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Entscheid

DGS.2025.22

Entschädigung gem. Art. 431 StPO

1. Oktober 2025Deutsch15 min

Basel-Stadt wegen Mordes und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2025.22

ENTSCHEID

vom 1.

Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. phil und MLaw Jacqueline

Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

vertreten durch lic. iur. Jürg

Oskar Luginbühl,

Rechtsanwalt, Feldblumenstrasse 113,

8134 Adliswil

Amt für Justizvollzug

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Gesuch vom 17. März 2025

betreffend Entschädigung gemäss

Art. 431 StPO

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Gesuchsteller) wurde am 16. April 1997 vom Strafgericht

Basel-Stadt wegen Mordes und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und

einer ambulanten Massnahme während des Strafvollzugs verurteilt. Mit Urteil vom

28. April 2006 hob das Appellationsgericht Basel-Stadt die ambulante

Massnahme auf und ordnete stattdessen eine Verwahrung gemäss Art. 43

Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an. Mit Urteil vom 7. Dezember 2007

entschied das Appellationsgericht, die angeordnete altrechtliche Verwahrung

gemäss Art. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB)

nach neuem Recht weiterzuführen. Mit Beschluss vom 7. September 2016

ordnete das Strafgericht über den Beschwerdeführer nachträglich eine stationäre

therapeutische Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1, Art. 64

Abs. 1 lit. b sowie Art. 59 Abs. 1 StGB an.

Vor Ablauf der

angeordneten Dauer von fünf Jahren der stationären Massnahme am

6. September 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit

Verfügung vom 1. September 2021 über den Gesuchsteller Sicherheitshaft bis

zum 2. November 2021 an, welche es mit Verfügung vom 28. Oktober 2021

bis zum 14. Dezember 2021 verlängerte.

Mit Beschluss

des Strafgerichts vom 14. Dezember 2021 wurde die stationäre therapeutische

Behandlung des Gesuchstellers um 2 ½ Jahre verlängert. Gegen diesen

Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Appellationsgericht. Das

Beschwerdeverfahren wurde unter der Verfahrensnummer BES.2022.4 geführt.

Am 23. Juni

2022 – noch vor der auf 28. Juli 2022 angesetzten Verhandlung des

Appellationsgerichts – flüchtete der Gesuchsteller aus dem Massnahmenvollzug in

der [...]. Er wurde am 8. Juli 2022 in Berlin festgenommen und in

Auslieferungshaft genommen. Nach der Durchführung des Auslieferungsverfahrens

wurde er am 5. Oktober 2022 in die Schweiz überstellt.

Mit Antrag vom

10. Oktober 2022 ersuchte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts im

Beschwerdeverfahren BES.2022.4 unter Hinweis auf den in einem anderen Fall

ergangenen Bundesgerichtsentscheid 1B_375/2022 vom 4. August 2022 um Anordnung

vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft gestützt auf Art. 364b Abs. 2 StPO. Mit

Einzelgerichtsentscheid DGS.2022.27 vom 12. Oktober 2022 ordnete das

Appellationsgericht über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft für die Dauer von

3 Monaten an und stellte fest, dass er sich vom 14. Dezember 2021 bis

zum 12. Oktober 2022 ‒ mit einem fluchtbedingten

Unterbruch ‒ ohne gültigen Hafttitel in einer

freiheitsentziehenden Massnahme bzw. in Haft befunden habe.

Mit Entscheid

vom 6. Dezember 2022 verlängerte das Appellationsgericht in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde gegen die Verlängerung der Massnahme die über den

Beschwerdeführer angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung um 1 ½

Jahre ab dem 7. September 2021, das heisst bis zum 6. März 2023, in

Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB (AGE BES.2022.4 vom

6. Dezember 2022). Der Straf- und Massnahmenvollzug wurde angewiesen, den

Beschwerdeführer rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme bedingt zu entlassen,

unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit und der erforderlichen

Weisungen. Die Anträge auf Haftentlassung, Genugtuung und Entschädigung wurden

abgewiesen.

Mit Entscheid

des SMV vom 1. März 2023 wurde der Beschwerdeführer per 3. März 2023 bedingt

aus dem stationären Vollzug der Massnahme entlassen.

