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Entscheid

DGV.2023.3

Ausstandsbegehren gegen zwei Appellationsgerichtspräsidenten, einen Richter und die Gerichtsschreiberin (im Verfahren [...])

25. Juli 2023Deutsch16 min

mit Anmeldung vom 24. Februar 2023 und Begründung vom 28. Februar 2023 Rekurs beim

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

DGV.2023.3

URTEIL

vom 25. Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Manyoki

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

zwei Appellationsgerichtspräsidenten, einen

Richter und die

Gerichtsschreiberin (im Verfahren [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt

des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) die

Niederlassungsbewilligung des deutschen Staatsangehörigen A____ (nachfolgend:

Gesuchsteller), geboren am [...], wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm

eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 17. April 2020. Die

dagegen erhobenen Rekurse des Gesuchstellers wiesen das Justiz- und

Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) und das

Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. Februar 2021 beziehungsweise

Urteil vom 20. März 2022 (VGE [...]) ab. Ebenso wurde die dagegen erhobene

Beschwerde abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September

2022).

Nach diesem rechtskräftigen Abschluss des

migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens setzte der Bereich BdM dem

Gesuchsteller mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 erneut eine dreimonatige

Frist zur Ausreise bis zum 27. Januar 2023. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023

ersuchte der Gesuchsteller den Bereich BdM im Wesentlichen sinngemäss um

Verlängerung der angesetzten dreimonatigen Ausreisefrist bis mindestens zum 30.

November 2027, wobei ihm vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen sowie die

angesuchte Fristerstreckung mittels anfechtbarer Verfügung durch den Bereich

BdM vorzunehmen sei. In der Folge erstreckte der Bereich BdM mit Schreiben vom

27. Januar 2023 die Frist zur Ausreise letztmals um einen Monat bis zum 28.

Februar 2023. Dagegen meldete der Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. Februar

2023 Rekurs an. Das JSD trat auf diesen mit Entscheid vom 13. Februar 2023

mangels tauglichem Anfechtungsobjekt nicht ein und verzichtete auf die Erhebung

amtlicher Kosten.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Gesuchsteller

mit Anmeldung vom 24. Februar 2023 und Begründung vom 28. Februar 2023 Rekurs beim

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Diesen Rekurs überwies der

Regierungspräsident mit Schreiben vom 3. März 2023 dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid. Das Appellationsgericht wies das Rechtsmittel mit Urteil [...] vom

29. März 2023 ab. Das Bundesgericht hiess die vom Rekurrenten dagegen erhobene

subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 gut,

soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März

2023 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das

Appellationsgericht zurück. Das Urteil des Bundesgerichts ging am 19. Juni

2023 beim Verwaltungsgericht ein.

Mit Eingabe vom 24. Juni 2023 beantragte der

Gesuchsteller, die Gerichtspräsidenten B____, C____ und der Richter D____ hätten

wegen Befangenheit, mindestens wegen Besorgnis der Befangenheit, in den

Ausstand zu treten. Mit

Eingabe vom 26. Juni 2023 ergänzte der Gesuchsteller die Begründung

seiner Ausstandsgesuche vom 24. Juni 2023 und machte geltend,

sein in der Rekursbegründung vom 28. Februar 2023 gestellter Antrag

auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gelte sinngemäss auch für das

Ausstandsverfahren. Mit Stellungnahmen vom 29. bzw. 30. Juni 2023

beantragten die Gerichtspräsidenten B____, C____ und der Richter D____ jeweils die

Abweisung des gegen sie gerichteten Ausstandsgesuchs. Mit Eingabe vom

30. Juni 2023 formulierte der Gesuchsteller das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege aus: Ihm sei für das Ausstandsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen, unter anderem durch Verzicht auf Kostenvorschüsse

wie auf allfällige Gebühren. Eventualiter sei die ratenweise Abzahlung des

Kostenvorschusses zu bewilligen, wobei ein Monatsbetrag von CHF 15.– als

angemessen erscheine. In seiner Replik vom 17. Juli 2023 hielt der

Gesuchsteller an seinen Anträgen fest. Er stellte überdies ein weiteres

Ausstandsgesuch, in dem er beantragt, dass die am Entscheid [...] als

Gerichtsschreiberin beteiligte E____ ebenfalls in den Ausstand zu treten habe. Die

Einzelheiten des Gesuchs ergeben sich, soweit sie für dessen Beurteilung von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging

auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Akten des Verfahrens [...].

