DGS.2025.31
Ausstandsbegehren gegen die Appellationsgerichtspräsidentin (in den Beschwerdeverfahren [...], [...] und [...]) (BGer Entscheid vom 02.02.2026 7B_1326/2025)
13. November 2025Deutsch8 min
Appellationsgerichtspräsidentin H____ zugeteilt, wovon der Gesuchsteller durch die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2025.31
ENTSCHEID
vom 13.
November 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
die Appellationsgerichtspräsidentin
(in den Beschwerdeverfahren […], […]
und […])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingaben vom
12. Februar 2024, 8. April 2024, 25. Juni 2024, 14. Oktober 2024 sowie 28.
Oktober 2024 erstattete A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) Strafanzeige wegen
Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gegen
folgende Personen:
-
Staatsanwältin des Kantons Basel-Stadt, B____: […];
-
Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, C____: […];
-
Mitglied der Kriminalpolizei Basel-Stadt, D____: […];
-
Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, E____: […];
-
Appellationsgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt, F____: […];
-
Appellationsgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt, G____: […].
Grund für die
Anzeigen des Gesuchstellers war ein Zahlungsbefehl für eine Forderung der
Universitären Zahnklinik Basel (UZB) gegenüber ersterem. Er bestritt das
Bestehen der Forderung mit der Begründung, dass er die Kosten nicht verursacht
habe. Er verlangte daher, dass ein Abgleich der Röntgenbilder mit seinem
Knochenbau vorgenommen werde, um zu beweisen, dass die Forderung nicht
gerechtfertigt sei. Da ein solcher Abgleich unterblieb, warf der Gesuchsteller
den zuständigen Vertretern der Strafverfolgungsbehörden und des
Appellationsgerichts Amtsmissbrauch vor.
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt – vertreten durch die Leitende Jugendanwältin –
teilte in entsprechenden Verfügungen vom 10. Juli 2025 mit, dass die jeweiligen
Anzeigen nicht weiterverfolgt würden, da der Straftatbestand des
Amtsmissbrauchs in allen Fällen eindeutig nicht erfüllt sei.
Der
Gesuchsteller erhob in der Folge mit Eingaben vom 13. Juli 2025 Beschwerden
gegen alle drei Nichtanhandnahmeverfügungen. Er machte dabei eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der entsprechenden Nichtanhandnahmeverfügungen.
Die mit den
Verfahrensnummern […], […] und […] versehenen Beschwerdeverfahren wurden der
Appellationsgerichtspräsidentin H____ zugeteilt, wovon der Gesuchsteller durch die
jeweiligen Verfügungen des Appellationsgerichts vom 22. Juli 2025 Kenntnis
erhielt.
Mit Schreiben
vom 15. August 2025 beantragt der Gesuchsteller den Ausstand von
Gerichtspräsidentin H____ und der Kanzleimitarbeiterin I____. Er macht sinngemäss
die Befangenheit der Gerichtspräsidentin geltend.
Mit Stellungnahme
vom 25. August 2025 verneint die vom Ausstandsgesuch betroffene
Gerichtspräsidentin H____ ihre Befangenheit und beantragt, das Gesuch unter
Kostenfolge zulasten des Gesuchstellers abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten
sei.
Der
Gesuchsteller teilt mit seiner Replik vom 4. September 2025 sinngemäss mit,
dass er an seinem Ausstandsbegehren festhalte.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten der Verfahren […], [...] und [...] im
schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zur
Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ist
gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Berufungsgericht – vorliegend also das Appellationsgericht – zuständig.
Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) massgebend, wonach das
Einzelgericht über Begehren entscheidet, mit welchen der Ausstand einer als
Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird.
1.2
Nach
Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen.
Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die
Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie
weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen
sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 58 StPO N 1). Der Gesuchsteller ist
als Person, die Anzeige erstattet hat, Verfahrensbeteiligter gemäss
Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO und damit zur Stellung des
Ausstandsbegehrens legitimiert.
1.3
1.3.1
Ein
Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden,
mithin sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der
Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese
sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so
früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu
verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu
berücksichtigen sind (Boog,
a.a.O., Art. 58 StPO N 5). Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis
des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist
jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (BGer 1B_315/2020 vom 23.
September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom
27.
Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). Ein
verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller,
in: Schulthess Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 58 StPO N 4). Dazu
ist festzuhalten, dass das Ausstandgesuch begründet und die geltend gemachten
Gründe oder Umstände glaubhaft gemacht werden müssen. Die konkreten Tatsachen,
auf welche sich die geltend gemachte Befangenheit stützt, müssen dargelegt
werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage
Andeutungen oder Vermutungen genügen insofern nicht (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4).
