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Entscheid

DGS.2024.60

Revisionsgesuch betreffend Strafbefehl vom 17. Januar 2022

10. Februar 2025Deutsch10 min

bedingten Vollzug der mit Strafbefehl vom 17. Januar 2022 ausgesprochenen Geldstrafe,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2024.60

ENTSCHEID

vom 10.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Andreas

Traub, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin

MLaw Ariana de la Cruz

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend

Strafbefehl VT. […] vom 17. Januar 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 17. Januar 2022 (Verfahrensnummer: VT. […]) erklärte die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) diverser Strassenverkehrsdelikte

für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu je CHF 80.– bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu

einer Busse von CHF 1'000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse zu einer

Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Darüber hinaus auferlegte sie ihm die

Verfahrenskosten von CHF 565.30. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in

Rechtskraft. Zudem beglich der Gesuchsteller sowohl die Busse als auch die

Verfahrenskosten.

Am 28. November

2023 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen weiteren Strafbefehl

(Verfahrensnummer: VT. […]) gegen den Gesuchsteller und widerrief dabei den

bedingten Vollzug der mit Strafbefehl vom 17. Januar 2022 ausgesprochenen Geldstrafe,

um anschliessend eine Gesamtstrafe zu bilden. Nachdem der Gesuchsteller gegen

diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte und die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt am Strafbefehl festhielt, sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt

mit Urteil ES.2024.41 vom 16. September 2024 von sämtlichen Vorwürfen im

Verfahren VT. […] frei. Dieses Urteil erwuchs ebenfalls unangefochten in

Rechtskraft.

Nach diversen

Eingaben des Gesuchstellers an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffend

die «Wiederaufnahme» des Strafbefehls vom 17. Januar 2022 leitete diese

die Eingaben (mitsamt den Akten der Verfahren VT. […] und VT. […]/ES.2024.41)

mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 (Posteingang: 3. Dezember 2024)

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

(nachfolgend: Appellationsgericht) zur Prüfung, ob die Eingabe des

Gesuchstellers vom 5. November 2024 als Revisionsgesuch zu qualifizieren sei,

weiter. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 gelangte der Gesuchsteller in

gleicher Sache erneut an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welche ihm

daraufhin mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 sinngemäss mitteilte, dass

inzwischen das Appellationsgericht zuständig sei. Diese beiden Schreiben übermittelte

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anschliessend an das Appellationsgericht. Eine

weitere, an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt adressierte Eingabe vom

28. Dezember 2024 (Posteingang: 31. Dezember 2024) stellte der

Gesuchsteller dem Appellationsgericht direkt zu.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren und auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Auf die Einholung einer Vernehmlassung und die Erhebung eines Kostenvorschusses

hat der Verfahrensleiter verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ist für die Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht

zuständig. Im Kanton Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion

inne (§ 4 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Einführung der

Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Das

Dreiergericht des Appellationsgerichts ist zum Entscheid über Revisionsgesuche

betreffend Urteile eines Einzelgerichts oder Dreiergerichts des Strafgerichts

oder des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Obwohl das Gerichtsorganisationsgesetz nicht

ausdrücklich die Zuständigkeit für Revisionsgesuche gegen Strafbefehle der

Staatsanwaltschaft gemäss Art. 352 ff. StPO regelt, muss § 92 Abs. 1 Ziff.

3.

GOG analog auch für Strafbefehle gelten. Denn zum einen kann die

Staatsanwaltschaft mit einem Strafbefehl ohnehin nur diejenigen Strafen und

Massnahmen aussprechen, welche innerhalb der Kompetenz des Einzelgerichts des

Strafgerichts liegen (vgl. Art. 352 StPO in Verbindung mit § 79

Abs. 3 [Ziff. 3] GOG), zum anderen werden Strafbefehle ohne gültige

Einsprache zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

Dementsprechend fällt eine Zuständigkeit der Kammer des Appellationsgerichts von

vornherein ausser Betracht (vgl. § 91 Abs. 1 Ziff. 1 GOG in Verbindung mit § 73

Abs. 3 Ziff. 1 GOG).

1.2

Das

Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen

Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch

offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen

Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht

darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121

E. 1.8).

1.3

1.3.1

Gemäss

Art. 410 Abs. 1 StPO kann eine Revision verlangen, wer durch ein

rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen

Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert

ist. Der Gesuchsteller ist durch den rechtskräftigen Strafbefehl VT. […] vom

17.

Januar 2022, mit welchem er zur einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe

und einer Busse verurteilt wurde, zweifellos beschwert.

1.3.2

Revisionsgesuche

sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an

keine Frist gebunden (siehe Art. 411 Abs. 2 StPO), sodass auch diese

Voraussetzung erfüllt ist.

1.4

Revisionsgesuche

sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei nach Art. 411

Abs. 1 StPO die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu

belegen sind. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein

Urteil angezweifelt wird und sind andererseits die Revisionsgründe spezifiziert

darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer/Covaci, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 411 StPO N 6). Es wird von Amtes wegen geprüft, ob Anträge

formuliert sowie ob die Revisionsgründe und alle Tatsachen und Beweismittel

genannt sind, auf welche sie gestützt werden. Ein Revisionsgesuch hat insofern

relativ strengen Anforderungen an die Begründung zu genügen. Der Gesuchsteller

hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel im Sinne von

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO neu und erheblich sind. Das Berufungsgericht ist

nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes

Revisionsgesuch zu ergänzen (zum Ganzen: Heer/Covaci,

a. a. O., Art. 411 N 7 sowie Art. 412 N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8

vom 1. September 2017 E. 1.2).

