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Entscheid

DGS.2025.31

Ausstandsbegehren gegen die Appellationsgerichtspräsidentin (in den Beschwerdeverfahren [...], [...] und [...]) (BGer Entscheid vom 02.02.2026 7B_1326/2025)

13. November 2025Deutsch8 min

Appellationsgerichtspräsidentin H____ zugeteilt, wovon der Gesuchsteller durch die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2025.31

ENTSCHEID

vom 13.

November 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

die Appellationsgerichtspräsidentin

(in den Beschwerdeverfahren […], […]

und […])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingaben vom

12. Februar 2024, 8. April 2024, 25. Juni 2024, 14. Oktober 2024 sowie 28.

Oktober 2024 erstattete A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) Strafanzeige wegen

Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gegen

folgende Personen:

-

Staatsanwältin des Kantons Basel-Stadt, B____: […];

-

Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, C____: […];

-

Mitglied der Kriminalpolizei Basel-Stadt, D____: […];

-

Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, E____: […];

-

Appellationsgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt, F____: […];

-

Appellationsgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt, G____: […].

Grund für die

Anzeigen des Gesuchstellers war ein Zahlungsbefehl für eine Forderung der

Universitären Zahnklinik Basel (UZB) gegenüber ersterem. Er bestritt das

Bestehen der Forderung mit der Begründung, dass er die Kosten nicht verursacht

habe. Er verlangte daher, dass ein Abgleich der Röntgenbilder mit seinem

Knochenbau vorgenommen werde, um zu beweisen, dass die Forderung nicht

gerechtfertigt sei. Da ein solcher Abgleich unterblieb, warf der Gesuchsteller

den zuständigen Vertretern der Strafverfolgungsbehörden und des

Appellationsgerichts Amtsmissbrauch vor.

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt – vertreten durch die Leitende Jugendanwältin –

teilte in entsprechenden Verfügungen vom 10. Juli 2025 mit, dass die jeweiligen

Anzeigen nicht weiterverfolgt würden, da der Straftatbestand des

Amtsmissbrauchs in allen Fällen eindeutig nicht erfüllt sei.

Der

Gesuchsteller erhob in der Folge mit Eingaben vom 13. Juli 2025 Beschwerden

gegen alle drei Nichtanhandnahmeverfügungen. Er machte dabei eine Verletzung

seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der entsprechenden Nichtanhandnahmeverfügungen.

Die mit den

Verfahrensnummern […], […] und […] versehenen Beschwerdeverfahren wurden der

Appellationsgerichtspräsidentin H____ zugeteilt, wovon der Gesuchsteller durch die

jeweiligen Verfügungen des Appellationsgerichts vom 22. Juli 2025 Kenntnis

erhielt.

Mit Schreiben

vom 15. August 2025 beantragt der Gesuchsteller den Ausstand von

Gerichtspräsidentin H____ und der Kanzleimitarbeiterin I____. Er macht sinngemäss

die Befangenheit der Gerichtspräsidentin geltend.

Mit Stellungnahme

vom 25. August 2025 verneint die vom Ausstandsgesuch betroffene

Gerichtspräsidentin H____ ihre Befangenheit und beantragt, das Gesuch unter

Kostenfolge zulasten des Gesuchstellers abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten

sei.

Der

Gesuchsteller teilt mit seiner Replik vom 4. September 2025 sinngemäss mit,

dass er an seinem Ausstandsbegehren festhalte.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Akten der Verfahren […], [...] und [...] im

schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zur

Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ist

gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Berufungsgericht – vorliegend also das Appellationsgericht – zuständig.

Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) massgebend, wonach das

Einzelgericht über Begehren entscheidet, mit welchen der Ausstand einer als

Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird.

1.2

Nach

Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen.

Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die

Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie

weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen

sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 58 StPO N 1). Der Gesuchsteller ist

als Person, die Anzeige erstattet hat, Verfahrensbeteiligter gemäss

Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO und damit zur Stellung des

Ausstandsbegehrens legitimiert.

1.3

1.3.1

Ein

Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden,

mithin sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der

Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese

sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so

früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu

verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu

berücksichtigen sind (Boog,

a.a.O., Art. 58 StPO N 5). Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis

des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist

jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (BGer 1B_315/2020 vom 23.

September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom

27.

Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). Ein

verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller,

in: Schulthess Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 58 StPO N 4). Dazu

ist festzuhalten, dass das Ausstandgesuch begründet und die geltend gemachten

Gründe oder Umstände glaubhaft gemacht werden müssen. Die konkreten Tatsachen,

auf welche sich die geltend gemachte Befangenheit stützt, müssen dargelegt

werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage

Andeutungen oder Vermutungen genügen insofern nicht (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4).

