DGS.2025.1
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
28. Januar 2025Deutsch5 min
Mit Entscheid
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2025.1
ENTSCHEID
vom 28.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Entscheid des
Appellationsgerichts DGS.2024.25 vom 30. Oktober
2024)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 30. Oktober 2024 (DGS.2024.25) wurde das Ausstandsbegehren von A____ gegen
die zuständige Staatsanwältin im Verfahren VT.[...] abgewiesen. Die Kosten des
Ausstandsverfahrens wurden ihm mit einer Gebühr von CHF 500.– auferlegt.
Mit Eingabe vom 28.
Dezember 2024 hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) einen «Antrag auf
Zahlungserlass» gestellt. Nach Aufforderung hat er mit Eingabe vom 17. Januar
2025 weitere Unterlagen zu seiner finanziellen Situation nachgereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen
gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist
nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von
der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur
Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise
Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl.
dazu Domeisen, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§
44.
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht
zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli
2021.
E. 1). Der Entscheid vom 30. Oktober 2024 über das Ausstandsgesuch
wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des
Kostenerlassgesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig
erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder
die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles
Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 4; statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E.
2.1). Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass
von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal
erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn
der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.
Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE
SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1,
SB.201764 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Der
Gesuchsteller begründet sein Kostenerlassgesuch mit seiner derzeitigen
Einkommenssituation. Er beziehe eine reduzierte Invalidenrente in Höhe von
monatlich CHF 550.–. Diese Rentenzahlungen reichten lediglich aus, um
seine dringendsten Lebenshaltungskosten zu decken, weshalb er nicht in der Lage
sei, die auferlegten Kosten von CHF 500.– zu bezahlen.
2.3
Wie
sich aus dem begründeten Erlassgesuch vom 28. Dezember 2024 und den
eingereichten Unterlagen ergibt, sind die finanziellen Verhältnisse des
Gesuchstellers durch den Bezug von Ergänzungsleistungen und einer
Invalidenrente momentan und wohl auch in Zukunft sehr eng. Es ist nicht zu
erwarten, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit zum viel
Besseren verändern wird. Unter diesen Umständen erscheint die Kostenauflage im
Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Die Begleichung der
Gerichtskosten – auch in Raten – würde das Fortkommen des Gesuchstellers übermässig
erschweren.
Um sein
finanzielles und auch sonstiges Fortkommen nicht noch weiter zu gefährden,
erscheint es gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag von
CHF 500.– der mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30.
Oktober 2024 auferlegten Kosten zu erlassen.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Auf die Erhebung von
Kosten wird verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. Oktober 2024 (DGS.2024.25)
auferlegten Kosten in Höhe von CHF 500.– erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.