DGS.2024.54
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2019.118 vom 09.02.2024)
11. Dezember 2024Deutsch4 min
im genannten Urteil erstinstanzliche Verfahrenskosten im Betrag von CHF 17‘962.90,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.54
ENTSCHEID
vom 11.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____ , geb. […] Gesuchsteller
[…]
c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
SB.2019.118 vom 9. Februar 2024)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2024 (Verfahrensnummer
SB.2019.118) wurde A____ rechtskräftig des mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit,
teilweise Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (schwerer Fall)
schuldig erklärt und kostenfällig zu 11 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer
bedingten Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt. Des Weiteren
wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 12 Jahre
des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener
Informationssystem (SIS) eingetragen wurde.
Überdies wurden ihm
im genannten Urteil erstinstanzliche Verfahrenskosten im Betrag von CHF 17‘962.90,
die Urteilsgebühren des Strafgerichts von CHF 29‘400.–
sowie die Verfahrenskosten des Appellationsgerichts von CHF 3’000.–
auferlegt. Das Total der Verfahrenskosten beläuft sich auf CHF 50'362.90.
Mit Eingabe vom
24. Oktober 2024 hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) sinngemäss um Erlass des
Rechnungsbetrags von 50'362.90 ersucht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen
gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist
nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind
Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches
als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat.
Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43
Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim
Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019
E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht
des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1
Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen
aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder
zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt
sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das
ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten
zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise
sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE
SB.2016.27 vom 15. Juli 2019 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem
Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende
Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten nämlich selbst
dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in
günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist
deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.64 vom 25. Januar 2019
E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Der Gesuchsteller befindet sich zurzeit im Strafvollzug
in der Justizvollzugsanstalt Bostadel. Er macht geltend, er sei nicht in der
Lage, auch nur einen Teil der ihm auferlegten Verfahrenskosten zu begleichen,
da sein in der Strafanstalt erzielter Verdienst nur sehr gering sei. Nach der
Haftentlassung werde er sein wenig erspartes Geld für einen Neustart nach
seiner langen Haftstrafe benötigen.
2.3
Es liegt auf der Hand, dass der Gesuchsteller während der
Verbüssung seiner Freiheitsstrafe nicht in der Lage ist, die Kosten zu
bezahlen, auch nicht in Raten. Die in solchen Fällen sonst übliche Praxis,
lediglich eine vorübergehende Stundung zu bewilligen und den Gesuchsteller
aufzufordern, sich nach Vollzugsende mit Belegen zur dannzumal aktuellen
wirtschaftlichen Situation nochmals an das Gericht zu wenden, damit dann über
den Kostenerlass entschieden werden kann, erscheint im vorliegenden Fall nicht
sinnvoll. Der Gesuchsteller hat eine lange Freiheitsstrafe zu verbüssen und
wird anschliessend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund der
für 12 Jahre ausgesprochenen Landesverweisung die Schweiz verlassen müssen. Das
Kostenerlassgesuch ist daher bereits jetzt gutzuheissen.
3.
Für das vorliegende Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
von total CHF 50'362.90 wird gutgeheissen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen
und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Marius
Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.