Gegen den

Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Dezember 2022 erhob der

Beschwerdeführer am 6. Februar 2023 Beschwerde in Strafsachen beim

Bundesgericht. Er beantragte, der Entscheid sei hinsichtlich der

Haftentschädigung für den Zeitraum vom 14. Dezember 2021 bis zum

12. Oktober 2022 abzüglich der Zeitspanne vom 23. Juni 2022 bis zum

7. Juli 2022 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene

Entschädigung für unrechtmässige Haft (288 Tage) in der Höhe von

CHF 52'750.– zuzusprechen. Diese sei ab mittlerem Verfall mit 5 % zu

verzinsen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der

Prozess zur Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das

Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 7B_459/2023 vom 23. August

2024 in Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 6. Dezember

2022 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Im

Rückweisungsverfahren verlängerte das Appellationsgericht mit Entscheid vom

4. Februar 2025 (erneut) die über den Beschwerdeführer angeordnete

stationäre psychiatrische Behandlung um 1 ½ Jahre ab dem 7. September

2021, das heisst bis zum 6. März 2023, und sprach ihm zudem eine

Entschädigung und Genugtuung von insgesamt CHF 28'800.– zuzüglich 5% Zins seit

dem 14. Mai 2022 für die unrechtmässige Haft vom 14. Dezember 2021 bis zum 22.

Juni 2022 sowie vom 8. Juli 2022 bis zum 12. Oktober 2022 zu (AGE ZS.2024.8).

Auf Antrag des

Gesuchstellers gewährte das Appellationsgericht dem Verteidiger des

Gesuchstellers mit Verfügung vom 21. Februar 2025 für die Prüfung eines

Weiterzugs an das Bundesgericht Kostengutsprache für maximal 5 Stunden zu CHF

200.–.

Der

Gesuchsteller erhob gegen den Entscheid ZS.2024.8 vom 4. Februar 2025 keine

Beschwerde ans Bundesgericht, so dass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

Hingegen beantragte er mit Eingabe vom 17. März 2025 zusätzlich eine

Entschädigung für die Zeit vom 7. September 2022 bis 13. Dezember 2022 sowie

vom 13. Oktober 2022 bis 6. März 2022 mit der Begründung, dass der

Gesuchsteller auch in diesen Zeiträumen rechtswidrig inhaftiert gewesen sei. Mit

Verfügung vom 7. April 2025 stellte die Verfahrensleitung die Eingabe der

Staatsanwaltschaft und dem SMV zur allfälligen Stellungnahme bis 7. Mai 2025

zu. Innert Frist gingen keine Stellungnahmen ein.

Am 20. Mai 2025

verfügte der Verfahrensleiter, dass betreffend die Eingabe des Gesuchstellers

vom 17. März 2025 ein Revisionsverfahren eröffnet werde. Mit Eingabe vom 27.

Mai 2025 stellte der Gesuchsteller klar, dass es sich bei seiner Eingabe vom

17. März 2025 nicht um ein Revisionsgesuch handle. Das Appellationsgericht habe

bisher erst über die Haftentschädigung betr. die Zeitspannen vom 14. Dezember

2021 bis zum 12. Oktober 2022 entschieden, aber noch nicht betr. die

Zeitspannen vom 7. September 2021 bis 13. Dezember 2021 und vom 13.

Oktober 2022 bis 6. März 2023. Diese Anträge seien in einem neu zu eröffnenden

Verfahren zu behandeln.

Mit Verfügung

vom 2. Juli 2025 zog der Verfahrensleiter seine Verfügung vom 20. Mai 2025 in

Wiedererwägung und teilte mit, das Appellationsgericht werde im schriftlichen

Verfahren in der Besetzung gemäss Verfahren ZS. 2024.8 über den mit Eingabe vom

17. März 2025 geltend gemachten Anspruch befinden. Allfällige ergänzende

schriftliche Eingaben hätten bis 4. August 2025 zu erfolgen. Diese Frist wurde

auf Antrag des Gesuchstellers mit Verfügung vom 5. August 2025 bis zum 22.

