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Entscheid

DGS.2025.11

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2022.130 vom 1. Februar 2024)

22. Mai 2025Deutsch8 min

Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2025.11

ENTSCHEID

vom 22. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[…]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten (Urteil des Appellationsgerichts SB.2022.130 vom 1. Februar

2024)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 1. Februar 2024 wurde A____ (nachfolgend:

Gesuchsteller) in Abweisung der Berufung der Tätlichkeiten schuldig erklärt und

zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurden dem Gesuchsteller die

Verfahrenskosten von CHF 305.30 und die erstinstanzliche Urteilsgebühr von

CHF 200.– sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige

übrige Auslagen) auferlegt.

Nachdem dem

Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. Juni 2024 und zwei erfolglosen Mahnungen (zuzüglich

Mahn- und Inkassogebühr in Höhe von CHF 40.– bzw. CHF 50.–) die genannten

Beträge in Rechnung gestellt worden waren, ersuchte dieser mit Schreiben vom

14. März 2025 (Eingang Appellationsgericht am 21. März 2025) um Erlass der

«Forderung in der Höhe von CHF 2'160.80». Der Gesuchsteller macht in seinem

Gesuch seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe Basel-Stadt und seine anhaltende

Erwerbslosigkeit geltend. Zudem stelle seine Situation einen «Härtefall» dar

und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt solle nicht durch die Erhebung

von Verfahrens- und Gerichtskosten zusätzlich erschwert werden. Dem Gesuch war

eine Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 3. Dezember 2024 betreffend

das Auszahlungsbudget an den Gesuchsteller beigelegt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten

des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder

Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid ist nach Art. 425 StPO die

Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten

von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die

Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb

des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE DGS.2024.16 vom 26. Juni 2024

E. 1; SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 1). Das genannte Berufungsurteil vom

1.

Februar 2024 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur

Behandlung des Kostenerlassgesuchs ­– soweit es die Verfahrenskosten betrifft –

das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.

1.2

Das

Erlassgesuch des Gesuchstellers bezieht sich auf die Rechnung des

Appellationsgerichts […] vom 10. Juni 2024. Der gesamte Rechnungsbetrag setzt

sich nach Einleitung der Betreibung wie folgt zusammen:

Mahngebühren

CHF 40.00

Inkassogebühren

CHF 50.00

Zahlungsbefehl

Gebühren Betreibungsamt Basel-Stadt

CHF 65.50

Bussen

CHF 500.00

Kosten

1.

Instanz

CHF 505.30

Verfahrensgebühren

Appellationsgericht

CHF 1'000.00

Total

CHF 2'160.80

Thema des

Erlassverfahrens sind die «Verfahrenskosten» (Art. 425 StPO in Verbindung mit §

39.

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Dazu gehören die Kosten

1.

Instanz (Kosten des Strafverfahrens und des Strafgerichts), die Gebühren des

Appellationsgerichts sowie die Mahn- und Inkassogebühren und die Gebühr für den

Zahlungsbefehl im Gesamtbetrag von CHF 1'660.80. Sie bilden Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens.

1.3

Auf

das Gesuch um Erlass der Busse ist hingegen mangels Zuständigkeit des

Appellationsgerichts nicht einzutreten. Für den Vollzug und die Umwandlung von

Bussen verweist Art. 106 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auf Art.

35.

und 36 Abs. 2–5 StGB über die Geldstrafe, welche sinngemäss zur Anwendung

kommen sollen. Demgemäss ist die Vollzugsbehörde befugt, dem Verurteilten

Zahlungsfristen von 1–12 Monaten zu setzen und diese auf Gesuch zu verlängern

oder Ratenzahlungen zu ermöglichen (vgl. Art. 35 StGB).

Kann der

Verurteilte die Busse unverschuldet nicht bezahlen, so kann das Gericht in

analoger Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten

verlängern, die Busse herabsetzen oder an deren Stelle die gemeinnützige Arbeit

anordnen. Da es sich bei diesen Anordnungen um selbständige nachträgliche

Entscheide des Gerichts im Sinne von Art. 363 StPO handelt, ist mit dem in Art.

36.

Abs. 3 StGB genannten Gericht das erstinstanzliche Gericht gemeint (Heer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,

Art. 363 N 6). Dem zweitinstanzlichen Gericht fehlt damit die entsprechende

Zuständigkeit. Ein gänzlicher Erlass von Bussen ist im Gesetz nicht vorgesehen

und könnte daher höchstens in einem Begnadigungsverfahren erreicht werden, für

welches gemäss Art. 381 lit. b StGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziff. 2

des baselstädtischen Gesetzes über die Begnadigung (SG 258.100) die

Begnadigungskommissionbehörde des Grossen Rates zuständig wäre. Der Gesuchsteller

hat die Busse somit zu bezahlen oder sich bezüglich Ratenzahlung allenfalls an

die zuständigen Stellen zu wenden (vgl. AGE DGS.2025.6 vom 10. März 2025 E.

