DGV.2020.3
Ausstandsgesuch (BGer 8D_6/2020 vom 18. August 2020)
26. Juni 2020Deutsch16 min
Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DGV.2020.3
URTEIL
vom 26. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, Prof.
Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren
gegen zwei
Appellationsgerichtspräsidenten im Verfahren [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Gesuchsteller) wird seit Januar 2009 mit einem Unterbruch durch die
Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 25. August 2017
ordnete die Sozialhilfe die Einstellung der Unterstützungsleistungen per 30.
November 2017 an, sollte der Gesuchsteller seine selbständige Erwerbstätigkeit
nicht innert zweimonatiger Frist bis zum 31. Oktober 2017 gemäss den
Anforderungen der Sozialhilfe nachweislich aufgegeben haben. Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
(WSU) mit Entscheid vom 7. Mai 2018 ab. Das Appellationsgericht hob mit
Entscheid [...] als Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung des Rekurses
des Gesuchstellers den Entscheid des WSU vom 7. Mai 2018 und die Verfügung der
Sozialhilfe vom 25. August 2017 auf und erliess an deren Stelle folgende
Anordnung:
«Wenn der Rekurrent [d.h.
der Gesuchsteller] eine der nachfolgenden Voraussetzungen nicht erfüllt, werden
die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe an den Rekurrenten auf das Ende
des der Nichterfüllung einer Voraussetzung folgenden Kalendermonats
eingestellt:
a. Der Rekurrent kauft ab der Zustellung
des vorliegenden Urteils keine Produkte mehr für seinen Webshop. Von dieser
Einschränkung ausgenommen sind allfällige Käufe von Produkten in Erfüllung
allfälliger vertraglicher Abnahmepflichten sowie allenfalls notwendige Käufe
von Material für die Verpackung und den Versand der im Warenlager des
Rekurrenten befindlichen Produkte.
b. Der
Rekurrent kündigt allfällige Lieferverträge innert eines Monats ab Zustellung
des vorliegenden Urteils auf den nächstmöglichen Termin und reicht der
Sozialhilfe Kopien der allfälligen Kündigungen ein.
c. Der
Rekurrent verkauft ab der Zustellung des vorliegenden Urteils über seinen Webshop
nur noch die in seinem Warenlager befindlichen Produkte.
d. Der
Rekurrent füllt bis zur Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wie
bisher für jeden Kalendermonat eine Erklärung für Selbständigerwerbende (ESE)
aus und reicht diese der Sozialhilfe ein.
e. Der
Rekurrent gibt seine selbständige Erwerbstätigkeit auf das Ende des sechsten
Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem ihm das vorliegende Urteil
zugestellt wird, auf (Beispiel: Zustellung des Urteils im November 2018,
Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit per 31. Mai 2019).
f. Zum
Nachweis der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit reicht der Rekurrent
der Sozialhilfe innert eines Monats nach der Aufgabe der selbständigen
Erwerbstätigkeit die folgenden Unterlagen ein:
-
Antrag auf
Löschung seines Einzelunternehmens im Handelsregister,
-
Abmeldung bei der
AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt als Selbständigerwerbender, – Liquidationsschlussabrechnung
bzw. Bilanz nebst Erfolgsrechnung und
-
Kündigung seines
Domain-Namens bis zum nächstmöglichen Termin.»
Auf eine
Beschwerde gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Entscheid
8D_9/2018 vom 4. Dezember 2018 nicht ein. Es begründete den
Nichteintretensentscheid damit, dass es sich beim angefochtenen Entscheid
lediglich um einen Zwischenentscheid handle und dass die Voraussetzungen für
eine selbständige Anfechtung des Zwischenentscheids gemäss Art. 93 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) nicht erfüllt seien, da dem
Gesuchsteller die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid dannzumal
offenstehen werde.
