DGS.2025.17
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid des Appellationsgerichts SB.2024.1 vom 10. September 2024)
13. Mai 2025Deutsch5 min
schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2025.17
ENTSCHEID
vom 13.
Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Alexandra Jakob
Beteiligte
A____, geb. […] Gesuchsteller
[…]
c/o JVA Bostadel,
Bostadel 1,
6313 Menzingen
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Appellationsgerichts
SB.2024.1 vom 10. September 2024)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. September 2024 (SB.2024.1) wurde A____
(nachfolgend: Gesuchsteller) des bandenmässigen Raubes und des Diebstahls
schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Auslieferungshaft vom 20. Mai bis zum 15. September 2016 (119 Tage) sowie
der Auslieferungs- und Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit
dem 22. April 2023. Dem Gesuchsteller wurden reduzierte Kosten von CHF 11'115.25
und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 3'000.– auferlegt. Das Kostendepot des Gesuchstellers von
CHF 5'762.40 wurde mit den Verfahrenskosten und Urteilsgebühren
verrechnet.
Mit Eingabe vom
3. April 2024 ersucht der Gesuchsteller um Erlass der Rechnung vom 17. März
2024 (2025d220) in Höhe von CHF 12'352.85 betreffend die Kosten und
Urteilsgebühren im erwähnten Fall.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können
Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,
herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO
sind Kosten des Strafverfahrens und Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder
Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die
Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt ist über Gesuche um Erlass der
Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale
Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle
Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE DGS.2024.45 vom 30.
Oktober 2024 E. 1). Das Berufungsurteil vom 10. September 2024 wurde durch das
Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des entsprechenden
Kostengesuches der Einzelrichter des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder,
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen,
herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers derart angespannt sein, dass
eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der
Fall, wenn er mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit den übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann. Es kann auch dann der Fall sein, wenn die
Kostenauflage den Gesuchsteller und ggf. von ihm Unterstützte finanziell
entscheidend belastet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe
steht (zum Ganzen: Domeisen, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; Griesser:
in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 425 N 1a; vgl. statt vieler AGE DGS.2024.16 vom 26.
Juni 2024 E. 2.1, SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 2.1, SB.2017.15 vom 27.
Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der
definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So
können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht
werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse
kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen;
deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (statt vieler: AGE SB.2020.56 vom
10.
Oktober 2023 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, mit
Hinweisen). Mit der Konzipierung von Art. 245 StPO als Kann-Bestimmung bleibt
der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum
(BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019
E. 2, mit Hinweisen).
2.2
Im
Kostenerlassgesuch führt der Gesuchsteller aus, er sei zurzeit in der JVA
Bostadel inhaftiert, weshalb seine Verdienstmöglichkeiten gering seien. Das
Geld, welches ihm zu Verfügung stehe, benötige er für seine persönlichen
Auslagen des täglichen Bedarfs sowie für Telefonkarten, um mit seiner Familie
in der Heimat telefonieren zu können (act. 1).
2.3
Wie
sich aus dem Erlassgesuch vom 3. April 2025 ergibt, sind die finanziellen
Verhältnisse des Gesuchstellers momentan aufgrund des Strafvollzugs und wohl
auch in Zukunft sehr eng. Es ist nicht zu erwarten, dass sich seine finanzielle
Situation in absehbarer Zeit zum viel Besseren verändern wird. Unter diesen
Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als
unbillig. Um das finanzielle und auch sonstiges Fortkommen des Gesuchstellers nicht
zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag
von CHF 12'352.85 zu erlassen. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das
Erlassgesuch gutzuheissen ist.
2.4
Für
das vorliegende Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 40 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. September 2024
(SB.2024.1) auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 12'352.85
erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser BLaw
Alexandra Jakob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.