DGS.2024.47
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2022.94 vom 17. Januar 2024)
27. September 2024Deutsch6 min
CHF 6'649.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Gesuchstellers zugesprochen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.47
ENTSCHEID
vom 27.
September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o JVA Lenzburg,
Ziegeleiweg 13, Postfach, 5600 Lenzburg
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
SB.2022.94 vom 17. Januar 2024)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 17. Januar 2024 (SB.2022.94) wurde A____ (nachfolgend:
Gesuchsteller) der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu 7
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es wurde des Weiteren eine ambulante
psychiatrische Behandlung während des Strafvollzuges angeordnet und der
Gesuchsteller für 9 Jahre des Landes verwiesen. Zudem wurde der
Gesuchsteller zu CHF 10'000.– (zzgl. 5 % Zins seit dem 22. September 2021)
Genugtuung an das Opfer verurteilt.
Dem
Gesuchsteller wurden sodann Verfahrenskosten von CHF 30'753.80 und eine
Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'500.– auferlegt. Ausserdem
wurde dem Opfer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 6'649.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Gesuchstellers zugesprochen.
Schliesslich wurde sein amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren aus
der Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).
Mit Eingabe vom 13.
September 2024 (Eingang Appellationsgericht am 19. September 2024) hat der
Gesuchsteller um «Erlass der Gerichtskosten» von insgesamt CHF 43'253.80
ersucht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 StPO
können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen
gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist
nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von
der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur
Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise
Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl.
dazu Domeisen, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§
44.
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht
zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1).
Das Berufungsurteil vom 17. Januar 2024 wurde durch das Appellationsgericht
erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs der Einzelrichter des Appellationsgerichts
zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.
Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe
der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 4; statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E.
2.1). Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass
von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal
erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn
der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.
Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE
SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1,
SB.201764 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Der
Gesuchsteller führt in seinem Kostenerlassgesuch aus, er besitze kein Vermögen.
Das einzige Einkommen, welches er zurzeit erziele, sei das Pekulium in der Höhe
von ca. CHF 500.– pro Monat (Stand September 2024). Von diesem Betrag bekomme er
einen Teil (ca. 50 %) als Barauszahlung, welcher dazu diene, persönliche
Gegenstände des täglichen Bedarfs zu kaufen. Ein zweiter Teil (ca. 25 %) gehe
auf sein Freikonto für die Begleichung der TV-Miete, Einkauf am Technischen
Kiosk, Zeitschriften, Telefongespräche, Familienunterstützung, etc. Ebenfalls
vom Freikonto könnten nahestehende Personen oder Organisationen Zuwendungen
gemacht werden. Ein dritter Teil (15 %) gehe auf sein Zweckkonto. Von diesem
Konto könnten zum Beispiel Kosten für medizinische Versorgung sowie auch für
die ganze oder anteilsmässige Begleichung von Beiträgen an Krankenkassen,
Rückforderungen der Opferhilfe und für Kosten der Heim- bzw. Ausschaffung herangezogen
werden. Der Restanteil (10 %) werde auf sein Sparkonto einbezahlt. Dieses Geld
stehe ihm erst am Tag seiner Entlassung als kleine Rücklage und Starthilfe zur
Verfügung. Pro Vollzugsjahr sollten auf dem Sparkonto mindestens CHF 600.–
vorhanden sein. Auf dem Sparkonto verfüge er nach ca. 36 Monaten
Freiheitsentzug über CHF 1'031.35.
2.3
Dem
Gesuchsteller ist seit dem 23. September 2021 die Freiheit entzogen. Aktuell
befindet er sich in der JVA Lenzburg. Während dieser Zeit konnte er folglich
kein reguläres Einkommen erzielen und wird dies auch in Zukunft nicht tun
können, zumal er nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe zwecks Vollzugs der neunjährigen
Landesverweisung in sein Heimatland Türkei verbracht werden wird. Zurzeit
verfügt er lediglich über ein bescheidenes Pekulium, welches zum einen nur
teilweise frei verfügbar ist und zum anderen auch nicht gepfändet werden darf.
2.4
Der
Gesuchsteller muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Unter
diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend
Ausgeführten als unbillig, zumal sich an seiner finanziellen Situation bis zu
seiner Repatriierung nichts ändern wird. Auch ist ihm in der Heimat eine
geordnete Wiedereingliederung zu ermöglichen. Kommt dazu, dass im Falle seiner
wirtschaftlichen Besserstellung auch noch der Rückforderungsvorbehalt bezüglich
der Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung für beide Instanzen aktiviert
würde. Zudem wurde er zur Bezahlung einer Parteientschädigung sowie einer
Genugtuung an das Opfer verurteilt. Vor diesem Hintergrund kann dem
Gesuchsteller auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet werden. Es rechtfertigt
sich deshalb, ihm die gesamten Verfahrenskosten von CHF 43'293.80 (inklusive
Mahngebühren) zu erlassen.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das Ge-suchsverfahren
ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. Januar 2024 (SB.2022.94)
auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von 43'293.80 (inklusive Mahngebühren) erlassen.
Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Finanzdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.