Nach der
Zustellung eines Mahnschreibens und der Gewährung des rechtlichen Gehörs
stellte die Sozialhilfe mit Verfügung vom 26. Juni 2019 die
Unterstützungsleistungen für den Gesuchsteller per 30. Juni 2019 ein und entzog
einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung erhob
der Gesuchsteller mit Anmeldung vom 3. Juli 2019 sowie Begründung vom 20. Juli
2019 Rekurs an das WSU. Ein vom Gesuchsteller eingereichtes Gesuch um Anordnung
der aufschiebenden Wirkung wies das WSU mit Zwischenentscheid vom 5. August
2019 ab. Mit Eingabe an das WSU vom 12. August 2019 teilte der Gesuchsteller
dem WSU mit, dass er seine selbständige Tätigkeit per 6. August 2019 eingestellt
habe. Seit dem 1. September 2019 wird der Gesuchsteller wieder von der
Sozialhilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 14. Januar 2020 hiess das WSU den
Rekurs des Gesuchstellers teilweise gut und wies die Sozialhilfe an, die
Unterstützungsleistungen an den Gesuchsteller ab 26. August 2019
wiederaufzunehmen. Allfällige Nachzahlungen aufgrund der erst per 1. September
2019 erfolgten Wiederaufnahme der Unterstützungsleistungen seien dem Gesuchsteller
auszurichten. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten und
soweit er nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben war.
Gegen diesen
Entscheid des WSU vom 14. Januar 2020 erhob der Gesuchsteller mit Anmeldung vom
15. Januar 2020 und Rekursbegründung vom 12. Februar 2020 Rekurs an den
Regierungsrat. In der Rekursbegründung beantragte der Gesuchsteller unter
anderem, dass die beiden Gerichtspräsidenten B____ und C____ nicht mehr Teil
des Dreiergerichts sein dürften, da sie für die beiden Urteile [...] sowie [...]
verantwortlich seien.
Das Präsidialdepartement
hat den Rekurs mit Verfügung vom 14. Februar 2020 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen (Verfahren [...]).
Im daraufhin
eröffneten vorliegenden Ausstandsverfahren haben die Gerichtspräsidenten B____
und C____ mit Eingaben vom 12. Mai 2020 bzw. 5. Mai 2020 Stellung genommen und
darin die Abweisung des Ausstandsgesuchs beantragt. Dazu hat sich der Gesuchsteller
mit Replik vom 26. Mai 2020 geäussert und darin sinngemäss an den
Ablehnungsanträgen festgehalten.
Die Replik wurde
den vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspräsidenten zur Kenntnisnahme
zugestellt. Es wurden die Verfahrensakten [...] und [...] in elektronischer
Form beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Zuständig zur
Beurteilung der Beschwerde des Gesuchstellers vom 15. Januar bzw. 12. Februar
2020.
gegen den Entscheid des WSU vom 14. Januar 2020 im Verfahren [...] ist
gemäss § 92 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht. Über
streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet
gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher
Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden Gerichts grundsätzlich ohne die
abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des
Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG; VGE DGV.2019.3 vom 22. März 2019 E. 1.1).
2.
2.1
In
Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht gelten die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über
den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO) sinngemäss (§ 56 Abs. 2 GOG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter
anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a),
wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde,
als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder
Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der
gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen,
insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer
Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden
Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft
zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DG.2016.16 vom 14. November
2016.
E. 2.2, DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2). Art. 47
bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der
Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 47 ZPO N 1; Weber,
in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 47 ZPO N 1 f.; Wullschleger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 47–51
ZPO N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund sind generell
anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer
Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr
müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit
oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen
ist, wird nicht verlangt. Wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren
mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war, ist massgebend, ob sie
sich durch ihre Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in einzelnen Punkten
bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen
und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329, 133 I 89 E. 3.2 S. 92, 131 I 113 E.
3.4
S. 116; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2).
2.2
Der
Gesuchsteller macht in der Rekursbegründung vom 12. Februar 2020 geltend, dass
die beiden genannten Gerichtspräsidenten nicht mehr Teil des Dreiergerichts
sein dürften, da sie für die beiden Urteile [...] sowie [...] verantwortlich
seien. Es sei in höchstem Masse illegal, einem Sozialhilfebezüger jegliche
selbständige Tätigkeit zu verbieten und alle Freelancer und Crowdworker
vollständig von der Sozialhilfe auszuschliessen. Der Entscheid sei überdies
wirtschaftsfeindlich, weil selbst nach der kommunalen Ordnung eine selbständige
Tätigkeit zu bewilligen sei, wenn der Arbeitsmarkt zu wenig Arbeit zur
Verfügung stelle und beim betroffenen Sozialhilfebezüger wenig Aussichten auf
eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt bestehe (Rekursbegründung Ziff. 9 f.,
S. 7 f.).
2.3
Gemäss
dem auch hier anwendbaren Art. 49 ZPO muss eine Partei, die eine
Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes
Gesuch stellen, sobald sie vom Ausstand Kenntnis erhalten hat. Der angefochtene
Entscheid des WSU wurde dem Gesuchsteller am 15. Januar 2020 zugestellt. Zu
diesem Zeitpunkt verfügte er über alle Informationen, welche für ein
Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichts relevant waren.