1.3.2
Mit
Verfügungen des Appellationsgerichts vom 22. Juli 2025 wurden die Beschwerden
des Gesuchstellers der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem
wurde die Staatsanwaltschaft gebeten, dem Appellationsgericht die Verfahrensakten
einzureichen. Diese Verfügungen wurden jeweils durch die
Appellationsgerichtspräsidentin H____ unterzeichnet und sowohl der
Staatsanwaltschaft als auch dem Gesuchsteller zugestellt. Mit der Zustellung dieser
Dispositiv
Verfügungen hat der Gesuchsteller demnach Kenntnis davon erlangt, dass seine
Beschwerden von der betreffenden Gerichtspräsidentin geprüft und entschieden
werden würden. Aus seiner Eingabe vom 28. Juli 2025 geht hervor, dass er die
Verfügung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. In dieser dankt er für die Beiziehung
der Akten, bezieht sich erneut auf seinen Rechtsstreit und teilt mit, dass er
gegen die Kanzleimitarbeiterin I____ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch
erstatten werde, wenn ihm bis zum 15. August 2025 kein Terminvorschlag für den
Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau unterbreitet werde (siehe
Eingabe vom 28. Juli 2025 in den Verfahren [...], [...] sowie [...]). Am 15.
August 2025 stellte der Gesuchsteller schliesslich das vorliegend zu prüfende Ausstandsgesuch
gegen die Gerichtspräsidentin H____ sowie gegen die Kanzleimitarbeiterin I____.
Nach den
vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Gesuchsteller spätestens am 28.
Juli 2025 erfahren hat, dass seine Beschwerden der Gerichtspräsidentin H____
zugeteilt wurden, da sein Schreiben mit diesem Datum versehen ist. Zwischen dem
Schreiben vom 28. Juli 2025 und dem Ausstandsgesuch liegen 19 Tage, also
mehr als zwei Wochen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde
das Gesuch daher zu spät eingereicht. Das Gesuch erfolgte verspätet, womit
darauf nicht einzutreten ist. Auf das Ausstandsgesuch bezüglich I____ wäre mangels
Begründung ohnehin nicht einzutreten gewesen.
2.
Es bleibt darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerde auch bei einem Eintreten materiell abzuweisen
gewesen wäre; dies soweit überhaupt von einer genügenden Begründung hätte
ausgegangen werden können. Der Gesuchsteller bringt in seinem Ausstandsgesuch
vor, dass sich die Gerichtspräsidentin H____ in einem früheren Entscheid
präjudiziell zum Sachverhalt geäussert habe. Er stützt sein Gesuch dabei auf
Art. 56 lit. f StPO. Damit nimmt der Gesuchsteller – wie die
Gerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2025 zutreffend
ausführt – Bezug auf den Beschwerdeentscheid vom 6. Januar 2025 (im Verfahren […]).
Die Gerichtspräsidentin H____ hat als Beschwerderichterin die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft im entsprechenden Entscheid
bestätigt. Wie die Gerichtspräsidentin zutreffend ausführt, bezieht sich der
Gesuchsteller dabei nicht nur auf ein anderes Verfahren, sondern auch auf einen
anderen Adressatenkreis. In den betreffenden Beschwerdeverfahren – in denen
nach Auffassung des Gesuchstellers die Gerichtspräsidentin in den Ausstand zu
treten habe – sind Vertreter der Strafverfolgungsbehörden und des Appellationsgerichts
von ihm wegen Amtsmissbrauchs angezeigt worden. Der Entscheid, auf den sich der
Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch stützt, betrifft hingegen eine
Strafanzeige gegen das Betreibungs- und Konkursamt. Die Gerichtspräsidentin
konnte sich demnach zu den betreffenden Beschwerden gar nicht präjudiziell äussern.
Eine unabhängige Richterin verliert ihre Unabhängigkeit nicht allein dadurch,
dass sie in einem früheren Verfahren gegen eine bestimmte Partei entschieden
hat (vgl. BGer 7B_341/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.1 sowie 114 Ia 278 E. 1). Dass die Gerichtspräsidentin
einen Entscheid gefällt hat, der nicht im Sinne des Gesuchstellers war, stellt
insofern noch keinen gesetzlichen Ausstandsgrund dar. Dabei spielt es auch
keine Rolle, dass der Grund für alle Anzeigen, nämlich, dass der Gesuchsteller
sich seiner Ansicht nach nicht berechtigten Forderung der UZB gegenübersah,
derselbe war. Die Gerichtspräsidentin hat bzw. hatte in den entsprechenden
Verfahren lediglich zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft
ausgesprochenen Nichtanhandnahmeverfügungen in Bezug auf die angezeigten
Personen rechtens waren.
3.
Nach dem
Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten, womit dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO
i.V.m. § 33 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) gehen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsbegehren wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandsverfahren mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Appellationsgerichtspräsidentin H____
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid BLaw Zilan Basaran
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.