DGS.2024.52
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2022.71 vom 16. April 2024)
6. Januar 2025Deutsch6 min
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘500.‒
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.52
ENTSCHEID
vom 6.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 16. April 2024)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 16. April 2024 wurde A____ (Gesuchsteller) der
mehrfachen, teils versuchten Nötigung schuldig erklärt und unter Einrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zwischen dem 29. September 2021 und dem
10. Februar 2022 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von einem Jahr
(Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem wurde er zur Zahlung einer Genugtuung
von CHF 4'000.‒ an B____ (Privatklägerin) verurteilt und ihm für die
Dauer von zwei Jahren ein Kontaktverbot zur Privatklägerin auferlegt. Darüber
hinaus wurden ihm Kosten von CHF 2'639.80 und eine Urteilsgebühr in Höhe von
CHF 6’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘500.‒
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt.
Der Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für die erste Instanz wurde mit 100 % veranschlagt. Schliesslich
wurden die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertreterin der
Privatklägerin für das Berufungsverfahren unter vollem Rückforderungsvorbehalt
aus der Gerichtskasse entschädigt.
A____ hat mit E-Mail
vom 28. Oktober 2024 und mit einem undatierten, am 20. November 2024 beim
Appellationsgericht eingegangenen und eigenhändig unterzeichneten Schreiben ein
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 11'639.80
gestellt. Als Begründung machte er geltend, seine Familie und er würden seit
Juli 2021 fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt und er sei
zahlungsunfähig, sodass er die entsprechende Rechnung nicht bezahlen könne. Als
Beilage reichte er eine vom 25. Oktober 2024 datierende Sozialhilfebestätigung
ein. Mit Verfügung vom 21. November 2024 bat die Verfahrensleiterin den
Gesuchsteller, dem Appellationsgericht eine Aufstellung seiner Einnahmen und
Ausgaben (insbesondere Kosten für Miete und Krankenkasse, Arbeitsverträge von
ihm und seiner Ehefrau, genaue Angaben zur Höhe der vom Sozialdienst [...] an
die Familie geleisteten monatlichen Unterstützung sowie aktuelle
Steuerveranlagung) einzureichen. Aus den im Verfahren SB.2022.71 vom
Migrationsamt beigezogenen Akten ergebe sich zudem, dass der Gesuchsteller per
4. August 2021 eine 20 %-Stelle beim «[...]» angetreten habe. Aus den nun
eingereichten Unterlagen gehe jedoch nicht hervor, ob er dort weiterhin arbeite.
Auch dazu seien Ausführungen zu machen. Am 5. Dezember 2024 gingen beim
Appellationsgericht Kopien des Mietvertrags, des Arbeitsvertrags des
Gesuchstellers beim «[...]», diverse Unterlagen der Sozialhilfe sowie die
Krankenkassenpolice des Gesuchstellers und seiner Ehefrau ein. Mit Verfügung
vom 6. Dezember 2024 bat die Verfahrensleiterin den Gesuchsteller, zusätzlich
die letzte Steuererklärung einzureichen. Ferner bat sie ihn, dem
Appellationsgericht mitzuteilen, was der Grund sei, dass er lediglich zu 20 %
einer Arbeit nachgehe. Gemäss den eingereichten Unterlagen erziele seine
Ehefrau kein Erwerbseinkommen, woraus geschlossen werde, dass sie für die
Kinderbetreuung zuständig sei. Am 30. Dezember 2024 gingen ein Bericht
eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Schreiben eines
Sozialarbeiters betreffend Integrationsbemühungen und eine Bescheinigung über
abgezogene Quellensteuern für das Jahr 2023 ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten
des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen.
Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton
Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu
entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September
2021.
E. 1). Das Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen,
weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des
Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann. Es kann auch dann der Fall sein, wenn die Kostenauflage
die verurteilte Person und gegebenenfalls von ihr Unterstützte finanziell entscheidend
belastet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu
bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von
Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene
Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der
Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die
Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen;
deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021
E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der
zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer
6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E.
2).
2.2
Aus
den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die finanziellen Verhältnisse der
[...]köpfigen Familie tatsächlich sehr prekär sind. Der Familie verbleiben nach
der von der Sozialhilfe direkt bezahlten Miete (inklusive Nebenkosten) und den
Krankenkassenprämien monatlich rund CHF 2'000.‒, wobei selbst der
Lehrlingslohn des ältesten Sohnes teilweise angerecht wird. Aus dem
eingereichten Arztbericht ergibt sich zudem, dass der Gesuchsteller
insbesondere in seiner psychischen Gesundheit derart stark eingeschränkt ist,
dass er sein Erwerbseinkommen in absehbarer Zeit kaum wird steigern können (der
Gesuchsteller sei an sich langanhaltend arbeitsunfähig, zwecks Tagesstruktur
und sozialer Kontakte sei jedoch eine leichte Arbeit von höchstens 20 % empfehlenswert).
Kommt dazu, dass der Gesuchsteller der Privatklägerin gemäss Urteil eine
Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.‒ zu bezahlen hat und im Falle seiner
wirtschaftlichen Besserstellung auch noch die Rückforderungsvorbehalte bezüglich
der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen
Vertreterin der Privatklägerin aktiviert würde. Vor diesem Hintergrund
erscheint nur schon eine teilweise Kostenauflage unbillig. Es rechtfertigt sich
daher, dem Gesuchsteller die gesamten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 11'639.80
zu erlassen.
3.
Das Erlassgesuch
ist demgemäss gutzuheissen. Es werden keine Kosten erhoben (§ 40 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Entscheid des Appellationsgerichts vom 16. April 2024 auferlegten
Verfahrenskosten von CHF 11'639.80 erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.