DGS.2025.6
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid des Appellationsgerichts SB.2019.93 + SB.2020.64 vom 28. April 2022)
10. März 2025Deutsch9 min
wurde A____ neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Unterlassung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2025.6
ENTSCHEID
vom 10.
März 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
Wohnhaft in [...], Adresse
unbekannt
vertreten durch B____, Advokat,
[…]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (Urteil des Appellationsgerichts
SB.2019.93 + SB.2020.64 vom 28.
April 2022)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 28. April 2022 (vereinigte Verfahren SB.2019.93 und SB.2020.64)
wurde A____ neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Unterlassung
der Buchführung (AS 2 Ziffer 47) und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes/Konsum von Marihuana (Art. 19a BetmG; AS 1 Ziffer 8)
der teilweise versuchten Erpressung (gegenüber der gleichen Person), der
versuchten schweren Körperverletzung, des gewerbsmässigen Betrugs, des
mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen Check- und
Kreditkartenmissbrauchs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, des Angriffs, der
mehrfachen Drohung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen
einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Diebstahls, der
mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der
mehrfachen Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt und zu 8 Jahren und 3
Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. A____ wurde zudem in
Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes
Erwägungen
verwiesen. Überdies wurden ihm Verfahrenskosten im Betrag von CHF 8’292.15 und
eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.– für das erstinstanzliche Verfahren
SB.2019.93, die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 16’491.55 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 10’800.– für das erstinstanzliche Verfahren
SB.2020.64 sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 7’000.–
auferlegt. Das Total der auferlegten Verfahrenskosten beläuft sich auf CHF
52'583.70.
Mit Eingabe vom 2.
Oktober 2023 hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) um Erlass der
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 18'292.15 und CHF 34'891.55, total
CHF 53'183.70, aus den (am Berufungsgericht vereinigten) Verfahren SB.2019.93/2020.64
gestellt. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Total der Verfahrenskosten von CHF
52'583.70 sowie der Busse von CHF 600.–, sodass sein Gesuch implizit auch die
Busse umfasst.
In der Folge hat
die Verfahrensleiterin das Gesuch mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 zu den
Akten genommen und eine Stundung verfügt mit der Massgabe, dass der Gesuchsteller
innert drei Monaten nach Vollzugsende Mitteilung machen müsse, falls er an
seinem Gesuch festhalte, und diesfalls entsprechende Belege über seine
dannzumalige finanzielle Situation einzureichen habe.
Mit Entscheid
Dispositiv
vom 28. Oktober 2024 hat der Straf- und Massnahmenvollzug verfügt, dass der
Gesuchsteller per 28. November 2024 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen
werde. Hierauf hat die Verfahrensleiterin diesen am 28. Oktober 2024 nochmals
auf die Stundungsverfügung vom 10. Oktober 2023 und die Aufforderung zum
Einreichen von Belegen hingewiesen. Dieser Aufforderung ist der Gesuchsteller
mit Eingabe seines Vertreters Advokat B____ vom 13. Februar 2025 rechtzeitig
nachgekommen. Er erneuert mit Schreiben vom 7. Februar 2025 sein
Kostenerlassgesuch, macht Ausführungen zu seinen aktuellen Verhältnissen und
reicht ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt Bostadel betreffend seine
finanziellen Mittel ein.
Die
Verfahrensleiterin hat die Eingabe zu den Akten genommen und eine Verlängerung
der Stundung bis zum Entscheid über das Kostenerlassgesuch verfügt (Verfügung
vom 25. Februar 2025).
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss
Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können
Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,
herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO
sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch
Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die
Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten
von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die
Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit
innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt
vieler: AGE DGS.2024.16 vom 26. Juni 2024 E. 1; SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023
E. 1).
Das
Berufungsurteil vom 28. April 2022 wurde durch das Appellationsgericht
erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs – soweit es die
Verfahrenskosten betrifft – die Einzelrichterin des Appellationsgerichts
zuständig ist.
1.2 Auf
das Gesuch um Erlass der Busse ist hingegen mangels Zuständigkeit des
Appellationsgerichts nicht einzutreten. Für den Vollzug und die Umwandlung von
Bussen verweist Art. 106 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB) auf Art. 35 und 36
Abs. 2–5 StGB über die Geldstrafe, welche sinngemäss zur Anwendung kommen
sollen. Demgemäss ist die Vollzugsbehörde befugt, dem Verurteilten
Zahlungsfristen von 1–12 Monaten zu setzen und diese auf Gesuch zu verlängern
oder Ratenzahlungen zu ermöglichen (vgl. Art. 35 StGB).
