DGV.2020.2
Antrag auf Wiedererwägung (AGE vom 5. März 2013)
28. Juni 2020Deutsch8 min
Mit Eingabe vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DGV.2020.2
URTEIL
vom 28. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A____
Gesuchstellerin
[...]
gegen
Steuerrekurskommission
Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 5. März 2013 (VD.2012.160)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
15. April 2020 (Postaufgabe) wandte sich A____ (Gesuchstellerin) an
das Verwaltungsgericht und stellte folgendes Begehren: "Ich stelle zur
Rechtsverweigerung der Steuerverwaltung Basel-Stadt auf die
Grundstückgewinnsteuer Verfügung vom 10. März 2010 den Antrag auf
Wiedererwägung Urteil VD.2012.160". Am 19. Mai 2020 reichte sie
weitere Unterlagen ein. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der
Steuerrekurskommission Basel-Stadt (Gesuchsgegnerin) ist verzichtet worden. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Eine Wiedererwägung des
rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2013 und des
rechtskräftigen Entscheids der Steuerrekurskommission vom 16. Februar 2012 ist
ausgeschlossen (vgl. Looser, in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage,
Basel 2017, Vor Art. 147-153a DBG N 6 und Art. 147 DBG N 4). In Betracht kommt
bei gegebenen formellen und materiellen Voraussetzungen bloss eine Revision.
Das Wiedererwägungsgesuch wird deshalb als sinngemässes Revisionsgesuch
entgegengenommen.
1.2
1.2.1
Gemäss § 174 Abs. 1 des Gesetzes über
die direkten Steuern (Steuergesetz [StG, SG 640.100]) ist das
Revisionsbegehren bei der Behörde einzureichen, die den Entscheid getroffen
hat. Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist damit die Behörde zuständig,
die den rechtskräftigen Entscheid getroffen hat (Heuberger, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 174 N 1). Wenn eine Rechtsmittelinstanz
auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, bleibt grundsätzlich die Vorinstanz
zur Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig (vgl. Heuberger, a.a.O., § 174 N 2; Looser, a.a.O., Art. 149 DBG N 1b). Dies gilt aber nur
insoweit, als das Revisionsbegehren den Sachentscheid betrifft. Soweit sich das
Revisionsbegehren gegen den Nichteintretensentscheid als solchen richtet, ist
die Rechtsmittelinstanz zuständig (vgl. Looser,
a.a.O., Art. 149 DBG N 1b; Oberholzer,
in: Seiler et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Auflage, Bern 2015,
Art. 121 DBG N 4; Vock, in:
Spühler et al., BGG Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Vorbemerkungen zu Art. 121-128 N 3).
1.2.2
Am 12. Juli 2011 wies die
Steuerverwaltung ein Revisionsbegehren der Gesuchstellerin ab. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 16. Februar
2012.
ab. Mit Urteil vom 5. März 2013 trat das Verwaltungsgericht auf den
dagegen erhobenen Rekurs nicht ein. Das sinngemässe Revisionsbegehren vom 12.
April 2020 betrifft sowohl den Sachentscheid der Steuerrekurskommission vom 16.
Februar 2012 als auch den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom
5.
März 2013. Für das Revisionsbegehren betreffend den verwaltungsgerichtlichen
Nichteintretensentscheid ist somit das Verwaltungsgericht zuständig und für das
Revisionsbegehren betreffend den Sachentscheid die Steuerrekurskommission. Der
Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht in einer ergänzenden
Eventualbegründung auch zur materiellen Beurteilung geäussert hat (VGE
VD.2012.160 vom 5. März 2013 E. 1.5), ändert daran nichts. Eine
unzuständige Amtsstelle überweist bei ihr eingereichte Eingaben ohne Verzug an
die zuständige Behörde (§ 147 Abs. 4 StG). Das sinngemässe Revisionsbegehren
betreffend den Sachentscheid der Steuerrekurskommission vom 16. Februar
2012.
ist deshalb zuständigkeitshalber an die Steuerrekurskommission zu
überweisen. Die Steuerrekurskommission wird insbesondere zu prüfen haben, ob
die Gesuchstellerin die relative Frist gemäss § 174 Abs. 2 StG eingehalten
hat (vgl. dazu unten E. 1.3).
1.3
1.3.1
Das Revisionsbegehren muss gemäss § 174 Abs. 2 StG innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds eingereicht
werden. Im Revisionsbegehren ist der Zeitpunkt, in dem die Gesuchstellerin
Kenntnis der Revisionsgründe erhalten hat, anzugeben (§ 125 Abs. 2 lit. b
der Steuerverordnung [StV, SG 640.110]). Diese Angabe fehlt im
vorliegenden Revisionsbegehren. Zudem behauptet die Gesuchstellerin nicht
einmal, sie habe das Revisionsbegehren innert der genannten Frist von
90.
Tagen eingereicht. Sie behauptet bloss, aufgrund des verschlechterten
Gesundheitszustands ihrer 96-jährigen Mutter mit erhöhtem Betreuungsbedarf
(zwei Tage Zeitmanagement ohne Aktivitäten ausser Haus) habe sie nicht früher
reagieren können (Gesuch, Ziff. I). Damit scheint sie sinngemäss eine
Fristwiederherstellung zu beantragen.
