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Entscheid

DGS.2024.51

Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin

9. Dezember 2024Deutsch44 min

Uhr, ersuchte die Gesuchstellerin über ihren Verteidiger per E-Mail zufolge Verhandlungsunfähigkeit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.51

ENTSCHEID

vom 9. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die

Strafgerichtspräsidentin

(im Verfahren [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Gesuchstellerin) wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Juli 2024 der mehrfachen üblen Nachrede

sowie der mehrfachen Beschimpfung (zum Nachteil von C____ [Privatkläger])

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu CHF 650.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in der

Höhe von CHF 3'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurden der Gesuchstellerin die Kosten

des Verfahrens auferlegt. Hiergegen erhob sie am 11. Juli 2024 Einsprache. Da

die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, überwies sie diesen zusammen

mit den Akten am 8. August 2024 an das Strafgericht. Dortige Verfahrensleiterin

ist D____ (Strafgerichtspräsidentin).

Mit Verfügung

vom 20. August 2024 lud die Strafgerichtspräsidentin in die auf den 15. Oktober

2024, 08:15 Uhr, terminierte Hauptverhandlung. Am 14. Oktober 2024, um 14:43

Uhr, ersuchte die Gesuchstellerin über ihren Verteidiger per E-Mail zufolge Verhandlungsunfähigkeit

um Verschiebung der Hauptverhandlung (unter Beilage eines ärztlichen Attests

von E____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Oktober 2024).

Die Strafgerichtspräsidentin wies das Gesuch gleichentags ab und informierte

die Verteidigung über die Erscheinungspflicht der Gesuchstellerin sowie

darüber, dass ihre Verhandlungsfähigkeit zu Beginn der Verhandlung durch einen

Amtsarzt abgeklärt werde. In der Folge nahm sie Kontakt zum Institut für

Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) auf. Dort erhielt sie die Auskunft,

dass im IRM keine Psychiater arbeiten würden, weshalb niemand abgestellt werden

könne. In der Folge wandte sie sich an F____, [...], der ihr zwecks Abklärung

der Verhandlungsfähigkeit dann G____, [...], vermittelte. Um 18:26 Uhr

desselben Tages ersuchte die Verteidigung per E-Mail an die Kanzlei des

Strafgerichts um Wiedererwägung des Verschiebungsgesuchs.

An der

Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2024 ist die Verteidigung, nicht aber die

Gesuchstellerin erschienen (zudem war der Vertreter des Privatklägers

anwesend). Nachdem die Strafgerichtspräsidentin zunächst der Verteidigung und

dem Vertreter des Privatklägers das rechtliche Gehör betreffend die geltend

gemachte Verhandlungsunfähigkeit gewährte, befragte sie im Anschluss den als

Sachverständigen geladenen G____. Anschliessend rief sie [die

Strafgerichtspräsidentin] bei der Arbeitgeberin der Gesuchstellerin an, wo sie

die Auskunft erhielt, Letztere sei ferienbedingt abwesend. In der Folge gab die

Strafgerichtspräsidentin bekannt, dass sie die Abwesenheit der Gesuchstellerin

als unentschuldigt ansehe und stellte in Aussicht, eine zweite Verhandlung

anzusetzen, welche im Nachgang dann auf den 17. Dezember 2024 terminiert wurde.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 stellte A____ ein

Ausstandsgesuch gemäss Art. 56 lit. f der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

gegen die Strafgerichtspräsidentin. Sie beantragt, es habe D____ im Verfahren [...]

in den Ausstand zu treten (Ziff. 1). Eventualiter sei festzustellen, dass die

Strafgerichtspräsidentin im Verfahren [...] befangen gewesen sei respektive der

Anschein der Befangenheit vorliege (Ziff. 2). Sämtliche Amtshandlungen im

Verfahren [...], an denen D____ mitgewirkt habe, seien aufzuheben und zu

wiederholen (Ziff. 3). Unter o/e-Kostenfolge, wobei für das vorliegende

Verfahren die amtliche Verteidigung beantragt werde (Ziff. 4). Die

Strafgerichtspräsidentin hat das Gesuch zusammen mit einer Stellungnahme am 23.

Oktober 2024 an das Appellationsgericht überwiesen. Sie ersucht um kostenpflichtige

Abweisung des Gesuchs. Die Gesuchstellerin hat am 2. Dezember 2024

repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (inklusive der Verfahrensakten [...] und des

Entscheids des Appellationsgerichts BES.2022.181 vom 31. August 2023) ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Zuständigkeit

Gemäss

Art. 58 Abs. 1 und 2 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in

einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein

entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung.

Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer

Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die

Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als

Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Legitimation

1.2.1

Nach

Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen.

Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die

Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie

weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen

sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 58 StPO N 1).

1.2.2

Da

die Gesuchstellerin in dem gegen sie geführten Strafverfahren beschuldigte

Person ist, ist sie ohne weiteres zur Stellung eines Ausstandsbegehrens

legitimiert.

1.3

Vorsorgliche

Massnahme

1.3.1

Die

Gesuchstellerin beantragt mit ihrer Replik im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme, dass die Strafgerichtspräsidentin angewiesen werde, die anlässlich

der letzten Hauptverhandlung unter gehörigem Druck neu angesetzte

Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2024 abzubieten und das vorliegende

Ausstandsverfahren abzuwarten, zumal keine Verjährung drohe. Hingegen drohe der

Gesuchstellerin im Fall der Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung unter

dem Vorsitz der Strafgerichtspräsidentin eine erneute gesundheitliche

Schädigung und damit erneut ein nicht widergutzumachender Nachteil. Aufgrund

der Missachtung des Entscheids des Appellationsgericht (AGE BES.2022.181 vom 31.

August 2023) sowie des Eindringens in ihr berufliches und privates Umfeld sei

die Gesuchstellerin retraumatisiert. Eine Teilnahme an einer Hauptverhandlung

unter der Führung der Strafgerichtspräsidentin sei undenkbar respektive wäre

gesundheitlich nicht zu verantworten.

1.3.2

Gemäss

Art. 59 Abs. 3 StPO übt die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter

aus, was die Beschwerderichterin mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 denn auch

angeordnet hat. Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person

mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei

innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand

Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Insofern kann das

Beschwerdegericht «bloss» darüber entscheiden, ob ein Ausstandsgrund gegeben

ist bzw. gegebenenfalls gewisse Verfahrenshandlungen aufheben und wiederholen

lassen. Für die beantragte vorsorgliche Massnahme fehlt ihm im Gegensatz zur

instruierenden Strafgerichtspräsidentin im Verfahren [...] die Kompetenz, wobei

ohnehin darauf hinzuweisen ist, dass der vorliegende Entscheid noch vor der

neuen Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2024 eröffnet werden kann und dem

Antrag auch deshalb die Grundlage entzogen ist.

1.4

Rechtzeitigkeit

des Gesuchs

Da das

Ausstandsgesuch rechtzeitig eingereicht wurde (vgl. dazu BGer 1B_315/2020

vom 23. September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_163/2022

vom 27. Februar 2023 E. 3.1, 1B_265/2021 vom 9. September 2021 E. 3), ist

unter Vorbehalt des soeben Erwogenen betreffend vorsorgliche Massnahmen darauf

einzutreten.

2.

Standpunkt

der Gesuchstellerin in ihrem Ausstandsgesuch

2.1

Fair

trial/wirksame Verteidigung/angezweifelte Verhandlungsunfähigkeit

Die

Gesuchstellerin macht geltend, sie habe die Strafgerichtspräsidentin bereits in

einem Schreiben vom 23. August 2024 darauf hingewiesen, dass die fehlende

Absprache bei der Terminierung der Hauptverhandlung sowie die von Anfang an zu

knapp bemessene Zeit zur Stellung von Beweisanträgen und zur Vorbereitung der

Hauptverhandlung mit Blick auf die gebotene richterliche Unabhängigkeit,

Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit überaus problematisch erscheine. Die

Verfahrensleitung rund um die Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2024 habe die

geäusserten Befürchtungen dann bestätigt. Bereits die Tatsache, dass die

Strafgerichtspräsidentin das am 14. Oktober 2024 eingereichte fachärztliche

Zeugnis betreffend Verhandlungsfähigkeit der Gesuchstellerin angezweifelt und Letztere

verpflichtet habe, sich trotz gesundheitlicher Risiken zum Strafgericht zu

begeben, um sich anlässlich der Verhandlung von einem Amtsarzt untersuchen zu

lassen, lasse auf eine fehlende Unvoreingenommenheit schliessen. Das seitens

der Verteidigung daraufhin eilends per E-Mail eingereichte Schreiben, in dem

nochmals auf die gesundheitlichen Risiken des beabsichtigten Vorgehens aufmerksam

gemacht wurde, sei bis zum Beginn der Verhandlung am 15. Oktober 2024 um 08:15

Uhr unbeachtet geblieben.

