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Entscheid

DGS.2025.24

Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens (Art. 346b StPO)

18. Juli 2025Deutsch27 min

anzuordnen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts vom 14. Juli

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2025.24

ENTSCHEID

vom 18.

Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz)

und

Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

Justiz- und

Sicherheitsdepartement, Gesuchsteller

Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, Postfach,

4001 Basel

gegen

A____

Gesuchsgegner

c/o [...] Beurteilter

vertreten durch lic. iur. Alain

Joset, Advokat,

substituiert durch MLaw Laurent

Freiburghaus, Advokat

Pelikanweg 2,

4054 Basel

Gegenstand

Antrag des Strafen- und

Massnahmenvollzugs vom 8. Juli 2025 (SMV.2014.205 /1148)

betreffend

Anordnung von Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens (Art. 346b StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2015 wurde A____ des versuchten

Mordes schuldig erklärt und – unter Berücksichtigung von Versuch, tätiger Reue

sowie mittelgradig herabgesetzter Schuldfähigkeit – verurteilt zu 6 Jahren

Freiheitsstrafe. Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom

13. November 2014, in welchem A____ eine emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10, F60.31), eine Abhängigkeit

von Alkohol (ICD-10, F10.21), ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10,

F12.1) sowie habitueller Missbrauch von Kokain attestiert und andererseits die

Rückfallgefahr im Hinblick auf unvermittelt auftretende Gewaltdelikte im Sinne

der Anlasstat als erheblich eingestuft wurde, schob das Gericht den Vollzug der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären psychiatrischen

Behandlung gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches auf. Mit Entscheid des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2021 wurde die

stationäre psychiatrische Behandlung um 2 Jahre verlängert. Mit Beschluss des

Strafgerichts vom 13. Januar 2022 erfolgte eine weitere Verlängerung um 2

Jahre. Mit Urteil des Strafgerichts vom 11. Januar 2024 erfolgte sodann

die letzte Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um 1.5 Jahre

(d.h. bis zum 20. Juli 2025). Seit dem 30. April 2024 wurde die

stationäre therapeutische Massnahme im B____ vollzogen.

Die Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt

beantragte mit Eingabe vom 28. März 2025 die Verlängerung der stationären

therapeutischen Massnahme um ein weiteres Jahr. Diesen Antrag wies das

Strafgericht mit Urteil vom 16. Juni 2025 ab. Das schriftlich begründete

Urteil ist noch ausstehend. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 meldete der SMV

gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. Juni 2025 Berufung an. Die

Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 24. Juni 2025 ebenfalls

Berufung an (Verfahren SB.2025.61).

Mit Antrag vom 8. Juli

2025 hat der SMV beim Strafgericht zu Handen der Verfahrensleitung des

Berufungsgerichts (Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt) beantragt, es

sei über A____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ab dem 20. Juli 2025 und bis

zum Erlass des Berufungsurteils Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr

anzuordnen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts vom 14. Juli

2025 (vorab per E-Mail gleichen Datums) wurde der Antrag des SMV der

Verteidigung mit Frist zur Stellungnahme zugestellt. Mit weiterer Verfügung vom

14. Juli 2025 (vorab per E-Mail gleichen Datums) sowie Vorladung vom 15. Juli

2025 wurden der SMV, der Gesuchsgegner und dessen Verteidigung zur

Haftverhandlung vorgeladen. Der Gesuchsgegner, vertreten durch Advokat lic.

iur. Alain Joset und dieser substituiert durch Advokat MLaw Laurent

Freiburghaus, hat mit Eingabe vom 16. Juli 20225 auf eine mündliche

Haftverhandlung verzichtet und mit Eingabe vom 17. Juli 2025 (vorab per

Mail) eine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Darin beantragt er die

vollumfängliche Abweisung des Antrags auf Anordnung von Sicherheitshaft, soweit

überhaupt auf diesen eingetreten werden könne. Weiter beantragt der Gesuchsgegner

für den Fall eines Unterliegens die amtliche Verteidigung mit lic. iur. Alain

Joset, Advokat; alles unter o/e Kostenfolge.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren – unter Beizug der vom SMV

eingereichten Akten sowie des Verhandlungsprotokolls zur Verhandlung vor

Strafgericht vom 16. Juni 2025 – ergangen. Auf die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von

Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Verteidigung stellt in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2025 in Frage, ob

auf den Haftantrag der Vollzugsbehörde überhaupt eingetreten werden könne, da

die Vollzugsbehörde, gemäss der Regelung in Art. 364 Abs. 1-3 StPO über keine

Kompetenz verfüge, ein Haftverfahren in Gang zu setzen. Die Situation einer

auslaufenden stationären Massnahme sei nicht mit der Haftanordnung gemäss

Art. 230 ff. StPO vergleichbar und eine sinngemässe Anwendung deshalb

auch nicht denkbar. Ohnehin habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

(EGMR) in seinem Urteil vom 6. Oktober 2020 I.S. gegen die Schweiz geurteilt,

dass Art. 231 StPO im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) stehe. Die Bestimmung sei danach geändert worden,

allerdings bestehe aus Sicht der Verteidigung die vom EGMR für

konventionswidrig erklärte Problematik nach wie vor.

