DGS.2024.55
Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
12. Februar 2025Deutsch5 min
bei der Staatsanwaltschaft. Dieses wurde mit Verfügung vom 19. November 2024 abgewiesen,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.55
ENTSCHEID
vom 12.
Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
(im Verfahren […])
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 13. Februar 2024 bei der
Bundesanwaltschaft Strafanzeige ein, welche das Verfahren zuständigkeitshalber
an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abtrat. In seiner Strafanzeige vom 13.
Februar 2024 machte der Gesuchsteller geltend, dass sich jemand im Rahmen
mehrerer Kontakte ihm gegenüber als Staatsanwalt «B____» von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausgegeben habe, wobei es sich tatsächlich nicht
um den Leitenden Staatsanwalt B____, sondern um eine andere, bis anhin
unbekannte Person gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein
Verfahren wegen Amtsanmassung gegen Unbekannt ein. Im Rahmen der bisherigen
Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass es sich bei der unbekannten
Person nicht um den Leitenden Staatsanwalt B____ handelte.
Mit E-Mail vom
18. November 2024 stellte die gesuchstellende Person ein Akteneinsichtsgesuch
bei der Staatsanwaltschaft. Dieses wurde mit Verfügung vom 19. November 2024 abgewiesen,
mit der Begründung, die gesuchstellende Person sei nicht zur Akteneinsicht
legitimiert. Mit E-Mail vom 19. November 2024 an Regierungsrätin […] machte der
Gesuchsteller geltend, er fühle sich «da Absolut unsicher das die
Staatsanwaltschaft Basel in den eigenen Reihen Unparteiisch ermitteln kann»,
was von der Staatsanwaltschaft sinngemäss als Ausstandsgesuch gegen die gesamte
Staatsanwaltschaft erachtet wurde.
Mit Eingabe vom
20. November 2024 hat die Staatsanwaltschaft dieses Ausstandsbegehren
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt übermittelt,
zusammen mit einer Stellungnahme hierzu und dem Antrag, auf das
Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten; eventualiter sei dieses abzuweisen
unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 14. Dezember
2024 hat der Gesuchsteller den Anträgen 1-3 des Schreibens der
Staatsanwaltschaft vom 20. November 2024 widersprochen. Im Instruktionsverfahren hat die
Staatsanwaltschaft ausserdem mehrere Eingaben des Gesuchstellers an die
Staatsanwaltschaft vom 25. November 2024 sowie 30. Dezember eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine
Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person
verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die
betroffene Person nimmt dazu Stellung (Abs. 2). Über Ablehnungsgesuche gegen
die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO
ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton
Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des
Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Entsprechend dem Wortlaut
von Art. 58 Abs. 1 StPO kann nur eine «Partei» im Sinne der StPO im sie konkret
betreffenden Strafverfahren ein Ausstandsgesuch stellen. Partei sind
die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft, im Haupt-
und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1
StPO) sowie von Bund und Kanton bestimmte Personen, die öffentliche
Interessen zu wahren haben (Art. 104 Abs. 2 StPO). Als
Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO, die
ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu
beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Andere Verfahrensbeteiligte (Art. 105 StPO) sind insoweit
befugt, ein Ausstandsgesuch zu stellen, als sie in ihren Rechten unmittelbar
betroffen sind, so beispielsweise von einer Beschlagnahme eigener
Vermögenswerte. Ein Recht Dritter, ein Ausstandsgesuch ohne unmittelbare
Betroffenheit zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit vergleichbar einer
«Popularbeschwerde» zu stellen, besteht nicht (Keller,
in: Donatsch et al.,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2020, S. 400 ff. Art. 58 N 7).
Geschütztes
Rechtsgut bei der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist die Staatsgewalt, das Vertrauen in diese
und damit einhergehend das Funktionieren des Staates (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4.
Aufl., Basel 2019, Art. 287 N 2). Dementsprechend ist der Gesuchsteller im
Verfahren […] nicht direkt geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO. Zumal er auch
nicht die Person, deren Identität sich der unbekannte Täter angemasst haben
soll (Leitender Staatsanwalt B____), darstellt. Er kann sich daher nicht als
Privatkläger konstituieren. Mangels Parteistellung kommt ihm folglich auch kein
Recht zu, den Ausstand der Staatsanwaltschaft zu verlangen. Auch als
Drittperson ist er nicht unmittelbar betroffen und somit nicht zur Stellung von
Ausstandsgesuchen legitimiert. Folglich ist mangels Aktivlegitimation nicht auf
sein Gesuch einzutreten.
2.
Darüber hinaus
wäre das Ausstandsgesuch auch materiell abzuweisen. Tatsache ist, dass sich die
vorliegenden Ermittlungen wegen Amtsanmassung gegen eine unbekannte Person
richten, und nicht gegen eine Person aus den Reihen der Staatsanwaltschaft,
weshalb auch keinerlei Grund zur Annahme bestehen kann, die Staatsanwaltschaft
könne diesbezüglich nicht unvoreingenommen ermitteln. Das Ausstandsgesuch ist
somit auch materiell unbegründet.
3.
Auf das
Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen
(Art. 59 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung
einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Ausstandsgesuch wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Natalie Noureddin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.