2.2

Fehlender

Amtsarzt/befangene Fachperson der UPK

Hinzu komme,

dass sich am 15. Oktober 2024 vor den Schranken entgegen der Ankündigung der

Strafgerichtspräsidentin kein Amtsarzt eingefunden habe, sondern der [...] der

UPK. Es sei damit etwas Anderes angekündigt worden als das, was das Gericht in

der Folge in die Tat umgesetzt habe. Wäre die Gesuchstellerin aufgrund der

verfahrensleitenden Verfügung am 15. Oktober 2024 an das Strafgericht angereist

– was ihr aus gesundheitlichen Gründen indes nicht zuzumuten gewesen sei – wäre

sie durch diese Verfügung schlichtweg in die Irre geleitet worden. Dies sei vor

allem auch deshalb von Bedeutung, da im parallelen Strafverfahren gegen den

Privatkläger das Appellationsgericht entschieden habe, dass eine Exploration

durch einen Gutachter der UPK auszuscheiden habe. Die diesbezüglich seitens der

Verteidigung geäusserten Einwände seien nicht beachtet und eine Befragung von G____

von der UPK habe nichtsdestoweniger stattgefunden. Zu ergänzen sei, dass G____

in derselben Dienststelle arbeite wie H____, die vom Appellationsgericht

explizit als Gutachterin wegen dem offensichtlichen Anschein der Befangenheit

abgelehnt worden sei. Auch werde im erwähnten Verfahren explizit darauf

hingewiesen, dass eine Verknüpfung zur UPK zur erneuten gesundheitlichen

Gefährdung und Retraumatisierung führe und das Risiko einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit

massiv erhöhe.

2.3

Einbezug

Privatkläger/Verhalten gegenüber Verteidigung/Telefonate

Gleichzeitig habe

die Strafgerichtspräsidentin die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft aktiv

in die Befragung von G____ eingebunden, obschon dieser für die Beurteilung der

Verhandlungsfähigkeit der Gesuchstellerin keine Parteistellung zukommen dürfte

und deren Persönlichkeitsrechte durch die Strafgerichtspräsidentin zwingend

hätten gewahrt werden müssen. Sodann habe die Strafgerichtspräsidentin die Verteidigung

anlässlich der Verhandlung mehrfach und mit einigem Nachdruck aufgefordert,

weitergehende Angaben zum Gesundheitszustand und der genauen Diagnose der

Gesuchstellerin zu machen, obschon von Beginn an klar gemacht worden sei, dass

die Verteidigung darüber keine Auskünfte geben werde und ihr dafür die

notwendige Expertise fehle. Zudem habe die Strafgerichtspräsidentin die

Verteidigung auch mehrfach aufgefordert, die Gesuchstellerin telefonisch zu

kontaktieren, obschon aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses davon ausgegangen

werden musste, dass dies medizinisch kontraindiziert sei bzw. sein könnte.

Zeitweilig habe die Strafgerichtspräsidentin der Verteidigung während der

Verhandlung verboten, mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen. Damit habe

sie das Recht auf freien Verkehr zwischen Verteidigung und Klientschaft in

eklatanter Weise verletzt. Schliesslich habe die Strafgerichtspräsidentin die

Gesuchstellerin auch direkt anrufen wollen, womit eine erneute

Retraumatisierung riskiert worden sei.

2.4

Unkorrekte

Schlussfolgerung der Strafgerichtspräsidentin

In der Folge habe

die Strafgerichtspräsidentin während einer Verhandlungspause ohne vorgängige

Ankündigung die Arbeitgeberin der Gesuchstellerin – offenbar in der Annahme, Letztere

sei trotz der geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit bei der Arbeit –

angerufen. Im Anschluss habe sie bekannt gegeben, sie hätte die Auskunft

erhalten, die Gesuchstellerin sei ferienbedingt nicht bei der Arbeit, woraus der

völlig unzulässige Schluss gezogen worden sei, eine krankheitsbedingte

Abwesenheit liege nicht vor. Schlussendlich habe sich die

Strafgerichtspräsidentin auf den Standpunkt gestellt, die Gesuchstellerin sei –

obschon eine Verhandlungsunfähigkeit fachärztlich bescheinigt gewesen sei und

die Strafgerichtspräsidentin gewusst habe, dass aufgrund eines früher

ergangenen Entscheids des Appellationsgerichts eine Fachperson der UPK aufgrund

der beruflichen Stellung der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nicht

hinzugezogen werden dürfe – der Verhandlung vom 15. Oktober 2024 unentschuldigt

ferngeblieben.

2.5

Ergebnis

Insgesamt sei

festzuhalten, dass die Handlungen der Strafgerichtspräsidentin im Vorfeld der Hauptverhandlung,

ihr zur Schau gestelltes grundsätzliches Misstrauen gegenüber der attestierten

Verhandlungsunfähigkeit sowie ihre diversen verfahrensleitenden Handlungen

anlässlich der Verhandlung vom 15. Oktober 2024 im Mindesten den Anschein der

Befangenheit erzeugten, weshalb die Strafgerichtspräsidentin im Sinne von Art.

56.

lit. f StPO unverzüglich in den Ausstand zu treten habe.

3.

Standpunkt

der Strafgerichtspräsidentin in ihrer Vernehmlassung

3.1

Fair

trial-Grundsatz/angezweifelte Verhandlungsunfähigkeit

Die Strafgerichtspräsidentin

bringt vor, mit Blick auf die fortgeschrittenen Verjährungsfristen sei die

Verhandlung – wie üblich in Absprache mit den Parteien – beförderlich angesetzt

worden. Mit Eingabe vom 23. August 2024 habe die Verteidigung die Rückweisung

des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft beantragt. Diesen Antrag habe sie mit

Verfügung vom 26. August 2024 abgewiesen und in der Begründung dargelegt,

weshalb sie ein beförderliches Vorgehen für angezeigt halte. In Bezug auf das

Arztzeugnis und die Anordnung der Untersuchung der Gesuchstellerin zu

Verhandlungsbeginn sei auf ihre Verfügung vom 14. Oktober 2024 zu verweisen.

Dort habe sie ausgeführt, dass dem eingereichten Arztzeugnis weder entnommen

werden könne, weshalb und inwiefern die Gesuchstellerin nicht verhandlungsfähig

sein soll, noch wieso und was für ein gesundheitliches Risiko die Teilnahme an

der Verhandlung mit sich bringe. Dem habe sie hier lediglich beizufügen, dass

eine Transportunfähigkeit der Gesuchstellerin zu keinem Zeitpunkt geltend

gemacht worden sei.

3.2

Fehlender

Amtsarzt/befangene Fachperson UPK

Wie es zur

Ladung von G____ als Sachverständiger gekommen sei, habe sie den Parteien zu Beginn

der Verhandlung erläutert. Dem Vorwurf, sie habe eine Fachperson geladen, die

aus Sicht der Gesuchstellerin befangen sei und diese in der Hauptverhandlung

trotz ihren Einwänden auch noch befragt, sei entgegenzuhalten, dass sie die

Einwände der Verteidigung im Zeitpunkt der Ladung des Sachverständigen nicht gekannt

habe und es im Übrigen bei Kenntnis des Standpunkts der Verteidigung, welche in

der Verhandlung gegen jegliche Fachperson aus dem Raum Basel Vorbehalte geäussert

habe, unmöglich gewesen wäre, eine Fachperson zu finden, welche sich so

kurzfristig zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit der Gesuchstellerin bereit

erklärt hätte. Abgesehen davon, habe sie G____ in der Hauptverhandlung zu den

Einwänden der Verteidigung befragt, worauf dieser erklärt habe, er sei mit der Gesuchstellerin

weder bekannt, noch habe er sie je gesehen oder Berührungspunkte mit ihr.