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig zur Beurteilung des mit Eingabe vom

24.

Februar 2023 angemeldeten und mit Eingabe vom

28.

Februar 2023 begründeten Rekurses des Gesuchstellers gegen einen

Entscheid des JSD vom 13. Februar 2023 ist gemäss

§ 92

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht. Über streitige

Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56

Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das

Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson.

Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes

Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG; VGE DGV.2019.3

vom 22. März 2019 E. 1.1).

1.2

Das

vorliegende Ausstandsgesuch richtet sich gegen die Gerichtspräsidenten B____, C____,

den Richter D____ und die Gerichtsschreiberin E____. Der Spruchkörper des

Verwaltungsgerichts wurde im Verfahren [...] mit der Einleitung des

Zirkulationsverfahrens für den Entscheid des Appellationsgerichts vom

29.

März 2023 gebildet und den Parteien mit der Eröffnung dieses Urteils

bekannt gegeben. Nach dessen Aufhebung und der Rückweisung zur Neubeurteilung

durch das Bundesgericht (BGer 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023) ist

aufgrund der auf § 21a des Organisationsreglements des

Appellationsgerichts gestützten Praxis bei der Spruchkörperbildung zu erwarten,

dass die Beurteilung des Rekurses des Gesuchstellers grundsätzlich in derselben

Besetzung erfolgt, wie der vom Bundesgericht aufgehobene Entscheid des

Appellationsgerichts vom 29. März 2023 ([...]). Aus diesem Grund ist

nicht nur das Ausstandsgesuch gegen den (weiterhin) instruierenden Gerichtspräsidenten,

sondern auch für den Fall deren erneuten Mitwirkung gegen den Gerichtspräsidenten

C____, den Richter D____ und die Gerichtsschreiberin E____ zu behandeln. Zuständig

ist gemäss der vorstehenden Erwägung (oben E. 1.1) das Dreiergericht des

Appellationsgerichts ohne die vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen.

2.

2.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) tritt eine Gerichtsperson unter anderem

in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a),

wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde,

als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder

Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der

gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen,

insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer

Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden

Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft

zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2 und

DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2). Art. 47 bis 51 ZPO konkretisieren den

verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein

unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101],

Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl.

Kiener, in: Oberhammer/Domej/Haas

[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 47 N 1; Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger

(Hrsg.), Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

2017, Art. 47 N 1 f.; Wullschleger,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art.

47-51 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen,

wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit

der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei

der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände

bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder

Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist,

wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 und 139 I 121 E. 5.1; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO N 2; Weber, a.a.O., Art. 47 ZPO

N 3 ff.). Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine

Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein

entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten

hat. Andernfalls ist der Anspruch auf seine spätere Anrufung verwirkt

(BGE 139 III 120 E. 3.2.1).

2.2

Die

Ausstandsgesuche gegen die Gerichtspräsidenten B____, C____ und den Richter D____

reichte der Gesuchsteller am 24. Juni 2023 ein, mithin wenige Tage

nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom

13.

Juni 2023 (BGer 2C_267/2023). In der Replik vom 17. Juli 2023

stellte der Gesuchsteller sodann das Ausstandsgesuch gegen die

Gerichtsschreiberin E____. Er bringt zur Begründung vor, dass die

Gerichtsschreiberin an den Verfahren [...] und [...] mitgewirkt habe. Da es dem

Gesuchsteller möglich war, die Ausstandsgesuche gegen die zwei Gerichtspräsidenten

und den Richter mit Eingabe vom 24. Juni 2023 zu stellen, wäre dies

auch in Bezug auf die Gerichtsschreiberin E____ zumutbar gewesen, zumal er im

Rahmen des gegen sie gerichteten Ausstandsgesuchs keine Ausstandsgründe geltend

macht, die nicht zugleich auch alle anderen Gerichtspersonen beträfen. Das

Gesuch gegen die Gerichtsschreiberin E____ ist damit offensichtlich verspätet

(vgl. BGer 5A_540/2020 vom 29. September 2020,

4A_172/2019 E.4.1.3 vom 4. Juni 2019), weshalb darauf nicht einzutreten

ist. Die Ausstandsgesuche gegen die weiteren Gerichtspersonen sind hingegen

rechtzeitig erfolgt.

