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Entscheid

DGS.2025.17

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid des Appellationsgerichts SB.2024.1 vom 10. September 2024)

13. Mai 2025Deutsch5 min

schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2025.17

ENTSCHEID

vom 13.

Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Alexandra Jakob

Beteiligte

A____, geb. […] Gesuchsteller

[…]

c/o JVA Bostadel,

Bostadel 1,

6313 Menzingen

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Appellationsgerichts

SB.2024.1 vom 10. September 2024)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. September 2024 (SB.2024.1) wurde A____

(nachfolgend: Gesuchsteller) des bandenmässigen Raubes und des Diebstahls

schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

der Auslieferungshaft vom 20. Mai bis zum 15. September 2016 (119 Tage) sowie

der Auslieferungs- und Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit

dem 22. April 2023. Dem Gesuchsteller wurden reduzierte Kosten von CHF 11'115.25

und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 3'000.– auferlegt. Das Kostendepot des Gesuchstellers von

CHF 5'762.40 wurde mit den Verfahrenskosten und Urteilsgebühren

verrechnet.

Mit Eingabe vom

3. April 2024 ersucht der Gesuchsteller um Erlass der Rechnung vom 17. März

2024 (2025d220) in Höhe von CHF 12'352.85 betreffend die Kosten und

Urteilsgebühren im erwähnten Fall.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können

Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,

herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO

sind Kosten des Strafverfahrens und Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder

Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die

Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt ist über Gesuche um Erlass der

Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale

Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle

Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE DGS.2024.45 vom 30.

Oktober 2024 E. 1). Das Berufungsurteil vom 10. September 2024 wurde durch das

Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des entsprechenden

Kostengesuches der Einzelrichter des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder,

unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen,

herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers derart angespannt sein, dass

eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der

Fall, wenn er mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit den übrigen

Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann. Es kann auch dann der Fall sein, wenn die

Kostenauflage den Gesuchsteller und ggf. von ihm Unterstützte finanziell

entscheidend belastet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe

steht (zum Ganzen: Domeisen, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; Griesser:

in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 425 N 1a; vgl. statt vieler AGE DGS.2024.16 vom 26.

Juni 2024 E. 2.1, SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 2.1, SB.2017.15 vom 27.

Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der

definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So

können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht

werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse

kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen;

deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (statt vieler: AGE SB.2020.56 vom

10.

Oktober 2023 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, mit

Hinweisen). Mit der Konzipierung von Art. 245 StPO als Kann-Bestimmung bleibt

der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum

(BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019

E. 2, mit Hinweisen).

2.2

Im

Kostenerlassgesuch führt der Gesuchsteller aus, er sei zurzeit in der JVA

Bostadel inhaftiert, weshalb seine Verdienstmöglichkeiten gering seien. Das

Geld, welches ihm zu Verfügung stehe, benötige er für seine persönlichen

Auslagen des täglichen Bedarfs sowie für Telefonkarten, um mit seiner Familie

in der Heimat telefonieren zu können (act. 1).

2.3

Wie

sich aus dem Erlassgesuch vom 3. April 2025 ergibt, sind die finanziellen

Verhältnisse des Gesuchstellers momentan aufgrund des Strafvollzugs und wohl

auch in Zukunft sehr eng. Es ist nicht zu erwarten, dass sich seine finanzielle

Situation in absehbarer Zeit zum viel Besseren verändern wird. Unter diesen

Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als

unbillig. Um das finanzielle und auch sonstiges Fortkommen des Gesuchstellers nicht

zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag

von CHF 12'352.85 zu erlassen. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das

Erlassgesuch gutzuheissen ist.

2.4

Für

das vorliegende Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 40 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. September 2024

(SB.2024.1) auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 12'352.85

erlassen.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser BLaw

Alexandra Jakob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.