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Entscheid

DGS.2024.52

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2022.71 vom 16. April 2024)

6. Januar 2025Deutsch6 min

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘500.‒

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.52

ENTSCHEID

vom 6.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

vom 16. April 2024)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 16. April 2024 wurde A____ (Gesuchsteller) der

mehrfachen, teils versuchten Nötigung schuldig erklärt und unter Einrechnung

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zwischen dem 29. September 2021 und dem

10. Februar 2022 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von einem Jahr

(Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem wurde er zur Zahlung einer Genugtuung

von CHF 4'000.‒ an B____ (Privatklägerin) verurteilt und ihm für die

Dauer von zwei Jahren ein Kontaktverbot zur Privatklägerin auferlegt. Darüber

hinaus wurden ihm Kosten von CHF 2'639.80 und eine Urteilsgebühr in Höhe von

CHF 6’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘500.‒

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt.

Der Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für die erste Instanz wurde mit 100 % veranschlagt. Schliesslich

wurden die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertreterin der

Privatklägerin für das Berufungsverfahren unter vollem Rückforderungsvorbehalt

aus der Gerichtskasse entschädigt.

A____ hat mit E-Mail

vom 28. Oktober 2024 und mit einem undatierten, am 20. November 2024 beim

Appellationsgericht eingegangenen und eigenhändig unterzeichneten Schreiben ein

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 11'639.80

gestellt. Als Begründung machte er geltend, seine Familie und er würden seit

Juli 2021 fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt und er sei

zahlungsunfähig, sodass er die entsprechende Rechnung nicht bezahlen könne. Als

Beilage reichte er eine vom 25. Oktober 2024 datierende Sozialhilfebestätigung

ein. Mit Verfügung vom 21. November 2024 bat die Verfahrensleiterin den

Gesuchsteller, dem Appellationsgericht eine Aufstellung seiner Einnahmen und

Ausgaben (insbesondere Kosten für Miete und Krankenkasse, Arbeitsverträge von

ihm und seiner Ehefrau, genaue Angaben zur Höhe der vom Sozialdienst [...] an

die Familie geleisteten monatlichen Unterstützung sowie aktuelle

Steuerveranlagung) einzureichen. Aus den im Verfahren SB.2022.71 vom

Migrationsamt beigezogenen Akten ergebe sich zudem, dass der Gesuchsteller per

4. August 2021 eine 20 %-Stelle beim «[...]» angetreten habe. Aus den nun

eingereichten Unterlagen gehe jedoch nicht hervor, ob er dort weiterhin arbeite.

Auch dazu seien Ausführungen zu machen. Am 5. Dezember 2024 gingen beim

Appellationsgericht Kopien des Mietvertrags, des Arbeitsvertrags des

Gesuchstellers beim «[...]», diverse Unterlagen der Sozialhilfe sowie die

Krankenkassenpolice des Gesuchstellers und seiner Ehefrau ein. Mit Verfügung

vom 6. Dezember 2024 bat die Verfahrensleiterin den Gesuchsteller, zusätzlich

die letzte Steuererklärung einzureichen. Ferner bat sie ihn, dem

Appellationsgericht mitzuteilen, was der Grund sei, dass er lediglich zu 20 %

einer Arbeit nachgehe. Gemäss den eingereichten Unterlagen erziele seine

Ehefrau kein Erwerbseinkommen, woraus geschlossen werde, dass sie für die

Kinderbetreuung zuständig sei. Am 30. Dezember 2024 gingen ein Bericht

eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Schreiben eines

Sozialarbeiters betreffend Integrationsbemühungen und eine Bescheinigung über

abgezogene Quellensteuern für das Jahr 2023 ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten

des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen.

Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton

Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu

entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September

2021.

E. 1). Das Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen,

weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des

Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen

Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann. Es kann auch dann der Fall sein, wenn die Kostenauflage

die verurteilte Person und gegebenenfalls von ihr Unterstützte finanziell entscheidend

belastet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu

bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von

Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene

Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der

Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die

Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen;

deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021

E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der

zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer

6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E.

2).

2.2

Aus

den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die finanziellen Verhältnisse der

[...]köpfigen Familie tatsächlich sehr prekär sind. Der Familie verbleiben nach

der von der Sozialhilfe direkt bezahlten Miete (inklusive Nebenkosten) und den

Krankenkassenprämien monatlich rund CHF 2'000.‒, wobei selbst der

Lehrlingslohn des ältesten Sohnes teilweise angerecht wird. Aus dem

eingereichten Arztbericht ergibt sich zudem, dass der Gesuchsteller

insbesondere in seiner psychischen Gesundheit derart stark eingeschränkt ist,

dass er sein Erwerbseinkommen in absehbarer Zeit kaum wird steigern können (der

Gesuchsteller sei an sich langanhaltend arbeitsunfähig, zwecks Tagesstruktur

und sozialer Kontakte sei jedoch eine leichte Arbeit von höchstens 20 % empfehlenswert).

Kommt dazu, dass der Gesuchsteller der Privatklägerin gemäss Urteil eine

Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.‒ zu bezahlen hat und im Falle seiner

wirtschaftlichen Besserstellung auch noch die Rückforderungsvorbehalte bezüglich

der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen

Vertreterin der Privatklägerin aktiviert würde. Vor diesem Hintergrund

erscheint nur schon eine teilweise Kostenauflage unbillig. Es rechtfertigt sich

daher, dem Gesuchsteller die gesamten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 11'639.80

zu erlassen.

3.

Das Erlassgesuch

ist demgemäss gutzuheissen. Es werden keine Kosten erhoben (§ 40 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Entscheid des Appellationsgerichts vom 16. April 2024 auferlegten

Verfahrenskosten von CHF 11'639.80 erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.