DGV.2023.1
Revisionsgesuch
24. März 2023Deutsch9 min
Verfassungswidrigkeit festzustellen. Auf diese Verfassungsbeschwerde trat das Verfassungsgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verfassungsgericht
Kammer
DGV.2023.1
ENTSCHEID
vom 24. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Ramon
Mabillard
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim
Suter
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Gesuchsgegner
Marktplatz 9, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend das Urteil des
Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 17. Februar 2022
([...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 23. April 2020 beschloss der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt
in Umsetzung von § 34 der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) eine Änderung des
baselstädtischen Wohnraumfördergesetzes (WRFG, SG 861.500), wogegen das
Referendum ergriffen wurde. Die Gesetzesänderung wurde in der Volksabstimmung
vom 29. November 2020 angenommen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 setzte der
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt diese Änderungen des WRFG per 1. Januar
2022 in Kraft und beschloss gleichzeitig über die baselstädtische
Wohnraumschutzverordnung (WRSchV, SG 861.520) zur Ausführung des geänderten
WRFG, welche ebenfalls auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten sollte. Dieser
Beschluss wurde im Kantonsblatt vom 3. Juli 2021 publiziert.
Mit der Volksinitiative «Ja zum echten Wohnschutz!» wurde
eine weitere Revision des WRFG verlangt. Diese Initiative wurde vom Stimmvolk
in der Volksabstimmung vom 28. November 2021 angenommen. Der Regierungsrat hob
daher mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 den vorgenannten Beschluss vom 29.
Juni 2021 über die Inkraftsetzung der Änderungen des WRFG und der WRSchV auf
(Publikation im Kantonsblatt vom 11. Dezember 2021).
Mit einer sowohl an das Schweizerische Bundesgericht wie auch
an das Appellationsgericht Basel-Stadt adressierten «Beschwerde für Bund und
Kanton» vom 10. Dezember 2021 beantragte A____ sinngemäss, es seien das
revidierte WRFG, die WRSchV und die Volksinitiative «Ja zum echten Wohnschutz!»
einer abstrakten Normenkontrolle zu unterziehen und es sei deren
Verfassungswidrigkeit festzustellen. Auf diese Verfassungsbeschwerde trat das Verfassungsgericht
mit Urteil [...] vom 17. Februar 2022 nicht ein. Mit Urteil 1C_759/2021 vom
19. Dezember 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A____ gegen
die Teiländerung des WRFG teilweise gut und hob § 8a Abs. 3 lit. a WRFG auf. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 stellte A____ (Gesuchsteller)
Antrag auf Revision des Urteils [...]. Unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesgerichts 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 macht er geltend, dass auch
die Wohnraumschutzverordnung teilweise verfassungswidrig sei und an die
Verfassung anzupassen sei, «womit evident» sei, «dass das Urteil vom 17.
Februar 2022 einer Revision zu unterziehen» sei und die Beschwerde vom 10.
Dezember 2021 im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts teilweise gutgeheissen
werden müsse. Insbesondere sei § 17 Rückkehrrecht zu streichen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der Gesuchsteller verlangt die Revision des
Urteils [...] vom 17. Februar 2022. Für einen Revisionsentscheid ist jene
Behörde zuständig, die den angefochtenen rechtskräftigen Entscheid erlassen hat
(vgl. Beerli-Bonorand, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und
der Kantone, Zürich 1985, S. 35; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2020, N 1265;
BVGE 2007/21 E. 2.1), vorliegend das Verfassungsgericht. Damit ist eine Kammer
des Appellationsgerichts zum Entscheid berufen (vgl. § 91 Ziff. 5 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100].
1.2
Der Gesuchsteller weist mit seiner Eingabe
vom 24. Januar 2023 (act. 3) darauf hin, dass [...] bereits vorsitzender Richter
im Verfahren [...] gewesen sei und nunmehr auch in [...] Verfahren als
Instruktionsrichter amte. Er «erachte diese Besetzung als unpassend» und macht
geltend, «ein unvoreingenommenes Urteil [sei] nicht zu erwarten», ohne aber
explizit dessen Ausstand zu verlangen. Wie vom Instruktionsrichter bereits mit
Verfügung vom 9. Februar 2023 festgestellt wurde, besteht diesbezüglich kein
Anlass für einen Ausstand. Nach Rechtsprechung und Literatur bildet die
Teilnahme eines Gerichtsmitglieds an einem Revisionsverfahren, das bereits am
zu revidierenden Urteil mitgewirkt hat, keinen Ausstandsgrund (vgl. Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2017, Art. 47 ZPO N 58 mit Hinweis auf BGE 113 Ia 62; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 47
ZPO N 18; Bohnet, in: Commentaire
Romand, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 47 CPC N 19; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 47 N 67 mit Hinweis auf BGE 107 Ia 15 sowie BGer 2P.203/2002 E.
3.4; Kiener, Richterliche
Unabhängigkeit, Bern 2001, 174 f.). Zumal der rechtskundige Gesuchsteller auch
gar kein förmliches Ausstandsgesuch stellt, kann auf die offensichtlich
unbegründete Infragestellung der Unbefangenheit des Instruktionsrichters ohne
Beurteilung durch einen gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) zusammengesetzten Spruchkörper nicht eingetreten werden (vgl.
auch VGE [...] vom 17. Februar 2022 E. 2.2).
2.
2.1
Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) ergibt sich ein Anspruch auf Eintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung, wenn sich die Umstände seit
der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert haben oder wenn der
Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm im
früheren Verfahren nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu
machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder keine
Veranlassung bestanden hat (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1, 127 I
133.
