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Entscheid

DGS.2025.10

Gesuch um Einleitung eines Strafverfahrens (BGer 6B_327/2025 vom 20. Mai 2025)

26. März 2025Deutsch3 min

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ein Gesuch um Rückerstattung einer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2025.10

ENTSCHEID

vom 26. März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[…]

Gegenstand

Gesuch um Einleitung eines

Strafverfahrens

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 3. September 2024 stellte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) an das

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ein Gesuch um Rückerstattung einer

aus seiner Sicht zu Unrecht erhobenen Busse. In der Folge wies das BAZG mit

Schreiben vom 15. Oktober 2024 sein Gesuch ab, da kein Fehlverhalten seitens

der Mitarbeitenden der besagten Zollkontrolle festgestellt worden sei.

Mit an das

Appellationsgericht Basel-Stadt gerichteter Eingabe vom 29. Januar 2025 stellte

der Gesuchsteller sinngemäss Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen

Mitarbeitende der Grenzwache. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 wurde dem Gesuchsteller

mitgeteilt, dass das Appellationsgericht für die Einleitung und Führung eines

Strafverfahrens nicht zuständig sei. Dies sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt. Da aber aufgrund der vom Gesuchsteller geschilderten Ausgangslage

nach summarischer und vorläufiger Beurteilung der Sache keine strafbare

Handlung ersichtlich sei, werde auf eine Weiterleitung seines Schreibens durch

das Appellationsgericht verzichtet. Die Eingaben des Gesuchstellers werde das Appellationsgericht

retournieren. Sollte der Gesuchsteller weiterhin am Gesuch festhalten, müsse er

sich hingegen an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wenden. Mit Eingabe vom 12.

Februar 2025 hielt der Gesuchsteller an seinem Gesuch um Einleitung eines

Strafverfahrens fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Das

Appellationsgericht Basel-Stadt entscheidet gemäss Art. 88 Abs. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als

Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen sowie als einzige obere kantonale

Instanz in Zivilsachen, soweit es das Gesetz vorsieht.

2.

Die Eröffnung

eines Strafverfahrens fällt nicht in die Zuständigkeit des Appellationsgerichts.

Ein möglicher Amtsmissbrauch durch Angestellte des Bundes gemäss Art. 312 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) fällt auch nicht in die

Kompetenzen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, sondern in diejenige des Bundes

bzw. der Bundesanwaltschaft (vgl. Art. 312 StGB in Verbindung mit Art. 23

Abs. 1 lit. j der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Art. 9

Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des

Bundes [StBOG, SR 173.71]). Sollte der Gesuchsteller weiterhin an seinem Gesuch

festhalten, so ist dieser angehalten, die Anzeige wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art.

312.

StGB bei der Bundesanwaltschaft einzureichen. An dieser Stelle sei auf das

Kostenrisiko einer Nichtanhandnahmeverfügung hingewiesen.

3.

Im Ergebnis ist

nach dem Gesagten das Gesuch um Einleitung eines Strafverfahrens abzuweisen.

Dem Gesuchsteller werden die Eingaben zurückversendet.

4.

Ausnahmsweise

wird von einer Kostenauflage abgesehen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Gesuch um Einleitung eines

Strafverfahrens wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.

Die Eingaben des Gesuchstellers werden zurückversendet.

Es werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz BLaw Michael John

Simon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.