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Entscheid

DGS.2025.6

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid des Appellationsgerichts SB.2019.93 + SB.2020.64 vom 28. April 2022)

10. März 2025Deutsch9 min

wurde A____ neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Unterlassung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2025.6

ENTSCHEID

vom 10.

März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

Wohnhaft in [...], Adresse

unbekannt

vertreten durch B____, Advokat,

[…]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten (Urteil des Appellationsgerichts

SB.2019.93 + SB.2020.64 vom 28.

April 2022)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts

Basel-Stadt vom 28. April 2022 (vereinigte Verfahren SB.2019.93 und SB.2020.64)

wurde A____ neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Unterlassung

der Buchführung (AS 2 Ziffer 47) und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes/Konsum von Marihuana (Art. 19a BetmG; AS 1 Ziffer 8)

der teilweise versuchten Erpressung (gegenüber der gleichen Person), der

versuchten schweren Körperverletzung, des gewerbsmässigen Betrugs, des

mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen Check- und

Kreditkartenmissbrauchs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, des Angriffs, der

mehrfachen Drohung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen

einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Diebstahls, der

mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der

mehrfachen Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt und zu 8 Jahren und 3

Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. A____ wurde zudem in

Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes

Erwägungen

verwiesen. Überdies wurden ihm Verfahrenskosten im Betrag von CHF 8’292.15 und

eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.– für das erstinstanzliche Verfahren

SB.2019.93, die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 16’491.55 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 10’800.– für das erstinstanzliche Verfahren

SB.2020.64 sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 7’000.–

auferlegt. Das Total der auferlegten Verfahrenskosten beläuft sich auf CHF

52'583.70.

Mit Eingabe vom 2.

Oktober 2023 hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) um Erlass der

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 18'292.15 und CHF 34'891.55, total

CHF 53'183.70, aus den (am Berufungsgericht vereinigten) Verfahren SB.2019.93/2020.64

gestellt. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Total der Verfahrenskosten von CHF

52'583.70 sowie der Busse von CHF 600.–, sodass sein Gesuch implizit auch die

Busse umfasst.

In der Folge hat

die Verfahrensleiterin das Gesuch mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 zu den

Akten genommen und eine Stundung verfügt mit der Massgabe, dass der Gesuchsteller

innert drei Monaten nach Vollzugsende Mitteilung machen müsse, falls er an

seinem Gesuch festhalte, und diesfalls entsprechende Belege über seine

dannzumalige finanzielle Situation einzureichen habe.

Mit Entscheid

Dispositiv

vom 28. Oktober 2024 hat der Straf- und Massnahmenvollzug verfügt, dass der

Gesuchsteller per 28. November 2024 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen

werde. Hierauf hat die Verfahrensleiterin diesen am 28. Oktober 2024 nochmals

auf die Stundungsverfügung vom 10. Oktober 2023 und die Aufforderung zum

Einreichen von Belegen hingewiesen. Dieser Aufforderung ist der Gesuchsteller

mit Eingabe seines Vertreters Advokat B____ vom 13. Februar 2025 rechtzeitig

nachgekommen. Er erneuert mit Schreiben vom 7. Februar 2025 sein

Kostenerlassgesuch, macht Ausführungen zu seinen aktuellen Verhältnissen und

reicht ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt Bostadel betreffend seine

finanziellen Mittel ein.

Die

Verfahrensleiterin hat die Eingabe zu den Akten genommen und eine Verlängerung

der Stundung bis zum Entscheid über das Kostenerlassgesuch verfügt (Verfügung

vom 25. Februar 2025).

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss

Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können

Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,

herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO

sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch

Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die

Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten

von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die

Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit

innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt

vieler: AGE DGS.2024.16 vom 26. Juni 2024 E. 1; SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023

E. 1).

Das

Berufungsurteil vom 28. April 2022 wurde durch das Appellationsgericht

erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs – soweit es die

Verfahrenskosten betrifft – die Einzelrichterin des Appellationsgerichts

zuständig ist.

1.2 Auf

das Gesuch um Erlass der Busse ist hingegen mangels Zuständigkeit des

Appellationsgerichts nicht einzutreten. Für den Vollzug und die Umwandlung von

Bussen verweist Art. 106 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB) auf Art. 35 und 36

Abs. 2–5 StGB über die Geldstrafe, welche sinngemäss zur Anwendung kommen

sollen. Demgemäss ist die Vollzugsbehörde befugt, dem Verurteilten

Zahlungsfristen von 1–12 Monaten zu setzen und diese auf Gesuch zu verlängern

oder Ratenzahlungen zu ermöglichen (vgl. Art. 35 StGB).