Kann der
Verurteilte die Busse unverschuldet nicht bezahlen, so kann das Gericht in
analoger Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten
verlängern, die Busse herabsetzen oder an deren Stelle gemeinnützige Arbeit
anordnen. Da es sich bei diesen Anordnungen um selbständige nachträgliche
Entscheide des Gerichts im Sinne von Art. 363 StPO handelt, ist mit dem in Art.
36 Abs. 3 StGB genannten Gericht das erstinstanzliche Gericht gemeint (HEER,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 363 N 6).
Dem zweitinstanzlichen Gericht fehlt damit die entsprechende Zuständigkeit. Ein
gänzlicher Erlass von Bussen ist im Gesetz nicht vorgesehen und könnte daher
höchstens in einem Begnadigungsverfahren erreicht werden, für welches gemäss
Art. 381 lit. b StGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des
baselstädtischen Gesetzes über die Begnadigung (SG 258.100) die
Begnadigungskommissionbehörde des Grossen Rates zuständig wäre. Der
Gesuchsteller wird die Busse somit bezahlen, allenfalls sich bezüglich
Ratenzahlung an die zuständigen Stellen wenden müssen.
2.
Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus
Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Kostenpflichtigen, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine
Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Gesuchstellers derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise)
Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn er mittellos ist
oder die Höhe der Kosten zusammen mit den übrigen Schulden seine
Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft
gefährden kann. Es kann auch dann der Fall sein, wenn die Kostenauflage den
Gesuchsteller und ggf. von ihm Unterstützte finanziell entscheidend belastet
und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht (zum Ganzen: Domeisen, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; Griesser:
in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; vgl. statt vieler AGE DGS.2024.16 vom 26. Juni
2024 E. 2.1; SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 2.1; SB.2017.15 vom
27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der
definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So
können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht
werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle
Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit
Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (statt
vieler: AGE SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 2.1; SB.2017.73 vom
24. März 2021 E. 2.1 m. Hinw.). Mit der Konzipierung von Art. 245 StPO als
Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und
Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1;
6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2, m. Hinw).
Der Gesuchsteller hat im Verfahren um Kostenerlass eine
Mitwirkungspflicht betreffend das Belegen seiner persönlichen und finanziellen
Verhältnisse. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend
nach, kann ein Nichteintreten auf das Kostenerlassgesuch die Folge sein (BGer
6B_820/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3; 6B_820/2017 vom 28. August 2017
E. 5, Beschluss des Bundesstrafgerichts CR.2021.20 vom 25. Oktober 2021
E. 3 und 5).
3.
Aus der Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Februar 2025 ergibt sich, dass
seine wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich sehr prekär sind. Er wurde mit
finanziellen Mitteln im Umfang von CHF 3'678.55 aus dem Vollzug entlassen,
wovon er CHF 200.– an die Kosten seiner Ausschaffung nach [...] beisteuern
musste. Dort hält er sich nach Vollzug der mit Urteil vom 28. April 2022
verfügten rechtskräftigen Landesverweisung auf; eine erneute Einreise in die
Schweiz ist ihm demgemäss für die nächsten 8 Jahre untersagt. Er legt in seinem
Schreiben vom 7. Februar 2025 glaubhaft dar, dass und weshalb er in absehbarer
Zeit nicht in der Lage sein wird, annähernd genug zu erwirtschaften, um die
Verfahrenskosten ganz oder auch nur teilweise zu bezahlen. Es erscheint
nachvollziehbar, dass er in [...] beruflich noch nicht Fuss fassen konnte und
dass er selbst mit einem regelmässigen Erwerbseinkommen in einem realistischerweise
erwartbaren Rahmen zufolge der massiven Unterschiede in der Kaufkraft den
Betrag für Ratenzahlungen in einem vernünftigen Umfang nicht aufbringen könnte.
Wenn er geltend macht, dass er mit einer solchen Belastung für lange Zeit daran
gehindert würde, sich in […] ein eigenständiges Leben aufzubauen, so ist das
jedenfalls plausibel. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung des
Kostenerlasses erfüllt. Das Gesuch ist demzufolge – soweit darauf einzutreten
ist – gutzuheissen und dem Gesuchsteller die ihm auferlegten Verfahrenskosten
von CHF 52'583.70 in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen.
4.
Das vorliegende
Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Gesuchs werden
A____ die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 28. April 2022 festgelegten
Verfahrenskosten von total CHF 52'583.70 erlassen.
In Bezug auf die Busse von CHF 600.– wird auf das
Gesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- B____, Advokat
- Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen
und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ lic. iur. Marius
Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.