DGS.2025.29
Revisionsgesuch
21. Oktober 2025Deutsch10 min
Gesuchsteller am 20. April 2023 im Verfahren SB.2020.43 schuldig der mengenmässig
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2025.29
ENTSCHEID
vom 21.
Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Manuel
Kreis, Dr. Katharina Zimmermann
und Gerichtsschreiberin
MLaw Rahel Spinnler
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch Dr. iur. Peter Vetter,
Advokat,
Centralbahnstrasse 7, Postfach
206, 4010 Basel
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt Gesuchsgegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Urteil des Appellationsgerichts vom
20. April 2023 (SB.2020.43)
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Strafgericht
des Kantons Basel-Stadt verurteilte A____ (nachfolgend Gesuchsteller) am 21.
November 2019 wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Nötigung,
Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
anderthalb Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, zu einer Geldstrafe
von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 300.–, als
Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19.
Januar 2018. Es verwies den Gesuchsteller für sieben Jahre des Landes, unter
Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS).
Auf die dagegen
erhobene Berufung befand das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den
Gesuchsteller am 20. April 2023 im Verfahren SB.2020.43 schuldig der mengenmässig
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen
einfachen Körperverletzung, der versuchten Nötigung und der Hinderung einer
Amtshandlung. Es stellte die Rechtskraft folgender Punkte des erstinstanzlichen
Urteils fest: Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (soweit diese Taten nicht verjährt waren), Verfügung
über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Entschädigung der amtlichen
Verteidigung. Das Appellationsgericht verurteilte den Gesuchsteller zu einer
Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF
30.– und einer Busse von CHF 300.–, als Zusatzstrafe zum Urteil des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Januar 2018. Es verwies ihn für
fünf Jahre des Landes, unter Eintragung im SIS.
Der
Gesuchsteller führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen im Verfahren
7B_1056/2023, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2025 abwies,
soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom
15. Mai 2025 wandte sich die Mutter des Gesuchstellers mit einem als
"Wiedererwägungsgesuch zum Landesverweis" bezeichneten Schreiben an
das Appellationsgericht. Dieses leitete das Schreiben an das Bundesgericht
weiter. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 informierte das Bundesgericht die Mutter
des Gesuchstellers darüber, dass sie nicht zur Vertretung ihres Sohnes befugt
sei und setzte ihr eine Frist, um das Revisionsgesuch durch den Gesuchsteller
beziehungsweise durch seine Rechtsvertretung unterzeichnen zu lassen.
In der Folge
wandte sich der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Vetter,
mit Revisionsgesuch vom 6. Juni 2025 an das Bundesgericht. Er stellt das
Begehren, die gerichtliche Zuständigkeit vorfrageweise zu klären. Er ist der
Auffassung, dass nicht das Bundesgericht, sondern das Appellationsgericht zur
Prüfung des Revisionsgesuchs zuständig sei. Sofern das Bundesgericht dieser
Auffassung aber wider Erwarten nicht folge, werde beantragt, dass das
Bundesgericht die Landesverweisung ersatzlos aufhebe.
Das
Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom 10. Juli 2025 im
Verfahren 7F_27/2025 nicht ein und übermittelte dieses zuständigkeitshalber dem
Appellationsgericht.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zur Beurteilung des vorliegenden
Revisionsgesuchs ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Berufungsgericht zuständig
(BGer 7F_27/2025 vom 10. Juli 2025; Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] in Verbindung mit § 91 Abs. 1
Ziff. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt
das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung
des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder
unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und
abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO).
In Basel-Stadt ist für die Vorprüfung von Revisionsgesuchen betreffend Urteile
des Dreiergerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts ein
Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 2 GOG). In diesen Fällen ist eine
Vernehmlassung bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz nicht erforderlich
(Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer/Covaci, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 412 StPO N 9). Für die Zusammensetzung des
Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach
Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im
gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen
(vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).
1.2
Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a
StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene
Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen
Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder
eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Tatsachen und
Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind neu,
wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen
hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden
sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2, 130 IV 72 E. 1, 116 IV 353 E. 3a).
Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die
tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu
erschüttern und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren
Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 145 IV 197 E. 1.1, 137 IV
59.
E. 5.1.4, 130 IV 72 E. 1). Revisionsverfahren dienen nicht dazu,
rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale
Versäumnisse zu beheben. Folglich ist ein Gesuch um Revision grundsätzlich
nicht zuzulassen, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der gesuchstellenden
Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund
verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen
können (zum Ganzen: BGE 145 IV 197 E. 1.1 m.w.H).
1.3
Der Gesuchsteller bringt im Revisionsgesuch
vom 6. Juni 2025 vor, dass eine nachträglich festgestellte hohe
Massnahmenempfindlichkeit hinsichtlich der Landesverweisung vorliegen würde. Er
verweist auf die sich in der Beilage zum Gesuch befindende psychiatrische
Stellungnahme von B____ vom 13. Mai 2025 und die psychotherapeutische
Stellungnahme von C____ vom 2. Juni 2025. Zusammenfassend halten die
Stellungnahmen fest, dass der Gesuchsteller seit langem an schweren Traumata
leide, die ihn in den Konsum von Suchtmitteln geführt hätten und die er nun zu
kurieren begonnen habe. Eine Landesverweisung würde den Gesuchsteller in seiner
Gesundheit erheblich beeinträchtigen, woraus sich ein eminentes persönliches
Interesse des Gesuchstellers ergeben würde, nicht des Landes verwiesen zu
werden. Der Gesuchsteller macht geltend, die ausgesprochen hohe Massnahmenempfindlichkeit
sei während des Strafverfahrens bereits vorgelegen, jedoch weder ihm noch den
urteilenden Instanzen bekannt gewesen. Die ausserordentlich hohe Gefahr für die
Gesundheit des Gesuchstellers bei Ausweisung in sein Herkunftsland bilde einen
Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO.
