DGS.2024.51
Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin
9. Dezember 2024Deutsch44 min
Uhr, ersuchte die Gesuchstellerin über ihren Verteidiger per E-Mail zufolge Verhandlungsunfähigkeit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.51
ENTSCHEID
vom 9. Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die
Strafgerichtspräsidentin
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Gesuchstellerin) wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Juli 2024 der mehrfachen üblen Nachrede
sowie der mehrfachen Beschimpfung (zum Nachteil von C____ [Privatkläger])
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu CHF 650.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in der
Höhe von CHF 3'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurden der Gesuchstellerin die Kosten
des Verfahrens auferlegt. Hiergegen erhob sie am 11. Juli 2024 Einsprache. Da
die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, überwies sie diesen zusammen
mit den Akten am 8. August 2024 an das Strafgericht. Dortige Verfahrensleiterin
ist D____ (Strafgerichtspräsidentin).
Mit Verfügung
vom 20. August 2024 lud die Strafgerichtspräsidentin in die auf den 15. Oktober
2024, 08:15 Uhr, terminierte Hauptverhandlung. Am 14. Oktober 2024, um 14:43
Uhr, ersuchte die Gesuchstellerin über ihren Verteidiger per E-Mail zufolge Verhandlungsunfähigkeit
um Verschiebung der Hauptverhandlung (unter Beilage eines ärztlichen Attests
von E____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Oktober 2024).
Die Strafgerichtspräsidentin wies das Gesuch gleichentags ab und informierte
die Verteidigung über die Erscheinungspflicht der Gesuchstellerin sowie
darüber, dass ihre Verhandlungsfähigkeit zu Beginn der Verhandlung durch einen
Amtsarzt abgeklärt werde. In der Folge nahm sie Kontakt zum Institut für
Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) auf. Dort erhielt sie die Auskunft,
dass im IRM keine Psychiater arbeiten würden, weshalb niemand abgestellt werden
könne. In der Folge wandte sie sich an F____, [...], der ihr zwecks Abklärung
der Verhandlungsfähigkeit dann G____, [...], vermittelte. Um 18:26 Uhr
desselben Tages ersuchte die Verteidigung per E-Mail an die Kanzlei des
Strafgerichts um Wiedererwägung des Verschiebungsgesuchs.
An der
Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2024 ist die Verteidigung, nicht aber die
Gesuchstellerin erschienen (zudem war der Vertreter des Privatklägers
anwesend). Nachdem die Strafgerichtspräsidentin zunächst der Verteidigung und
dem Vertreter des Privatklägers das rechtliche Gehör betreffend die geltend
gemachte Verhandlungsunfähigkeit gewährte, befragte sie im Anschluss den als
Sachverständigen geladenen G____. Anschliessend rief sie [die
Strafgerichtspräsidentin] bei der Arbeitgeberin der Gesuchstellerin an, wo sie
die Auskunft erhielt, Letztere sei ferienbedingt abwesend. In der Folge gab die
Strafgerichtspräsidentin bekannt, dass sie die Abwesenheit der Gesuchstellerin
als unentschuldigt ansehe und stellte in Aussicht, eine zweite Verhandlung
anzusetzen, welche im Nachgang dann auf den 17. Dezember 2024 terminiert wurde.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 stellte A____ ein
Ausstandsgesuch gemäss Art. 56 lit. f der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
gegen die Strafgerichtspräsidentin. Sie beantragt, es habe D____ im Verfahren [...]
in den Ausstand zu treten (Ziff. 1). Eventualiter sei festzustellen, dass die
Strafgerichtspräsidentin im Verfahren [...] befangen gewesen sei respektive der
Anschein der Befangenheit vorliege (Ziff. 2). Sämtliche Amtshandlungen im
Verfahren [...], an denen D____ mitgewirkt habe, seien aufzuheben und zu
wiederholen (Ziff. 3). Unter o/e-Kostenfolge, wobei für das vorliegende
Verfahren die amtliche Verteidigung beantragt werde (Ziff. 4). Die
Strafgerichtspräsidentin hat das Gesuch zusammen mit einer Stellungnahme am 23.
Oktober 2024 an das Appellationsgericht überwiesen. Sie ersucht um kostenpflichtige
Abweisung des Gesuchs. Die Gesuchstellerin hat am 2. Dezember 2024
repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (inklusive der Verfahrensakten [...] und des
Entscheids des Appellationsgerichts BES.2022.181 vom 31. August 2023) ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Zuständigkeit
Gemäss
Art. 58 Abs. 1 und 2 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in
einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein
entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung.
Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer
Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die
Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als
Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Legitimation
1.2.1
Nach
Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen.
Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die
Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie
weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen
sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 58 StPO N 1).
1.2.2
Da
die Gesuchstellerin in dem gegen sie geführten Strafverfahren beschuldigte
Person ist, ist sie ohne weiteres zur Stellung eines Ausstandsbegehrens
legitimiert.
1.3
Vorsorgliche
Massnahme
1.3.1
Die
Gesuchstellerin beantragt mit ihrer Replik im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme, dass die Strafgerichtspräsidentin angewiesen werde, die anlässlich
der letzten Hauptverhandlung unter gehörigem Druck neu angesetzte
Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2024 abzubieten und das vorliegende
Ausstandsverfahren abzuwarten, zumal keine Verjährung drohe. Hingegen drohe der
Gesuchstellerin im Fall der Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung unter
dem Vorsitz der Strafgerichtspräsidentin eine erneute gesundheitliche
Schädigung und damit erneut ein nicht widergutzumachender Nachteil. Aufgrund
der Missachtung des Entscheids des Appellationsgericht (AGE BES.2022.181 vom 31.
August 2023) sowie des Eindringens in ihr berufliches und privates Umfeld sei
die Gesuchstellerin retraumatisiert. Eine Teilnahme an einer Hauptverhandlung
unter der Führung der Strafgerichtspräsidentin sei undenkbar respektive wäre
gesundheitlich nicht zu verantworten.
1.3.2
Gemäss
Art. 59 Abs. 3 StPO übt die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter
aus, was die Beschwerderichterin mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 denn auch
angeordnet hat. Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person
mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei
innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand
Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Insofern kann das
Beschwerdegericht «bloss» darüber entscheiden, ob ein Ausstandsgrund gegeben
ist bzw. gegebenenfalls gewisse Verfahrenshandlungen aufheben und wiederholen
lassen. Für die beantragte vorsorgliche Massnahme fehlt ihm im Gegensatz zur
instruierenden Strafgerichtspräsidentin im Verfahren [...] die Kompetenz, wobei
ohnehin darauf hinzuweisen ist, dass der vorliegende Entscheid noch vor der
neuen Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2024 eröffnet werden kann und dem
Antrag auch deshalb die Grundlage entzogen ist.
1.4
Rechtzeitigkeit
des Gesuchs
Da das
Ausstandsgesuch rechtzeitig eingereicht wurde (vgl. dazu BGer 1B_315/2020
vom 23. September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_163/2022
vom 27. Februar 2023 E. 3.1, 1B_265/2021 vom 9. September 2021 E. 3), ist
unter Vorbehalt des soeben Erwogenen betreffend vorsorgliche Massnahmen darauf
einzutreten.
2.
Standpunkt
der Gesuchstellerin in ihrem Ausstandsgesuch
2.1
Fair
trial/wirksame Verteidigung/angezweifelte Verhandlungsunfähigkeit
Die
Gesuchstellerin macht geltend, sie habe die Strafgerichtspräsidentin bereits in
einem Schreiben vom 23. August 2024 darauf hingewiesen, dass die fehlende
Absprache bei der Terminierung der Hauptverhandlung sowie die von Anfang an zu
knapp bemessene Zeit zur Stellung von Beweisanträgen und zur Vorbereitung der
Hauptverhandlung mit Blick auf die gebotene richterliche Unabhängigkeit,
Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit überaus problematisch erscheine. Die
Verfahrensleitung rund um die Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2024 habe die
geäusserten Befürchtungen dann bestätigt. Bereits die Tatsache, dass die
Strafgerichtspräsidentin das am 14. Oktober 2024 eingereichte fachärztliche
Zeugnis betreffend Verhandlungsfähigkeit der Gesuchstellerin angezweifelt und Letztere
verpflichtet habe, sich trotz gesundheitlicher Risiken zum Strafgericht zu
begeben, um sich anlässlich der Verhandlung von einem Amtsarzt untersuchen zu
lassen, lasse auf eine fehlende Unvoreingenommenheit schliessen. Das seitens
der Verteidigung daraufhin eilends per E-Mail eingereichte Schreiben, in dem
nochmals auf die gesundheitlichen Risiken des beabsichtigten Vorgehens aufmerksam
gemacht wurde, sei bis zum Beginn der Verhandlung am 15. Oktober 2024 um 08:15
Uhr unbeachtet geblieben.
