DGS.2024.64
Ausstandsbegehren gegen die Leiterin des Revisionsverfahrens
4. März 2025Deutsch10 min
Gesuchstellerin keine Änderungen in der Beurteilung der Sache sowie deren rechtlichen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2024.64
ENTSCHEID
vom 4. März 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr.
Cordula Lötscher, Dr. Manuel Kreis
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die Leiterin
des Revisionsverfahrens
(im Verfahren […])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 7. April 2016
wurde A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) vom Einzelgericht in Strafsachen
wegen mehrfachen Betrugs verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Weiter wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 260.60 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 150.– (im Falle der Berufung CHF 300.–) auferlegt.
Die dagegen am
21. Juli 2017 durch die Gesuchstellerin erhobene Berufung (Berufungsverfahren
SB.2016.61) wies das Appellationsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2017
ab. Es erklärte die Gesuchstellerin des mehrfachen Betrugs schuldig und
verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit
bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Dagegen gelangte
die Gesuchstellerin mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Mit Urteil
vom 18. September 2018 (BGer 6B_696/2018) hiess das Bundesgericht die
Beschwerde wegen Verletzung des Fairnessgebots gut. Es hob das Urteil des
Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurück.
Das
Appellationsgericht entschied daraufhin, dass sich aus den neuen Aussagen der
Gesuchstellerin keine Änderungen in der Beurteilung der Sache sowie deren rechtlichen
Qualifikation im Vergleich zum Urteil vom 8. Dezember 2017 ergaben.
Jedoch sei die durch Verfahren vor Bundesgericht nunmehr lange Verfahrensdauer
strafmindernd zu berücksichtigen. Mit Urteil vom 12. April 2019 erklärte
das Appellationsgericht die Gesuchstellerin in teilweiser Gutheissung ihrer
Berufung des mehrfachen Betrugs schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe
von 75 Tagessätzen zu CHF 30.– mit bedingtem Strafvollzug unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Gegen diesen Entscheid
reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 30. Juni 2021 ein
Revisionsgesuch ein (Revisionsverfahren […]). Darauf trat das
Appellationsgericht unter der Verfahrensleitung von
Appellationsgerichtspräsidentin B____ mit Entscheid vom [...] nicht ein.
Hiergegen erhob die Gesuchstellerin wiederum Beschwerde beim Bundesgericht,
welches darauf mit Urteil vom 10. Januar 2022 (BGer 6B_1268/2021)
nicht eintrat.
Mit Eingabe vom
27. September 2024 stellte die Gesuchstellerin ein erneutes
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 12. April 2019
(Revisionsverfahren […]). Am 21. Oktober 2024 verfügte die
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin B____ den Beizug der
Verfahrensakten SB.2016.61. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024
(Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Warschau am
16. Dezember 2024) stellte die Gesuchstellerin ein Ausstandsbegehren
gegen die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin. Mit Schreiben vom
30. Dezember 2024 nahm diese Stellung zum Ausstandsgesuch und
erklärte ihren freiwilligen Ausstand, da sie bereits Mitglied des Spruchkörpers
gewesen sei, der über das erste Revisionsgesuch zum selben Urteil des
Appellationsgerichts vom 12. April 2019 entschieden habe, und
beantragte eine Neuzuteilung des Revisionsverfahrens.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zur
Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen einzelne Mitglieder des
Berufungsgerichts – das auch über Revisionsgesuche befindet – ist gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig, welches nach Art. 56 Abs. 4 Ziff. 2
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als
Dreiergericht zu entscheiden hat, wobei die abgelehnten Personen durch andere
Gerichtsmitglieder ersetzt werden (AGE DGS.2022.15 vom 3. Juni 2022
E. 1.2). Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO üben die vom
Ausstandsgesuch betroffenen Personen bis zum Entscheid über den Ausstand ihr
Amt weiterhin aus. Dadurch soll verhindert werden, dass grundlos missliebige
Justizfunktionäre in den Ausstand geschickt werden und dadurch das Verfahren
blockiert wird (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
21.
Dezember 2005, in: BBl 2006 S. 1085, 1149 f.; AGE
DGS.2022.17 vom 2. September 2022 E. 1.1).
1.2
Will
eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so
hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen,
sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Dazu ist vorweg
festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch nicht laufend neu ergänzt und erweitert werden
kann, sondern dass bei Einreichung dieses bereits nachvollziehbar und umfassend
begründet und mit entsprechenden Unterlagen dokumentiert werden muss. Ein
verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGer
6B_275/2019 vom 13. August 2019 E. 3). Wird der Ausstandsgrund nicht in diesem
Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt,
weil die fehlende Rechtzeitigkeit als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21, 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 124 I 121 E. 2 S. 123; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 58 N 4). Damit eine Partei überhaupt
beurteilen kann, ob bei einem Mitglied der Strafbehörde ein Ausstandsgrund gegeben
ist, muss sie Kenntnis von der Identität der in ihrem Verfahren in der
Strafbehörde tätigen Person haben (vgl. AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019 E.
