DGS.2025.22
Entschädigung gem. Art. 431 StPO
1. Oktober 2025Deutsch15 min
Basel-Stadt wegen Mordes und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2025.22
ENTSCHEID
vom 1.
Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. phil und MLaw Jacqueline
Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch lic. iur. Jürg
Oskar Luginbühl,
Rechtsanwalt, Feldblumenstrasse 113,
8134 Adliswil
Amt für Justizvollzug
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Gesuch vom 17. März 2025
betreffend Entschädigung gemäss
Art. 431 StPO
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Gesuchsteller) wurde am 16. April 1997 vom Strafgericht
Basel-Stadt wegen Mordes und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und
einer ambulanten Massnahme während des Strafvollzugs verurteilt. Mit Urteil vom
28. April 2006 hob das Appellationsgericht Basel-Stadt die ambulante
Massnahme auf und ordnete stattdessen eine Verwahrung gemäss Art. 43
Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an. Mit Urteil vom 7. Dezember 2007
entschied das Appellationsgericht, die angeordnete altrechtliche Verwahrung
gemäss Art. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB)
nach neuem Recht weiterzuführen. Mit Beschluss vom 7. September 2016
ordnete das Strafgericht über den Beschwerdeführer nachträglich eine stationäre
therapeutische Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1, Art. 64
Abs. 1 lit. b sowie Art. 59 Abs. 1 StGB an.
Vor Ablauf der
angeordneten Dauer von fünf Jahren der stationären Massnahme am
6. September 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit
Verfügung vom 1. September 2021 über den Gesuchsteller Sicherheitshaft bis
zum 2. November 2021 an, welche es mit Verfügung vom 28. Oktober 2021
bis zum 14. Dezember 2021 verlängerte.
Mit Beschluss
des Strafgerichts vom 14. Dezember 2021 wurde die stationäre therapeutische
Behandlung des Gesuchstellers um 2 ½ Jahre verlängert. Gegen diesen
Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Appellationsgericht. Das
Beschwerdeverfahren wurde unter der Verfahrensnummer BES.2022.4 geführt.
Am 23. Juni
2022 – noch vor der auf 28. Juli 2022 angesetzten Verhandlung des
Appellationsgerichts – flüchtete der Gesuchsteller aus dem Massnahmenvollzug in
der [...]. Er wurde am 8. Juli 2022 in Berlin festgenommen und in
Auslieferungshaft genommen. Nach der Durchführung des Auslieferungsverfahrens
wurde er am 5. Oktober 2022 in die Schweiz überstellt.
Mit Antrag vom
10. Oktober 2022 ersuchte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts im
Beschwerdeverfahren BES.2022.4 unter Hinweis auf den in einem anderen Fall
ergangenen Bundesgerichtsentscheid 1B_375/2022 vom 4. August 2022 um Anordnung
vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft gestützt auf Art. 364b Abs. 2 StPO. Mit
Einzelgerichtsentscheid DGS.2022.27 vom 12. Oktober 2022 ordnete das
Appellationsgericht über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft für die Dauer von
3 Monaten an und stellte fest, dass er sich vom 14. Dezember 2021 bis
zum 12. Oktober 2022 ‒ mit einem fluchtbedingten
Unterbruch ‒ ohne gültigen Hafttitel in einer
freiheitsentziehenden Massnahme bzw. in Haft befunden habe.
Mit Entscheid
vom 6. Dezember 2022 verlängerte das Appellationsgericht in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde gegen die Verlängerung der Massnahme die über den
Beschwerdeführer angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung um 1 ½
Jahre ab dem 7. September 2021, das heisst bis zum 6. März 2023, in
Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB (AGE BES.2022.4 vom
6. Dezember 2022). Der Straf- und Massnahmenvollzug wurde angewiesen, den
Beschwerdeführer rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme bedingt zu entlassen,
unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit und der erforderlichen
Weisungen. Die Anträge auf Haftentlassung, Genugtuung und Entschädigung wurden
abgewiesen.
Mit Entscheid
des SMV vom 1. März 2023 wurde der Beschwerdeführer per 3. März 2023 bedingt
aus dem stationären Vollzug der Massnahme entlassen.
