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Entscheid

DGS.2025.26

Verlegung der Vertretungskosten der Beschwerdegegnerin im Verfahren BES.2020.155

13. Oktober 2025Deutsch11 min

vom 29. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren (bzw. mehrere

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2025.26

ENTSCHEID

vom 13. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

A____

[...]

vertreten durch André Schlatter, Rechtsanwalt,

Oberer Graben 26, 9000 St.

Gallen

B____

[...]

vertreten durch Dr. Claude Schrank,

Advokat,

Gerbergasse 1, 4001 Basel

Gegenstand

Nachverfahren

betreffend Verlegung der Vertretungskosten

der Beschwerdegegnerin im

Verfahren BES.2020.155

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 29. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren (bzw. mehrere

einzelne, in einem Verfahren zusammengefasste Strafverfahren) wegen mehrfacher

übler Nachrede, mehrfacher Drohung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen, mehrfachen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung,

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gegen B____ ein. Gleichzeitig mit der

Strafverfahrenseinstellung verfügte die Staatsanwaltschaft, dass betreffend die

gegen B____ erhobenen Strafvorwürfe gemäss Buchstaben b bis l der Verfügung von

Amtes wegen ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung gegen die

Anzeigestellerin A____ eingeleitet werde. A____, welche sich im Verfahren gegen

B____ als Privatklägerin konstituiert hatte, wurden die vollständigen Verfahrenskosten

in der Höhe von total CHF 2'221.50 auferlegt. B____ wurde eine

Haftentschädigung in der Höhe von CHF 200.– und ihrem Verteidiger für seine

Aufwendungen und Bemühungen ein Honorar von total CHF 4'577.15 aus der

Kasse der Staatsanwaltschaft ausgerichtet. A____ wurde verpflichtet, der Kasse

der Staatsanwaltschaft für die bezahlte Parteientschädigung zu Gunsten von B____

den Betrag von CHF 4'577.15 zurück zu erstatten.

Gegen diese

Einstellungsverfügung erhob A____ mit Eingabe vom 13. August 2020

Beschwerde, mit der sie deren Aufhebung unter o/e- Kostenfolge beantragte. Mit

Entscheid BES.2022.155 vom 1. Februar 2023 wies das Appellationsgericht

(Einzelgericht) die Beschwerde gegen die Einstellung der Verfahren ab, soweit

es darauf eintrat. In Bezug auf die Auferlegung der Verfahrenskosten hiess es

die Beschwerde hingegen teilweise gut und reduzierte die der Beschwerdeführerin

von der Staatsanwaltschaft auferlegte Kostentragungspflicht um 20 % auf

CHF 1'857.20. In Bezug auf die Überwälzung der Anwaltskosten der

Beschwerdegegnerin B____ erwog das Appellationsgericht, dass dies nur möglich

sei, wenn die Anzeigestellerin resp. Privatklägerin die Einleitung der

Strafverfahren vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt habe. Inwieweit

der Beschwerdeführerin ein eigentliches Fehlverhalten in diesem Sinne vorgeworfen

werden könne, sei mit dem Beschwerdeentscheid nicht beantwortet und die

Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung dazu seien

äusserst knapp. In Bezug auf den ersten beanzeigten Vorfall sei eine

Überwälzung jedenfalls nicht gerechtfertigt, so dass sie ohnehin maximal im

Umfang von 80 % der Anwaltskosten in Frage komme. Ob und in welcher Höhe dies

gerechtfertigt sei, könne jedoch erst nach dem Entscheid im gegen die

Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung

beurteilt werden. Das Appellationsgericht entschied daher, dass über die

Überwälzung der Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin erst nach Abschluss des

gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahrens zu befinden sei. Die

Staatsanwaltschaft wurde aufgefordert, das Appellationsgericht über den Ausgang

des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin zu orientieren (vgl. BES.2020.155,