1.3, DG.2018.16 vom 23. März 2018 E. 2.4). Als rechtzeitig gilt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben
Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird. Unzulässig ist
hingegen jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (BGer 1B_120/2019 vom 7.
Juni 2019 E. 2.2, 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.2, 1B_514/2017 vom 19. April
2018.
E. 3.2) respektive während zwei oder drei Wochen (BGer 1B_100/2015,
1B_130/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E.
4.1; vgl. AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019 E. 1.3). Die den Ausstand
begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen
will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein Ausstandgesuch ist in
materieller Hinsicht nur zu behandeln, soweit es verständlich ist und soweit
Gründe vorgebracht werden, die im Rahmen eines Ausstandsgesuchs von Relevanz
sein können (AGE DGS.2020.14 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2). Auf ein
missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes
Ausstandsgesuch darf nicht eingetreten werden (vgl. BGer 6B_334/2017 und 6B_470/2017
vom 23. Juni 2017 E. 2.2; VGE VD.2020.93 vom 11. Juni 2020 E. 4.2; AGE
DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 1.3.1; jeweils mit Hinweisen).
1.3
Nachdem
die Verfügung vom 21. Oktober 2024 der Gesuchstellerin am
18.
November 2024 zugestellt wurde (vgl. Revisionsakten Aktennummer
20), hat sie ihr Ausstandsgesuch vom 4. Dezember 2024 am
11.
Dezember 2024 der polnischen Post übergeben, die es am
16.
Dezember 2024 der Schweizerischen Botschaft in Warschau
überreichte (vgl. Akten S. 1). Angesichts dessen, dass die
Gesuchstellerin spätestens am 18. November 2024 Kenntnis über die
Person der Verfahrensleiterin hatte und ihr Ausstandsgesuch erst mehrere Wochen
später bei der Schweizerischen Botschaft in Warschau eintraf, drängt sich die
Frage nach der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs auf (BGer 1B_315/2020 vom
23.
September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom
27.
Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2; Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,
Art. 58 StPO N 5). Da die Verfahrensleiterin am 30. Dezember 2024 –
kurz nach dem Zugang des Ausstandsgesuchs beim Appellationsgericht Basel-Stadt
– ihren freiwilligen Ausstand erklärte (vgl. Akten S. 10), kann
die Frage jedoch offenbleiben. Ebenfalls offenbleiben kann die Frage nach der
Legitimation der Gesuchstellerin (vgl. dazu Boog,
a.a.O., Art. 58 StPO N 1).
1.4
Obwohl
sich die Verfahrensleiterin im Verfahren […] gemäss Schreiben vom 30. Dezember 2024
im Sinne von Art. 56 lit. f StPO als befangen erachtet und daher «freiwillig in
den Ausstand» getreten ist (vgl. Akten S. 10), ist vorliegend
ein Urteil zu erlassen (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. dazu Jositsch/Schmid, in: StPO
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 59 N 3).
2.
2.1
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne
Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Die Garantie des
verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit
erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass die Gerichtsperson
tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1; BGer
1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller,
a.a.O., Art. 56 N 9). In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat
gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann
in den Ausstand zu treten, wenn sie beispielsweise in einer anderen Stellung,
insbesondere als Rechtsbeistand einer Partei, in der gleichen Sache tätig war
(lit. b) oder wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen»
befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind
glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines
Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein
strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand
begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).
2.2
Der
Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und
Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten einer
Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck
erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die
konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig,
sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als
offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer
festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat
(BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4.
Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder
während eines Prozesses abgegebene Äusserungen einer Richterin zählen, die den
Schluss zulassen, dass sich diese bereits eine feste Meinung über den Ausgang
des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1, 125 I
119.
E. 3a S. 122). Erklärt eine Richterin den Ausstand, so ist nach
Bundesgerichtlicher Rechtsprechung angesichts des Eindrucks, den eine solche
Erklärung bei einem Angeklagten erwecken muss, nicht ohne konkrete
Anhaltspunkte anzunehmen, dass die Richterin sich aus sachfremden Gründen der
Mitwirkung am Verfahren entziehen will
(BGE 116 Ia 28 E. 2.c).
3.
Im vorliegenden
Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, die vermuten lassen, B____ trete aus
sachfremden Gründen in den Ausstand. Der Antrag auf Ausstand der
Verfahrensleiterin B____ ist gutzuheissen.
4.
Damit obsiegt
die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag auf Ausstand der verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsidentin. Es sind ihr für das Ausstandsverfahren deshalb
keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Antrag auf Ausstand der
Verfahrensleiterin B____ wird gutgeheissen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Appellationsgerichtspräsidentin B____
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Joël Goetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.