August 2025 (peremptorisch) erstreckt. Das Revisionsverfahren DGS.2025.22 wurde

in ein DGS-Verfahren bezüglich Entschädigung gemäss Art. 431 StPO

umgeschrieben. Mit Eingabe vom 22. August 2025 teilte der Gesuchsteller

mit, dass es bei seinen bisherigen Ausführungen sein Bewenden habe. Immerhin weise

er darauf hin, dass die Angelegenheit seiner Ansicht nach an das Strafgericht

hätte zurückgewiesen werden müssen, da er Anspruch auf zwei Instanzen mit

voller Kognition habe. Zudem beantragte er ein Honorar von CHF 466.20 für

amtliche Verteidigung und ersuchte um Auszahlung des schon vor längerer Zeit in

Rechnung gestellten – ihm mit Verfügung vom 21. Februar 2025 zugesicherten –

Honorars von CHF 974.20.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Gesuchsteller macht unter Bezugnahme auf den Entscheid des Appellationsgerichts

ZB.2024.8 vom 4. Februar 2025 geltend, er sei nicht nur in den dort beurteilten

Zeitspannen vom 14. Dezember 2021 bis 22. Juni 2022 sowie vom 8. Juli 2022

bis 12. Oktober 2022, sondern auch vom 7. September 2021 bis 13. Dezember 2021

und vom 13. Oktober 2022 bis 6. März 2023 unrechtmässig in Haft gewesen.

Hierüber habe das Appellationsgericht im Entscheid ZB.2024.8 noch nicht

geurteilt, so dass dies in einem neuen Verfahren noch nachzuholen sei.

1.2

Sind

gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt

worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und

Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StPO [SG 312.0]). Im

Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die

zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht

an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden

kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Voraussetzung für die Zusprechung einer

Entschädigung ist somit Unrechtmässigkeit des erlittenen Freiheitsentzugs.

1.3

Der

Gesuchsteller führt zur Begründung seines Gesuchs aus, das Bundesgericht habe

in seinem Urteil 7B_459/2023 vom 23. August 2024 «zutreffend und verbindlich

erkannt, dass die unrechtmässige Haft vom 7. September 2021 bis zum 6. März

2023.

andauerte». Damit beruft er sich wohl auf die Erwägung E. 2.3 des

bundesgerichtlichen Entscheids, wo festgehalten wurde, dass die Verlängerung

der Massnahme ab dem 7. September 2021 bis zum 6. März 2023 einen Zeitraum

betreffe, welcher die unrechtmässige Haft abdecke. In der entsprechenden

Erwägung geht es um die Frage, ob das Appellationsgericht das rechtliche Gehör

des Gesuchstellers verletzt habe, indem es sich im Entscheid BES.2022.4 vom 6.

Dezember 2022 nicht zum Entschädigungsanspruch des Gesuchstellers für die zu

Unrecht erlittene Haft betreffend die Zeit, zu welcher er sich in Deutschland

in Auslieferungshaft befunden habe, geäussert habe. Konkret lautet E. 2.3 des

bundesgerichtlichen Urteils wie folgt: «Der Beschwerdeführer hat vor [der] Vorinstanz

eine angemessene Entschädigung für die rechtswidrige Haft beantragt. Die

Vorinstanz weist das Entschädigungsbegehren vollumfänglich ab. Aus den

vorinstanzlichen Erwägungen ergeben sich die relevanten Sachverhaltselemente

und rechtlichen Überlegungen, welche der Abweisung des Anspruchs zugrunde

liegen. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Haftrichterin

festgestellt habe, der Beschwerdeführer habe sich vom 14. Dezember 2021 bis zum

12.

Oktober 2022 mit einem fluchtbedingten Unterbruch ohne Hafttitel in einer

freiheitsentziehenden Massnahme bzw. Haft befunden. Aufgrund der Verlängerung

der Massnahme ab dem 7. September 2021 bis zum 6. März 2023, d.h. einem

Zeitraum, welcher die unrechtmässige Haft abdeckt, und der Feststellung der

Unrechtmässigkeit der Haft im Dispositiv der Haftrichterin sieht die Vorinstanz

von einer Entschädigung gänzlich ab. Sie geht davon aus, mit der Feststellung

der Unrechtmässigkeit der Haft sei dem Beschwerdeführer hinreichend Genugtuung

verschafft worden. Gestützt auf diese vorinstanzlichen Erwägungen war der

Beschwerdeführer in der Lage, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht

anzufechten. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht

vor. Nachdem die Vorinstanz einen Anspruch insgesamt verneint hat, war sie

nicht gehalten, für einzelne Zeitperioden eine gesonderte Begründung zu

liefern.»

