DGV.2023.2
Entscheid des Appellationsgerichts VD.2023.2 vom 16. März 2023
1. Juni 2023Deutsch8 min
In der Folge erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Dezember 2022 gegen das soeben erwähnte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DGV.2023.2
URTEIL
vom 1.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Gesuch um Erläuterung und
Berichtigung
betreffend den Entscheid des
Appellationsgerichts VD.2023.2 vom 16. März 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 stellte
das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend
Bereich BdM) A____ (nachfolgend Gesuchsteller) Rechnung
für Gebühren in der Höhe von gesamthaft CHF 700.–. Dabei handelte es sich
um die Gebühr für den Erlass einer Verfügung des Bereichs BdM vom
17. Januar 2020 in der Höhe von CHF 300.– sowie um die Spruchgebühr
für einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons
Basel-Stadt (nachfolgend JSD) vom 10. Februar 2021 in der Höhe von
CHF 400.–. Mit Schreiben vom 17. November 2022 ersuchte der Gesuchsteller
den Bereich BdM sinngemäss um gesamthaften Erlass, eventualiter
um teilweisen Erlass und subeventualiter um Stundung der ihm auferlegten
Kosten. Der Bereich BdM teilte dem Gesuchsteller daraufhin
mit Schreiben vom 30. November 2022 im Wesentlichen mit, dass ein
Gebührenerlass nicht gewährt werden könne, sondern einzig die Möglichkeit einer
ratenweisen Abzahlung der in Rechnung gestellten CHF 700.– bestehe.
In der Folge erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Dezember 2022 gegen das soeben erwähnte
Schreiben des Bereichs BdM vom 30. November 2022 beim JSD Rekurs und
begründete diesen gleichzeitig. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 trat
das JSD auf den Rekurs nicht ein.
Gegen diesen Entscheid des JSD erhob der Gesuchsteller mit
Eingabe vom 14. Dezember 2022 Rekurs. Mit Eingaben vom 18., 19. und
22. Dezember 2022 sowie 2. Januar und 22. Februar 2023 ergänzte
er seinen Rekurs. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 überwies der Regierungspräsident
den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Urteil vom 16. März 2023
(VD.2023.2) wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab, soweit darauf
eingetreten werde.
Mit Gesuch vom 11. April 2023 ersucht der Gesuchsteller um
Erläuterung und Berichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. März
2023.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist unter Beizug der (vorinstanzlichen) Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Gesuchsteller
macht geltend, er habe im verwaltungsinternen und im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren nur um Stundung der Gebühren bis zum rechtskräftigen Abschluss
der Rekursverfahren ersucht. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.
März 2023 werde jedoch der unzutreffende Eindruck erweckt, er habe eine
zeitlich unbefristete Stundung beantragt. In diesem Fall könnte das
Migrationsamt nach Ansicht des Gesuchstellers ein erneutes Stundungsgesuch mit
der Begründung zurückweisen, mit dem Urteil vom 16. März 2023 habe das
Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig entschieden, dass ihm zu keinem
Zeitpunkt ein Anspruch auf Stundung der Gebühren zustehen könne. Daher beantragt
er, in Erläuterung und Berichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16.
März 2023 sei klarzustellen, dass er im verwaltungsinternen und im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nur um Stundung bis zum
rechtskräftigen Entscheid der Rekursverfahren ersucht habe.
2.
2.1
Gemäss
Art. 69 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) erläutert das Verwaltungsgericht auf Begehren einer Partei den
Rekursentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner
Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet. Die
Erwägungen unterliegen der Erläuterung, wenn und soweit der Sinn des
Dispositivs erst durch ihren Beizug ermittelt werden kann (vgl. BGE 110 V 222
E. 1 S. 222; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 2030).
2.2
2.2.1
Mit
Urteil vom 16. März 2023 hat das Verwaltungsgericht den mit Eingabe vom 14.
Dezember 2022 erhobenen und mit Eingaben vom 18., 19. und 22. Dezember 2022
sowie 2. Januar und 22. Februar 2023 ergänzten Rekurs des Gesuchstellers gegen
einen Entscheid des JSD vom 12. Dezember 2022 abgewiesen, «soweit darauf
eingetreten wird.» Damit ist es auf den Rekurs teilweise nicht eingetreten.
