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Entscheid

DGS.2024.64

Ausstandsbegehren gegen die Leiterin des Revisionsverfahrens

4. März 2025Deutsch10 min

Gesuchstellerin keine Änderungen in der Beurteilung der Sache sowie deren rechtlichen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2024.64

ENTSCHEID

vom 4. März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr.

Cordula Lötscher, Dr. Manuel Kreis

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchstellerin

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die Leiterin

des Revisionsverfahrens

(im Verfahren […])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 7. April 2016

wurde A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) vom Einzelgericht in Strafsachen

wegen mehrfachen Betrugs verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Weiter wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 260.60 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 150.– (im Falle der Berufung CHF 300.–) auferlegt.

Die dagegen am

21. Juli 2017 durch die Gesuchstellerin erhobene Berufung (Berufungsverfahren

SB.2016.61) wies das Appellationsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2017

ab. Es erklärte die Gesuchstellerin des mehrfachen Betrugs schuldig und

verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit

bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

Dagegen gelangte

die Gesuchstellerin mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Mit Urteil

vom 18. September 2018 (BGer 6B_696/2018) hiess das Bundesgericht die

Beschwerde wegen Verletzung des Fairnessgebots gut. Es hob das Urteil des

Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurück.

Das

Appellationsgericht entschied daraufhin, dass sich aus den neuen Aussagen der

Gesuchstellerin keine Änderungen in der Beurteilung der Sache sowie deren rechtlichen

Qualifikation im Vergleich zum Urteil vom 8. Dezember 2017 ergaben.

Jedoch sei die durch Verfahren vor Bundesgericht nunmehr lange Verfahrensdauer

strafmindernd zu berücksichtigen. Mit Urteil vom 12. April 2019 erklärte

das Appellationsgericht die Gesuchstellerin in teilweiser Gutheissung ihrer

Berufung des mehrfachen Betrugs schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe

von 75 Tagessätzen zu CHF 30.– mit bedingtem Strafvollzug unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

Gegen diesen Entscheid

reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 30. Juni 2021 ein

Revisionsgesuch ein (Revisionsverfahren […]). Darauf trat das

Appellationsgericht unter der Verfahrensleitung von

Appellationsgerichtspräsidentin B____ mit Entscheid vom [...] nicht ein.

Hiergegen erhob die Gesuchstellerin wiederum Beschwerde beim Bundesgericht,

welches darauf mit Urteil vom 10. Januar 2022 (BGer 6B_1268/2021)

nicht eintrat.

Mit Eingabe vom

27. September 2024 stellte die Gesuchstellerin ein erneutes

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 12. April 2019

(Revisionsverfahren […]). Am 21. Oktober 2024 verfügte die

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin B____ den Beizug der

Verfahrensakten SB.2016.61. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024

(Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Warschau am

16. Dezember 2024) stellte die Gesuchstellerin ein Ausstandsbegehren

gegen die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin. Mit Schreiben vom

30. Dezember 2024 nahm diese Stellung zum Ausstandsgesuch und

erklärte ihren freiwilligen Ausstand, da sie bereits Mitglied des Spruchkörpers

gewesen sei, der über das erste Revisionsgesuch zum selben Urteil des

Appellationsgerichts vom 12. April 2019 entschieden habe, und

beantragte eine Neuzuteilung des Revisionsverfahrens.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zur

Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen einzelne Mitglieder des

Berufungsgerichts – das auch über Revisionsgesuche befindet – ist gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig, welches nach Art. 56 Abs. 4 Ziff. 2

des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als

Dreiergericht zu entscheiden hat, wobei die abgelehnten Personen durch andere

Gerichtsmitglieder ersetzt werden (AGE DGS.2022.15 vom 3. Juni 2022

E. 1.2). Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO üben die vom

Ausstandsgesuch betroffenen Personen bis zum Entscheid über den Ausstand ihr

Amt weiterhin aus. Dadurch soll verhindert werden, dass grundlos missliebige

Justizfunktionäre in den Ausstand geschickt werden und dadurch das Verfahren

blockiert wird (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21.

Dezember 2005, in: BBl 2006 S. 1085, 1149 f.; AGE

DGS.2022.17 vom 2. September 2022 E. 1.1).

1.2

Will

eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so

hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen,

sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Dazu ist vorweg

festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch nicht laufend neu ergänzt und erweitert werden

kann, sondern dass bei Einreichung dieses bereits nachvollziehbar und umfassend

begründet und mit entsprechenden Unterlagen dokumentiert werden muss. Ein

verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGer

6B_275/2019 vom 13. August 2019 E. 3). Wird der Ausstandsgrund nicht in diesem

Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt,

weil die fehlende Rechtzeitigkeit als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21, 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 124 I 121 E. 2 S. 123; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 58 N 4). Damit eine Partei überhaupt

beurteilen kann, ob bei einem Mitglied der Strafbehörde ein Ausstandsgrund gegeben

ist, muss sie Kenntnis von der Identität der in ihrem Verfahren in der

Strafbehörde tätigen Person haben (vgl. AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019 E.

