DGS.2024.59
Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten B___ (7B446/2025 Rückzug der Beschwerde, VF vom 12. Juni 2025)
30. April 2025Deutsch11 min
Sachen Schwindelgründungen». Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, da B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.59
ENTSCHEID
vom 30.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o [...]
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen den
Appellationsgerichtspräsidenten B____
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 19. Juni 2019 beantragte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim
Appellationsgericht «Revision bezüglich sämtlichen Beschwerdeentscheiden in
Sachen Schwindelgründungen». Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, da B____
«der ewige und einzige Beschwerderichter und nicht sachlich gerechtfertigt»
sei, sei die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung verletzt worden. Mit Entscheid DGS.2019.35 vom 21. Oktober
2024 trat das Appellationsgericht nicht auf das Gesuch ein, da
Beschwerdeentscheide keine möglichen Anfechtungsobjekte der Revision sind und
das Revisionsgesuch daher offensichtlich unzulässig und unbegründet war. Diesen
Entscheid focht der Gesuchsteller mit Beschwerde in Strafsachen beim
Bundesgericht an.
Mit Verfügung
vom 25. November 2024 wies das Bundesgericht ein Gesuch des Gesuchstellers auf
aufschiebende Wirkung bzw. Sistierung des damals vor Appellationsgericht
hängigen Berufungsverfahrens, in dem die Hauptverhandlung auf den 29. November
2024 angesetzt war, ab. In der Begründung führte es aus, Gegenstand des
bundesgerichtlichen Verfahrens bilde einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf
das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten sei oder ob sie dieses hätte
inhaltlich beurteilen müssen. Eine materielle Prüfung des Ausstandsgesuchs auf
eine mögliche Befangenheit von B____ liege damit ausserhalb des
Streitgegenstands (E. 5).
Aufgrund der
vorerwähnten Erwägung 5 der Verfügung des Bundesgerichts vom 25. November
2024 eröffnete der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts
ex officio nachträglich ein Ausstandsverfahren gegen B____, da das
Bundesgericht offenbar davon ausgehe, dass das Revisionsgesuch des
Gesuchstellers vom 19. Juni 2019 auch als Ausstandsbegehren zu behandeln sei. Mit
Schreiben vom 29. November 2024 nahm B____ Stellung zur Frage von allfälligen
Ausstandsgründen. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 3. Dezember 2024
wurde die Stellungnahme von B____ dem Gesuchsteller zur Replik zugestellt. Mit
Eingabe vom 16. Dezember 2024 stellte der Gesuchsteller die Verfahrensanträge,
das Verfahren sei bis zum materiellen Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren
7B_1169/2024 zu sistieren und es sei ihm je eine vollständige Liste von
Beschwerdeentscheiden 2009 bis 2024 (wohl in Bezug auf ihn) zukommen zu lassen,
in denen B____ Richter resp. nicht Richter war. Eventualiter sei ihm eine
Vernehmlassungsfrist bis 31. Januar 2025 zu gewähren.
Am 18. Dezember
2024 verfügte die Verfahrensleiterin, dass von der Kanzlei eine Liste
derjenigen Verfahren erstellt und dem Gesuchsteller zugestellt werden, über die
Präsident B____ im Zusammenhang mit den sog. «Schwindelgründungen» (Zitat aus
der Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Juni 2019) entschieden habe. Diese Liste
wurde dem Gesuchsteller am 27. Dezember 2024 zugestellt und es wurde ihm Frist
zur Vernehmlassung zur Stellungnahme von B____ gewährt.
Mit Entscheid
vom 30. Dezember 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den
Entscheid des Appellationsgerichts vom 21. Oktober 2024 nicht ein (BGer
7B_1169/2024).
Mit Eingabe vom
3. Januar 2025 beantragte der Gesuchsteller, es sei ihm nicht nur eine Liste
der von B____ beurteilten Verfahren im Zusammenhang mit den sog. Schwindelgründungen,
sondern eine Liste aller Beschwerdeentscheide von 2009 bis 2024 zuzustellen,
in denen B____ Beschwerderichter und in denen B____ nicht
Beschwerderichter war. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 wurden dem
Gesuchsteller antragsgemäss eine Liste sämtlicher in Bezug auf ihn gefällten
Entscheide des Appellationsgerichts sowie eine Kopie der Verfahrensakten des
vorliegenden Verfahrens zugestellt. Mit Replik vom 20. Februar 2025 hielt der
Gesuchsteller an seinem Ausstandsgesuch fest. Mit Schreiben vom 4. März
2025 verzichtete B____ im Wesentlichen auf eine erneute Stellungnahme zum
Ausstandsgesuch, da der Gesuchsteller in der Replik nichts Neues vorgebracht
habe. Hierzu äusserte sich der Gesuchsteller mit Schreiben vom 27. März 2025
erneut.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zur
Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ist
gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren entscheidet,
mit welchen der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden
Gerichtsperson verlangt wird. Praxisgemäss gilt § 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG auch
für die Besetzung des Berufungsgerichts als Ausstandsgericht
(AGE DGS.2023.26&30 vom 29. September 2023 E. 1.1, DG.2017.32 vom
17.
