DGS.2025.26
Verlegung der Vertretungskosten der Beschwerdegegnerin im Verfahren BES.2020.155
13. Oktober 2025Deutsch11 min
vom 29. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren (bzw. mehrere
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2025.26
ENTSCHEID
vom 13. Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
A____
[...]
vertreten durch André Schlatter, Rechtsanwalt,
Oberer Graben 26, 9000 St.
Gallen
B____
[...]
vertreten durch Dr. Claude Schrank,
Advokat,
Gerbergasse 1, 4001 Basel
Gegenstand
Nachverfahren
betreffend Verlegung der Vertretungskosten
der Beschwerdegegnerin im
Verfahren BES.2020.155
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 29. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren (bzw. mehrere
einzelne, in einem Verfahren zusammengefasste Strafverfahren) wegen mehrfacher
übler Nachrede, mehrfacher Drohung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen, mehrfachen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gegen B____ ein. Gleichzeitig mit der
Strafverfahrenseinstellung verfügte die Staatsanwaltschaft, dass betreffend die
gegen B____ erhobenen Strafvorwürfe gemäss Buchstaben b bis l der Verfügung von
Amtes wegen ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung gegen die
Anzeigestellerin A____ eingeleitet werde. A____, welche sich im Verfahren gegen
B____ als Privatklägerin konstituiert hatte, wurden die vollständigen Verfahrenskosten
in der Höhe von total CHF 2'221.50 auferlegt. B____ wurde eine
Haftentschädigung in der Höhe von CHF 200.– und ihrem Verteidiger für seine
Aufwendungen und Bemühungen ein Honorar von total CHF 4'577.15 aus der
Kasse der Staatsanwaltschaft ausgerichtet. A____ wurde verpflichtet, der Kasse
der Staatsanwaltschaft für die bezahlte Parteientschädigung zu Gunsten von B____
den Betrag von CHF 4'577.15 zurück zu erstatten.
Gegen diese
Einstellungsverfügung erhob A____ mit Eingabe vom 13. August 2020
Beschwerde, mit der sie deren Aufhebung unter o/e- Kostenfolge beantragte. Mit
Entscheid BES.2022.155 vom 1. Februar 2023 wies das Appellationsgericht
(Einzelgericht) die Beschwerde gegen die Einstellung der Verfahren ab, soweit
es darauf eintrat. In Bezug auf die Auferlegung der Verfahrenskosten hiess es
die Beschwerde hingegen teilweise gut und reduzierte die der Beschwerdeführerin
von der Staatsanwaltschaft auferlegte Kostentragungspflicht um 20 % auf
CHF 1'857.20. In Bezug auf die Überwälzung der Anwaltskosten der
Beschwerdegegnerin B____ erwog das Appellationsgericht, dass dies nur möglich
sei, wenn die Anzeigestellerin resp. Privatklägerin die Einleitung der
Strafverfahren vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt habe. Inwieweit
der Beschwerdeführerin ein eigentliches Fehlverhalten in diesem Sinne vorgeworfen
werden könne, sei mit dem Beschwerdeentscheid nicht beantwortet und die
Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung dazu seien
äusserst knapp. In Bezug auf den ersten beanzeigten Vorfall sei eine
Überwälzung jedenfalls nicht gerechtfertigt, so dass sie ohnehin maximal im
Umfang von 80 % der Anwaltskosten in Frage komme. Ob und in welcher Höhe dies
gerechtfertigt sei, könne jedoch erst nach dem Entscheid im gegen die
Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung
beurteilt werden. Das Appellationsgericht entschied daher, dass über die
Überwälzung der Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin erst nach Abschluss des
gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahrens zu befinden sei. Die
Staatsanwaltschaft wurde aufgefordert, das Appellationsgericht über den Ausgang
des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin zu orientieren (vgl. BES.2020.155,