3.3

Einbezug

des Privatklägers/Verhalten gegenüber Verteidigung

Bezüglich der

Rüge, sie [die Strafgerichtspräsidentin] habe die Vertretung der

Privatklägerschaft in die Abklärung der Verhandlungsfähigkeit der Gesuchstellerin

eingebunden, sei anzumerken, dass diese Abklärung der Prüfung des Gesuchs auf

Verschiebung gedient habe, wobei die Verschiebung den Ablauf der

Verjährungsfrist hinsichtlich der der Gesuchstellerin vorgeworfenen ersten Tat zur

Folge gehabt habe, weshalb die Privatklägerschaft durch die Verschiebung

unmittelbar betroffen gewesen sei. Mit den mehrfachen Nachfragen betreffend Gesundheitszustand

und Diagnose der Gesuchstellerin habe sie der Verteidigung Gelegenheit geben

wollen, das Arztzeugnis, dem diesbezüglich keine Informationen zu entnehmen (gewesen)

seien, zu komplettieren und die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit zu

substantiieren.

3.4

Telefonate

Zur Rüge, sie habe ohne vorgängige Ankündigung die

Arbeitgeberin der Gesuchstellerin kontaktiert, sei schliesslich zu bemerken,

dass der Sachverständige im Lauf der Verhandlung allgemeine Ausführungen dazu

gemacht habe, unter welchen Umständen gemäss dem von ihm beigezogenen Lehrbuch

Verhandlungsunfähigkeit anzunehmen sei. Dabei habe er erklärt, dass in der

Literatur festgehalten werde, dass ein Dreizeiler, in dem eine

Verhandlungsunfähigkeit behauptet werde, zur Feststellung einer solchen nicht

genüge. Er [der Sachverständige] könne aus dem vorliegenden Attest keine

Schlüsse ziehen, ob tatsächlich eine Verhandlungsunfähigkeit der

Gesuchstellerin vorliege. Es sei ihm aufgrund der vorliegenden Informationen,

insbesondere mangels Hinweisen auf deren tägliches Leben und ihren aktuellen

Aufenthaltsort, nicht möglich, zu ihrem aktuellen Zustand etwas zu sagen. Im Zeugnis

sei auch nicht festgehalten, welche Störung vorliege und welche

Verschlechterung des Gesundheitszustands konkret drohe. Als der Vertreter der

Privatklägerschaft daraufhin die Möglichkeit der polizeilichen Zuführung ins

Spiel gebracht habe, habe sie [die Strafgerichtspräsidentin] den Verteidiger mit

Blick auf die Verhältnismässigkeit ersucht, sich mit der Gesuchstellerin in

Verbindung zu setzen und ihr zu sagen, sie solle doch kommen. Als der

Verteidiger erwidert habe, er müsse schauen, ob das möglich sei, im Gegensatz

zum Gericht respektiere er das Arztzeugnis und er werde ihr daher nicht sagen,

dass sie jetzt kommen müsse, habe sie ihm [dem Verteidiger] erklärt, dass sich

nun das Gericht mit seiner Mandantin in Verbindung setzen werde. Der

Verteidiger habe daraufhin gemeint, er könne versuchen, die Gesuchstellerin zu

erreichen. Nach einem Unterbruch der Verhandlung habe der Verteidiger auf ihre Frage

[diejenige der Strafgerichtspräsidentin], ob er die Gesuchstellerin habe

erreichen können, erwidert, er könne nur sagen, dass seine Mandantin aus

gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen könne. Daraufhin habe sie verkündet,

dass sie nun die Gesuchstellerin kontaktieren werde. Daraufhin habe sie unter

einfacher Angabe ihres Familiennamens die im Internet angeführte Telefonnummer

der Institution, in der die Gesuchstellerin gearbeitet habe, gewählt und darum

gebeten, sie wegen eines dringlichen Termins mit der Beschuldigten zu

verbinden».

3.5

Unkorrekte

Schlussfolgerung

Zur Kritik, dass

sie [die Strafgerichtspräsidentin] entgegen dem eingereichten Arztzeugnis zum

Schluss gekommen sei, dass die Gesuchstellerin verhandlungsfähig gewesen wäre

und ihr Fernbleiben unentschuldigt sei, könne sie auf ihre ausführliche

Begründung in der Verhandlung verweisen.

4.

Standpunkt

der Gesuchstellerin in ihrer Replik

4.1

Fair

trial-Grundsatz/Recht auf wirksame Verteidigung

Die

Gesuchstellerin macht mit ihrer Replik vom 2. Dezember 2024 geltend, entgegen

der von der Strafgerichtspräsidentin geäusserten Ansicht könne von einer

beidseitigen Absprache betreffend Hauptverhandlungstermin keine Rede sein. Die

Ansetzung der Hauptverhandlung sei erfolgt, obwohl der Verteidiger der Kanzlei

bekannt gegeben habe, dass eine Hauptverhandlung am 15. Oktober 2024

aufgrund einer weiteren Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2024 für ihn nicht

stemmbar sei. Zudem sei nochmals zu monieren, dass die Hauptverhandlung nicht

nur wenige Wochen nach der überhasteten Überweisung der Anklage durchgeführt

werden sollte (trotz eines erheblichen Aktenumfangs), sondern es die

Strafgerichtspräsidentin auch als zulässig erachtet habe, dass die Staatsanwaltschaft

der Verteidigung nach Eingang von zirka 600 Seiten neuen Verfahrensakten

einmalig eine eintägige Fristerstreckung gewährt habe, was bereits mit Schreiben

vom 23. August 2024 kritisiert worden sei. Die dargelegte Beschneidung der

Verteidigungsrechte lasse sich nicht dadurch rechtfertigen, dass in einem

mehrheitlich bereits verjährten Anklagepunkt in Bezug auf den letzten

angeklagten Tatzeitpunkt eine Verjährung drohe. Wenn die Strafgerichtspräsidentin

das Interesse an der Verhinderung einer Verjährung in einem einzigen

(Unter-)Punkt höher gewichte als den Anspruch auf ein faires Verfahren, und

dies offen zur Schau stelle, dann bestehe – namentlich in Verbindung mit den

späteren Vorkommnissen anlässlich der Hauptverhandlung – der Anschein der

Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO. Dies, zumal das Verschulden für die

Verjährung einzig bei der Staatsanwaltschaft liege, die den Fall während 1 ½ Jahren

unbearbeitet herumliegen lassen habe.

4.2

Angezweifelte

Verhandlungsunfähigkeit/Telefonate

Der Anschein der

Befangenheit habe sich in der Folge in jenem Zeitpunkt verfestigt, als die Strafgerichtspräsidentin

trotz eingereichtem fachärztlichem Zeugnis, welches der Gesuchstellerin eine

Verhandlungsunfähigkeit attestierte, diese verpflichtet habe, sich anlässlich

der Verhandlung im Gerichtsgebäude einzufinden. Entgegen der Ansicht der Strafgerichtspräsidentin

sei eine Transportunfähigkeit mit der zweiten Eingabe vom 14. Oktober 2024 vorgebracht

worden. Grundsätzliche Fragen betreffend die Unvoreingenommenheit der

Strafgerichtspräsidentin werfe jedoch bereits das grundlose Anzweifeln des fachärztlichen

Zeugnisses auf. Die Schlussfolgerung von E____ im fachärztlichen Attest vom 14.

Oktober 2024 sei unmissverständlich und klar formuliert. Nicht von Belang sei

dabei, weshalb eine Verhandlungsunfähigkeit resultiert habe und welche genauen

gesundheitlichen Risiken der Gesuchstellerin drohten, weshalb die Argumentation

für nochmalige Abklärungen vorgeschoben erscheine. Vielmehr bringe das Vorgehen

der Strafgerichtspräsidentin am Vortag der Hauptverhandlung zum Ausdruck, dass

sie die Verhandlungsunfähigkeit der Gesuchstellerin ohne jede Veranlassung angezweifelt

habe, ansonsten eine neuerliche fachärztliche Begutachtung obsolet gewesen

wäre. Dasselbe gelte für den Anruf der Gerichtspräsidentin bei der

Arbeitgeberin der Gesuchstellerin sowie bei ihr zu Hause. Der Anruf bei der

Arbeitgeberin könne bei genauer Betrachtung einzig den Zweck gehabt haben, die

Gesuchstellerin in ein schlechtes Licht zu rücken. Überhaupt nicht

nachvollziehbar sei sodann der Versuch einer (einschüchternd wirkenden)

direkten Kontaktaufnahme durch die Gerichtspräsidentin bei einer Person, die

fachärztlich attestiert als aus gesundheitlichen Gründen nicht

verhandlungsfähig gelte. Insgesamt lasse sich das Handeln der

Strafgerichtspräsidentin nur so interpretieren, dass sie bereits vor

Verhandlungsbeginn grosse Vorbehalte gegenüber der Gesuchstellerin gehabt habe,

was den Anschein einer Befangenheit begründe.