2.2
Fehlender
Amtsarzt/befangene Fachperson der UPK
Hinzu komme,
dass sich am 15. Oktober 2024 vor den Schranken entgegen der Ankündigung der
Strafgerichtspräsidentin kein Amtsarzt eingefunden habe, sondern der [...] der
UPK. Es sei damit etwas Anderes angekündigt worden als das, was das Gericht in
der Folge in die Tat umgesetzt habe. Wäre die Gesuchstellerin aufgrund der
verfahrensleitenden Verfügung am 15. Oktober 2024 an das Strafgericht angereist
– was ihr aus gesundheitlichen Gründen indes nicht zuzumuten gewesen sei – wäre
sie durch diese Verfügung schlichtweg in die Irre geleitet worden. Dies sei vor
allem auch deshalb von Bedeutung, da im parallelen Strafverfahren gegen den
Privatkläger das Appellationsgericht entschieden habe, dass eine Exploration
durch einen Gutachter der UPK auszuscheiden habe. Die diesbezüglich seitens der
Verteidigung geäusserten Einwände seien nicht beachtet und eine Befragung von G____
von der UPK habe nichtsdestoweniger stattgefunden. Zu ergänzen sei, dass G____
in derselben Dienststelle arbeite wie H____, die vom Appellationsgericht
explizit als Gutachterin wegen dem offensichtlichen Anschein der Befangenheit
abgelehnt worden sei. Auch werde im erwähnten Verfahren explizit darauf
hingewiesen, dass eine Verknüpfung zur UPK zur erneuten gesundheitlichen
Gefährdung und Retraumatisierung führe und das Risiko einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit
massiv erhöhe.
2.3
Einbezug
Privatkläger/Verhalten gegenüber Verteidigung/Telefonate
Gleichzeitig habe
die Strafgerichtspräsidentin die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft aktiv
in die Befragung von G____ eingebunden, obschon dieser für die Beurteilung der
Verhandlungsfähigkeit der Gesuchstellerin keine Parteistellung zukommen dürfte
und deren Persönlichkeitsrechte durch die Strafgerichtspräsidentin zwingend
hätten gewahrt werden müssen. Sodann habe die Strafgerichtspräsidentin die Verteidigung
anlässlich der Verhandlung mehrfach und mit einigem Nachdruck aufgefordert,
weitergehende Angaben zum Gesundheitszustand und der genauen Diagnose der
Gesuchstellerin zu machen, obschon von Beginn an klar gemacht worden sei, dass
die Verteidigung darüber keine Auskünfte geben werde und ihr dafür die
notwendige Expertise fehle. Zudem habe die Strafgerichtspräsidentin die
Verteidigung auch mehrfach aufgefordert, die Gesuchstellerin telefonisch zu
kontaktieren, obschon aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses davon ausgegangen
werden musste, dass dies medizinisch kontraindiziert sei bzw. sein könnte.
Zeitweilig habe die Strafgerichtspräsidentin der Verteidigung während der
Verhandlung verboten, mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen. Damit habe
sie das Recht auf freien Verkehr zwischen Verteidigung und Klientschaft in
eklatanter Weise verletzt. Schliesslich habe die Strafgerichtspräsidentin die
Gesuchstellerin auch direkt anrufen wollen, womit eine erneute
Retraumatisierung riskiert worden sei.
2.4
Unkorrekte
Schlussfolgerung der Strafgerichtspräsidentin
In der Folge habe
die Strafgerichtspräsidentin während einer Verhandlungspause ohne vorgängige
Ankündigung die Arbeitgeberin der Gesuchstellerin – offenbar in der Annahme, Letztere
sei trotz der geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit bei der Arbeit –
angerufen. Im Anschluss habe sie bekannt gegeben, sie hätte die Auskunft
erhalten, die Gesuchstellerin sei ferienbedingt nicht bei der Arbeit, woraus der
völlig unzulässige Schluss gezogen worden sei, eine krankheitsbedingte
Abwesenheit liege nicht vor. Schlussendlich habe sich die
Strafgerichtspräsidentin auf den Standpunkt gestellt, die Gesuchstellerin sei –
obschon eine Verhandlungsunfähigkeit fachärztlich bescheinigt gewesen sei und
die Strafgerichtspräsidentin gewusst habe, dass aufgrund eines früher
ergangenen Entscheids des Appellationsgerichts eine Fachperson der UPK aufgrund
der beruflichen Stellung der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nicht
hinzugezogen werden dürfe – der Verhandlung vom 15. Oktober 2024 unentschuldigt
ferngeblieben.
2.5
Ergebnis
Insgesamt sei
festzuhalten, dass die Handlungen der Strafgerichtspräsidentin im Vorfeld der Hauptverhandlung,
ihr zur Schau gestelltes grundsätzliches Misstrauen gegenüber der attestierten
Verhandlungsunfähigkeit sowie ihre diversen verfahrensleitenden Handlungen
anlässlich der Verhandlung vom 15. Oktober 2024 im Mindesten den Anschein der
Befangenheit erzeugten, weshalb die Strafgerichtspräsidentin im Sinne von Art.
56.
lit. f StPO unverzüglich in den Ausstand zu treten habe.
3.
Standpunkt
der Strafgerichtspräsidentin in ihrer Vernehmlassung
3.1
Fair
trial-Grundsatz/angezweifelte Verhandlungsunfähigkeit
Die Strafgerichtspräsidentin
bringt vor, mit Blick auf die fortgeschrittenen Verjährungsfristen sei die
Verhandlung – wie üblich in Absprache mit den Parteien – beförderlich angesetzt
worden. Mit Eingabe vom 23. August 2024 habe die Verteidigung die Rückweisung
des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft beantragt. Diesen Antrag habe sie mit
Verfügung vom 26. August 2024 abgewiesen und in der Begründung dargelegt,
weshalb sie ein beförderliches Vorgehen für angezeigt halte. In Bezug auf das
Arztzeugnis und die Anordnung der Untersuchung der Gesuchstellerin zu
Verhandlungsbeginn sei auf ihre Verfügung vom 14. Oktober 2024 zu verweisen.
Dort habe sie ausgeführt, dass dem eingereichten Arztzeugnis weder entnommen
werden könne, weshalb und inwiefern die Gesuchstellerin nicht verhandlungsfähig
sein soll, noch wieso und was für ein gesundheitliches Risiko die Teilnahme an
der Verhandlung mit sich bringe. Dem habe sie hier lediglich beizufügen, dass
eine Transportunfähigkeit der Gesuchstellerin zu keinem Zeitpunkt geltend
gemacht worden sei.
3.2
Fehlender
Amtsarzt/befangene Fachperson UPK
Wie es zur
Ladung von G____ als Sachverständiger gekommen sei, habe sie den Parteien zu Beginn
der Verhandlung erläutert. Dem Vorwurf, sie habe eine Fachperson geladen, die
aus Sicht der Gesuchstellerin befangen sei und diese in der Hauptverhandlung
trotz ihren Einwänden auch noch befragt, sei entgegenzuhalten, dass sie die
Einwände der Verteidigung im Zeitpunkt der Ladung des Sachverständigen nicht gekannt
habe und es im Übrigen bei Kenntnis des Standpunkts der Verteidigung, welche in
der Verhandlung gegen jegliche Fachperson aus dem Raum Basel Vorbehalte geäussert
habe, unmöglich gewesen wäre, eine Fachperson zu finden, welche sich so
kurzfristig zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit der Gesuchstellerin bereit
erklärt hätte. Abgesehen davon, habe sie G____ in der Hauptverhandlung zu den
Einwänden der Verteidigung befragt, worauf dieser erklärt habe, er sei mit der Gesuchstellerin
weder bekannt, noch habe er sie je gesehen oder Berührungspunkte mit ihr.
