Lexipedia

Entscheid

DGS.2024.59

Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten B___ (7B446/2025 Rückzug der Beschwerde, VF vom 12. Juni 2025)

30. April 2025Deutsch11 min

Sachen Schwindelgründungen». Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, da B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.59

ENTSCHEID

vom 30.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

c/o [...]

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen den

Appellationsgerichtspräsidenten B____

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 19. Juni 2019 beantragte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim

Appellationsgericht «Revision bezüglich sämtlichen Beschwerdeentscheiden in

Sachen Schwindelgründungen». Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, da B____

«der ewige und einzige Beschwerderichter und nicht sachlich gerechtfertigt»

sei, sei die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 der

Bundesverfassung verletzt worden. Mit Entscheid DGS.2019.35 vom 21. Oktober

2024 trat das Appellationsgericht nicht auf das Gesuch ein, da

Beschwerdeentscheide keine möglichen Anfechtungsobjekte der Revision sind und

das Revisionsgesuch daher offensichtlich unzulässig und unbegründet war. Diesen

Entscheid focht der Gesuchsteller mit Beschwerde in Strafsachen beim

Bundesgericht an.

Mit Verfügung

vom 25. November 2024 wies das Bundesgericht ein Gesuch des Gesuchstellers auf

aufschiebende Wirkung bzw. Sistierung des damals vor Appellationsgericht

hängigen Berufungsverfahrens, in dem die Hauptverhandlung auf den 29. November

2024 angesetzt war, ab. In der Begründung führte es aus, Gegenstand des

bundesgerichtlichen Verfahrens bilde einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf

das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten sei oder ob sie dieses hätte

inhaltlich beurteilen müssen. Eine materielle Prüfung des Ausstandsgesuchs auf

eine mögliche Befangenheit von B____ liege damit ausserhalb des

Streitgegenstands (E. 5).

Aufgrund der

vorerwähnten Erwägung 5 der Verfügung des Bundesgerichts vom 25. November

2024 eröffnete der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts

ex officio nachträglich ein Ausstandsverfahren gegen B____, da das

Bundesgericht offenbar davon ausgehe, dass das Revisionsgesuch des

Gesuchstellers vom 19. Juni 2019 auch als Ausstandsbegehren zu behandeln sei. Mit

Schreiben vom 29. November 2024 nahm B____ Stellung zur Frage von allfälligen

Ausstandsgründen. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 3. Dezember 2024

wurde die Stellungnahme von B____ dem Gesuchsteller zur Replik zugestellt. Mit

Eingabe vom 16. Dezember 2024 stellte der Gesuchsteller die Verfahrensanträge,

das Verfahren sei bis zum materiellen Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren

7B_1169/2024 zu sistieren und es sei ihm je eine vollständige Liste von

Beschwerdeentscheiden 2009 bis 2024 (wohl in Bezug auf ihn) zukommen zu lassen,

in denen B____ Richter resp. nicht Richter war. Eventualiter sei ihm eine

Vernehmlassungsfrist bis 31. Januar 2025 zu gewähren.

Am 18. Dezember

2024 verfügte die Verfahrensleiterin, dass von der Kanzlei eine Liste

derjenigen Verfahren erstellt und dem Gesuchsteller zugestellt werden, über die

Präsident B____ im Zusammenhang mit den sog. «Schwindelgründungen» (Zitat aus

der Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Juni 2019) entschieden habe. Diese Liste

wurde dem Gesuchsteller am 27. Dezember 2024 zugestellt und es wurde ihm Frist

zur Vernehmlassung zur Stellungnahme von B____ gewährt.

Mit Entscheid

vom 30. Dezember 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den

Entscheid des Appellationsgerichts vom 21. Oktober 2024 nicht ein (BGer

7B_1169/2024).

Mit Eingabe vom

3. Januar 2025 beantragte der Gesuchsteller, es sei ihm nicht nur eine Liste

der von B____ beurteilten Verfahren im Zusammenhang mit den sog. Schwindelgründungen,

sondern eine Liste aller Beschwerdeentscheide von 2009 bis 2024 zuzustellen,

in denen B____ Beschwerderichter und in denen B____ nicht

Beschwerderichter war. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 wurden dem

Gesuchsteller antragsgemäss eine Liste sämtlicher in Bezug auf ihn gefällten

Entscheide des Appellationsgerichts sowie eine Kopie der Verfahrensakten des

vorliegenden Verfahrens zugestellt. Mit Replik vom 20. Februar 2025 hielt der

Gesuchsteller an seinem Ausstandsgesuch fest. Mit Schreiben vom 4. März

2025 verzichtete B____ im Wesentlichen auf eine erneute Stellungnahme zum

Ausstandsgesuch, da der Gesuchsteller in der Replik nichts Neues vorgebracht

habe. Hierzu äusserte sich der Gesuchsteller mit Schreiben vom 27. März 2025

erneut.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zur

Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ist

gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4

Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren entscheidet,

mit welchen der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden

Gerichtsperson verlangt wird. Praxisgemäss gilt § 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG auch

für die Besetzung des Berufungsgerichts als Ausstandsgericht

(AGE DGS.2023.26&30 vom 29. September 2023 E. 1.1, DG.2017.32 vom

17.

