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Entscheid

DGS.2025.29

Revisionsgesuch

21. Oktober 2025Deutsch10 min

Gesuchsteller am 20. April 2023 im Verfahren SB.2020.43 schuldig der mengenmässig

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2025.29

ENTSCHEID

vom 21.

Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Manuel

Kreis, Dr. Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiberin

MLaw Rahel Spinnler

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

vertreten durch Dr. iur. Peter Vetter,

Advokat,

Centralbahnstrasse 7, Postfach

206, 4010 Basel

gegen

Appellationsgericht

Basel-Stadt Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend

Urteil des Appellationsgerichts vom

20. April 2023 (SB.2020.43)

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Strafgericht

des Kantons Basel-Stadt verurteilte A____ (nachfolgend Gesuchsteller) am 21.

November 2019 wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Nötigung,

Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

anderthalb Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, zu einer Geldstrafe

von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 300.–, als

Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19.

Januar 2018. Es verwies den Gesuchsteller für sieben Jahre des Landes, unter

Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS).

Auf die dagegen

erhobene Berufung befand das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den

Gesuchsteller am 20. April 2023 im Verfahren SB.2020.43 schuldig der mengenmässig

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen

einfachen Körperverletzung, der versuchten Nötigung und der Hinderung einer

Amtshandlung. Es stellte die Rechtskraft folgender Punkte des erstinstanzlichen

Urteils fest: Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (soweit diese Taten nicht verjährt waren), Verfügung

über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Entschädigung der amtlichen

Verteidigung. Das Appellationsgericht verurteilte den Gesuchsteller zu einer

Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen

Untersuchungshaft, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF

30.– und einer Busse von CHF 300.–, als Zusatzstrafe zum Urteil des

Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Januar 2018. Es verwies ihn für

fünf Jahre des Landes, unter Eintragung im SIS.

Der

Gesuchsteller führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen im Verfahren

7B_1056/2023, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2025 abwies,

soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom

15. Mai 2025 wandte sich die Mutter des Gesuchstellers mit einem als

"Wiedererwägungsgesuch zum Landesverweis" bezeichneten Schreiben an

das Appellationsgericht. Dieses leitete das Schreiben an das Bundesgericht

weiter. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 informierte das Bundesgericht die Mutter

des Gesuchstellers darüber, dass sie nicht zur Vertretung ihres Sohnes befugt

sei und setzte ihr eine Frist, um das Revisionsgesuch durch den Gesuchsteller

beziehungsweise durch seine Rechtsvertretung unterzeichnen zu lassen.

In der Folge

wandte sich der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Vetter,

mit Revisionsgesuch vom 6. Juni 2025 an das Bundesgericht. Er stellt das

Begehren, die gerichtliche Zuständigkeit vorfrageweise zu klären. Er ist der

Auffassung, dass nicht das Bundesgericht, sondern das Appellationsgericht zur

Prüfung des Revisionsgesuchs zuständig sei. Sofern das Bundesgericht dieser

Auffassung aber wider Erwarten nicht folge, werde beantragt, dass das

Bundesgericht die Landesverweisung ersatzlos aufhebe.

Das

Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom 10. Juli 2025 im

Verfahren 7F_27/2025 nicht ein und übermittelte dieses zuständigkeitshalber dem

Appellationsgericht.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zur Beurteilung des vorliegenden

Revisionsgesuchs ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Berufungsgericht zuständig

(BGer 7F_27/2025 vom 10. Juli 2025; Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] in Verbindung mit § 91 Abs. 1

Ziff. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt

das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung

des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder

unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und

abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO).

In Basel-Stadt ist für die Vorprüfung von Revisionsgesuchen betreffend Urteile

des Dreiergerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts ein

Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 2 GOG). In diesen Fällen ist eine

Vernehmlassung bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz nicht erforderlich

(Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer/Covaci, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Art. 412 StPO N 9). Für die Zusammensetzung des

Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach

Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im

gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen

(vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).

1.2

Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a

StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene

Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen

Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder

eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Tatsachen und

Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind neu,

wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen

hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden

sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2, 130 IV 72 E. 1, 116 IV 353 E. 3a).

Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die

tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu

erschüttern und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren

Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 145 IV 197 E. 1.1, 137 IV

59.

E. 5.1.4, 130 IV 72 E. 1). Revisionsverfahren dienen nicht dazu,

rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale

Versäumnisse zu beheben. Folglich ist ein Gesuch um Revision grundsätzlich

nicht zuzulassen, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der gesuchstellenden

Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund

verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen

können (zum Ganzen: BGE 145 IV 197 E. 1.1 m.w.H).

1.3

Der Gesuchsteller bringt im Revisionsgesuch

vom 6. Juni 2025 vor, dass eine nachträglich festgestellte hohe

Massnahmenempfindlichkeit hinsichtlich der Landesverweisung vorliegen würde. Er

verweist auf die sich in der Beilage zum Gesuch befindende psychiatrische

Stellungnahme von B____ vom 13. Mai 2025 und die psychotherapeutische

Stellungnahme von C____ vom 2. Juni 2025. Zusammenfassend halten die

Stellungnahmen fest, dass der Gesuchsteller seit langem an schweren Traumata

leide, die ihn in den Konsum von Suchtmitteln geführt hätten und die er nun zu

kurieren begonnen habe. Eine Landesverweisung würde den Gesuchsteller in seiner

Gesundheit erheblich beeinträchtigen, woraus sich ein eminentes persönliches

Interesse des Gesuchstellers ergeben würde, nicht des Landes verwiesen zu

werden. Der Gesuchsteller macht geltend, die ausgesprochen hohe Massnahmenempfindlichkeit

sei während des Strafverfahrens bereits vorgelegen, jedoch weder ihm noch den

urteilenden Instanzen bekannt gewesen. Die ausserordentlich hohe Gefahr für die

Gesundheit des Gesuchstellers bei Ausweisung in sein Herkunftsland bilde einen

Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO.

