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Entscheid

DGS.2025.1

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

28. Januar 2025Deutsch5 min

Mit Entscheid

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2025.1

ENTSCHEID

vom 28.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Entscheid des

Appellationsgerichts DGS.2024.25 vom 30. Oktober

2024)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 30. Oktober 2024 (DGS.2024.25) wurde das Ausstandsbegehren von A____ gegen

die zuständige Staatsanwältin im Verfahren VT.[...] abgewiesen. Die Kosten des

Ausstandsverfahrens wurden ihm mit einer Gebühr von CHF 500.– auferlegt.

Mit Eingabe vom 28.

Dezember 2024 hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) einen «Antrag auf

Zahlungserlass» gestellt. Nach Aufforderung hat er mit Eingabe vom 17. Januar

2025 weitere Unterlagen zu seiner finanziellen Situation nachgereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen

gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist

nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von

der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur

Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise

Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl.

dazu Domeisen, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§

44.

des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG

StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht

zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli

2021.

E. 1). Der Entscheid vom 30. Oktober 2024 über das Ausstandsgesuch

wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des

Kostenerlassgesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass

müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart

angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig

erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder

die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles

Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen,

a.a.O., Art. 425 StPO N 4; statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E.

2.1). Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass

von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal

erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn

der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.

Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE

SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1,

SB.201764 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Der

Gesuchsteller begründet sein Kostenerlassgesuch mit seiner derzeitigen

Einkommenssituation. Er beziehe eine reduzierte Invalidenrente in Höhe von

monatlich CHF 550.–. Diese Rentenzahlungen reichten lediglich aus, um

seine dringendsten Lebenshaltungskosten zu decken, weshalb er nicht in der Lage

sei, die auferlegten Kosten von CHF 500.– zu bezahlen.

2.3

Wie

sich aus dem begründeten Erlassgesuch vom 28. Dezember 2024 und den

eingereichten Unterlagen ergibt, sind die finanziellen Verhältnisse des

Gesuchstellers durch den Bezug von Ergänzungsleistungen und einer

Invalidenrente momentan und wohl auch in Zukunft sehr eng. Es ist nicht zu

erwarten, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit zum viel

Besseren verändern wird. Unter diesen Umständen erscheint die Kostenauflage im

Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Die Begleichung der

Gerichtskosten – auch in Raten – würde das Fortkommen des Gesuchstellers übermässig

erschweren.

Um sein

finanzielles und auch sonstiges Fortkommen nicht noch weiter zu gefährden,

erscheint es gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag von

CHF 500.– der mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30.

Oktober 2024 auferlegten Kosten zu erlassen.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Auf die Erhebung von

Kosten wird verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. Oktober 2024 (DGS.2024.25)

auferlegten Kosten in Höhe von CHF 500.– erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.