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Entscheid

DGS.2025.16

Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten

24. April 2025Deutsch5 min

und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4’000.– sowie für das zweitinstanzliche

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2025.16

ENTSCHEID

vom 24.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll,

Advokat,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

Gegenstand

betreffend Gesuch um

Stundung der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts SB.2014.46

vom 16. August 2023)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. August 2023 (SB.2014.46)

wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) der mehrfachen Vergewaltigung sowie

der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von

16 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Dem Gesuchsteller

wurden für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskosten von CHF 4’548.80

und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4’000.– sowie für das zweitinstanzliche

Verfahren Verfahrenskosten von CHF 12’693.25 und eine reduzierte Urteilsgebühr

von CHF 1’500.– auferlegt. Dieses Urteil des Appellationsgerichts focht der

Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an. Mit

Urteil 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde

ab, soweit es darauf eintrat. Gegen das Urteil des Bundesgerichts hat der

Beschwerdeführer in der Folge am 27. Dezember 2024 Beschwerde beim Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben.

Mit Eingabe vom

24. März 2025 hat der Gesuchsteller, vertreten durch Advokat Dr. Andreas

Noll, um Stundung des ihm vom Appellationsgericht in Rechnung gestellten Betrages

für die Kosten des Verfahrens ersucht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung

die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen

Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten

auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder

Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des

Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,

SG 257.100]), sind Gesuche um Stundung oder Erlass der Verfahrenskosten von dem

Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt beim Einzelgericht (vgl. § 43 Abs. 3 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Berufungsurteil vom 16.

August 2023 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur

Behandlung des Stundungsgesuchs der Einzelrichter des Appellationsgerichts

zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Damit Art. 425 StPO

zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die

betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren

übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).

2.2

Im

Stundungsgesuch führt der Gesuchsteller aus, dass er das Urteil des

Bundesgerichts vom 19. August 2024 mit Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof

für Menschenrechte (EGMR) angefochten habe, weshalb er bis auf weiteres um

Sistierung der Eintreibung der Kosten für das Strafverfahren ersuche.

2.3

Urteile

des EGMR haben in der Schweiz keine direkte Auswirkung auf die Rechtskraft von

Strafurteilen. Der EGMR hat denn auch keine Kompetenz, nationale Urteile aufzuheben;

er kann höchstens indirekt Einfluss nehmen. Wenn der EGMR eine Verletzung der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) feststellt, kann in der

Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise eine Revision des betroffenen

Urteils beim Bundesgericht beantragt werden. Dies aber auch lediglich dann,

wenn eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Verletzung zu beseitigen (Oberholzer, in: Seiler et al. [Hrsg.],

Bundesgerichtsgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 122 BGG

N 4).

2.4

Entscheidet

das Bundesgericht in Gutheissung einer solchen Revision in einer Strafsache

neu, ist für die Folgen des neuen Entscheids Art. 415 StPO sinngemäss

anwendbar. Dieser sieht vor, dass bereits verbüsste Strafen angerechnet werden;

zu viel bezahlte Geldstrafen und Bussen werden zurückerstattet, die beschuldigte

Person hat gegebenenfalls Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung und im

Fall eines Freispruches kann die Veröffentlichung des neuen Entscheids verlangt

werden (Oberholzer, a.a.O., Art.

128.

BGG N 9). Allfällige Entschädigungen, wie betreffend vorliegend zu

bezahlenden Verfahrenskosten, wären deshalb in einem solchen Revisionsverfahren

geltend zu machen und anschliessend allenfalls zurückzuerstatten. Eine

Rückweisung an das Bundesgericht durch den EGMR erfolgt somit nicht, weshalb

das vorliegend zu interessierende Verfahren SB.2014.46 rechtskräftig und erledigt

bleibt.

2.5

Der

Beschwerdeführer legt zudem auch mit keinem Wort dar, dass er mittellos sei oder

sich in sonstigen finanziellen Schwierigkeiten befinde. Das Stundungsgesuch ist

folglich mangels Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sowie mangels Auswirkung

des Verfahrens vor dem EGMR auf die Rechtskraft des Verfahrens SB.2014.46

abzuweisen.

3.

Für das

vorliegende Verfahren werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglementes

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch um Stundung der

Verfahrenskosten wird abgewiesen.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Rechnungswesen der Gerichte

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.