Gegen den
Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Dezember 2022 erhob der
Beschwerdeführer am 6. Februar 2023 Beschwerde in Strafsachen beim
Bundesgericht. Er beantragte, der Entscheid sei hinsichtlich der
Haftentschädigung für den Zeitraum vom 14. Dezember 2021 bis zum
12. Oktober 2022 abzüglich der Zeitspanne vom 23. Juni 2022 bis zum
7. Juli 2022 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene
Entschädigung für unrechtmässige Haft (288 Tage) in der Höhe von
CHF 52'750.– zuzusprechen. Diese sei ab mittlerem Verfall mit 5 % zu
verzinsen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der
Prozess zur Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das
Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 7B_459/2023 vom 23. August
2024 in Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 6. Dezember
2022 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Im
Rückweisungsverfahren verlängerte das Appellationsgericht mit Entscheid vom
4. Februar 2025 (erneut) die über den Beschwerdeführer angeordnete
stationäre psychiatrische Behandlung um 1 ½ Jahre ab dem 7. September
2021, das heisst bis zum 6. März 2023, und sprach ihm zudem eine
Entschädigung und Genugtuung von insgesamt CHF 28'800.– zuzüglich 5% Zins seit
dem 14. Mai 2022 für die unrechtmässige Haft vom 14. Dezember 2021 bis zum 22.
Juni 2022 sowie vom 8. Juli 2022 bis zum 12. Oktober 2022 zu (AGE ZS.2024.8).
Auf Antrag des
Gesuchstellers gewährte das Appellationsgericht dem Verteidiger des
Gesuchstellers mit Verfügung vom 21. Februar 2025 für die Prüfung eines
Weiterzugs an das Bundesgericht Kostengutsprache für maximal 5 Stunden zu CHF
200.–.
Der
Gesuchsteller erhob gegen den Entscheid ZS.2024.8 vom 4. Februar 2025 keine
Beschwerde ans Bundesgericht, so dass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.
Hingegen beantragte er mit Eingabe vom 17. März 2025 zusätzlich eine
Entschädigung für die Zeit vom 7. September 2022 bis 13. Dezember 2022 sowie
vom 13. Oktober 2022 bis 6. März 2022 mit der Begründung, dass der
Gesuchsteller auch in diesen Zeiträumen rechtswidrig inhaftiert gewesen sei. Mit
Verfügung vom 7. April 2025 stellte die Verfahrensleitung die Eingabe der
Staatsanwaltschaft und dem SMV zur allfälligen Stellungnahme bis 7. Mai 2025
zu. Innert Frist gingen keine Stellungnahmen ein.
Am 20. Mai 2025
verfügte der Verfahrensleiter, dass betreffend die Eingabe des Gesuchstellers
vom 17. März 2025 ein Revisionsverfahren eröffnet werde. Mit Eingabe vom 27.
Mai 2025 stellte der Gesuchsteller klar, dass es sich bei seiner Eingabe vom
17. März 2025 nicht um ein Revisionsgesuch handle. Das Appellationsgericht habe
bisher erst über die Haftentschädigung betr. die Zeitspannen vom 14. Dezember
2021 bis zum 12. Oktober 2022 entschieden, aber noch nicht betr. die
Zeitspannen vom 7. September 2021 bis 13. Dezember 2021 und vom 13.
Oktober 2022 bis 6. März 2023. Diese Anträge seien in einem neu zu eröffnenden
Verfahren zu behandeln.
Mit Verfügung
vom 2. Juli 2025 zog der Verfahrensleiter seine Verfügung vom 20. Mai 2025 in
Wiedererwägung und teilte mit, das Appellationsgericht werde im schriftlichen
Verfahren in der Besetzung gemäss Verfahren ZS. 2024.8 über den mit Eingabe vom
17. März 2025 geltend gemachten Anspruch befinden. Allfällige ergänzende
schriftliche Eingaben hätten bis 4. August 2025 zu erfolgen. Diese Frist wurde
auf Antrag des Gesuchstellers mit Verfügung vom 5. August 2025 bis zum 22.