Diesen

Vorbringen sind allerdings die gesetzliche Regelung in der StPO sowie die

hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegenzuhalten: So ist die

Anordnung von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen

Nachverfahrens nach Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) nunmehr explizit in Art. 364a und 364b StPO geregelt (in Kraft

seit 1. März 2021). Nach Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde,

die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen

nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person

festnehmen lassen, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a und

b erfüllt sind. Nach Art. 364a Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren

sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO. Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann

die Verfahrensleitung des Nachverfahrens die verurteilte Person unter den

Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer

Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem

Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des

Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich

sinngemäss nach Art. 225 und 226 StPO (Abs. 2). Im Übrigen gelten die

Art. 222 und 230-233 StPO sinngemäss (Abs. 4). Stellt etwa die

Vollzugsbehörde einen Antrag um Verlängerung einer stationären Massnahme und

wird dieser Antrag erstinstanzlich abgewiesen, so kommt gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Vollzugsbehörde – als zuständige Behörde

für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen

Entscheids (vgl. Art. 364a Abs. 1 StPO) – gestützt auf

Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO analog zur Staatsanwaltschaft das

Recht zu, beim Gericht, welches den Antrag um Verlängerung der stationären

Massnahme abgewiesen hat, zu Handen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz

für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens die Fortsetzung bzw. im Falle

einer noch andauernden originären stationären Massnahme die Anordnung von

Sicherheitshaft zu beantragen (BGer 7B_190/2024 vom 12. März 2024

E. 2.2.3). Den konventions- und verfassungsrechtlichen Garantien werde mit

der von Art. 364b Abs. 4 in Verbindung mit Art. 233 StPO vorgesehenen

Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hinreichend Rechnung getragen

(BGer 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025 E. 2.4.2, zur Publ. vorges.).

Vorliegend ist

der SMV angesichts der Nichtverlängerung der stationären Massnahme in der

Hauptsache und im Lichte dieser Rechtsprechung – entgegen den Vorbringen der

Verteidigung – dazu befugt, für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens zu Handen

der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung von strafprozessualer

Sicherheitshaft zu beantragen. Daran ändert auch nichts, dass die Berufung

aktuell bloss angemeldet und noch nicht erklärt wurde (vgl. aber Akten

S. 263 f., wo in Bezug auf den SMV – angesichts des Verfahrensstands

wohl fälschlicherweise – bereits von einer «Berufungserklärung» die Rede ist).

Denn Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO räumt der Vollzugsbehörde die

Gelegenheit ein, bereits im Hinblick auf ein Rechtsmittelverfahren die

Anordnung von Sicherheitshaft zu beantragen (BGer 7B_190/2024 vom 12. März

2024.

E. 2.2.3). Auf den formgerecht eingereichten Antrag des SMV auf

Sicherheitshaft vom 8. Juli 2025 ist mithin einzutreten. Zuständig ist

nach oben Gesagtem die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts.

1.2

Das

Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang weiter festgehalten, dass die

Rechtsmittelinstanz jedenfalls dann dazu verpflichtet ist, die betroffene

Person mündlich anzuhören, wenn diese nach Ablauf der originären Massnahme

nicht zwingend mit einem weiteren Freiheitsentzug in der Form von strafprozessualer

Sicherheitshaft rechnen muss (BGer 7B_190/2024 vom 12. März 2024

E. 3.2.3). Vorliegend wurde dementsprechend eine mündliche Anhörung des

Gesuchsgegners (Haftverhandlung) für den heutigen Tag angesetzt (Akten

S. 287). Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 hat die Verteidigung

allerdings mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit dem Gesuchsgegner auf eine

mündliche Verhandlung verzichtet werde (Akten S. 299 f.). In der

Folge ist dieser Entscheid im schriftlichen Verfahren ergangen.

2.

2.1

Gemäss

Art. 364b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 364a Abs. 1 lit. a und b

StPO setzt die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im

vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren die ernsthafte Erwartung voraus,

dass (1) gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion

angeordnet wird und (2) diese sich deren Vollzug entzieht oder erneut ein

Verbrechen oder schweres Vergehen begeht.

2.2

Die

Parteien machen in ihren Eingaben jeweils längere Ausführungen zur erstgenannten

Voraussetzung, d.h. der ernsthaften Erwartung, dass gegen den Gesuchsgegner der

Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Akten

S. 274 ff.; 312 ff.). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann

indessen offenbleiben, da jedenfalls die übrigen Voraussetzungen für die

Anordnung von Sicherheitshaft vorliegend nicht erfüllt sind, wie nachfolgend

aufgezeigt wird.

2.3

So

wird in der Antragsbegründung als besonderer Haftgrund Wiederholungsgefahr

geltend gemacht. Zur Bejahung des besonderen Haftgrundes der

Wiederholungsgefahr bedarf es der ernsthaften Befürchtung, dass der Gesuchsgegner

erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. Im vollzugsrechtlichen

gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten

ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante

Verbrechen oder schwere Vergehen ernsthaft zu erwarten sind (BGer 1B_96/2021

vom 25. März 2021 E. 4.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist

für die Erfüllung von Art. 364b Abs. 1 i.V.m. Art. 364a

Abs. 1 lit b StPO eine negative Rückfallprognose notwendig, wobei in

der Regel die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher erscheint, je

schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr

gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die

drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist,

desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die

Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die

Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen.

Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr

restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine

ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig,

grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9

E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; BGer 7B_434/2023 vom 29. August 2023

E. 3.3, 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2). Diese Praxis gilt sinngemäss

auch bei der Prüfung von Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen Nachverfahren

(BGer 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

Sicherheitshaft darf nur als ultima ratio angeordnet oder

aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt

werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer

Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c

i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGer 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3;

vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1, 142 IV 367 E. 2.1, 140 IV 74 E. 2.2).

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt

nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als

Vordelinquenz aus (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3; BGer 1B_126/2013 vom

18.

April 2013 E. 3.5.1, nicht publ. in BGE 139 IV 175).

Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im

Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl.

BGE 137 IV 13 E. 3-4, 137 IV 333 E. 2.3.3; BGer 1B_41/2019 vom

19.

Februar 2019 E. 2.4, BGer 1B_126/2013 vom 18. April 2013 E. 3.5.2,

nicht publ. in BGE 139 IV 175, siehe zum Ganzen auch BGer 1B_96/2021 vom 25.

März 2021 E. 4.2).

2.4

Der

SMV macht zur Begründung der Wiederholungsgefahr – unter einleitendem Hinweis

auf das Forensisch-Psychiatrische Gutachten vom 18. Dezember 2023, die

Verlaufsberichte des B____ vom 18. Oktober 2024 und 23. Mai 2025

sowie die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit

von Straftätern (KoFako) vom 14. August 2020 – geltend, sollte keine

Sicherheitshaft angeordnet werden, werde der Gesuchsgegner den B____ am

20.

Juli 2025 verlassen, womit der zentrale risikoreduzierende Faktor

wegfallen würde. Ein Anschlusssetting sei weder aufgegleist noch ausreichend

auf Verlässlichkeit und Stabilität hin erprobt worden. Aufgrund der bisherigen

Erfahrungen aus dem Massnahmenvollzug mit zweimaligem Abbruch des Wohn- und

Arbeitsexternats nach jeweils kurzer Zeit sei auch jetzt damit zu rechnen, dass

der Gesuchsgegner bei einem plötzlichen Wegfall des derzeitigen Settings auf

die zu erwartenden Überforderungs- und Belastungssituationen in gleicher Weise

wie bisher, nämlich mit einem Rückgriff auf dysfunktionale

Bewältigungsstrategien wie den vermehrten bis unkontrollierten Konsum von

Alkohol sowie teilweise Kokain, reagieren würde. Vorliegend handle es sich beim

Substanzkonsum – neben der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom

Borderline-Typus – um den wichtigsten deliktsrelevanten Faktor. Gemäss dem

Gutachten vom 18. Dezember 2023 würde eine Zunahme klinischer Instabilität

bzw. Verdichtung aggressiver Verhaltensweisen, aber auch Suizidalität, das

Risiko für ein unmittelbares, kurzfristiges Eskalationsszenario im Sinne eines

schweren Gewaltdelikts stark ansteigen lassen. Es sei folglich von einer

ungünstigen Rückfallprognose und mithin Wiederholungsgefahr auszugehen (siehe

zum Ganzen Akten S. 274 ff., 278 f.).

2.5

Der

Rechtsvertreter des Gesuchsgegners hält dem zusammengefasst entgegen, dass das

vom SMV angeführte Gutachten vom 18. Dezember 2023 bald zwei Jahre alt und

für die aktuelle Situation nur beschränkt aussagekräftig sei. Gleiches gelte

für die Empfehlung der KoFako, die von August 2020 datiere und damit die

Situation vor rund fünf Jahren widerspiegle. Dem Gesuchsgegner sei ein sehr

erfolgreicher Massnahmen- bzw. Therapieverlauf zu attestieren und jedenfalls

eine positive Legalprognose zu stellen, was sich auch aus dem jüngsten

Therapieverlaufsbericht des B____ vom 23. Mai 2025 ergebe. Er befinde sich

seit seinem Eintritt am 30. April 2024 im offenen Setting, sei per

13.

Juli 2024 in die Vollzugsstufe Schlafexternat gewechselt und habe

schliesslich seit März 2025 extern eine gewöhnliche Arbeitsstelle inne. Es

handle sich um ein äusserst lockeres Setting, wobei er die ihm gewährten

Freiheiten verantwortungsvoll genutzt habe und sich vorbildlich an die

geforderte Konsum-, namentlich Alkoholabstinenz gehalten habe. Zudem sei sehr

wohl ein Anschlusssetting vorhanden: So habe er bereits seine therapeutische

Nachsorge bei Dr. C____ aufgegleist und könne vorübergehend bei seiner Mutter

wohnen. Zahlreiche weitere Elemente der ambulanten Nachsorge liessen sich aber

nur mit einer konkreten Perspektive aufgleisen. So habe er von verschiedenen

Stellen vernommen, dass man sich seiner Anliegen erst annehmen könne, wenn

Klarheit über seine weitere Situation bestehe. Die Vollzugsbehörde verhindere mit