E. 4.2 und Dispositiv).
Mit Eingabe vom
22. Juli 2025 informierte die Staatsanwaltschaft das Appellationsgericht darüber,
dass das Strafverfahren gegen A____ (u.a. wegen mehrfacher falscher
Anschuldigung zum Nachteil von B____) bereits mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 12. April 2024 ([...]) abgeschlossen worden sei. Dieses Urteil
sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Urteil wurde A____ des
mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der
Erschleichung einer falschen Beurkundung, der mehrfachen falschen Anschuldigung
(teilweise betreffend Übertretungen) der versuchten Nötigung sowie des
unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig erklärt und zu 28 Monaten
Freiheitsstrafe, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahre, verurteilt. In diversen Anklagepunkten wurde das
Verfahren eingestellt, in verschiedenen anderen Anklagepunkten wurde A____
freigesprochen.
Mit Verfügung
vom 30. Juli 2025 setzte die Verfahrensleiterin des Appellationsgericht A____, B____
sowie der Staatsanwaltschaft Frist bis 1. September 2025, um sich zur
Überwälzung der Anwaltskosten von B____ auf A____ im Beschwerdeverfahren
BES.2020.155 zu äussern.
B____, vertreten
durch Advokat Dr. Claude Schrank, liess sich mit Eingabe vom 4. August 2025 mit
dem Antrag auf Überwälzung der Anwaltskosten auf A____ vernehmen (Akten S. 104).
Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 7. August 2025 dahingehend,
dass sie grundsätzlich am Überwälzungsentscheid gemäss der
Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2020 festhalte und dementsprechend die
Anordnung des Rückgriffs auf A____ beantrage, wobei bei der Bezifferung der
Kostenauflage zu berücksichtigen sei, dass das Strafgericht in Bezug auf einige
der Vorwürfe, welche Gegenstand des Verfahrens BES.2020.115 gewesen seien, zu
Freisprüchen gelangt sei (Akten S. 111 f.). A____, neu vertreten durch
Rechtsanwalt André Schlatter, beantragte mit Eingabe vom 29. August 2025,
es seien ihr maximal ein Drittel der Kosten aufzuerlegen. Ausserdem stelle sich
die Frage, ob dem damaligen Vertreter von A____ nur teilweise entschädigt
worden sei, womit ihm allenfalls noch eine zusätzliche Parteientschädigung
zuzusprechen sei (Akten S. 121 f.).
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Vorliegend
handelt es sich um ein Nachverfahren zum Verfahren BES.2020.155 betreffend eine
von A____ gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in einem von A____
gegen B____ angestrengten Strafverfahren erhobene Beschwerde. Zum Entscheid
zuständig ist somit das gleiche Gericht wie im Beschwerdeverfahren, mithin das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches mit freier
Kognition entscheidet (Art. 393 Abs. 12 StPO).
2.
2.1
Die
Verteidigungskosten von B____ im von A____ gegen sie angestrengten
Strafverfahren im Betrag von insgesamt CHF 4'777.15 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer), welches von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, waren
zunächst von der Staatsanwaltschaft übernommen worden. Diese hatte jedoch A____
in Anwendung von Art. 420 und Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, ihr diese
Kosten zurückzuerstatten.
2.2
Das
Appellationsgericht hat im Entscheid BES.2020.155 vom 1. Februar 2023 zutreffend
festgehalten, eine Überwälzung der Vertretungskosten, die B____ aufgrund der
Strafanzeigen und Strafanträge von A____ entstanden sind, auf die
Anzeigestellerin sei nur möglich, wenn diese die Einleitung des Strafverfahrens
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe (Art. 432 Abs. 2 bzw. Art.
420.
lit. a und b StPO). Es müsse ihr somit ein eigentliches Fehlverhalten
vorgeworfen werden können (a.a.O., E. 4.2 mit Verweis auf Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 420 N 6). Voraussetzung der
Überwälzung der Anwaltskosten auf die Anzeigestellerin ist, dass die
anzeigestellende Person das Strafverfahren mutwillig oder grob fahrlässig
eingeleitet oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 432 Abs. 2 StPO).