August 2025 (peremptorisch) erstreckt. Das Revisionsverfahren DGS.2025.22 wurde
in ein DGS-Verfahren bezüglich Entschädigung gemäss Art. 431 StPO
umgeschrieben. Mit Eingabe vom 22. August 2025 teilte der Gesuchsteller
mit, dass es bei seinen bisherigen Ausführungen sein Bewenden habe. Immerhin weise
er darauf hin, dass die Angelegenheit seiner Ansicht nach an das Strafgericht
hätte zurückgewiesen werden müssen, da er Anspruch auf zwei Instanzen mit
voller Kognition habe. Zudem beantragte er ein Honorar von CHF 466.20 für
amtliche Verteidigung und ersuchte um Auszahlung des schon vor längerer Zeit in
Rechnung gestellten – ihm mit Verfügung vom 21. Februar 2025 zugesicherten –
Honorars von CHF 974.20.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Gesuchsteller macht unter Bezugnahme auf den Entscheid des Appellationsgerichts
ZB.2024.8 vom 4. Februar 2025 geltend, er sei nicht nur in den dort beurteilten
Zeitspannen vom 14. Dezember 2021 bis 22. Juni 2022 sowie vom 8. Juli 2022
bis 12. Oktober 2022, sondern auch vom 7. September 2021 bis 13. Dezember 2021
und vom 13. Oktober 2022 bis 6. März 2023 unrechtmässig in Haft gewesen.
Hierüber habe das Appellationsgericht im Entscheid ZB.2024.8 noch nicht
geurteilt, so dass dies in einem neuen Verfahren noch nachzuholen sei.
1.2
Sind
gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt
worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und
Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StPO [SG 312.0]). Im
Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die
zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht
an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden
kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Voraussetzung für die Zusprechung einer
Entschädigung ist somit Unrechtmässigkeit des erlittenen Freiheitsentzugs.
1.3
Der
Gesuchsteller führt zur Begründung seines Gesuchs aus, das Bundesgericht habe
in seinem Urteil 7B_459/2023 vom 23. August 2024 «zutreffend und verbindlich
erkannt, dass die unrechtmässige Haft vom 7. September 2021 bis zum 6. März
2023.
andauerte». Damit beruft er sich wohl auf die Erwägung E. 2.3 des
bundesgerichtlichen Entscheids, wo festgehalten wurde, dass die Verlängerung
der Massnahme ab dem 7. September 2021 bis zum 6. März 2023 einen Zeitraum
betreffe, welcher die unrechtmässige Haft abdecke. In der entsprechenden
Erwägung geht es um die Frage, ob das Appellationsgericht das rechtliche Gehör
des Gesuchstellers verletzt habe, indem es sich im Entscheid BES.2022.4 vom 6.
Dezember 2022 nicht zum Entschädigungsanspruch des Gesuchstellers für die zu
Unrecht erlittene Haft betreffend die Zeit, zu welcher er sich in Deutschland
in Auslieferungshaft befunden habe, geäussert habe. Konkret lautet E. 2.3 des
bundesgerichtlichen Urteils wie folgt: «Der Beschwerdeführer hat vor [der] Vorinstanz
eine angemessene Entschädigung für die rechtswidrige Haft beantragt. Die
Vorinstanz weist das Entschädigungsbegehren vollumfänglich ab. Aus den
vorinstanzlichen Erwägungen ergeben sich die relevanten Sachverhaltselemente
und rechtlichen Überlegungen, welche der Abweisung des Anspruchs zugrunde
liegen. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Haftrichterin
festgestellt habe, der Beschwerdeführer habe sich vom 14. Dezember 2021 bis zum
12.
Oktober 2022 mit einem fluchtbedingten Unterbruch ohne Hafttitel in einer
freiheitsentziehenden Massnahme bzw. Haft befunden. Aufgrund der Verlängerung
der Massnahme ab dem 7. September 2021 bis zum 6. März 2023, d.h. einem
Zeitraum, welcher die unrechtmässige Haft abdeckt, und der Feststellung der
Unrechtmässigkeit der Haft im Dispositiv der Haftrichterin sieht die Vorinstanz
von einer Entschädigung gänzlich ab. Sie geht davon aus, mit der Feststellung
der Unrechtmässigkeit der Haft sei dem Beschwerdeführer hinreichend Genugtuung
verschafft worden. Gestützt auf diese vorinstanzlichen Erwägungen war der
Beschwerdeführer in der Lage, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht
anzufechten. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht
vor. Nachdem die Vorinstanz einen Anspruch insgesamt verneint hat, war sie
nicht gehalten, für einzelne Zeitperioden eine gesonderte Begründung zu
liefern.»