3.3
Einbezug
des Privatklägers/Verhalten gegenüber Verteidigung
Bezüglich der
Rüge, sie [die Strafgerichtspräsidentin] habe die Vertretung der
Privatklägerschaft in die Abklärung der Verhandlungsfähigkeit der Gesuchstellerin
eingebunden, sei anzumerken, dass diese Abklärung der Prüfung des Gesuchs auf
Verschiebung gedient habe, wobei die Verschiebung den Ablauf der
Verjährungsfrist hinsichtlich der der Gesuchstellerin vorgeworfenen ersten Tat zur
Folge gehabt habe, weshalb die Privatklägerschaft durch die Verschiebung
unmittelbar betroffen gewesen sei. Mit den mehrfachen Nachfragen betreffend Gesundheitszustand
und Diagnose der Gesuchstellerin habe sie der Verteidigung Gelegenheit geben
wollen, das Arztzeugnis, dem diesbezüglich keine Informationen zu entnehmen (gewesen)
seien, zu komplettieren und die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit zu
substantiieren.
3.4
Telefonate
Zur Rüge, sie habe ohne vorgängige Ankündigung die
Arbeitgeberin der Gesuchstellerin kontaktiert, sei schliesslich zu bemerken,
dass der Sachverständige im Lauf der Verhandlung allgemeine Ausführungen dazu
gemacht habe, unter welchen Umständen gemäss dem von ihm beigezogenen Lehrbuch
Verhandlungsunfähigkeit anzunehmen sei. Dabei habe er erklärt, dass in der
Literatur festgehalten werde, dass ein Dreizeiler, in dem eine
Verhandlungsunfähigkeit behauptet werde, zur Feststellung einer solchen nicht
genüge. Er [der Sachverständige] könne aus dem vorliegenden Attest keine
Schlüsse ziehen, ob tatsächlich eine Verhandlungsunfähigkeit der
Gesuchstellerin vorliege. Es sei ihm aufgrund der vorliegenden Informationen,
insbesondere mangels Hinweisen auf deren tägliches Leben und ihren aktuellen
Aufenthaltsort, nicht möglich, zu ihrem aktuellen Zustand etwas zu sagen. Im Zeugnis
sei auch nicht festgehalten, welche Störung vorliege und welche
Verschlechterung des Gesundheitszustands konkret drohe. Als der Vertreter der
Privatklägerschaft daraufhin die Möglichkeit der polizeilichen Zuführung ins
Spiel gebracht habe, habe sie [die Strafgerichtspräsidentin] den Verteidiger mit
Blick auf die Verhältnismässigkeit ersucht, sich mit der Gesuchstellerin in
Verbindung zu setzen und ihr zu sagen, sie solle doch kommen. Als der
Verteidiger erwidert habe, er müsse schauen, ob das möglich sei, im Gegensatz
zum Gericht respektiere er das Arztzeugnis und er werde ihr daher nicht sagen,
dass sie jetzt kommen müsse, habe sie ihm [dem Verteidiger] erklärt, dass sich
nun das Gericht mit seiner Mandantin in Verbindung setzen werde. Der
Verteidiger habe daraufhin gemeint, er könne versuchen, die Gesuchstellerin zu
erreichen. Nach einem Unterbruch der Verhandlung habe der Verteidiger auf ihre Frage
[diejenige der Strafgerichtspräsidentin], ob er die Gesuchstellerin habe
erreichen können, erwidert, er könne nur sagen, dass seine Mandantin aus
gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen könne. Daraufhin habe sie verkündet,
dass sie nun die Gesuchstellerin kontaktieren werde. Daraufhin habe sie unter
einfacher Angabe ihres Familiennamens die im Internet angeführte Telefonnummer
der Institution, in der die Gesuchstellerin gearbeitet habe, gewählt und darum
gebeten, sie wegen eines dringlichen Termins mit der Beschuldigten zu
verbinden».
3.5
Unkorrekte
Schlussfolgerung
Zur Kritik, dass
sie [die Strafgerichtspräsidentin] entgegen dem eingereichten Arztzeugnis zum
Schluss gekommen sei, dass die Gesuchstellerin verhandlungsfähig gewesen wäre
und ihr Fernbleiben unentschuldigt sei, könne sie auf ihre ausführliche
Begründung in der Verhandlung verweisen.
4.
Standpunkt
der Gesuchstellerin in ihrer Replik
4.1
Fair
trial-Grundsatz/Recht auf wirksame Verteidigung
Die
Gesuchstellerin macht mit ihrer Replik vom 2. Dezember 2024 geltend, entgegen
der von der Strafgerichtspräsidentin geäusserten Ansicht könne von einer
beidseitigen Absprache betreffend Hauptverhandlungstermin keine Rede sein. Die
Ansetzung der Hauptverhandlung sei erfolgt, obwohl der Verteidiger der Kanzlei
bekannt gegeben habe, dass eine Hauptverhandlung am 15. Oktober 2024
aufgrund einer weiteren Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2024 für ihn nicht
stemmbar sei. Zudem sei nochmals zu monieren, dass die Hauptverhandlung nicht
nur wenige Wochen nach der überhasteten Überweisung der Anklage durchgeführt
werden sollte (trotz eines erheblichen Aktenumfangs), sondern es die
Strafgerichtspräsidentin auch als zulässig erachtet habe, dass die Staatsanwaltschaft
der Verteidigung nach Eingang von zirka 600 Seiten neuen Verfahrensakten
einmalig eine eintägige Fristerstreckung gewährt habe, was bereits mit Schreiben
vom 23. August 2024 kritisiert worden sei. Die dargelegte Beschneidung der
Verteidigungsrechte lasse sich nicht dadurch rechtfertigen, dass in einem
mehrheitlich bereits verjährten Anklagepunkt in Bezug auf den letzten
angeklagten Tatzeitpunkt eine Verjährung drohe. Wenn die Strafgerichtspräsidentin
das Interesse an der Verhinderung einer Verjährung in einem einzigen
(Unter-)Punkt höher gewichte als den Anspruch auf ein faires Verfahren, und
dies offen zur Schau stelle, dann bestehe – namentlich in Verbindung mit den
späteren Vorkommnissen anlässlich der Hauptverhandlung – der Anschein der
Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO. Dies, zumal das Verschulden für die
Verjährung einzig bei der Staatsanwaltschaft liege, die den Fall während 1 ½ Jahren
unbearbeitet herumliegen lassen habe.
4.2
Angezweifelte
Verhandlungsunfähigkeit/Telefonate
Der Anschein der
Befangenheit habe sich in der Folge in jenem Zeitpunkt verfestigt, als die Strafgerichtspräsidentin
trotz eingereichtem fachärztlichem Zeugnis, welches der Gesuchstellerin eine
Verhandlungsunfähigkeit attestierte, diese verpflichtet habe, sich anlässlich
der Verhandlung im Gerichtsgebäude einzufinden. Entgegen der Ansicht der Strafgerichtspräsidentin
sei eine Transportunfähigkeit mit der zweiten Eingabe vom 14. Oktober 2024 vorgebracht
worden. Grundsätzliche Fragen betreffend die Unvoreingenommenheit der
Strafgerichtspräsidentin werfe jedoch bereits das grundlose Anzweifeln des fachärztlichen
Zeugnisses auf. Die Schlussfolgerung von E____ im fachärztlichen Attest vom 14.
Oktober 2024 sei unmissverständlich und klar formuliert. Nicht von Belang sei
dabei, weshalb eine Verhandlungsunfähigkeit resultiert habe und welche genauen
gesundheitlichen Risiken der Gesuchstellerin drohten, weshalb die Argumentation
für nochmalige Abklärungen vorgeschoben erscheine. Vielmehr bringe das Vorgehen
der Strafgerichtspräsidentin am Vortag der Hauptverhandlung zum Ausdruck, dass
sie die Verhandlungsunfähigkeit der Gesuchstellerin ohne jede Veranlassung angezweifelt
habe, ansonsten eine neuerliche fachärztliche Begutachtung obsolet gewesen
wäre. Dasselbe gelte für den Anruf der Gerichtspräsidentin bei der
Arbeitgeberin der Gesuchstellerin sowie bei ihr zu Hause. Der Anruf bei der
Arbeitgeberin könne bei genauer Betrachtung einzig den Zweck gehabt haben, die
Gesuchstellerin in ein schlechtes Licht zu rücken. Überhaupt nicht
nachvollziehbar sei sodann der Versuch einer (einschüchternd wirkenden)
direkten Kontaktaufnahme durch die Gerichtspräsidentin bei einer Person, die
fachärztlich attestiert als aus gesundheitlichen Gründen nicht
verhandlungsfähig gelte. Insgesamt lasse sich das Handeln der
Strafgerichtspräsidentin nur so interpretieren, dass sie bereits vor
Verhandlungsbeginn grosse Vorbehalte gegenüber der Gesuchstellerin gehabt habe,
was den Anschein einer Befangenheit begründe.