2.3

Der

Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch hauptsächlich damit, dass das Verwaltungsgericht

mit Entscheid vom 29. März 2023 ([...]), an dem die Gerichtspräsidenten

B____, C____ und der Richter D____ mitgewirkt haben, die Verfahrensgrundrechte

des Rekurrenten auf Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung

[BV, SR 101]), gleiche und gerechte Behandlung

(Art. 29 Abs. 1 BV) und rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 BV) offenkundig und in krasser Weise massiv

verletzt habe (Ausstandsgesuch vom 24. Juni 2023, act. 1, S. 1).

Dies entspricht einer Geltendmachung des Ausstandsgrunds gemäss § 56 Abs. 2 GOG

in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 lit. f. ZPO. Weiter bringt

der Gesuchsteller vor, mit Verfügung vom 17. März 2023 (Verfahren [...])

habe der Instruktionsrichter B____ mit Verweis auf teilweise veraltete

Rechtsliteratur die vom Rekurrenten beantragte aufschiebende Wirkung völlig zu

Unrecht abgelehnt; dies ergebe sich aus der Formularverfügung des

Bundesgerichts (BGer 2C_267/2023 vom 12. Mai 2023) und

seinen Ausführungen unter Erwägung C. Darüber hinaus habe sich der

Gerichtspräsident B____ der Verfügung des Bundesgerichts mit Eingabe vom

25.

Mai 2023 scheinbar auch noch zu widersetzen versucht (Ausstandsgesuch

vom 24. Juni 2023, act. 1, S. 1 f.).

Im unter der

Mitwirkung des Gerichtpräsidenten C____ ergangenen Entscheid AGE [...] sei

der Gesuchsteller überdies pauschal ohne nähere Begründung in E. 3.4.3

völlig zu Unrecht eines über weite Strecken querulatorischen Verhaltens im

Verfahren MG.2019.28 vor dem Zivilgericht bezichtigt worden, obwohl er im

erwähnten Entscheid zuvor noch ausdrücklich vom Vorwurf mutwilligen Verhaltens

freigesprochen und seine Beschwerde anschliessend vollumfänglich gutgeheissen

worden sei (Ausstandsgesuch vom 24. Juni 2023, act. 1,

S. 2).

Sodann macht der Gesuchsteller geltend, dass das Verwaltungsgericht

sein Urteil VGE [...] vom 16. März 2023, an dem die

Gerichtspräsidenten B____ und C____ mitwirkten, erst auf sein Gesuch hin mit

Urteil VGE DGV.2023.2 vom 1. Juni 2023 dahingehend erläutert

habe, dass er im Verfahren [...] um Stundung einer Gebührenforderung im

Gesamtbetrag von CHF 700.– des Migrationsamts sowie des JSD nur bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens [...] ersucht habe, während im Urteil

VGE [...] vom 16. März 2023 ein ihm unterstelltes Gesuch um zeitlich

unbefristete Stundung rechtskräftig abgewiesen worden sei (Ausstandsgesuch vom

24.

Juni 2023, act. 1, S. 2).

2.4

2.4.1

Den Vorbringen des Gesuchstellers kann nicht gefolgt werden.

Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson

vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu

begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die

Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen

Rechtsmittelverfahren zu rügen (AGE [...] 2019 E. 2; VGE DG.2017.52 vom

19.

April 2018 E. 2 und DG.2018.2 vom 28. März

2018.

E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGer 5A_472/2009 vom

10.

November 2009 E. 6.2; Rüetschi,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 50).

Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte

Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE [...]

2019.

E. 2; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2 und DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a;

BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Rüetschi, a.a.O., Art.

47.

ZPO N 50). Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme

bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung

manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (AGE [...] 2019

E. 2; vgl. BGer 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1, 5A_203/2008 vom

28.

Mai 2008 E. 4.1.2 und 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2). Aus

demselben Grund begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch

die Mitwirkung an einem neuerlichen Entscheid einer Instanz, die aufgrund der

Aufhebung des vormaligen Entscheids und Rückweisung der Angelegenheit durch das

Bundesgericht erneut zu entscheiden hat, keine Vorbefassung, die im Widerspruch

zu den verfassungsmässigen Garantien steht (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1,

140.

I 326 E. 5.1, 131 I 113 E. 3.6, 116 la 28 E. 2a; 113 la 407

E. 2b; BGer 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3, 1B_215/2019 vom 9.

Dezember 2019 E. 3.3 und 2C_130/2014 vom 26. August 2014 E. 4.3 ff.;

Grabenwarter/ Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,

7.