1.2).

2.

2.1

Wie

eingangs erwähnt, schafft Art. 425 StPO die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten

zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage

unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist

oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine

Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft

gefährden kann (Griesser, in

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage

2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

a.a.O., Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu

bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von

Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene

Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der

Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die

Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen;

deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (statt vieler: AGE SB.2020.56

vom 10. Oktober 2023 E. 2.1; SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1 m.

Hinw.). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der

zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019

vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

2.2

Der

Gesuchsteller hat im Verfahren um Kostenerlass eine Mitwirkungspflicht

betreffend das Belegen seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Kommt

er dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach, kann ein

Nichteintreten auf das Kostenerlassgesuch die Folge sein (BGer 6B_820/2019 vom

12.

September 2019 E. 2.3, 6B_820/2017 vom 28. August 2017 E. 5; BStGer

CR.2021.20 vom 25. Oktober 2021 E. 3 und 5).

2.3

Der

Gesuchsteller begründet sein Kostenerlassgesuch mit den aktuellen finanziellen

Herausforderungen, denen er sich konfrontiert sehe. Er sei auf die Sozialhilfe

angewiesen und verfüge über keine ausreichenden finanziellen Mittel. Zudem sei

er weiterhin erwerbslos und die derzeitige Situation sei für ihn ein

«besonderer Härtefall». Seinem Gesuch legte er eine Verfügung der Sozialhilfe

Basel-Stadt vom 2. Dezember 2024 bei.

Wie sich aus dem

Erlassgesuch und der nachgereichten Verfügung ergibt, sind die finanziellen

Verhältnisse des Gesuchstellers durch den Bezug von Sozialhilfe momentan und aufgrund

seiner andauernden Erwerbslosigkeit in Verbindung mit dem fortgeschrittenen

Alter wohl auch in Zukunft sehr eng. Dies gilt umso mehr, als die

Berufsaussichten bzw. die Möglichkeit der Wiedereingliederung in den

Arbeitsmarkt mit zunehmendem Alter tendenziell schwinden. Es ist deshalb nicht

zu erwarten, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit verbessern

wird. Unter diesen Umständen erscheint eine Auflage der Verfahrens- und

Gerichtskosten im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Die

Begleichung dieser Verbindlichkeiten ‒ auch in Raten ‒ würden die ohnehin

schon schwierigen finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers erheblich beeinträchtigen.

Es ist viel wichtiger und liegt auch im Interesse der Öffentlichkeit, dass er sich

ohne zusätzlichen finanziellen Druck – trotz geringerer Wahrscheinlichkeit – wieder

in den Arbeitsmarkt integrieren kann.

Um sein

finanzielles und auch sonstiges Fortkommen nicht zu gefährden, erscheint es

gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag von CHF 1'660.80 der mit Berufungsurteil

auferlegten Verfahrens- und Gerichtskosten, inklusive die ihm zusätzlich

auferlegten Mahn- und Inkassogebühren, zu erlassen.

2.4

Demgegenüber

kann nach dem Gesagten auf das Erlassgesuch in Bezug auf die Busse von CHF 500.–

mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden (vgl. E. 1.3). Diese wird bei

schuldhafter Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg in

Freiheitsstrafe umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Gesuchsteller

Dispositiv

bleibt demnach weiterhin zur Zahlung der Busse verpflichtet. Für allfällige

Gesuche um Ratenzahlungen betreffend die auferlegte Busse wäre nicht das

Gericht, sondern die Vollzugsbehörde zuständig (vgl. Art. 35 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 104 und 106 Abs. 5 StGB; AGE DGS.2024.29 vom 3. Juli

2024 E. 2.3; DGS.2024.18 vom 31. Mai 2024).

3.

Das Erlassgesuch

ist demgemäss gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Für den vorliegenden

Entscheid werden keine Kosten erhoben (§ 40 GGR).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Gesuchs

werden die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 1. Februar 2024 auferlegten

Verfahrenskosten, inkl. Mahn- und Inkassogebühren, in Höhe von CHF 1'660.80 erlassen.

In Bezug auf die Busse von CHF 500.– wird auf das

Gesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.

Für das Gesuchverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen BLaw Michael John

Simon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.