4.3
Fehlender
Amtsarzt/befangene Fachperson der UPK
4.3.1
Erschwerend
komme hinzu, dass – trotz anderslautender Verfügung vom Vortrag und des
Einwands einer gerichtlich festgestellten Befangenheit durch das
Appellationsgericht betreffend die Institution UPK – ein Forensiker der UPK zur
Beurteilung des Gesundheitszustands der Gesuchstellerin vorgeladen worden sei. Wenn
die Strafgerichtspräsidentin hierzu ausführe, sie habe den Sachverständigen zu
den Einwänden befragt, worauf dieser erklärt habe, er sei mit der Gesuchstellerin
weder bekannt, noch habe er sie je gesehen oder Berührungspunkte mit ihr, sei
dies unzutreffend. Richtig sei, dass die Strafgerichtspräsidentin die Einwände
der Verteidigung vollkommen unberücksichtigt gelassen und G____ erst dann eine
oberflächliche Frage zur möglichen Befangenheit gestellt habe, als dessen
Befragung längst im Gange gewesen sei. Dass eine fehlende Bekanntschaft eben
gerade nicht dafür ausschlaggebend sei, könne der Gutheissung des in der
Hauptverhandlung zitierten Beschwerdeverfahrens vor dem Appellationsgericht
entnommen werden (BES.2022.181). Die Strafgerichtspräsidentin müsse sich somit
vorwerfen lassen, sämtliche Einwände der Verteidigung in den Wind geschlagen
und ungeachtet aller Hinweise und des Entscheids des Appellationsgerichts (BES.2022.181)
mit der Befragung gestartet zu haben, ohne die Verhandlung zu unterbrechen und
zumindest den Entscheid zu konsultieren (im erwähnten Verfahren sei darauf
hingewiesen worden, dass eine Verknüpfung der UPK zur erneuten gesundheitlichen
Gefährdung und Retraumatisierung der Gesuchstellerin führe und das Risiko einer
langfristigen Arbeitsunfähigkeit massiv erhöhe, was denn in der Folge auch
eingetreten sei). Die Strafgerichtspräsidentin habe diese
Entscheidungsgrundlage trotz explizitem Hinweis nicht zur Kenntnis nehmen wollen
und habe ihr Vorhaben einer Befragung fortgesetzt. Vor diesem Hintergrund laufe
ihr Hinweis, wonach sie G____ nach Ausstandsgründen befragt habe, ins Leere und
sei bedeutungslos. Es sei vielmehr festzustellen, dass trotz einem expliziten
und begründeten Hinweis keinerlei Anstrengungen unternommen worden seien, um
die geltend gemachten Ausstandsgründe auf ihre Begründetheit hin zu prüfen.
4.3.2
Im
Übrigen sei zu kritisieren, dass die Strafgerichtspräsidentin das rechtliche
Gehör der Gesuchstellerin wiederholt verletzt habe, indem sie G____ nicht nur
das Arztzeugnis, sondern auch noch den angefochtenen Strafbefehl zugestellt
habe. Weshalb die Zustellung eines Strafbefehls für die Beurteilung einer
geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit notwendig sei, mache die
Strafgerichtspräsidentin nicht ansatzweise geltend. Strafakten seien
hochsensibel und unterstünden dem Amtsgeheimnis. Für die Beurteilung des
Gesundheitszustands bzw. der Verhandlungsfähigkeit einer Person sei die
Kenntnisnahme des Inhalts des Strafbefehls ohne jeden Nutzen. Gerade in
Anbetracht der Ausführungen des Appellationsgerichts betreffend Retraumatisierung
müsse das Handeln der Strafgerichtspräsidentin als für die Gesuchstellerin
verheerend bezeichnet werden, sei doch auf diese Weise ihr nächstes berufliches
Umfeld im Detail über die unzutreffenden Vorwürfe im angefochtenen Strafbefehl
informiert worden.
4.4
Einbezug
des Privatklägers/Telefonate
Nicht weniger
problematisch erscheine der Einbezug der Privatklägerschaft in die Beurteilung
der Verhandlungsfähigkeit (diese habe dem Sachverständigen in der Verhandlung
ohne jede Dokumentierung einen subjektiv gefärbten Sachverhalt präsentieren
dürfen, woraufhin dieser hierzu hätte Schlussfolgerungen treffen sollen). Wie
verheerend dies für die Gesuchstellerin sei, könne einem ausführlichen
Arztbericht von E____ entnommen werden, welcher sich explizit nicht nur auf die
Anwesenheit des Privatklägers beziehe. Er sei Teil der Akten und somit auch der
Strafgerichtspräsidentin zur Verfügung gestanden. Diese Vorgänge liessen sich
mitnichten damit begründen, dass die Verjährung eines einzigen Unterpunkts der
Anzeige gedroht habe und die Privatklägerschaft durch das Verschiebungsgesuch
unmittelbar betroffen gewesen wäre. Es zeige sich auch hier, dass die angeblich
drohende Verjährung und die Voreingenommenheit die Strafgerichtspräsidentin
dazu habe verleiten lassen, ohne jede Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte
der Gesuchstellerin wichtige strafprozessuale Grundsätze zu verwerfen. Damit habe
die Strafgerichtspräsidentin den Anschein ihrer Befangenheit manifestiert. Zuletzt
habe die Strafgerichtspräsidentin der Verteidigung zwischenzeitlich sogar
verboten, mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen und so das Recht auf
freien Verkehr zwischen Verteidigung und Klientschaft unterbunden. Es sei bezeichnend,
dass sich die Strafgerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme just zu diesem
Punkt nicht äussere.
4.5
Verhalten
gegenüber der Verteidigung
Neben der zur
Schau gestellten fehlenden Unvoreingenommenheit gegenüber der Gesuchstellerin gebe
auch das Verhalten der Strafgerichtspräsidentin gegenüber dem Verteidiger zu
Bemerkungen Anlass. So werde im Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Oktober
2024.
vermerkt, dass der Verteidiger – nachdem er gerichtlich verpflichtet
worden sei, die Gesuchstellerin nicht zu kontaktieren – beim Herausgehen sein
Handy hervorgenommen habe. Ein solcher Hinweis müsse als völlig unüblich und
verfehlt bezeichnet werden und verfolge einzig den Zweck, dem Leser zu
suggerieren, der Verteidiger habe sich der (unrechtmässigen) gerichtlichen
Anordnung widersetzt. Dies sei nicht nur tendenziös, sondern inhaltlich auch
unzutreffend. Auch dadurch werde das Bild einer befangenen Strafgerichtspräsidentin
zementiert, welche nicht mehr das Lage sei, ein Verfahren unvoreingenommen zu
leiten und zu beurteilen.
4.6
Fazit
Die Handlungen
der Strafgerichtspräsidentin im Vorfeld der Hauptverhandlung, die beschnittenen
Verteidigungsrechte, die fehlende Absprache zum Hauptverhandlungstermin, das
grundsätzliche Misstrauen gegenüber dem Verfasser des Zeugnisses (fachärztlich
attestierte Verhandlungsunfähigkeit) und der Gesuchstellerin, das wiederholte
Verletzen des rechtlichen Gehörs der Gesuchstellerin sowie diverse weitere
verfahrensleitende Handlungen und Unterlassungen (fehlende Überprüfung der
geltend gemachten Ausstandsgründe, Eindringen in das berufliche und private
Umfeld sowie Weitergabe hochsensibler, besonders schützenswerter Dokumente)
erzeugten im Ergebnis im Mindesten den Anschein der Befangenheit.
5.
Grundlagen
5.1
Ausgangslage
Gemäss Art. 56
lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand,
wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO
genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei
oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei der Auslegung der
Ausstandsregeln der Strafprozessordnung ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs.
1.
der Bundesverfassung (BV, SR 101) Rechnung zu tragen (Boog, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 56-60
StPO N 1). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem
unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken
sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt
Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist
nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in
die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet
erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung
den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die
Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist
(BGE 148 IV 137 E. 2.2, 141 IV 178 E. 3.2.1).
5.2
Anspruch
auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht
Der Anspruch auf
ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei
arbeitender Gerichtspersonen. Prozessuale Rechtsfehler sind im
Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als
Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Gerichts
heranziehen. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die
Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Wird der Ausstandsgrund
nach Art. 56 lit. f StPO aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern
abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder
wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung
gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken und
eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren;
andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.3, 1B_278/2020
vom 18. August 2020 E. 4; Boog,
a.a.O., Art. 56 StPO N 59).