November 2017 E. 1.1; DG.2017.41 vom 14. November 2017 E. 1.1;
DG.2016.25 vom 29. November 2016 E. 1.1; abweichend AGE DGS.2020.16
vom 14. Dezember 2020 E. 1.1), zumal eine Einzelbesetzung des
Berufungsgerichts (mit hier nicht gegebenen Einschränkungen) bundesrechtlich
als zulässig erachtet wird (Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 21 N 3).
1.2
Der
vom Ausstandsgesuch betroffene Gerichtspräsident hat – wie in Art. 58 Abs. 2
StPO vorgesehen – zum Gesuch Stellung genommen.
1.3
Wie
im Sachverhalt ausgeführt, wurde die Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Juni
2019, betitelt mit «Diverse Beschwerden, Antrag auf Revision» vom
Appellationsgericht seinerzeit nicht als Ausstandsgesuch, sondern ausschliesslich
als Revisionsgesuch aufgefasst und beurteilt (vgl. Entscheid des
Appellationsgerichts DGS.2019.35). Einzig die Verfügung des Bundesgerichts vom
25.
November 2024 gab Anlass zur nachträglichen Einleitung eines
Ausstandsverfahrens.
1.4
Ein
Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand
verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer
einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend
macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung. Ein verspätetes
Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 136 I 207 E. 3.4
mit Hinweisen, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4). Im vorliegenden Fall ist die
Rechtzeitigkeit eines in der Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Juni 2019
allenfalls implizierten Ausstandsgesuchs im Zweifel zu bejahen.
1.5
Fraglich
ist hingegen, ob der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 19. Juni 2019 das
Ausstandsgesuch ausreichend begründet hat. Er zitierte in jenem Schreiben eine
Erwägung des Bundesgerichts im Entscheid 6B_1016/2018 wonach jede Besetzung des
Gerichts, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lasse, die
Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV verletze.
Diesem Zitat fügte er an, Richter B____ sei «der ewige und einzige
Beschwerderichter und nicht sachlich gerechtfertigt». Er beantrage deshalb
Revision bezüglich sämtlicher Beschwerdeentscheide in Sachen Schwindelgründungen.
Ob darin eine ausreichende Begründung eines Ausstandsgesuchs liegt, ist zu
bezweifeln. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da bejahendenfalls das
Ausstandsgesuch abzuweisen ist, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen
ergibt.
1.6
Wird
die Eingabe vom 19. Juni 2019 als Ausstandsgesuch interpretiert, ist die Frage,
ob B____ befangen ist, mit Stichtag 19. Juni 2019 zu beurteilen. Aufgrund der
Formulierung in der Eingabe vom 19. Juni 2019 erfolgt die Überprüfung überdies
beschränkt auf die Beschwerdeentscheide, welche in Zusammenhang mit dem
Verfahren betr. «Schwindelgründungen» ergangen sind (vgl. Verfügung vom 27.
Dezember 2024 [Akten S. 27] und die entsprechende Aufstellung [Akten
S. 25, 26]). Völlig irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass B____
bereits im Rahmen eines früher gegen den Gesuchsteller geführten anderen
Strafverfahrens ([…]) und nach dem 19. Juni 2019 als Beschwerderichter über
Beschwerden des Gesuchstellers entschieden hat (vgl. Übersicht, Akten S.
54-57).
2.
2.1
Der
Gesuchsteller scheint mit seiner Eingabe vom 19. Juni 2019 sinngemäss geltend
zu machen, B____ sei allein schon deshalb befangen, weil er (angeblich)
sämtliche Beschwerden des Gesuchstellers behandelt habe (Befangenheit aufgrund
Vorbefassung).
2.2
Nach
Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes,
zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind
ausdrücklich untersagt. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für
die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll
auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst
werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen
rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters
(BGE 137 I 340 E. 2.2.1).
