DGS.2025.11
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2022.130 vom 1. Februar 2024)
22. Mai 2025Deutsch8 min
Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2025.11
ENTSCHEID
vom 22. Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (Urteil des Appellationsgerichts SB.2022.130 vom 1. Februar
2024)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 1. Februar 2024 wurde A____ (nachfolgend:
Gesuchsteller) in Abweisung der Berufung der Tätlichkeiten schuldig erklärt und
zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurden dem Gesuchsteller die
Verfahrenskosten von CHF 305.30 und die erstinstanzliche Urteilsgebühr von
CHF 200.– sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige
übrige Auslagen) auferlegt.
Nachdem dem
Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. Juni 2024 und zwei erfolglosen Mahnungen (zuzüglich
Mahn- und Inkassogebühr in Höhe von CHF 40.– bzw. CHF 50.–) die genannten
Beträge in Rechnung gestellt worden waren, ersuchte dieser mit Schreiben vom
14. März 2025 (Eingang Appellationsgericht am 21. März 2025) um Erlass der
«Forderung in der Höhe von CHF 2'160.80». Der Gesuchsteller macht in seinem
Gesuch seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe Basel-Stadt und seine anhaltende
Erwerbslosigkeit geltend. Zudem stelle seine Situation einen «Härtefall» dar
und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt solle nicht durch die Erhebung
von Verfahrens- und Gerichtskosten zusätzlich erschwert werden. Dem Gesuch war
eine Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 3. Dezember 2024 betreffend
das Auszahlungsbudget an den Gesuchsteller beigelegt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten
des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder
Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid ist nach Art. 425 StPO die
Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten
von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die
Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb
des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE DGS.2024.16 vom 26. Juni 2024
E. 1; SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 1). Das genannte Berufungsurteil vom
1.
Februar 2024 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur
Behandlung des Kostenerlassgesuchs – soweit es die Verfahrenskosten betrifft –
das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.
1.2
Das
Erlassgesuch des Gesuchstellers bezieht sich auf die Rechnung des
Appellationsgerichts […] vom 10. Juni 2024. Der gesamte Rechnungsbetrag setzt
sich nach Einleitung der Betreibung wie folgt zusammen:
Mahngebühren
CHF 40.00
Inkassogebühren
CHF 50.00
Zahlungsbefehl
Gebühren Betreibungsamt Basel-Stadt
CHF 65.50
Bussen
CHF 500.00
Kosten
1.
Instanz
CHF 505.30
Verfahrensgebühren
Appellationsgericht
CHF 1'000.00
Total
CHF 2'160.80
Thema des
Erlassverfahrens sind die «Verfahrenskosten» (Art. 425 StPO in Verbindung mit §
39.
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Dazu gehören die Kosten
1.
Instanz (Kosten des Strafverfahrens und des Strafgerichts), die Gebühren des
Appellationsgerichts sowie die Mahn- und Inkassogebühren und die Gebühr für den
Zahlungsbefehl im Gesamtbetrag von CHF 1'660.80. Sie bilden Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
1.3
Auf
das Gesuch um Erlass der Busse ist hingegen mangels Zuständigkeit des
Appellationsgerichts nicht einzutreten. Für den Vollzug und die Umwandlung von
Bussen verweist Art. 106 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auf Art.
35.
und 36 Abs. 2–5 StGB über die Geldstrafe, welche sinngemäss zur Anwendung
kommen sollen. Demgemäss ist die Vollzugsbehörde befugt, dem Verurteilten
Zahlungsfristen von 1–12 Monaten zu setzen und diese auf Gesuch zu verlängern
oder Ratenzahlungen zu ermöglichen (vgl. Art. 35 StGB).
Kann der
Verurteilte die Busse unverschuldet nicht bezahlen, so kann das Gericht in
analoger Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten
verlängern, die Busse herabsetzen oder an deren Stelle die gemeinnützige Arbeit
anordnen. Da es sich bei diesen Anordnungen um selbständige nachträgliche
Entscheide des Gerichts im Sinne von Art. 363 StPO handelt, ist mit dem in Art.
36.
Abs. 3 StGB genannten Gericht das erstinstanzliche Gericht gemeint (Heer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,
Art. 363 N 6). Dem zweitinstanzlichen Gericht fehlt damit die entsprechende
Zuständigkeit. Ein gänzlicher Erlass von Bussen ist im Gesetz nicht vorgesehen
und könnte daher höchstens in einem Begnadigungsverfahren erreicht werden, für
welches gemäss Art. 381 lit. b StGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziff. 2
des baselstädtischen Gesetzes über die Begnadigung (SG 258.100) die
Begnadigungskommissionbehörde des Grossen Rates zuständig wäre. Der Gesuchsteller
hat die Busse somit zu bezahlen oder sich bezüglich Ratenzahlung allenfalls an
die zuständigen Stellen zu wenden (vgl. AGE DGS.2025.6 vom 10. März 2025 E.
