DGV.2020.5
Gesuch um Aufhebung bzw. Erläuterung betreffend Urteil vom 19. Juni 2020
17. September 2020Deutsch5 min
A____ nicht ein. Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 beantragte A____ beim Appellationsgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verfassungsgericht
Kammer
DGV.2020.5
URTEIL
vom 17. September 2020
Mitwirkende
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Christoph A. Spenlé,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Andreas Traub,
lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
c/o [...]
gegen
Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt
Gesuchsgegner
c/o Appellationsgericht
Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Gesuch um Aufhebung bzw.
Erläuterung
betreffend das Urteil des Appellationsgerichts
vom 19. Juni 2020 (VG.2020.2)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
19. Juni 2020 trat das Appellationsgericht als Verfassungsgericht (Kammer) im
Verfahren VG.2020.2 auf das Ausstandsbegehren und die Verfassungsbeschwerde von
A____ nicht ein. Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 beantragte A____ beim Appellationsgericht
die Aufhebung dieses Urteils. Überdies sei der Fall «an das Appellationsgericht
zurück zu weisen» und der Entscheid «gesetzeskonform mit der Unterschrift des
Gerichts zu versehen». Eventualiter bittet er «um Erläuterung, weshalb Urteile durch
keinen Richter zu unterzeichnen sind».
Das vorliegende
Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Gesuchsteller beantragt die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts (als
Verfassungsgericht, Kammer) im Fall VG.2020.2 vom 19. Juni 2020 durch das
Appellationsgericht selbst. Den Ausführungen auf S. 2 der Eingabe vom 29. Juli
2020.
ist zu entnehmen, dass er sein Rechtsmittel als «Beschwerde» versteht. Das
basel-städtische Recht kennt kein Rechtsmittel der Beschwerde, mit der Urteile
des Appellationsgerichts bei ebendiesem selber angefochten werden können.
Vielmehr sind mangelhafte Eröffnungen ebenso wie andere Rechtsverletzungen
grundsätzlich mittels Anfechtung innert Frist bei der nächsthöheren Instanz zu
rügen. Entsprechend mangelt es auch an einer einschlägigen Zuständigkeitsbestimmung
für die Behandlung einer solchen «Beschwerde» durch das Appellationsgericht im
Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100). Auf das Gesuch um Aufhebung des
Entscheids vom 19. Juni 2020 ist daher nicht einzutreten.
Das unter Ziff.
1.
in der Eingabe vom 29. Juli 2020 formulierte Rechtsbegehren lässt sich im
Übrigen auch nicht als – gegen formell rechtskräftige Entscheide gerichtete –
Revision entgegennehmen. Zwar ist das Appellationsgericht zuständig zur Behandlung
von Gesuchen um Revision seiner eigenen Urteile (VGE VD.2019.70 vom 11. Juni
2020.
E. 1.1.1). Allerdings ist das Urteil, gegen das sich der Gesuchsteller
wendet, zum Zeitpunkt seiner Eingabe noch nicht rechtskräftig. Abgesehen davon,
dass eine Revision in der erwähnten Eingabe in keinerlei Weise substantiiert
wird, mangelt es vorliegend ohnehin auch an Revisionsgründen im Sinne von Art.
66.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021; zur Anwendbarkeit des VwVG siehe § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRPG, SG 270.100]).
1.2
Bezüglich
der Erläuterung liegt die örtliche und sachliche Zuständigkeit bei dem Gericht,
das das betreffende Urteil gefällt hat (AGE DG.2017.28 vom 30. Januar 2018 E.
1.2). Das nach Ansicht des Gesuchstellers zu erläuternde Urteil ist vom Verfassungsgericht
(Kammer) gefällt worden. Folglich ist auch das Erläuterungsgesuch von diesem zu
beurteilen.
1.3
Zusammenfassend
ist das Verfassungsgericht (Kammer) zur Beurteilung der mit Eingabe vom 29.
Juli 2020 gestellten Rechtsbegehren zuständig. Eine Vereinigung mit dem
Verfahren DGV.2020.4, in welchem der Gesuchsteller bezüglich dem Verfahren
VD.2020.93 in derselben Eingabe identische Begehren gestellt hatte, fällt damit
ausser Betracht, da dort das Verwaltungsgericht zuständig ist.
2.
In seinem
Eventualbegehren bittet der Gesuchsteller «um Erläuterung, weshalb Urteile
durch keinen Richter zu unterzeichnen sind» (Eingabe vom 29. Juli 2020, S. 2).
Bei der Erläuterung handelt es sich um ein ausserordentliches, nicht devolutives
Rechtsmittel. Das Bundesgericht anerkennt einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch
auf Erläuterung unabhängig von deren Verankerung im einschlägigen Prozessrecht
(BGE 130 V 320 E. 2.3 S. 325 f.). Die Erläuterung dient dazu, Unklarheiten oder
Widersprüche im Dispositiv oder zwischen diesem und der Begründung zu
beseitigen (vgl. Art. 69 Abs. 1 VwVG; BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326). Solche
Widersprüche werden vom Gesuchsteller nicht vorgebracht und sind auch nicht
ersichtlich. Das Begehren um Erläuterung ist daher abzuweisen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller gemäss § 30b in Verbindung mit § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten.
Demgemäss
erkennt das Verfassungsgericht (Kammer):
://: Auf das Begehren um Aufhebung des Urteils
des Appellationsgerichts vom 19. Juni 2020 wird nicht eingetreten.
Das Eventualbegehren um Erläuterung wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.