Dennoch hat er zu diesem Zeitpunkt noch keinen Ausstandsbegehren gestellt,
sondern lediglich den Rekurs angemeldet. Erst in der Rekursbegründung vom 12.
Februar 2020 hat er das Ausstandsbegehren gegen die beiden Gerichtspräsidenten
vorgebracht. Es ist unter diesen Umständen als fraglich zu bezeichnen, ob hier
noch von einer unverzüglichen Einreichung eines Ausstandgesuchs im Sinne von Art. 49
ZPO gesprochen werden kann. Der strittige Rekurs war zwar an den Regierungsrat
gerichtet. Der Gesuchsteller hat aber offensichtlich mit der direkten
Überweisung des Rekurses zur Behandlung an das Verwaltungsgericht gerechnet,
was er mit dem Ausstandsbegehren in der Rekursbegründung (an den Regierungsrat)
zum Ausdruck gebracht hat. Ob der Gesuchsteller die Frist gemäss Art. 49
ZPO eingehalten hat oder nicht, kann im Ergebnis offenbleiben, da das Gesuch
aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
2.4
2.4.1
Die
Vor- oder Mehrfachbefassung von Gerichtspersonen, die bereits an früheren
Entscheiden mitwirkten, begründet für sich allein keine Befangenheit (Reich, in: Basler Kommentar BV, Basel
2015, Art. 30 BV N 25; Steinmann,
in: St. Galler Kommentar BV, 3. Auflage 2014, Art. 30 BV N 24). Vielmehr
ist in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob sich die Gerichtsperson in der
konkret zu entscheidenden Rechtsfrage bereits in einem Mass festgelegt hat, die
sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht
mehr offen erscheinen lassen (vgl. hiervor E. 2.1 am Ende).
2.4.2
Das
Verwaltungsgericht hat im ersten Verfahren ([...]) in teilweiser Gutheissung
des Rekurses des Gesuchstellers den Entscheid des WSU vom 7. Mai 2018 und die
Verfügung der Sozialhilfe vom 25. August 2017 aufgehoben und angeordnet,
dass die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe an den Gesuchsteller unter
bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden. Im Urteilsdispositiv sind
daraufhin detailliert die Schritte aufgeführt worden, mit welchen der
Gesuchsteller die Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit aufzeigen
muss, um die ansonsten angeordnete Einstellung der Unterstützungsleistungen zu
vermeiden. Das Verwaltungsgericht ist im genannten Entscheid nach vertiefter
Prüfung der Vorbringen des Gesuchstellers zum Schluss gelangt, dass der
Gesuchsteller von der Sozialhilfe nur noch unter der Voraussetzung zu
unterstützen sei, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und sein
Warenlager veräussert (Urteil [...]). Dementsprechend ist im Dispositiv des
Entscheids unmissverständlich und verbindlich festgehalten, dass die
Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe bei Nichterfüllung der im Entscheid
genannten Voraussetzungen einzustellen sind.
Im
ersten Verwaltungsgerichtsverfahren wurde also die Frage der Vereinbarkeit des
Sozialhilfeanspruchs mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit geklärt. Insoweit
liegt eine rechtsverbindliche Beurteilung vor (res iudicata), worauf das
Verwaltungsgericht – unabhängig von der Besetzung des Spruchkörpers – im
zweiten, derzeit hängigen Verfahren nicht zurückkommen kann. Akte, die frühere
Entscheide bloss vollziehen oder bestätigen, sind grundsätzlich nicht
anfechtbar. In solchen Fällen ist der Rechtsschutz auf Mängel beschränkt, die
in der Vollstreckung begründet sind. Im Rekursverfahren gegen den späteren
Vollstreckungsentscheid kann der frühere materielle Entscheid daher
grundsätzlich nicht ein zweites Mal angefochten werden (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 1944,
S. 612).
2.4.3
Die
Unterstützungsleistungen zugunsten des Gesuchstellers wurden per 30. Juni
2019.
eingestellt (Verfügung der Sozialhilfe vom 26. Juni 2019) und sind ab 26.
August 2019 wiederaufzunehmen (Entscheid des WSU vom 14. Januar 2020). Dieser
Unterbruch von rund zwei Monaten ist im hängigen Verwaltungsverfahren [...] angefochten.