1.3, DG.2018.16 vom 23. März 2018 E. 2.4). Als rechtzeitig gilt nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben

Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird. Unzulässig ist

hingegen jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (BGer 1B_120/2019 vom 7.

Juni 2019 E. 2.2, 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.2, 1B_514/2017 vom 19. April

2018.

E. 3.2) respektive während zwei oder drei Wochen (BGer 1B_100/2015,

1B_130/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E.

4.1; vgl. AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019 E. 1.3). Die den Ausstand

begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen

will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein Ausstandgesuch ist in

materieller Hinsicht nur zu behandeln, soweit es verständlich ist und soweit

Gründe vorgebracht werden, die im Rahmen eines Ausstandsgesuchs von Relevanz

sein können (AGE DGS.2020.14 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2). Auf ein

missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes

Ausstandsgesuch darf nicht eingetreten werden (vgl. BGer 6B_334/2017 und 6B_470/2017

vom 23. Juni 2017 E. 2.2; VGE VD.2020.93 vom 11. Juni 2020 E. 4.2; AGE

DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 1.3.1; jeweils mit Hinweisen).

1.3

Nachdem

die Verfügung vom 21. Oktober 2024 der Gesuchstellerin am

18.

November 2024 zugestellt wurde (vgl. Revisionsakten Aktennummer

20), hat sie ihr Ausstandsgesuch vom 4. Dezember 2024 am

11.

Dezember 2024 der polnischen Post übergeben, die es am

16.

Dezember 2024 der Schweizerischen Botschaft in Warschau

überreichte (vgl. Akten S. 1). Angesichts dessen, dass die

Gesuchstellerin spätestens am 18. November 2024 Kenntnis über die

Person der Verfahrensleiterin hatte und ihr Ausstandsgesuch erst mehrere Wochen

später bei der Schweizerischen Botschaft in Warschau eintraf, drängt sich die

Frage nach der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs auf (BGer 1B_315/2020 vom

23.

September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom

27.

Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2; Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,

Art. 58 StPO N 5). Da die Verfahrensleiterin am 30. Dezember 2024 –

kurz nach dem Zugang des Ausstandsgesuchs beim Appellationsgericht Basel-Stadt

– ihren freiwilligen Ausstand erklärte (vgl. Akten S. 10), kann

die Frage jedoch offenbleiben. Ebenfalls offenbleiben kann die Frage nach der

Legitimation der Gesuchstellerin (vgl. dazu Boog,

a.a.O., Art. 58 StPO N 1).

1.4

Obwohl

sich die Verfahrensleiterin im Verfahren […] gemäss Schreiben vom 30. Dezember 2024

im Sinne von Art. 56 lit. f StPO als befangen erachtet und daher «freiwillig in

den Ausstand» getreten ist (vgl. Akten S. 10), ist vorliegend

ein Urteil zu erlassen (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. dazu Jositsch/Schmid, in: StPO

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 59 N 3).

2.

2.1

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch

darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne

Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Die Garantie des

verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei

objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit

erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass die Gerichtsperson

tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1; BGer

1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller,

a.a.O., Art. 56 N 9). In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat

gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann

in den Ausstand zu treten, wenn sie beispielsweise in einer anderen Stellung,

insbesondere als Rechtsbeistand einer Partei, in der gleichen Sache tätig war

(lit. b) oder wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen»

befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind

glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines

Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine

gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein

strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand

begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).

2.2

Der

Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und

Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten einer

Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck

erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die

konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig,

sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als

offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer

festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat

(BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4.

Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder

während eines Prozesses abgegebene Äusserungen einer Richterin zählen, die den

Schluss zulassen, dass sich diese bereits eine feste Meinung über den Ausgang

des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1, 125 I

119.

E. 3a S. 122). Erklärt eine Richterin den Ausstand, so ist nach

Bundesgerichtlicher Rechtsprechung angesichts des Eindrucks, den eine solche

Erklärung bei einem Angeklagten erwecken muss, nicht ohne konkrete

Anhaltspunkte anzunehmen, dass die Richterin sich aus sachfremden Gründen der

Mitwirkung am Verfahren entziehen will

(BGE 116 Ia 28 E. 2.c).

3.

Im vorliegenden

Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, die vermuten lassen, B____ trete aus

sachfremden Gründen in den Ausstand. Der Antrag auf Ausstand der

Verfahrensleiterin B____ ist gutzuheissen.

4.

Damit obsiegt

die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag auf Ausstand der verfahrensleitenden

Appellationsgerichtspräsidentin. Es sind ihr für das Ausstandsverfahren deshalb

keine Gerichtskosten aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Der Antrag auf Ausstand der

Verfahrensleiterin B____ wird gutgeheissen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Appellationsgerichtspräsidentin B____

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Joël Goetti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.