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Entscheid

DGV.2020.2

Antrag auf Wiedererwägung (AGE vom 5. März 2013)

28. Juni 2020Deutsch8 min

Mit Eingabe vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

DGV.2020.2

URTEIL

vom 28. Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander

Zürcher

Beteiligte

A____

Gesuchstellerin

[...]

gegen

Steuerrekurskommission

Basel-Stadt Gesuchsgegnerin

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 5. März 2013 (VD.2012.160)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

15. April 2020 (Postaufgabe) wandte sich A____ (Gesuchstellerin) an

das Verwaltungsgericht und stellte folgendes Begehren: "Ich stelle zur

Rechtsverweigerung der Steuerverwaltung Basel-Stadt auf die

Grundstückgewinnsteuer Verfügung vom 10. März 2010 den Antrag auf

Wiedererwägung Urteil VD.2012.160". Am 19. Mai 2020 reichte sie

weitere Unterlagen ein. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der

Steuerrekurskommission Basel-Stadt (Gesuchsgegnerin) ist verzichtet worden. Das

vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Eine Wiedererwägung des

rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2013 und des

rechtskräftigen Entscheids der Steuerrekurskommission vom 16. Februar 2012 ist

ausgeschlossen (vgl. Looser, in:

Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage,

Basel 2017, Vor Art. 147-153a DBG N 6 und Art. 147 DBG N 4). In Betracht kommt

bei gegebenen formellen und materiellen Voraussetzungen bloss eine Revision.

Das Wiedererwägungsgesuch wird deshalb als sinngemässes Revisionsgesuch

entgegengenommen.

1.2

1.2.1

Gemäss § 174 Abs. 1 des Gesetzes über

die direkten Steuern (Steuergesetz [StG, SG 640.100]) ist das

Revisionsbegehren bei der Behörde einzureichen, die den Entscheid getroffen

hat. Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist damit die Behörde zuständig,

die den rechtskräftigen Entscheid getroffen hat (Heuberger, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum

Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 174 N 1). Wenn eine Rechtsmittelinstanz

auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, bleibt grundsätzlich die Vorinstanz

zur Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig (vgl. Heuberger, a.a.O., § 174 N 2; Looser, a.a.O., Art. 149 DBG N 1b). Dies gilt aber nur

insoweit, als das Revisionsbegehren den Sachentscheid betrifft. Soweit sich das

Revisionsbegehren gegen den Nichteintretensentscheid als solchen richtet, ist

die Rechtsmittelinstanz zuständig (vgl. Looser,

a.a.O., Art. 149 DBG N 1b; Oberholzer,

in: Seiler et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Auflage, Bern 2015,

Art. 121 DBG N 4; Vock, in:

Spühler et al., BGG Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,

Vorbemerkungen zu Art. 121-128 N 3).

1.2.2

Am 12. Juli 2011 wies die

Steuerverwaltung ein Revisionsbegehren der Gesuchstellerin ab. Den dagegen

erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 16. Februar

2012.

ab. Mit Urteil vom 5. März 2013 trat das Verwaltungsgericht auf den

dagegen erhobenen Rekurs nicht ein. Das sinngemässe Revisionsbegehren vom 12.

April 2020 betrifft sowohl den Sachentscheid der Steuerrekurskommission vom 16.

Februar 2012 als auch den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom

5.

März 2013. Für das Revisionsbegehren betreffend den verwaltungsgerichtlichen

Nichteintretensentscheid ist somit das Verwaltungsgericht zuständig und für das

Revisionsbegehren betreffend den Sachentscheid die Steuerrekurskommission. Der

Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht in einer ergänzenden

Eventualbegründung auch zur materiellen Beurteilung geäussert hat (VGE

VD.2012.160 vom 5. März 2013 E. 1.5), ändert daran nichts. Eine

unzuständige Amtsstelle überweist bei ihr eingereichte Eingaben ohne Verzug an

die zuständige Behörde (§ 147 Abs. 4 StG). Das sinngemässe Revisionsbegehren

betreffend den Sachentscheid der Steuerrekurskommission vom 16. Februar

2012.

ist deshalb zuständigkeitshalber an die Steuerrekurskommission zu

überweisen. Die Steuerrekurskommission wird insbesondere zu prüfen haben, ob

die Gesuchstellerin die relative Frist gemäss § 174 Abs. 2 StG eingehalten

hat (vgl. dazu unten E. 1.3).

1.3

1.3.1

Das Revisionsbegehren muss gemäss § 174 Abs. 2 StG innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds eingereicht

werden. Im Revisionsbegehren ist der Zeitpunkt, in dem die Gesuchstellerin

Kenntnis der Revisionsgründe erhalten hat, anzugeben (§ 125 Abs. 2 lit. b

der Steuerverordnung [StV, SG 640.110]). Diese Angabe fehlt im

vorliegenden Revisionsbegehren. Zudem behauptet die Gesuchstellerin nicht

einmal, sie habe das Revisionsbegehren innert der genannten Frist von

90.

Tagen eingereicht. Sie behauptet bloss, aufgrund des verschlechterten

Gesundheitszustands ihrer 96-jährigen Mutter mit erhöhtem Betreuungsbedarf

(zwei Tage Zeitmanagement ohne Aktivitäten ausser Haus) habe sie nicht früher

reagieren können (Gesuch, Ziff. I). Damit scheint sie sinngemäss eine

Fristwiederherstellung zu beantragen.