6.
Behandlung
der einzelnen Rügen
6.1
Fair
trial-Grundsatz/Recht auf wirksame Verteidigung
6.1.1
Was
die von Anfang an zu knapp bemessene Zeit zur Stellung von Beweisanträgen und
zur Vorbereitung der Hauptverhandlung bzw. die angeblich fehlende Absprache bei
der Terminierung der Hauptverhandlung anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass
die Gesuchstellerin am 11. Juli 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Juli
2024.
erhob und die Staatsanwaltschaft diesen – nachdem sie die Frist zur Einreichung
von Beweisanträgen zwei Mal erstreckt hatte (das erste Mal um neun Arbeitstage,
das zweite Mal um drei Arbeitstage) – am 8. August 2024 an das Strafgericht
überwies. Mit Verfügung vom 13. August 2024 setzte die Strafgerichtspräsidentin
der Gesuchstellerin unter Beigabe der elektronischen Akten zur Einreichung und
Begründung von Beweisanträgen eine peremptorische Frist bis zum 11. September
2024.
(von der Beweisverfügung hat der Verteidiger am 15. August 2024 Kenntnis
erhalten). Gemäss einer Aktennotiz der Kanzlei des Strafgerichts vom 14. August
2024.
wurde der Verteidiger gleichentags telefonisch kontaktiert und betreffend
Terminvereinbarung für eine Hauptverhandlung angefragt. Gemäss der Aktennotiz
hat sich der Verteidiger dazumals geweigert, einen Termin abzusprechen, weil er
die Beweisverfügung abwarten wolle. Sobald diese vorliege, werde er in Erwägung
ziehen, einen Antrag um Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
einzureichen. Der Verteidiger habe der Kanzlei aber zugesichert, dass er am
Freitag, 16. August 2024, für eine allfällige Terminabsprache telefonisch
erreichbar sei. Zwei Tage später wurde der Verteidiger von der Strafgerichtskanzlei
erneut kontaktiert. Gemäss der Aktennotiz vom 16. August 2024 sei der
Verteidiger weiterhin – obwohl die Beweisverfügung gestern bei ihm eingetroffen
sei – nicht bereit, eine Terminabsprache zu tätigen. Er wolle einen Antrag um
Rückweisung an die Staatsanwaltschaft stellen, welcher spätestens am nächsten Dienstagmorgen
[20. August 2024] vorab per E-Mail am Gericht eintreffen werde. Der Verteidiger
sei dann nochmals gefragt worden, welcher der drei vorgeschlagenen Termine (14.
Oktober, 15. Oktober oder 16. Oktober 2024) – falls dem beabsichtigen Antrag um
Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft nicht entsprochen würde – in
Frage käme. Da er – so die Aktennotiz – am 14. und 16. Oktober 2024
bereits anderweitig besetzt sei, bliebe nur noch der Dienstag, 15. Oktober
2024, übrig. Mit Verfügung vom 20. August 2024 teilte die Strafgerichtspräsidentin
in der Folge mit, dass bei der Terminabsprache mit der Kanzlei, die aufgrund
des Laufs der Verjährungsfrist schon im jetzigen Zeitpunkt habe erfolgen müssen,
sich am 15. Oktober 2024 bei beiden Rechtsvertretern keine anderen
Verpflichtungen ergeben hätten. Die vom Verteidiger bis spätestens am Morgen
des 20. August 2024 in Aussicht gestellte Eingabe betreffend Rückweisung
an die Staatsanwaltschaft sei abgewartet worden, jedoch sei bis anhin nichts
eingegangen.
6.1.2
Mit
Schreiben vom 23. August 2024 teilte der Verteidiger sein Unverständnis
betreffend die Vorgehensweise der Strafgerichtspräsidentin mit. Bereits drei
Arbeitstage nach Eingang des Falls und trotz beträchtlichem Aktenumfang sei am
13.
August 2024 eine Beweisverfügung erlassen worden. Noch vor Erhalt dieser
sei er durch die Strafgerichtskanzlei mit Terminvorschlägen – allesamt
innerhalb von 60 Tagen seit Überweisung des Falls an das Gericht terminiert – überhäuft
worden. Seine diesbezüglichen Einwände, dass er in den nächsten zwei Monaten
bereits eine Vielzahl von Terminen und Verhandlungen fixiert habe sowie anfangs
September zwei Wochen in den Ferien sei und somit eine angemessene Vorbereitung
auf die Hauptverhandlung nicht möglich erscheine, zumal auch die
Gesuchstellerin beruflich stark eingebunden und vom 27. September 2024 bis zum 14.
Oktober 2024 zudem ferienabwesend sein werde bzw. nach ihrer Rückkehr während
mehreren Tagen einen lückenlosen Terminkalender aufweise, seien ignoriert
worden. Mit der vorschnellen Ansetzung der Hauptverhandlung sei ebenso wenig
dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die Hauptverhandlung mit Blick auf
den Privatkläger und die gegen ihn laufenden Verfahren wegen schwerer
Sexualdelikte zu einer Retraumatisierung der Gesuchstellerin führen könnten. Vielmehr
sei nach einem einzigen Telefonat ohne weitere Rücksprache eine
Hauptverhandlung angesetzt und behauptet worden, am 15. Oktober 2024 hätte
er [der Verteidiger] keine Verpflichtungen, was der Kanzlei so auch mitgeteilt
worden wäre. Richtig sei, dass er [der Verteidiger] einzig gesagt habe, dass er
am 16. Oktober 2024 bereits wieder eine Hauptverhandlung terminiert habe, der
Dispositiv
15. Oktober 2024 demnach sein Vorbereitungstag für das Plädoyer sei und eine
Hauptverhandlung am 15. Oktober 2024 auszuscheiden habe. Ohnehin müsse er
nochmals die Büroagenda konsultieren, um seine Verfügbarkeit zu prüfen.
Betreffend Rückmeldung habe er sodann festgehalten, dass er in jedem Fall vorab
mit der Gesuchstellerin das weitere Vorgehen besprechen müsse. Ein Treffen habe
aufgrund terminlicher Verpflichtungen erst heute [am 23. August 2024] erfolgen
können. In Anbetracht dessen sei die Behauptung in der Verfügung vom 20. August
2024 nicht nur unzutreffend, sondern die Ansetzung der Hauptverhandlung auch
ohne entsprechende Rücksprache und folglich StPO-widrig erfolgt (Verletzung des
fair trial Grundsatzes sowie fehlende vorgängige Terminabsprache respektive
Rücksichtnahme vor Ansetzung der Verhandlung). Es sei augenscheinlich, dass die
Strafgerichtspräsidentin sämtliche Hebel in Bewegung setze, um vor einer
angeblich drohenden Verjährung in einem der im Strafbefehl vom 3. Juli 2024
aufgeführten Anklagepunkte ein erstinstanzliches Urteil fällen zu können. Dafür
sei vorschnell eine Instruktionsverfügung erlassen, sogleich eine
peremptorische Frist gesetzt und ohne definitive Rücksprache mit der
Verteidigung ein Hauptverhandlungstermin angesetzt worden. Richtigerweise sei
es indessen alleine die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, das Beschleunigungsgebot
von Art. 5 StPO im Vorverfahren zu beachten. Wenn die zuständige
Staatsanwaltschaft ein Verfahren zu einem derart späten Zeitpunkt an das
Gericht überweise, in welchem in einem Punkt die Verjährung kurz bevorstehe,
dürfe dies keinesfalls dazu führen, dass die Verteidigungsrechte und eine
angemessene Vorbereitungszeit derart beschnitten würden, auch wenn dies
bedeute, dass ein Fall verjähre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine
Hauptverhandlung am 15. Oktober 2024 das Recht auf ein faires Verfahren
verletzte, weswegen die voreilig geplante Hauptverhandlung wieder abzubieten
und das Verfahren zur korrekten Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive zur
Behandlung von Beweisanträgen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei.
6.1.3 Mit
begründeter Verfügung vom 26. August 2024 wies die Strafgerichtspräsidentin
sowohl den Antrag um Rückweisung an die Staatsanwaltschaft als auch das Gesuch um
Abbietung der auf den 15. Oktober 2024 angesetzten Hauptverhandlung ab. Mit
Verfügung vom 4. September 2024 wurde die Frist zur Einreichung von
Beweisanträgen nachperemptorisch bis zum 20. September 2024 erstreckt (das
Fristerstreckungsgesuch datiert vom 30. August 2024). Mit Eingabe vom 20.
