Lexipedia

Entscheid

DGV.2020.3

Ausstandsgesuch (BGer 8D_6/2020 vom 18. August 2020)

26. Juni 2020Deutsch16 min

Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

DGV.2020.3

URTEIL

vom 26. Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, Prof.

Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren

gegen zwei

Appellationsgerichtspräsidenten im Verfahren [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Gesuchsteller) wird seit Januar 2009 mit einem Unterbruch durch die

Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 25. August 2017

ordnete die Sozialhilfe die Einstellung der Unterstützungsleistungen per 30.

November 2017 an, sollte der Gesuchsteller seine selbständige Erwerbstätigkeit

nicht innert zweimonatiger Frist bis zum 31. Oktober 2017 gemäss den

Anforderungen der Sozialhilfe nachweislich aufgegeben haben. Den gegen diese

Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

(WSU) mit Entscheid vom 7. Mai 2018 ab. Das Appellationsgericht hob mit

Entscheid [...] als Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung des Rekurses

des Gesuchstellers den Entscheid des WSU vom 7. Mai 2018 und die Verfügung der

Sozialhilfe vom 25. August 2017 auf und erliess an deren Stelle folgende

Anordnung:

«Wenn der Rekurrent [d.h.

der Gesuchsteller] eine der nachfolgenden Voraussetzungen nicht erfüllt, werden

die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe an den Rekurrenten auf das Ende

des der Nichterfüllung einer Voraussetzung folgenden Kalendermonats

eingestellt:

a. Der Rekurrent kauft ab der Zustellung

des vorliegenden Urteils keine Produkte mehr für seinen Webshop. Von dieser

Einschränkung ausgenommen sind allfällige Käufe von Produkten in Erfüllung

allfälliger vertraglicher Abnahmepflichten sowie allenfalls notwendige Käufe

von Material für die Verpackung und den Versand der im Warenlager des

Rekurrenten befindlichen Produkte.

b. Der

Rekurrent kündigt allfällige Lieferverträge innert eines Monats ab Zustellung

des vorliegenden Urteils auf den nächstmöglichen Termin und reicht der

Sozialhilfe Kopien der allfälligen Kündigungen ein.

c. Der

Rekurrent verkauft ab der Zustellung des vorliegenden Urteils über seinen Webshop

nur noch die in seinem Warenlager befindlichen Produkte.

d. Der

Rekurrent füllt bis zur Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wie

bisher für jeden Kalendermonat eine Erklärung für Selbständigerwerbende (ESE)

aus und reicht diese der Sozialhilfe ein.

e. Der

Rekurrent gibt seine selbständige Erwerbstätigkeit auf das Ende des sechsten

Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem ihm das vorliegende Urteil

zugestellt wird, auf (Beispiel: Zustellung des Urteils im November 2018,

Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit per 31. Mai 2019).

f. Zum

Nachweis der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit reicht der Rekurrent

der Sozialhilfe innert eines Monats nach der Aufgabe der selbständigen

Erwerbstätigkeit die folgenden Unterlagen ein:

-

Antrag auf

Löschung seines Einzelunternehmens im Handelsregister,

-

Abmeldung bei der

AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt als Selbständigerwerbender, – Liquidationsschlussabrechnung

bzw. Bilanz nebst Erfolgsrechnung und

-

Kündigung seines

Domain-Namens bis zum nächstmöglichen Termin.»

Auf eine

Beschwerde gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Entscheid

8D_9/2018 vom 4. Dezember 2018 nicht ein. Es begründete den

Nichteintretensentscheid damit, dass es sich beim angefochtenen Entscheid

lediglich um einen Zwischenentscheid handle und dass die Voraussetzungen für

eine selbständige Anfechtung des Zwischenentscheids gemäss Art. 93 Abs. 1

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) nicht erfüllt seien, da dem

Gesuchsteller die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid dannzumal

offenstehen werde.