Mutwillig bedeutet, dass nicht nur aus objektiver Sicht das Verfahren durch das
Verhalten der Anzeigestellerin verursacht oder erschwert wurde, sondern diese
Wirkung auch subjektiv bewusst und gewollt herbeigeführt wurde, das Verfahren
also durch eine falsche Anschuldigung eingeleitet wurde. Die mutwillige
Einleitung des Verfahrens kann erst gegeben sein, wenn die antragsstellende
Person auch subjektiv, d.h. vorsätzlich, ein ungerechtfertigtes Verfahren
einleiten wollte (Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 432 N 17 f.).
2.3
In
Bezug auf den ersten beanzeigten Vorfall (Verfügung lit. a) hat das
Appellationsgericht im Entscheid BES.2020.155 die Überwälzung rechtskräftig als
nicht gerechtfertigt erkannt, da die Anzeigestellung in Bezug auf den
unbestrittenen Versand des fraglichen E-Mail-Schreibens vom 27. Februar 2019
nachvollziehbar erscheine und daher nicht mutwillig erfolgt sei. Zudem sei
dieses Verfahren nicht mangels Tatbestands, sondern wegen des Vorliegens eines
Rechtfertigungsgrundes eingestellt worden. 20 % der Vertretungskosten von B____
könnten daher nicht auf A____ überwälzt werden (a.a.O., E. 4.1 und 4.2). Es ist
somit vorliegend nur noch in Bezug auf die übrigen 80 % der Vertretungskosten,
insgesamt CHF 3’661.70, zu entscheiden, in welchem Umfang diese auf A____
überwälzt werden können. Den Entscheid darüber hat das Appellationsgericht im
Beschwerdeentscheid BES.2020.155 bis zum Entscheid im gegen A____ eingeleiteten
Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung ausgesetzt (a.a.O., E. 4.2).
2.4
Mit
Urteil des Strafgerichts vom 1. Februar 2023 (Akten S. 4 ff.) sind in Bezug auf
die A____ vorgeworfenen falschen Anschuldigungen zum Nachteil von B____ –
soweit sie Teil der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2020 waren – folgende
Urteilssprüche ergangen:
Einstellungsbeschluss
vom 29.7.202
Anklageschrift
vom 26.102023
Urteil
Strafgericht vom 12.4.2024
lit. b (Akten
S. 70)
Ziff. 13
(Akten S. 17)
Schuldspruch
(Akten S. 53)
lit. c (Akten
S. 70 f.)
Ziff. 15 a
(Akten S. 19)
Schuldspruch
(Akten S. 53)
Ziff. 15 b
(Akten S.19 f.)
Freispruch
(Akten S. 53)
lit. d (Akten
S. 71)
Ziff. 16
(Akten S. 20 f.)
Freispruch
(Akten S. 54)
lit. e (Akten
S. 72)
Ziff. 17 (Akten
S.21)
Freispruch
(Akten S. 54)
lit. f (Akten
S. 72)
Ziff. 18
(Akten S. 22)
Schuldspruch
(Akten S. 54)
lit. g (Akten
S. 73)
Ziff. 21
(Akten S. 24)
Freispruch
(Akten S. 55)
lit. h (Akten
S. 73)
Ziff. 20
(Akten S. 23)
1.
Schuldspruch
(Akten S. 54)
1.
Freispruch
(Akten S. 55)
lit. i (Akten
S. 74)
Ziff. 22
(Akten S. 24 f.)