Gemäss § 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) i.V.m. § 19 Abs. 1 des
Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG 154.150) teilen die
Vorsitzenden der Abteilungen die einzelnen beim Gericht eingehenden Geschäfte
auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen den einzelnen der entsprechenden
Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die Zuteilung der
Geschäfte erfolgt nach Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit der
Präsidiumsmitglieder der entsprechenden Abteilung. Ferner ist zu beachten, dass
gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO nicht im gleichen Fall als Mitglied des
Berufungsgerichts wirken darf, wer als Mitglied des Beschwerdegerichts tätig
geworden ist. Schliesslich erfolgt die Zuteilung der Beschwerden auch nach dem
Kriterium des sachlichen Zusammenhangs. Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend
im Rahmen ein und derselben Strafuntersuchung und überdies z.T. in neuen
Eingaben im Rahmen bereits bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so
drängt es sich auf, alle in diesem sachlichen Zusammenhang stehenden
Beschwerden demselben Präsidiumsmitglied zuzuteilen und damit unnötiger
Ressourcenverschwendung infolge Befassung mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben
Akten und auch einer Vorbefassung mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von
Art. 21 Abs. 2 StPO vorzubeugen (vgl. statt vieler AGE BES.[…] vom 25. Juni
2019.
E. 1.2.2, BES.[…] vom 5. Dezember 2018 E. 1.1.3, BES.[…] vom 5.
Dezember 2018 E. 1.1.2, BES.[…] vom 5. Dezember 2018 E. 1.2). Sämtliche der
zitierten Entscheide sind in Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers ergangen,
so dass ihm diese Grundsätze bestens bekannt sind. Ausserdem hat das
Bundesgericht mit Entscheid 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 eine Beschwerde
des Gesuchstellers gegen den Entscheid BES.[…] vom 25. Juni 2019
abgewiesen und darin insbesondere – wie bereits im ebenfalls den Gesuchsteller
betreffenden BGer 6B_247/2016 vom 1. April 2016 (E. 4) – festgestellt, dass im
Umstand, dass B____ zahlreiche Entscheide i.S. des Gesuchstellers gefällt hat,
die möglicherweise nicht im Sinne des Gesuchstellers bzw. seiner Meinung nach
falsch waren, noch kein gesetzlicher Ausstandsgrund liegt (a.a.O. E. 5.3).
2.3
Alle
Beschwerden gemäss Aufstellung Akten S. 25 und 26 – wobei vorliegend nur die
vor dem 19. Juni 2019 eingereichten Beschwerden massgebend sein können (vgl. E.
1.6) – standen im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft unter der
Verfahrensnummer VT.[...], später vom Strafgericht unter der Verfahrensnummer
SG.[...] geführten Verfahren betr. «Schwindelgründungen». Es war absehbar, dass
diese Strafsache schliesslich auch im Rahmen eines Berufungsverfahrens vom
Appellationsgericht zu beurteilen sein würde. Tatsächlich zog der Gesuchsteller
das Urteil des Strafgerichts SG.[...] ans Berufungsgericht weiter, welches mit
Urteil SB.2023.98 vom 29. November 2024 darüber befand (eine Beschwerde des
Gesuchstellers gegen dieses Urteil ist derzeit am Bundesgericht hängig). Es war
damit angezeigt, dass sämtliche Beschwerden und Ausstandsgesuche im
Zusammenhang mit dieser Strafsache dem gleichen Richter zugeteilt wurden. So
war es in Nachachtung von Art. 21 Abs. 2 StPO möglich, das Berufungsverfahren
SB.2023.98 einer Richterin zuzuteilen, welche bis dahin noch nie in einem den
Gesuchsteller betreffenden Verfahren eingesetzt war (vgl. dazu Ziff. 6 der
Verfügung vom 9. Januar 2025 [Akten S. 46] sowie die Aufstellung aller Entscheide
i.S. A____ [Akten S. 54-57]).
2.4
Ferner
war die Zuteilung der vielen Beschwerdefälle im Verfahren VT.[...] (vgl.
Aufstellung Akten S. 25, 26) an den gleichen Richter auch unter dem Aspekt der
Prozessökonomie und der Ressourcenschonung der chronisch überlasteten
strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts nicht nur nicht zu
beanstanden, sondern vielmehr angezeigt, da sich somit nicht immer neue Personen
in das Verfahren VT.[...] einarbeiten mussten. Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass B____, der vor seinem Amtsantritt als Richter während
siebzehn Jahren in Basel als Notar tätig war, in der zur Diskussion stehenden
Materie über Spezialwissen verfügt.
3.
3.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass das Ausstandsgesuch gegen B____ abzuweisen ist,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
3.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 500.– festzusetzen sind
(Art. 59 Abs. 4 StPO i.V.m. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements, SG
154.810). Dabei wird der Umstand berücksichtigt, dass das Ausstandsgesuch
eigentlich zusammen mit dem Revisionsgesuch DGS.2019.35 zu behandeln gewesen
wäre und dann für die Behandlung beider Fragen eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.–
angemessen gewesen wäre.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch gegen B____ wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.