DGS.2025.24
Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens (Art. 346b StPO)
18. Juli 2025Deutsch27 min
anzuordnen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts vom 14. Juli
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2025.24
ENTSCHEID
vom 18.
Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz)
und
Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Gesuchsteller
Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, Postfach,
4001 Basel
gegen
A____
Gesuchsgegner
c/o [...] Beurteilter
vertreten durch lic. iur. Alain
Joset, Advokat,
substituiert durch MLaw Laurent
Freiburghaus, Advokat
Pelikanweg 2,
4054 Basel
Gegenstand
Antrag des Strafen- und
Massnahmenvollzugs vom 8. Juli 2025 (SMV.2014.205 /1148)
betreffend
Anordnung von Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens (Art. 346b StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2015 wurde A____ des versuchten
Mordes schuldig erklärt und – unter Berücksichtigung von Versuch, tätiger Reue
sowie mittelgradig herabgesetzter Schuldfähigkeit – verurteilt zu 6 Jahren
Freiheitsstrafe. Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom
13. November 2014, in welchem A____ eine emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10, F60.31), eine Abhängigkeit
von Alkohol (ICD-10, F10.21), ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10,
F12.1) sowie habitueller Missbrauch von Kokain attestiert und andererseits die
Rückfallgefahr im Hinblick auf unvermittelt auftretende Gewaltdelikte im Sinne
der Anlasstat als erheblich eingestuft wurde, schob das Gericht den Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären psychiatrischen
Behandlung gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches auf. Mit Entscheid des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2021 wurde die
stationäre psychiatrische Behandlung um 2 Jahre verlängert. Mit Beschluss des
Strafgerichts vom 13. Januar 2022 erfolgte eine weitere Verlängerung um 2
Jahre. Mit Urteil des Strafgerichts vom 11. Januar 2024 erfolgte sodann
die letzte Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um 1.5 Jahre
(d.h. bis zum 20. Juli 2025). Seit dem 30. April 2024 wurde die
stationäre therapeutische Massnahme im B____ vollzogen.
Die Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt
beantragte mit Eingabe vom 28. März 2025 die Verlängerung der stationären
therapeutischen Massnahme um ein weiteres Jahr. Diesen Antrag wies das
Strafgericht mit Urteil vom 16. Juni 2025 ab. Das schriftlich begründete
Urteil ist noch ausstehend. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 meldete der SMV
gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. Juni 2025 Berufung an. Die
Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 24. Juni 2025 ebenfalls
Berufung an (Verfahren SB.2025.61).
Mit Antrag vom 8. Juli
2025 hat der SMV beim Strafgericht zu Handen der Verfahrensleitung des
Berufungsgerichts (Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt) beantragt, es
sei über A____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ab dem 20. Juli 2025 und bis
zum Erlass des Berufungsurteils Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr
anzuordnen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts vom 14. Juli
2025 (vorab per E-Mail gleichen Datums) wurde der Antrag des SMV der
Verteidigung mit Frist zur Stellungnahme zugestellt. Mit weiterer Verfügung vom
14. Juli 2025 (vorab per E-Mail gleichen Datums) sowie Vorladung vom 15. Juli
2025 wurden der SMV, der Gesuchsgegner und dessen Verteidigung zur
Haftverhandlung vorgeladen. Der Gesuchsgegner, vertreten durch Advokat lic.
iur. Alain Joset und dieser substituiert durch Advokat MLaw Laurent
Freiburghaus, hat mit Eingabe vom 16. Juli 20225 auf eine mündliche
Haftverhandlung verzichtet und mit Eingabe vom 17. Juli 2025 (vorab per
Mail) eine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Darin beantragt er die
vollumfängliche Abweisung des Antrags auf Anordnung von Sicherheitshaft, soweit
überhaupt auf diesen eingetreten werden könne. Weiter beantragt der Gesuchsgegner
für den Fall eines Unterliegens die amtliche Verteidigung mit lic. iur. Alain
Joset, Advokat; alles unter o/e Kostenfolge.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren – unter Beizug der vom SMV
eingereichten Akten sowie des Verhandlungsprotokolls zur Verhandlung vor
Strafgericht vom 16. Juni 2025 – ergangen. Auf die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von
Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Verteidigung stellt in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2025 in Frage, ob
auf den Haftantrag der Vollzugsbehörde überhaupt eingetreten werden könne, da
die Vollzugsbehörde, gemäss der Regelung in Art. 364 Abs. 1-3 StPO über keine
Kompetenz verfüge, ein Haftverfahren in Gang zu setzen. Die Situation einer
auslaufenden stationären Massnahme sei nicht mit der Haftanordnung gemäss
Art. 230 ff. StPO vergleichbar und eine sinngemässe Anwendung deshalb
auch nicht denkbar. Ohnehin habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) in seinem Urteil vom 6. Oktober 2020 I.S. gegen die Schweiz geurteilt,
dass Art. 231 StPO im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) stehe. Die Bestimmung sei danach geändert worden,
allerdings bestehe aus Sicht der Verteidigung die vom EGMR für
konventionswidrig erklärte Problematik nach wie vor.
