DGS.2025.3
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
11. März 2025Deutsch5 min
Entscheid erhob der Gesuchsteller, damals amtlich vertreten durch Advokatin [...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2025.3
ENTSCHEID
vom 11.
März 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o [...]
vertreten durch [...], Amt für
Beistandschaften
und Erwachsenenschutz (ABES),
Rheinsprung
16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Abschreibungsverfügung vom 11.
November 2024 im Verfahren
SB.2024.22)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 7. Juni 2023 wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) der
versuchten schweren Körperverletzung, des Raubs (Nötigungshandlung), des
Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Drohung, der
mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen
Beschimpfung sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu 15 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs), zu
einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF
100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Der
Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine
stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet, wobei der vorzeitige
Massnahmenvollzug bewilligt wurde. Im Weiteren wurde die Schadenersatzforderung
einer Zivilklägerin auf den Zivilweg verwiesen und über beschlagnahmte
Gegenstände verfügt.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Gesuchsteller, damals amtlich vertreten durch Advokatin [...],
mit Eingaben vom 19. Juni 2023 (Berufungsanmeldung) und 21. Februar 2024 (Berufungserklärung)
Berufung (Verfahren SB.2024.22). Die Berufungsverhandlung wurde auf den 14.
November 2024 angesetzt. Am 11. November 2024 liess der Gesuchsteller die
Berufung zurückziehen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters des
Berufungsgerichts vom gleichen Tag wurde die Verhandlung abgeboten und das
Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung unter Erhebung einer Gebühr von CHF
800.– zu Lasten des Gesuchstellers abgeschrieben.
Nachdem dem
Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. Januar 2025 die auferlegten Gebühren von
CHF 800.– in Rechnung gestellt worden waren, ersuchte dieser mit Eingabe vom 5.
Januar (recte: 5. Februar) 2025 um Erlass dieser Gebühren. Mit Verfügung vom
11. Februar 2025 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, das Gesuch innert Frist
bis zum 3. März 2025 zu belegen. Am 21. Februar 2025 reichte [...], der
Beistand des Gesuchstellers, den Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 4. Januar 2018 über die Errichtung
einer Beistandschaft über den Gesuchsteller sowie eine
Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 20. Februar 2025 ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen
ist das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE DGS.2024.3 vom 19. Januar
2024.
E. 1). Die Abschreibungsverfügung vom 11. November 2024 wurde durch das
Appellationsgericht (Einzelgericht) erlassen, weshalb zur Behandlung des
Kostenerlassgesuchs der damalige Verfahrensleiter zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.
Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der
Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise
sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in:
Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler
AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang
immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung
aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr
geltend gemacht werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners
in der Folgezeit verbessern. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit
Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1, SB.2017.73
vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom
25.
Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weniger weit geht demgegenüber eine
Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt
der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessensspielraum (Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a).
2.2
Der
Gesuchsteller befindet sich derzeit in den [...] im Massnahmenvollzug. Aus den
von seinem Beistand eingereichten Unterlagen ist zu ersehen, dass er seit dem
1.
Dezember 2022 von der Sozialhilfe unterstützt wird (Akten S. 9). Gemäss den
Angaben des Gesuchstellers in seinem Schreiben vom (recte) 5. Februar 2025 hat
er monatlich lediglich ein Taschengeld von CHF 255.– zur Verfügung. Dass
sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit wesentlich bessern wird,
ist aufgrund seiner im Gutachten vom 26. Mai 2023 (vgl. Akten SB.2024.22)
festgehaltenen diversen psychiatrischen Diagnosen (chronifizierte paranoide
Schizophrenie, Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden
und Kokain) nicht zu erwarten. Unter diesen Umständen erscheint eine
Kostenauflage im Sinne von Art. 425 StPO als unbillig. Die ihm mit Verfügung
vom 11. November 2024 auferlegte Abstandsgebühr von CHF 800.– ist daher in
Gutheissung des Gesuchs zu erlassen.
3.
Auf die Erhebung
einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Kostenerlassgesuchs
wird die dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 11. November 2024 auferlegte
Gebühr von CHF 800.– erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Beistand [...], ABES
-
Justizdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.