DGS.2024.9
Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten
21. Mai 2024Deutsch7 min
hat sinngemäss den Ausstand des Strafgerichtspräsidenten B____ beantragt. Mit begründeter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.9
ENTSCHEID
vom 21.
Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli
Beteiligte
A____, geb. [...]
Gesuchsteller
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt
Gesuchsgegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen den
Strafgerichtspräsidenten
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Das
Einzelgericht in Strafsachen hatte ein Einspracheverfahren in Sachen A____
(Gesuchsteller) durchzuführen ([...]), in welchem der Vorwurf von Übertretungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zu beurteilen war. Mit
Eingabe vom 5. März 2024 ist der Gesuchsteller an das Strafgericht gelangt und
hat sinngemäss den Ausstand des Strafgerichtspräsidenten B____ beantragt. Mit begründeter
Verfügung vom 5. März 2024 hat der Strafgerichtspräsident die Eingabe des
Gesuchstellers zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.
Mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 8. März 2024 wurde
der Strafgerichtspräsident zur Stellungnahme aufgefordert. Am 19. März
2024 hat der Gesuchsteller unaufgefordert ein Schreiben eingereicht, welches zu
den Akten genommen worden ist. Mit Schreiben vom 20. März 2024 hat der
Strafgerichtspräsident zum Ausstandsgesuch Stellung genommen und beantragt, dieses
sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Mit Eingabe vom 23. April 2024
teilte der Strafgerichtspräsident mit, der Gesuchsteller habe gegen das im
Verfahren [...] ergangene Urteil vom 11. März 2024 keine Berufung
angemeldet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 58 Abs.
1.
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand
einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung (Abs. 2). Über Ablehnungsgesuche gegen das Strafgericht
oder einzelne seiner Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO
ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton
Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des
Beschwerdegerichts aus (§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
2.
2.1
2.1.1
Der
Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren damit, der
Strafgerichtspräsident garantiere ihm kein faires Verfahren und verweist dabei
auf ein Schreiben «vom zwölften Tag des neunten Monats im Jahre des Herrn
Zweitausend und dreiundzwanzig», jedoch ohne dieses beizulegen. Er brauche die
Garantie, dass ihm ein faires Verfahren gemäss EMRK und Völkerrecht gewährt
werde. Ansonsten müsse das Verfahren eingestellt werden. Im Weiteren sei
mehrfach die falsche Person angeschrieben worden, indem der Name des
Gesuchstellers nicht korrekt angegeben worden sei (act. 5 ff.).
2.1.2
Der
Strafgerichtspräsident nimmt mit Eingaben vom 5. und 20. März 2024 (act. 4
und 21 f.) Stellung und führt aus, der Gesuchsteller begründe sein Ausstandsbegehren
sinngemäss und im Wesentlichen damit, dass ihm kein faires Verfahren garantiert
worden sei. Als Strafgerichtspräsident habe er zu Beginn seiner Amtsübernahme
einen Eid abgelegt und sehe sich den Garantien, welche sich aus nationalen und
internationalen Bestimmungen ergeben würden, verpflichtet. Dies gelte
selbstverständlich für alle Fälle und müsse einem Beschuldigten nicht explizit
zugesichert oder beeidet werden. Der Gesuchsteller lege denn auch nicht dar,
welche Garantien verletzt worden sein sollten. Selbst wenn dies der Fall wäre,
stünden ihm hierfür die rechtlichen Instrumente (Rechtsmittel) zur Verfügung
und könnte daraus keine Befangenheit abgeleitet werden. Soweit geltend gemacht
werde, der Name des Gesuchstellers sei nicht richtig geschrieben worden, so
entspreche die Schreibweise dem Eintrag im Datenmarkt. Es sei nicht einzusehen,
inwiefern dies eine Befangenheit begründen solle. Aus dem Vorstehenden ergebe
sich, dass das Ausstandsbegehren jeglicher Grundlage entbehre. Das Gesuch sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.
2.1.3
Das
Strafgericht wurde mit Verfügung vom 18. April 2024 gebeten, dem
Appellationsgericht das vom Gesuchsteller in seinem Ausstandsbegehren erwähnte
Schreiben vom 12. September 2023 einzureichen (act. 33). Mit Verfügung vom 23.
April 2024 teilte der Strafgerichtspräsident mit, ein Schreiben vom 12. September
2023.
sei nicht aktenkundig. Es sei im Übrigen festzuhalten, dass es sich bei
besagtem Schreiben nicht um eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten handeln
könne, denn die zur Beurteilung stehenden Strafbefehle seien erst am 13.
Dezember 2023 beim Strafgericht eingegangen (act. 36).
2.2
2.2.1
Gemäss
Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den
Ausstand, wenn sie:
a.
in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b.
in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als
Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als
Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c.
mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der
gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in
eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d.
mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit
dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e.
mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der
gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in
der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f.
aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft
mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
2.2.2
Die
den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, welche die Personen
ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Befangenheit und
damit ein Ausstandsgrund ist anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das
subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände
nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1
S. 125; Keller, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 56 N 9).
Ein Ausstandsgesuch
ist in materieller Hinsicht nur zu behandeln, soweit es verständlich ist und
soweit Gründe vorgebracht werden, die im Rahmen eines Ausstandsgesuchs von
Relevanz sein können (AGE DGS.2020.14 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2). Auf
ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes
Ausstandsgesuch darf nicht eingetreten werden (vgl. BGer 6B_334/2017 und
6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; VGE VD.2020.93 vom 11. Juni 2020 E. 4.2;
AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 1.3.1; jeweils mit Hinweisen;
vgl. zum Ganzen AGE DGS.2023.6 vom 19. Oktober 2023 E. 1.3.1).
2.2.3
Die
Ausführungen des Gesuchstellers vermögen in keiner Weise den Anforderungen, die
von Gesetzes wegen an ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO gestellt
werden, zu genügen. Von einem Glaubhaftmachen von Tatsachen, welche allenfalls
einen Ausstand begründen könnten (wie beispielsweise persönliches Interesse,
Vorbefassung, besondere Feind- oder Freundschaft zu einer Prozesspartei) kann
keine Rede sein. Das Gesuch ist vielmehr als offensichtlich missbräuchlich (trölerisch)
zu bezeichnen, sodass es bereits vom Strafgerichtspräsidenten selbst hätte
abgewiesen werden können (vgl. Boog,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 59 StPO N 6). Im Übrigen stellt
der Umstand, dass das inzwischen ergangene Strafgerichtsurteil im Verfahren [...]
vom Gesuchsteller nicht angefochten wurde, einen Widerspruch zum vorliegenden
Ausstandsbegehren dar (vgl. act. 36).
3.
Auf das
Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen
(Art. 59 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung
einer Gebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsgesuch wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Strafgerichtspräsident B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Stephanie
Vögtli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.