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Entscheid

DGV.2023.1

Revisionsgesuch

24. März 2023Deutsch9 min

Verfassungswidrigkeit festzustellen. Auf diese Verfassungsbeschwerde trat das Verfassungsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verfassungsgericht

Kammer

DGV.2023.1

ENTSCHEID

vom 24. März 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Ramon

Mabillard

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim

Suter

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt Gesuchsgegner

Marktplatz 9, 4051 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend das Urteil des

Appellationsgerichts

Basel-Stadt vom 17. Februar 2022

([...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 23. April 2020 beschloss der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

in Umsetzung von § 34 der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) eine Änderung des

baselstädtischen Wohnraumfördergesetzes (WRFG, SG 861.500), wogegen das

Referendum ergriffen wurde. Die Gesetzesänderung wurde in der Volksabstimmung

vom 29. November 2020 angenommen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 setzte der

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt diese Änderungen des WRFG per 1. Januar

2022 in Kraft und beschloss gleichzeitig über die baselstädtische

Wohnraumschutzverordnung (WRSchV, SG 861.520) zur Ausführung des geänderten

WRFG, welche ebenfalls auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten sollte. Dieser

Beschluss wurde im Kantonsblatt vom 3. Juli 2021 publiziert.

Mit der Volksinitiative «Ja zum echten Wohnschutz!» wurde

eine weitere Revision des WRFG verlangt. Diese Initiative wurde vom Stimmvolk

in der Volksabstimmung vom 28. November 2021 angenommen. Der Regierungsrat hob

daher mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 den vorgenannten Beschluss vom 29.

Juni 2021 über die Inkraftsetzung der Änderungen des WRFG und der WRSchV auf

(Publikation im Kantonsblatt vom 11. Dezember 2021).

Mit einer sowohl an das Schweizerische Bundesgericht wie auch

an das Appellationsgericht Basel-Stadt adressierten «Beschwerde für Bund und

Kanton» vom 10. Dezember 2021 beantragte A____ sinngemäss, es seien das

revidierte WRFG, die WRSchV und die Volksinitiative «Ja zum echten Wohnschutz!»

einer abstrakten Normenkontrolle zu unterziehen und es sei deren

Verfassungswidrigkeit festzustellen. Auf diese Verfassungsbeschwerde trat das Verfassungsgericht

mit Urteil [...] vom 17. Februar 2022 nicht ein. Mit Urteil 1C_759/2021 vom

19. Dezember 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A____ gegen

die Teiländerung des WRFG teilweise gut und hob § 8a Abs. 3 lit. a WRFG auf. Im

Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 stellte A____ (Gesuchsteller)

Antrag auf Revision des Urteils [...]. Unter Hinweis auf das Urteil des

Bundesgerichts 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 macht er geltend, dass auch

die Wohnraumschutzverordnung teilweise verfassungswidrig sei und an die

Verfassung anzupassen sei, «womit evident» sei, «dass das Urteil vom 17.

Februar 2022 einer Revision zu unterziehen» sei und die Beschwerde vom 10.

Dezember 2021 im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts teilweise gutgeheissen

werden müsse. Insbesondere sei § 17 Rückkehrrecht zu streichen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der Gesuchsteller verlangt die Revision des

Urteils [...] vom 17. Februar 2022. Für einen Revisionsentscheid ist jene

Behörde zuständig, die den angefochtenen rechtskräftigen Entscheid erlassen hat

(vgl. Beerli-Bonorand, Die

ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und

der Kantone, Zürich 1985, S. 35; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2020, N 1265;

BVGE 2007/21 E. 2.1), vorliegend das Verfassungsgericht. Damit ist eine Kammer

des Appellationsgerichts zum Entscheid berufen (vgl. § 91 Ziff. 5 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100].

1.2

Der Gesuchsteller weist mit seiner Eingabe

vom 24. Januar 2023 (act. 3) darauf hin, dass [...] bereits vorsitzender Richter

im Verfahren [...] gewesen sei und nunmehr auch in [...] Verfahren als

Instruktionsrichter amte. Er «erachte diese Besetzung als unpassend» und macht

geltend, «ein unvoreingenommenes Urteil [sei] nicht zu erwarten», ohne aber

explizit dessen Ausstand zu verlangen. Wie vom Instruktionsrichter bereits mit

Verfügung vom 9. Februar 2023 festgestellt wurde, besteht diesbezüglich kein

Anlass für einen Ausstand. Nach Rechtsprechung und Literatur bildet die

Teilnahme eines Gerichtsmitglieds an einem Revisionsverfahren, das bereits am

zu revidierenden Urteil mitgewirkt hat, keinen Ausstandsgrund (vgl. Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2017, Art. 47 ZPO N 58 mit Hinweis auf BGE 113 Ia 62; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 47

ZPO N 18; Bohnet, in: Commentaire

Romand, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 47 CPC N 19; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 47 N 67 mit Hinweis auf BGE 107 Ia 15 sowie BGer 2P.203/2002 E.

3.4; Kiener, Richterliche

Unabhängigkeit, Bern 2001, 174 f.). Zumal der rechtskundige Gesuchsteller auch

gar kein förmliches Ausstandsgesuch stellt, kann auf die offensichtlich

unbegründete Infragestellung der Unbefangenheit des Instruktionsrichters ohne

Beurteilung durch einen gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) zusammengesetzten Spruchkörper nicht eingetreten werden (vgl.

auch VGE [...] vom 17. Februar 2022 E. 2.2).

2.

2.1

Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) ergibt sich ein Anspruch auf Eintreten auf ein

Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung, wenn sich die Umstände seit

der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert haben oder wenn der

Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm im

früheren Verfahren nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu

machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder keine

Veranlassung bestanden hat (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1, 127 I

133.