ihrem knapp gestellten Verlängerungsantrag und ihrer fehlenden Bereitschaft,

parallel dazu eine bedingte Entlassung vorzubereiten, die Gestaltung eines

angemessenen Empfangsraums. Dass die Umsetzung einer bedingten Entlassung bis

zur Höchstdauer der Massnahme am 20. Juli 2025 mittlerweile realitätsfern

sei, sei den Versäumnissen der Vollzugsbehörde zuzuschreiben und dürfe ihm

nicht zum Nachteil gereichen. Die von der Vollzugsbehörde angeführte «Erprobung

auf Stabilität» sei im Rahmen einer bedingten Entlassung ohne Weiteres möglich

– auch mit engmaschiger Kontrolle durch die zuständige Vollzugsbehörde (siehe

zum Ganzen Akten S. 312 ff.).

2.6

Die

in vorliegendem Haftverfahren entscheidende Verfahrensleitung des

Berufungsgerichts muss sich – auch was die Rückfallprognose des Gesuchsgegners

angeht – auf eine Beurteilung der Situation prima facie beschränken und

darf dem Entscheid des Berufungsgerichts in der Sache nicht vorgreifen. Nach einer

summarischen Prüfung der vorliegenden Verfahrensakten kann zunächst festgehalten

werden, dass es aus protektiven Gründen für den Gesuchsgegner sicher

vorzugswürdig gewesen wäre, gemäss den Empfehlungen des B____ (aktueller

Vollzugsort) vor einer Entlassung des Gesuchsgegners zunächst im Rahmen

weiterer therapeutischer Arbeit ein tragfähiges sowie stabiles

Übergangsmanagement zu etablieren sowie weiterführende Anschlussmassnahmen

sicherzustellen (Akten S. 248).

Vorliegend –

d.h. im Rahmen der Frage nach Sicherheitshaft – steht indessen die Prüfung einer

aktuellen, ernsthaften Rückfallgefahr für sicherheitsrelevante Verbrechen oder

schwere Vergehen im Vordergrund (siehe oben E. 2.3), für deren Vorliegen

beim Gesuchsgegner prima vista keine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden

sind. Dies gilt insbesondere auch für Gewaltdelikte, erst recht solche schwerer

Natur.

So sind innerhalb

des nunmehr über zehn Jahre andauernden Massnahmenvollzugs seit dem 1. April

2015.

(Akten S. 11, 21), zu welchem noch über ein Jahr Untersuchungshaft bzw.

vorzeitiger Strafvollzug seit dem 23. März 2014 (Akten S. 8)

hinzukommen – mit anderen Worten seit der Anlasstat vom 23. März 2014

(Akten S. 2) – keinerlei fremdschädigende Handlungen oder sonst ernsthaft

auf (Gewalt-)Delikte hindeutende Vorfälle seitens des Gesuchsgegners bekannt

geworden.

Er hatte in

seinem Vollzugsverlauf lediglich mehrfach mit Konsumrückfällen (insbesondere in

Bezug auf Alkohol, seltener auch Kokain) zu kämpfen, die er aber teilweise

sogar eigeninitiativ offenlegte, und beging mehrere – mehr oder weniger

ernsthafte – Suizidversuche (Akten S. 10-207). Die Verhinderung einer reinen

Selbstschädigung ist von vornherein nicht Aufgabe des Strafrechts. Demgegenüber

sind die Konsumrückfälle gemäss den begutachtenden bzw. behandelnden

Fachpersonen zwar für die Legalprognose des Gesuchsgegners von hoher Relevanz. So

wurden etwa im Gutachten vom 18. Dezember 2023 als wichtigste

deliktsrelevante Faktoren die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom

Borderline-Typus und die Substanzgebrauchsstörung benannt, wobei sich der

Gesuchsgegner aktuell weiterhin belastet zeige (Akten S. 144,

vgl. auch 156 ff.). Die Substanzgebrauchsstörung sei ein ungünstiger

Prädiktor für die Therapie-Compliance und beeinträchtige nicht nur den Verlauf,

sondern auch psychosoziale Funktionen nachhaltig. Der Gesuchsgegner habe selbst

konkretisiert, dass der Konsum bei ihm das «Ängeli-Tüüfeli-Spiel» im Kopf sowie

Ambivalenz, Instabilität, aber auch Affekte von Wut und Ärger verstärke, woraus

sich eine hohe Deliktsrelevanz des Konsums ableiten lasse (Akten S. 166). Aus

heutiger Perspektive ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner

seit dem Gutachten vom 18. Dezember 2023 eine ausserordentlich positive

Entwicklung – gerade auch mit Blick auf sein Konsumverhalten – durchgemacht hat:

So kann er seit seinem Eintritt in den B____ per 30. April 2024, mithin

seit über 14 Monaten, eine stabile, totale Abstinenz vorweisen (Akten S. 215 f.,

242, 245). Wie der Gesuchsgegner zurecht betont, besteht seine Abstinenz ausserdem

trotz des offenen, zunehmend gelockerten Settings im B____. So wechselte der

Gesuchsgegner gemäss dem jüngsten Vollzugs- und Therapieverlaufsbericht vom

23.

