Lexipedia

Entscheid

DGV.2023.2

Entscheid des Appellationsgerichts VD.2023.2 vom 16. März 2023

1. Juni 2023Deutsch8 min

In der Folge erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Dezember 2022 gegen das soeben erwähnte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

DGV.2023.2

URTEIL

vom 1.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

Beteiligte

A____ Gesuchsteller

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Gesuch um Erläuterung und

Berichtigung

betreffend den Entscheid des

Appellationsgerichts VD.2023.2 vom 16. März 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 stellte

das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend

Bereich BdM) A____ (nachfolgend Gesuchsteller) Rechnung

für Gebühren in der Höhe von gesamthaft CHF 700.–. Dabei handelte es sich

um die Gebühr für den Erlass einer Verfügung des Bereichs BdM vom

17. Januar 2020 in der Höhe von CHF 300.– sowie um die Spruchgebühr

für einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons

Basel-Stadt (nachfolgend JSD) vom 10. Februar 2021 in der Höhe von

CHF 400.–. Mit Schreiben vom 17. November 2022 ersuchte der Gesuchsteller

den Bereich BdM sinngemäss um gesamthaften Erlass, eventualiter

um teilweisen Erlass und subeventualiter um Stundung der ihm auferlegten

Kosten. Der Bereich BdM teilte dem Gesuchsteller daraufhin

mit Schreiben vom 30. November 2022 im Wesentlichen mit, dass ein

Gebührenerlass nicht gewährt werden könne, sondern einzig die Möglichkeit einer

ratenweisen Abzahlung der in Rechnung gestellten CHF 700.– bestehe.

In der Folge erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Dezember 2022 gegen das soeben erwähnte

Schreiben des Bereichs BdM vom 30. November 2022 beim JSD Rekurs und

begründete diesen gleichzeitig. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 trat

das JSD auf den Rekurs nicht ein.

Gegen diesen Entscheid des JSD erhob der Gesuchsteller mit

Eingabe vom 14. Dezember 2022 Rekurs. Mit Eingaben vom 18., 19. und

22. Dezember 2022 sowie 2. Januar und 22. Februar 2023 ergänzte

er seinen Rekurs. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 überwies der Regierungspräsident

den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Urteil vom 16. März 2023

(VD.2023.2) wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab, soweit darauf

eingetreten werde.

Mit Gesuch vom 11. April 2023 ersucht der Gesuchsteller um

Erläuterung und Berichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. März

2023.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil ist unter Beizug der (vorinstanzlichen) Akten auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Gesuchsteller

macht geltend, er habe im verwaltungsinternen und im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren nur um Stundung der Gebühren bis zum rechtskräftigen Abschluss

der Rekursverfahren ersucht. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.

März 2023 werde jedoch der unzutreffende Eindruck erweckt, er habe eine

zeitlich unbefristete Stundung beantragt. In diesem Fall könnte das

Migrationsamt nach Ansicht des Gesuchstellers ein erneutes Stundungsgesuch mit

der Begründung zurückweisen, mit dem Urteil vom 16. März 2023 habe das

Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig entschieden, dass ihm zu keinem

Zeitpunkt ein Anspruch auf Stundung der Gebühren zustehen könne. Daher beantragt

er, in Erläuterung und Berichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16.

März 2023 sei klarzustellen, dass er im verwaltungsinternen und im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nur um Stundung bis zum

rechtskräftigen Entscheid der Rekursverfahren ersucht habe.

2.

2.1

Gemäss

Art. 69 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100) erläutert das Verwaltungsgericht auf Begehren einer Partei den

Rekursentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner

Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet. Die

Erwägungen unterliegen der Erläuterung, wenn und soweit der Sinn des

Dispositivs erst durch ihren Beizug ermittelt werden kann (vgl. BGE 110 V 222

E. 1 S. 222; Kiener/Rütsche/Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 2030).

2.2

2.2.1

Mit

Urteil vom 16. März 2023 hat das Verwaltungsgericht den mit Eingabe vom 14.

Dezember 2022 erhobenen und mit Eingaben vom 18., 19. und 22. Dezember 2022

sowie 2. Januar und 22. Februar 2023 ergänzten Rekurs des Gesuchstellers gegen

einen Entscheid des JSD vom 12. Dezember 2022 abgewiesen, «soweit darauf

eingetreten wird.» Damit ist es auf den Rekurs teilweise nicht eingetreten.

