Lexipedia

Entscheid

DGS.2025.7

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid des Appellationsgerichts SB.2020.43 vom 5. November 2024)

24. Februar 2025Deutsch4 min

Mit Urteil einer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2025.7

ENTSCHEID

vom 24.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Gesuchsteller

c/o [...]

Zustelladresse: c/o [...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil einer

Kammer des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2024 wurde A____

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der

mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen geringfügigen

Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung), des mehrfachen

unberechtigten Verwendens eines Fahrrads und der mehrfachen Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 7

Monaten Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF

30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 1’000.‒ (Sämtliche Sanktionen

bereits getilgt durch ausgestandene Untersuchungshaft und Polizeigewahrsam). Es

wurde die Weiterführung der laufenden stationären psychiatrischen Behandlung

angeordnet. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Der Beurteilte wurde

zur Zahlung von CHF 451.25 Schadenersatz an die [...] AG verurteilt. Es wurden

ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9’132.35 und eine reduzierte

erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 3’500.‒ sowie eine reduzierte

zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ auferlegt. Die

zweitinstanzlichen Kosten von CHF 10’780.‒ gingen zu Lasten des Staates.

Mit Schreiben

vom 12. Februar 2025 hat der Beurteilte um Erlass der ihm auferlegten

Gerichtskosten von insgesamt CHF 13’632.35 ersucht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen

gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist

nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind

Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches

als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat.

Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43

Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim

Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019

E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht

des Appellationsgerichts zuständig.

2.

2.1

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen

aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder

zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die

wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt

sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das

ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten

zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise

sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE

SB.2016.27 vom 15. Juli 2019 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem

Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine

weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten

nämlich selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in

der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des

Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.64 vom

25.

Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Der Gesuchsteller befindet sich derzeit in einer

stationären Massnahme in der Psychiatrischen Klinik [...]. Er macht geltend,

dass seine finanziellen Verhältnisse es ihm verunmöglichten, die Gerichtskosten

zu begleichen. Er werde von der Sozialhilfe im Grundbedarf unterstützt.

Ausserdem arbeitete er Teilzeit in [...] und beziehe dort ein Gehalt von

lediglich rund CHF 150.– Franken pro Monat. Die Anmeldung bei der IV sei noch

hängig und eine Rentenprüfung noch nicht erfolgt. Seine finanzielle Situation

werde sich in absehbarer Zeit nicht verbessern. Er werde nun in das Wohnheim [...]

umziehen; dies immer noch im Rahmen der laufenden Massnahme. Der Gesuchsteller

hat von sich aus die Einwilligung gegeben, beim Sozialdienst weitere

Informationen zu seiner Person einzuholen.

2.3

Der Gesuchsteller hat glaubhaft und nachvollziehbar

dargelegt, dass ihm seine finanzielle Situation auch längerfristig nicht

erlauben wird, die auferlegten Gerichtskosten auch nur in Teilen zu begleichen.

Das Kostenerlassgesuch ist daher vollumfänglich zu bewilligen.

3.

Für das vorliegende Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

von total CHF 13’632.35 wird gutgeheissen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.