E. 6; BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; VGE VD.2018.57 vom 19. Juli

2018.

E. 4.1, VD.2017.60/VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1,

VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.

Auflage, Zürich 2020, N 1273; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,

Zürich 2013, N 725 und 735; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren, Diss. Basel 2003, S. 44). Im

ersten Fall geht es um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung und

im zweiten um die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Beim zweiten

Fall handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision

(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N

1274).

2.2

Die Revision von Urteilen des Verfassungsgerichts

wird im Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG

270.100) nicht geregelt. In Anwendung von § 21 in Verbindung mit § 30b VRPG ist

daher ergänzend auf die Regelung in den Bestimmungen des

Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVG, SR 172.021)

zurückzugreifen. Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht eine Beschwerdeinstanz ihren

Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn diese neue erhebliche

Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Dabei muss es sich um sogenannte unechte

Noven handeln. Echte Noven, welche erst nach Erlass des zu revidierenden

Urteils entstanden sind, bilden dagegen keine Grundlage für eine Revision.

Ebenfalls keine Revisiongründe bilden andere rechtliche Beurteilungen in

Parallelverfahren. Zudem müssen die neuen Tatsachen und Beweismittel in dem

Sinne erheblich sein, als dass sie den Ausgang des Beschwerde- und damit des

Revisionsverfahrens effektiv zu beeinflussen vermögen (Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG,

2.

Aufl., Zürich 2019 Art. 66 N18 ff.; vgl. auch Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 66 N 26 ff.).

3.

Die soeben behandelten Voraussetzungen werden vorliegend vom

Gesuchsteller weder substantiiert vorgebracht, noch sind solche erkennbar.

3.1

Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids

[...] vom 17. Februar 2022 hat das Verfassungsgericht erwogen, dass die vom

Volk am 29. November 2020 und 28. November 2021 beschlossenen Änderungen des

WRFG gemäss § 30e Abs. 2 lit. b VRPG nicht der Beschwerde an das kantonale

Verfassungsgericht unterlägen. Soweit sich die Beschwerde des Gesuchstellers

vom 10. Dezember 2012 an das kantonale Verfassungsgericht daher auf die

Änderungen des WRFG beziehe, könnte darauf mangels Zuständigkeit nicht

eingetreten werden (E. 3.1). Soweit sich die Beschwerde gegen die

Wohnraumschutzverordnung (WRSchV, SG 861.540) beziehe, erwog das

Verfassungsgericht, dass Beschwerden gegen Erlasse binnen zehn Tagen nach der

Veröffentlichung des Erlasses im Kantonsblatt anzumelden und innert einer

erstreckbaren Frist von 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet zu

begründen sind (§ 30g Abs. 1 in Verbindung mit § 30b Abs. 1 und § 16 Abs. 2 und 3 VRPG). Der Regierungsrat habe die WRSchV mit Beschluss des Regierungsrats vom

29.

Juni 2021 auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt und diesen Beschluss

im Kantonsblatt vom 3. Juli 2021 publiziert. Die Beschwerde vom 10. Dezember

2021.

gegen die Änderungen der WRSchV vom 29. Juni 2021 sei daher insofern offensichtlich

verspätet (E. 3.3.1 und 3.3.3).

Mit dem im Kantonsblatt vom 11. Dezember 2021 publizierten

Beschluss vom 7. Dezember 2021 habe der Regierungsrat seinen vorgenannten

Beschluss vom 29. Juni 2021 über die Inkraftsetzung der WRSchV aufgehoben. Der

Gesuchsteller habe mit seiner Beschwerde nicht geltend gemacht, dass er durch

diesen Aufhebungsbeschluss in seinen verfassungsmässigen Rechten tangiert wäre.

Seine Begründung habe sich vielmehr einzig gegen die Regelungen in der WRSchV

gerichtet, deren Inkraftsetzung jedoch wieder aufgehoben worden sei. Es sei

daher nicht erkennbar, inwieweit er durch den Aufhebungsbeschluss des

Regierungsrats vom 7. Dezember 2021 belastet worden wäre, weshalb auch insoweit

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne (E. 3.3.4).

3.2

Der

Gesuchsteller macht weiter nicht ansatzweise geltend, inwieweit das Urteil des

Bundesgerichts 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 diese Begründung für den

Nichteintretensentscheid des Verfassungsgerichts effektiv zu beeinflussen vermöchte.

Das Bundesgericht hat die vom Stimmvolk mit Beschluss vom 28. November 2021

beschlossene Änderung des WRFG beurteilt. Es hat sich nicht mit den Tatsachen,

welche für den Nichteintretensentscheid des Verfassungsgerichts relevant

gewesen sind, auseinandergesetzt.

4.

Schliesslich legt

der Gesuchsteller in keiner Weise dar, welches Rechtsschutzinteresse ihm

bezüglich einer Änderung der WRSchV zukommt. Mit dem Urteil 1C_759/2021 vom 19.

Dezember 2022 hat das Bundesgericht § 8a Abs. 3 lit. a WRFG im abstrakten

Normenkontrollverfahren aufgehoben. Diese Bestimmung kann daher keine Anwendung

mehr finden. Damit ist auch der Konkretisierung des in jener Bestimmung

geregelten Rückkehrrechts der Mieterschaft in § 21 WRSchV in der Fassung vom

26.

April 2022 die Grundlage entzogen und kann diese nicht mehr zur Anwendung

gelangen. Einer förmlichen Aufhebung dieser Bestimmung bedarf es nicht.

5.

Daraus folgt, dass auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers

nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’000.–. Diese werden mit

dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.– verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht

eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten in der Höhe von CHF

1’000.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.