1.4

Das Appellationsgericht hat im Urteil SB.2020.43

vom 20. April 2023 unter Erwägung 5.3 eine Abwägung der privaten Interessen des

Gesuchstellers am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an

einer Landesverweisung vorgenommen. Dabei wurden die Suchtproblematik und auch

die psychischen Probleme des Gesuchstellers berücksichtigt. Das

Appellationsgericht hat in E. 5.3.4 folgendes ausgeführt: «Es ist der

Staatsanwaltschaft angesichts der Strafregistereinträge, der aktuell beurteilten

Delikte, der Schulden und der Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers

beizupflichten, dass der Berufungskläger nicht erfolgreich integriert ist. Für

seine Legalprognose erscheint sein Umgang mit der vorhandenen Suchtproblematik

entscheidend. Die Ausführungen seines Verteidigers vor Berufungsgericht hierzu

sind widersprüchlich. So hat er zwar im Zusammenhang mit der Landesverweisung

mit der neuen Lebenssituation als Vater einer kleinen Tochter argumentiert,

welche ihn dazu bewogen habe, seit Geburt des Kindes (also seit Februar 2019)

auf Betäubungsmittel zu verzichten. An anderer Stelle im Plädoyer wurde dann

allerdings darauf verwiesen, dass der Berufungskläger seit Herbst 2022 wieder

vermehrt unter seiner Sucht leide (Akten S. 4812.32). Es wurde eine

Einsicht des Berufungsklägers A____ in dessen Suchtproblematik geltend gemacht,

indem in Aussicht gestellt wurde, er werde sich daher in stationäre Behandlung

begeben. Dem von der Verteidigung eingereichten Bericht der Integrierten

Psychiatrie Winterthur ist jedoch zu entnehmen, dass A____ sich am 19.

September 2022 aufgrund von Angstzuständen nach Kokain- und THC-Konsum freiwillig

in stationäre Behandlung begeben hat, was prima vista auf eine Problemeinsicht

und Behandlungsbereitschaft schliessen lässt. Allerdings ergibt sich aus dem

Bericht klar, dass A____ als Grund für seine Aufnahme angegeben hat, seine

Mutter und seine Schwester hätten ihn zum Klinikaufenthalt gedrängt. Ihm selbst

sei ein Klinikaufenthalt sinn- und nutzlos erschienen. Er habe von seinem

Anspruch auf Übernachtungsurlaub Gebrauch gemacht und sei dann nicht mehr in

die Behandlung zurückgekehrt. Er habe ein telefonisches Austrittsgespräch

gewünscht und sei gebeten worden vorbeizukommen, um die Gefährdungsaspekte

besser beurteilen zu können. Er habe angekündigt, im Verlaufe des Tages

vorbeizukommen, was dann aber nicht geschehen sei (Akten S. 4812.51 f.). Dem

Gericht liegen somit klare Hinweise auf eine unbewältigte Suchtproblematik ohne

eigene Problemeinsicht vor, die im Zusammenhang mit der Legalprognose klar negativ

zu gewichten sind. […]»

Die Abhängigkeitssymptome, die psychischen Probleme sowie

Dispositiv

eine in Aussicht gestellte diesbezügliche stationäre Therapie und demnach auch

die geltend gemachte hohe Massnahmenempfindlichkeit waren dem

Appellationsgericht zum Beurteilungszeitpunkt bekannt und wurden bei der

Beurteilung der Landesverweisung berücksichtigt. Die nun eingereichten

Stellungnahmen bestätigen die damaligen Feststellungen lediglich erneut. Der

Gesuchsteller begründet nicht genügend und darüber hinaus ist auch nicht

ersichtlich, inwiefern die nun offenbar neu diagnostizierte posttraumatische

Belastungsstörung beziehungsweise mehrere mutmasslich gravierende traumatische

Erfahrungen geeignet sein sollen, die Feststellungen im ursprünglichen Urteil

so zu erschüttern, sodass eine deutlich mildere Beurteilung beziehungsweise ein

Absehen von der Landesverweisung als wahrscheinlich erscheint und daher im

Falle einer Neubeurteilung eine wesentlich mildere Strafe im Sinne von Art. 410

Abs. 1 lit. a StPO erwartet werden könnte.

1.5 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die

in den eingereichten Stellungnahmen erwähnten gesundheitlichen Risiken

hauptsächlich eine Problematik der Ausschaffung beziehungsweise Umsetzung der

Vollstreckung der Landesverweisung sind und deshalb in jenem

(verwaltungsrechtlichen) Verfahren geltend zu machen wären. Der Gesuchsteller

hat beispielsweise die Möglichkeit, einen Aufschub der Landesverweisung aus

gesundheitlichen Gründen gemäss Art. 66d des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu beantragen.

2.

2.1 Zusammenfassend

erweist sich das gestellte Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen

Vorprüfung als unbegründet, so dass darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO

nicht einzutreten ist.

2.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Es

wird ihm eine Entscheidgebühr von CHF 500.– auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht

eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser MLaw

Rahel Spinnler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.