Wie das Appellationsgericht bereits im Entscheid ZS.2024.8

vom 4. Februar 2025 (E. 1.2.2) ausgeführt hat, hält das Bundesgericht in

der betreffenden Passage lediglich fest, dass der Zeitraum vom 7. September

2021.

bis zum 6. März 2023 den Zeitraum der unrechtmässigen Haft «abdeckt». Dies

bedeutet, dass der Zeitraum der unrechtmässigen Haft vom 14. Dezember 2021 bis

12.

Oktober 2022 innerhalb des Zeitraums vom 7. September 2021 bis 6. März 2023

(für welchen die Massnahme verlängert worden ist) liegt. Etwas darüber

Hinausgehendes ergibt sich aus dieser Bemerkung des Bundesgerichts nicht,

namentlich nicht, dass der Zeitraum der unrechtmässigen Haft mit dem gesamten

Zeitraum der Massnahmenverlängerung identisch wäre, wie der Gesuchsteller

behauptet.

1.4

Bis

zur Revision der Strafprozessordnung per 1. Januar 2024 waren selbständige nachträgliche

Entscheide des Strafgerichts gemäss Art. 363 ff. StPO, wie vorliegend die

Verlängerung einer stationären Massnahme, nicht mit Berufung, sondern mit

Beschwerde an die höhere kantonale Instanz weiterziehbar. Im Gegensatz zur

Berufung kommt der Beschwerde nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu

(Art. 387 StPO). Daher war es früher bei einem entsprechenden Entscheid

des Strafgerichts nicht notwendig, Sicherheitshaft anzuordnen, wenn der

Betroffenen gegen den Entscheid Beschwerde erhob, da bereits der erstinstanzliche

Entscheid trotz Anfechtung einen gültigen Hafttitel darstellte. Dies war auch

der Grund, weshalb im vorliegenden Fall nach dem erstinstanzlichen

Verlängerungsentscheid vom 14. Dezember 2021 die bis zu jenem Datum bestehende

Sicherheitshaft über den Gesuchsteller zunächst nicht verlängert wurde.

Mit Urteil

1B_375/2022 vom 4. August 2022 erkannte indessen das Bundesgericht (in einem

anderen Basler Fall), nach Ablauf der Höchstdauer der bestehenden Massnahme und

bis zur Rechtskraft des im Nachverfahren zu treffenden neuen Massnameurteils

habe sich ein Freiheitsentzug nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf

strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen (E. 3.3). Seit dem 1. März 2021 sei

die Anordnung von Sicherheitshaft in solchen Fällen in Art. 364a Abs. 1 StPO

geregelt, wobei sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 222-228 StPO

richte (E. 3.4). Ein angefochtener erstinstanzlicher Verlängerungs- oder

Rückversetzungsbeschluss stelle daher mangels materieller Rechtskraftwirkung

keinen vollstreckungsrechtlichen Hafttitel dar, der einen weiteren

Freiheitsentzug des Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermöchte. Vielmehr habe

sich ein solcher bis zur Rechtskraft des Rückversetzungsbeschlusses nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der nunmehr klaren gesetzlichen Regelung

von Art. 364b StPO während der Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens, das

heisst von dessen Einleitung bis zur Rechtskraft des neuen Urteils, auf

strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen. Es möge zwar zutreffen, dass der

Beschwerde nach Art. 387 StPO keine aufschiebende Wirkung zukomme. Angesichts

der Konzeption von Art. 364a und 364b StPO gingen aber diese deutlich jüngeren,

besonderen Bestimmungen aber dem allgemeinen Grundsatz von Art. 387 StPO,

wonach Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukommt, vor. Andernfalls würde

der Regelungsgehalt von Art. 364b StPO komplett seines Gehalts entleert, sobald

im gerichtlichen Nachverfahren ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen ist (E.

3.5).

2.

2.1

Wie

sich auch den Akten ergibt, dauerte die mit Beschluss des Strafgerichts vom

7.

September 2016 erstmals angeordnete stationäre Massnahme bis zum 6.

