Lexipedia

Entscheid

DGS.2024.47

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2022.94 vom 17. Januar 2024)

27. September 2024Deutsch6 min

CHF 6'649.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Gesuchstellers zugesprochen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.47

ENTSCHEID

vom 27.

September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

c/o JVA Lenzburg,

Ziegeleiweg 13, Postfach, 5600 Lenzburg

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

SB.2022.94 vom 17. Januar 2024)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 17. Januar 2024 (SB.2022.94) wurde A____ (nachfolgend:

Gesuchsteller) der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu 7

Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es wurde des Weiteren eine ambulante

psychiatrische Behandlung während des Strafvollzuges angeordnet und der

Gesuchsteller für 9 Jahre des Landes verwiesen. Zudem wurde der

Gesuchsteller zu CHF 10'000.– (zzgl. 5 % Zins seit dem 22. September 2021)

Genugtuung an das Opfer verurteilt.

Dem

Gesuchsteller wurden sodann Verfahrenskosten von CHF 30'753.80 und eine

Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'500.– auferlegt. Ausserdem

wurde dem Opfer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von

CHF 6'649.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Gesuchstellers zugesprochen.

Schliesslich wurde sein amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren aus

der Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).

Mit Eingabe vom 13.

September 2024 (Eingang Appellationsgericht am 19. September 2024) hat der

Gesuchsteller um «Erlass der Gerichtskosten» von insgesamt CHF 43'253.80

ersucht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 StPO

können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen

gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist

nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von

der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur

Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise

Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl.

dazu Domeisen, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§

44.

des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG

StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht

zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1).

Das Berufungsurteil vom 17. Januar 2024 wurde durch das Appellationsgericht

erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs der Einzelrichter des Appellationsgerichts

zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass

müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart

angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.

Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe

der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (Domeisen,

a.a.O., Art. 425 StPO N 4; statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E.

2.1). Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass

von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal

erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn

der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.

Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE

SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1,

SB.201764 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Der

Gesuchsteller führt in seinem Kostenerlassgesuch aus, er besitze kein Vermögen.

Das einzige Einkommen, welches er zurzeit erziele, sei das Pekulium in der Höhe

von ca. CHF 500.– pro Monat (Stand September 2024). Von diesem Betrag bekomme er

einen Teil (ca. 50 %) als Barauszahlung, welcher dazu diene, persönliche

Gegenstände des täglichen Bedarfs zu kaufen. Ein zweiter Teil (ca. 25 %) gehe

auf sein Freikonto für die Begleichung der TV-Miete, Einkauf am Technischen

Kiosk, Zeitschriften, Telefongespräche, Familienunterstützung, etc. Ebenfalls

vom Freikonto könnten nahestehende Personen oder Organisationen Zuwendungen

gemacht werden. Ein dritter Teil (15 %) gehe auf sein Zweckkonto. Von diesem

Konto könnten zum Beispiel Kosten für medizinische Versorgung sowie auch für

die ganze oder anteilsmässige Begleichung von Beiträgen an Krankenkassen,

Rückforderungen der Opferhilfe und für Kosten der Heim- bzw. Ausschaffung herangezogen

werden. Der Restanteil (10 %) werde auf sein Sparkonto einbezahlt. Dieses Geld

stehe ihm erst am Tag seiner Entlassung als kleine Rücklage und Starthilfe zur

Verfügung. Pro Vollzugsjahr sollten auf dem Sparkonto mindestens CHF 600.–

vorhanden sein. Auf dem Sparkonto verfüge er nach ca. 36 Monaten

Freiheitsentzug über CHF 1'031.35.

2.3

Dem

Gesuchsteller ist seit dem 23. September 2021 die Freiheit entzogen. Aktuell

befindet er sich in der JVA Lenzburg. Während dieser Zeit konnte er folglich

kein reguläres Einkommen erzielen und wird dies auch in Zukunft nicht tun

können, zumal er nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe zwecks Vollzugs der neunjährigen

Landesverweisung in sein Heimatland Türkei verbracht werden wird. Zurzeit

verfügt er lediglich über ein bescheidenes Pekulium, welches zum einen nur

teilweise frei verfügbar ist und zum anderen auch nicht gepfändet werden darf.

2.4

Der

Gesuchsteller muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Unter

diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend

Ausgeführten als unbillig, zumal sich an seiner finanziellen Situation bis zu

seiner Repatri­ierung nichts ändern wird. Auch ist ihm in der Heimat eine

geordnete Wiedereingliederung zu ermöglichen. Kommt dazu, dass im Falle seiner

wirtschaftlichen Besserstellung auch noch der Rückforderungsvorbehalt bezüglich

der Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung für beide Instanzen aktiviert

würde. Zudem wurde er zur Bezahlung einer Parteientschädigung sowie einer

Genugtuung an das Opfer verurteilt. Vor diesem Hintergrund kann dem

Gesuchsteller auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet werden. Es rechtfertigt

sich deshalb, ihm die gesamten Verfahrenskosten von CHF 43'293.80 (inklusive

Mahngebühren) zu erlassen.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das Ge-suchsverfahren

ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. Januar 2024 (SB.2022.94)

auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von 43'293.80 (inklusive Mahngebühren) erlassen.

Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Finanzdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.