DGV.2021.1
Entschädigung der Verfahrensbeiständin (VD.2020.69)
26. August 2021Deutsch5 min
regelte den ihr aufgegebenen Auftrag. Gegen diesen Entscheid erhoben A____ und B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.69
DGV.2021.1
URTEIL
vom 23. September 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen,
Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber Dr.
Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18,
Postfach 1532, 4001 Basel
C____
Beigeladener
c/o [...]
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
E____
Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. Februar 2020
betreffend Entschädigung der
Verfahrensbeiständin
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 stellte die Erwachsenenschutzbehörde
fest, dass der von C____ (Beigeladener) mit notarieller Beglaubigung errichtete
Vorsorgeauftrag vom 27. September 2019 nicht validiert werden könne. Sie
errichtete für C____ eine Beistandschaft, ernannte F____ als Beiständin und
regelte den ihr aufgegebenen Auftrag. Gegen diesen Entscheid erhoben A____ und B____
(Beschwerdeführende), welche im nicht validerten Vorsorgeauftrag als
Vorsorgebeauftragte eingesetzt worden waren, mit Eingabe vom 19. März 2020
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. In diesem Beschwerdeverfahren setzte der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. April 2020 wie bereits im
vorinstanzlichen Verfahren D____ als Verfahrensbeiständin für C____ ein. Mit
Eingabe vom 4. Mai 2020 nahm die Verfahrensbeiständin für den
Verbeiständeten zur Beschwerde Stellung. Mit Urteil VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020
wurde die Beschwerde mit einer Gebühr zulasten der Beschwerdeführenden
abgewiesen. Die Tragung der Kosten der eingesetzten Verfahrensbeiständin wurde
mit diesem Entscheid nicht geregelt.
Mit Eingabe vom 15. April 2021 teilte die Verfahrensbeiständin dem
Verwaltungsgericht mit, dass sie Kenntnis von diesem – ihr nicht eröffneten – Urteil
erhalten habe, und ersuchte um Zustellung dieses Urteils und um Zusprechung
einer Entschädigung gemäss beiliegender Honorarnote. Das vorliegende Urteil ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Das Urteil des
Verwaltungsgerichts in dieser Sache vom 8. Oktober 2020 ist
unbestrittenermassen unvollständig, indem die Frage, wie die Kosten der
Vertretung des beigeladenen Verbeiständeten durch die Verfahrensbeiständin zu
bestimmen und verlegen sind, unterblieben ist. Eine Erläuterung des Urteils im
Sinne von Art. 69 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) ist
ausgeschlossen. Denn die Erläuterung dient gemäss dieser Bestimmung allein der
Klärung, wenn zwischen Dispositiv und Erwägungen ein Widerspruch besteht. Die
Nichtbeurteilung eines Antrags kann jedoch nicht mit dem Rechtsbehelf einer
Erläuterung angegangen werden. Denn im Ergebnis würde es auf eine materielle
Änderung des getroffenen Urteils hinauslaufen, wofür einzig der Beschwerdeweg
zur Verfügung steht (Scherrer Reber,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 69 N 3; für das
Zivilprozessrecht etwa Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 334 N 6; Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
2017, Art. 334 N 3 und 8; ferner auch BGE 130 V 320 S. 2.3 und 3.1
S. 325 f.). Gleichwohl kann vorliegend davon abgesehen werden, die
Verfahrensbeiständin hinsichtlich der unterlassenen Bemessung und Verlegung
ihrer Entschädigung auf den Beschwerdeweg zu verweisen, zumal das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2020 aufgrund eines Versehens beim
Versand nicht ihr, sondern dem von ihr vertretenen Verbeiständeten eröffnet
worden ist und somit diesbezüglich noch keine Rechtsmittelfrist zu laufen
begonnen hat. Stattdessen kann in einem Separatentscheid mit gleicher Besetzung
des Spruchkörpers über die Entschädigung der Verfahrensbeiständin entschieden
werden. Auf die Einholung von Stellungnahmen konnte abgesehen werden, da, wie
nachfolgend dargelegt wird (E. 2), keine der Verfahrensbeteiligten durch
den ergänzenden Kostenentscheid hier belastet wird.
2.
Grundsätzlich wären die Kosten der Vertretung des Beigeladenen durch die
Verfahrensbeiständin und Gesuchstellerin dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020
E. 5). Zu berücksichtigen ist aber, dass dem Beschwerdeverfahren eine
familiäre Streitigkeit zugrunde gelegen ist, welche mit dem gefällten Entscheid
– so ist zu hoffen – hat bereinigt werden können. Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich nicht, aufgrund des Fehlers des Gerichts bei der Eröffnung
des Urteils vom 8. Oktober 2020 die Beschwerdeführer nach längerer
Zeit aufgrund dieses Verfahrens erneut zu belasten und so zu riskieren, dass
die familiären Spannungen erneut aufbrechen könnten. Aus diesem Grund
rechtfertigt es sich, die Gesuchstellerin als Verfahrensbeiständin im Verfahren
VD.2020.69 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit ihrem Bemühungsausweis
vom 15. April 2021 macht die Gesuchstellerin einen Aufwand von
5.
½ Stunden à CHF 250.– sowie Auslagen im Betrag von CHF 30.–
geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist der Gesuchstellerin mit der
darauf entfallenden Mehrwertsteuer auszuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Verfahrensbeiständin des
Verbeiständeten, D____, wird ein Honorar von CHF 1'375.–, zuzüglich
Auslagen von CHF 30.– und 7,7 % MWST von CHF 108.20 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Es werden keine Verfahrenskosten für den ergänzenden
Kostenentscheid im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
-
Beigeladene
-
Beigeladener
-
Verfahrensbeiständin, D____ (mit Urteil
VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020)
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
-
Beiständin, F____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.