4.3

Fehlender

Amtsarzt/befangene Fachperson der UPK

4.3.1

Erschwerend

komme hinzu, dass – trotz anderslautender Verfügung vom Vortrag und des

Einwands einer gerichtlich festgestellten Befangenheit durch das

Appellationsgericht betreffend die Institution UPK – ein Forensiker der UPK zur

Beurteilung des Gesundheitszustands der Gesuchstellerin vorgeladen worden sei. Wenn

die Strafgerichtspräsidentin hierzu ausführe, sie habe den Sachverständigen zu

den Einwänden befragt, worauf dieser erklärt habe, er sei mit der Gesuchstellerin

weder bekannt, noch habe er sie je gesehen oder Berührungspunkte mit ihr, sei

dies unzutreffend. Richtig sei, dass die Strafgerichtspräsidentin die Einwände

der Verteidigung vollkommen unberücksichtigt gelassen und G____ erst dann eine

oberflächliche Frage zur möglichen Befangenheit gestellt habe, als dessen

Befragung längst im Gange gewesen sei. Dass eine fehlende Bekanntschaft eben

gerade nicht dafür ausschlaggebend sei, könne der Gutheissung des in der

Hauptverhandlung zitierten Beschwerdeverfahrens vor dem Appellationsgericht

entnommen werden (BES.2022.181). Die Strafgerichtspräsidentin müsse sich somit

vorwerfen lassen, sämtliche Einwände der Verteidigung in den Wind geschlagen

und ungeachtet aller Hinweise und des Entscheids des Appellationsgerichts (BES.2022.181)

mit der Befragung gestartet zu haben, ohne die Verhandlung zu unterbrechen und

zumindest den Entscheid zu konsultieren (im erwähnten Verfahren sei darauf

hingewiesen worden, dass eine Verknüpfung der UPK zur erneuten gesundheitlichen

Gefährdung und Retraumatisierung der Gesuchstellerin führe und das Risiko einer

langfristigen Arbeitsunfähigkeit massiv erhöhe, was denn in der Folge auch

eingetreten sei). Die Strafgerichtspräsidentin habe diese

Entscheidungsgrundlage trotz explizitem Hinweis nicht zur Kenntnis nehmen wollen

und habe ihr Vorhaben einer Befragung fortgesetzt. Vor diesem Hintergrund laufe

ihr Hinweis, wonach sie G____ nach Ausstandsgründen befragt habe, ins Leere und

sei bedeutungslos. Es sei vielmehr festzustellen, dass trotz einem expliziten

und begründeten Hinweis keinerlei Anstrengungen unternommen worden seien, um

die geltend gemachten Ausstandsgründe auf ihre Begründetheit hin zu prüfen.

4.3.2

Im

Übrigen sei zu kritisieren, dass die Strafgerichtspräsidentin das rechtliche

Gehör der Gesuchstellerin wiederholt verletzt habe, indem sie G____ nicht nur

das Arztzeugnis, sondern auch noch den angefochtenen Strafbefehl zugestellt

habe. Weshalb die Zustellung eines Strafbefehls für die Beurteilung einer

geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit notwendig sei, mache die

Strafgerichtspräsidentin nicht ansatzweise geltend. Strafakten seien

hochsensibel und unterstünden dem Amtsgeheimnis. Für die Beurteilung des

Gesundheitszustands bzw. der Verhandlungsfähigkeit einer Person sei die

Kenntnisnahme des Inhalts des Strafbefehls ohne jeden Nutzen. Gerade in

Anbetracht der Ausführungen des Appellationsgerichts betreffend Retraumatisierung

müsse das Handeln der Strafgerichtspräsidentin als für die Gesuchstellerin

verheerend bezeichnet werden, sei doch auf diese Weise ihr nächstes berufliches

Umfeld im Detail über die unzutreffenden Vorwürfe im angefochtenen Strafbefehl

informiert worden.

4.4

Einbezug

des Privatklägers/Telefonate

Nicht weniger

problematisch erscheine der Einbezug der Privatklägerschaft in die Beurteilung

der Verhandlungsfähigkeit (diese habe dem Sachverständigen in der Verhandlung

ohne jede Dokumentierung einen subjektiv gefärbten Sachverhalt präsentieren

dürfen, woraufhin dieser hierzu hätte Schlussfolgerungen treffen sollen). Wie

verheerend dies für die Gesuchstellerin sei, könne einem ausführlichen

Arztbericht von E____ entnommen werden, welcher sich explizit nicht nur auf die

Anwesenheit des Privatklägers beziehe. Er sei Teil der Akten und somit auch der

Strafgerichtspräsidentin zur Verfügung gestanden. Diese Vorgänge liessen sich

mitnichten damit begründen, dass die Verjährung eines einzigen Unterpunkts der

Anzeige gedroht habe und die Privatklägerschaft durch das Verschiebungsgesuch

unmittelbar betroffen gewesen wäre. Es zeige sich auch hier, dass die angeblich

drohende Verjährung und die Voreingenommenheit die Strafgerichtspräsidentin

dazu habe verleiten lassen, ohne jede Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte

der Gesuchstellerin wichtige strafprozessuale Grundsätze zu verwerfen. Damit habe

die Strafgerichtspräsidentin den Anschein ihrer Befangenheit manifestiert. Zuletzt

habe die Strafgerichtspräsidentin der Verteidigung zwischenzeitlich sogar

verboten, mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen und so das Recht auf

freien Verkehr zwischen Verteidigung und Klientschaft unterbunden. Es sei bezeichnend,

dass sich die Strafgerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme just zu diesem

Punkt nicht äussere.

4.5

Verhalten

gegenüber der Verteidigung

Neben der zur

Schau gestellten fehlenden Unvoreingenommenheit gegenüber der Gesuchstellerin gebe

auch das Verhalten der Strafgerichtspräsidentin gegenüber dem Verteidiger zu

Bemerkungen Anlass. So werde im Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Oktober

2024.

vermerkt, dass der Verteidiger – nachdem er gerichtlich verpflichtet

worden sei, die Gesuchstellerin nicht zu kontaktieren – beim Herausgehen sein

Handy hervorgenommen habe. Ein solcher Hinweis müsse als völlig unüblich und

verfehlt bezeichnet werden und verfolge einzig den Zweck, dem Leser zu

suggerieren, der Verteidiger habe sich der (unrechtmässigen) gerichtlichen

Anordnung widersetzt. Dies sei nicht nur tendenziös, sondern inhaltlich auch

unzutreffend. Auch dadurch werde das Bild einer befangenen Strafgerichtspräsidentin

zementiert, welche nicht mehr das Lage sei, ein Verfahren unvoreingenommen zu

leiten und zu beurteilen.

4.6

Fazit

Die Handlungen

der Strafgerichtspräsidentin im Vorfeld der Hauptverhandlung, die beschnittenen

Verteidigungsrechte, die fehlende Absprache zum Hauptverhandlungstermin, das

grundsätzliche Misstrauen gegenüber dem Verfasser des Zeugnisses (fachärztlich

attestierte Verhandlungsunfähigkeit) und der Gesuchstellerin, das wiederholte

Verletzen des rechtlichen Gehörs der Gesuchstellerin sowie diverse weitere

verfahrensleitende Handlungen und Unterlassungen (fehlende Überprüfung der

geltend gemachten Ausstandsgründe, Eindringen in das berufliche und private

Umfeld sowie Weitergabe hochsensibler, besonders schützenswerter Dokumente)

erzeugten im Ergebnis im Mindesten den Anschein der Befangenheit.

5.

Grundlagen

5.1

Ausgangslage

Gemäss Art. 56

lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand,

wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO

genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei

oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei der Auslegung der

Ausstandsregeln der Strafprozessordnung ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs.

1.

der Bundesverfassung (BV, SR 101) Rechnung zu tragen (Boog, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 56-60

StPO N 1). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem

unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken

sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt

Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet

sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist

nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in

die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet

erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung

den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die

Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist

(BGE 148 IV 137 E. 2.2, 141 IV 178 E. 3.2.1).

5.2

Anspruch

auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht

Der Anspruch auf

ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei

arbeitender Gerichtspersonen. Prozessuale Rechtsfehler sind im

Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als

Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Gerichts

heranziehen. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die

Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Wird der Ausstandsgrund

nach Art. 56 lit. f StPO aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern

abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder

wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung

gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken und

eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren;

andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.3, 1B_278/2020

vom 18. August 2020 E. 4; Boog,

a.a.O., Art. 56 StPO N 59).