Mai 2025 per 13. Juli 2024 in die Vollzugsstufe «Schlafexternat»

und befindet sich seit dem 3. März 2025 in der Autonomiestufe 5, einem

gelockerten Schlafexternat-Setting mit der Möglichkeit von Ausgängen in der

Freizeit sowie externen Übernachtungen (Akten S. 239 f.). Die dem

Gesuchsgegner gewährten, unbegleiteten Ausgänge verliefen jeweils ohne

Beanstandungen und in den Verlaufsberichten wird festgehalten, dass sich der

Gesuchsgegner in dieser Vollzugsstufe bewährt habe (Akten S. 243 ff.,

245). Im Nachgang an die Abweisung des Verlängerungsantrags des SMV mit Urteil

des Strafgerichts vom 16. Juni 2025 (Akten S. 256 ff.) wurde der

Gesuchsgegner für eine erweiterte realitätsnahe Erprobung per 27. Juni

2025.

ausserdem von der Mahlzeiteneinnahme im stationären Setting befreit (Akten

S. 266), was soweit ersichtlich auch keine Probleme bereitete. Als

eigentlicher Durchbruch im Rahmen seiner Konsumgeschichte ist zudem zu

verbuchen, dass der Gesuchsgegner mittlerweile glaubhaft ausführt, eine

intrinsische Motivation zu völliger Abstinenz zu haben, auch wenn er

differenzierend klarstellt, dass sich diese sicher noch «im Aufbau» befinde

(Akten S. 215, 290 ff.). Er scheint sich hierbei auch nicht etwa zu

überschätzen, sondern zeigte sich etwa anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung vom 16. Juni 2025 sensibilisiert für kritische Situationen und

die Notwendigkeit des rechtzeitigen Rückgriffs auf konstruktive

Coping-Mechanismen, wovon er auch einige zu kennen und für sich erfolgreich erprobt

zu haben scheint. Ihm sei bewusst, dass er «immer wachsam sein» müsse (Akten

S. 291 ff.). Auch im Verlaufsbericht des B____ wird ausgeführt, dass

der Gesuchsgegner, trotz der mittlerweile bei ihm zeitweise zu beobachtenden

Massnahmen- und Therapiemüdigkeit, stets ein tragfähiges Arbeitsbündnis zum

Behandlungsteam und zur Psychotherapeutin aufrechterhalten, sich auf das

therapeutische Setting eingelassen und an der Bearbeitung der Risikobereiche

mitgearbeitet habe. Er wende inzwischen früher Emotionsregulationsstrategien

an, zudem scheine die Intensität und Frequenz seiner Anspannungsmomente

reduzierter (Akten S. 244).

Als weiterer grosser

Erfolg des Gesuchsgegners kann gewertet werden, dass es ihm gelungen ist, per

27.

Februar 2025 seine Ausbildung zum Tierpfleger bei einer externen

Arbeitsstelle abzuschliessen (Akten S. 246). Zwar hat er diese

Arbeitsstelle nunmehr per Ende Juni 2025 gekündigt (Akten S. 249 f.),

konnte aber prima vista nachvollziehbare Gründe für die Kündigung angeben

(Akten S. 291, 296).

Der

Gesuchsgegner betont vor dem Hintergrund dieser positiven Entwicklungen in

seinem Vollzugsverlauf zurecht, dass das vom SMV vorgebrachte Gutachten vom

18.

Dezember 2023 aufgrund der seither vergangenen Zeit nur sehr

beschränkt aussagekräftig ist, was a fortiori für die vom SMV ebenfalls

angeführte Einschätzung der KoFako vom 14. August 2020 (Akten

S. 20 ff.) gilt, welche die Situation vor rund 5 Jahren betrifft.

Ohnehin ist bereits

das Gutachten vom 18. Dezember 2023 in Bezug auf die – vorliegend zentrale

– Legalprognose äusserst vorsichtig formuliert und attestierte dem

Gesuchsgegner – entgegen der Auffassung des SMV – mitnichten eine explizit ungünstige

Rückfallprognose im Hinblick auf (Gewalt-)Delikte: Vielmehr wurde bereits

damals betont, dass sich der Gesuchsgegner keineswegs in eine Hochrisikogruppe

gewalttätiger Straftäter einreihe, bei ohnehin niedriger allgemeiner

Rückfallrate für Gewalt-, insbesondere Tötungsdelikte. Hinzu komme, dass die

Anlasstat des Gesuchsgegners bereits Jahre zurückliege (die Anlasstat datiert

vom 23. März 2014 [Akten S. 2], ist mithin über 11 Jahre her) und sich der

Gesuchsgegner bereits einige Jahre auch unter geöffneten Bedingungen

dahingehend bewährt habe, als dass es nicht zu neuerlichen Gewalthandlungen

gekommen wäre (Akten S. 164 f.). Sodann zeichnete die Gutachterin

mehrere Entlassungs-Szenarien, wobei sie das Szenario 2 als mittel- bzw.

langfristig wahrscheinlichste Variante einschätzte: Dieses entspräche einer

Konstellation, in der es dem Gesuchsgegner in Freiheit nicht gelingen werde,

seinen Konsum und seine Emotionslage ohne therapeutische Hilfestellung

längerfristig (d.h. noch nicht kurz- und auch nicht mittelfristig) unter

Kontrolle zu halten, zuletzt auch mit dem Risiko der Selbst- oder Fremdschädigung.

