DGS.2024.56
Gesuch um der Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2022.8 vom 21.08.2024)
13. Januar 2025Deutsch7 min
einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.56
ENTSCHEID
vom 13.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Strafgerichts vom 10.
November 2021 und Urteil des Appella-
tionsgerichts vom 21. August
2024)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 10. November 2021 wurde A____
der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen
versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten (teilweise
zum Nachteil seines Kindes) sowie der Drohung schuldig erklärt und verurteilt
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3’000.‒ (ev. 30 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten
einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von B____
vor Februar 2020 wurde er freigesprochen. Ein Freispruch erfolgte auch vom
Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C____.
Betreffend den Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil
von D____ in der Zeitspanne von April 2014
bis Sommer 2018 wurde das
Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. A____ wurde zu CHF 1’000.‒
Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. März 2020 an D____ verurteilt.
Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4’780.10 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 5’000.‒ auferlegt. Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. August 2024
wurde in teilweiser Gutheissung seiner Berufung das
Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter einfacher
Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil von D____
zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Jenes betreffend Tätlichkeiten
zum Nachteil eines Kindes (B____), begangen nach Februar 2020, wurde mangels
Vorliegens eines Strafantrags eingestellt.
A____ wurde verurteilt zu einer Busse von CHF 500.‒
(getilgt durch 5 Tage Untersuchungshaft) sowie behaftet bei der Anerkennung der
schuldhaften Herbeiführung des Verfahrens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO mit
vollständiger Kostenauferlegung. Entsprechend wurden ihm die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 4’780.10 und Urteilsgebühren von CHF 5’000.‒
sowie eine reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.‒
auferlegt. Schliesslich wurde A____ eine
Haftentschädigung von CHF 800.‒ ausgerichtet.
Mit Eingabe vom 19. November 2024 ersuchte A____ (nachfolgend:
Gesuchsteller) um Erlass der Gerichtskosten in Höhe von CHF 9'980.10 (CHF
4'780.10 erstinstanzliche Verfahrenskosten, CHF 5'000.– erstinstanzliche
Urteilsgebühr sowie CHF 200.– zweitinstanzliche Urteilsgebühr). Zur
Begründung führte er mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 an, es sei ihm aufgrund
seiner persönlichen und finanziellen Situation nicht möglich die Kosten von CHF
10'000.– aufzubringen, ohne die Existenz seiner vierköpfigen Familie massiv zu
gefährden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten
unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten
im Sinne von Art. 425 StPO sind Kosten des Strafverfahrens und
Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den
Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel- Stadt ist
über Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden,
welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten
festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt
gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim
Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das
eingangs genannte Urteil vom 21. August 2024 wurde durch das
Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs
das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.
1.2
Das
Erlassgesuch des Gesuchstellers bezieht sich auf eine Rechnung in Höhe von CHF 9'980.10 des Appellationsgerichts (Rechnung [...]
vom 4. November 2024). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Verfahrenskosten
im Sinne von Art. 425 StPO, die sich aus der Weiterverrechnung der Kosten der ersten
Instanz in Höhe von CHF 9'780.10 sowie zweitinstanzlich angefallenen Gebühren
in Höhe von CHF 200.– zusammensetzen. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die
Busse von CHF 500.–, welche im Übrigen durch die ausgestandene
Untersuchungshaft bereits getilgt ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die
betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren
übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Fortkommen
ernsthaft gefährden kann (Griesser,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom
27.
Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der
definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So
können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht
werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle
Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit
Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE
SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1).
Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der
zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer
6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019
E. 2).
2.2
Der
Gesuchsteller macht geltend, er sei arbeitslos und habe aufgrund seiner
familiären Situation keine Möglichkeit, in absehbarer Zeit wieder einer
Arbeitstätigkeit nachzugehen. Seine Frau sei als IV-Rentnerin in
psychiatrischer Betreuung und auf seine Unterstützung im Alltag angewiesen.
Zudem sei er für die Betreuung seiner beiden minderjährigen Kinder
verantwortlich. Es bestehe aufgrund seiner familiären Lage derzeit keine
Aussicht auf Verbesserung der finanziellen Situation, da er seine gesamten
Ressourcen für die Versorgung der Familie und die Deckung der laufenden
Lebenskosten benötige. Sowohl jetzt, als auch in absehbarer Zukunft sei es ihm
damit unmöglich, auch nur annähernd einen Betrag von CHF 10'000.– aufzubringen,
ohne die Existenz seiner Familie massiv zu gefährden (Begründung vom 30.
Dezember 2024).
2.3
Aus
den vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er aktuell von
der Sozialhilfe mit einem monatlichen Betrag von CHF 3'508.– unterstützt wird
(vgl. Verfügung vom 21. Oktober 2024). Seine Frau bezieht eine Invalidenrente
in Höhe von CHF 1'530.– (Verfügung vom 4. September 2024). Die vierköpfige
Familie lebt in einer 4,5-Zimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von CHF
2'442.– (Mietvertragsänderung vom 4. Januar 2024). Der Gesuchsteller lebt mit
seiner Familie damit in äusserst knappen finanziellen Verhältnissen. Aufgrund
der dargelegten Situation ist in absehbarer Zeit keine deutliche Verbesserung
seiner wirtschaftlichen Lage zu erwarten. Unter diesen Umständen erscheint eine
Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Die
Begleichung der Gerichtskosten – auch in Raten – würde das Fortkommen des
Gesuchstellers stark erschweren. Um sein finanzielles und auch sonstiges
Weiterkommen nicht noch weiter zu gefährden, erscheint der Erlass der gesamten
ausstehenden Verfahrenskosten von CHF 9'980.10 gerechtfertigt.
3.
Das Erlassgesuch
ist demgemäss gutzuheissen. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten
erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung
des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21.
August 2024 (SB.2022.8) auferlegten Verfahrenskosten sowie Urteilsgebühren von
insgesamt CHF 9’980.10 erlassen.
Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und
Controlling
- Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.