Diesen
Vorbringen sind allerdings die gesetzliche Regelung in der StPO sowie die
hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegenzuhalten: So ist die
Anordnung von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen
Nachverfahrens nach Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) nunmehr explizit in Art. 364a und 364b StPO geregelt (in Kraft
seit 1. März 2021). Nach Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde,
die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen
nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person
festnehmen lassen, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a und
b erfüllt sind. Nach Art. 364a Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren
sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO. Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann
die Verfahrensleitung des Nachverfahrens die verurteilte Person unter den
Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer
Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem
Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des
Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich
sinngemäss nach Art. 225 und 226 StPO (Abs. 2). Im Übrigen gelten die
Art. 222 und 230-233 StPO sinngemäss (Abs. 4). Stellt etwa die
Vollzugsbehörde einen Antrag um Verlängerung einer stationären Massnahme und
wird dieser Antrag erstinstanzlich abgewiesen, so kommt gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Vollzugsbehörde – als zuständige Behörde
für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen
Entscheids (vgl. Art. 364a Abs. 1 StPO) – gestützt auf
Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO analog zur Staatsanwaltschaft das
Recht zu, beim Gericht, welches den Antrag um Verlängerung der stationären
Massnahme abgewiesen hat, zu Handen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz
für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens die Fortsetzung bzw. im Falle
einer noch andauernden originären stationären Massnahme die Anordnung von
Sicherheitshaft zu beantragen (BGer 7B_190/2024 vom 12. März 2024
E. 2.2.3). Den konventions- und verfassungsrechtlichen Garantien werde mit
der von Art. 364b Abs. 4 in Verbindung mit Art. 233 StPO vorgesehenen
Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hinreichend Rechnung getragen
(BGer 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025 E. 2.4.2, zur Publ. vorges.).
Vorliegend ist
der SMV angesichts der Nichtverlängerung der stationären Massnahme in der
Hauptsache und im Lichte dieser Rechtsprechung – entgegen den Vorbringen der
Verteidigung – dazu befugt, für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens zu Handen
der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung von strafprozessualer
Sicherheitshaft zu beantragen. Daran ändert auch nichts, dass die Berufung
aktuell bloss angemeldet und noch nicht erklärt wurde (vgl. aber Akten
S. 263 f., wo in Bezug auf den SMV – angesichts des Verfahrensstands
wohl fälschlicherweise – bereits von einer «Berufungserklärung» die Rede ist).
Denn Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO räumt der Vollzugsbehörde die
Gelegenheit ein, bereits im Hinblick auf ein Rechtsmittelverfahren die
Anordnung von Sicherheitshaft zu beantragen (BGer 7B_190/2024 vom 12. März
2024.
E. 2.2.3). Auf den formgerecht eingereichten Antrag des SMV auf
Sicherheitshaft vom 8. Juli 2025 ist mithin einzutreten. Zuständig ist
nach oben Gesagtem die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts.
1.2
Das
Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang weiter festgehalten, dass die
Rechtsmittelinstanz jedenfalls dann dazu verpflichtet ist, die betroffene
Person mündlich anzuhören, wenn diese nach Ablauf der originären Massnahme
nicht zwingend mit einem weiteren Freiheitsentzug in der Form von strafprozessualer
Sicherheitshaft rechnen muss (BGer 7B_190/2024 vom 12. März 2024
E. 3.2.3). Vorliegend wurde dementsprechend eine mündliche Anhörung des
Gesuchsgegners (Haftverhandlung) für den heutigen Tag angesetzt (Akten
S. 287). Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 hat die Verteidigung
allerdings mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit dem Gesuchsgegner auf eine
mündliche Verhandlung verzichtet werde (Akten S. 299 f.). In der
Folge ist dieser Entscheid im schriftlichen Verfahren ergangen.
2.
2.1
Gemäss
Art. 364b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 364a Abs. 1 lit. a und b
StPO setzt die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im
vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren die ernsthafte Erwartung voraus,
dass (1) gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion
angeordnet wird und (2) diese sich deren Vollzug entzieht oder erneut ein
Verbrechen oder schweres Vergehen begeht.
2.2
Die
Parteien machen in ihren Eingaben jeweils längere Ausführungen zur erstgenannten
Voraussetzung, d.h. der ernsthaften Erwartung, dass gegen den Gesuchsgegner der
Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Akten
S. 274 ff.; 312 ff.). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann
indessen offenbleiben, da jedenfalls die übrigen Voraussetzungen für die
Anordnung von Sicherheitshaft vorliegend nicht erfüllt sind, wie nachfolgend
aufgezeigt wird.
2.3
So
wird in der Antragsbegründung als besonderer Haftgrund Wiederholungsgefahr
geltend gemacht. Zur Bejahung des besonderen Haftgrundes der
Wiederholungsgefahr bedarf es der ernsthaften Befürchtung, dass der Gesuchsgegner
erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. Im vollzugsrechtlichen
gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten
ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante
Verbrechen oder schwere Vergehen ernsthaft zu erwarten sind (BGer 1B_96/2021
vom 25. März 2021 E. 4.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
für die Erfüllung von Art. 364b Abs. 1 i.V.m. Art. 364a
Abs. 1 lit b StPO eine negative Rückfallprognose notwendig, wobei in
der Regel die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher erscheint, je
schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr
gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die
drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist,
desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die
Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die
Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen.
Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr
restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine
ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig,
grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9
E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; BGer 7B_434/2023 vom 29. August 2023
E. 3.3, 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2). Diese Praxis gilt sinngemäss
auch bei der Prüfung von Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen Nachverfahren
(BGer 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Sicherheitshaft darf nur als ultima ratio angeordnet oder
aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt
werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer
Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c
i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGer 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3;
vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1, 142 IV 367 E. 2.1, 140 IV 74 E. 2.2).
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt
nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als
Vordelinquenz aus (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3; BGer 1B_126/2013 vom
18.
April 2013 E. 3.5.1, nicht publ. in BGE 139 IV 175).
Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im
Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl.
BGE 137 IV 13 E. 3-4, 137 IV 333 E. 2.3.3; BGer 1B_41/2019 vom
19.
Februar 2019 E. 2.4, BGer 1B_126/2013 vom 18. April 2013 E. 3.5.2,
nicht publ. in BGE 139 IV 175, siehe zum Ganzen auch BGer 1B_96/2021 vom 25.
März 2021 E. 4.2).
2.4
Der
SMV macht zur Begründung der Wiederholungsgefahr – unter einleitendem Hinweis
auf das Forensisch-Psychiatrische Gutachten vom 18. Dezember 2023, die
Verlaufsberichte des B____ vom 18. Oktober 2024 und 23. Mai 2025
sowie die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit
von Straftätern (KoFako) vom 14. August 2020 – geltend, sollte keine
Sicherheitshaft angeordnet werden, werde der Gesuchsgegner den B____ am
20.
Juli 2025 verlassen, womit der zentrale risikoreduzierende Faktor
wegfallen würde. Ein Anschlusssetting sei weder aufgegleist noch ausreichend
auf Verlässlichkeit und Stabilität hin erprobt worden. Aufgrund der bisherigen
Erfahrungen aus dem Massnahmenvollzug mit zweimaligem Abbruch des Wohn- und
Arbeitsexternats nach jeweils kurzer Zeit sei auch jetzt damit zu rechnen, dass
der Gesuchsgegner bei einem plötzlichen Wegfall des derzeitigen Settings auf
die zu erwartenden Überforderungs- und Belastungssituationen in gleicher Weise
wie bisher, nämlich mit einem Rückgriff auf dysfunktionale
Bewältigungsstrategien wie den vermehrten bis unkontrollierten Konsum von
Alkohol sowie teilweise Kokain, reagieren würde. Vorliegend handle es sich beim
Substanzkonsum – neben der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom
Borderline-Typus – um den wichtigsten deliktsrelevanten Faktor. Gemäss dem
Gutachten vom 18. Dezember 2023 würde eine Zunahme klinischer Instabilität
bzw. Verdichtung aggressiver Verhaltensweisen, aber auch Suizidalität, das
Risiko für ein unmittelbares, kurzfristiges Eskalationsszenario im Sinne eines
schweren Gewaltdelikts stark ansteigen lassen. Es sei folglich von einer
ungünstigen Rückfallprognose und mithin Wiederholungsgefahr auszugehen (siehe
zum Ganzen Akten S. 274 ff., 278 f.).
2.5
Der
Rechtsvertreter des Gesuchsgegners hält dem zusammengefasst entgegen, dass das
vom SMV angeführte Gutachten vom 18. Dezember 2023 bald zwei Jahre alt und
für die aktuelle Situation nur beschränkt aussagekräftig sei. Gleiches gelte
für die Empfehlung der KoFako, die von August 2020 datiere und damit die
Situation vor rund fünf Jahren widerspiegle. Dem Gesuchsgegner sei ein sehr
erfolgreicher Massnahmen- bzw. Therapieverlauf zu attestieren und jedenfalls
eine positive Legalprognose zu stellen, was sich auch aus dem jüngsten
Therapieverlaufsbericht des B____ vom 23. Mai 2025 ergebe. Er befinde sich
seit seinem Eintritt am 30. April 2024 im offenen Setting, sei per
13.
Juli 2024 in die Vollzugsstufe Schlafexternat gewechselt und habe
schliesslich seit März 2025 extern eine gewöhnliche Arbeitsstelle inne. Es
handle sich um ein äusserst lockeres Setting, wobei er die ihm gewährten
Freiheiten verantwortungsvoll genutzt habe und sich vorbildlich an die
geforderte Konsum-, namentlich Alkoholabstinenz gehalten habe. Zudem sei sehr
wohl ein Anschlusssetting vorhanden: So habe er bereits seine therapeutische
Nachsorge bei Dr. C____ aufgegleist und könne vorübergehend bei seiner Mutter
wohnen. Zahlreiche weitere Elemente der ambulanten Nachsorge liessen sich aber
nur mit einer konkreten Perspektive aufgleisen. So habe er von verschiedenen
Stellen vernommen, dass man sich seiner Anliegen erst annehmen könne, wenn
Klarheit über seine weitere Situation bestehe. Die Vollzugsbehörde verhindere mit
ihrem knapp gestellten Verlängerungsantrag und ihrer fehlenden Bereitschaft,
parallel dazu eine bedingte Entlassung vorzubereiten, die Gestaltung eines
angemessenen Empfangsraums. Dass die Umsetzung einer bedingten Entlassung bis
zur Höchstdauer der Massnahme am 20. Juli 2025 mittlerweile realitätsfern
sei, sei den Versäumnissen der Vollzugsbehörde zuzuschreiben und dürfe ihm
nicht zum Nachteil gereichen. Die von der Vollzugsbehörde angeführte «Erprobung
auf Stabilität» sei im Rahmen einer bedingten Entlassung ohne Weiteres möglich
– auch mit engmaschiger Kontrolle durch die zuständige Vollzugsbehörde (siehe
zum Ganzen Akten S. 312 ff.).