Dabei werde zumindest initial eine gewisse Vorlaufzeit vorausgesagt, bis der

Frust und die negative Emotionslage des Gesuchsgegners Überhand gewinnen und

sich in einem solchen Risiko niederschlagen würden (Akten

S. 167 ff.). Beim Gesuchsgegner seien weiterhin wenig funktionale

Coping-Strategien gefestigt, um darauf nicht mit zunehmend ausufernder

Emotionslage zu reagieren. Hinzu komme seine reduzierte Belastbarkeit und er

stehe trotz mehrfacher Versuche noch immer ohne Ausbildungsabschluss da (Akten

S. 169). Das Szenario 2 beinhalte aus hiesiger Sicht zugleich ein

beachtliches Risiko, dass sich daraus ein entsprechendes Eskalationsrisiko

ergeben könnte. Aus statistischer Sicht bestehe zwar eine eher niedrige

Rückfallgefahr für einschlägige neuerliche Delikte (Tötungsdelikte) bzw. eine

moderate Gefahr neuerlicher Gewaltdelikte, dennoch könne zum aktuellen

Zeitpunkt eine klinisch instabile deliktsrelevante Symptomatik mit zunehmend

sichtbar werdender Progredienz festgestellt werden. Gleichwohl lasse sich nicht

unmittelbar konstatieren, dass der Gesuchsgegner eine anhaltend reizbare

Verfassung mit offener Aggression zeigen würde, woraus sich ein niedrigeres

kurzfristiges Risiko für schwere Gewalthandlungen ergebe, welches aber

erheblichen Schwankungen in Anbetracht der Affektlage ausgesetzt sei und durch

situative Vorgaben moderiert werde (Akten S. 169, 179 f.). Das

Rückfallrisiko für Straf- und insbesondere Gewalttaten war mithin bereits zum

Zeitpunkt der Gutachtenerstellung deutlich zu relativieren. Berücksichtigt man

den nach der Gutachtenerstellung erfolgten positiven Vollzugsverlauf in

zentralen Bereichen wie Konsum und Ausbildung, so wurde dieses ohnehin schon

gering bis moderate Risiko prima vista weiter minimiert.

Eine aktuelle, explizit

ungünstige Rückfallprognose in Bezug auf Straftaten, insbesondere

Gewaltdelikte, ist bezeichnenderweise auch den Verlaufsberichten des B____

nicht zu entnehmen. Im Bericht vom 18. Oktober 2024 heisst es zur

Legalprognose, neben der Absichtserklärung, zukünftig nicht mehr deliktisch zu

handeln, gelinge es dem Gesuchsgegner, durch die aktive Auseinandersetzung und

Verantwortungsübernahme bezüglich persönlichkeitsimmanenter Risikofaktoren eine

Basis für ein legales Leben zu legen. Gelinge ihm die Aufrechterhaltung der

Motivation sowie die Fortführung der aktiven konstruktiven Mitarbeit, werde von

einer Verbesserung der Legalprognose ausgegangen (Akten S. 217). Im

jüngsten Verlaufsbericht vom 23. Mai 2025 werden zwar Faktoren bzw.

risikobehaftete Verhaltensmuster aufgezählt, welche es immer noch zu

adressieren gelte (Akten S. 243). Gleichzeitig wird aber betont, der

Gesuchsgegner formuliere ein Legalbewährungsziel, kenne die Vor- und Nachteile

einer Veränderung, könne sowohl persönliche Handlungsmotive als auch persönliche

Rückfallbedingungen benennen und sei grundsätzlich in der Lage, Warnzeichen

rechtzeitig wahrzunehmen. Trotz erkennbarer Fortschritte in der Selbstreflexion

bleibe die Transferfähigkeit der Regulationstechniken in ungeschützten

Kontexten aber fragil. Die Kombination aus anhaltender Beziehungsdynamik mit

Konfliktpotenzial, eingeschränkter Fähigkeit im Umgang mit eskalativen

Situationen, externen Stressoren und projizierter Verantwortung erhöhe das

Risiko einer Reaktivierung deliktsassoziierter Muster. Die weiterführende

Therapie adressiere insbesondere die Unterbrechung der dysfunktionalen

Verstärkungsspirale und ziele auf die Konsolidierung alternativer Konfliktlösestrategien

(Akten S. 245). Der Gesuchsgegner habe sich mit seinen

rückfallbegünstigenden Faktoren auseinandergesetzt. Positiv zu vermerken sei,

dass er über Strategien zur Bewältigung von Konsumgedanken im Alltag sowie zur

Emotionsregulation verfüge und diese bereits erfolgreich in Anwendung bringe. Dennoch

zeige sich aktuell eine Kumulation externer und interner Stressoren (z.B.