Wie das Appellationsgericht bereits im Entscheid ZS.2024.8
vom 4. Februar 2025 (E. 1.2.2) ausgeführt hat, hält das Bundesgericht in
der betreffenden Passage lediglich fest, dass der Zeitraum vom 7. September
2021.
bis zum 6. März 2023 den Zeitraum der unrechtmässigen Haft «abdeckt». Dies
bedeutet, dass der Zeitraum der unrechtmässigen Haft vom 14. Dezember 2021 bis
12.
Oktober 2022 innerhalb des Zeitraums vom 7. September 2021 bis 6. März 2023
(für welchen die Massnahme verlängert worden ist) liegt. Etwas darüber
Hinausgehendes ergibt sich aus dieser Bemerkung des Bundesgerichts nicht,
namentlich nicht, dass der Zeitraum der unrechtmässigen Haft mit dem gesamten
Zeitraum der Massnahmenverlängerung identisch wäre, wie der Gesuchsteller
behauptet.
1.4
Bis
zur Revision der Strafprozessordnung per 1. Januar 2024 waren selbständige nachträgliche
Entscheide des Strafgerichts gemäss Art. 363 ff. StPO, wie vorliegend die
Verlängerung einer stationären Massnahme, nicht mit Berufung, sondern mit
Beschwerde an die höhere kantonale Instanz weiterziehbar. Im Gegensatz zur
Berufung kommt der Beschwerde nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(Art. 387 StPO). Daher war es früher bei einem entsprechenden Entscheid
des Strafgerichts nicht notwendig, Sicherheitshaft anzuordnen, wenn der
Betroffenen gegen den Entscheid Beschwerde erhob, da bereits der erstinstanzliche
Entscheid trotz Anfechtung einen gültigen Hafttitel darstellte. Dies war auch
der Grund, weshalb im vorliegenden Fall nach dem erstinstanzlichen
Verlängerungsentscheid vom 14. Dezember 2021 die bis zu jenem Datum bestehende
Sicherheitshaft über den Gesuchsteller zunächst nicht verlängert wurde.
Mit Urteil
1B_375/2022 vom 4. August 2022 erkannte indessen das Bundesgericht (in einem
anderen Basler Fall), nach Ablauf der Höchstdauer der bestehenden Massnahme und
bis zur Rechtskraft des im Nachverfahren zu treffenden neuen Massnameurteils
habe sich ein Freiheitsentzug nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf
strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen (E. 3.3). Seit dem 1. März 2021 sei
die Anordnung von Sicherheitshaft in solchen Fällen in Art. 364a Abs. 1 StPO
geregelt, wobei sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 222-228 StPO
richte (E. 3.4). Ein angefochtener erstinstanzlicher Verlängerungs- oder
Rückversetzungsbeschluss stelle daher mangels materieller Rechtskraftwirkung
keinen vollstreckungsrechtlichen Hafttitel dar, der einen weiteren
Freiheitsentzug des Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermöchte. Vielmehr habe
sich ein solcher bis zur Rechtskraft des Rückversetzungsbeschlusses nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der nunmehr klaren gesetzlichen Regelung
von Art. 364b StPO während der Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens, das
heisst von dessen Einleitung bis zur Rechtskraft des neuen Urteils, auf
strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen. Es möge zwar zutreffen, dass der
Beschwerde nach Art. 387 StPO keine aufschiebende Wirkung zukomme. Angesichts
der Konzeption von Art. 364a und 364b StPO gingen aber diese deutlich jüngeren,
besonderen Bestimmungen aber dem allgemeinen Grundsatz von Art. 387 StPO,
wonach Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukommt, vor. Andernfalls würde
der Regelungsgehalt von Art. 364b StPO komplett seines Gehalts entleert, sobald
im gerichtlichen Nachverfahren ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen ist (E.
3.5).
2.
2.1
Wie
sich auch den Akten ergibt, dauerte die mit Beschluss des Strafgerichts vom
7.
September 2016 erstmals angeordnete stationäre Massnahme bis zum 6.