E. 4.2 und Dispositiv).

Mit Eingabe vom

22. Juli 2025 informierte die Staatsanwaltschaft das Appellationsgericht darüber,

dass das Strafverfahren gegen A____ (u.a. wegen mehrfacher falscher

Anschuldigung zum Nachteil von B____) bereits mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 12. April 2024 ([...]) abgeschlossen worden sei. Dieses Urteil

sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Urteil wurde A____ des

mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der

Erschleichung einer falschen Beurkundung, der mehrfachen falschen Anschuldigung

(teilweise betreffend Übertretungen) der versuchten Nötigung sowie des

unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig erklärt und zu 28 Monaten

Freiheitsstrafe, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahre, verurteilt. In diversen Anklagepunkten wurde das

Verfahren eingestellt, in verschiedenen anderen Anklagepunkten wurde A____

freigesprochen.

Mit Verfügung

vom 30. Juli 2025 setzte die Verfahrensleiterin des Appellationsgericht A____, B____

sowie der Staatsanwaltschaft Frist bis 1. September 2025, um sich zur

Überwälzung der Anwaltskosten von B____ auf A____ im Beschwerdeverfahren

BES.2020.155 zu äussern.

B____, vertreten

durch Advokat Dr. Claude Schrank, liess sich mit Eingabe vom 4. August 2025 mit

dem Antrag auf Überwälzung der Anwaltskosten auf A____ vernehmen (Akten S. 104).

Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 7. August 2025 dahingehend,

dass sie grundsätzlich am Überwälzungsentscheid gemäss der

Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2020 festhalte und dementsprechend die

Anordnung des Rückgriffs auf A____ beantrage, wobei bei der Bezifferung der

Kostenauflage zu berücksichtigen sei, dass das Strafgericht in Bezug auf einige

der Vorwürfe, welche Gegenstand des Verfahrens BES.2020.115 gewesen seien, zu

Freisprüchen gelangt sei (Akten S. 111 f.). A____, neu vertreten durch

Rechtsanwalt André Schlatter, beantragte mit Eingabe vom 29. August 2025,

es seien ihr maximal ein Drittel der Kosten aufzuerlegen. Ausserdem stelle sich

die Frage, ob dem damaligen Vertreter von A____ nur teilweise entschädigt

worden sei, womit ihm allenfalls noch eine zusätzliche Parteientschädigung

zuzusprechen sei (Akten S. 121 f.).

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Vorliegend

handelt es sich um ein Nachverfahren zum Verfahren BES.2020.155 betreffend eine

von A____ gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in einem von A____

gegen B____ angestrengten Strafverfahren erhobene Beschwerde. Zum Entscheid

zuständig ist somit das gleiche Gericht wie im Beschwerdeverfahren, mithin das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches mit freier

Kognition entscheidet (Art. 393 Abs. 12 StPO).

2.

2.1

Die

Verteidigungskosten von B____ im von A____ gegen sie angestrengten

Strafverfahren im Betrag von insgesamt CHF 4'777.15 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer), welches von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, waren

zunächst von der Staatsanwaltschaft übernommen worden. Diese hatte jedoch A____

in Anwendung von Art. 420 und Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, ihr diese

Kosten zurückzuerstatten.

2.2

Das

Appellationsgericht hat im Entscheid BES.2020.155 vom 1. Februar 2023 zutreffend

festgehalten, eine Überwälzung der Vertretungskosten, die B____ aufgrund der

Strafanzeigen und Strafanträge von A____ entstanden sind, auf die

Anzeigestellerin sei nur möglich, wenn diese die Einleitung des Strafverfahrens

vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe (Art. 432 Abs. 2 bzw. Art.

420.

lit. a und b StPO). Es müsse ihr somit ein eigentliches Fehlverhalten

vorgeworfen werden können (a.a.O., E. 4.2 mit Verweis auf Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 420 N 6). Voraussetzung der

Überwälzung der Anwaltskosten auf die Anzeigestellerin ist, dass die

anzeigestellende Person das Strafverfahren mutwillig oder grob fahrlässig

eingeleitet oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 432 Abs. 2 StPO).