Kann der

Verurteilte die Busse unverschuldet nicht bezahlen, so kann das Gericht in

analoger Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten

verlängern, die Busse herabsetzen oder an deren Stelle gemeinnützige Arbeit

anordnen. Da es sich bei diesen Anordnungen um selbständige nachträgliche

Entscheide des Gerichts im Sinne von Art. 363 StPO handelt, ist mit dem in Art.

36 Abs. 3 StGB genannten Gericht das erstinstanzliche Gericht gemeint (HEER,

in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 363 N 6).

Dem zweitinstanzlichen Gericht fehlt damit die entsprechende Zuständigkeit. Ein

gänzlicher Erlass von Bussen ist im Gesetz nicht vorgesehen und könnte daher

höchstens in einem Begnadigungsverfahren erreicht werden, für welches gemäss

Art. 381 lit. b StGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des

baselstädtischen Gesetzes über die Begnadigung (SG 258.100) die

Begnadigungskommissionbehörde des Grossen Rates zuständig wäre. Der

Gesuchsteller wird die Busse somit bezahlen, allenfalls sich bezüglich

Ratenzahlung an die zuständigen Stellen wenden müssen.

2.

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus

Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Kostenpflichtigen, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine

Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Gesuchstellers derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise)

Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn er mittellos ist

oder die Höhe der Kosten zusammen mit den übrigen Schulden seine

Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft

gefährden kann. Es kann auch dann der Fall sein, wenn die Kostenauflage den

Gesuchsteller und ggf. von ihm Unterstützte finanziell entscheidend belastet

und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht (zum Ganzen: Domeisen, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; Griesser:

in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; vgl. statt vieler AGE DGS.2024.16 vom 26. Juni

2024 E. 2.1; SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 2.1; SB.2017.15 vom

27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der

definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So

können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht

werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle

Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit

Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (statt

vieler: AGE SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 2.1; SB.2017.73 vom

24. März 2021 E. 2.1 m. Hinw.). Mit der Konzipierung von Art. 245 StPO als

Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und

Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1;

6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2, m. Hinw).

Der Gesuchsteller hat im Verfahren um Kostenerlass eine

Mitwirkungspflicht betreffend das Belegen seiner persönlichen und finanziellen

Verhältnisse. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend

nach, kann ein Nichteintreten auf das Kostenerlassgesuch die Folge sein (BGer

6B_820/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3; 6B_820/2017 vom 28. August 2017

E. 5, Beschluss des Bundesstrafgerichts CR.2021.20 vom 25. Oktober 2021

E. 3 und 5).

3.

Aus der Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Februar 2025 ergibt sich, dass

seine wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich sehr prekär sind. Er wurde mit

finanziellen Mitteln im Umfang von CHF 3'678.55 aus dem Vollzug entlassen,

wovon er CHF 200.– an die Kosten seiner Ausschaffung nach [...] beisteuern

musste. Dort hält er sich nach Vollzug der mit Urteil vom 28. April 2022

verfügten rechtskräftigen Landesverweisung auf; eine erneute Einreise in die

Schweiz ist ihm demgemäss für die nächsten 8 Jahre untersagt. Er legt in seinem

Schreiben vom 7. Februar 2025 glaubhaft dar, dass und weshalb er in absehbarer

Zeit nicht in der Lage sein wird, annähernd genug zu erwirtschaften, um die

Verfahrenskosten ganz oder auch nur teilweise zu bezahlen. Es erscheint

nachvollziehbar, dass er in [...] beruflich noch nicht Fuss fassen konnte und

dass er selbst mit einem regelmässigen Erwerbseinkommen in einem realistischerweise

erwartbaren Rahmen zufolge der massiven Unterschiede in der Kaufkraft den

Betrag für Ratenzahlungen in einem vernünftigen Umfang nicht aufbringen könnte.

Wenn er geltend macht, dass er mit einer solchen Belastung für lange Zeit daran

gehindert würde, sich in […] ein eigenständiges Leben aufzubauen, so ist das

jedenfalls plausibel. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung des

Kostenerlasses erfüllt. Das Gesuch ist demzufolge – soweit darauf einzutreten

ist – gutzuheissen und dem Gesuchsteller die ihm auferlegten Verfahrenskosten

von CHF 52'583.70 in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen.

4.

Das vorliegende

Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Gesuchs werden

A____ die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 28. April 2022 festgelegten

Verfahrenskosten von total CHF 52'583.70 erlassen.

In Bezug auf die Busse von CHF 600.– wird auf das

Gesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- B____, Advokat

- Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen

und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ lic. iur. Marius

Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.