6.

Behandlung

der einzelnen Rügen

6.1

Fair

trial-Grundsatz/Recht auf wirksame Verteidigung

6.1.1

Was

die von Anfang an zu knapp bemessene Zeit zur Stellung von Beweisanträgen und

zur Vorbereitung der Hauptverhandlung bzw. die angeblich fehlende Absprache bei

der Terminierung der Hauptverhandlung anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass

die Gesuchstellerin am 11. Juli 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Juli

2024.

erhob und die Staatsanwaltschaft diesen – nachdem sie die Frist zur Einreichung

von Beweisanträgen zwei Mal erstreckt hatte (das erste Mal um neun Arbeitstage,

das zweite Mal um drei Arbeitstage) – am 8. August 2024 an das Strafgericht

überwies. Mit Verfügung vom 13. August 2024 setzte die Strafgerichtspräsidentin

der Gesuchstellerin unter Beigabe der elektronischen Akten zur Einreichung und

Begründung von Beweisanträgen eine peremptorische Frist bis zum 11. September

2024.

(von der Beweisverfügung hat der Verteidiger am 15. August 2024 Kenntnis

erhalten). Gemäss einer Aktennotiz der Kanzlei des Strafgerichts vom 14. August

2024.

wurde der Verteidiger gleichentags telefonisch kontaktiert und betreffend

Terminvereinbarung für eine Hauptverhandlung angefragt. Gemäss der Aktennotiz

hat sich der Verteidiger dazumals geweigert, einen Termin abzusprechen, weil er

die Beweisverfügung abwarten wolle. Sobald diese vorliege, werde er in Erwägung

ziehen, einen Antrag um Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft

einzureichen. Der Verteidiger habe der Kanzlei aber zugesichert, dass er am

Freitag, 16. August 2024, für eine allfällige Terminabsprache telefonisch

erreichbar sei. Zwei Tage später wurde der Verteidiger von der Strafgerichtskanzlei

erneut kontaktiert. Gemäss der Aktennotiz vom 16. August 2024 sei der

Verteidiger weiterhin – obwohl die Beweisverfügung gestern bei ihm eingetroffen

sei – nicht bereit, eine Terminabsprache zu tätigen. Er wolle einen Antrag um

Rückweisung an die Staatsanwaltschaft stellen, welcher spätestens am nächsten Dienstagmorgen

[20. August 2024] vorab per E-Mail am Gericht eintreffen werde. Der Verteidiger

sei dann nochmals gefragt worden, welcher der drei vorgeschlagenen Termine (14.

Oktober, 15. Oktober oder 16. Oktober 2024) – falls dem beabsichtigen Antrag um

Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft nicht entsprochen würde – in

Frage käme. Da er – so die Aktennotiz – am 14. und 16. Oktober 2024

bereits anderweitig besetzt sei, bliebe nur noch der Dienstag, 15. Oktober

2024, übrig. Mit Verfügung vom 20. August 2024 teilte die Strafgerichtspräsidentin

in der Folge mit, dass bei der Terminabsprache mit der Kanzlei, die aufgrund

des Laufs der Verjährungsfrist schon im jetzigen Zeitpunkt habe erfolgen müssen,

sich am 15. Oktober 2024 bei beiden Rechtsvertretern keine anderen

Verpflichtungen ergeben hätten. Die vom Verteidiger bis spätestens am Morgen

des 20. August 2024 in Aussicht gestellte Eingabe betreffend Rückweisung

an die Staatsanwaltschaft sei abgewartet worden, jedoch sei bis anhin nichts

eingegangen.

6.1.2

Mit

Schreiben vom 23. August 2024 teilte der Verteidiger sein Unverständnis

betreffend die Vorgehensweise der Strafgerichtspräsidentin mit. Bereits drei

Arbeitstage nach Eingang des Falls und trotz beträchtlichem Aktenumfang sei am

13.

August 2024 eine Beweisverfügung erlassen worden. Noch vor Erhalt dieser

sei er durch die Strafgerichtskanzlei mit Terminvorschlägen – allesamt

innerhalb von 60 Tagen seit Überweisung des Falls an das Gericht terminiert – überhäuft

worden. Seine diesbezüglichen Einwände, dass er in den nächsten zwei Monaten

bereits eine Vielzahl von Terminen und Verhandlungen fixiert habe sowie anfangs

September zwei Wochen in den Ferien sei und somit eine angemessene Vorbereitung

auf die Hauptverhandlung nicht möglich erscheine, zumal auch die

Gesuchstellerin beruflich stark eingebunden und vom 27. September 2024 bis zum 14.

Oktober 2024 zudem ferienabwesend sein werde bzw. nach ihrer Rückkehr während

mehreren Tagen einen lückenlosen Terminkalender aufweise, seien ignoriert

worden. Mit der vorschnellen Ansetzung der Hauptverhandlung sei ebenso wenig

dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die Hauptverhandlung mit Blick auf

den Privatkläger und die gegen ihn laufenden Verfahren wegen schwerer

Sexualdelikte zu einer Retraumatisierung der Gesuchstellerin führen könnten. Vielmehr

sei nach einem einzigen Telefonat ohne weitere Rücksprache eine

Hauptverhandlung angesetzt und behauptet worden, am 15. Oktober 2024 hätte

er [der Verteidiger] keine Verpflichtungen, was der Kanzlei so auch mitgeteilt

worden wäre. Richtig sei, dass er [der Verteidiger] einzig gesagt habe, dass er

am 16. Oktober 2024 bereits wieder eine Hauptverhandlung terminiert habe, der

Dispositiv

15. Oktober 2024 demnach sein Vorbereitungstag für das Plädoyer sei und eine

Hauptverhandlung am 15. Oktober 2024 auszuscheiden habe. Ohnehin müsse er

nochmals die Büroagenda konsultieren, um seine Verfügbarkeit zu prüfen.

Betreffend Rückmeldung habe er sodann festgehalten, dass er in jedem Fall vorab

mit der Gesuchstellerin das weitere Vorgehen besprechen müsse. Ein Treffen habe

aufgrund terminlicher Verpflichtungen erst heute [am 23. August 2024] erfolgen

können. In Anbetracht dessen sei die Behauptung in der Verfügung vom 20. August

2024 nicht nur unzutreffend, sondern die Ansetzung der Hauptverhandlung auch

ohne entsprechende Rücksprache und folglich StPO-widrig erfolgt (Verletzung des

fair trial Grundsatzes sowie fehlende vorgängige Terminabsprache respektive

Rücksichtnahme vor Ansetzung der Verhandlung). Es sei augenscheinlich, dass die

Strafgerichtspräsidentin sämtliche Hebel in Bewegung setze, um vor einer

angeblich drohenden Verjährung in einem der im Strafbefehl vom 3. Juli 2024

aufgeführten Anklagepunkte ein erstinstanzliches Urteil fällen zu können. Dafür

sei vorschnell eine Instruktionsverfügung erlassen, sogleich eine

peremptorische Frist gesetzt und ohne definitive Rücksprache mit der

Verteidigung ein Hauptverhandlungstermin angesetzt worden. Richtigerweise sei

es indessen alleine die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, das Beschleunigungsgebot

von Art. 5 StPO im Vorverfahren zu beachten. Wenn die zuständige

Staatsanwaltschaft ein Verfahren zu einem derart späten Zeitpunkt an das

Gericht überweise, in welchem in einem Punkt die Verjährung kurz bevorstehe,

dürfe dies keinesfalls dazu führen, dass die Verteidigungsrechte und eine

angemessene Vorbereitungszeit derart beschnitten würden, auch wenn dies

bedeute, dass ein Fall verjähre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine

Hauptverhandlung am 15. Oktober 2024 das Recht auf ein faires Verfahren

verletzte, weswegen die voreilig geplante Hauptverhandlung wieder abzubieten

und das Verfahren zur korrekten Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive zur

Behandlung von Beweisanträgen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei.

6.1.3 Mit

begründeter Verfügung vom 26. August 2024 wies die Strafgerichtspräsidentin

sowohl den Antrag um Rückweisung an die Staatsanwaltschaft als auch das Gesuch um

Abbietung der auf den 15. Oktober 2024 angesetzten Hauptverhandlung ab. Mit

Verfügung vom 4. September 2024 wurde die Frist zur Einreichung von

Beweisanträgen nachperemptorisch bis zum 20. September 2024 erstreckt (das

Fristerstreckungsgesuch datiert vom 30. August 2024). Mit Eingabe vom 20.

