DGS.2025.10
Gesuch um Einleitung eines Strafverfahrens (BGer 6B_327/2025 vom 20. Mai 2025)
26. März 2025Deutsch3 min
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ein Gesuch um Rückerstattung einer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2025.10
ENTSCHEID
vom 26. März 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Gesuch um Einleitung eines
Strafverfahrens
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 3. September 2024 stellte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) an das
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ein Gesuch um Rückerstattung einer
aus seiner Sicht zu Unrecht erhobenen Busse. In der Folge wies das BAZG mit
Schreiben vom 15. Oktober 2024 sein Gesuch ab, da kein Fehlverhalten seitens
der Mitarbeitenden der besagten Zollkontrolle festgestellt worden sei.
Mit an das
Appellationsgericht Basel-Stadt gerichteter Eingabe vom 29. Januar 2025 stellte
der Gesuchsteller sinngemäss Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen
Mitarbeitende der Grenzwache. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 wurde dem Gesuchsteller
mitgeteilt, dass das Appellationsgericht für die Einleitung und Führung eines
Strafverfahrens nicht zuständig sei. Dies sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt. Da aber aufgrund der vom Gesuchsteller geschilderten Ausgangslage
nach summarischer und vorläufiger Beurteilung der Sache keine strafbare
Handlung ersichtlich sei, werde auf eine Weiterleitung seines Schreibens durch
das Appellationsgericht verzichtet. Die Eingaben des Gesuchstellers werde das Appellationsgericht
retournieren. Sollte der Gesuchsteller weiterhin am Gesuch festhalten, müsse er
sich hingegen an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wenden. Mit Eingabe vom 12.
Februar 2025 hielt der Gesuchsteller an seinem Gesuch um Einleitung eines
Strafverfahrens fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Das
Appellationsgericht Basel-Stadt entscheidet gemäss Art. 88 Abs. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als
Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen sowie als einzige obere kantonale
Instanz in Zivilsachen, soweit es das Gesetz vorsieht.
2.
Die Eröffnung
eines Strafverfahrens fällt nicht in die Zuständigkeit des Appellationsgerichts.
Ein möglicher Amtsmissbrauch durch Angestellte des Bundes gemäss Art. 312 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) fällt auch nicht in die
Kompetenzen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, sondern in diejenige des Bundes
bzw. der Bundesanwaltschaft (vgl. Art. 312 StGB in Verbindung mit Art. 23
Abs. 1 lit. j der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Art. 9
Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des
Bundes [StBOG, SR 173.71]). Sollte der Gesuchsteller weiterhin an seinem Gesuch
festhalten, so ist dieser angehalten, die Anzeige wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art.
312.
StGB bei der Bundesanwaltschaft einzureichen. An dieser Stelle sei auf das
Kostenrisiko einer Nichtanhandnahmeverfügung hingewiesen.
3.
Im Ergebnis ist
nach dem Gesagten das Gesuch um Einleitung eines Strafverfahrens abzuweisen.
Dem Gesuchsteller werden die Eingaben zurückversendet.
4.
Ausnahmsweise
wird von einer Kostenauflage abgesehen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Gesuch um Einleitung eines
Strafverfahrens wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Eingaben des Gesuchstellers werden zurückversendet.
Es werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz BLaw Michael John
Simon
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.