Zu prüfen ist dabei einzig, ob die Vorgaben gemäss Urteil des
Verwaltungsgerichts [...] richtig vollstreckt wurden. Nicht mehr zur
Beurteilung steht die bereits entschiedene Frage der Vereinbarkeit des
Sozialhilfeanspruchs mit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers.
2.4.4
Wenn
der Gesuchsteller darauf hinweist, dass sich das Verwaltungsgericht bereits
vertieft und ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die
Sozialhilfe bei einer Weiterführung der beanstandeten selbstständigen Tätigkeit
des Gesuchstellers die weitere Unterstützungsleistung an ihn einzustellen hat,
so bezieht er sich auf die verbindliche Festlegung gemäss Urteil [...]. Die vom
Gesuchsteller im hängigen Rekursverfahren erneut vorgebrachte Rüge, wonach die
Einstellung der Unterstützungsleistungen an ihn bei einer Weiterführung der
monierten selbstständigen Tätigkeit nicht zulässig sei, wurde im Entscheid des
Verwaltungsgerichts [...] verbindlich zurückgewiesen. Auch in Bezug auf die
Frage, ob bei einer allfälligen Weiterführung der monierten Selbständigkeit des
Gesuchstellers die Unterstützung durch die Sozialhilfe einzustellen oder
lediglich teilweise zu kürzen ist, hat sich das Verwaltungsgericht im Entscheid
[...] verbindlich festgelegt. Diesbezüglich liegt eine auf Stufe des
Verwaltungsgerichts abgeurteilte Sache vor. An den genannten Entscheid sind
nicht nur die Sozialhilfe und das WSU, sondern im Rahmen der Prüfung des
Rekurses gegen den Vollstreckungsentscheid der Sozialhilfe auch das
Verwaltungsgericht gebunden, und zwar unabhängig von der konkreten Besetzung
des Spruchkörpers.
Offen bleibt
indessen, ob die Sozialhilfe in der Verfügung vom 26. Juni 2019 zu Recht zum
Schluss gelangte, dass die im Entscheid des Verwaltungsgerichts [...] verbindlich
festgelegten Bedingungen für eine Einstellung der Unterstützung erfüllt sind,
und daher dem Gesuchsteller für die bezeichnete Zeit von zwei Monaten (30. Juni
2019.
bis 26. August 2019) die Unterstützung zu Recht verweigerte. Diese Frage
wird im zweiten Verwaltungsverfahren zu beurteilen sein, und insoweit haben
sich weder das Verwaltungsgericht noch die am ersten Entscheid beteiligten
Richter festgelegt. In Bezug auf die konkret zu entscheidende
Rechtsfrage ist der Ausgang des Verfahrens also offen, womit keine unzulässige
Vorbefassung vorliegt.
2.4.5
In
Bezug auf die im Rekursverfahren gegen die Vollstreckungsverfügung noch offenen
Sachverhalts- und Rechtsfragen ergibt sich aus der Mitwirkung der abgelehnten
Gerichtspräsidenten keinerlei Hinweis darauf, dass sie sich in einzelnen
Punkten bereits in einem Mass festgelegt haben sollen, dass sie nicht mehr als
unvoreingenommen erscheinen lässt. Das gilt insbesondere für die vom
Gesuchsteller aufgebrachte Frage, ob und ab wann die im Entscheid [...] detailliert
aufgeführten Voraussetzungen für die Einstellung der Unterstützungsleistung
resp. deren Weiterführung erfüllt sind oder nicht. In diesen im neuen
Rekursverfahren [...] zu prüfenden Punkten ist keine Festlegung der beiden
Gerichtspräsidenten aufgrund ihrer Mitwirkung beim früheren Entscheid [...]
erkennbar.
Was schliesslich
den vom Gesuchsteller genannten Entscheid [...] angeht, so hat dieser eine
andere Partei betroffen. Der Gesuchsteller war an diesem Entscheid nicht
beteiligt. Seine Kritik an einem fremden Urteil ist der rechtlichen Diskussion
um die Anspruchsberechtigung von Unterstützungsleistungen zuzuordnen und im
vorliegenden Ausstandsverfahren nicht aufzugreifen.