September 2024 stellte der Verteidiger zwar keine Beweisanträge, ersuchte aber

darum, dass die Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Oktober

2024 die Opferschutzrechte von Art. 152 Abs. 3 StPO eingeräumt würden und es zu

keiner direkten Begegnung mit dem Privatkläger komme bzw. eine räumliche Trennung

jederzeit gewährleistet sei. Zudem beantragte er den Ausschluss der Öffentlichkeit

(zuzulassen seien lediglich akkreditierte Medienvertreter). Diesen beiden

Anträgen wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 1. Oktober 2024

entsprochen.

6.1.4 Wie

die Strafgerichtspräsidentin bereits in ihrer Verfügung vom 26. August 2024 zu

Recht angemerkt hat, wurde nicht dargelegt, dass die Verteidigung oder die

Gesuchstellerin aufgrund unaufschiebbarer Umstände am Hauptverhandlungstermin

vom 15. Oktober 2024 verhindert gewesen wären, wobei solche anlässlich des

Telefonats mit der Kanzlei des Strafgerichts vom 16. August 2024 bei Existenz

mit Sicherheit geltend gemacht worden wären. Zwar erfordert die sorgfältige

Ausarbeitung eines Plädoyers sicherlich Zeit. Indes ist nicht zwingend, dass

ein Plädoyer am Vortag einer Verhandlung geschrieben werden muss, zumal der

Verteidiger nicht geltend macht, auch die vorherige Woche vom 7. bis zum 11.

Oktober 2024 vollständig absorbiert gewesen zu sein. Zudem wartete die Strafgerichtspräsidentin

– bevor sie die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 20. August 2024 auf den 15.

Oktober 2024 ansetzte – den für den Morgen des 20. August 2024 in Aussicht

gestellten Antrag auf Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ab, womit sie bei

Stichhaltigkeit der Vorbringen auch auf eine Rückweisung hätte erkennen können

(das Ersuchen traf erst am 26. August 2024 per Post beim Strafgericht ein). Von

einer fehlenden Absprache des Hauptverhandlungstermins kann nach dem Gesagten keine

Rede sein. Es mag zwar zutreffen, dass die Strafgerichtspräsidentin bereits

wenige Tage nach Eingang des Falls die Beweisverfügung erliess. Indes steht es

gestützt auf ihre richterliche Unabhängigkeit in ihrem Belieben, wie sie ihre

Arbeit organisiert bzw. wann sie Aktenstudium betreibt und Beweisverfügungen

verfasst. Kommt dazu, dass nie fehlende Aktenkenntnis oder ungenügende

Vorbereitung geltend gemacht wurde (und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist).

Darüber hinaus trug die Strafgerichtspräsidentin den von der im Verfahren [...]

als beschuldigte Person ins Recht gefassten Gesuchstellerin geltend

gemachten Bedenken einer Retraumatisierung mit den gewährten Opferschutzrechten

(Verhinderung einer direkten Begegnung mit dem Privatkläger und räumliche

Trennung) sowie dem Ausschluss der Öffentlichkeit Rechnung.

6.1.5 Was

die von Anfang an angeblich zu knapp bemessene Zeit zur Stellung von

Beweisanträgen anbetrifft, ist festzuhalten, dass B____ seit dem

23. Januar 2023 als amtlicher Verteidiger eingesetzt war und ihm bereits am

1. Februar 2023 die damaligen Verfahrensakten zugestellt wurden. Die seither

dazu gekommenen Akten betreffen hauptsächlich die für das Strafverfahren nicht

unmittelbar relevanten und bereits auszugsweise im Paket vom 1. Februar 2023

vorhandenen Akten der parallel laufenden zivilrechtlichen Auseinandersetzung

vor Zivil- und Appellationsgericht. Zudem räumte die Strafgerichtspräsidentin

den Parteien – auch wenn vor Strafgericht nur wenige Arbeitstage Zeit bestanden

haben mag, Beweisanträge einzureichen – mit dem nachperemptorisch bewilligten

Fristerstreckungsgesuch hierfür mehr als einen Monat Zeit ein, wobei die

Hauptverhandlung dann noch knapp einen Monat später stattfand. Da am 23. August

2024 ein Treffen zwischen Verteidigung und Gesuchstellerin stattfand, bestand

auch genügend Zeit, sich betreffend Beweisanträge zu besprechen und solche in

der Folge auszuarbeiten. Auch wenn die Verhandlung wohl zügiger als gewohnt

angesetzt wurde und die Frist zur Einreichung von Beweisanträgen bereits zu

Beginn peremptorisch gesetzt wurde, liegt darin nach dem Gesagten weder eine

Verletzung des fair trial-Grundsatzes noch begründet dies einen Anschein der

Befangenheit, zumal dieses Vorgehen mit der drohenden Verjährung eines Teils

der Vorwürfe auch sachlich begründet ist.

6.2 Angezweifelte

Verhandlungsfähigkeit

6.2.1 Gemäss Art. 114 Abs. 1 StPO ist eine beschuldigte Person

dann verhandlungsfähig, wenn sie körperlich und geistig in der Lage ist, der

Verhandlung zu folgen. Die beschuldigte Person muss in der Lage sein, bei den

Verhandlungen anwesend zu sein, diesen zu folgen und von den Teilnahmerechten

nach Art. 147 StPO in physischer und psychischer Hinsicht Gebrauch zu machen.

Sie muss im Stande sein, die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen

und dazu mit Blick auf ihre Verantwortlichkeit vernunftgemäss Stellung zu

nehmen. Die Frage, ob Verhandlungsfähigkeit

vorliegt oder nicht ist eine Rechtsfrage (Engler,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 114 StPO N 4 ff.; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 114 N

3). An die Verhandlungsfähigkeit, die nur

ausnahmsweise zu verneinen ist, sind vorab bei verteidigten beschuldigten

Personen keine hohen Anforderungen zu stellen. In der Regel sind nur

jugendliches Alter, schwere körperliche oder geistige Störungen bzw.

schwerwiegende Erkrankungen geeignet, die Verhandlungs- und

Vernehmungsfähigkeit zu verneinen (Jositsch/Schmid,

a.a.O., Art. 114 N 3; Engler,

a.a.O., Art. 114 StPO N 7). Verhandlungsunfähigkeit ist nur dann anzunehmen,

wenn die beschuldigte Person wegen ihrer Defizite ausserstande ist, die

Bedeutung der Hauptverhandlung und ihrer Teilnahme daran auch nur im Ansatz zu

begreifen und deren Verlauf zu folgen, geschweige denn ihre Rechte unmittelbar

oder mittelbar durch ihren Verteidiger zu wahren, sodass seine Anwesenheit

einer blossen Zurschaustellung gleichkäme (BGer 6B_679/2012 vom 12. Februar

2013 E. 2.3.1, 6B_29/2008 vom 10. September 2008 E. 1.3). Verfahrenshandlungen

gegen beschuldigte Personen, denen die Vernehmens- oder Verhandlungsfähigkeit

vollständig fehlt, sind unbeachtlich und nichtig, soweit sie an solchen

teilzunehmen haben. Dies ist insbesondere bei der eigenen Vernehmung und in der

Regel bei der Hauptverhandlung der Fall. Bei beschränkter Verhandlungsfähigkeit

sind Verhandlungen zulässig, soweit eine Verteidigung vorhanden ist (Engler, a.a.O., Art. 114 StPO N 9).

6.2.2 Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu

leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie

hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs.

2 StPO). Bei Krankheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches Zeugnis

einzureichen, das die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. In allen übrigen

Fällen sind Belege einzureichen, welche den wichtigen Grund ausweisen (BGer 6B_11/2024

vom 17. April 2024 E. 2.3.1, 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.4). Eine

Erkrankung muss die rechtsuchende Person davon abhalten, selbst innert Frist zu

handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen.

Dass dem so ist, muss mit Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse

Bestätigung eines Krankheitszustands zur Anerkennung eines Hindernisses nicht

genügt (BGer 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.3.2, 6B_1093/2022 vom 2. August

2023 E. 1.3). Ein Arztzeugnis bildet keinen absoluten Beweis, sondern

unterliegt wie alle Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10

Abs. 2 StPO). Es ist nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung frei zu würdigen (BGer 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.4.3).

