DGS.2025.2
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
24. Februar 2025Deutsch5 min
Mit Entscheid
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2025.2
ENTSCHEID
vom 24.
Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Entscheid des
Appellationsgerichts BES.2024.84 vom 17. September 2024)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 17. September 2024 des Appellationsgerichts Basel-Stadt wurde die
Beschwerde von A____ gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 2. Juli 2024 bezüglich Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung
abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm mit einer Gebühr von
CHF 500.– auferlegt.
Mit Eingabe vom
1. Februar 2025 hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Gesuch um Erlass der
Gebühren von CHF 500.– gestellt und dem Gesuch eine
Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt und ein Kontoauszug aus
dem Gefängnis Bässlergut beigelegt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen
gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist
nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von
der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur
Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise
Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl.
dazu Domeisen, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§
44.
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht
zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli
2021.
E. 1). Der Entscheid vom 17. September 2024 bezüglich Beschwerde
gegen das Abgewiesene Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde durch
das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des
Kostenerlassgesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die
betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren
übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4;
statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E. 2.1). Zu bedenken gilt in
diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine
weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten
selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der
Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses
ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E.
2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.201764 vom 25. Januar 2019 E.
2.1
mit Hinweisen).
2.2
Der
Gesuchsteller begründet sein Kostenerlassgesuch mit den aktuellen finanziellen
Herausforderungen, denen er sich konfrontiert sehe. Die Summe von
CHF 500.– stelle für ihn eine erhebliche Belastung dar, da er auf
Sozialhilfe angewiesen sei und über keine ausreichenden finanziellen Mittel
verfüge. Seinem Gesuch legte er eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt
sowie ein Kontoauszug des Gefängnisses Bässlergut vom 2. Februar 2025 bei.
2.3
Wie
sich aus dem Erlassgesuch vom 1. Februar 2025 und den eingereichten Unterlagen
ergibt, sind die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers durch die Haft
und den Bezug von Sozialhilfe momentan und wohl auch in Zukunft aufgrund seiner
erstinstanzlichen Verurteilung zu 10,5 Jahren Freiheitsstrafe und
Landesverweisung sehr eng. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass sich seine
finanzielle Situation in absehbarer Zeit zum viel Besseren verändern wird.
Unter diesen
Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als
unbillig. Die Begleichung der Gerichtskosten – auch in Raten – würde das
Fortkommen des Gesuchstellers erschweren. Bei den vorliegenden Gegebenheiten
und um sein finanzielles und auch sonstiges Fortkommen nicht noch weiter zu
erschweren, erscheint es gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag
von CHF 500.– der mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. September
2024.
auferlegten Kosten zu erlassen.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Auf die Erhebung von
Kosten wird verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. September 2024
(BES.2024.84) auferlegten Kosten in Höhe von CHF 500.– erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.