2.6
Die
in vorliegendem Haftverfahren entscheidende Verfahrensleitung des
Berufungsgerichts muss sich – auch was die Rückfallprognose des Gesuchsgegners
angeht – auf eine Beurteilung der Situation prima facie beschränken und
darf dem Entscheid des Berufungsgerichts in der Sache nicht vorgreifen. Nach einer
summarischen Prüfung der vorliegenden Verfahrensakten kann zunächst festgehalten
werden, dass es aus protektiven Gründen für den Gesuchsgegner sicher
vorzugswürdig gewesen wäre, gemäss den Empfehlungen des B____ (aktueller
Vollzugsort) vor einer Entlassung des Gesuchsgegners zunächst im Rahmen
weiterer therapeutischer Arbeit ein tragfähiges sowie stabiles
Übergangsmanagement zu etablieren sowie weiterführende Anschlussmassnahmen
sicherzustellen (Akten S. 248).
Vorliegend –
d.h. im Rahmen der Frage nach Sicherheitshaft – steht indessen die Prüfung einer
aktuellen, ernsthaften Rückfallgefahr für sicherheitsrelevante Verbrechen oder
schwere Vergehen im Vordergrund (siehe oben E. 2.3), für deren Vorliegen
beim Gesuchsgegner prima vista keine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden
sind. Dies gilt insbesondere auch für Gewaltdelikte, erst recht solche schwerer
Natur.
So sind innerhalb
des nunmehr über zehn Jahre andauernden Massnahmenvollzugs seit dem 1. April
2015.
(Akten S. 11, 21), zu welchem noch über ein Jahr Untersuchungshaft bzw.
vorzeitiger Strafvollzug seit dem 23. März 2014 (Akten S. 8)
hinzukommen – mit anderen Worten seit der Anlasstat vom 23. März 2014
(Akten S. 2) – keinerlei fremdschädigende Handlungen oder sonst ernsthaft
auf (Gewalt-)Delikte hindeutende Vorfälle seitens des Gesuchsgegners bekannt
geworden.
Er hatte in
seinem Vollzugsverlauf lediglich mehrfach mit Konsumrückfällen (insbesondere in
Bezug auf Alkohol, seltener auch Kokain) zu kämpfen, die er aber teilweise
sogar eigeninitiativ offenlegte, und beging mehrere – mehr oder weniger
ernsthafte – Suizidversuche (Akten S. 10-207). Die Verhinderung einer reinen
Selbstschädigung ist von vornherein nicht Aufgabe des Strafrechts. Demgegenüber
sind die Konsumrückfälle gemäss den begutachtenden bzw. behandelnden
Fachpersonen zwar für die Legalprognose des Gesuchsgegners von hoher Relevanz. So
wurden etwa im Gutachten vom 18. Dezember 2023 als wichtigste
deliktsrelevante Faktoren die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom
Borderline-Typus und die Substanzgebrauchsstörung benannt, wobei sich der
Gesuchsgegner aktuell weiterhin belastet zeige (Akten S. 144,
vgl. auch 156 ff.). Die Substanzgebrauchsstörung sei ein ungünstiger
Prädiktor für die Therapie-Compliance und beeinträchtige nicht nur den Verlauf,
sondern auch psychosoziale Funktionen nachhaltig. Der Gesuchsgegner habe selbst
konkretisiert, dass der Konsum bei ihm das «Ängeli-Tüüfeli-Spiel» im Kopf sowie
Ambivalenz, Instabilität, aber auch Affekte von Wut und Ärger verstärke, woraus
sich eine hohe Deliktsrelevanz des Konsums ableiten lasse (Akten S. 166). Aus
heutiger Perspektive ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner
seit dem Gutachten vom 18. Dezember 2023 eine ausserordentlich positive
Entwicklung – gerade auch mit Blick auf sein Konsumverhalten – durchgemacht hat:
So kann er seit seinem Eintritt in den B____ per 30. April 2024, mithin
seit über 14 Monaten, eine stabile, totale Abstinenz vorweisen (Akten S. 215 f.,
242, 245). Wie der Gesuchsgegner zurecht betont, besteht seine Abstinenz ausserdem
trotz des offenen, zunehmend gelockerten Settings im B____. So wechselte der
Gesuchsgegner gemäss dem jüngsten Vollzugs- und Therapieverlaufsbericht vom
23.