Worauf sich der teilweise Nichteintretensentscheid bezieht, erschliesst sich
nur aus der Begründung. Soweit der Gegenstand des teilweisen
Nichteintretensentscheids nur durch ihren Beizug ermittelt werden kann,
unterliegt damit auch die Begründung des Urteils vom 16. März 2023 der
Erläuterung (vgl. oben E. 2.1). Aus dieser (E. 2.2.1 und 3.5) ergibt sich, dass
das Verwaltungsgericht auf den Rekurs unter anderem betreffend den
Subeventualantrag des Gesuchstellers nicht eingetreten ist. Gemäss der Begründung
des Urteils vom 16. März 2023 (vgl. Sachverhalt S. 2 sowie E. 2.1.2 und
3.5) lautete der Subeventualantrag des Gesuchstellers auf Stundung der Gebühr
für den Erlass einer Verfügung des Bereichs BdM vom 17. Januar 2020 und die
Spruchgebühr für einen Entscheid des JSD vom 10. Februar 2021. Auf welchen
Zeitraum sich der Subeventualantrag auf Stundung bezieht, kann auch der
Begründung des Urteils vom 16. März 2023 nicht entnommen werden. Damit
bleibt das Urteil betreffend den Gegenstand des teilweisen
Nichteintretensentscheids unklar. Betreffend die Frage, auf welchen Zeitraum
sich der Subeventualantrag im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren bezogen
hat, ist auf das Erläuterungsgesuch folglich einzutreten.
2.2.2
In
der Begründung seines Urteils vom 16. März 2023 hat das Verwaltungsgericht auch
festgestellt, dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. November 2022 den
Bereich BdM subeventualiter sinngemäss um Stundung der ihm auferlegten Kosten
ersucht (Sachverhalt S. 2) und auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren
einen Subeventualantrag auf Stundung der Gebühren gestellt habe (vgl. E.
2.1.1). Für diese Anträge kann der Begründung des Urteils vom 16. März 2023
ebenfalls nicht entnommen werden, auf welchen Zeitraum sie sich beziehen. Diese
Frage ist für die Bestimmung des Gegenstands des Subeventualantrags im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren und damit des teilweisen
Nichteintretensentscheids des Verwaltungsgerichts aber nicht relevant. Daher
kann die Begründung des Urteils vom 16. März 2023 insoweit nicht
Gegenstand der Erläuterung dieses Urteils durch das Verwaltungsgericht bilden.
Betreffend die Frage, auf welchen Zeitraum sich der Subeventualantrag im
verwaltungsinternen Rekursverfahren bezogen hat, ist auf das Erläuterungsgesuch
folglich nicht einzutreten.
2.3
Mit
Eingabe vom 17. November 2022 (Rekursbeilage 2) ersuchte der Gesuchsteller das
Migrationsamt des Bereichs BdM um Erlass, eventualiter Reduktion und
subeventualiter Stundung der vorstehend erwähnten Gebühren «bis mindestens zum
rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Erlass- und Reduktionsgesuchs».
Mit Schreiben vom 30. November 2022 teilte der Bereich BdM dem Gesuchsteller mit,
dass der Erlass nicht bewilligt werde. Mit Rekurs vom 4. Dezember 2022 an das
JSD (Rekursbeilage 0b) beantragte der Gesuchsteller den Erlass, eventualiter
die Reduktion und subeventualiter die Stundung der Gebühren «bis zum
rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rekursverfahrens». Mit Entscheid vom
12.
Dezember 2022 trat das JSD auf den Rekurs nicht ein. Mit seinem Rekurs vom
14.
Dezember 2022 gegen diesen Entscheid beantragte der Gesuchsteller den
Erlass, eventualiter die Reduktion und subeventualiter die Stundung der
Gebühren «bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rekursverfahrens».
Dieser Rekurs wurde dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Gegenstand
des vom teilweisen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts betroffenen
Subeventualantrags des Gesuchstellers ist somit die Stundung der Gebühr für den
Erlass einer Verfügung des Bereichs BdM vom 17. Januar 2020 und der
Spruchgebühr für einen Entscheid des JSD vom 10. Februar 2021 bis zum
rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
betreffend seinen Antrag auf Erlass und seinen Subeventualantrag auf Reduktion
dieser Gebühren. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2023 wird
entsprechend erläutert.
3.
Gemäss Art. 69
Abs. 3 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG kann das Verwaltungsgericht
Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf
die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben,
jederzeit berichtigen. Redaktionsfehler meinen Falschbezeichnungen oder sprachliche
Unkorrektheiten, bei denen aus dem Zusammenhang aber klar wird, wie es
eigentlich heissen müsste. Kanzleiversehen betreffen ganz allgemein die
administrative Ausfertigung des Rechtsakts (Vogel,
in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 69 N
22). Entsprechende Fehler werden vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht. Auf
sein Berichtigungsgesuch ist daher nicht einzutreten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Erläuterung des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 16. März 2023 wird festgestellt, dass der Gesuchsteller
mit seinem Subeventualantrag im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
VD.2023.2 beantragt hat, die Gebühr für den Erlass einer Verfügung des Bereichs
Bevölkerungsdienste und Migration vom 17. Januar 2020 und die
Spruchgebühr für einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom
10.
Februar 2021 seien bis zum rechtskräftigen Abschluss des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2023.2 betreffend seinen Antrag
auf Erlass und seinen Subeventualantrag auf Reduktion dieser Gebühren zu
stunden. Im Übrigen wird auf das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung vom 11.
April 2023 nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren wird
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.