September 2024 stellte der Verteidiger zwar keine Beweisanträge, ersuchte aber
darum, dass die Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Oktober
2024 die Opferschutzrechte von Art. 152 Abs. 3 StPO eingeräumt würden und es zu
keiner direkten Begegnung mit dem Privatkläger komme bzw. eine räumliche Trennung
jederzeit gewährleistet sei. Zudem beantragte er den Ausschluss der Öffentlichkeit
(zuzulassen seien lediglich akkreditierte Medienvertreter). Diesen beiden
Anträgen wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 1. Oktober 2024
entsprochen.
6.1.4 Wie
die Strafgerichtspräsidentin bereits in ihrer Verfügung vom 26. August 2024 zu
Recht angemerkt hat, wurde nicht dargelegt, dass die Verteidigung oder die
Gesuchstellerin aufgrund unaufschiebbarer Umstände am Hauptverhandlungstermin
vom 15. Oktober 2024 verhindert gewesen wären, wobei solche anlässlich des
Telefonats mit der Kanzlei des Strafgerichts vom 16. August 2024 bei Existenz
mit Sicherheit geltend gemacht worden wären. Zwar erfordert die sorgfältige
Ausarbeitung eines Plädoyers sicherlich Zeit. Indes ist nicht zwingend, dass
ein Plädoyer am Vortag einer Verhandlung geschrieben werden muss, zumal der
Verteidiger nicht geltend macht, auch die vorherige Woche vom 7. bis zum 11.
Oktober 2024 vollständig absorbiert gewesen zu sein. Zudem wartete die Strafgerichtspräsidentin
– bevor sie die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 20. August 2024 auf den 15.
Oktober 2024 ansetzte – den für den Morgen des 20. August 2024 in Aussicht
gestellten Antrag auf Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ab, womit sie bei
Stichhaltigkeit der Vorbringen auch auf eine Rückweisung hätte erkennen können
(das Ersuchen traf erst am 26. August 2024 per Post beim Strafgericht ein). Von
einer fehlenden Absprache des Hauptverhandlungstermins kann nach dem Gesagten keine
Rede sein. Es mag zwar zutreffen, dass die Strafgerichtspräsidentin bereits
wenige Tage nach Eingang des Falls die Beweisverfügung erliess. Indes steht es
gestützt auf ihre richterliche Unabhängigkeit in ihrem Belieben, wie sie ihre
Arbeit organisiert bzw. wann sie Aktenstudium betreibt und Beweisverfügungen
verfasst. Kommt dazu, dass nie fehlende Aktenkenntnis oder ungenügende
Vorbereitung geltend gemacht wurde (und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist).
Darüber hinaus trug die Strafgerichtspräsidentin den von der im Verfahren [...]
als beschuldigte Person ins Recht gefassten Gesuchstellerin geltend
gemachten Bedenken einer Retraumatisierung mit den gewährten Opferschutzrechten
(Verhinderung einer direkten Begegnung mit dem Privatkläger und räumliche
Trennung) sowie dem Ausschluss der Öffentlichkeit Rechnung.
6.1.5 Was
die von Anfang an angeblich zu knapp bemessene Zeit zur Stellung von
Beweisanträgen anbetrifft, ist festzuhalten, dass B____ seit dem
23. Januar 2023 als amtlicher Verteidiger eingesetzt war und ihm bereits am
1. Februar 2023 die damaligen Verfahrensakten zugestellt wurden. Die seither
dazu gekommenen Akten betreffen hauptsächlich die für das Strafverfahren nicht
unmittelbar relevanten und bereits auszugsweise im Paket vom 1. Februar 2023
vorhandenen Akten der parallel laufenden zivilrechtlichen Auseinandersetzung
vor Zivil- und Appellationsgericht. Zudem räumte die Strafgerichtspräsidentin
den Parteien – auch wenn vor Strafgericht nur wenige Arbeitstage Zeit bestanden
haben mag, Beweisanträge einzureichen – mit dem nachperemptorisch bewilligten
Fristerstreckungsgesuch hierfür mehr als einen Monat Zeit ein, wobei die
Hauptverhandlung dann noch knapp einen Monat später stattfand. Da am 23. August
2024 ein Treffen zwischen Verteidigung und Gesuchstellerin stattfand, bestand
auch genügend Zeit, sich betreffend Beweisanträge zu besprechen und solche in
der Folge auszuarbeiten. Auch wenn die Verhandlung wohl zügiger als gewohnt
angesetzt wurde und die Frist zur Einreichung von Beweisanträgen bereits zu
Beginn peremptorisch gesetzt wurde, liegt darin nach dem Gesagten weder eine
Verletzung des fair trial-Grundsatzes noch begründet dies einen Anschein der
Befangenheit, zumal dieses Vorgehen mit der drohenden Verjährung eines Teils
der Vorwürfe auch sachlich begründet ist.
6.2 Angezweifelte
Verhandlungsfähigkeit
6.2.1 Gemäss Art. 114 Abs. 1 StPO ist eine beschuldigte Person
dann verhandlungsfähig, wenn sie körperlich und geistig in der Lage ist, der
Verhandlung zu folgen. Die beschuldigte Person muss in der Lage sein, bei den
Verhandlungen anwesend zu sein, diesen zu folgen und von den Teilnahmerechten
nach Art. 147 StPO in physischer und psychischer Hinsicht Gebrauch zu machen.
Sie muss im Stande sein, die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen
und dazu mit Blick auf ihre Verantwortlichkeit vernunftgemäss Stellung zu
nehmen. Die Frage, ob Verhandlungsfähigkeit
vorliegt oder nicht ist eine Rechtsfrage (Engler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 114 StPO N 4 ff.; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 114 N
3). An die Verhandlungsfähigkeit, die nur
ausnahmsweise zu verneinen ist, sind vorab bei verteidigten beschuldigten
Personen keine hohen Anforderungen zu stellen. In der Regel sind nur
jugendliches Alter, schwere körperliche oder geistige Störungen bzw.
schwerwiegende Erkrankungen geeignet, die Verhandlungs- und
Vernehmungsfähigkeit zu verneinen (Jositsch/Schmid,
a.a.O., Art. 114 N 3; Engler,
a.a.O., Art. 114 StPO N 7). Verhandlungsunfähigkeit ist nur dann anzunehmen,
wenn die beschuldigte Person wegen ihrer Defizite ausserstande ist, die
Bedeutung der Hauptverhandlung und ihrer Teilnahme daran auch nur im Ansatz zu
begreifen und deren Verlauf zu folgen, geschweige denn ihre Rechte unmittelbar
oder mittelbar durch ihren Verteidiger zu wahren, sodass seine Anwesenheit
einer blossen Zurschaustellung gleichkäme (BGer 6B_679/2012 vom 12. Februar
2013 E. 2.3.1, 6B_29/2008 vom 10. September 2008 E. 1.3). Verfahrenshandlungen
gegen beschuldigte Personen, denen die Vernehmens- oder Verhandlungsfähigkeit
vollständig fehlt, sind unbeachtlich und nichtig, soweit sie an solchen
teilzunehmen haben. Dies ist insbesondere bei der eigenen Vernehmung und in der
Regel bei der Hauptverhandlung der Fall. Bei beschränkter Verhandlungsfähigkeit
sind Verhandlungen zulässig, soweit eine Verteidigung vorhanden ist (Engler, a.a.O., Art. 114 StPO N 9).
6.2.2 Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu
leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie
hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs.
2 StPO). Bei Krankheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches Zeugnis
einzureichen, das die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. In allen übrigen
Fällen sind Belege einzureichen, welche den wichtigen Grund ausweisen (BGer 6B_11/2024
vom 17. April 2024 E. 2.3.1, 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.4). Eine
Erkrankung muss die rechtsuchende Person davon abhalten, selbst innert Frist zu
handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen.
Dass dem so ist, muss mit Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse
Bestätigung eines Krankheitszustands zur Anerkennung eines Hindernisses nicht
genügt (BGer 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.3.2, 6B_1093/2022 vom 2. August
2023 E. 1.3). Ein Arztzeugnis bildet keinen absoluten Beweis, sondern
unterliegt wie alle Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10
Abs. 2 StPO). Es ist nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung frei zu würdigen (BGer 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.4.3).