6.2.3 Das

zur Diskussion stehende Arztzeugnis von E____ vom 14. Oktober 2024 hat folgendem

Wortlaut:

«Fr. A____, [...] befindet sich in meiner psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung. Sie ist aus ärztlicher Sicht nicht fähig, an der

Gerichtsverhandlung morgen, 15.10.24 teilzunehmen. Bei Teilnahme wäre ein

ernstes gesundheitliches Risiko zu befürchten».

Wie die Strafgerichtspräsidentin in ihrer Verfügung vom 14.

Oktober 2024 zutreffend festgehalten hat, kann dem Arztzeugnis weder entnommen

werden, weshalb und inwiefern die Gesuchstellerin nicht verhandlungsfähig sein,

noch wieso und was für ein gesundheitliches Risiko die Teilnahme an der

Verhandlung mit sich bringen soll. Es ist – im Gegensatz zu in der Vergangenheit

eingereichten Zeugnissen von E____ (Akten S. 203; Separatbeilagen 1 pdf S. 368

f.) – derart unspezifisch, dass es sich inhaltlich nicht nachvollziehen lässt

und keine Plausibilitätsprüfung zulässt, was im Übrigen auch der

Sachverständige G____ anlässlich der Verhandlung bestätigt hat («in der

Literatur wird festgehalten, dass ein Dreizeiler, in dem die

Verhandlungsunfähigkeit behauptet wird, zur Feststellung einer Verhandlungsunfähigkeit

nicht genügt»). Dass die Strafgerichtspräsidentin die Begutachtung durch einen

Amtsarzt anordnete, ist bei dieser Ausgangslage nachvollziehbar und bedeutet

keinen Rechtsfehler im Sinne des vorstehend Erwogenen, zumal anerkannt ist,

dass die vorladende Behörde Mängel in der Begründung einer Verhinderung von

sich aus durch entsprechende Abklärungen beheben kann (Weder, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 205 N 6). Insofern hat die

Strafgerichtspräsidentin das Zeugnis von E____ entgegen der Ansicht der

Gesuchstellerin nicht «grundlos» angezweifelt. Dass bereits ein ernstes gesundheitliches

Risiko bei Erscheinen vor Gericht besteht, ergibt sich entgegen dem Schreiben

der Verteidigung vom 14. Oktober 2024 von 18:26 Uhr nicht aus dem Zeugnis,

es ist vielmehr von «Teilnahme an der Gerichtsverhandlung» die Rede. Dass das seitens

der Verteidigung am Abend des 14. Oktober 2024 um 18:26 Uhr eilends

eingereichte Wiedererwägungsgesuch (per E-Mail) zufolge nicht besetzter Kanzlei

erst am nächsten Morgen zur Strafgerichtspräsidentin gelangte, ist

organisatorischen Aspekten geschuldet und kann ihr offensichtlich nicht

angelastet werden, zumal dem Verteidiger die Öffnungszeiten der Kanzlei

hinlänglich bekannt sind und er daher nicht davon ausgehen konnte, dass sein

Anliegen noch am 14. Oktober 2024 bearbeitet werden kann. Dass die

Strafgerichtspräsidentin Zweifel an der geltend gemachten

Verhandlungsunfähigkeit hatte, ist auch vor dem Hintergrund, dass eine solche

nach dem vorstehend Erwogenen nur ausnahmsweise anzunehmen ist und die Gesuchstellerin

auch vor Strafgericht verteidigt war, nicht zu beanstanden (im Vorverfahren

wurde ihr gestützt auf Art. 130 lit. c StPO ein notwendiger Verteidiger

beigegeben).

6.3 Fehlender

Amtsarzt/befangene Fachperson der UPK

Gemäss den Ausführungen

der Strafgerichtspräsidentin anlässlich der Verhandlung hat sie zunächst – wie

in Aussicht gestellt – Kontakt zum IRM aufgenommen. Dort erhielt sie die

Auskunft, dass im IRM keine Psychiater arbeiten würden, weshalb niemand

abgestellt werden könne. In der Folge wandte sie sich an die UPK (was

angesichts der Tatsache, dass das zur Diskussion stehende Zeugnis von einem

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH stammt, nachvollziehbar ist), wo

ihr dann G____ vermittelt wurde. Zu diesem Zeitpunkt konnte der

Strafgerichtspräsidentin der von der Verteidigung ins Feld geführte Entscheid

des Appellationsgerichts vom 31. August 2023 (AGE BES.2022.181) nicht

bekannt sein, zumal sich dieser nicht in den Verfahrensakten [...] befindet.

Wie die Strafgerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme zudem zu Recht geltend

gemacht hat, wäre es selbst bei Kenntnis des Standpunkts der Verteidigung,

welche in der Verhandlung gegen jegliche Fachperson aus dem Raum Basel

Vorbehalte äusserte, unmöglich gewesen, eine Fachperson zu finden, welche sich

so kurzfristig zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit der Gesuchstellerin

bereit erklärt hätte (dass das Arztzeugnis erst am späten Nachmittag vor dem

Verhandlungstermin eingereicht wurde, ist nicht der Strafgerichtspräsidentin

anzulasten). Darüber hinaus geht es bei der Abklärung der Verhandlungsfähigkeit

um eine ganz andere, die Persönlichkeitsrechte weniger intensiv berührende

Fragestellung als im Parallelverfahren in dessen Rahmen ein

aussagepsychologisches Fachgutachten über die Gesuchstellerin erstellt werden

soll. Insofern können die Erwägungen im zitierten Entscheid des

Appellationsgerichts AGE BES.2022.181 ohnehin nicht tel quel auf

vorliegende Fragestellung übertragen werden, wobei die Strafgerichtspräsidentin

G____ in der Hauptverhandlung auch zu den Einwänden der Verteidigung befragte,

worauf dieser erklärt hat, er sei mit der Gesuchstellerin weder bekannt, noch

habe er sie je gesehen oder Berührungspunkte mit ihr. Kommt dazu, dass im

Entscheid BES.2022.181 entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht darauf

hingewiesen wurde, dass eine Verknüpfung mit der UPK zur erneuten

gesundheitlichen Gefährdung und Retraumatisierung der Gesuchstellerin führe und

das Risiko einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit massiv erhöhe. Der Ausstand

der im Parallelverfahren vorgesehenen Sachverständigen wurde vielmehr mit der speziellen

und in der Person bzw. der beruflichen Funktion der Gesuchstellerin liegenden

Konstellation mit den kleinräumigen Verhältnissen und Bekanntschaften im

gleichen Berufsfeld begründet (E. 4.5). Darüber hinaus ist der konkrete

Tatvorwurf für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit entgegen der Ansicht

der Gesuchstellerin von Bedeutung, kann diese nach dem vorstehend Erwogenen

doch je nach Komplexität des Verhandlungsthemas unterschiedlich ausfallen. Insofern

stellt es auch keinen groben Rechtsfehler dar, wenn die

Strafgerichtspräsidentin dem Sachverständigen vorgängig den angefochtenen

Strafbefehl zur Verfügung stellte, zumal auch darauf hinzuweisen ist, dass der

Sachverständige einer Geheimhaltungspflicht (Art. 184 Abs. 2 lit. e StPO)

untersteht.

6.4 Einbezug

des Vertreters des Privatklägers/Telefonate

Bezüglich der Rüge, die Strafgerichtspräsidentin habe die

Vertretung der Privatklägerschaft zu Unrecht in die in der Verhandlung

vorgenommene Abklärung der Verhandlungsfähigkeit der Gesuchstellerin

eingebunden, ist anzumerken, dass dieses Vorgehen einzig der Prüfung des

Gesuchs auf Verschiebung der Verhandlung diente, zumal eine Verschiebung den Eintritt

der Verjährung hinsichtlich der der Gesuchstellerin vorgeworfenen ersten Tat zur

Folge gehabt hätte. Damit war der Privatkläger von dieser Frage – wie die

Strafgerichtspräsidentin zutreffend ausgeführt hat – unmittelbar betroffen und war

ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Es trifft zwar zu, dass der

Vertreter des Privatklägers an der Verhandlung vom 15. Oktober 2024 einen

Überblick über die diversen zivil- und strafrechtlichen Verfahren zwischen den

Parteien gab. Die Behauptung der Gesuchstellerin, dass der Sachverständige zu

einem seitens der Privatklägerschaft subjektiv gefärbten Sachverhalt hätte

Schlussfolgerungen treffen sollen, greift aber zu kurz, zumal der Verteidiger

unmittelbar an die Zusammenfassung des Vertreters des Privatklägers kundtat,

dass er bestreite, dass die vom Vertreter des Privatklägers erwähnten

Gerichtsverhandlungen problemlos abgelaufen seien. Insofern konnte der

Sachverständige zur Frage der Strafgerichtspräsidentin, ob es vor dem

Hintergrund der diversen laufenden Verfahren denkbar wäre, dass durch die heutige