Mutwillig bedeutet, dass nicht nur aus objektiver Sicht das Verfahren durch das

Verhalten der Anzeigestellerin verursacht oder erschwert wurde, sondern diese

Wirkung auch subjektiv bewusst und gewollt herbeigeführt wurde, das Verfahren

also durch eine falsche Anschuldigung eingeleitet wurde. Die mutwillige

Einleitung des Verfahrens kann erst gegeben sein, wenn die antragsstellende

Person auch subjektiv, d.h. vorsätzlich, ein ungerechtfertigtes Verfahren

einleiten wollte (Wehrenberg/Frank,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 432 N 17 f.).

2.3

In

Bezug auf den ersten beanzeigten Vorfall (Verfügung lit. a) hat das

Appellationsgericht im Entscheid BES.2020.155 die Überwälzung rechtskräftig als

nicht gerechtfertigt erkannt, da die Anzeigestellung in Bezug auf den

unbestrittenen Versand des fraglichen E-Mail-Schreibens vom 27. Februar 2019

nachvollziehbar erscheine und daher nicht mutwillig erfolgt sei. Zudem sei

dieses Verfahren nicht mangels Tatbestands, sondern wegen des Vorliegens eines

Rechtfertigungsgrundes eingestellt worden. 20 % der Vertretungskosten von B____

könnten daher nicht auf A____ überwälzt werden (a.a.O., E. 4.1 und 4.2). Es ist

somit vorliegend nur noch in Bezug auf die übrigen 80 % der Vertretungskosten,

insgesamt CHF 3’661.70, zu entscheiden, in welchem Umfang diese auf A____

überwälzt werden können. Den Entscheid darüber hat das Appellationsgericht im

Beschwerdeentscheid BES.2020.155 bis zum Entscheid im gegen A____ eingeleiteten

Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung ausgesetzt (a.a.O., E. 4.2).

2.4

Mit

Urteil des Strafgerichts vom 1. Februar 2023 (Akten S. 4 ff.) sind in Bezug auf

die A____ vorgeworfenen falschen Anschuldigungen zum Nachteil von B____ –

soweit sie Teil der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2020 waren – folgende

Urteilssprüche ergangen:

Einstellungsbeschluss

vom 29.7.202

Anklageschrift

vom 26.102023

Urteil

Strafgericht vom 12.4.2024

lit. b (Akten

S. 70)

Ziff. 13

(Akten S. 17)

Schuldspruch

(Akten S. 53)

lit. c (Akten

S. 70 f.)

Ziff. 15 a

(Akten S. 19)

Schuldspruch

(Akten S. 53)

Ziff. 15 b

(Akten S.19 f.)

Freispruch

(Akten S. 53)

lit. d (Akten

S. 71)

Ziff. 16

(Akten S. 20 f.)

Freispruch

(Akten S. 54)

lit. e (Akten

S. 72)

Ziff. 17 (Akten

S.21)

Freispruch

(Akten S. 54)

lit. f (Akten

S. 72)

Ziff. 18

(Akten S. 22)

Schuldspruch

(Akten S. 54)

lit. g (Akten

S. 73)

Ziff. 21

(Akten S. 24)

Freispruch

(Akten S. 55)

lit. h (Akten

S. 73)

Ziff. 20

(Akten S. 23)

1.

Schuldspruch

(Akten S. 54)

1.

Freispruch

(Akten S. 55)

lit. i (Akten

S. 74)

Ziff. 22

(Akten S. 24 f.)