1.3.2

Mit

Verfügungen des Appellationsgerichts vom 22. Juli 2025 wurden die Beschwerden

des Gesuchstellers der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem

wurde die Staatsanwaltschaft gebeten, dem Appellationsgericht die Verfahrensakten

einzureichen. Diese Verfügungen wurden jeweils durch die

Appellationsgerichtspräsidentin H____ unterzeichnet und sowohl der

Staatsanwaltschaft als auch dem Gesuchsteller zugestellt. Mit der Zustellung dieser

Dispositiv

Verfügungen hat der Gesuchsteller demnach Kenntnis davon erlangt, dass seine

Beschwerden von der betreffenden Gerichtspräsidentin geprüft und entschieden

werden würden. Aus seiner Eingabe vom 28. Juli 2025 geht hervor, dass er die

Verfügung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. In dieser dankt er für die Beiziehung

der Akten, bezieht sich erneut auf seinen Rechtsstreit und teilt mit, dass er

gegen die Kanzleimitarbeiterin I____ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch

erstatten werde, wenn ihm bis zum 15. August 2025 kein Terminvorschlag für den

Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau unterbreitet werde (siehe

Eingabe vom 28. Juli 2025 in den Verfahren [...], [...] sowie [...]). Am 15.

August 2025 stellte der Gesuchsteller schliesslich das vorliegend zu prüfende Ausstandsgesuch

gegen die Gerichtspräsidentin H____ sowie gegen die Kanzleimitarbeiterin I____.

Nach den

vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Gesuchsteller spätestens am 28.

Juli 2025 erfahren hat, dass seine Beschwerden der Gerichtspräsidentin H____

zugeteilt wurden, da sein Schreiben mit diesem Datum versehen ist. Zwischen dem

Schreiben vom 28. Juli 2025 und dem Ausstandsgesuch liegen 19 Tage, also

mehr als zwei Wochen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde

das Gesuch daher zu spät eingereicht. Das Gesuch erfolgte verspätet, womit

darauf nicht einzutreten ist. Auf das Ausstandsgesuch bezüglich I____ wäre mangels

Begründung ohnehin nicht einzutreten gewesen.

2.

Es bleibt darauf

hinzuweisen, dass die Beschwerde auch bei einem Eintreten materiell abzuweisen

gewesen wäre; dies soweit überhaupt von einer genügenden Begründung hätte

ausgegangen werden können. Der Gesuchsteller bringt in seinem Ausstandsgesuch

vor, dass sich die Gerichtspräsidentin H____ in einem früheren Entscheid

präjudiziell zum Sachverhalt geäussert habe. Er stützt sein Gesuch dabei auf

Art. 56 lit. f StPO. Damit nimmt der Gesuchsteller – wie die

Gerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2025 zutreffend

ausführt – Bezug auf den Beschwerdeentscheid vom 6. Januar 2025 (im Verfahren […]).

Die Gerichtspräsidentin H____ hat als Beschwerderichterin die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft im entsprechenden Entscheid

bestätigt. Wie die Gerichtspräsidentin zutreffend ausführt, bezieht sich der

Gesuchsteller dabei nicht nur auf ein anderes Verfahren, sondern auch auf einen

anderen Adressatenkreis. In den betreffenden Beschwerdeverfahren – in denen

nach Auffassung des Gesuchstellers die Gerichtspräsidentin in den Ausstand zu

treten habe – sind Vertreter der Strafverfolgungsbehörden und des Appellationsgerichts

von ihm wegen Amtsmissbrauchs angezeigt worden. Der Entscheid, auf den sich der

Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch stützt, betrifft hingegen eine

Strafanzeige gegen das Betreibungs- und Konkursamt. Die Gerichtspräsidentin

konnte sich demnach zu den betreffenden Beschwerden gar nicht präjudiziell äussern.

Eine unabhängige Richterin verliert ihre Unabhängigkeit nicht allein dadurch,

dass sie in einem früheren Verfahren gegen eine bestimmte Partei entschieden

hat (vgl. BGer 7B_341/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.1 sowie 114 Ia 278 E. 1). Dass die Gerichtspräsidentin

einen Entscheid gefällt hat, der nicht im Sinne des Gesuchstellers war, stellt

insofern noch keinen gesetzlichen Ausstandsgrund dar. Dabei spielt es auch

keine Rolle, dass der Grund für alle Anzeigen, nämlich, dass der Gesuchsteller

sich seiner Ansicht nach nicht berechtigten Forderung der UZB gegenübersah,

derselbe war. Die Gerichtspräsidentin hat bzw. hatte in den entsprechenden

Verfahren lediglich zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft

ausgesprochenen Nichtanhandnahmeverfügungen in Bezug auf die angezeigten

Personen rechtens waren.

3.

Nach dem

Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten, womit dessen Kosten mit

einer Gebühr von CHF 500.– zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO

i.V.m. § 33 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) gehen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Ausstandsbegehren wird nicht

eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Ausstandsverfahren mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Appellationsgerichtspräsidentin H____

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.