6.2.3 Das
zur Diskussion stehende Arztzeugnis von E____ vom 14. Oktober 2024 hat folgendem
Wortlaut:
«Fr. A____, [...] befindet sich in meiner psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung. Sie ist aus ärztlicher Sicht nicht fähig, an der
Gerichtsverhandlung morgen, 15.10.24 teilzunehmen. Bei Teilnahme wäre ein
ernstes gesundheitliches Risiko zu befürchten».
Wie die Strafgerichtspräsidentin in ihrer Verfügung vom 14.
Oktober 2024 zutreffend festgehalten hat, kann dem Arztzeugnis weder entnommen
werden, weshalb und inwiefern die Gesuchstellerin nicht verhandlungsfähig sein,
noch wieso und was für ein gesundheitliches Risiko die Teilnahme an der
Verhandlung mit sich bringen soll. Es ist – im Gegensatz zu in der Vergangenheit
eingereichten Zeugnissen von E____ (Akten S. 203; Separatbeilagen 1 pdf S. 368
f.) – derart unspezifisch, dass es sich inhaltlich nicht nachvollziehen lässt
und keine Plausibilitätsprüfung zulässt, was im Übrigen auch der
Sachverständige G____ anlässlich der Verhandlung bestätigt hat («in der
Literatur wird festgehalten, dass ein Dreizeiler, in dem die
Verhandlungsunfähigkeit behauptet wird, zur Feststellung einer Verhandlungsunfähigkeit
nicht genügt»). Dass die Strafgerichtspräsidentin die Begutachtung durch einen
Amtsarzt anordnete, ist bei dieser Ausgangslage nachvollziehbar und bedeutet
keinen Rechtsfehler im Sinne des vorstehend Erwogenen, zumal anerkannt ist,
dass die vorladende Behörde Mängel in der Begründung einer Verhinderung von
sich aus durch entsprechende Abklärungen beheben kann (Weder, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 205 N 6). Insofern hat die
Strafgerichtspräsidentin das Zeugnis von E____ entgegen der Ansicht der
Gesuchstellerin nicht «grundlos» angezweifelt. Dass bereits ein ernstes gesundheitliches
Risiko bei Erscheinen vor Gericht besteht, ergibt sich entgegen dem Schreiben
der Verteidigung vom 14. Oktober 2024 von 18:26 Uhr nicht aus dem Zeugnis,
es ist vielmehr von «Teilnahme an der Gerichtsverhandlung» die Rede. Dass das seitens
der Verteidigung am Abend des 14. Oktober 2024 um 18:26 Uhr eilends
eingereichte Wiedererwägungsgesuch (per E-Mail) zufolge nicht besetzter Kanzlei
erst am nächsten Morgen zur Strafgerichtspräsidentin gelangte, ist
organisatorischen Aspekten geschuldet und kann ihr offensichtlich nicht
angelastet werden, zumal dem Verteidiger die Öffnungszeiten der Kanzlei
hinlänglich bekannt sind und er daher nicht davon ausgehen konnte, dass sein
Anliegen noch am 14. Oktober 2024 bearbeitet werden kann. Dass die
Strafgerichtspräsidentin Zweifel an der geltend gemachten
Verhandlungsunfähigkeit hatte, ist auch vor dem Hintergrund, dass eine solche
nach dem vorstehend Erwogenen nur ausnahmsweise anzunehmen ist und die Gesuchstellerin
auch vor Strafgericht verteidigt war, nicht zu beanstanden (im Vorverfahren
wurde ihr gestützt auf Art. 130 lit. c StPO ein notwendiger Verteidiger
beigegeben).
6.3 Fehlender
Amtsarzt/befangene Fachperson der UPK
Gemäss den Ausführungen
der Strafgerichtspräsidentin anlässlich der Verhandlung hat sie zunächst – wie
in Aussicht gestellt – Kontakt zum IRM aufgenommen. Dort erhielt sie die
Auskunft, dass im IRM keine Psychiater arbeiten würden, weshalb niemand
abgestellt werden könne. In der Folge wandte sie sich an die UPK (was
angesichts der Tatsache, dass das zur Diskussion stehende Zeugnis von einem
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH stammt, nachvollziehbar ist), wo
ihr dann G____ vermittelt wurde. Zu diesem Zeitpunkt konnte der
Strafgerichtspräsidentin der von der Verteidigung ins Feld geführte Entscheid
des Appellationsgerichts vom 31. August 2023 (AGE BES.2022.181) nicht
bekannt sein, zumal sich dieser nicht in den Verfahrensakten [...] befindet.
Wie die Strafgerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme zudem zu Recht geltend
gemacht hat, wäre es selbst bei Kenntnis des Standpunkts der Verteidigung,
welche in der Verhandlung gegen jegliche Fachperson aus dem Raum Basel
Vorbehalte äusserte, unmöglich gewesen, eine Fachperson zu finden, welche sich
so kurzfristig zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit der Gesuchstellerin
bereit erklärt hätte (dass das Arztzeugnis erst am späten Nachmittag vor dem
Verhandlungstermin eingereicht wurde, ist nicht der Strafgerichtspräsidentin
anzulasten). Darüber hinaus geht es bei der Abklärung der Verhandlungsfähigkeit
um eine ganz andere, die Persönlichkeitsrechte weniger intensiv berührende
Fragestellung als im Parallelverfahren in dessen Rahmen ein
aussagepsychologisches Fachgutachten über die Gesuchstellerin erstellt werden
soll. Insofern können die Erwägungen im zitierten Entscheid des
Appellationsgerichts AGE BES.2022.181 ohnehin nicht tel quel auf
vorliegende Fragestellung übertragen werden, wobei die Strafgerichtspräsidentin
G____ in der Hauptverhandlung auch zu den Einwänden der Verteidigung befragte,
worauf dieser erklärt hat, er sei mit der Gesuchstellerin weder bekannt, noch
habe er sie je gesehen oder Berührungspunkte mit ihr. Kommt dazu, dass im
Entscheid BES.2022.181 entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht darauf
hingewiesen wurde, dass eine Verknüpfung mit der UPK zur erneuten
gesundheitlichen Gefährdung und Retraumatisierung der Gesuchstellerin führe und
das Risiko einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit massiv erhöhe. Der Ausstand
der im Parallelverfahren vorgesehenen Sachverständigen wurde vielmehr mit der speziellen
und in der Person bzw. der beruflichen Funktion der Gesuchstellerin liegenden
Konstellation mit den kleinräumigen Verhältnissen und Bekanntschaften im
gleichen Berufsfeld begründet (E. 4.5). Darüber hinaus ist der konkrete
Tatvorwurf für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit entgegen der Ansicht
der Gesuchstellerin von Bedeutung, kann diese nach dem vorstehend Erwogenen
doch je nach Komplexität des Verhandlungsthemas unterschiedlich ausfallen. Insofern
stellt es auch keinen groben Rechtsfehler dar, wenn die
Strafgerichtspräsidentin dem Sachverständigen vorgängig den angefochtenen
Strafbefehl zur Verfügung stellte, zumal auch darauf hinzuweisen ist, dass der
Sachverständige einer Geheimhaltungspflicht (Art. 184 Abs. 2 lit. e StPO)
untersteht.