Nach der

Zustellung eines Mahnschreibens und der Gewährung des rechtlichen Gehörs

stellte die Sozialhilfe mit Verfügung vom 26. Juni 2019 die

Unterstützungsleistungen für den Gesuchsteller per 30. Juni 2019 ein und entzog

einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung erhob

der Gesuchsteller mit Anmeldung vom 3. Juli 2019 sowie Begründung vom 20. Juli

2019 Rekurs an das WSU. Ein vom Gesuchsteller eingereichtes Gesuch um Anordnung

der aufschiebenden Wirkung wies das WSU mit Zwischenentscheid vom 5. August

2019 ab. Mit Eingabe an das WSU vom 12. August 2019 teilte der Gesuchsteller

dem WSU mit, dass er seine selbständige Tätigkeit per 6. August 2019 eingestellt

habe. Seit dem 1. September 2019 wird der Gesuchsteller wieder von der

Sozialhilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 14. Januar 2020 hiess das WSU den

Rekurs des Gesuchstellers teilweise gut und wies die Sozialhilfe an, die

Unterstützungsleistungen an den Gesuchsteller ab 26. August 2019

wiederaufzunehmen. Allfällige Nachzahlungen aufgrund der erst per 1. September

2019 erfolgten Wiederaufnahme der Unterstützungsleistungen seien dem Gesuchsteller

auszurichten. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten und

soweit er nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben war.

Gegen diesen

Entscheid des WSU vom 14. Januar 2020 erhob der Gesuchsteller mit Anmeldung vom

15. Januar 2020 und Rekursbegründung vom 12. Februar 2020 Rekurs an den

Regierungsrat. In der Rekursbegründung beantragte der Gesuchsteller unter

anderem, dass die beiden Gerichtspräsidenten B____ und C____ nicht mehr Teil

des Dreiergerichts sein dürften, da sie für die beiden Urteile [...] sowie [...]

verantwortlich seien.

Das Präsidialdepartement

hat den Rekurs mit Verfügung vom 14. Februar 2020 dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid überwiesen (Verfahren [...]).

Im daraufhin

eröffneten vorliegenden Ausstandsverfahren haben die Gerichtspräsidenten B____

und C____ mit Eingaben vom 12. Mai 2020 bzw. 5. Mai 2020 Stellung genommen und

darin die Abweisung des Ausstandsgesuchs beantragt. Dazu hat sich der Gesuchsteller

mit Replik vom 26. Mai 2020 geäussert und darin sinngemäss an den

Ablehnungsanträgen festgehalten.

Die Replik wurde

den vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspräsidenten zur Kenntnisnahme

zugestellt. Es wurden die Verfahrensakten [...] und [...] in elektronischer

Form beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zuständig zur

Beurteilung der Beschwerde des Gesuchstellers vom 15. Januar bzw. 12. Februar

2020.

gegen den Entscheid des WSU vom 14. Januar 2020 im Verfahren [...] ist

gemäss § 92 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht. Über

streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet

gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher

Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden Gerichts grundsätzlich ohne die

abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des

Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG; VGE DGV.2019.3 vom 22. März 2019 E. 1.1).

2.

2.1

In

Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht gelten die

Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über

den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO) sinngemäss (§ 56 Abs. 2 GOG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter

anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a),

wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde,

als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder

Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der

gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen,

insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer

Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden

Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft

zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DG.2016.16 vom 14. November

2016.

E. 2.2, DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2). Art. 47

bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der

Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 47 ZPO N 1; Weber,

in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 47 ZPO N 1 f.; Wullschleger, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 47–51

ZPO N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund sind generell

anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer

Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr

müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit

oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen

ist, wird nicht verlangt. Wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren

mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war, ist massgebend, ob sie

sich durch ihre Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in einzelnen Punkten

bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen

und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329, 133 I 89 E. 3.2 S. 92, 131 I 113 E.

3.4

S. 116; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2).

2.2

Der

Gesuchsteller macht in der Rekursbegründung vom 12. Februar 2020 geltend, dass

die beiden genannten Gerichtspräsidenten nicht mehr Teil des Dreiergerichts

sein dürften, da sie für die beiden Urteile [...] sowie [...] verantwortlich

seien. Es sei in höchstem Masse illegal, einem Sozialhilfebezüger jegliche

selbständige Tätigkeit zu verbieten und alle Freelancer und Crowdworker

vollständig von der Sozialhilfe auszuschliessen. Der Entscheid sei überdies

wirtschaftsfeindlich, weil selbst nach der kommunalen Ordnung eine selbständige

Tätigkeit zu bewilligen sei, wenn der Arbeitsmarkt zu wenig Arbeit zur

Verfügung stelle und beim betroffenen Sozialhilfebezüger wenig Aussichten auf

eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt bestehe (Rekursbegründung Ziff. 9 f.,

S. 7 f.).

2.3

Gemäss

dem auch hier anwendbaren Art. 49 ZPO muss eine Partei, die eine

Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes

Gesuch stellen, sobald sie vom Ausstand Kenntnis erhalten hat. Der angefochtene

Entscheid des WSU wurde dem Gesuchsteller am 15. Januar 2020 zugestellt. Zu

diesem Zeitpunkt verfügte er über alle Informationen, welche für ein

Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichts relevant waren.

