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Entscheid

DGS.2024.9

Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten

21. Mai 2024Deutsch7 min

hat sinngemäss den Ausstand des Strafgerichtspräsidenten B____ beantragt. Mit begründeter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.9

ENTSCHEID

vom 21.

Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli

Beteiligte

A____, geb. [...]

Gesuchsteller

[...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt

Gesuchsgegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen den

Strafgerichtspräsidenten

(im Verfahren [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Das

Einzelgericht in Strafsachen hatte ein Einspracheverfahren in Sachen A____

(Gesuchsteller) durchzuführen ([...]), in welchem der Vorwurf von Übertretungen

gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zu beurteilen war. Mit

Eingabe vom 5. März 2024 ist der Gesuchsteller an das Strafgericht gelangt und

hat sinngemäss den Ausstand des Strafgerichtspräsidenten B____ beantragt. Mit begründeter

Verfügung vom 5. März 2024 hat der Strafgerichtspräsident die Eingabe des

Gesuchstellers zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.

Mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 8. März 2024 wurde

der Strafgerichtspräsident zur Stellungnahme aufgefordert. Am 19. März

2024 hat der Gesuchsteller unaufgefordert ein Schreiben eingereicht, welches zu

den Akten genommen worden ist. Mit Schreiben vom 20. März 2024 hat der

Strafgerichtspräsident zum Ausstandsgesuch Stellung genommen und beantragt, dieses

sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Mit Eingabe vom 23. April 2024

teilte der Strafgerichtspräsident mit, der Gesuchsteller habe gegen das im

Verfahren [...] ergangene Urteil vom 11. März 2024 keine Berufung

angemeldet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 58 Abs.

1.

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand

einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung (Abs. 2). Über Ablehnungsgesuche gegen das Strafgericht

oder einzelne seiner Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO

ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton

Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des

Beschwerdegerichts aus (§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die

Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

2.

2.1

2.1.1

Der

Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren damit, der

Strafgerichtspräsident garantiere ihm kein faires Verfahren und verweist dabei

auf ein Schreiben «vom zwölften Tag des neunten Monats im Jahre des Herrn

Zweitausend und dreiundzwanzig», jedoch ohne dieses beizulegen. Er brauche die

Garantie, dass ihm ein faires Verfahren gemäss EMRK und Völkerrecht gewährt

werde. Ansonsten müsse das Verfahren eingestellt werden. Im Weiteren sei

mehrfach die falsche Person angeschrieben worden, indem der Name des

Gesuchstellers nicht korrekt angegeben worden sei (act. 5 ff.).

2.1.2

Der

Strafgerichtspräsident nimmt mit Eingaben vom 5. und 20. März 2024 (act. 4

und 21 f.) Stellung und führt aus, der Gesuchsteller begründe sein Ausstandsbegehren

sinngemäss und im Wesentlichen damit, dass ihm kein faires Verfahren garantiert

worden sei. Als Strafgerichtspräsident habe er zu Beginn seiner Amtsübernahme

einen Eid abgelegt und sehe sich den Garantien, welche sich aus nationalen und

internationalen Bestimmungen ergeben würden, verpflichtet. Dies gelte

selbstverständlich für alle Fälle und müsse einem Beschuldigten nicht explizit

zugesichert oder beeidet werden. Der Gesuchsteller lege denn auch nicht dar,

welche Garantien verletzt worden sein sollten. Selbst wenn dies der Fall wäre,

stünden ihm hierfür die rechtlichen Instrumente (Rechtsmittel) zur Verfügung

und könnte daraus keine Befangenheit abgeleitet werden. Soweit geltend gemacht

werde, der Name des Gesuchstellers sei nicht richtig geschrieben worden, so

entspreche die Schreibweise dem Eintrag im Datenmarkt. Es sei nicht einzusehen,

inwiefern dies eine Befangenheit begründen solle. Aus dem Vorstehenden ergebe

sich, dass das Ausstandsbegehren jeglicher Grundlage entbehre. Das Gesuch sei

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.

2.1.3

Das

Strafgericht wurde mit Verfügung vom 18. April 2024 gebeten, dem

Appellationsgericht das vom Gesuchsteller in seinem Ausstandsbegehren erwähnte

Schreiben vom 12. September 2023 einzureichen (act. 33). Mit Verfügung vom 23.

April 2024 teilte der Strafgerichtspräsident mit, ein Schreiben vom 12. September

2023.

sei nicht aktenkundig. Es sei im Übrigen festzuhalten, dass es sich bei

besagtem Schreiben nicht um eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten handeln

könne, denn die zur Beurteilung stehenden Strafbefehle seien erst am 13.

Dezember 2023 beim Strafgericht eingegangen (act. 36).

2.2

2.2.1

Gemäss

Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den

Ausstand, wenn sie:

a.

in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b.

in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als

Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als

Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;

c.

mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der

gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in

eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

d.

mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit

dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

e.

mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der

gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in

der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;

f.

aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft

mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

2.2.2

Die

den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, welche die Personen

ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Befangenheit und

damit ein Ausstandsgrund ist anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet

sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das

subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände

nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den

Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1

S. 125; Keller, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 56 N 9).

Ein Ausstandsgesuch

ist in materieller Hinsicht nur zu behandeln, soweit es verständlich ist und

soweit Gründe vorgebracht werden, die im Rahmen eines Ausstandsgesuchs von

Relevanz sein können (AGE DGS.2020.14 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2). Auf

ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes

Ausstandsgesuch darf nicht eingetreten werden (vgl. BGer 6B_334/2017 und

6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; VGE VD.2020.93 vom 11. Juni 2020 E. 4.2;

AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 1.3.1; jeweils mit Hinweisen;

vgl. zum Ganzen AGE DGS.2023.6 vom 19. Oktober 2023 E. 1.3.1).

2.2.3

Die

Ausführungen des Gesuchstellers vermögen in keiner Weise den Anforderungen, die

von Gesetzes wegen an ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO gestellt

werden, zu genügen. Von einem Glaubhaftmachen von Tatsachen, welche allenfalls

einen Ausstand begründen könnten (wie beispielsweise persönliches Interesse,

Vorbefassung, besondere Feind- oder Freundschaft zu einer Prozesspartei) kann

keine Rede sein. Das Gesuch ist vielmehr als offensichtlich missbräuchlich (trölerisch)

zu bezeichnen, sodass es bereits vom Strafgerichtspräsidenten selbst hätte

abgewiesen werden können (vgl. Boog,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 59 StPO N 6). Im Übrigen stellt

der Umstand, dass das inzwischen ergangene Strafgerichtsurteil im Verfahren [...]

vom Gesuchsteller nicht angefochten wurde, einen Widerspruch zum vorliegenden

Ausstandsbegehren dar (vgl. act. 36).

3.

Auf das

Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen

(Art. 59 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung

einer Gebühr zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Ausstandsgesuch wird nicht

eingetreten.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Strafgerichtspräsident B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Stephanie

Vögtli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.