Worauf sich der teilweise Nichteintretensentscheid bezieht, erschliesst sich

nur aus der Begründung. Soweit der Gegenstand des teilweisen

Nichteintretensentscheids nur durch ihren Beizug ermittelt werden kann,

unterliegt damit auch die Begründung des Urteils vom 16. März 2023 der

Erläuterung (vgl. oben E. 2.1). Aus dieser (E. 2.2.1 und 3.5) ergibt sich, dass

das Verwaltungsgericht auf den Rekurs unter anderem betreffend den

Subeventualantrag des Gesuchstellers nicht eingetreten ist. Gemäss der Begründung

des Urteils vom 16. März 2023 (vgl. Sachverhalt S. 2 sowie E. 2.1.2 und

3.5) lautete der Subeventualantrag des Gesuchstellers auf Stundung der Gebühr

für den Erlass einer Verfügung des Bereichs BdM vom 17. Januar 2020 und die

Spruchgebühr für einen Entscheid des JSD vom 10. Februar 2021. Auf welchen

Zeitraum sich der Subeventualantrag auf Stundung bezieht, kann auch der

Begründung des Urteils vom 16. März 2023 nicht entnommen werden. Damit

bleibt das Urteil betreffend den Gegenstand des teilweisen

Nichteintretensentscheids unklar. Betreffend die Frage, auf welchen Zeitraum

sich der Subeventualantrag im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren bezogen

hat, ist auf das Erläuterungsgesuch folglich einzutreten.

2.2.2

In

der Begründung seines Urteils vom 16. März 2023 hat das Verwaltungsgericht auch

festgestellt, dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. November 2022 den

Bereich BdM subeventualiter sinngemäss um Stundung der ihm auferlegten Kosten

ersucht (Sachverhalt S. 2) und auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren

einen Subeventualantrag auf Stundung der Gebühren gestellt habe (vgl. E.

2.1.1). Für diese Anträge kann der Begründung des Urteils vom 16. März 2023

ebenfalls nicht entnommen werden, auf welchen Zeitraum sie sich beziehen. Diese

Frage ist für die Bestimmung des Gegenstands des Subeventualantrags im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren und damit des teilweisen

Nichteintretensentscheids des Verwaltungsgerichts aber nicht relevant. Daher

kann die Begründung des Urteils vom 16. März 2023 insoweit nicht

Gegenstand der Erläuterung dieses Urteils durch das Verwaltungsgericht bilden.

Betreffend die Frage, auf welchen Zeitraum sich der Subeventualantrag im

verwaltungsinternen Rekursverfahren bezogen hat, ist auf das Erläuterungsgesuch

folglich nicht einzutreten.

2.3

Mit

Eingabe vom 17. November 2022 (Rekursbeilage 2) ersuchte der Gesuchsteller das

Migrationsamt des Bereichs BdM um Erlass, eventualiter Reduktion und

subeventualiter Stundung der vorstehend erwähnten Gebühren «bis mindestens zum

rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Erlass- und Reduktionsgesuchs».

Mit Schreiben vom 30. November 2022 teilte der Bereich BdM dem Gesuchsteller mit,

dass der Erlass nicht bewilligt werde. Mit Rekurs vom 4. Dezember 2022 an das

JSD (Rekursbeilage 0b) beantragte der Gesuchsteller den Erlass, eventualiter

die Reduktion und subeventualiter die Stundung der Gebühren «bis zum

rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rekursverfahrens». Mit Entscheid vom

12.

Dezember 2022 trat das JSD auf den Rekurs nicht ein. Mit seinem Rekurs vom

14.

Dezember 2022 gegen diesen Entscheid beantragte der Gesuchsteller den

Erlass, eventualiter die Reduktion und subeventualiter die Stundung der

Gebühren «bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rekursverfahrens».

Dieser Rekurs wurde dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Gegenstand

des vom teilweisen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts betroffenen

Subeventualantrags des Gesuchstellers ist somit die Stundung der Gebühr für den

Erlass einer Verfügung des Bereichs BdM vom 17. Januar 2020 und der

Spruchgebühr für einen Entscheid des JSD vom 10. Februar 2021 bis zum

rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens

betreffend seinen Antrag auf Erlass und seinen Subeventualantrag auf Reduktion

dieser Gebühren. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2023 wird

entsprechend erläutert.

3.

Gemäss Art. 69

Abs. 3 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG kann das Verwaltungsgericht

Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf

die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben,

jederzeit berichtigen. Redaktionsfehler meinen Falschbezeichnungen oder sprachliche

Unkorrektheiten, bei denen aus dem Zusammenhang aber klar wird, wie es

eigentlich heissen müsste. Kanzleiversehen betreffen ganz allgemein die

administrative Ausfertigung des Rechtsakts (Vogel,

in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 69 N

22). Entsprechende Fehler werden vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht. Auf

sein Berichtigungsgesuch ist daher nicht einzutreten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Erläuterung des Urteils des

Verwaltungsgerichts vom 16. März 2023 wird festgestellt, dass der Gesuchsteller

mit seinem Subeventualantrag im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

VD.2023.2 beantragt hat, die Gebühr für den Erlass einer Verfügung des Bereichs

Bevölkerungsdienste und Migration vom 17. Januar 2020 und die

Spruchgebühr für einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom

10.

Februar 2021 seien bis zum rechtskräftigen Abschluss des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2023.2 betreffend seinen Antrag

auf Erlass und seinen Subeventualantrag auf Reduktion dieser Gebühren zu

stunden. Im Übrigen wird auf das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung vom 11.

April 2023 nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren wird

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Gombert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.