Mai 2025 per 13. Juli 2024 in die Vollzugsstufe «Schlafexternat»
und befindet sich seit dem 3. März 2025 in der Autonomiestufe 5, einem
gelockerten Schlafexternat-Setting mit der Möglichkeit von Ausgängen in der
Freizeit sowie externen Übernachtungen (Akten S. 239 f.). Die dem
Gesuchsgegner gewährten, unbegleiteten Ausgänge verliefen jeweils ohne
Beanstandungen und in den Verlaufsberichten wird festgehalten, dass sich der
Gesuchsgegner in dieser Vollzugsstufe bewährt habe (Akten S. 243 ff.,
245). Im Nachgang an die Abweisung des Verlängerungsantrags des SMV mit Urteil
des Strafgerichts vom 16. Juni 2025 (Akten S. 256 ff.) wurde der
Gesuchsgegner für eine erweiterte realitätsnahe Erprobung per 27. Juni
2025.
ausserdem von der Mahlzeiteneinnahme im stationären Setting befreit (Akten
S. 266), was soweit ersichtlich auch keine Probleme bereitete. Als
eigentlicher Durchbruch im Rahmen seiner Konsumgeschichte ist zudem zu
verbuchen, dass der Gesuchsgegner mittlerweile glaubhaft ausführt, eine
intrinsische Motivation zu völliger Abstinenz zu haben, auch wenn er
differenzierend klarstellt, dass sich diese sicher noch «im Aufbau» befinde
(Akten S. 215, 290 ff.). Er scheint sich hierbei auch nicht etwa zu
überschätzen, sondern zeigte sich etwa anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung vom 16. Juni 2025 sensibilisiert für kritische Situationen und
die Notwendigkeit des rechtzeitigen Rückgriffs auf konstruktive
Coping-Mechanismen, wovon er auch einige zu kennen und für sich erfolgreich erprobt
zu haben scheint. Ihm sei bewusst, dass er «immer wachsam sein» müsse (Akten
S. 291 ff.). Auch im Verlaufsbericht des B____ wird ausgeführt, dass
der Gesuchsgegner, trotz der mittlerweile bei ihm zeitweise zu beobachtenden
Massnahmen- und Therapiemüdigkeit, stets ein tragfähiges Arbeitsbündnis zum
Behandlungsteam und zur Psychotherapeutin aufrechterhalten, sich auf das
therapeutische Setting eingelassen und an der Bearbeitung der Risikobereiche
mitgearbeitet habe. Er wende inzwischen früher Emotionsregulationsstrategien
an, zudem scheine die Intensität und Frequenz seiner Anspannungsmomente
reduzierter (Akten S. 244).
Als weiterer grosser
Erfolg des Gesuchsgegners kann gewertet werden, dass es ihm gelungen ist, per
27.
Februar 2025 seine Ausbildung zum Tierpfleger bei einer externen
Arbeitsstelle abzuschliessen (Akten S. 246). Zwar hat er diese
Arbeitsstelle nunmehr per Ende Juni 2025 gekündigt (Akten S. 249 f.),
konnte aber prima vista nachvollziehbare Gründe für die Kündigung angeben
(Akten S. 291, 296).
Der
Gesuchsgegner betont vor dem Hintergrund dieser positiven Entwicklungen in
seinem Vollzugsverlauf zurecht, dass das vom SMV vorgebrachte Gutachten vom
18.
Dezember 2023 aufgrund der seither vergangenen Zeit nur sehr
beschränkt aussagekräftig ist, was a fortiori für die vom SMV ebenfalls
angeführte Einschätzung der KoFako vom 14. August 2020 (Akten
S. 20 ff.) gilt, welche die Situation vor rund 5 Jahren betrifft.
Ohnehin ist bereits
das Gutachten vom 18. Dezember 2023 in Bezug auf die – vorliegend zentrale
– Legalprognose äusserst vorsichtig formuliert und attestierte dem
Gesuchsgegner – entgegen der Auffassung des SMV – mitnichten eine explizit ungünstige
Rückfallprognose im Hinblick auf (Gewalt-)Delikte: Vielmehr wurde bereits
damals betont, dass sich der Gesuchsgegner keineswegs in eine Hochrisikogruppe
gewalttätiger Straftäter einreihe, bei ohnehin niedriger allgemeiner
Rückfallrate für Gewalt-, insbesondere Tötungsdelikte. Hinzu komme, dass die
Anlasstat des Gesuchsgegners bereits Jahre zurückliege (die Anlasstat datiert
vom 23. März 2014 [Akten S. 2], ist mithin über 11 Jahre her) und sich der
Gesuchsgegner bereits einige Jahre auch unter geöffneten Bedingungen
dahingehend bewährt habe, als dass es nicht zu neuerlichen Gewalthandlungen
gekommen wäre (Akten S. 164 f.). Sodann zeichnete die Gutachterin
mehrere Entlassungs-Szenarien, wobei sie das Szenario 2 als mittel- bzw.
langfristig wahrscheinlichste Variante einschätzte: Dieses entspräche einer
Konstellation, in der es dem Gesuchsgegner in Freiheit nicht gelingen werde,
seinen Konsum und seine Emotionslage ohne therapeutische Hilfestellung
längerfristig (d.h. noch nicht kurz- und auch nicht mittelfristig) unter
Kontrolle zu halten, zuletzt auch mit dem Risiko der Selbst- oder Fremdschädigung.