Dennoch hat er zu diesem Zeitpunkt noch keinen Ausstandsbegehren gestellt,

sondern lediglich den Rekurs angemeldet. Erst in der Rekursbegründung vom 12.

Februar 2020 hat er das Ausstandsbegehren gegen die beiden Gerichtspräsidenten

vorgebracht. Es ist unter diesen Umständen als fraglich zu bezeichnen, ob hier

noch von einer unverzüglichen Einreichung eines Ausstandgesuchs im Sinne von Art. 49

ZPO gesprochen werden kann. Der strittige Rekurs war zwar an den Regierungsrat

gerichtet. Der Gesuchsteller hat aber offensichtlich mit der direkten

Überweisung des Rekurses zur Behandlung an das Verwaltungsgericht gerechnet,

was er mit dem Ausstandsbegehren in der Rekursbegründung (an den Regierungsrat)

zum Ausdruck gebracht hat. Ob der Gesuchsteller die Frist gemäss Art. 49

ZPO eingehalten hat oder nicht, kann im Ergebnis offenbleiben, da das Gesuch

aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

2.4

2.4.1

Die

Vor- oder Mehrfachbefassung von Gerichtspersonen, die bereits an früheren

Entscheiden mitwirkten, begründet für sich allein keine Befangenheit (Reich, in: Basler Kommentar BV, Basel

2015, Art. 30 BV N 25; Steinmann,

in: St. Galler Kommentar BV, 3. Auflage 2014, Art. 30 BV N 24). Vielmehr

ist in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob sich die Gerichtsperson in der

konkret zu entscheidenden Rechtsfrage bereits in einem Mass festgelegt hat, die

sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht

mehr offen erscheinen lassen (vgl. hiervor E. 2.1 am Ende).

2.4.2

Das

Verwaltungsgericht hat im ersten Verfahren ([...]) in teilweiser Gutheissung

des Rekurses des Gesuchstellers den Entscheid des WSU vom 7. Mai 2018 und die

Verfügung der Sozialhilfe vom 25. August 2017 aufgehoben und angeordnet,

dass die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe an den Gesuchsteller unter

bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden. Im Urteilsdispositiv sind

daraufhin detailliert die Schritte aufgeführt worden, mit welchen der

Gesuchsteller die Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit aufzeigen

muss, um die ansonsten angeordnete Einstellung der Unterstützungsleistungen zu

vermeiden. Das Verwaltungsgericht ist im genannten Entscheid nach vertiefter

Prüfung der Vorbringen des Gesuchstellers zum Schluss gelangt, dass der

Gesuchsteller von der Sozialhilfe nur noch unter der Voraussetzung zu

unterstützen sei, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und sein

Warenlager veräussert (Urteil [...]). Dementsprechend ist im Dispositiv des

Entscheids unmissverständlich und verbindlich festgehalten, dass die

Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe bei Nichterfüllung der im Entscheid

genannten Voraussetzungen einzustellen sind.

Im

ersten Verwaltungsgerichtsverfahren wurde also die Frage der Vereinbarkeit des

Sozialhilfeanspruchs mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit geklärt. Insoweit

liegt eine rechtsverbindliche Beurteilung vor (res iudicata), worauf das

Verwaltungsgericht – unabhängig von der Besetzung des Spruchkörpers – im

zweiten, derzeit hängigen Verfahren nicht zurückkommen kann. Akte, die frühere

Entscheide bloss vollziehen oder bestätigen, sind grundsätzlich nicht

anfechtbar. In solchen Fällen ist der Rechtsschutz auf Mängel beschränkt, die

in der Vollstreckung begründet sind. Im Rekursverfahren gegen den späteren

Vollstreckungsentscheid kann der frühere materielle Entscheid daher

grundsätzlich nicht ein zweites Mal angefochten werden (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 1944,

S. 612).

2.4.3

Die

Unterstützungsleistungen zugunsten des Gesuchstellers wurden per 30. Juni

2019.

eingestellt (Verfügung der Sozialhilfe vom 26. Juni 2019) und sind ab 26.

August 2019 wiederaufzunehmen (Entscheid des WSU vom 14. Januar 2020). Dieser

Unterbruch von rund zwei Monaten ist im hängigen Verwaltungsverfahren [...] angefochten.