Freispruch
(Akten S. 52)
lit. j (Akten
S. 74 f.)
Ziff. 23 b
(Akten S. 25)
Freispruch
(Akten S. 55)
lit. k (Akten
S. 75)
Ziff. 24 b
(Akten S. 26)
Schuldspruch
(Akten S. 56)
lit. l (Akten
S. 75)
Ziff. 26
(Akten S. 27)
Schuldspruch
(Akten S. 56)
Zusammenfassend
sind also in Bezug auf die (ohne Berücksichtigung von lit. a) dreizehn in der
Einstellungsverfügung angeführten Anschuldigungen von A____ gegenüber B____,
hinsichtlich welcher gegen A____ Anklage wegen falscher Anschuldigung erhoben
worden ist, sechs Schuldsprüche und sieben Freisprüche ergangen. Die von der
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2025 (Akten
S. 111 f.) zusätzlich angeführten Ziffern 28, 30, 33 und 34 der Anklageschrift
waren nicht Thema der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2020, so dass sich die
Rechnung des Rechtsvertreters von B____ im staatsanwaltschaftlichen Verfahren
nicht auf diese Sachverhalte bezog. Sie spielen daher bei der Frage, in welcher
Höhe diese Vertretungskosten der damaligen Anzeigestellerin A____ auferlegt
werden können, keine Rolle.
2.5
Daraus
folgt, dass in rund 46 % der von A____ gegenüber B____ erhobenen Anschuldigungen
gemäss lit. b-l der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2020 die Einleitung des
Strafverfahrens gegen diese als mutwillig i.S. von Art. 432 Abs. 2 StPO zu
bezeichnen ist. Es können A____ somit 46 % der noch zu verlegenden Vertretungskosten
von B____ von CHF 3’661.70, also CHF 1'684.40, auferlegt werden. Die
Staatsanwaltschaft wird ermächtigt, in diesem Umfang Rückgriff auf A____ zu nehmen.
3.
Ob dem damaligen
Vertreter von A____ im Verfahren BES.2020.155 zu wenig Honorar ausbezahlt
wurde, wie von ihrem aktuellen Vertreter gemutmasst wird, ist vorliegend nicht
zu entscheiden. Der Entscheid BES.2020.155 ist in Rechtskraft erwachsen.
Lediglich in Bezug auf die Überwälzung der Vertretungskosten der damaligen
Beschwerdegegnerin war der Entscheid ausgestellt worden. Der Entscheid
betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung durch die damalige
Beschwerdeführerin lediglich im Umfang von 20 % ist in Rechtskraft
erwachsen. Im Übrigen erscheint der damalige Entscheid auch materiell nach wie
vor richtig, zumal die Aussichtslosigkeit der Beschwerde gegen die
Einstellungsverfügung aus damaliger und nicht aus heutiger Sicht zu beurteilen
ist. Dass das Strafverfahren gegen die damalige Beschwerdeführerin wegen
mehrfacher falscher Anschuldigung nur teilweise zu entsprechenden
Schuldsprüchen geführt hat, ändert daran nichts.
4.
4.1
Für das Nachverfahren sind keine
ordentlichen Kosten zu erheben.
4.2
Dem
Vertreter von A____, Rechtsanwalt André Schlatter, ist für das Nachverfahren
antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mangels Einreichung
einer Kostennote ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für seine kurze
Eingabe vom 29. August 2025 (Akten S. 121) ist ihm eine Pauschalentschädigung
von CHF 200.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer zuzusprechen.
4.3
Der
Vertreter von B____, Dr. Claude Schrank, ist für seine wenigen Zeilen
umfassende Eingabe vom 4. August 2025 (Akten S. 104), welche im Wesentlichen
bloss den Antrag auf Überwälzung der gesamten Vertretungskosten ohne nähere
Begründung enthält, nicht zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird
ermächtigt, für die von ihr im Verfahren VT.[...] dem Vertreter dem damaligen
Beschuldigten, Advokat Dr. Claude Schrank, ausgerichtete
Parteientschädigung im Umfang von CHF 1'684.40 auf A____ Rückgriff zu
nehmen.
Für das vorliegende Nachverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Für das vorliegende Nachverfahren wird A____ die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt
André Schlatter, wird ein Honorar von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 16.20, somit total CHF 216.20,
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
A____
-
B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.