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Entscheid

DGS.2024.56

Gesuch um der Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2022.8 vom 21.08.2024)

13. Januar 2025Deutsch7 min

einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.56

ENTSCHEID

vom 13.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Strafgerichts vom 10.

November 2021 und Urteil des Appella-

tionsgerichts vom 21. August

2024)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 10. November 2021 wurde A____

der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen

versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten (teilweise

zum Nachteil seines Kindes) sowie der Drohung schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3’000.‒ (ev. 30 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten

einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von B____

vor Februar 2020 wurde er freigesprochen. Ein Freispruch erfolgte auch vom

Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C____.

Betreffend den Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil

von D____ in der Zeitspanne von April 2014

bis Sommer 2018 wurde das

Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. A____ wurde zu CHF 1’000.‒

Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. März 2020 an D____ verurteilt.

Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4’780.10 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 5’000.‒ auferlegt. Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. August 2024

wurde in teilweiser Gutheissung seiner Berufung das

Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter einfacher

Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil von D____

zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Jenes betreffend Tätlichkeiten

zum Nachteil eines Kindes (B____), begangen nach Februar 2020, wurde mangels

Vorliegens eines Strafantrags eingestellt.

A____ wurde verurteilt zu einer Busse von CHF 500.‒

(getilgt durch 5 Tage Untersuchungshaft) sowie behaftet bei der Anerkennung der

schuldhaften Herbeiführung des Verfahrens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO mit

vollständiger Kostenauferlegung. Entsprechend wurden ihm die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten von CHF 4’780.10 und Urteilsgebühren von CHF 5’000.‒

sowie eine reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.‒

auferlegt. Schliesslich wurde A____ eine

Haftentschädigung von CHF 800.‒ ausgerichtet.

Mit Eingabe vom 19. November 2024 ersuchte A____ (nachfolgend:

Gesuchsteller) um Erlass der Gerichtskosten in Höhe von CHF 9'980.10 (CHF

4'780.10 erstinstanzliche Verfahrenskosten, CHF 5'000.– erstinstanzliche

Urteilsgebühr sowie CHF 200.– zweitinstanzliche Urteilsgebühr). Zur

Begründung führte er mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 an, es sei ihm aufgrund

seiner persönlichen und finanziellen Situation nicht möglich die Kosten von CHF

10'000.– aufzubringen, ohne die Existenz seiner vierköpfigen Familie massiv zu

gefährden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten

unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten

im Sinne von Art. 425 StPO sind Kosten des Strafverfahrens und

Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den

Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel- Stadt ist

über Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden,

welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten

festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt

gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim

Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das

eingangs genannte Urteil vom 21. August 2024 wurde durch das

Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs

das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.

1.2

Das

Erlassgesuch des Gesuchstellers bezieht sich auf eine Rechnung in Höhe von CHF 9'980.10 des Appellationsgerichts (Rechnung [...]

vom 4. November 2024). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Verfahrenskosten

im Sinne von Art. 425 StPO, die sich aus der Weiterverrechnung der Kosten der ersten

Instanz in Höhe von CHF 9'780.10 sowie zweitinstanzlich angefallenen Gebühren

in Höhe von CHF 200.– zusammensetzen. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die

Busse von CHF 500.–, welche im Übrigen durch die ausgestandene

Untersuchungshaft bereits getilgt ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die

betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren

übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Fortkommen

ernsthaft gefährden kann (Griesser,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom

27.

Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der

definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So

können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht

werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle

Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit

Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE

SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1).

Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der

zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer

6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019

E. 2).

2.2

Der

Gesuchsteller macht geltend, er sei arbeitslos und habe aufgrund seiner

familiären Situation keine Möglichkeit, in absehbarer Zeit wieder einer

Arbeitstätigkeit nachzugehen. Seine Frau sei als IV-Rentnerin in

psychiatrischer Betreuung und auf seine Unterstützung im Alltag angewiesen.

Zudem sei er für die Betreuung seiner beiden minderjährigen Kinder

verantwortlich. Es bestehe aufgrund seiner familiären Lage derzeit keine

Aussicht auf Verbesserung der finanziellen Situation, da er seine gesamten

Ressourcen für die Versorgung der Familie und die Deckung der laufenden

Lebenskosten benötige. Sowohl jetzt, als auch in absehbarer Zukunft sei es ihm

damit unmöglich, auch nur annähernd einen Betrag von CHF 10'000.– aufzubringen,

ohne die Existenz seiner Familie massiv zu gefährden (Begründung vom 30.

Dezember 2024).

2.3

Aus

den vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er aktuell von

der Sozialhilfe mit einem monatlichen Betrag von CHF 3'508.– unterstützt wird

(vgl. Verfügung vom 21. Oktober 2024). Seine Frau bezieht eine Invalidenrente

in Höhe von CHF 1'530.– (Verfügung vom 4. September 2024). Die vierköpfige

Familie lebt in einer 4,5-Zimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von CHF

2'442.– (Mietvertragsänderung vom 4. Januar 2024). Der Gesuchsteller lebt mit

seiner Familie damit in äusserst knappen finanziellen Verhältnissen. Aufgrund

der dargelegten Situation ist in absehbarer Zeit keine deutliche Verbesserung

seiner wirtschaftlichen Lage zu erwarten. Unter diesen Umständen erscheint eine

Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Die

Begleichung der Gerichtskosten – auch in Raten – würde das Fortkommen des

Gesuchstellers stark erschweren. Um sein finanzielles und auch sonstiges

Weiterkommen nicht noch weiter zu gefährden, erscheint der Erlass der gesamten

ausstehenden Verfahrenskosten von CHF 9'980.10 gerechtfertigt.

3.

Das Erlassgesuch

ist demgemäss gutzuheissen. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten

erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung

des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21.

August 2024 (SB.2022.8) auferlegten Verfahrenskosten sowie Urteilsgebühren von

insgesamt CHF 9’980.10 erlassen.

Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und

Controlling

- Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.