DGS.2025.12
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil Appellationsgericht SB.2022.5 vom 27. September 2024)
3. April 2025Deutsch7 min
Verfahrens von CHF 800.– auferlegt. Schliesslich wurde sein amtlicher Verteidiger
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2025.12
ENTSCHEID
vom 3.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
Gegenstand
betreffend Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil Appellationsgericht
SB.2022.5 vom 27. September 2024)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 27. September 2024 (SB.2022.5) wurde A____
(nachfolgend: Gesuchsteller) der einfachen Körperverletzung, der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens
in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), der versuchten
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie
des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten, unter Einrechnung von
insgesamt drei Tagen Polizeigewahrsam. Von der Anklage der Hinderung einer
Amtshandlung sowie der versuchten Nötigung wurde der Gesuchsteller
freigesprochen. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zugunsten
einer ambulanten psychiatrischen Behandlung aufgeschoben und der Gesuchsteller
ferner zu einer Genugtuung an [...] von CHF 400.– verurteilt. Dem Gesuchsteller
wurden Verfahrenskosten von CHF 12'000.–, eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.–
für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens von CHF 800.– auferlegt. Schliesslich wurde sein amtlicher Verteidiger
für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren entschädigt, unter Vorbehalt
von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu 100%
(erstinstanzliches Verfahren) bzw. zu 50 % (Berufungsverfahren).
Mit Eingabe vom
6. März 2025 (Postaufgabe am 19. März 2025) hat der Gesuchsteller, vertreten
durch seinen Beistand, um Erlass des ihm vom Appellationsgericht in Rechnung
gestellten Betrags von CHF 20'800.– ersucht. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 StPO
können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen
gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist
nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von
der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur
Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise
Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl.
dazu Domeisen, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§
44.
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht
zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli
2021.
E. 1). Das Berufungsurteil vom 27. September 2024 wurde durch das
Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs
der Einzelrichter des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.
Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe
der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 4; statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E.
2.1). Zu bedenken gilt es in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive
Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal
erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn
der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.
Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE
SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1,
SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Im
Kostenerlassgesuch führt der Gesuchsteller aus, er lebe bereits seit mehreren
Jahren am betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dem Gesuchsteller würden CHF
190.– in der Woche zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausbezahlt. Zusätzlich
seien Anschaffungen und Freizeitaktivitäten über ein Budget von CHF 1'800.– pro
Jahr gesichert, welches eine würdige Lebensführung sicherstelle. Ausserdem
würden keine Rückstellungen bestehen, welche die Bezahlung der Kosten
ermöglichten. Die von ihm eingereichten Belege stützen diese Ausführungen. So
wird aus dem Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen des Amts für
Sozialbeiträge ersichtlich, dass der Gesuchsteller eine IV-Rente von CHF
1'555.– und eine Rente der Pensionskasse von rund CHF 694.– pro Monat erhält
(act. 4). Zusätzlich erhält er Ergänzungsleistungen von CHF 1'206.– (davon CHF
652.– direkt an die Krankenkasse) sowie ergänzende Beihilfe von CHF 84.– pro
Monat (act. 5). Aus der Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamts
Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 (act. 6) wird ersichtlich, dass von seinen
Einnahmen monatlich CHF 476.– gepfändet werden. Aus der Berechnung des Amts für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz kann entnommen werden, dass den
monatlichen Einnahmen des Gesuchstellers von CHF 3'364.– Ausgaben von CHF 3'327.10
gegenüberstehen, wobei die im Gesuch erwähnten monatlichen
Lebensunterhaltskosten von CHF 190.– und die diversen monatlichen Ausgaben von
CHF 150.– für Anschaffungen und Freizeitaktivitäten (bzw. jährlich CHF 1'800.–)
enthalten sind (act. 3). Schliesslich wird aus dem Berechnungsblatt der
Ergänzungsleistungen (act. 4) sowie dem eingereichten Kontoauszug (act. 11)
ersichtlich, dass der Gesuchsteller, wie von ihm ausgeführt, über kein
namhaftes Vermögen verfügt.
2.3
Die
Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen
klarerweise erstellt. Es bestehen auch keine Hinweise, dass sich seine
finanzielle Situation in naher Zukunft wesentlich ändern bzw. verbessern wird.
Im Gegenteil: Wie aus dem Urteil des Appellationsgerichts SB.2022.5 vom 27.
September 2024 entnommen werden kann, hat der 52-jährige Gesuchsteller nie
einen Beruf erlernt. Auch hatte er nie eine längerfristige Anstellung, sondern
nahm verschiedene Temporärstellen wahr, war zeitweise arbeitslos und bezieht
seit dem Jahr 2016 eine IV-Rente. Beim Gesuchsteller wurde nebst einem
Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und Kokain sowie einem schädlichen Gebrauch
von Amphetaminen und Opiaten eine bipolar affektive Störung diagnostiziert,
wobei die psychische Erkrankung das Leben des Beurteilten massgebend prägte und
er über die Jahre hinweg zahlreiche Behandlungsversuche unternommen hat (E. 4.3.1.3,
E. 4.3.6 sowie E. 5.3.4). Es kann ausgeschlossen werden, dass sich seine
berufliche und finanzielle Situation in Zukunft (zum Positiven) ändern wird. In
Anbetracht dieser Umstände wird es dem Gesuchsteller auch in Zukunft nicht
möglich sein, den offenstehenden Betrag zu begleichen. Aus denselben Gründen
wäre auch einer Vereinbarung von Ratenzahlungen oder einer Stundung der
Forderung kein Erfolg beschieden. Insgesamt erscheint es somit gerechtfertigt, dem
Gesuchsteller die gesamten ausstehenden Verfahrenskosten zu erlassen.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das vorliegende Verfahren
ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2024 (SB.2022.5)
auferlegten Verfahrenskosten von CHF 20'800.– erlassen.
Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Finanzdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.