1.3.2

Die Wiederherstellung einer Frist

setzt gemäss § 147 Abs. 5 StG voraus, dass die säumige Person von ihrer

Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten gewesen ist.

Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch

bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer

Weise erschweren (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom

23.

März 2018 E. 2.3, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4). Das

Wiederherstellungsbegehren muss innert 30 Tagen seit dem Wegfall des

Hindernisses schriftlich unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt

werden (§ 147 Abs. 5 StG). Die Beweislast für den

Wiederherstellungsgrund trägt die Gesuchstellerin (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai

2019.

E. 3.1, vgl. Amstutz/Arnold,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel, in: Auer et al.

[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 18). Ob

der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold,

a.a.O., Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das BGG), oder ob Glaubhaftmachung

genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0] und Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SG

272] für die StPO und die ZPO), kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Die pauschalen Behauptungen der Gesuchstellerin sind nicht geeignet,

glaubhaft zu machen, dass es ihr bei Einsatz gehöriger Sorgfalt unmöglich oder

unzumutbar gewesen wäre, früher ein Revisionbegehren zu stellen. Zudem ist sie

für ihre Behauptungen jeglichen Beweis schuldig geblieben. Das sinngemässe

Wiederherstellungsgesuch ist deshalb abzuweisen.

1.3.3

Aus den vorstehenden Gründen ist

mangels Einhaltung der relativen Frist gemäss § 174 Abs. 2 StG auf das

Revisionsbegehren nicht einzutreten. Im Übrigen wäre das Revisionsbegehren aus

den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen.

2.

2.1

Im Rahmen der Prüfung des

Revisionsbegehrens betreffend den Nichteintretensentscheid sind nur Tatsachen

und Beweismittel erheblich, die dafür sprechen, dass das Verwaltungsgericht auf

den Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 16. Februar 2012

zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der in Ziff. II des Gesuchs behauptete Grund,

weshalb E. 1.5 des Urteils vom 5. März 2013 falsch sein soll, und die

Beilagen 1 bis 4 zum Gesuch betreffen nicht die Frage des Eintretens auf den

Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 16. Februar

2012, sondern die Frage der materiellen Richtigkeit dieses Entscheids. Folglich

ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen (oben E. 1.2.2).

Inwiefern Ziff. I und III bis V des Gesuchs, die Beilagen 5 bis 12 zum

Gesuch sowie die Eingabe vom 19. Mai 2020 und die Beilagen dazu Revisionsgründe

erhalten könnten, hat die Gesuchstellerin nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.

2.2

Die Gesuchstellerin behauptet, sie

sei betreffend die "Eingabefrist" von zehn Tagen – gemeint ist damit

wohl die zehntägige Frist zur Anmeldung ihres Rekurses gegen den Entscheid der

Steuerrekurskommission vom 16. Februar 2012 – falsch beraten worden.

Entgegen der Beratung der B____ handle es sich dabei nicht um zehn Arbeitstage,

sondern seien Samstag und Sonntag darin eingeschlossen (Gesuch, Ziff. II). Die

Gesuchstellerin trägt die Beweislast für den Sachverhalt, der dem geltend

gemachten Revisionsgrund zugrunde liegt (Heuberger,

a.a.O., § 174 N 4). Mit dem Revisionsbegehren sind die Beweismittel

für den betroffenen Revisionsgrund einzureichen oder zu bezeichnen (§ 174 Abs. 3 StG). Die Gesuchstellerin hat für die behauptete falsche Beratung kein

Beweismittel eingereicht oder bezeichnet. Bereits aus diesem Grund wäre das

Revisionsbegehren abzuweisen. Im Übrigen wäre das Revisionsbegehren auch bei

Annahme einer falschen Beratung der Gesuchstellerin durch die B____ abzuweisen,

weil eine solche keinen Wiederherstellungsgrund darstellen würde. Erstens

ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, dass bei der Berechnung der

Frist sämtliche Tage einer Woche einschliesslich Samstag und Sonntag

berücksichtigt werden (vgl. VGE VD.2012.160 vom 5. März 2013 E. 1.3).

Bei Einsatz gehöriger Sorgfalt hätte die Gesuchstellerin deshalb auf eine

Auskunft, bei der Frist von zehn Tagen handle es sich um zehn Arbeitstage,

nicht vertrauen dürfen. Zudem hätte eine entsprechende Auskunft auf grobem

Verschulden beruht. Da davon auszugehen ist, dass es sich bei der B____ um die

Beauftragte der Gesuchstellerin gehandelt hat, wäre der Gesuchstellerin deren

Verschulden anzurechnen (vgl. für Vertreter und Hilfspersonen Egli, in: Waldmann/Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,

Art. 24 N 16 f.; Vogel, a.a.O.,

Art. 24 N 17).

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Das sinngemässe Gesuch um

Wiederherstellung der Frist für das Revisionsbegehren betreffend den

Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2013 (VD.2012.160)

wird abgewiesen.

Auf das sinngemässe Revisionsbegehren

betreffend den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. März

2013.

(VD.2012.160) wird nicht eingetreten.

Das sinngemässe Revisionsbegehren

betreffend den Sachentscheid der Steuerrekurskommission vom 16. Februar 2012

wird zuständigkeitshalber an die Steuerrekurskommission überwiesen.

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Gesuchsgegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.