September 2021. Mit Verfügung vom 1. September 2021 ordnete das

Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft bis zum 2. November 2021 an,

welche es mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 bis zum 14. Dezember

2021.

verlängerte (Akten SG.2021.103, ZMG-Unterlagen, elektronische Akten Nr. 72

und 98). Damit bestand für die Zeit vom 7. September 2021 bis 13. Dezember 2021

ein gültiger Hafttitel. Der Gesuchsteller befand sich daher in diesem Zeitraum

nicht unrechtmässig in Haft.

2.2

Infolge

des oben zitierten Bundesgerichtsentscheids 1B_375/2022 vom 4. August 2022 wurde

auf Antrag des Instruktionsrichters im Beschwerdeverfahren BES.2022.4 vom

Einzelgericht des Berufungsgerichts mit Entscheid DGS.2022.27 vom 12. Oktober

2022.

erneut für drei Monate Sicherheitshaft über den Gesuchsteller verfügt und

festgestellt, dass sich der Gesuchsteller vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober

2022.

– mit einem fluchtbedingten Unterbruch – ohne gültigen Hafttitel in einer

freiheitsentziehenden Massnahme bzw. in Haft befunden habe. Dieser Entscheid

ist in Rechtskraft erwachsen (DGS.2022.27, elektronische Akte 12). Mit

Verfügung vom 30. Dezember 2022 wurde die Sicherheitshaft bis zum 6. März 2023

verlängert (Akten DGS.2022.27, elektronische Akte S. 35). Auch für die Zeit vom

13.

Oktober 2022 bis zum 6. März 2023 bestand somit ein gültiger Hafttitel, so

dass die Haft auch in diesem Zeitraum nicht unrechtmässig war.

3.

3.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass dem Gesuchsteller für die Zeiträume vom 7.

September 2021 bis 13. Dezember 2021 und vom 13. Oktober 2022 bis 6. März 2023

kein Anspruch auf Entschädigung für unrechtmässige Haft zusteht. Sein Gesuch

ist daher abzuweisen.

3.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem

Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch

auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

3.3

Der

Gesuchsteller beantragt für das vorliegende Verfahren die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verteidigung. Die Bewilligung

der amtlichen Verteidigung in strafrechtlichen Nebenverfahren steht – selbst

wenn im Hauptverfahren die beschuldigte Person zwingend verteidigt werden muss

und in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO bereits ein

amtlicher Verteidiger bestellt worden ist – unter dem Vorbehalt der fehlenden

Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (BGer 7B_419/2023 vom 28. August 2023 E.

4.1

m.w.H.; Ruckstuhl, in: Basler

Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 132 N 10). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 II 138 E. 5.1

m.w.H.). Im vorliegenden Fall muss das im Nachgang zum Entscheid ZS.2024.8 vom

4.

Februar 2025 gestellte zusätzliche Entschädigungsbegehren als von vorneherein

aussichtslos beurteilt werden, war doch dem Gesuchsteller wie auch seinem

Verteidiger bestens bekannt, dass für die betreffenden Zeitspannen

rechtskräftig Sicherheitshaft angeordnet worden war. Zudem hat das

Appellationsgericht bereits im Entscheid vom 4. Februar 2025 klargestellt, wie

die Passage des Bundesgerichts, auf den der Gesuchsteller seinen Anspruch (ohne

weitere Ausführungen) stützt, zu verstehen ist. Der Antrag auf amtliche

Verteidigung ist daher abzuweisen.

Anzufügen ist,

dass dem Verteidiger des Gesuchstellers für die Prüfung eines Weiterzugs des

Entscheids ZS.2024.8 an das Bundesgericht Kostengutsprache für maximal 5 Stunden

gewährt und dessen Rechnung über einen Aufwand von 4,5 Stunden, welche auch den

Aufwand für die Eingabe vom 17. März 2025 beinhaltete (insgesamt CHF 974.20), bereits

beglichen wurde. Diesbezüglich kam es zu einem Missverständnis mit dem

Verteidiger, da am 23. Mai 2025 versehentlich bloss CHF 947.20 statt

CHF 974.20 ausbezahlt wurde. Dieses ist aber inzwischen geklärt und der

Restbetrag von CHF 27.– wurde am 4. September 2025 ausgewiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Gesuch vom 17. März 2025 um Entschädigung

für den Freiheitsentzug vom 7. September 2021 bis 12. Dezember 2021 und vom 13.

Oktober 2022 bis 6. März 2023 wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

umständehalber verzichtet.

Der Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung

für das Gesuchsverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.