6.4 Einbezug
des Vertreters des Privatklägers/Telefonate
Bezüglich der Rüge, die Strafgerichtspräsidentin habe die
Vertretung der Privatklägerschaft zu Unrecht in die in der Verhandlung
vorgenommene Abklärung der Verhandlungsfähigkeit der Gesuchstellerin
eingebunden, ist anzumerken, dass dieses Vorgehen einzig der Prüfung des
Gesuchs auf Verschiebung der Verhandlung diente, zumal eine Verschiebung den Eintritt
der Verjährung hinsichtlich der der Gesuchstellerin vorgeworfenen ersten Tat zur
Folge gehabt hätte. Damit war der Privatkläger von dieser Frage – wie die
Strafgerichtspräsidentin zutreffend ausgeführt hat – unmittelbar betroffen und war
ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Es trifft zwar zu, dass der
Vertreter des Privatklägers an der Verhandlung vom 15. Oktober 2024 einen
Überblick über die diversen zivil- und strafrechtlichen Verfahren zwischen den
Parteien gab. Die Behauptung der Gesuchstellerin, dass der Sachverständige zu
einem seitens der Privatklägerschaft subjektiv gefärbten Sachverhalt hätte
Schlussfolgerungen treffen sollen, greift aber zu kurz, zumal der Verteidiger
unmittelbar an die Zusammenfassung des Vertreters des Privatklägers kundtat,
dass er bestreite, dass die vom Vertreter des Privatklägers erwähnten
Gerichtsverhandlungen problemlos abgelaufen seien. Insofern konnte der
Sachverständige zur Frage der Strafgerichtspräsidentin, ob es vor dem
Hintergrund der diversen laufenden Verfahren denkbar wäre, dass durch die heutige
Hauptverhandlung eine Zustandsverschlechterung eintreten könnte, im Wissen um die
divergierenden Standpunkte Stellung beziehen. Im Weiteren ist zwar korrekt, dass
E____ in seinem detaillierten Zeugnis vom 4. Oktober 2021 ausführte, dass
der Vertreter des Privatklägers bei der Gesuchstellerin dieselben Symptome
auslöse bzw. sie auch in Anwesenheit des Vertreters nicht verhandlungsfähig sei
(Akten Separatbeilagen 1 pdf S. 368 f.). Indes wurde dieser Aspekt im aktuellen
Zeugnis vom 14. Oktober 2024 mit keiner Silbe erwähnt und hat auch der
Verteidiger in seinem Schreiben vom 20. September 2024 betreffend die
beantragten Opferschutzrechte den Vertreter des Privatklägers – soweit dies überhaupt
zulässig sein sollte – nicht in sein Ersuchen miteinbezogen, sodass die
Strafgerichtspräsidentin davon ausgehen durfte, dass die Anwesenheit des
Vertreters des Privatklägers kein Problem (mehr) darstellt.
6.5 Verhalten
gegenüber dem Verteidiger/Telefonate
Die mehrfachen Nachfragen bei der Verteidigung betreffend Gesundheitszustand
und Diagnose mögen hartnäckig und für den Verteidiger unangenehm gewesen sein.
Indes waren sie zur Substantiierung erforderlich, zumal das Arztzeugnis den zuvor
referierten Anforderungen nicht genügt(e) und im Übrigen der freien
richterlichen Beweiswürdigung unterliegt. Die kritisierte Kontaktaufnahme mit
der Arbeitgeberin der Gesuchstellerin mag zwar aussergewöhnlich anmuten, stellt
aber keinen prozessualen Rechtsfehler im Sinne des vorstehend Referierten dar,
zumal dies – nach den Ausführungen von G____ («Dazu müsste man Informationen
haben zum Gesamtzustand. Ist sie in aktuell in stationärer Behandlung? Ist sie
in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und so weiter. […] Einer
Arbeit nachgehen würde doch eine deutliche Lebenskompetenz bedeuten») –
einen tauglichen Versuch darstellte, mehr über die Hintergründe der angeblichen
Verhandlungsunfähigkeit herauszufinden. Kommt dazu, dass der Anruf im Sinne der
Verhältnismässigkeit die mildere Massnahme als eine polizeiliche Zuführung war
und die Strafgerichtspräsidentin sich mit ihrem Familiennamen, ohne die
Zusatzangabe, dass sie Präsidentin am Strafgericht sei, bei der Arbeitgeberin
gemeldet hat. Von einem Versuch, die Gesuchstellerin in ein schlechtes Licht zu
rücken, kann entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin keine Rede sein.
Inwiefern ein Anruf des Verteidigers oder der Strafgerichtspräsidentin bei der
Gesuchstellerin zu einer Retraumatisierung hätte führen können, ist – obwohl es
ohnehin nie zu einem solchen Telefonat kam – nicht ersichtlich. Als
unangebracht zu qualifizieren ist indes die Aufforderung der
Strafgerichtspräsidentin an den Verteidiger, die Gesuchstellerin einstweilen
nicht zu kontaktieren (und entsprechend auch die Protokollierung, der
Verteidiger habe beim Hinausgehen sein Handy hervorgenommen). Indes muss auch
konstatiert werden, dass dies in zeitlicher Hinsicht auf eine neunminütige
Verhandlungspause beschränkt war. Insofern liegt auch diesbezüglich kein
krasser Rechtsfehler, der einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkäme vor
und deutet nichts auf eine fehlende Distanz oder Neutralität der
Strafgerichtspräsidentin hin.
6.6 Rechtsprechung
zur Rückzugsfiktion
6.6.1 Das
Bundesgericht hat sich zur Rückzugsfiktion im Strafbefehlsverfahren kürzlich folgendermassen
geäussert (BGer 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.1):
«Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft schriftlich
Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Bleibt
die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und
lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen
(Art. 356 Abs. 4 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum
persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356
Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung auch, wenn die beschuldigte Person der
Hauptverhandlung fernbleibt und lediglich deren Verteidigung erscheint (vgl.
Urteile 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.1; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022
E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1298/2018 vom 21. März
2019 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 145 I 201). Der Strafbefehl ist mit der
verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem
konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller
Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich
vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie diesen akzeptiert oder mit
Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch macht. Angesichts
dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug
gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten
Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem
Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihr
zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben
geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich
die betroffene Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie
in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte
verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E.
2.3; Urteile 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.2; 6B_1456/2021 vom 7. November
2022 E. 2.1; 6B_363/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1; 6B_600/2022 vom 17. August
2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Zu verlangen ist daher, dass die betroffene
Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer
ihr verständlichen Weise belehrt wird (Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO; BGE 140 IV 86 E. 2.6; Urteile 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom
15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2; je mit
Hinweisen)».
6.6.2 Dass
die Strafgerichtspräsidentin der Gesuchstellerin gegenüber nicht feindselig
eingestellt ist, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass sie – obwohl sie A____
mit ihrer Verfügung vom 13. August 2024 bzw. der Vorladung zum persönlichen
Erscheinen an der Verhandlung verpflichtete und auf die Rückzugsfiktion gemäss
Art. 356 Abs. 4 StPO explizit aufmerksam machte – und die im zuvor zitierten Entscheid
skizzierten Voraussetzungen auch als erfüllt angesehen werden könnten, nicht
etwa von der Rückzugsfiktion Gebrauch machte, sondern eine neue Verhandlung
ansetzte. Insofern hat sie den Anträgen der Verteidigung, es sei die
Verhandlung abzubieten und zu verschieben, faktisch entsprochen. Kommt dazu, dass
die Strafgerichtspräsidentin der Gesuchstellerin trotz ihrer Rolle als beschuldigte
Person, im zur Diskussion stehenden Verfahren Opferschutzrechte
gemäss Art. 152 Abs. 3 StPO zusprach und mit der Neuansetzung der
Hauptverhandlung auf den 17. Dezember 2024 auch in Kauf nahm, dass die erste
Tat nunmehr verjährt sein dürfte (Art. 178 Abs. 1 StGB). Gegen eine
feindselige Einstellung spricht schliesslich auch, dass die
Strafgerichtspräsidentin den mit Schreiben der Verteidigung vom 17. Oktober
2024 gestellten Fragenkatalog innert Wochenfrist beantwortete, was durchaus als
unüblich und Zeichen der Wertschätzung der Gesuchstellerin gegenüber bezeichnet
werden darf.
6.7 Schlussfolgerung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
Strafgerichtspräsidentin bis auf die Aufforderung, die Gesuchstellerin
einstweilen nicht zu kontaktieren (und entsprechend auch die Protokollierung,
der Verteidiger habe beim Hinausgehen sein Handy hervorgenommen), was jedoch
nach dem vorstehend Erwogenen nicht als besonders krass zu qualifizieren ist
und demnach keine schwere Amtspflichtverletzung bedeutet, keine materiellen
oder prozessualen Rechtsfehler begangen hat, die auf eine fehlende Distanz oder
Neutralität beruhenden Haltung der Gesuchstellerin gegenüber hindeuten würden. Vielmehr
hat sie eher wohlwollend geurteilt.
7. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
7.1 Kostenfolgen
Nach dem Gesagten ist das Ausstandsbegehren abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten der
Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des
Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
7.2 Entschädigungsfolgen
Der Gesuchstellerin wird für das Ausstandsverfahren
antragsgemäss die amtliche Verteidigung bewilligt. B____ ist ein Honorar aus
der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein
Zeitaufwand von sechs Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.–
(sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, zuzüglich 3 % Auslagen (CHF 36.–),
zuzüglich MWST zu 8,1 % (CHF 100.10). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen,
soweit drauf einzutreten ist.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Ausstandsverfahren ein
Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 3 % Auslagen von CHF 36.–, zuzüglich 8,1 % MWST
von CHF 100.10, insgesamt also CHF 1‘336.10, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Strafgerichtspräsidentin D____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.