DGS.2025.21
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid des Appellationsgerichts vom 8. August 2024 im Verfahren SB.2023.71)
23. Juni 2025Deutsch4 min
Mit Urteil des Appellationsgerichts
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2025.21
ENTSCHEID
vom 23.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Entscheid des
Appellationsgerichts vom 8. August 2024 im Verfahren
SB.2023.71)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 8. August 2024 (Verfahrensnummer SB.2023.71) wurde A____ der
versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und kostenfällig zu 7 Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt. Des Weiteren wurde er in Anwendung von Art. 66a
Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen. Überdies wurden
ihm im genannten Urteil erstinstanzliche Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 12'647.10, die Urteilsgebühren des Strafgerichts von CHF 12’600.– sowie die
Verfahrenskosten des Appellationsgerichts von CHF 3’000.– auferlegt. Das Total
der Verfahrenskosten beläuft sich auf CHF 28’247.10.
Das
Bundesgericht hat seine hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid 6B_889/2024
vom 12. Februar 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, sodass das
Urteil des Appellationsgerichts vom 8. August 2024 in Rechtskraft erwachsen
ist.
Mit Eingabe vom 14.
Mai 2025 hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) um Erlass des Rechnungsbetrags
von CHF 28’247.10 ersucht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten
Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den
Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton
Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu
entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom
15.
Januar 2019 E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden
Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1
Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen
aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder
zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt
sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das
ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten
zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise
sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2016.27 vom
15.
Juli 2019 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer,
dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung
aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten nämlich selbst dann nicht
mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere
finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb
mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.64 vom 25. Januar 2019
E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Der Gesuchsteller befindet sich zurzeit im Strafvollzug
in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Er macht geltend, er sei nicht in der
Lage, auch nur einen Teil der ihm auferlegten Verfahrenskosten zu begleichen,
da sein in der Strafanstalt erzielter Verdienst nur sehr gering sei. Nach der
Haftentlassung werde er sein wenig erspartes Geld für einen Neustart nach
seiner langen Haftstrafe benötigen.
2.3
Es liegt auf der Hand, dass der Gesuchsteller während der
Verbüssung seiner Freiheitsstrafe nicht in der Lage ist, die Kosten zu
bezahlen, auch nicht in Raten. Die in solchen Fällen sonst übliche Praxis,
lediglich eine vorübergehende Stundung zu bewilligen und den Gesuchsteller
aufzufordern, sich nach Vollzugsende mit Belegen zur dannzumal aktuellen
wirtschaftlichen Situation nochmals an das Gericht zu wenden, damit dann über
den Kostenerlass entscheiden werden kann, erscheint im vorliegenden Fall nicht
sinnvoll. Der Gesuchsteller hat eine lange Freiheitsstrafe zu verbüssen und
wird anschliessend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund der
für 10 Jahre ausgesprochenen Landesverweisung die Schweiz verlassen müssen. Das
Kostenerlassgesuch ist daher bereits jetzt gutzuheissen.
3.
Für das vorliegende Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
von total CHF 28’247.10 wird gutgeheissen.
Auf
die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen
und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Marius
Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.