Dabei werde zumindest initial eine gewisse Vorlaufzeit vorausgesagt, bis der
Frust und die negative Emotionslage des Gesuchsgegners Überhand gewinnen und
sich in einem solchen Risiko niederschlagen würden (Akten
S. 167 ff.). Beim Gesuchsgegner seien weiterhin wenig funktionale
Coping-Strategien gefestigt, um darauf nicht mit zunehmend ausufernder
Emotionslage zu reagieren. Hinzu komme seine reduzierte Belastbarkeit und er
stehe trotz mehrfacher Versuche noch immer ohne Ausbildungsabschluss da (Akten
S. 169). Das Szenario 2 beinhalte aus hiesiger Sicht zugleich ein
beachtliches Risiko, dass sich daraus ein entsprechendes Eskalationsrisiko
ergeben könnte. Aus statistischer Sicht bestehe zwar eine eher niedrige
Rückfallgefahr für einschlägige neuerliche Delikte (Tötungsdelikte) bzw. eine
moderate Gefahr neuerlicher Gewaltdelikte, dennoch könne zum aktuellen
Zeitpunkt eine klinisch instabile deliktsrelevante Symptomatik mit zunehmend
sichtbar werdender Progredienz festgestellt werden. Gleichwohl lasse sich nicht
unmittelbar konstatieren, dass der Gesuchsgegner eine anhaltend reizbare
Verfassung mit offener Aggression zeigen würde, woraus sich ein niedrigeres
kurzfristiges Risiko für schwere Gewalthandlungen ergebe, welches aber
erheblichen Schwankungen in Anbetracht der Affektlage ausgesetzt sei und durch
situative Vorgaben moderiert werde (Akten S. 169, 179 f.). Das
Rückfallrisiko für Straf- und insbesondere Gewalttaten war mithin bereits zum
Zeitpunkt der Gutachtenerstellung deutlich zu relativieren. Berücksichtigt man
den nach der Gutachtenerstellung erfolgten positiven Vollzugsverlauf in
zentralen Bereichen wie Konsum und Ausbildung, so wurde dieses ohnehin schon
gering bis moderate Risiko prima vista weiter minimiert.
Eine aktuelle, explizit
ungünstige Rückfallprognose in Bezug auf Straftaten, insbesondere
Gewaltdelikte, ist bezeichnenderweise auch den Verlaufsberichten des B____
nicht zu entnehmen. Im Bericht vom 18. Oktober 2024 heisst es zur
Legalprognose, neben der Absichtserklärung, zukünftig nicht mehr deliktisch zu
handeln, gelinge es dem Gesuchsgegner, durch die aktive Auseinandersetzung und
Verantwortungsübernahme bezüglich persönlichkeitsimmanenter Risikofaktoren eine
Basis für ein legales Leben zu legen. Gelinge ihm die Aufrechterhaltung der
Motivation sowie die Fortführung der aktiven konstruktiven Mitarbeit, werde von
einer Verbesserung der Legalprognose ausgegangen (Akten S. 217). Im
jüngsten Verlaufsbericht vom 23. Mai 2025 werden zwar Faktoren bzw.
risikobehaftete Verhaltensmuster aufgezählt, welche es immer noch zu
adressieren gelte (Akten S. 243). Gleichzeitig wird aber betont, der
Gesuchsgegner formuliere ein Legalbewährungsziel, kenne die Vor- und Nachteile
einer Veränderung, könne sowohl persönliche Handlungsmotive als auch persönliche
Rückfallbedingungen benennen und sei grundsätzlich in der Lage, Warnzeichen
rechtzeitig wahrzunehmen. Trotz erkennbarer Fortschritte in der Selbstreflexion
bleibe die Transferfähigkeit der Regulationstechniken in ungeschützten
Kontexten aber fragil. Die Kombination aus anhaltender Beziehungsdynamik mit
Konfliktpotenzial, eingeschränkter Fähigkeit im Umgang mit eskalativen
Situationen, externen Stressoren und projizierter Verantwortung erhöhe das
Risiko einer Reaktivierung deliktsassoziierter Muster. Die weiterführende
Therapie adressiere insbesondere die Unterbrechung der dysfunktionalen
Verstärkungsspirale und ziele auf die Konsolidierung alternativer Konfliktlösestrategien
(Akten S. 245). Der Gesuchsgegner habe sich mit seinen
rückfallbegünstigenden Faktoren auseinandergesetzt. Positiv zu vermerken sei,
dass er über Strategien zur Bewältigung von Konsumgedanken im Alltag sowie zur
Emotionsregulation verfüge und diese bereits erfolgreich in Anwendung bringe. Dennoch
zeige sich aktuell eine Kumulation externer und interner Stressoren (z.B.