November 2017 E. 1.1; DG.2017.41 vom 14. November 2017 E. 1.1;

DG.2016.25 vom 29. November 2016 E. 1.1; abweichend AGE DGS.2020.16

vom 14. Dezember 2020 E. 1.1), zumal eine Einzelbesetzung des

Berufungsgerichts (mit hier nicht gegebenen Einschränkungen) bundesrechtlich

als zulässig erachtet wird (Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 21 N 3).

1.2

Der

vom Ausstandsgesuch betroffene Gerichtspräsident hat – wie in Art. 58 Abs. 2

StPO vorgesehen – zum Gesuch Stellung genommen.

1.3

Wie

im Sachverhalt ausgeführt, wurde die Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Juni

2019, betitelt mit «Diverse Beschwerden, Antrag auf Revision» vom

Appellationsgericht seinerzeit nicht als Ausstandsgesuch, sondern ausschliesslich

als Revisionsgesuch aufgefasst und beurteilt (vgl. Entscheid des

Appellationsgerichts DGS.2019.35). Einzig die Verfügung des Bundesgerichts vom

25.

November 2024 gab Anlass zur nachträglichen Einleitung eines

Ausstandsverfahrens.

1.4

Ein

Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand

verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer

einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend

macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung. Ein verspätetes

Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 136 I 207 E. 3.4

mit Hinweisen, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4). Im vorliegenden Fall ist die

Rechtzeitigkeit eines in der Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Juni 2019

allenfalls implizierten Ausstandsgesuchs im Zweifel zu bejahen.

1.5

Fraglich

ist hingegen, ob der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 19. Juni 2019 das

Ausstandsgesuch ausreichend begründet hat. Er zitierte in jenem Schreiben eine

Erwägung des Bundesgerichts im Entscheid 6B_1016/2018 wonach jede Besetzung des

Gerichts, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lasse, die

Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV verletze.

Diesem Zitat fügte er an, Richter B____ sei «der ewige und einzige

Beschwerderichter und nicht sachlich gerechtfertigt». Er beantrage deshalb

Revision bezüglich sämtlicher Beschwerdeentscheide in Sachen Schwindelgründungen.

Ob darin eine ausreichende Begründung eines Ausstandsgesuchs liegt, ist zu

bezweifeln. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da bejahendenfalls das

Ausstandsgesuch abzuweisen ist, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen

ergibt.

1.6

Wird

die Eingabe vom 19. Juni 2019 als Ausstandsgesuch interpretiert, ist die Frage,

ob B____ befangen ist, mit Stichtag 19. Juni 2019 zu beurteilen. Aufgrund der

Formulierung in der Eingabe vom 19. Juni 2019 erfolgt die Überprüfung überdies

beschränkt auf die Beschwerdeentscheide, welche in Zusammenhang mit dem

Verfahren betr. «Schwindelgründungen» ergangen sind (vgl. Verfügung vom 27.

Dezember 2024 [Akten S. 27] und die entsprechende Aufstellung [Akten

S. 25, 26]). Völlig irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass B____

bereits im Rahmen eines früher gegen den Gesuchsteller geführten anderen

Strafverfahrens ([…]) und nach dem 19. Juni 2019 als Beschwerderichter über

Beschwerden des Gesuchstellers entschieden hat (vgl. Übersicht, Akten S.

54-57).

2.

2.1

Der

Gesuchsteller scheint mit seiner Eingabe vom 19. Juni 2019 sinngemäss geltend

zu machen, B____ sei allein schon deshalb befangen, weil er (angeblich)

sämtliche Beschwerden des Gesuchstellers behandelt habe (Befangenheit aufgrund

Vorbefassung).

2.2

Nach

Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes,

zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind

ausdrücklich untersagt. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für

die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll

auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst

werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen

rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters

(BGE 137 I 340 E. 2.2.1).

