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Entscheid

DGS.2024.54

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2019.118 vom 09.02.2024)

11. Dezember 2024Deutsch4 min

im genannten Urteil erstinstanzliche Verfahrenskosten im Betrag von CHF 17‘962.90,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.54

ENTSCHEID

vom 11.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____ , geb. […] Gesuchsteller

[…]

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

SB.2019.118 vom 9. Februar 2024)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2024 (Verfahrensnummer

SB.2019.118) wurde A____ rechtskräftig des mehrfachen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit,

teilweise Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (schwerer Fall)

schuldig erklärt und kostenfällig zu 11 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer

bedingten Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt. Des Weiteren

wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 12 Jahre

des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener

Informationssystem (SIS) eingetragen wurde.

Überdies wurden ihm

im genannten Urteil erstinstanzliche Verfahrenskosten im Betrag von CHF 17‘962.90,

die Urteilsgebühren des Strafgerichts von CHF 29‘400.–

sowie die Verfahrenskosten des Appellationsgerichts von CHF 3’000.–

auferlegt. Das Total der Verfahrenskosten beläuft sich auf CHF 50'362.90.

Mit Eingabe vom

24. Oktober 2024 hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) sinngemäss um Erlass des

Rechnungsbetrags von 50'362.90 ersucht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen

gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist

nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind

Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches

als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat.

Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43

Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim

Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019

E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht

des Appellationsgerichts zuständig.

2.

2.1

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen

aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder

zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die

wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt

sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das

ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten

zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise

sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE

SB.2016.27 vom 15. Juli 2019 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem

Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende

Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten nämlich selbst

dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in

günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist

deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.64 vom 25. Januar 2019

E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Der Gesuchsteller befindet sich zurzeit im Strafvollzug

in der Justizvollzugsanstalt Bostadel. Er macht geltend, er sei nicht in der

Lage, auch nur einen Teil der ihm auferlegten Verfahrenskosten zu begleichen,

da sein in der Strafanstalt erzielter Verdienst nur sehr gering sei. Nach der

Haftentlassung werde er sein wenig erspartes Geld für einen Neustart nach

seiner langen Haftstrafe benötigen.

2.3

Es liegt auf der Hand, dass der Gesuchsteller während der

Verbüssung seiner Freiheitsstrafe nicht in der Lage ist, die Kosten zu

bezahlen, auch nicht in Raten. Die in solchen Fällen sonst übliche Praxis,

lediglich eine vorübergehende Stundung zu bewilligen und den Gesuchsteller

aufzufordern, sich nach Vollzugsende mit Belegen zur dannzumal aktuellen

wirtschaftlichen Situation nochmals an das Gericht zu wenden, damit dann über

den Kostenerlass entschieden werden kann, erscheint im vorliegenden Fall nicht

sinnvoll. Der Gesuchsteller hat eine lange Freiheitsstrafe zu verbüssen und

wird anschliessend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund der

für 12 Jahre ausgesprochenen Landesverweisung die Schweiz verlassen müssen. Das

Kostenerlassgesuch ist daher bereits jetzt gutzuheissen.

3.

Für das vorliegende Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

von total CHF 50'362.90 wird gutgeheissen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen

und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Marius

Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.