DGS.2024.60
Revisionsgesuch betreffend Strafbefehl vom 17. Januar 2022
10. Februar 2025Deutsch10 min
bedingten Vollzug der mit Strafbefehl vom 17. Januar 2022 ausgesprochenen Geldstrafe,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2024.60
ENTSCHEID
vom 10.
Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Andreas
Traub, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin
MLaw Ariana de la Cruz
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Strafbefehl VT. […] vom 17. Januar 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 17. Januar 2022 (Verfahrensnummer: VT. […]) erklärte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) diverser Strassenverkehrsdelikte
für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je CHF 80.– bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu
einer Busse von CHF 1'000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse zu einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Darüber hinaus auferlegte sie ihm die
Verfahrenskosten von CHF 565.30. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Zudem beglich der Gesuchsteller sowohl die Busse als auch die
Verfahrenskosten.
Am 28. November
2023 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen weiteren Strafbefehl
(Verfahrensnummer: VT. […]) gegen den Gesuchsteller und widerrief dabei den
bedingten Vollzug der mit Strafbefehl vom 17. Januar 2022 ausgesprochenen Geldstrafe,
um anschliessend eine Gesamtstrafe zu bilden. Nachdem der Gesuchsteller gegen
diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte und die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt am Strafbefehl festhielt, sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt
mit Urteil ES.2024.41 vom 16. September 2024 von sämtlichen Vorwürfen im
Verfahren VT. […] frei. Dieses Urteil erwuchs ebenfalls unangefochten in
Rechtskraft.
Nach diversen
Eingaben des Gesuchstellers an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffend
die «Wiederaufnahme» des Strafbefehls vom 17. Januar 2022 leitete diese
die Eingaben (mitsamt den Akten der Verfahren VT. […] und VT. […]/ES.2024.41)
mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 (Posteingang: 3. Dezember 2024)
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
(nachfolgend: Appellationsgericht) zur Prüfung, ob die Eingabe des
Gesuchstellers vom 5. November 2024 als Revisionsgesuch zu qualifizieren sei,
weiter. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 gelangte der Gesuchsteller in
gleicher Sache erneut an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welche ihm
daraufhin mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 sinngemäss mitteilte, dass
inzwischen das Appellationsgericht zuständig sei. Diese beiden Schreiben übermittelte
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anschliessend an das Appellationsgericht. Eine
weitere, an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt adressierte Eingabe vom
28. Dezember 2024 (Posteingang: 31. Dezember 2024) stellte der
Gesuchsteller dem Appellationsgericht direkt zu.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren und auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Auf die Einholung einer Vernehmlassung und die Erhebung eines Kostenvorschusses
hat der Verfahrensleiter verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist für die Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht
zuständig. Im Kanton Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion
inne (§ 4 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Das
Dreiergericht des Appellationsgerichts ist zum Entscheid über Revisionsgesuche
betreffend Urteile eines Einzelgerichts oder Dreiergerichts des Strafgerichts
oder des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Obwohl das Gerichtsorganisationsgesetz nicht
ausdrücklich die Zuständigkeit für Revisionsgesuche gegen Strafbefehle der
Staatsanwaltschaft gemäss Art. 352 ff. StPO regelt, muss § 92 Abs. 1 Ziff.
3.
GOG analog auch für Strafbefehle gelten. Denn zum einen kann die
Staatsanwaltschaft mit einem Strafbefehl ohnehin nur diejenigen Strafen und
Massnahmen aussprechen, welche innerhalb der Kompetenz des Einzelgerichts des
Strafgerichts liegen (vgl. Art. 352 StPO in Verbindung mit § 79
Abs. 3 [Ziff. 3] GOG), zum anderen werden Strafbefehle ohne gültige
Einsprache zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Dementsprechend fällt eine Zuständigkeit der Kammer des Appellationsgerichts von
vornherein ausser Betracht (vgl. § 91 Abs. 1 Ziff. 1 GOG in Verbindung mit § 73
Abs. 3 Ziff. 1 GOG).
1.2
Das
Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen
Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch
offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen
Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht
darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121
E. 1.8).
1.3
1.3.1
Gemäss
Art. 410 Abs. 1 StPO kann eine Revision verlangen, wer durch ein
rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen
Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert
ist. Der Gesuchsteller ist durch den rechtskräftigen Strafbefehl VT. […] vom
17.
Januar 2022, mit welchem er zur einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
und einer Busse verurteilt wurde, zweifellos beschwert.
1.3.2
Revisionsgesuche
sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an
keine Frist gebunden (siehe Art. 411 Abs. 2 StPO), sodass auch diese
Voraussetzung erfüllt ist.
1.4
Revisionsgesuche
sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei nach Art. 411
Abs. 1 StPO die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu
belegen sind. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein
Urteil angezweifelt wird und sind andererseits die Revisionsgründe spezifiziert
darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer/Covaci, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 411 StPO N 6). Es wird von Amtes wegen geprüft, ob Anträge
formuliert sowie ob die Revisionsgründe und alle Tatsachen und Beweismittel
genannt sind, auf welche sie gestützt werden. Ein Revisionsgesuch hat insofern
relativ strengen Anforderungen an die Begründung zu genügen. Der Gesuchsteller
hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel im Sinne von
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO neu und erheblich sind. Das Berufungsgericht ist
nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes
Revisionsgesuch zu ergänzen (zum Ganzen: Heer/Covaci,
a. a. O., Art. 411 N 7 sowie Art. 412 N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8
vom 1. September 2017 E. 1.2).
