DGS.2025.7
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid des Appellationsgerichts SB.2020.43 vom 5. November 2024)
24. Februar 2025Deutsch4 min
Mit Urteil einer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2025.7
ENTSCHEID
vom 24.
Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Gesuchsteller
c/o [...]
Zustelladresse: c/o [...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil einer
Kammer des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2024 wurde A____
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der
mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen geringfügigen
Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung), des mehrfachen
unberechtigten Verwendens eines Fahrrads und der mehrfachen Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 7
Monaten Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF
30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 1’000.‒ (Sämtliche Sanktionen
bereits getilgt durch ausgestandene Untersuchungshaft und Polizeigewahrsam). Es
wurde die Weiterführung der laufenden stationären psychiatrischen Behandlung
angeordnet. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Der Beurteilte wurde
zur Zahlung von CHF 451.25 Schadenersatz an die [...] AG verurteilt. Es wurden
ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9’132.35 und eine reduzierte
erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 3’500.‒ sowie eine reduzierte
zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ auferlegt. Die
zweitinstanzlichen Kosten von CHF 10’780.‒ gingen zu Lasten des Staates.
Mit Schreiben
vom 12. Februar 2025 hat der Beurteilte um Erlass der ihm auferlegten
Gerichtskosten von insgesamt CHF 13’632.35 ersucht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen
gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist
nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind
Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches
als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat.
Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43
Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim
Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019
E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht
des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1
Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen
aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder
zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt
sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das
ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten
zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise
sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE
SB.2016.27 vom 15. Juli 2019 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem
Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine
weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten
nämlich selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in
der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des
Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.64 vom
25.
Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Der Gesuchsteller befindet sich derzeit in einer
stationären Massnahme in der Psychiatrischen Klinik [...]. Er macht geltend,
dass seine finanziellen Verhältnisse es ihm verunmöglichten, die Gerichtskosten
zu begleichen. Er werde von der Sozialhilfe im Grundbedarf unterstützt.
Ausserdem arbeitete er Teilzeit in [...] und beziehe dort ein Gehalt von
lediglich rund CHF 150.– Franken pro Monat. Die Anmeldung bei der IV sei noch
hängig und eine Rentenprüfung noch nicht erfolgt. Seine finanzielle Situation
werde sich in absehbarer Zeit nicht verbessern. Er werde nun in das Wohnheim [...]
umziehen; dies immer noch im Rahmen der laufenden Massnahme. Der Gesuchsteller
hat von sich aus die Einwilligung gegeben, beim Sozialdienst weitere
Informationen zu seiner Person einzuholen.
2.3
Der Gesuchsteller hat glaubhaft und nachvollziehbar
dargelegt, dass ihm seine finanzielle Situation auch längerfristig nicht
erlauben wird, die auferlegten Gerichtskosten auch nur in Teilen zu begleichen.
Das Kostenerlassgesuch ist daher vollumfänglich zu bewilligen.
3.
Für das vorliegende Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
von total CHF 13’632.35 wird gutgeheissen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.