1.2).
2.
2.1
Wie
eingangs erwähnt, schafft Art. 425 StPO die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten
zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage
unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist
oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine
Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft
gefährden kann (Griesser, in
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage
2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu
bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von
Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene
Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der
Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die
Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen;
deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (statt vieler: AGE SB.2020.56
vom 10. Oktober 2023 E. 2.1; SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1 m.
Hinw.). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der
zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019
vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2
Der
Gesuchsteller hat im Verfahren um Kostenerlass eine Mitwirkungspflicht
betreffend das Belegen seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Kommt
er dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach, kann ein
Nichteintreten auf das Kostenerlassgesuch die Folge sein (BGer 6B_820/2019 vom
12.
September 2019 E. 2.3, 6B_820/2017 vom 28. August 2017 E. 5; BStGer
CR.2021.20 vom 25. Oktober 2021 E. 3 und 5).
2.3
Der
Gesuchsteller begründet sein Kostenerlassgesuch mit den aktuellen finanziellen
Herausforderungen, denen er sich konfrontiert sehe. Er sei auf die Sozialhilfe
angewiesen und verfüge über keine ausreichenden finanziellen Mittel. Zudem sei
er weiterhin erwerbslos und die derzeitige Situation sei für ihn ein
«besonderer Härtefall». Seinem Gesuch legte er eine Verfügung der Sozialhilfe
Basel-Stadt vom 2. Dezember 2024 bei.
Wie sich aus dem
Erlassgesuch und der nachgereichten Verfügung ergibt, sind die finanziellen
Verhältnisse des Gesuchstellers durch den Bezug von Sozialhilfe momentan und aufgrund
seiner andauernden Erwerbslosigkeit in Verbindung mit dem fortgeschrittenen
Alter wohl auch in Zukunft sehr eng. Dies gilt umso mehr, als die
Berufsaussichten bzw. die Möglichkeit der Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt mit zunehmendem Alter tendenziell schwinden. Es ist deshalb nicht
zu erwarten, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit verbessern
wird. Unter diesen Umständen erscheint eine Auflage der Verfahrens- und
Gerichtskosten im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Die
Begleichung dieser Verbindlichkeiten ‒ auch in Raten ‒ würden die ohnehin
schon schwierigen finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers erheblich beeinträchtigen.
Es ist viel wichtiger und liegt auch im Interesse der Öffentlichkeit, dass er sich
ohne zusätzlichen finanziellen Druck – trotz geringerer Wahrscheinlichkeit – wieder
in den Arbeitsmarkt integrieren kann.
Um sein
finanzielles und auch sonstiges Fortkommen nicht zu gefährden, erscheint es
gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag von CHF 1'660.80 der mit Berufungsurteil
auferlegten Verfahrens- und Gerichtskosten, inklusive die ihm zusätzlich
auferlegten Mahn- und Inkassogebühren, zu erlassen.
2.4
Demgegenüber
kann nach dem Gesagten auf das Erlassgesuch in Bezug auf die Busse von CHF 500.–
mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden (vgl. E. 1.3). Diese wird bei
schuldhafter Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg in
Freiheitsstrafe umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Gesuchsteller
Dispositiv
bleibt demnach weiterhin zur Zahlung der Busse verpflichtet. Für allfällige
Gesuche um Ratenzahlungen betreffend die auferlegte Busse wäre nicht das
Gericht, sondern die Vollzugsbehörde zuständig (vgl. Art. 35 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 104 und 106 Abs. 5 StGB; AGE DGS.2024.29 vom 3. Juli
2024 E. 2.3; DGS.2024.18 vom 31. Mai 2024).
3.
Das Erlassgesuch
ist demgemäss gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Für den vorliegenden
Entscheid werden keine Kosten erhoben (§ 40 GGR).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Gesuchs
werden die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 1. Februar 2024 auferlegten
Verfahrenskosten, inkl. Mahn- und Inkassogebühren, in Höhe von CHF 1'660.80 erlassen.
In Bezug auf die Busse von CHF 500.– wird auf das
Gesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
Für das Gesuchverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen BLaw Michael John
Simon
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.