Unzufriedenheit bei der externen Arbeit, bevorstehende Gerichtsverhandlung),
wodurch er eine zunehmende Belastung erlebe. Auf der Verhaltensebene sei dessen
ungeachtet eine Reduktion ausagierender Anspannungszustände zu beobachten. Er
erkenne die Verknüpfung von Ohnmachtserleben mit destruktiven
Verhaltensdynamiken und dass er sich in solche Situationen hineinsteigere. Er
übernehme vermehrt Verantwortung, indem er sich rechtzeitig selbst zu
regulieren versuche. Allerdings bleibe die Bereitschaft zu einer vertieften
therapeutischen Arbeit schwankend und werde durch Phasen der Therapiemüdigkeit
unterbrochen, wobei positiv hervorzuheben sei, dass er sich immer wieder
einlasse. Die emotionale Regulation und erfolgreiche Gestaltung sozialer
Interaktionen stellten weiterhin zentrale Risikofaktoren dar und bedürften
eines gerahmten Übungsfelds. Ebenso gelte es anhaltend die unter Kontrollbedarf
genannten Faktoren zu adressieren. Um die bisher erreichten Fortschritte weiter
zu festigen und eine Veränderung der fragilen Transferfähigkeit der
Regulationstechniken in ungeschützten Kontexten erreichen zu können, werde eine
Verlängerung der stationären Massnahme als notwendig und zielführend erachtet
(Akten S. 247 f.).
Angesichts dieser
Ausgangslage drohen beim Gesuchsgegner zusammengefasst betrachtet in einem
ungeschützten Setting zwar wohl nach wie vor mittel- bis langfristig (nicht
aber kurzfristig) Überforderung und Belastungserleben sowie möglicherweise (nicht
aber zwingend) auch hieraus resultierende Konsumrückfälle. Dies heisst aber
noch lange nicht, dass ernsthaft zu erwarten ist, dass der Gesuchsgegner in der
Folge auch sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen (siehe oben
E. 2.3) begehen wird – was für die Anordnung von Sicherheitshaft aber
erforderlich wäre. Mit dem Gesuchsgegner (Akten S. 316) ist sodann
festzustellen, dass die vom SMV befürchtete Eskalation betreffend Straftaten
bereits gemäss dem Gutachten vom 18. Dezember 2023 am Ende eines
multifaktoriellen und vielschichtigen Prozesses angesiedelt und als
Worst-Case-Szenario entworfen wurde, aber nicht als unmittelbare, d.h. zeitnahe
und konkrete Gefährdung für die Sicherheit anderer Personen, erachtet wurde.
Damit würde es trotz eines allfälligen Restrisikos für die erneute Begehung von
Straftaten spätestens an der Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit der
Anordnung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen
Nachverfahren fehlen (siehe dazu BBl 2019 6697, 6765).
Wie der
Gesuchsgegner ausserdem zutreffend ausführt, stünde er ohne Sicherheitshaft und
bei Auslaufen der Massnahme am 20. Juli 2025 keinesfalls ohne jegliches
Anschlusssetting da. Sowohl ein Wohnplatz ist gesichert, hat doch die Mutter
des Gesuchsgegners, zu welcher er gemäss den verfügbaren Akten eine grundsätzlich
gute und stabile – mithin legalprognostisch günstige – Beziehung pflegt, ihm
eine zeitlich unbegrenzte Wohnmöglichkeit zugesichert (Akten S. 253). Dem
Gesuchsgegner wurde vom B____ zudem attestiert, sein Zimmer aufgeräumt und
sauber zu halten sowie in den gemeinschaftlichen Räumen einen aktiven Beitrag
für ein ordentliches Zusammenleben zu leisten. Er zeige einen
selbstfürsorglichen Umgang bezüglich Essverhalten, Schlafhygiene und
Körperpflege. Er habe Fähigkeiten zur aktiven Freizeitgestaltung,
einschliesslich des Pflegens prosozialer Kontakte, wie etwa der regelmässige
Kontakt zu Mutter und Bruder (Akten S. 212) oder auch der Kontakt zu
Kollegen im Raum Basel (Akten S. 246). Er sei seinen finanziellen
Verpflichtungen nachgekommen, habe sich ebenso eigenständig und verbindlich in
administrativen Angelegenheiten gezeigt sowie sich bei Bedarf jeweils
Unterstützung geholt (Akten S. 213). Einer vorübergehenden Unterbringung
bei seiner Mutter stehen angesichts dieser Kompetenzen des Gesuchsgegners keine
massgeblichen legalprognostischen Bedenken entgegen. Auch das Vorliegen eines
Anschlusstherapieplatzes bei einem ehemaligen Therapeuten des Gesuchsgegners
(Dr. Dipl. Psych. C____) wurde von letzterem bestätigt (Akten S. 254). Dieses
Anschlusssetting mag zwar ausbaufähig sein, erscheint aber immerhin als
vernünftige Übergangslösung. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der
Gesuchsgegner, wie er ausführt und im Übrigen auch die fallführende Therapeutin
im B____ bestätigte (Akten S. 269), ohne Klarheit über seine
Vollzugssituation in naher Zukunft zahlreiche weitere Aspekte der ambulanten
Nachsorge nicht abschliessend aufgleisen kann – so etwa eine (sinnvoll
erscheinende) begleitete Wohnanschlusslösung, für die sich auch der Gesuchsgegner
selbst ausspricht (Akten S. 247, 293) und gemäss den Akten auch aktiv
bemüht (Akten S. 266). Weiter plant er eine Tätigkeit im zweiten
Arbeitsmarkt und bis dahin Freiwilligenarbeit aufzunehmen (Akten S. 248,
293).
