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Entscheid

DGS.2024.55

Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

12. Februar 2025Deutsch5 min

bei der Staatsanwaltschaft. Dieses wurde mit Verfügung vom 19. November 2024 abgewiesen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.55

ENTSCHEID

vom 12.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin

Beteiligte

A____ Gesuchsteller

[…]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

(im Verfahren […])

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 13. Februar 2024 bei der

Bundesanwaltschaft Strafanzeige ein, welche das Verfahren zuständigkeitshalber

an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abtrat. In seiner Strafanzeige vom 13.

Februar 2024 machte der Gesuchsteller geltend, dass sich jemand im Rahmen

mehrerer Kontakte ihm gegenüber als Staatsanwalt «B____» von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausgegeben habe, wobei es sich tatsächlich nicht

um den Leitenden Staatsanwalt B____, sondern um eine andere, bis anhin

unbekannte Person gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein

Verfahren wegen Amtsanmassung gegen Unbekannt ein. Im Rahmen der bisherigen

Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass es sich bei der unbekannten

Person nicht um den Leitenden Staatsanwalt B____ handelte.

Mit E-Mail vom

18. November 2024 stellte die gesuchstellende Person ein Akteneinsichtsgesuch

bei der Staatsanwaltschaft. Dieses wurde mit Verfügung vom 19. November 2024 abgewiesen,

mit der Begründung, die gesuchstellende Person sei nicht zur Akteneinsicht

legitimiert. Mit E-Mail vom 19. November 2024 an Regierungsrätin […] machte der

Gesuchsteller geltend, er fühle sich «da Absolut unsicher das die

Staatsanwaltschaft Basel in den eigenen Reihen Unparteiisch ermitteln kann»,

was von der Staatsanwaltschaft sinngemäss als Ausstandsgesuch gegen die gesamte

Staatsanwaltschaft erachtet wurde.

Mit Eingabe vom

20. November 2024 hat die Staatsanwaltschaft dieses Ausstandsbegehren

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt übermittelt,

zusammen mit einer Stellungnahme hierzu und dem Antrag, auf das

Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten; eventualiter sei dieses abzuweisen

unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 14. Dezember

2024 hat der Gesuchsteller den Anträgen 1-3 des Schreibens der

Staatsanwaltschaft vom 20. November 2024 widersprochen. Im Instruktionsverfahren hat die

Staatsanwaltschaft ausserdem mehrere Eingaben des Gesuchstellers an die

Staatsanwaltschaft vom 25. November 2024 sowie 30. Dezember eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine

Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person

verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die

betroffene Person nimmt dazu Stellung (Abs. 2). Über Ablehnungsgesuche gegen

die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO

ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton

Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des

Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Entsprechend dem Wortlaut

von Art. 58 Abs. 1 StPO kann nur eine «Partei» im Sinne der StPO im sie konkret

betreffenden Strafverfahren ein Ausstandsgesuch stellen. Partei sind

die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft, im Haupt-

und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1

StPO) sowie von Bund und Kanton bestimmte Personen, die öffentliche

Interessen zu wahren haben (Art. 104 Abs. 2 StPO). Als

Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO, die

ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu

beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Andere Verfahrensbeteiligte (Art. 105 StPO) sind insoweit

befugt, ein Ausstandsgesuch zu stellen, als sie in ihren Rechten unmittelbar

betroffen sind, so beispielsweise von einer Beschlagnahme eigener

Vermögenswerte. Ein Recht Dritter, ein Ausstandsgesuch ohne unmittelbare

Betroffenheit zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit vergleichbar einer

«Popularbeschwerde» zu stellen, besteht nicht (Keller,

in: Donatsch et al.,

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf

2020, S. 400 ff. Art. 58 N 7).

Geschütztes

Rechtsgut bei der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist die Staatsgewalt, das Vertrauen in diese

und damit einhergehend das Funktionieren des Staates (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4.

Aufl., Basel 2019, Art. 287 N 2). Dementsprechend ist der Gesuchsteller im

Verfahren […] nicht direkt geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO. Zumal er auch

nicht die Person, deren Identität sich der unbekannte Täter angemasst haben

soll (Leitender Staatsanwalt B____), darstellt. Er kann sich daher nicht als

Privatkläger konstituieren. Mangels Parteistellung kommt ihm folglich auch kein

Recht zu, den Ausstand der Staatsanwaltschaft zu verlangen. Auch als

Drittperson ist er nicht unmittelbar betroffen und somit nicht zur Stellung von

Ausstandsgesuchen legitimiert. Folglich ist mangels Aktivlegitimation nicht auf

sein Gesuch einzutreten.

2.

Darüber hinaus

wäre das Ausstandsgesuch auch materiell abzuweisen. Tatsache ist, dass sich die

vorliegenden Ermittlungen wegen Amtsanmassung gegen eine unbekannte Person

richten, und nicht gegen eine Person aus den Reihen der Staatsanwaltschaft,

weshalb auch keinerlei Grund zur Annahme bestehen kann, die Staatsanwaltschaft

könne diesbezüglich nicht unvoreingenommen ermitteln. Das Ausstandsgesuch ist

somit auch materiell unbegründet.

3.

Auf das

Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen

(Art. 59 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung

einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Ausstandsgesuch wird nicht

eingetreten.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Natalie Noureddin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.