1.3.2
Die Wiederherstellung einer Frist
setzt gemäss § 147 Abs. 5 StG voraus, dass die säumige Person von ihrer
Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten gewesen ist.
Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch
bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer
Weise erschweren (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom
23.
März 2018 E. 2.3, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4). Das
Wiederherstellungsbegehren muss innert 30 Tagen seit dem Wegfall des
Hindernisses schriftlich unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt
werden (§ 147 Abs. 5 StG). Die Beweislast für den
Wiederherstellungsgrund trägt die Gesuchstellerin (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai
2019.
E. 3.1, vgl. Amstutz/Arnold,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel, in: Auer et al.
[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 18). Ob
der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold,
a.a.O., Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das BGG), oder ob Glaubhaftmachung
genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0] und Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SG
272] für die StPO und die ZPO), kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Die pauschalen Behauptungen der Gesuchstellerin sind nicht geeignet,
glaubhaft zu machen, dass es ihr bei Einsatz gehöriger Sorgfalt unmöglich oder
unzumutbar gewesen wäre, früher ein Revisionbegehren zu stellen. Zudem ist sie
für ihre Behauptungen jeglichen Beweis schuldig geblieben. Das sinngemässe
Wiederherstellungsgesuch ist deshalb abzuweisen.
1.3.3
Aus den vorstehenden Gründen ist
mangels Einhaltung der relativen Frist gemäss § 174 Abs. 2 StG auf das
Revisionsbegehren nicht einzutreten. Im Übrigen wäre das Revisionsbegehren aus
den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen.
2.
2.1
Im Rahmen der Prüfung des
Revisionsbegehrens betreffend den Nichteintretensentscheid sind nur Tatsachen
und Beweismittel erheblich, die dafür sprechen, dass das Verwaltungsgericht auf
den Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 16. Februar 2012
zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der in Ziff. II des Gesuchs behauptete Grund,
weshalb E. 1.5 des Urteils vom 5. März 2013 falsch sein soll, und die
Beilagen 1 bis 4 zum Gesuch betreffen nicht die Frage des Eintretens auf den
Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 16. Februar
2012, sondern die Frage der materiellen Richtigkeit dieses Entscheids. Folglich
ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen (oben E. 1.2.2).
Inwiefern Ziff. I und III bis V des Gesuchs, die Beilagen 5 bis 12 zum
Gesuch sowie die Eingabe vom 19. Mai 2020 und die Beilagen dazu Revisionsgründe
erhalten könnten, hat die Gesuchstellerin nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.
2.2
Die Gesuchstellerin behauptet, sie
sei betreffend die "Eingabefrist" von zehn Tagen – gemeint ist damit
wohl die zehntägige Frist zur Anmeldung ihres Rekurses gegen den Entscheid der
Steuerrekurskommission vom 16. Februar 2012 – falsch beraten worden.
Entgegen der Beratung der B____ handle es sich dabei nicht um zehn Arbeitstage,
sondern seien Samstag und Sonntag darin eingeschlossen (Gesuch, Ziff. II). Die
Gesuchstellerin trägt die Beweislast für den Sachverhalt, der dem geltend
gemachten Revisionsgrund zugrunde liegt (Heuberger,
a.a.O., § 174 N 4). Mit dem Revisionsbegehren sind die Beweismittel
für den betroffenen Revisionsgrund einzureichen oder zu bezeichnen (§ 174 Abs. 3 StG). Die Gesuchstellerin hat für die behauptete falsche Beratung kein
Beweismittel eingereicht oder bezeichnet. Bereits aus diesem Grund wäre das
Revisionsbegehren abzuweisen. Im Übrigen wäre das Revisionsbegehren auch bei
Annahme einer falschen Beratung der Gesuchstellerin durch die B____ abzuweisen,
weil eine solche keinen Wiederherstellungsgrund darstellen würde. Erstens
ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, dass bei der Berechnung der
Frist sämtliche Tage einer Woche einschliesslich Samstag und Sonntag
berücksichtigt werden (vgl. VGE VD.2012.160 vom 5. März 2013 E. 1.3).
Bei Einsatz gehöriger Sorgfalt hätte die Gesuchstellerin deshalb auf eine
Auskunft, bei der Frist von zehn Tagen handle es sich um zehn Arbeitstage,
nicht vertrauen dürfen. Zudem hätte eine entsprechende Auskunft auf grobem
Verschulden beruht. Da davon auszugehen ist, dass es sich bei der B____ um die
Beauftragte der Gesuchstellerin gehandelt hat, wäre der Gesuchstellerin deren
Verschulden anzurechnen (vgl. für Vertreter und Hilfspersonen Egli, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 24 N 16 f.; Vogel, a.a.O.,
Art. 24 N 17).
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das sinngemässe Gesuch um
Wiederherstellung der Frist für das Revisionsbegehren betreffend den
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2013 (VD.2012.160)
wird abgewiesen.
Auf das sinngemässe Revisionsbegehren
betreffend den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. März
2013.
(VD.2012.160) wird nicht eingetreten.
Das sinngemässe Revisionsbegehren
betreffend den Sachentscheid der Steuerrekurskommission vom 16. Februar 2012
wird zuständigkeitshalber an die Steuerrekurskommission überwiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.