Zusammenfassend
betrachtet mag beim Gesuchsgegner zur Zeit bzw. für den Fall seiner Entlassung
in das beschriebene Anschlusssetting vielleicht noch keine geradezu positive
Legalprognose vorliegen; indessen ist auch die für die Anordnung von
Sicherheitshaft im vollzugrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren notwendige,
negative bzw. ungünstige Rückfallprognose im Sinne der Rechtsprechung (siehe
oben E. 2.3) prima vista nicht (mehr) zu bejahen.
2.7
Ergänzend
sei bereits an dieser Stelle angekündigt, dass vorgesehen ist, im Hinblick auf
eine allfällige Berufungsverhandlung (bei entsprechender Berufungserklärung
einer Partei) zu prüfen, ob der Gesuchsgegner seine Abstinenz von Alkohol und
Betäubungsmitteln nach seiner Entlassung weiterhin aufrechterhalten kann – etwa
mittels Anordnung einer aktuellen Haarprobe. Damit kann zumindest seine kurz-
und mittelfristige Abstinenz – sogar in Freiheit – erprobt und das Ergebnis bei
der Prüfung der Verlängerung der Massnahme mitberücksichtigt werden. Zudem ist
vorgesehen, die Berufungsverhandlung möglichst zeitnah anzusetzen.
2.8
Mit
Blick auf seinen nunmehr länger andauernden, insbesondere zuletzt äusserst
positiven Vollzugsverlauf und die sehr lange Dauer des bislang ausgestandenen
Freiheitsentzugs von über 11 Jahren (seit dem 23. März 2014, für Details
siehe oben) sowie die für die Anlasstat verhängte Freiheitsstrafe von 6 Jahren
(Akten S. 8) wäre die Anordnung von Sicherheitshaft schliesslich auch
nicht mehr verhältnismässig. Zwar betraf die Anlasstat vorliegend ein sehr
schweres Gewaltdelikt (versuchter Mord, Art. 112 in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 StGB; Akten S. 8),
weshalb die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr
grundsätzlich tiefer anzusetzen ist. Dennoch ist zu betonen, dass der Haftgrund
der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist und Sicherheitshaft nur als
ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch
weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung
oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme
verfügt werden (siehe zum Ganzen oben E. 2.3). Nach oben Gesagtem
erscheinen zur Zeit das bereits vorhandene Anschlusssetting und eine
Überprüfung der Abstinenz im Vorfeld zu einer allfälligen Berufungsverhandlung
angesichts der übrigen Umstände prima vista als ausreichend, um eine
massgebliche Verschlechterung der Rückfallprognose beim Gesuchsgegner in
absehbarer Zeit zu verhindern.
2.9
Nach
dem Erwogenen sind vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft
insgesamt nicht erfüllt, weshalb der Antrag des SMV abzuweisen ist.
3.
Für das
vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Der Gesuchsgegner beantragt für
den «Fall eines Unterliegens» die Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit
Advokat lic. iur. Alain Joset (Akten S. 317) und möchte hiermit wohl im
Ergebnis für den Fall seines Obsiegens den höheren Stundenansatz einer
Privatverteidigung (CHF 200 bis CHF 400.–; § 19 Abs. 1 des
Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) geltend machen. Gestützt auf § 20 Abs. 2 HoR in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 StPO ist die
amtliche Verteidigung indessen mit einem reduzierten Stundenansatz von
CHF 200.– zu entschädigen. Dies gilt unabhängig vom Unterliegen bzw.
Obsiegen der beschuldigten (hier beurteilten) Person (ausführlich hierzu, mit
Blick auf den Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO: KGer SG ST.2024.60-SK3 vom 22. Januar 2025 E. II.4). Für einen
bedingten Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung bloss für den Fall
des Unterliegens besteht dementsprechend kein Raum. Vielmehr ist dem
Gesuchsgegner – ungeachtet der Gutheissung seines Antrags in der Sache – für
das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und sein
amtlicher Verteidiger ist für seine Bemühungen zum entsprechenden Stundenansatz
von CHF 200.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Einreichung
einer Kostennote ist der Zeitaufwand des amtlichen Verteidigers zu schätzen,
wobei 6 Stunden angemessen erscheinen. Hinzu kommen noch 3 %
Auslagenpauschale (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie 8,1 % Mehrwertsteuer
(§ 24 HoR). Für die Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Antrag des Straf- und
Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 8. Juli 2025 auf Anordnung von
Sicherheitshaft über A____ ab dem 20. Juli 2025 wird abgewiesen.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Gesuchsgegner wird für das vorliegende Verfahren
die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Alain
Joset, Advokat, werden ein Honorar von CHF 1'200.– und ein Auslagenersatz
von CHF 36.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 100.10, somit total CHF 1'336.10 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Gesuchsgegner
-
lic. iur. Alain Joset, Advokat, substituiert durch MLaw Laurent
Freiburghaus, Advokat
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
B____ (Vollzugsort)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.