1.4
Das Appellationsgericht hat im Urteil SB.2020.43
vom 20. April 2023 unter Erwägung 5.3 eine Abwägung der privaten Interessen des
Gesuchstellers am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an
einer Landesverweisung vorgenommen. Dabei wurden die Suchtproblematik und auch
die psychischen Probleme des Gesuchstellers berücksichtigt. Das
Appellationsgericht hat in E. 5.3.4 folgendes ausgeführt: «Es ist der
Staatsanwaltschaft angesichts der Strafregistereinträge, der aktuell beurteilten
Delikte, der Schulden und der Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers
beizupflichten, dass der Berufungskläger nicht erfolgreich integriert ist. Für
seine Legalprognose erscheint sein Umgang mit der vorhandenen Suchtproblematik
entscheidend. Die Ausführungen seines Verteidigers vor Berufungsgericht hierzu
sind widersprüchlich. So hat er zwar im Zusammenhang mit der Landesverweisung
mit der neuen Lebenssituation als Vater einer kleinen Tochter argumentiert,
welche ihn dazu bewogen habe, seit Geburt des Kindes (also seit Februar 2019)
auf Betäubungsmittel zu verzichten. An anderer Stelle im Plädoyer wurde dann
allerdings darauf verwiesen, dass der Berufungskläger seit Herbst 2022 wieder
vermehrt unter seiner Sucht leide (Akten S. 4812.32). Es wurde eine
Einsicht des Berufungsklägers A____ in dessen Suchtproblematik geltend gemacht,
indem in Aussicht gestellt wurde, er werde sich daher in stationäre Behandlung
begeben. Dem von der Verteidigung eingereichten Bericht der Integrierten
Psychiatrie Winterthur ist jedoch zu entnehmen, dass A____ sich am 19.
September 2022 aufgrund von Angstzuständen nach Kokain- und THC-Konsum freiwillig
in stationäre Behandlung begeben hat, was prima vista auf eine Problemeinsicht
und Behandlungsbereitschaft schliessen lässt. Allerdings ergibt sich aus dem
Bericht klar, dass A____ als Grund für seine Aufnahme angegeben hat, seine
Mutter und seine Schwester hätten ihn zum Klinikaufenthalt gedrängt. Ihm selbst
sei ein Klinikaufenthalt sinn- und nutzlos erschienen. Er habe von seinem
Anspruch auf Übernachtungsurlaub Gebrauch gemacht und sei dann nicht mehr in
die Behandlung zurückgekehrt. Er habe ein telefonisches Austrittsgespräch
gewünscht und sei gebeten worden vorbeizukommen, um die Gefährdungsaspekte
besser beurteilen zu können. Er habe angekündigt, im Verlaufe des Tages
vorbeizukommen, was dann aber nicht geschehen sei (Akten S. 4812.51 f.). Dem
Gericht liegen somit klare Hinweise auf eine unbewältigte Suchtproblematik ohne
eigene Problemeinsicht vor, die im Zusammenhang mit der Legalprognose klar negativ
zu gewichten sind. […]»
Die Abhängigkeitssymptome, die psychischen Probleme sowie
Dispositiv
eine in Aussicht gestellte diesbezügliche stationäre Therapie und demnach auch
die geltend gemachte hohe Massnahmenempfindlichkeit waren dem
Appellationsgericht zum Beurteilungszeitpunkt bekannt und wurden bei der
Beurteilung der Landesverweisung berücksichtigt. Die nun eingereichten
Stellungnahmen bestätigen die damaligen Feststellungen lediglich erneut. Der
Gesuchsteller begründet nicht genügend und darüber hinaus ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern die nun offenbar neu diagnostizierte posttraumatische
Belastungsstörung beziehungsweise mehrere mutmasslich gravierende traumatische
Erfahrungen geeignet sein sollen, die Feststellungen im ursprünglichen Urteil
so zu erschüttern, sodass eine deutlich mildere Beurteilung beziehungsweise ein
Absehen von der Landesverweisung als wahrscheinlich erscheint und daher im
Falle einer Neubeurteilung eine wesentlich mildere Strafe im Sinne von Art. 410
Abs. 1 lit. a StPO erwartet werden könnte.
1.5 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die
in den eingereichten Stellungnahmen erwähnten gesundheitlichen Risiken
hauptsächlich eine Problematik der Ausschaffung beziehungsweise Umsetzung der
Vollstreckung der Landesverweisung sind und deshalb in jenem
(verwaltungsrechtlichen) Verfahren geltend zu machen wären. Der Gesuchsteller
hat beispielsweise die Möglichkeit, einen Aufschub der Landesverweisung aus
gesundheitlichen Gründen gemäss Art. 66d des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu beantragen.
2.
2.1 Zusammenfassend
erweist sich das gestellte Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen
Vorprüfung als unbegründet, so dass darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO
nicht einzutreten ist.
2.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Es
wird ihm eine Entscheidgebühr von CHF 500.– auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw
Rahel Spinnler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.