E. 6; BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; VGE VD.2018.57 vom 19. Juli
2018.
E. 4.1, VD.2017.60/VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1,
VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.
Auflage, Zürich 2020, N 1273; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, N 725 und 735; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren, Diss. Basel 2003, S. 44). Im
ersten Fall geht es um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung und
im zweiten um die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Beim zweiten
Fall handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision
(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N
1274).
2.2
Die Revision von Urteilen des Verfassungsgerichts
wird im Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100) nicht geregelt. In Anwendung von § 21 in Verbindung mit § 30b VRPG ist
daher ergänzend auf die Regelung in den Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVG, SR 172.021)
zurückzugreifen. Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht eine Beschwerdeinstanz ihren
Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn diese neue erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Dabei muss es sich um sogenannte unechte
Noven handeln. Echte Noven, welche erst nach Erlass des zu revidierenden
Urteils entstanden sind, bilden dagegen keine Grundlage für eine Revision.
Ebenfalls keine Revisiongründe bilden andere rechtliche Beurteilungen in
Parallelverfahren. Zudem müssen die neuen Tatsachen und Beweismittel in dem
Sinne erheblich sein, als dass sie den Ausgang des Beschwerde- und damit des
Revisionsverfahrens effektiv zu beeinflussen vermögen (Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG,
2.
Aufl., Zürich 2019 Art. 66 N18 ff.; vgl. auch Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 66 N 26 ff.).
3.
Die soeben behandelten Voraussetzungen werden vorliegend vom
Gesuchsteller weder substantiiert vorgebracht, noch sind solche erkennbar.
3.1
Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
[...] vom 17. Februar 2022 hat das Verfassungsgericht erwogen, dass die vom
Volk am 29. November 2020 und 28. November 2021 beschlossenen Änderungen des
WRFG gemäss § 30e Abs. 2 lit. b VRPG nicht der Beschwerde an das kantonale
Verfassungsgericht unterlägen. Soweit sich die Beschwerde des Gesuchstellers
vom 10. Dezember 2012 an das kantonale Verfassungsgericht daher auf die
Änderungen des WRFG beziehe, könnte darauf mangels Zuständigkeit nicht
eingetreten werden (E. 3.1). Soweit sich die Beschwerde gegen die
Wohnraumschutzverordnung (WRSchV, SG 861.540) beziehe, erwog das
Verfassungsgericht, dass Beschwerden gegen Erlasse binnen zehn Tagen nach der
Veröffentlichung des Erlasses im Kantonsblatt anzumelden und innert einer
erstreckbaren Frist von 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet zu
begründen sind (§ 30g Abs. 1 in Verbindung mit § 30b Abs. 1 und § 16 Abs. 2 und 3 VRPG). Der Regierungsrat habe die WRSchV mit Beschluss des Regierungsrats vom
29.
Juni 2021 auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt und diesen Beschluss
im Kantonsblatt vom 3. Juli 2021 publiziert. Die Beschwerde vom 10. Dezember
2021.
gegen die Änderungen der WRSchV vom 29. Juni 2021 sei daher insofern offensichtlich
verspätet (E. 3.3.1 und 3.3.3).
Mit dem im Kantonsblatt vom 11. Dezember 2021 publizierten
Beschluss vom 7. Dezember 2021 habe der Regierungsrat seinen vorgenannten
Beschluss vom 29. Juni 2021 über die Inkraftsetzung der WRSchV aufgehoben. Der
Gesuchsteller habe mit seiner Beschwerde nicht geltend gemacht, dass er durch
diesen Aufhebungsbeschluss in seinen verfassungsmässigen Rechten tangiert wäre.
Seine Begründung habe sich vielmehr einzig gegen die Regelungen in der WRSchV
gerichtet, deren Inkraftsetzung jedoch wieder aufgehoben worden sei. Es sei
daher nicht erkennbar, inwieweit er durch den Aufhebungsbeschluss des
Regierungsrats vom 7. Dezember 2021 belastet worden wäre, weshalb auch insoweit
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne (E. 3.3.4).
3.2
Der
Gesuchsteller macht weiter nicht ansatzweise geltend, inwieweit das Urteil des
Bundesgerichts 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 diese Begründung für den
Nichteintretensentscheid des Verfassungsgerichts effektiv zu beeinflussen vermöchte.
Das Bundesgericht hat die vom Stimmvolk mit Beschluss vom 28. November 2021
beschlossene Änderung des WRFG beurteilt. Es hat sich nicht mit den Tatsachen,
welche für den Nichteintretensentscheid des Verfassungsgerichts relevant
gewesen sind, auseinandergesetzt.
4.
Schliesslich legt
der Gesuchsteller in keiner Weise dar, welches Rechtsschutzinteresse ihm
bezüglich einer Änderung der WRSchV zukommt. Mit dem Urteil 1C_759/2021 vom 19.
Dezember 2022 hat das Bundesgericht § 8a Abs. 3 lit. a WRFG im abstrakten
Normenkontrollverfahren aufgehoben. Diese Bestimmung kann daher keine Anwendung
mehr finden. Damit ist auch der Konkretisierung des in jener Bestimmung
geregelten Rückkehrrechts der Mieterschaft in § 21 WRSchV in der Fassung vom
26.
April 2022 die Grundlage entzogen und kann diese nicht mehr zur Anwendung
gelangen. Einer förmlichen Aufhebung dieser Bestimmung bedarf es nicht.
5.
Daraus folgt, dass auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers
nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’000.–. Diese werden mit
dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.– verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten in der Höhe von CHF
1’000.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.