DGS.2025.16
Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten
24. April 2025Deutsch5 min
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4’000.– sowie für das zweitinstanzliche
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2025.16
ENTSCHEID
vom 24.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll,
Advokat,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
Gegenstand
betreffend Gesuch um
Stundung der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts SB.2014.46
vom 16. August 2023)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. August 2023 (SB.2014.46)
wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) der mehrfachen Vergewaltigung sowie
der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von
16 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Dem Gesuchsteller
wurden für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskosten von CHF 4’548.80
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4’000.– sowie für das zweitinstanzliche
Verfahren Verfahrenskosten von CHF 12’693.25 und eine reduzierte Urteilsgebühr
von CHF 1’500.– auferlegt. Dieses Urteil des Appellationsgerichts focht der
Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an. Mit
Urteil 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde
ab, soweit es darauf eintrat. Gegen das Urteil des Bundesgerichts hat der
Beschwerdeführer in der Folge am 27. Dezember 2024 Beschwerde beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben.
Mit Eingabe vom
24. März 2025 hat der Gesuchsteller, vertreten durch Advokat Dr. Andreas
Noll, um Stundung des ihm vom Appellationsgericht in Rechnung gestellten Betrages
für die Kosten des Verfahrens ersucht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung
die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen
Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten
auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder
Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100]), sind Gesuche um Stundung oder Erlass der Verfahrenskosten von dem
Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt beim Einzelgericht (vgl. § 43 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Berufungsurteil vom 16.
August 2023 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur
Behandlung des Stundungsgesuchs der Einzelrichter des Appellationsgerichts
zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Damit Art. 425 StPO
zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die
betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren
übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).
2.2
Im
Stundungsgesuch führt der Gesuchsteller aus, dass er das Urteil des
Bundesgerichts vom 19. August 2024 mit Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) angefochten habe, weshalb er bis auf weiteres um
Sistierung der Eintreibung der Kosten für das Strafverfahren ersuche.
2.3
Urteile
des EGMR haben in der Schweiz keine direkte Auswirkung auf die Rechtskraft von
Strafurteilen. Der EGMR hat denn auch keine Kompetenz, nationale Urteile aufzuheben;
er kann höchstens indirekt Einfluss nehmen. Wenn der EGMR eine Verletzung der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) feststellt, kann in der
Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise eine Revision des betroffenen
Urteils beim Bundesgericht beantragt werden. Dies aber auch lediglich dann,
wenn eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Verletzung zu beseitigen (Oberholzer, in: Seiler et al. [Hrsg.],
Bundesgerichtsgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 122 BGG
N 4).
2.4
Entscheidet
das Bundesgericht in Gutheissung einer solchen Revision in einer Strafsache
neu, ist für die Folgen des neuen Entscheids Art. 415 StPO sinngemäss
anwendbar. Dieser sieht vor, dass bereits verbüsste Strafen angerechnet werden;
zu viel bezahlte Geldstrafen und Bussen werden zurückerstattet, die beschuldigte
Person hat gegebenenfalls Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung und im
Fall eines Freispruches kann die Veröffentlichung des neuen Entscheids verlangt
werden (Oberholzer, a.a.O., Art.
128.
BGG N 9). Allfällige Entschädigungen, wie betreffend vorliegend zu
bezahlenden Verfahrenskosten, wären deshalb in einem solchen Revisionsverfahren
geltend zu machen und anschliessend allenfalls zurückzuerstatten. Eine
Rückweisung an das Bundesgericht durch den EGMR erfolgt somit nicht, weshalb
das vorliegend zu interessierende Verfahren SB.2014.46 rechtskräftig und erledigt
bleibt.
2.5
Der
Beschwerdeführer legt zudem auch mit keinem Wort dar, dass er mittellos sei oder
sich in sonstigen finanziellen Schwierigkeiten befinde. Das Stundungsgesuch ist
folglich mangels Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sowie mangels Auswirkung
des Verfahrens vor dem EGMR auf die Rechtskraft des Verfahrens SB.2014.46
abzuweisen.
3.
Für das
vorliegende Verfahren werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglementes
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Stundung der
Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Rechnungswesen der Gerichte
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Lavinia Frei
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.