Zu prüfen ist dabei einzig, ob die Vorgaben gemäss Urteil des

Verwaltungsgerichts [...] richtig vollstreckt wurden. Nicht mehr zur

Beurteilung steht die bereits entschiedene Frage der Vereinbarkeit des

Sozialhilfeanspruchs mit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers.

2.4.4

Wenn

der Gesuchsteller darauf hinweist, dass sich das Verwaltungsgericht bereits

vertieft und ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die

Sozialhilfe bei einer Weiterführung der beanstandeten selbstständigen Tätigkeit

des Gesuchstellers die weitere Unterstützungsleistung an ihn einzustellen hat,

so bezieht er sich auf die verbindliche Festlegung gemäss Urteil [...]. Die vom

Gesuchsteller im hängigen Rekursverfahren erneut vorgebrachte Rüge, wonach die

Einstellung der Unterstützungsleistungen an ihn bei einer Weiterführung der

monierten selbstständigen Tätigkeit nicht zulässig sei, wurde im Entscheid des

Verwaltungsgerichts [...] verbindlich zurückgewiesen. Auch in Bezug auf die

Frage, ob bei einer allfälligen Weiterführung der monierten Selbständigkeit des

Gesuchstellers die Unterstützung durch die Sozialhilfe einzustellen oder

lediglich teilweise zu kürzen ist, hat sich das Verwaltungsgericht im Entscheid

[...] verbindlich festgelegt. Diesbezüglich liegt eine auf Stufe des

Verwaltungsgerichts abgeurteilte Sache vor. An den genannten Entscheid sind

nicht nur die Sozialhilfe und das WSU, sondern im Rahmen der Prüfung des

Rekurses gegen den Vollstreckungsentscheid der Sozialhilfe auch das

Verwaltungsgericht gebunden, und zwar unabhängig von der konkreten Besetzung

des Spruchkörpers.

Offen bleibt

indessen, ob die Sozialhilfe in der Verfügung vom 26. Juni 2019 zu Recht zum

Schluss gelangte, dass die im Entscheid des Verwaltungsgerichts [...] verbindlich

festgelegten Bedingungen für eine Einstellung der Unterstützung erfüllt sind,

und daher dem Gesuchsteller für die bezeichnete Zeit von zwei Monaten (30. Juni

2019.

bis 26. August 2019) die Unterstützung zu Recht verweigerte. Diese Frage

wird im zweiten Verwaltungsverfahren zu beurteilen sein, und insoweit haben

sich weder das Verwaltungsgericht noch die am ersten Entscheid beteiligten

Richter festgelegt. In Bezug auf die konkret zu entscheidende

Rechtsfrage ist der Ausgang des Verfahrens also offen, womit keine unzulässige

Vorbefassung vorliegt.

2.4.5

In

Bezug auf die im Rekursverfahren gegen die Vollstreckungsverfügung noch offenen

Sachverhalts- und Rechtsfragen ergibt sich aus der Mitwirkung der abgelehnten

Gerichtspräsidenten keinerlei Hinweis darauf, dass sie sich in einzelnen

Punkten bereits in einem Mass festgelegt haben sollen, dass sie nicht mehr als

unvoreingenommen erscheinen lässt. Das gilt insbesondere für die vom

Gesuchsteller aufgebrachte Frage, ob und ab wann die im Entscheid [...] detailliert

aufgeführten Voraussetzungen für die Einstellung der Unterstützungsleistung

resp. deren Weiterführung erfüllt sind oder nicht. In diesen im neuen

Rekursverfahren [...] zu prüfenden Punkten ist keine Festlegung der beiden

Gerichtspräsidenten aufgrund ihrer Mitwirkung beim früheren Entscheid [...]

erkennbar.

Was schliesslich

den vom Gesuchsteller genannten Entscheid [...] angeht, so hat dieser eine

andere Partei betroffen. Der Gesuchsteller war an diesem Entscheid nicht

beteiligt. Seine Kritik an einem fremden Urteil ist der rechtlichen Diskussion

um die Anspruchsberechtigung von Unterstützungsleistungen zuzuordnen und im

vorliegenden Ausstandsverfahren nicht aufzugreifen.

