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Entscheid

DGS.2025.2

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

24. Februar 2025Deutsch5 min

Mit Entscheid

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2025.2

ENTSCHEID

vom 24.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Entscheid des

Appellationsgerichts BES.2024.84 vom 17. September 2024)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 17. September 2024 des Appellationsgerichts Basel-Stadt wurde die

Beschwerde von A____ gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 2. Juli 2024 bezüglich Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung

abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm mit einer Gebühr von

CHF 500.– auferlegt.

Mit Eingabe vom

1. Februar 2025 hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Gesuch um Erlass der

Gebühren von CHF 500.– gestellt und dem Gesuch eine

Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt und ein Kontoauszug aus

dem Gefängnis Bässlergut beigelegt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen

gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist

nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von

der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur

Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise

Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl.

dazu Domeisen, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§

44.

des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG

StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht

zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli

2021.

E. 1). Der Entscheid vom 17. September 2024 bezüglich Beschwerde

gegen das Abgewiesene Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde durch

das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des

Kostenerlassgesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die

betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren

übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4;

statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E. 2.1). Zu bedenken gilt in

diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine

weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten

selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der

Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses

ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E.

2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.201764 vom 25. Januar 2019 E.

2.1

mit Hinweisen).

2.2

Der

Gesuchsteller begründet sein Kostenerlassgesuch mit den aktuellen finanziellen

Herausforderungen, denen er sich konfrontiert sehe. Die Summe von

CHF 500.– stelle für ihn eine erhebliche Belastung dar, da er auf

Sozialhilfe angewiesen sei und über keine ausreichenden finanziellen Mittel

verfüge. Seinem Gesuch legte er eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt

sowie ein Kontoauszug des Gefängnisses Bässlergut vom 2. Februar 2025 bei.

2.3

Wie

sich aus dem Erlassgesuch vom 1. Februar 2025 und den eingereichten Unterlagen

ergibt, sind die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers durch die Haft

und den Bezug von Sozialhilfe momentan und wohl auch in Zukunft aufgrund seiner

erstinstanzlichen Verurteilung zu 10,5 Jahren Freiheitsstrafe und

Landesverweisung sehr eng. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass sich seine

finanzielle Situation in absehbarer Zeit zum viel Besseren verändern wird.

Unter diesen

Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als

unbillig. Die Begleichung der Gerichtskosten – auch in Raten – würde das

Fortkommen des Gesuchstellers erschweren. Bei den vorliegenden Gegebenheiten

und um sein finanzielles und auch sonstiges Fortkommen nicht noch weiter zu

erschweren, erscheint es gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag

von CHF 500.– der mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. September

2024.

auferlegten Kosten zu erlassen.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Auf die Erhebung von

Kosten wird verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. September 2024

(BES.2024.84) auferlegten Kosten in Höhe von CHF 500.– erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.