DGS.2024.58
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht DGS.2024.31 vom 24.09.2024)
18. Dezember 2024Deutsch4 min
Im Verfahren VT.[...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.58
ENTSCHEID
vom 18.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Entscheid Appellationsgericht
DGS.2024.31 vom 24. September 2024)
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Verfahren VT.[...]
stellte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen den verfahrensleitenden
Staatsanwalt ein Ausstandsgesuch. Dieses wies das Appellationsgericht mit
Entscheid vom 24. September 2024 (DGS.2024.31) ab und auferlegte dem
Gesuchsteller eine Gebühr von CHF 800.–.
Mit Eingabe vom
9. Dezember 2024 ersucht der Gesuchsteller um Kostenerlass. Zur Begründung
führt er an, dass er sich derzeit in Suchttherapie befinde und von der
Sozialhilfe unterstützt werde.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind Kosten des
Strafverfahrens und Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen.
Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton
Basel-Stadt ist über Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu
entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE DGS.2024.45 vom
30.
Oktober 2024 E. 1). Somit ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
für die Behandlung des vorliegenden Kostenerlassgesuchs zuständig.
1.2
Das
Erlassgesuch bezieht sich auf eine Rechnung in Höhe von CHF 800.– des
Appellationsgerichts vom 11. November 2024 ([...]). Dabei handelt es
sich um Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Griesser,
in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom
27.
Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der
definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So
können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht
werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle
Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit
Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE
SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1).
Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der
zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum
(BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25.
September 2019 E. 2).
2.2
Wie
sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt (Akten S. 13 ff.), lebt
der Gesuchsteller derzeit von der Sozialhilfe. Die Begleichung der
Gerichtskosten – auch in Raten – würde sein wirtschaftliches Fortkommen ernsthaft
erschweren. Angesichts der offenbar bestehenden Suchtproblematik erscheint es
zudem unwahrscheinlich, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers
in absehbarer Zeit wesentlich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund erscheint
es gerechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.– zu
erlassen.
3.
Für das
vorliegende Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 40 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Entscheid des Appellationsgerichts vom 24. September 2024
(DGS.2024.31) auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.–
erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Rechnungswesen der Gerichte
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian
Hoenen MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.