2.4.6

An

der verbindlichen Wirkung des Entscheids [...] für das Verwaltungsgericht

ändert auch die Tatsache nichts, dass das Bundesgericht auf die gegen den

Entscheid vom erhobene Beschwerde unter Hinweis auf dessen Charakter als

Zwischenentscheid nicht eingetreten ist und von einer Leistungskürzung (statt

einer Leistungseinstellung) gesprochen hat. Das Bundesgericht hat lediglich ausgeführt,

dass das Verwaltungsgerichtsurteil als Zwischenentscheid aufgrund des fehlenden

Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht selbständig

angefochten werden kann. Das Bundesgericht wird bei einer allfälligen

Beschwerde gegen den Rekurs betreffend die Vollstreckungsverfügung auch die

Rechtmässigkeit des Entscheids des Verwaltungsgerichts [...] beurteilen. Das

Verwaltungsgericht selbst ist aber an die verbindliche Regelung der Rechtslage

in seinem Urteil [...] gebunden.

Der Entscheid

des Bundesgerichts 8D_9/2018 vom 4. Dezember 2018 bringt zum Ausdruck, dass das

Verfahren des Gesuchstellers betreffend Sozialhilfe aus Sicht der

übergeordneten Instanz noch nicht abgeschlossen wurde. Geht man mit dem

Bundesgericht von einem bisher nicht abgeschlossenen Verfahren aus, besteht

keine Verpflichtung, den Spruchkörper des Verwaltungsgerichts vor der

eigentlichen, für das Bundesgericht massgeblichen verfahrensabschliessenden

Beurteilung zu ändern. Vielmehr ist auf die bereits behandelte Frage der Vorbefassung

zu verweisen, die im vorliegenden Fall keinen Ausstand zu begründen vermag.

2.4.7

Zusammenfassend

sind aufgrund der Bindungswirkung des genannten Entscheids [...] nicht nur die

beiden abgelehnten Gerichtspräsidenten, sondern auch andere mögliche Mitglieder

des Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts an die Anordnungen in diesem

Entscheid gebunden; insofern liegt für das Verwaltungsgericht eine abgeurteilte

Sache (res iudicata) vor. Die Mitwirkung der beiden Gerichtspräsidenten

an diesem Entscheid kann somit nicht als Ausstandsgrund eine Mitwirkung im

Rekursverfahren betreffend die Vollstreckungsverfügung zu diesem Entscheid

ausschliessen. Ein Ausstandsgrund ist nicht gegeben.

2.5

Am

Fehlen eines Ausstandsgrundes ändert auch nichts, dass der Gesuchsteller in

diesem Rekursverfahren unter anderem geltend macht, das der

Vollstreckungsverfügung zugrundeliegende Urteil des Verwaltungsgerichts sei

nichtig. Der Gesuchsteller nennt zwar in seinem Rekurs gegen die Vollstreckungsverfügung

respektive den entsprechenden Rekursentscheid des WSU diverse Gründe, welche

nach seiner Ansicht gegen die Rechtmässigkeit des Entscheids des

Verwaltungsgerichts [...] sprechen. Voraussetzung für die geltend gemachte

Nichtigkeit des Entscheids wären aber besonders schwerwiegende und

offensichtliche oder jedenfalls leicht erkennbare Mängel. Als

Nichtigkeitsgründe kommen etwa die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit

der Behörde, schwerwiegende Verfahrensmängel oder Form- und Eröffnungsfehler in

Betracht. Solche Nichtigkeitsgründe werde vom Gesuchsteller aber keine

vorgebracht. Die blosse Behauptung, der der Vollstreckungsverfügung der

Sozialhilfe zugrundeliegende Entscheid des Verwaltungsgerichts [...] sei

nichtig, kann nicht als Ausstandsgrund für die daran beteiligten

Gerichtspräsidenten gelten. Ansonsten hätten es die Prozessparteien in der

Hand, auch mit einer nicht substantiierten Geltendmachung der Nichtigkeit von

früheren Entscheiden den Ausschluss von Richterinnen und Richtern bei anderen

Entscheiden zu bewirken und damit direkt auf die Bestimmung des Spruchkörpers

einzuwirken. Ein solches Vorgehen ist nicht vom Schutzzweck von Art. 49 Abs. 1

ZPO resp. Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK

gedeckt.

3.

Aus den

vorgenannten Gründen ist das Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidenten B____

und C____ abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Gesuchsteller grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,

SG 154.810]). Umständehalber wird aber vorliegend auf die Erhebung von

Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

Für das Ausstandsverfahren werden keine Gerichtskosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

abgelehnte Gerichtspräsidenten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.