Freispruch

(Akten S. 52)

lit. j (Akten

S. 74 f.)

Ziff. 23 b

(Akten S. 25)

Freispruch

(Akten S. 55)

lit. k (Akten

S. 75)

Ziff. 24 b

(Akten S. 26)

Schuldspruch

(Akten S. 56)

lit. l (Akten

S. 75)

Ziff. 26

(Akten S. 27)

Schuldspruch

(Akten S. 56)

Zusammenfassend

sind also in Bezug auf die (ohne Berücksichtigung von lit. a) dreizehn in der

Einstellungsverfügung angeführten Anschuldigungen von A____ gegenüber B____,

hinsichtlich welcher gegen A____ Anklage wegen falscher Anschuldigung erhoben

worden ist, sechs Schuldsprüche und sieben Freisprüche ergangen. Die von der

Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2025 (Akten

S. 111 f.) zusätzlich angeführten Ziffern 28, 30, 33 und 34 der Anklageschrift

waren nicht Thema der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2020, so dass sich die

Rechnung des Rechtsvertreters von B____ im staatsanwaltschaftlichen Verfahren

nicht auf diese Sachverhalte bezog. Sie spielen daher bei der Frage, in welcher

Höhe diese Vertretungskosten der damaligen Anzeigestellerin A____ auferlegt

werden können, keine Rolle.

2.5

Daraus

folgt, dass in rund 46 % der von A____ gegenüber B____ erhobenen Anschuldigungen

gemäss lit. b-l der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2020 die Einleitung des

Strafverfahrens gegen diese als mutwillig i.S. von Art. 432 Abs. 2 StPO zu

bezeichnen ist. Es können A____ somit 46 % der noch zu verlegenden Vertretungskosten

von B____ von CHF 3’661.70, also CHF 1'684.40, auferlegt werden. Die

Staatsanwaltschaft wird ermächtigt, in diesem Umfang Rückgriff auf A____ zu nehmen.

3.

Ob dem damaligen

Vertreter von A____ im Verfahren BES.2020.155 zu wenig Honorar ausbezahlt

wurde, wie von ihrem aktuellen Vertreter gemutmasst wird, ist vorliegend nicht

zu entscheiden. Der Entscheid BES.2020.155 ist in Rechtskraft erwachsen.

Lediglich in Bezug auf die Überwälzung der Vertretungskosten der damaligen

Beschwerdegegnerin war der Entscheid ausgestellt worden. Der Entscheid

betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung durch die damalige

Beschwerdeführerin lediglich im Umfang von 20 % ist in Rechtskraft

erwachsen. Im Übrigen erscheint der damalige Entscheid auch materiell nach wie

vor richtig, zumal die Aussichtslosigkeit der Beschwerde gegen die

Einstellungsverfügung aus damaliger und nicht aus heutiger Sicht zu beurteilen

ist. Dass das Strafverfahren gegen die damalige Beschwerdeführerin wegen

mehrfacher falscher Anschuldigung nur teilweise zu entsprechenden

Schuldsprüchen geführt hat, ändert daran nichts.

4.

4.1

Für das Nachverfahren sind keine

ordentlichen Kosten zu erheben.

4.2

Dem

Vertreter von A____, Rechtsanwalt André Schlatter, ist für das Nachverfahren

antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mangels Einreichung

einer Kostennote ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für seine kurze

Eingabe vom 29. August 2025 (Akten S. 121) ist ihm eine Pauschalentschädigung

von CHF 200.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer zuzusprechen.

4.3

Der

Vertreter von B____, Dr. Claude Schrank, ist für seine wenigen Zeilen

umfassende Eingabe vom 4. August 2025 (Akten S. 104), welche im Wesentlichen

bloss den Antrag auf Überwälzung der gesamten Vertretungskosten ohne nähere

Begründung enthält, nicht zu entschädigen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird

ermächtigt, für die von ihr im Verfahren VT.[...] dem Vertreter dem damaligen

Beschuldigten, Advokat Dr. Claude Schrank, ausgerichtete

Parteientschädigung im Umfang von CHF 1'684.40 auf A____ Rückgriff zu

nehmen.

Für das vorliegende Nachverfahren werden keine

ordentlichen Kosten erhoben.

Für das vorliegende Nachverfahren wird A____ die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt

André Schlatter, wird ein Honorar von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 16.20, somit total CHF 216.20,

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

A____

-

B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.