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Entscheid

DGV.2020.5

Gesuch um Aufhebung bzw. Erläuterung betreffend Urteil vom 19. Juni 2020

17. September 2020Deutsch5 min

A____ nicht ein. Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 beantragte A____ beim Appellationsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verfassungsgericht

Kammer

DGV.2020.5

URTEIL

vom 17. September 2020

Mitwirkende

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Christoph A. Spenlé,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Andreas Traub,

lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Gesuchsteller

c/o [...]

gegen

Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt

Gesuchsgegner

c/o Appellationsgericht

Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Gesuch um Aufhebung bzw.

Erläuterung

betreffend das Urteil des Appellationsgerichts

vom 19. Juni 2020 (VG.2020.2)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

19. Juni 2020 trat das Appellationsgericht als Verfassungsgericht (Kammer) im

Verfahren VG.2020.2 auf das Ausstandsbegehren und die Verfassungsbeschwerde von

A____ nicht ein. Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 beantragte A____ beim Appellationsgericht

die Aufhebung dieses Urteils. Überdies sei der Fall «an das Appellationsgericht

zurück zu weisen» und der Entscheid «gesetzeskonform mit der Unterschrift des

Gerichts zu versehen». Eventualiter bittet er «um Erläuterung, weshalb Urteile durch

keinen Richter zu unterzeichnen sind».

Das vorliegende

Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Gesuchsteller beantragt die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts (als

Verfassungsgericht, Kammer) im Fall VG.2020.2 vom 19. Juni 2020 durch das

Appellationsgericht selbst. Den Ausführungen auf S. 2 der Eingabe vom 29. Juli

2020.

ist zu entnehmen, dass er sein Rechtsmittel als «Beschwerde» versteht. Das

basel-städtische Recht kennt kein Rechtsmittel der Beschwerde, mit der Urteile

des Appellationsgerichts bei ebendiesem selber angefochten werden können.

Vielmehr sind mangelhafte Eröffnungen ebenso wie andere Rechtsverletzungen

grundsätzlich mittels Anfechtung innert Frist bei der nächsthöheren Instanz zu

rügen. Entsprechend mangelt es auch an einer einschlägigen Zuständigkeitsbestimmung

für die Behandlung einer solchen «Beschwerde» durch das Appellationsgericht im

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100). Auf das Gesuch um Aufhebung des

Entscheids vom 19. Juni 2020 ist daher nicht einzutreten.

Das unter Ziff.

1.

in der Eingabe vom 29. Juli 2020 formulierte Rechtsbegehren lässt sich im

Übrigen auch nicht als – gegen formell rechtskräftige Entscheide gerichtete –

Revision entgegennehmen. Zwar ist das Appellationsgericht zuständig zur Behandlung

von Gesuchen um Revision seiner eigenen Urteile (VGE VD.2019.70 vom 11. Juni

2020.

E. 1.1.1). Allerdings ist das Urteil, gegen das sich der Gesuchsteller

wendet, zum Zeitpunkt seiner Eingabe noch nicht rechtskräftig. Abgesehen davon,

dass eine Revision in der erwähnten Eingabe in keinerlei Weise substantiiert

wird, mangelt es vorliegend ohnehin auch an Revisionsgründen im Sinne von Art.

66.

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren

(VwVG, SR 172.021; zur Anwendbarkeit des VwVG siehe § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

[VRPG, SG 270.100]).

1.2

Bezüglich

der Erläuterung liegt die örtliche und sachliche Zuständigkeit bei dem Gericht,

das das betreffende Urteil gefällt hat (AGE DG.2017.28 vom 30. Januar 2018 E.

1.2). Das nach Ansicht des Gesuchstellers zu erläuternde Urteil ist vom Verfassungsgericht

(Kammer) gefällt worden. Folglich ist auch das Erläuterungsgesuch von diesem zu

beurteilen.

1.3

Zusammenfassend

ist das Verfassungsgericht (Kammer) zur Beurteilung der mit Eingabe vom 29.

Juli 2020 gestellten Rechtsbegehren zuständig. Eine Vereinigung mit dem

Verfahren DGV.2020.4, in welchem der Gesuchsteller bezüglich dem Verfahren

VD.2020.93 in derselben Eingabe identische Begehren gestellt hatte, fällt damit

ausser Betracht, da dort das Verwaltungsgericht zuständig ist.

2.

In seinem

Eventualbegehren bittet der Gesuchsteller «um Erläuterung, weshalb Urteile

durch keinen Richter zu unterzeichnen sind» (Eingabe vom 29. Juli 2020, S. 2).

Bei der Erläuterung handelt es sich um ein ausserordentliches, nicht devolutives

Rechtsmittel. Das Bundesgericht anerkennt einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch

auf Erläuterung unabhängig von deren Verankerung im einschlägigen Prozessrecht

(BGE 130 V 320 E. 2.3 S. 325 f.). Die Erläuterung dient dazu, Unklarheiten oder

Widersprüche im Dispositiv oder zwischen diesem und der Begründung zu

beseitigen (vgl. Art. 69 Abs. 1 VwVG; BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326). Solche

Widersprüche werden vom Gesuchsteller nicht vorgebracht und sind auch nicht

ersichtlich. Das Begehren um Erläuterung ist daher abzuweisen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller gemäss § 30b in Verbindung mit § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten.

Demgemäss

erkennt das Verfassungsgericht (Kammer):

://: Auf das Begehren um Aufhebung des Urteils

des Appellationsgerichts vom 19. Juni 2020 wird nicht eingetreten.

Das Eventualbegehren um Erläuterung wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit

einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.