Lexipedia

Entscheid

DGS.2025.3

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

11. März 2025Deutsch5 min

Entscheid erhob der Gesuchsteller, damals amtlich vertreten durch Advokatin [...],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2025.3

ENTSCHEID

vom 11.

März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

c/o [...]

vertreten durch [...], Amt für

Beistandschaften

und Erwachsenenschutz (ABES),

Rheinsprung

16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Abschreibungsverfügung vom 11.

November 2024 im Verfahren

SB.2024.22)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 7. Juni 2023 wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) der

versuchten schweren Körperverletzung, des Raubs (Nötigungshandlung), des

Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Drohung, der

mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen

Beschimpfung sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu 15 Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs), zu

einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF

100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Der

Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine

stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet, wobei der vorzeitige

Massnahmenvollzug bewilligt wurde. Im Weiteren wurde die Schadenersatzforderung

einer Zivilklägerin auf den Zivilweg verwiesen und über beschlagnahmte

Gegenstände verfügt.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Gesuchsteller, damals amtlich vertreten durch Advokatin [...],

mit Eingaben vom 19. Juni 2023 (Berufungsanmeldung) und 21. Februar 2024 (Berufungserklärung)

Berufung (Verfahren SB.2024.22). Die Berufungsverhandlung wurde auf den 14.

November 2024 angesetzt. Am 11. November 2024 liess der Gesuchsteller die

Berufung zurückziehen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters des

Berufungsgerichts vom gleichen Tag wurde die Verhandlung abgeboten und das

Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung unter Erhebung einer Gebühr von CHF

800.– zu Lasten des Gesuchstellers abgeschrieben.

Nachdem dem

Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. Januar 2025 die auferlegten Gebühren von

CHF 800.– in Rechnung gestellt worden waren, ersuchte dieser mit Eingabe vom 5.

Januar (recte: 5. Februar) 2025 um Erlass dieser Gebühren. Mit Verfügung vom

11. Februar 2025 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, das Gesuch innert Frist

bis zum 3. März 2025 zu belegen. Am 21. Februar 2025 reichte [...], der

Beistand des Gesuchstellers, den Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 4. Januar 2018 über die Errichtung

einer Beistandschaft über den Gesuchsteller sowie eine

Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 20. Februar 2025 ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen

ist das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE DGS.2024.3 vom 19. Januar

2024.

E. 1). Die Abschreibungsverfügung vom 11. November 2024 wurde durch das

Appellationsgericht (Einzelgericht) erlassen, weshalb zur Behandlung des

Kostenerlassgesuchs der damalige Verfahrensleiter zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass

müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart

angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.

Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der

Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise

sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in:

Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler

AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang

immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung

aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr

geltend gemacht werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners

in der Folgezeit verbessern. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit

Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1, SB.2017.73

vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom

25.

Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weniger weit geht demgegenüber eine

Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt

der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessensspielraum (Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a).

2.2

Der

Gesuchsteller befindet sich derzeit in den [...] im Massnahmenvollzug. Aus den

von seinem Beistand eingereichten Unterlagen ist zu ersehen, dass er seit dem

1.

Dezember 2022 von der Sozialhilfe unterstützt wird (Akten S. 9). Gemäss den

Angaben des Gesuchstellers in seinem Schreiben vom (recte) 5. Februar 2025 hat

er monatlich lediglich ein Taschengeld von CHF 255.– zur Verfügung. Dass

sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit wesentlich bessern wird,

ist aufgrund seiner im Gutachten vom 26. Mai 2023 (vgl. Akten SB.2024.22)

festgehaltenen diversen psychiatrischen Diagnosen (chronifizierte paranoide

Schizophrenie, Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden

und Kokain) nicht zu erwarten. Unter diesen Umständen erscheint eine

Kostenauflage im Sinne von Art. 425 StPO als unbillig. Die ihm mit Verfügung

vom 11. November 2024 auferlegte Abstandsgebühr von CHF 800.– ist daher in

Gutheissung des Gesuchs zu erlassen.

3.

Auf die Erhebung

einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Kostenerlassgesuchs

wird die dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 11. November 2024 auferlegte

Gebühr von CHF 800.– erlassen.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Beistand [...], ABES

-

Justizdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.