Lexipedia

Entscheid

DGS.2025.21

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid des Appellationsgerichts vom 8. August 2024 im Verfahren SB.2023.71)

23. Juni 2025Deutsch4 min

Mit Urteil des Appellationsgerichts

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2025.21

ENTSCHEID

vom 23.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Entscheid des

Appellationsgerichts vom 8. August 2024 im Verfahren

SB.2023.71)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts

Basel-Stadt vom 8. August 2024 (Verfahrensnummer SB.2023.71) wurde A____ der

versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und kostenfällig zu 7 Jahren

Freiheitsstrafe verurteilt. Des Weiteren wurde er in Anwendung von Art. 66a

Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen. Überdies wurden

ihm im genannten Urteil erstinstanzliche Verfahrenskosten im Betrag von

CHF 12'647.10, die Urteilsgebühren des Strafgerichts von CHF 12’600.– sowie die

Verfahrenskosten des Appellationsgerichts von CHF 3’000.– auferlegt. Das Total

der Verfahrenskosten beläuft sich auf CHF 28’247.10.

Das

Bundesgericht hat seine hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid 6B_889/2024

vom 12. Februar 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, sodass das

Urteil des Appellationsgerichts vom 8. August 2024 in Rechtskraft erwachsen

ist.

Mit Eingabe vom 14.

Mai 2025 hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) um Erlass des Rechnungsbetrags

von CHF 28’247.10 ersucht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten

Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den

Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton

Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu

entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom

15.

Januar 2019 E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden

Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

2.

2.1

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen

aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder

zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die

wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt

sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das

ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten

zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise

sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2016.27 vom

15.

Juli 2019 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer,

dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung

aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten nämlich selbst dann nicht

mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere

finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb

mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.64 vom 25. Januar 2019

E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Der Gesuchsteller befindet sich zurzeit im Strafvollzug

in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Er macht geltend, er sei nicht in der

Lage, auch nur einen Teil der ihm auferlegten Verfahrenskosten zu begleichen,

da sein in der Strafanstalt erzielter Verdienst nur sehr gering sei. Nach der

Haftentlassung werde er sein wenig erspartes Geld für einen Neustart nach

seiner langen Haftstrafe benötigen.

2.3

Es liegt auf der Hand, dass der Gesuchsteller während der

Verbüssung seiner Freiheitsstrafe nicht in der Lage ist, die Kosten zu

bezahlen, auch nicht in Raten. Die in solchen Fällen sonst übliche Praxis,

lediglich eine vorübergehende Stundung zu bewilligen und den Gesuchsteller

aufzufordern, sich nach Vollzugsende mit Belegen zur dannzumal aktuellen

wirtschaftlichen Situation nochmals an das Gericht zu wenden, damit dann über

den Kostenerlass entscheiden werden kann, erscheint im vorliegenden Fall nicht

sinnvoll. Der Gesuchsteller hat eine lange Freiheitsstrafe zu verbüssen und

wird anschliessend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund der

für 10 Jahre ausgesprochenen Landesverweisung die Schweiz verlassen müssen. Das

Kostenerlassgesuch ist daher bereits jetzt gutzuheissen.

3.

Für das vorliegende Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

von total CHF 28’247.10 wird gutgeheissen.

Auf

die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen

und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Marius

Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.