September 2021. Mit Verfügung vom 1. September 2021 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft bis zum 2. November 2021 an,
welche es mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 bis zum 14. Dezember
2021.
verlängerte (Akten SG.2021.103, ZMG-Unterlagen, elektronische Akten Nr. 72
und 98). Damit bestand für die Zeit vom 7. September 2021 bis 13. Dezember 2021
ein gültiger Hafttitel. Der Gesuchsteller befand sich daher in diesem Zeitraum
nicht unrechtmässig in Haft.
2.2
Infolge
des oben zitierten Bundesgerichtsentscheids 1B_375/2022 vom 4. August 2022 wurde
auf Antrag des Instruktionsrichters im Beschwerdeverfahren BES.2022.4 vom
Einzelgericht des Berufungsgerichts mit Entscheid DGS.2022.27 vom 12. Oktober
2022.
erneut für drei Monate Sicherheitshaft über den Gesuchsteller verfügt und
festgestellt, dass sich der Gesuchsteller vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober
2022.
– mit einem fluchtbedingten Unterbruch – ohne gültigen Hafttitel in einer
freiheitsentziehenden Massnahme bzw. in Haft befunden habe. Dieser Entscheid
ist in Rechtskraft erwachsen (DGS.2022.27, elektronische Akte 12). Mit
Verfügung vom 30. Dezember 2022 wurde die Sicherheitshaft bis zum 6. März 2023
verlängert (Akten DGS.2022.27, elektronische Akte S. 35). Auch für die Zeit vom
13.
Oktober 2022 bis zum 6. März 2023 bestand somit ein gültiger Hafttitel, so
dass die Haft auch in diesem Zeitraum nicht unrechtmässig war.
3.
3.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass dem Gesuchsteller für die Zeiträume vom 7.
September 2021 bis 13. Dezember 2021 und vom 13. Oktober 2022 bis 6. März 2023
kein Anspruch auf Entschädigung für unrechtmässige Haft zusteht. Sein Gesuch
ist daher abzuweisen.
3.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch
auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
3.3
Der
Gesuchsteller beantragt für das vorliegende Verfahren die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verteidigung. Die Bewilligung
der amtlichen Verteidigung in strafrechtlichen Nebenverfahren steht – selbst
wenn im Hauptverfahren die beschuldigte Person zwingend verteidigt werden muss
und in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO bereits ein
amtlicher Verteidiger bestellt worden ist – unter dem Vorbehalt der fehlenden
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (BGer 7B_419/2023 vom 28. August 2023 E.
4.1
m.w.H.; Ruckstuhl, in: Basler
Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 132 N 10). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 II 138 E. 5.1
m.w.H.). Im vorliegenden Fall muss das im Nachgang zum Entscheid ZS.2024.8 vom
4.
Februar 2025 gestellte zusätzliche Entschädigungsbegehren als von vorneherein
aussichtslos beurteilt werden, war doch dem Gesuchsteller wie auch seinem
Verteidiger bestens bekannt, dass für die betreffenden Zeitspannen
rechtskräftig Sicherheitshaft angeordnet worden war. Zudem hat das
Appellationsgericht bereits im Entscheid vom 4. Februar 2025 klargestellt, wie
die Passage des Bundesgerichts, auf den der Gesuchsteller seinen Anspruch (ohne
weitere Ausführungen) stützt, zu verstehen ist. Der Antrag auf amtliche
Verteidigung ist daher abzuweisen.
Anzufügen ist,
dass dem Verteidiger des Gesuchstellers für die Prüfung eines Weiterzugs des
Entscheids ZS.2024.8 an das Bundesgericht Kostengutsprache für maximal 5 Stunden
gewährt und dessen Rechnung über einen Aufwand von 4,5 Stunden, welche auch den
Aufwand für die Eingabe vom 17. März 2025 beinhaltete (insgesamt CHF 974.20), bereits
beglichen wurde. Diesbezüglich kam es zu einem Missverständnis mit dem
Verteidiger, da am 23. Mai 2025 versehentlich bloss CHF 947.20 statt
CHF 974.20 ausbezahlt wurde. Dieses ist aber inzwischen geklärt und der
Restbetrag von CHF 27.– wurde am 4. September 2025 ausgewiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Gesuch vom 17. März 2025 um Entschädigung
für den Freiheitsentzug vom 7. September 2021 bis 12. Dezember 2021 und vom 13.
Oktober 2022 bis 6. März 2023 wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
umständehalber verzichtet.
Der Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung
für das Gesuchsverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.