DGV.2020.4
Gesuch um Aufhebung bzw. Erläuterung betreffend Urteil vom 11. Juni 2020
28. August 2020Deutsch5 min
Mit Urteil vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DGV.2020.4
URTEIL
vom 28. August 2020
Mitwirkende
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Christoph A. Spenlé,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
c/o [...]
gegen
Gerichtsrat des Kantons
Basel-Stadt Gesuchsgegner
c/o Appellationsgericht
Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Gesuch um Aufhebung bzw.
Erläuterung
betreffend das Urteil des Appellationsgerichts
vom 11. Juni 2020 (VD.2020.93)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
11. Juni 2020 trat das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht im Verfahren
VD.2020.93 auf das Ausstandsbegehren sowie die Wahl- bzw. Stimmrechtsbeschwerde
von A____ nicht ein. Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 beantragte A____ beim
Appellationsgericht die Aufhebung dieses Urteils. Überdies sei der Fall «an das
Appellationsgericht zurück zu weisen» und der Entscheid «gesetzeskonform mit
der Unterschrift des Gerichts zu versehen». Eventualiter bittet er «um
Erläuterung, weshalb Urteile durch keinen Richter zu unterzeichnen sind».
Das vorliegende
Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Gesuchsteller beantragt die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts (als
Verwaltungsgericht, Dreiergericht) im Fall VD.2020.93 vom 11. Juni 2020 durch
das Appellationsgericht selbst. Den Ausführungen auf S. 2 der Eingabe vom 29.
Juli 2020 ist zu entnehmen, dass er sein Rechtsmittel als «Beschwerde» versteht.
Das basel-städtische Recht kennt kein Rechtsmittel der Beschwerde, mit der
Urteile des Appellationsgerichts bei ebendiesem selber angefochten werden können.
Vielmehr sind mangelhafte Eröffnungen ebenso wie andere Rechtsverletzungen
grundsätzlich mittels Anfechtung innert Frist bei der nächsthöheren Instanz zu
rügen. Entsprechend mangelt es auch an einer einschlägigen Zuständigkeitsbestimmung
für die Behandlung einer solchen «Beschwerde» durch das Appellationsgericht im
Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100). Auf das Gesuch um Aufhebung des
Entscheids vom 11. Juni 2020 ist daher nicht einzutreten.
Das unter Ziff.
1.
in der Eingabe vom 29. Juli 2020 formulierte Rechtsbegehren lässt sich im
Übrigen auch nicht als – gegen formell rechtskräftige Entscheide gerichtete –
Revision entgegennehmen. Zwar ist das Appellationsgericht zuständig zur Behandlung
von Gesuchen um Revision seiner eigenen Urteile (VGE VD.2019.70 vom 11. Juni
2020.
E. 1.1.1). Allerdings ist das Urteil, gegen das sich der Gesuchsteller
wendet, zum Zeitpunkt seiner Eingabe noch nicht rechtskräftig. Abgesehen davon,
dass eine Revision in der erwähnten Eingabe in keinerlei Weise substantiiert
wird, mangelt es vorliegend ohnehin auch an Revisionsgründen im Sinne von Art.
66.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021; zur Anwendbarkeit des VwVG siehe § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRPG, SG 270.100]).
1.2
Bezüglich
der Erläuterung liegt die örtliche und sachliche Zuständigkeit bei dem Gericht,
das das betreffende Urteil gefällt hat (AGE DG.2017.28 vom 30. Januar 2018 E.
1.2). Das nach Ansicht des Gesuchstellers zu erläuternde Urteil ist vom Verwaltungsgericht
(Dreiergericht) gefällt worden. Folglich ist auch das Erläuterungsgesuch von
diesem zu beurteilen.
1.3
Zusammenfassend
ist das Verwaltungsgericht (Dreiergericht) zur Beurteilung des mit Eingabe vom
29.
Juli 2020 gestellten Erläuterungsgesuchs zuständig. Eine Vereinigung mit
dem Verfahren DGV.2020.5, in welchem der Gesuchsteller betreffend das Verfahren
VG.2020.2 in derselben Eingabe identische Begehren gestellt hatte, fällt damit
ausser Betracht, da dort das Verfassungsgericht zuständig ist.
2.
Mit seinem
Eventualbegehren bittet der Gesuchsteller «um Erläuterung, weshalb Urteile
durch keinen Richter zu unterzeichnen sind» (Eingabe vom 29. Juli 2020, S. 2).
Bei der Erläuterung handelt es sich um ein ausserordentliches, nicht devolutives
Rechtsmittel. Das Bundesgericht anerkennt einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch
auf Erläuterung unabhängig von deren Verankerung im einschlägigen Prozessrecht
(BGE 130 V 320 E. 2.3 S. 325 f.). Die Erläuterung dient dazu, Unklarheiten oder
Widersprüche im Dispositiv oder zwischen diesem und der Begründung zu
beseitigen (vgl. Art. 69 Abs. 1 VwVG; BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326). Solche
Widersprüche werden vom Gesuchsteller nicht vorgebracht und sind auch nicht
ersichtlich. Das Begehren um Erläuterung ist daher abzuweisen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die
Verfahrenskosten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Begehren um Aufhebung des
Entscheids des Appellationsgerichts vom 11. Juni 2020 wird nicht eingetreten.
Das Eventualbegehren um Erläuterung wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.