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Entscheid

DGS.2024.58

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht DGS.2024.31 vom 24.09.2024)

18. Dezember 2024Deutsch4 min

Im Verfahren VT.[...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.58

ENTSCHEID

vom 18.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Entscheid Appellationsgericht

DGS.2024.31 vom 24. September 2024)

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Verfahren VT.[...]

stellte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen den verfahrensleitenden

Staatsanwalt ein Ausstandsgesuch. Dieses wies das Appellationsgericht mit

Entscheid vom 24. September 2024 (DGS.2024.31) ab und auferlegte dem

Gesuchsteller eine Gebühr von CHF 800.–.

Mit Eingabe vom

9. Dezember 2024 ersucht der Gesuchsteller um Kostenerlass. Zur Begründung

führt er an, dass er sich derzeit in Suchttherapie befinde und von der

Sozialhilfe unterstützt werde.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind Kosten des

Strafverfahrens und Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen.

Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton

Basel-Stadt ist über Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu

entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE DGS.2024.45 vom

30.

Oktober 2024 E. 1). Somit ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

für die Behandlung des vorliegenden Kostenerlassgesuchs zuständig.

1.2

Das

Erlassgesuch bezieht sich auf eine Rechnung in Höhe von CHF 800.– des

Appellationsgerichts vom 11. November 2024 ([...]). Dabei handelt es

sich um Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen

Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (Griesser,

in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom

27.

Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der

definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So

können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht

werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle

Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit

Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE

SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1).

Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der

zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum

(BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25.

September 2019 E. 2).

2.2

Wie

sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt (Akten S. 13 ff.), lebt

der Gesuchsteller derzeit von der Sozialhilfe. Die Begleichung der

Gerichtskosten – auch in Raten – würde sein wirtschaftliches Fortkommen ernsthaft

erschweren. Angesichts der offenbar bestehenden Suchtproblematik erscheint es

zudem unwahrscheinlich, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers

in absehbarer Zeit wesentlich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund erscheint

es gerechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.– zu

erlassen.

3.

Für das

vorliegende Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 40 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Entscheid des Appellationsgerichts vom 24. September 2024

(DGS.2024.31) auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.–

erlassen.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Rechnungswesen der Gerichte

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian

Hoenen MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.