Unzufriedenheit bei der externen Arbeit, bevorstehende Gerichtsverhandlung),

wodurch er eine zunehmende Belastung erlebe. Auf der Verhaltensebene sei dessen

ungeachtet eine Reduktion ausagierender Anspannungszustände zu beobachten. Er

erkenne die Verknüpfung von Ohnmachtserleben mit destruktiven

Verhaltensdynamiken und dass er sich in solche Situationen hineinsteigere. Er

übernehme vermehrt Verantwortung, indem er sich rechtzeitig selbst zu

regulieren versuche. Allerdings bleibe die Bereitschaft zu einer vertieften

therapeutischen Arbeit schwankend und werde durch Phasen der Therapiemüdigkeit

unterbrochen, wobei positiv hervorzuheben sei, dass er sich immer wieder

einlasse. Die emotionale Regulation und erfolgreiche Gestaltung sozialer

Interaktionen stellten weiterhin zentrale Risikofaktoren dar und bedürften

eines gerahmten Übungsfelds. Ebenso gelte es anhaltend die unter Kontrollbedarf

genannten Faktoren zu adressieren. Um die bisher erreichten Fortschritte weiter

zu festigen und eine Veränderung der fragilen Transferfähigkeit der

Regulationstechniken in ungeschützten Kontexten erreichen zu können, werde eine

Verlängerung der stationären Massnahme als notwendig und zielführend erachtet

(Akten S. 247 f.).

Angesichts dieser

Ausgangslage drohen beim Gesuchsgegner zusammengefasst betrachtet in einem

ungeschützten Setting zwar wohl nach wie vor mittel- bis langfristig (nicht

aber kurzfristig) Überforderung und Belastungserleben sowie möglicherweise (nicht

aber zwingend) auch hieraus resultierende Konsumrückfälle. Dies heisst aber

noch lange nicht, dass ernsthaft zu erwarten ist, dass der Gesuchsgegner in der

Folge auch sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen (siehe oben

E. 2.3) begehen wird – was für die Anordnung von Sicherheitshaft aber

erforderlich wäre. Mit dem Gesuchsgegner (Akten S. 316) ist sodann

festzustellen, dass die vom SMV befürchtete Eskalation betreffend Straftaten

bereits gemäss dem Gutachten vom 18. Dezember 2023 am Ende eines

multifaktoriellen und vielschichtigen Prozesses angesiedelt und als

Worst-Case-Szenario entworfen wurde, aber nicht als unmittelbare, d.h. zeitnahe

und konkrete Gefährdung für die Sicherheit anderer Personen, erachtet wurde.

Damit würde es trotz eines allfälligen Restrisikos für die erneute Begehung von

Straftaten spätestens an der Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit der

Anordnung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen

Nachverfahren fehlen (siehe dazu BBl 2019 6697, 6765).

Wie der

Gesuchsgegner ausserdem zutreffend ausführt, stünde er ohne Sicherheitshaft und

bei Auslaufen der Massnahme am 20. Juli 2025 keinesfalls ohne jegliches

Anschlusssetting da. Sowohl ein Wohnplatz ist gesichert, hat doch die Mutter

des Gesuchsgegners, zu welcher er gemäss den verfügbaren Akten eine grundsätzlich

gute und stabile – mithin legalprognostisch günstige – Beziehung pflegt, ihm

eine zeitlich unbegrenzte Wohnmöglichkeit zugesichert (Akten S. 253). Dem

Gesuchsgegner wurde vom B____ zudem attestiert, sein Zimmer aufgeräumt und

sauber zu halten sowie in den gemeinschaftlichen Räumen einen aktiven Beitrag

für ein ordentliches Zusammenleben zu leisten. Er zeige einen

selbstfürsorglichen Umgang bezüglich Essverhalten, Schlafhygiene und

Körperpflege. Er habe Fähigkeiten zur aktiven Freizeitgestaltung,

einschliesslich des Pflegens prosozialer Kontakte, wie etwa der regelmässige

Kontakt zu Mutter und Bruder (Akten S. 212) oder auch der Kontakt zu

Kollegen im Raum Basel (Akten S. 246). Er sei seinen finanziellen

Verpflichtungen nachgekommen, habe sich ebenso eigenständig und verbindlich in

administrativen Angelegenheiten gezeigt sowie sich bei Bedarf jeweils

Unterstützung geholt (Akten S. 213). Einer vorübergehenden Unterbringung

bei seiner Mutter stehen angesichts dieser Kompetenzen des Gesuchsgegners keine

massgeblichen legalprognostischen Bedenken entgegen. Auch das Vorliegen eines

Anschlusstherapieplatzes bei einem ehemaligen Therapeuten des Gesuchsgegners

(Dr. Dipl. Psych. C____) wurde von letzterem bestätigt (Akten S. 254). Dieses

Anschlusssetting mag zwar ausbaufähig sein, erscheint aber immerhin als

vernünftige Übergangslösung. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der

Gesuchsgegner, wie er ausführt und im Übrigen auch die fallführende Therapeutin

im B____ bestätigte (Akten S. 269), ohne Klarheit über seine

Vollzugssituation in naher Zukunft zahlreiche weitere Aspekte der ambulanten

Nachsorge nicht abschliessend aufgleisen kann – so etwa eine (sinnvoll

erscheinende) begleitete Wohnanschlusslösung, für die sich auch der Gesuchsgegner

selbst ausspricht (Akten S. 247, 293) und gemäss den Akten auch aktiv

bemüht (Akten S. 266). Weiter plant er eine Tätigkeit im zweiten

Arbeitsmarkt und bis dahin Freiwilligenarbeit aufzunehmen (Akten S. 248,

293).

