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Entscheid

DGS.2025.12

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil Appellationsgericht SB.2022.5 vom 27. September 2024)

3. April 2025Deutsch7 min

Verfahrens von CHF 800.– auferlegt. Schliesslich wurde sein amtlicher Verteidiger

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2025.12

ENTSCHEID

vom 3.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch Amt für

Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),

Rheinsprung 16/18, Postfach

1532, 4001 Basel

Gegenstand

betreffend Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil Appellationsgericht

SB.2022.5 vom 27. September 2024)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 27. September 2024 (SB.2022.5) wurde A____

(nachfolgend: Gesuchsteller) der einfachen Körperverletzung, der Widerhandlung

gegen das Waffengesetz, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens

in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), der versuchten

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie

des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises schuldig erklärt

und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten, unter Einrechnung von

insgesamt drei Tagen Polizeigewahrsam. Von der Anklage der Hinderung einer

Amtshandlung sowie der versuchten Nötigung wurde der Gesuchsteller

freigesprochen. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zugunsten

einer ambulanten psychiatrischen Behandlung aufgeschoben und der Gesuchsteller

ferner zu einer Genugtuung an [...] von CHF 400.– verurteilt. Dem Gesuchsteller

wurden Verfahrenskosten von CHF 12'000.–, eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.–

für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens von CHF 800.– auferlegt. Schliesslich wurde sein amtlicher Verteidiger

für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren entschädigt, unter Vorbehalt

von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu 100%

(erstinstanzliches Verfahren) bzw. zu 50 % (Berufungsverfahren).

Mit Eingabe vom

6. März 2025 (Postaufgabe am 19. März 2025) hat der Gesuchsteller, vertreten

durch seinen Beistand, um Erlass des ihm vom Appellationsgericht in Rechnung

gestellten Betrags von CHF 20'800.– ersucht. Der vorliegende Entscheid ist

aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 StPO

können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen

gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist

nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von

der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur

Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise

Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl.

dazu Domeisen, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§

44.

des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG

StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht

zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli

2021.

E. 1). Das Berufungsurteil vom 27. September 2024 wurde durch das

Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs

der Einzelrichter des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass

müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart

angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.

Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe

der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (Domeisen,

a.a.O., Art. 425 StPO N 4; statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E.

2.1). Zu bedenken gilt es in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive

Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal

erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn

der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.

Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE

SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1,

SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Im

Kostenerlassgesuch führt der Gesuchsteller aus, er lebe bereits seit mehreren

Jahren am betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dem Gesuchsteller würden CHF

190.– in der Woche zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausbezahlt. Zusätzlich

seien Anschaffungen und Freizeitaktivitäten über ein Budget von CHF 1'800.– pro

Jahr gesichert, welches eine würdige Lebensführung sicherstelle. Ausserdem

würden keine Rückstellungen bestehen, welche die Bezahlung der Kosten

ermöglichten. Die von ihm eingereichten Belege stützen diese Ausführungen. So

wird aus dem Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen des Amts für

Sozialbeiträge ersichtlich, dass der Gesuchsteller eine IV-Rente von CHF

1'555.– und eine Rente der Pensionskasse von rund CHF 694.– pro Monat erhält

(act. 4). Zusätzlich erhält er Ergänzungsleistungen von CHF 1'206.– (davon CHF

652.– direkt an die Krankenkasse) sowie ergänzende Beihilfe von CHF 84.– pro

Monat (act. 5). Aus der Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamts

Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 (act. 6) wird ersichtlich, dass von seinen

Einnahmen monatlich CHF 476.– gepfändet werden. Aus der Berechnung des Amts für

Beistandschaften und Erwachsenenschutz kann entnommen werden, dass den

monatlichen Einnahmen des Gesuchstellers von CHF 3'364.– Ausgaben von CHF 3'327.10

gegenüberstehen, wobei die im Gesuch erwähnten monatlichen

Lebensunterhaltskosten von CHF 190.– und die diversen monatlichen Ausgaben von

CHF 150.– für Anschaffungen und Freizeitaktivitäten (bzw. jährlich CHF 1'800.–)

enthalten sind (act. 3). Schliesslich wird aus dem Berechnungsblatt der

Ergänzungsleistungen (act. 4) sowie dem eingereichten Kontoauszug (act. 11)

ersichtlich, dass der Gesuchsteller, wie von ihm ausgeführt, über kein

namhaftes Vermögen verfügt.

2.3

Die

Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen

klarerweise erstellt. Es bestehen auch keine Hinweise, dass sich seine

finanzielle Situation in naher Zukunft wesentlich ändern bzw. verbessern wird.

Im Gegenteil: Wie aus dem Urteil des Appellationsgerichts SB.2022.5 vom 27.

September 2024 entnommen werden kann, hat der 52-jährige Gesuchsteller nie

einen Beruf erlernt. Auch hatte er nie eine längerfristige Anstellung, sondern

nahm verschiedene Temporärstellen wahr, war zeitweise arbeitslos und bezieht

seit dem Jahr 2016 eine IV-Rente. Beim Gesuchsteller wurde nebst einem

Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und Kokain sowie einem schädlichen Gebrauch

von Amphetaminen und Opiaten eine bipolar affektive Störung diagnostiziert,

wobei die psychische Erkrankung das Leben des Beurteilten massgebend prägte und

er über die Jahre hinweg zahlreiche Behandlungsversuche unternommen hat (E. 4.3.1.3,

E. 4.3.6 sowie E. 5.3.4). Es kann ausgeschlossen werden, dass sich seine

berufliche und finanzielle Situation in Zukunft (zum Positiven) ändern wird. In

Anbetracht dieser Umstände wird es dem Gesuchsteller auch in Zukunft nicht

möglich sein, den offenstehenden Betrag zu begleichen. Aus denselben Gründen

wäre auch einer Vereinbarung von Ratenzahlungen oder einer Stundung der

Forderung kein Erfolg beschieden. Insgesamt erscheint es somit gerechtfertigt, dem

Gesuchsteller die gesamten ausstehenden Verfahrenskosten zu erlassen.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das vorliegende Verfahren

ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2024 (SB.2022.5)

auferlegten Verfahrenskosten von CHF 20'800.– erlassen.

Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Finanzdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.