2.4.6
An
der verbindlichen Wirkung des Entscheids [...] für das Verwaltungsgericht
ändert auch die Tatsache nichts, dass das Bundesgericht auf die gegen den
Entscheid vom erhobene Beschwerde unter Hinweis auf dessen Charakter als
Zwischenentscheid nicht eingetreten ist und von einer Leistungskürzung (statt
einer Leistungseinstellung) gesprochen hat. Das Bundesgericht hat lediglich ausgeführt,
dass das Verwaltungsgerichtsurteil als Zwischenentscheid aufgrund des fehlenden
Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht selbständig
angefochten werden kann. Das Bundesgericht wird bei einer allfälligen
Beschwerde gegen den Rekurs betreffend die Vollstreckungsverfügung auch die
Rechtmässigkeit des Entscheids des Verwaltungsgerichts [...] beurteilen. Das
Verwaltungsgericht selbst ist aber an die verbindliche Regelung der Rechtslage
in seinem Urteil [...] gebunden.
Der Entscheid
des Bundesgerichts 8D_9/2018 vom 4. Dezember 2018 bringt zum Ausdruck, dass das
Verfahren des Gesuchstellers betreffend Sozialhilfe aus Sicht der
übergeordneten Instanz noch nicht abgeschlossen wurde. Geht man mit dem
Bundesgericht von einem bisher nicht abgeschlossenen Verfahren aus, besteht
keine Verpflichtung, den Spruchkörper des Verwaltungsgerichts vor der
eigentlichen, für das Bundesgericht massgeblichen verfahrensabschliessenden
Beurteilung zu ändern. Vielmehr ist auf die bereits behandelte Frage der Vorbefassung
zu verweisen, die im vorliegenden Fall keinen Ausstand zu begründen vermag.
2.4.7
Zusammenfassend
sind aufgrund der Bindungswirkung des genannten Entscheids [...] nicht nur die
beiden abgelehnten Gerichtspräsidenten, sondern auch andere mögliche Mitglieder
des Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts an die Anordnungen in diesem
Entscheid gebunden; insofern liegt für das Verwaltungsgericht eine abgeurteilte
Sache (res iudicata) vor. Die Mitwirkung der beiden Gerichtspräsidenten
an diesem Entscheid kann somit nicht als Ausstandsgrund eine Mitwirkung im
Rekursverfahren betreffend die Vollstreckungsverfügung zu diesem Entscheid
ausschliessen. Ein Ausstandsgrund ist nicht gegeben.
2.5
Am
Fehlen eines Ausstandsgrundes ändert auch nichts, dass der Gesuchsteller in
diesem Rekursverfahren unter anderem geltend macht, das der
Vollstreckungsverfügung zugrundeliegende Urteil des Verwaltungsgerichts sei
nichtig. Der Gesuchsteller nennt zwar in seinem Rekurs gegen die Vollstreckungsverfügung
respektive den entsprechenden Rekursentscheid des WSU diverse Gründe, welche
nach seiner Ansicht gegen die Rechtmässigkeit des Entscheids des
Verwaltungsgerichts [...] sprechen. Voraussetzung für die geltend gemachte
Nichtigkeit des Entscheids wären aber besonders schwerwiegende und
offensichtliche oder jedenfalls leicht erkennbare Mängel. Als
Nichtigkeitsgründe kommen etwa die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit
der Behörde, schwerwiegende Verfahrensmängel oder Form- und Eröffnungsfehler in
Betracht. Solche Nichtigkeitsgründe werde vom Gesuchsteller aber keine
vorgebracht. Die blosse Behauptung, der der Vollstreckungsverfügung der
Sozialhilfe zugrundeliegende Entscheid des Verwaltungsgerichts [...] sei
nichtig, kann nicht als Ausstandsgrund für die daran beteiligten
Gerichtspräsidenten gelten. Ansonsten hätten es die Prozessparteien in der
Hand, auch mit einer nicht substantiierten Geltendmachung der Nichtigkeit von
früheren Entscheiden den Ausschluss von Richterinnen und Richtern bei anderen
Entscheiden zu bewirken und damit direkt auf die Bestimmung des Spruchkörpers
einzuwirken. Ein solches Vorgehen ist nicht vom Schutzzweck von Art. 49 Abs. 1
ZPO resp. Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK
gedeckt.
3.
Aus den
vorgenannten Gründen ist das Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidenten B____
und C____ abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Gesuchsteller grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]). Umständehalber wird aber vorliegend auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
Für das Ausstandsverfahren werden keine Gerichtskosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
abgelehnte Gerichtspräsidenten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.