Gemäss § 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) i.V.m. § 19 Abs. 1 des

Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG 154.150) teilen die

Vorsitzenden der Abteilungen die einzelnen beim Gericht eingehenden Geschäfte

auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen den einzelnen der entsprechenden

Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die Zuteilung der

Geschäfte erfolgt nach Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit der

Präsidiumsmitglieder der entsprechenden Abteilung. Ferner ist zu beachten, dass

gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO nicht im gleichen Fall als Mitglied des

Berufungsgerichts wirken darf, wer als Mitglied des Beschwerdegerichts tätig

geworden ist. Schliesslich erfolgt die Zuteilung der Beschwerden auch nach dem

Kriterium des sachlichen Zusammenhangs. Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend

im Rahmen ein und derselben Strafuntersuchung und überdies z.T. in neuen

Eingaben im Rahmen bereits bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so

drängt es sich auf, alle in diesem sachlichen Zusammenhang stehenden

Beschwerden demselben Präsidiumsmitglied zuzuteilen und damit unnötiger

Ressourcenverschwendung infolge Befassung mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben

Akten und auch einer Vorbefassung mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von

Art. 21 Abs. 2 StPO vorzubeugen (vgl. statt vieler AGE BES.[…] vom 25. Juni

2019.

E. 1.2.2, BES.[…] vom 5. Dezember 2018 E. 1.1.3, BES.[…] vom 5.

Dezember 2018 E. 1.1.2, BES.[…] vom 5. Dezember 2018 E. 1.2). Sämtliche der

zitierten Entscheide sind in Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers ergangen,

so dass ihm diese Grundsätze bestens bekannt sind. Ausserdem hat das

Bundesgericht mit Entscheid 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 eine Beschwerde

des Gesuchstellers gegen den Entscheid BES.[…] vom 25. Juni 2019

abgewiesen und darin insbesondere – wie bereits im ebenfalls den Gesuchsteller

betreffenden BGer 6B_247/2016 vom 1. April 2016 (E. 4) – festgestellt, dass im

Umstand, dass B____ zahlreiche Entscheide i.S. des Gesuchstellers gefällt hat,

die möglicherweise nicht im Sinne des Gesuchstellers bzw. seiner Meinung nach

falsch waren, noch kein gesetzlicher Ausstandsgrund liegt (a.a.O. E. 5.3).

2.3

Alle

Beschwerden gemäss Aufstellung Akten S. 25 und 26 – wobei vorliegend nur die

vor dem 19. Juni 2019 eingereichten Beschwerden massgebend sein können (vgl. E.

1.6) – standen im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft unter der

Verfahrensnummer VT.[...], später vom Strafgericht unter der Verfahrensnummer

SG.[...] geführten Verfahren betr. «Schwindelgründungen». Es war absehbar, dass

diese Strafsache schliesslich auch im Rahmen eines Berufungsverfahrens vom

Appellationsgericht zu beurteilen sein würde. Tatsächlich zog der Gesuchsteller

das Urteil des Strafgerichts SG.[...] ans Berufungsgericht weiter, welches mit

Urteil SB.2023.98 vom 29. November 2024 darüber befand (eine Beschwerde des

Gesuchstellers gegen dieses Urteil ist derzeit am Bundesgericht hängig). Es war

damit angezeigt, dass sämtliche Beschwerden und Ausstandsgesuche im

Zusammenhang mit dieser Strafsache dem gleichen Richter zugeteilt wurden. So

war es in Nachachtung von Art. 21 Abs. 2 StPO möglich, das Berufungsverfahren

SB.2023.98 einer Richterin zuzuteilen, welche bis dahin noch nie in einem den

Gesuchsteller betreffenden Verfahren eingesetzt war (vgl. dazu Ziff. 6 der

Verfügung vom 9. Januar 2025 [Akten S. 46] sowie die Aufstellung aller Entscheide

i.S. A____ [Akten S. 54-57]).

2.4

Ferner

war die Zuteilung der vielen Beschwerdefälle im Verfahren VT.[...] (vgl.

Aufstellung Akten S. 25, 26) an den gleichen Richter auch unter dem Aspekt der

Prozessökonomie und der Ressourcenschonung der chronisch überlasteten

strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts nicht nur nicht zu

beanstanden, sondern vielmehr angezeigt, da sich somit nicht immer neue Personen

in das Verfahren VT.[...] einarbeiten mussten. Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass B____, der vor seinem Amtsantritt als Richter während

siebzehn Jahren in Basel als Notar tätig war, in der zur Diskussion stehenden

Materie über Spezialwissen verfügt.

3.

3.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass das Ausstandsgesuch gegen B____ abzuweisen ist,

soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

3.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 500.– festzusetzen sind

(Art. 59 Abs. 4 StPO i.V.m. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements, SG

154.810). Dabei wird der Umstand berücksichtigt, dass das Ausstandsgesuch

eigentlich zusammen mit dem Revisionsgesuch DGS.2019.35 zu behandeln gewesen

wäre und dann für die Behandlung beider Fragen eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.–

angemessen gewesen wäre.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsgesuch gegen B____ wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit

einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.