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Entscheid

DGV.2021.1

Entschädigung der Verfahrensbeiständin (VD.2020.69)

26. August 2021Deutsch5 min

regelte den ihr aufgegebenen Auftrag. Gegen diesen Entscheid erhoben A____ und B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.69

DGV.2021.1

URTEIL

vom 23. September 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Christian Hoenen,

Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber Dr.

Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18,

Postfach 1532, 4001 Basel

C____

Beigeladener

c/o [...]

vertreten durch D____, Advokatin,

[...]

E____

Beigeladene

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. Februar 2020

betreffend Entschädigung der

Verfahrensbeiständin

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 stellte die Erwachsenenschutzbehörde

fest, dass der von C____ (Beigeladener) mit notarieller Beglaubigung errichtete

Vorsorgeauftrag vom 27. September 2019 nicht validiert werden könne. Sie

errichtete für C____ eine Beistandschaft, ernannte F____ als Beiständin und

regelte den ihr aufgegebenen Auftrag. Gegen diesen Entscheid erhoben A____ und B____

(Beschwerdeführende), welche im nicht validerten Vorsorgeauftrag als

Vorsorgebeauftragte eingesetzt worden waren, mit Eingabe vom 19. März 2020

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. In diesem Beschwerdeverfahren setzte der

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. April 2020 wie bereits im

vorinstanzlichen Verfahren D____ als Verfahrensbeiständin für C____ ein. Mit

Eingabe vom 4. Mai 2020 nahm die Verfahrensbeiständin für den

Verbeiständeten zur Beschwerde Stellung. Mit Urteil VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020

wurde die Beschwerde mit einer Gebühr zulasten der Beschwerdeführenden

abgewiesen. Die Tragung der Kosten der eingesetzten Verfahrensbeiständin wurde

mit diesem Entscheid nicht geregelt.

Mit Eingabe vom 15. April 2021 teilte die Verfahrensbeiständin dem

Verwaltungsgericht mit, dass sie Kenntnis von diesem – ihr nicht eröffneten – Urteil

erhalten habe, und ersuchte um Zustellung dieses Urteils und um Zusprechung

einer Entschädigung gemäss beiliegender Honorarnote. Das vorliegende Urteil ist

auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Das Urteil des

Verwaltungsgerichts in dieser Sache vom 8. Oktober 2020 ist

unbestrittenermassen unvollständig, indem die Frage, wie die Kosten der

Vertretung des beigeladenen Verbeiständeten durch die Verfahrensbeiständin zu

bestimmen und verlegen sind, unterblieben ist. Eine Erläuterung des Urteils im

Sinne von Art. 69 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG,

SR 172.021) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die

Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) ist

ausgeschlossen. Denn die Erläuterung dient gemäss dieser Bestimmung allein der

Klärung, wenn zwischen Dispositiv und Erwägungen ein Widerspruch besteht. Die

Nichtbeurteilung eines Antrags kann jedoch nicht mit dem Rechtsbehelf einer

Erläuterung angegangen werden. Denn im Ergebnis würde es auf eine materielle

Änderung des getroffenen Urteils hinauslaufen, wofür einzig der Beschwerdeweg

zur Verfügung steht (Scherrer Reber,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 69 N 3; für das

Zivilprozessrecht etwa Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 334 N 6; Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger

[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

2017, Art. 334 N 3 und 8; ferner auch BGE 130 V 320 S. 2.3 und 3.1

S. 325 f.). Gleichwohl kann vorliegend davon abgesehen werden, die

Verfahrensbeiständin hinsichtlich der unterlassenen Bemessung und Verlegung

ihrer Entschädigung auf den Beschwerdeweg zu verweisen, zumal das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2020 aufgrund eines Versehens beim

Versand nicht ihr, sondern dem von ihr vertretenen Verbeiständeten eröffnet

worden ist und somit diesbezüglich noch keine Rechtsmittelfrist zu laufen

begonnen hat. Stattdessen kann in einem Separatentscheid mit gleicher Besetzung

des Spruchkörpers über die Entschädigung der Verfahrensbeiständin entschieden

werden. Auf die Einholung von Stellungnahmen konnte abgesehen werden, da, wie

nachfolgend dargelegt wird (E. 2), keine der Verfahrensbeteiligten durch

den ergänzenden Kostenentscheid hier belastet wird.

2.

Grundsätzlich wären die Kosten der Vertretung des Beigeladenen durch die

Verfahrensbeiständin und Gesuchstellerin dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020

E. 5). Zu berücksichtigen ist aber, dass dem Beschwerdeverfahren eine

familiäre Streitigkeit zugrunde gelegen ist, welche mit dem gefällten Entscheid

– so ist zu hoffen – hat bereinigt werden können. Vor diesem Hintergrund

rechtfertigt es sich nicht, aufgrund des Fehlers des Gerichts bei der Eröffnung

des Urteils vom 8. Oktober 2020 die Beschwerdeführer nach längerer

Zeit aufgrund dieses Verfahrens erneut zu belasten und so zu riskieren, dass

die familiären Spannungen erneut aufbrechen könnten. Aus diesem Grund

rechtfertigt es sich, die Gesuchstellerin als Verfahrensbeiständin im Verfahren

VD.2020.69 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit ihrem Bemühungsausweis

vom 15. April 2021 macht die Gesuchstellerin einen Aufwand von

5.

½ Stunden à CHF 250.– sowie Auslagen im Betrag von CHF 30.–

geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist der Gesuchstellerin mit der

darauf entfallenden Mehrwertsteuer auszuweisen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Verfahrensbeiständin des

Verbeiständeten, D____, wird ein Honorar von CHF 1'375.–, zuzüglich

Auslagen von CHF 30.– und 7,7 % MWST von CHF 108.20 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Es werden keine Verfahrenskosten für den ergänzenden

Kostenentscheid im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende

-

Beigeladene

-

Beigeladener

-

Verfahrensbeiständin, D____ (mit Urteil

VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020)

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-

Beiständin, F____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.