1.5

1.5.1

Gemäss

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer

neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend

macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder

wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen

Person herbeizuführen.

Tatsachen und

Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind neu,

wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen

hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden

sind (vgl. statt vieler: BGE 137 IV 59 E. 5.1.2, 130 IV 72 E. 1,

116.

IV 353 E. 3a). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn

sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die

Verurteilung stützt, zu erschüttern und wenn die so veränderten Tatsachen einen

deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (statt

vieler: BGE 145 IV 197 E. 1.1 m. w. H.). Revisionsverfahren dienen nicht

dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder

Rechtsmittelfristen zu umgehen bzw. verpasste prozessuale Mittel, um gegen den

Entscheid vorzugehen, nachzuholen. Folglich ist ein Gesuch um Revision

grundsätzlich nicht zuzulassen, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der

gesuchstellenden Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne

schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren –

mittels Einsprache – hätte geltend machen können. Demgegenüber kann die

Revision wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel unter anderem auch dann in

Betracht kommen, wenn der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt, als der

Strafbefehl erging, verunmöglicht war, sie geltend zu machen oder für sie dazu keine

Veranlassung bestand. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen

Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen

(zum Ganzen statt vieler: BGE 145 IV 197 E. 1.1 m. w. H).

1.5.2

Die

Eingabe des Gesuchstellers vom 5. November 2024, welche die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt dem Appellationsgericht zur Prüfung, ob dieses als Revisionsgesuch

entgegenzunehmen sei, weitergeleitet hat, genügt – sollte diese überhaupt als

Revisionsgesuch zu qualifizieren sein – den strengen Anforderungen an die

Begründung nicht. Denn es lässt sich daraus nicht im Ansatz ableiten, ob und

inwiefern ein Revisionsgrund erfüllt sein könnte. Der Gesuchsteller bittet die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in der Eingabe vom 5. November 2024 lediglich

darum, «einen Entscheid zu treffen, der durch Rechtsmittel angegangen werden kann»,

und bezieht sich dabei auf sein an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

adressiertes Schreiben vom 2. Oktober 2024.

Im

referenzierten Schreiben vom 2. Oktober 2024 führt der Gesuchsteller sinngemäss

aus, der Strafbefehl VT. […] vom 17. Januar 2022 bzw. seine Verurteilung

beruhe auf falschen Tatsachen, da die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die

entlastenden Umstände nicht untersucht habe, unter anderem, indem sie auf einen

«Test auf einer Rollbahn mit einer Person von 75 kg» verzichtet habe. Denn das

Strafgericht Basel-Stadt habe ihn mit Urteil ES.2024.41 vom 16. September

2024.

von nahezu identischen Vorwürfen freigesprochen, weil er sich gegen den (hier

nicht zu beurteilenden) Strafbefehl VT. […] vom 23. November 2023 (mittels

Einsprache) gewehrt habe. Gleichzeitig räumt er ein, es gehe ihm betreffend den

Strafbefehl VT. […] vom 17. Januar 2022 vor allem um die Einträge und nicht um

die bezahlte Busse oder Kosten.

Abgesehen davon,

dass der Gesuchsteller es auch in diesem Schreiben unterlässt, allfällige

Revisionsgründe genügend spezifiziert dazulegen und mit Beweismitteln zu

untermauern, hätte er diese Rügen im ordentlichen Verfahren, welches er durch

Einsprache gegen den Strafbefehl hätte einleiten können, vorbringen müssen – so

wie er es in Bezug auf den Strafbefehl VT. […] vom 23. November 2023

gemacht hat. Denn der Gesuchsteller bringt in seinen Eingaben keine neuen

Tatsachen oder neuen Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

vor. Darüber hinaus war es ihm im Zeitpunkt, in dem die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt den Strafbefehl erlassen hatte, möglich bzw. wäre er veranlasst

gewesen, diese Vorbringen geltend zu machen (vgl. dazu oben, E. 1.5.1). Im

Wesentlichen versucht der Gesuchsteller mit der Revision also, die von ihm

bewusst unterlassene Einsprache nachzuholen. Nichts Anderes ergibt sich im

Übrigen auch aus den weiteren Eingaben des Gesuchstellers (siehe Eingaben vom

4.

Januar 2024, 19. Dezember 2024 und 28. Dezember 2024), welche allesamt

ebenfalls nicht die (formellen) Anforderungen an ein Revisionsgesuch erfüllen. Das

Revisionsverfahren dient gerade nicht dazu, verpasste Fristen

wiederherzustellen, sondern kann nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen

verlangt werden.

2.

2.1

Zusammengefasst

ist – selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Eingaben des Gesuchstellers – festzuhalten,

dass das Revisionsgesuch mangels Vorliegens gesetzlicher Revisionsgründe

offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet ist, sodass in Anwendung von Art.

412.

Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten und somit auf eine Vernehmlassung der

Staatsanwaltschaft zu verzichten ist (Fingerhuth,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 412 N 2 m. w. H.).

2.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Gesuchsteller dessen Kosten

zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung

von Kosten verzichtet (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht

eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Ariana de la Cruz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.