Hauptverhandlung eine Zustandsverschlechterung eintreten könnte, im Wissen um die

divergierenden Standpunkte Stellung beziehen. Im Weiteren ist zwar korrekt, dass

E____ in seinem detaillierten Zeugnis vom 4. Oktober 2021 ausführte, dass

der Vertreter des Privatklägers bei der Gesuchstellerin dieselben Symptome

auslöse bzw. sie auch in Anwesenheit des Vertreters nicht verhandlungsfähig sei

(Akten Separatbeilagen 1 pdf S. 368 f.). Indes wurde dieser Aspekt im aktuellen

Zeugnis vom 14. Oktober 2024 mit keiner Silbe erwähnt und hat auch der

Verteidiger in seinem Schreiben vom 20. September 2024 betreffend die

beantragten Opferschutzrechte den Vertreter des Privatklägers – soweit dies überhaupt

zulässig sein sollte – nicht in sein Ersuchen miteinbezogen, sodass die

Strafgerichtspräsidentin davon ausgehen durfte, dass die Anwesenheit des

Vertreters des Privatklägers kein Problem (mehr) darstellt.

6.5 Verhalten

gegenüber dem Verteidiger/Telefonate

Die mehrfachen Nachfragen bei der Verteidigung betreffend Gesundheitszustand

und Diagnose mögen hartnäckig und für den Verteidiger unangenehm gewesen sein.

Indes waren sie zur Substantiierung erforderlich, zumal das Arztzeugnis den zuvor

referierten Anforderungen nicht genügt(e) und im Übrigen der freien

richterlichen Beweiswürdigung unterliegt. Die kritisierte Kontaktaufnahme mit

der Arbeitgeberin der Gesuchstellerin mag zwar aussergewöhnlich anmuten, stellt

aber keinen prozessualen Rechtsfehler im Sinne des vorstehend Referierten dar,

zumal dies – nach den Ausführungen von G____ («Dazu müsste man Informationen

haben zum Gesamtzustand. Ist sie in aktuell in stationärer Behandlung? Ist sie

in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und so weiter. […] Einer

Arbeit nachgehen würde doch eine deutliche Lebenskompetenz bedeuten») –

einen tauglichen Versuch darstellte, mehr über die Hintergründe der angeblichen

Verhandlungsunfähigkeit herauszufinden. Kommt dazu, dass der Anruf im Sinne der

Verhältnismässigkeit die mildere Massnahme als eine polizeiliche Zuführung war

und die Strafgerichtspräsidentin sich mit ihrem Familiennamen, ohne die

Zusatzangabe, dass sie Präsidentin am Strafgericht sei, bei der Arbeitgeberin

gemeldet hat. Von einem Versuch, die Gesuchstellerin in ein schlechtes Licht zu

rücken, kann entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin keine Rede sein.

Inwiefern ein Anruf des Verteidigers oder der Strafgerichtspräsidentin bei der

Gesuchstellerin zu einer Retraumatisierung hätte führen können, ist – obwohl es

ohnehin nie zu einem solchen Telefonat kam – nicht ersichtlich. Als

unangebracht zu qualifizieren ist indes die Aufforderung der

Strafgerichtspräsidentin an den Verteidiger, die Gesuchstellerin einstweilen

nicht zu kontaktieren (und entsprechend auch die Protokollierung, der

Verteidiger habe beim Hinausgehen sein Handy hervorgenommen). Indes muss auch

konstatiert werden, dass dies in zeitlicher Hinsicht auf eine neunminütige

Verhandlungspause beschränkt war. Insofern liegt auch diesbezüglich kein

krasser Rechtsfehler, der einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkäme vor

und deutet nichts auf eine fehlende Distanz oder Neutralität der

Strafgerichtspräsidentin hin.

6.6 Rechtsprechung

zur Rückzugsfiktion

6.6.1 Das

Bundesgericht hat sich zur Rückzugsfiktion im Strafbefehlsverfahren kürzlich folgendermassen

geäussert (BGer 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.1):

«Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft schriftlich

Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Bleibt

die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und

lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen

(Art. 356 Abs. 4 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum

persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356

Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung auch, wenn die beschuldigte Person der

Hauptverhandlung fernbleibt und lediglich deren Verteidigung erscheint (vgl.

Urteile 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.1; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022

E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1298/2018 vom 21. März

2019 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 145 I 201). Der Strafbefehl ist mit der

verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem

konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller

Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich

vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie diesen akzeptiert oder mit

Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch macht. Angesichts

dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug

gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten

Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem

Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihr

zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben

geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich

die betroffene Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie

in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte

verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E.

2.3; Urteile 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.2; 6B_1456/2021 vom 7. November

2022 E. 2.1; 6B_363/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1; 6B_600/2022 vom 17. August

2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Zu verlangen ist daher, dass die betroffene

Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer

ihr verständlichen Weise belehrt wird (Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO; BGE 140 IV 86 E. 2.6; Urteile 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom

15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2; je mit

Hinweisen)».

6.6.2 Dass

die Strafgerichtspräsidentin der Gesuchstellerin gegenüber nicht feindselig

eingestellt ist, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass sie – obwohl sie A____

mit ihrer Verfügung vom 13. August 2024 bzw. der Vorladung zum persönlichen

Erscheinen an der Verhandlung verpflichtete und auf die Rückzugsfiktion gemäss

Art. 356 Abs. 4 StPO explizit aufmerksam machte – und die im zuvor zitierten Entscheid

skizzierten Voraussetzungen auch als erfüllt angesehen werden könnten, nicht

etwa von der Rückzugsfiktion Gebrauch machte, sondern eine neue Verhandlung

ansetzte. Insofern hat sie den Anträgen der Verteidigung, es sei die

Verhandlung abzubieten und zu verschieben, faktisch entsprochen. Kommt dazu, dass

die Strafgerichtspräsidentin der Gesuchstellerin trotz ihrer Rolle als beschuldigte

Person, im zur Diskussion stehenden Verfahren Opferschutzrechte

gemäss Art. 152 Abs. 3 StPO zusprach und mit der Neuansetzung der

Hauptverhandlung auf den 17. Dezember 2024 auch in Kauf nahm, dass die erste

Tat nunmehr verjährt sein dürfte (Art. 178 Abs. 1 StGB). Gegen eine

feindselige Einstellung spricht schliesslich auch, dass die

Strafgerichtspräsidentin den mit Schreiben der Verteidigung vom 17. Oktober

2024 gestellten Fragenkatalog innert Wochenfrist beantwortete, was durchaus als

unüblich und Zeichen der Wertschätzung der Gesuchstellerin gegenüber bezeichnet

werden darf.

6.7 Schlussfolgerung

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die

Strafgerichtspräsidentin bis auf die Aufforderung, die Gesuchstellerin

einstweilen nicht zu kontaktieren (und entsprechend auch die Protokollierung,

der Verteidiger habe beim Hinausgehen sein Handy hervorgenommen), was jedoch

nach dem vorstehend Erwogenen nicht als besonders krass zu qualifizieren ist

und demnach keine schwere Amtspflichtverletzung bedeutet, keine materiellen

oder prozessualen Rechtsfehler begangen hat, die auf eine fehlende Distanz oder

Neutralität beruhenden Haltung der Gesuchstellerin gegenüber hindeuten würden. Vielmehr

hat sie eher wohlwollend geurteilt.

7. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

7.1 Kostenfolgen

Nach dem Gesagten ist das Ausstandsbegehren abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die

Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten der

Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des

Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

7.2 Entschädigungsfolgen

Der Gesuchstellerin wird für das Ausstandsverfahren

antragsgemäss die amtliche Verteidigung bewilligt. B____ ist ein Honorar aus

der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer

Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein

Zeitaufwand von sechs Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.–

(sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, zuzüglich 3 % Auslagen (CHF 36.–),

zuzüglich MWST zu 8,1 % (CHF 100.10). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen,

soweit drauf einzutreten ist.

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Ausstandsverfahren ein

Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 3 % Auslagen von CHF 36.–, zuzüglich 8,1 % MWST

von CHF 100.10, insgesamt also CHF 1‘336.10, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Strafgerichtspräsidentin D____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.