Zusammenfassend

betrachtet mag beim Gesuchsgegner zur Zeit bzw. für den Fall seiner Entlassung

in das beschriebene Anschlusssetting vielleicht noch keine geradezu positive

Legalprognose vorliegen; indessen ist auch die für die Anordnung von

Sicherheitshaft im vollzugrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren notwendige,

negative bzw. ungünstige Rückfallprognose im Sinne der Rechtsprechung (siehe

oben E. 2.3) prima vista nicht (mehr) zu bejahen.

2.7

Ergänzend

sei bereits an dieser Stelle angekündigt, dass vorgesehen ist, im Hinblick auf

eine allfällige Berufungsverhandlung (bei entsprechender Berufungserklärung

einer Partei) zu prüfen, ob der Gesuchsgegner seine Abstinenz von Alkohol und

Betäubungsmitteln nach seiner Entlassung weiterhin aufrechterhalten kann – etwa

mittels Anordnung einer aktuellen Haarprobe. Damit kann zumindest seine kurz-

und mittelfristige Abstinenz – sogar in Freiheit – erprobt und das Ergebnis bei

der Prüfung der Verlängerung der Massnahme mitberücksichtigt werden. Zudem ist

vorgesehen, die Berufungsverhandlung möglichst zeitnah anzusetzen.

2.8

Mit

Blick auf seinen nunmehr länger andauernden, insbesondere zuletzt äusserst

positiven Vollzugsverlauf und die sehr lange Dauer des bislang ausgestandenen

Freiheitsentzugs von über 11 Jahren (seit dem 23. März 2014, für Details

siehe oben) sowie die für die Anlasstat verhängte Freiheitsstrafe von 6 Jahren

(Akten S. 8) wäre die Anordnung von Sicherheitshaft schliesslich auch

nicht mehr verhältnismässig. Zwar betraf die Anlasstat vorliegend ein sehr

schweres Gewaltdelikt (versuchter Mord, Art. 112 in Verbindung mit

Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 StGB; Akten S. 8),

weshalb die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr

grundsätzlich tiefer anzusetzen ist. Dennoch ist zu betonen, dass der Haftgrund

der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist und Sicherheitshaft nur als

ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch

weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung

oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme

verfügt werden (siehe zum Ganzen oben E. 2.3). Nach oben Gesagtem

erscheinen zur Zeit das bereits vorhandene Anschlusssetting und eine

Überprüfung der Abstinenz im Vorfeld zu einer allfälligen Berufungsverhandlung

angesichts der übrigen Umstände prima vista als ausreichend, um eine

massgebliche Verschlechterung der Rückfallprognose beim Gesuchsgegner in

absehbarer Zeit zu verhindern.

2.9

Nach

dem Erwogenen sind vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft

insgesamt nicht erfüllt, weshalb der Antrag des SMV abzuweisen ist.

3.

Für das

vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Der Gesuchsgegner beantragt für

den «Fall eines Unterliegens» die Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit

Advokat lic. iur. Alain Joset (Akten S. 317) und möchte hiermit wohl im

Ergebnis für den Fall seines Obsiegens den höheren Stundenansatz einer

Privatverteidigung (CHF 200 bis CHF 400.–; § 19 Abs. 1 des

Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) geltend machen. Gestützt auf § 20 Abs. 2 HoR in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 StPO ist die

amtliche Verteidigung indessen mit einem reduzierten Stundenansatz von

CHF 200.– zu entschädigen. Dies gilt unabhängig vom Unterliegen bzw.

Obsiegen der beschuldigten (hier beurteilten) Person (ausführlich hierzu, mit

Blick auf den Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO: KGer SG ST.2024.60-SK3 vom 22. Januar 2025 E. II.4). Für einen

bedingten Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung bloss für den Fall

des Unterliegens besteht dementsprechend kein Raum. Vielmehr ist dem

Gesuchsgegner – ungeachtet der Gutheissung seines Antrags in der Sache – für

das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und sein

amtlicher Verteidiger ist für seine Bemühungen zum entsprechenden Stundenansatz

von CHF 200.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Einreichung

einer Kostennote ist der Zeitaufwand des amtlichen Verteidigers zu schätzen,

wobei 6 Stunden angemessen erscheinen. Hinzu kommen noch 3 %

Auslagenpauschale (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie 8,1 % Mehrwertsteuer

(§ 24 HoR). Für die Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Der Antrag des Straf- und

Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 8. Juli 2025 auf Anordnung von

Sicherheitshaft über A____ ab dem 20. Juli 2025 wird abgewiesen.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Gesuchsgegner wird für das vorliegende Verfahren

die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Alain

Joset, Advokat, werden ein Honorar von CHF 1'200.– und ein Auslagenersatz

von CHF 36.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 100.10, somit total CHF 1'336.10 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Gesuchsgegner

-

lic. iur. Alain Joset, Advokat, substituiert durch MLaw Laurent

Freiburghaus, Advokat

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

B____ (Vollzugsort)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.