1.5
1.5.1
Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer
neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend
macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder
wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen
Person herbeizuführen.
Tatsachen und
Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind neu,
wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen
hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden
sind (vgl. statt vieler: BGE 137 IV 59 E. 5.1.2, 130 IV 72 E. 1,
116.
IV 353 E. 3a). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn
sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die
Verurteilung stützt, zu erschüttern und wenn die so veränderten Tatsachen einen
deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (statt
vieler: BGE 145 IV 197 E. 1.1 m. w. H.). Revisionsverfahren dienen nicht
dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder
Rechtsmittelfristen zu umgehen bzw. verpasste prozessuale Mittel, um gegen den
Entscheid vorzugehen, nachzuholen. Folglich ist ein Gesuch um Revision
grundsätzlich nicht zuzulassen, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der
gesuchstellenden Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne
schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren –
mittels Einsprache – hätte geltend machen können. Demgegenüber kann die
Revision wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel unter anderem auch dann in
Betracht kommen, wenn der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt, als der
Strafbefehl erging, verunmöglicht war, sie geltend zu machen oder für sie dazu keine
Veranlassung bestand. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen
Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen
(zum Ganzen statt vieler: BGE 145 IV 197 E. 1.1 m. w. H).
1.5.2
Die
Eingabe des Gesuchstellers vom 5. November 2024, welche die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt dem Appellationsgericht zur Prüfung, ob dieses als Revisionsgesuch
entgegenzunehmen sei, weitergeleitet hat, genügt – sollte diese überhaupt als
Revisionsgesuch zu qualifizieren sein – den strengen Anforderungen an die
Begründung nicht. Denn es lässt sich daraus nicht im Ansatz ableiten, ob und
inwiefern ein Revisionsgrund erfüllt sein könnte. Der Gesuchsteller bittet die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in der Eingabe vom 5. November 2024 lediglich
darum, «einen Entscheid zu treffen, der durch Rechtsmittel angegangen werden kann»,
und bezieht sich dabei auf sein an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
adressiertes Schreiben vom 2. Oktober 2024.
Im
referenzierten Schreiben vom 2. Oktober 2024 führt der Gesuchsteller sinngemäss
aus, der Strafbefehl VT. […] vom 17. Januar 2022 bzw. seine Verurteilung
beruhe auf falschen Tatsachen, da die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die
entlastenden Umstände nicht untersucht habe, unter anderem, indem sie auf einen
«Test auf einer Rollbahn mit einer Person von 75 kg» verzichtet habe. Denn das
Strafgericht Basel-Stadt habe ihn mit Urteil ES.2024.41 vom 16. September
2024.
von nahezu identischen Vorwürfen freigesprochen, weil er sich gegen den (hier
nicht zu beurteilenden) Strafbefehl VT. […] vom 23. November 2023 (mittels
Einsprache) gewehrt habe. Gleichzeitig räumt er ein, es gehe ihm betreffend den
Strafbefehl VT. […] vom 17. Januar 2022 vor allem um die Einträge und nicht um
die bezahlte Busse oder Kosten.
Abgesehen davon,
dass der Gesuchsteller es auch in diesem Schreiben unterlässt, allfällige
Revisionsgründe genügend spezifiziert dazulegen und mit Beweismitteln zu
untermauern, hätte er diese Rügen im ordentlichen Verfahren, welches er durch
Einsprache gegen den Strafbefehl hätte einleiten können, vorbringen müssen – so
wie er es in Bezug auf den Strafbefehl VT. […] vom 23. November 2023
gemacht hat. Denn der Gesuchsteller bringt in seinen Eingaben keine neuen
Tatsachen oder neuen Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
vor. Darüber hinaus war es ihm im Zeitpunkt, in dem die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt den Strafbefehl erlassen hatte, möglich bzw. wäre er veranlasst
gewesen, diese Vorbringen geltend zu machen (vgl. dazu oben, E. 1.5.1). Im
Wesentlichen versucht der Gesuchsteller mit der Revision also, die von ihm
bewusst unterlassene Einsprache nachzuholen. Nichts Anderes ergibt sich im
Übrigen auch aus den weiteren Eingaben des Gesuchstellers (siehe Eingaben vom
4.
Januar 2024, 19. Dezember 2024 und 28. Dezember 2024), welche allesamt
ebenfalls nicht die (formellen) Anforderungen an ein Revisionsgesuch erfüllen. Das
Revisionsverfahren dient gerade nicht dazu, verpasste Fristen
wiederherzustellen, sondern kann nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen
verlangt werden.
2.
2.1
Zusammengefasst
ist – selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Eingaben des Gesuchstellers – festzuhalten,
dass das Revisionsgesuch mangels Vorliegens gesetzlicher Revisionsgründe
offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet ist, sodass in Anwendung von Art.
412.
Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten und somit auf eine Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft zu verzichten ist (Fingerhuth,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 412 N 2 m. w. H.).
2.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Gesuchsteller dessen Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung
von Kosten verzichtet (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Ariana de la Cruz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.