Auflage, München 2021, § 24, 50). Von den beteiligten Gerichtspersonen wird

grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und

Unvoreingenommenheit nochmals behandeln (BGer 4A_381/2009 vom

16.

Oktober 2009 E. 3.2.2). Anders verhält es sich nur

ausnahmsweise, etwa wenn eine Gerichtsperson durch ihr Verhalten oder durch

Bemerkungen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht willens oder fähig

ist, von ihrer im aufgehobenen Entscheid vertretenen Auffassung Abstand zu

nehmen und die Sache unbefangen neu wieder aufzunehmen (BGer 4A_524/2019 vom 4.

März 2020 E. 3.2, 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4). Fehlerhafte

Entscheide begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders

verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die

eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (vgl. BGE 141 IV 178 E.

3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3 und 125 I 119 E. 3e; je mit Hinweisen;

BGer 2C_603/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.2.2; Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001,

S. 105 f.).

2.4.2

Es

ist unbestritten, dass das Bundesgericht im hier streitbezogenen

Rekursverfahren (Verfahren [...]) einen Entscheid, bei welchem die vom

Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen mitgewirkt haben, aufgehoben und

die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. Es erwog in

E. 3.5, dass das Appellationsgericht, indem es den

Nichteintretensentscheid des JSD bestätigt habe, den Anspruch auf gerichtliche

Überprüfung der Ausreisefrist und damit die Rechtsweggarantie des

Gesuchstellers verletzt habe (BGer 2C_267/2023 vom

13.

Juni 2023). Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers äusserte

sich das Bundesgericht jedoch nicht zur Schwere der Verletzung, sondern beschränkte

sich auf die Feststellung der Verletzung der Rechtsweggarantie. Bei keiner der

Gerichtspersonen bestehen deshalb Hinweise auf besonders qualifizierte Fehler,

die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten wären und die auf eine

Haltung hinweisen könnten, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Der

Verweis des Gesuchstellers auf BGE 140 I 326 E. 5.1, wonach

eine Besorgnis der Voreingenommenheit in das Gericht dann entstehen kann, wenn

sich einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten

Streitsache schon einmal vorbefasst haben (Replik vom 17. Juli 2023,

act. 10, S. 3), ist weiter unbehelflich, da sich die

Gerichtspersonen im Verfahren [...] bis anhin nur mit der Frage des Eintretens auseinandergesetzt

haben und somit darüber hinaus noch gar nicht die Möglichkeit hatten, sich in

materieller Hinsicht bereits in einem Mass festzulegen, dass sie nicht mehr als

unvoreingenommen erscheinen liesse. Bezüglich des ebenfalls im Zusammenhang mit

dem Verfahren [...] erfolgten Vorbringens, der Instruktionsrichter B____ habe mit

Verfügung vom 17. März 2023 unter Verweis auf teilweise veraltete

Rechtsliteratur die vom Rekurrenten beantragte aufschiebende Wirkung völlig zu

Unrecht abgelehnt und sich der Verfügung des Bundesgerichts scheinbar auch noch

zu widersetzen versucht, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine von der

Mitwirkung am Verfahren [...] gesonderte Würdigung erforderlich wäre.

2.4.3

Der

Gesuchsteller bringt weiter vor, er sei im unter der Mitwirkung des

Gerichtpräsidenten C____ ergangenen Entscheid AGE [...] pauschal und ohne

nähere Begründung völlig zu Unrecht eines über weite Strecken querulatorischen

Verhaltens im Verfahren MG.2019.28 vor dem Zivilgericht bezichtigt worden. Davon

abgesehen, dass ein inhaltlich falscher Entscheid im Allgemeinen keinen

objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen vermag (siehe oben

E. 2.3.1), ist der vom Gesuchsteller vorgebrachte Entscheid AGE [...]

inhaltlich nicht zu beanstanden. Das Appellationsgericht verneinte eine

mutwillige Prozessführung des Gesuchstellers mit der Begründung, dass seine

Klage teilweise nicht aussichtslos gewesen sei. Es erwog, dass das Zivilgericht

das Verhalten des Gesuchstellers nicht zu Unrecht als über weite Strecken

querulatorisch bezeichnet habe, ändere nichts daran, dass es nicht zulässig

gewesen sei, ihm wegen mutwilliger Prozessführung im Sinne des § 2a

Abs. 2 des Gerichtsgebührengesetzes eine Parteientschädigung aufzuerlegen

(AGE [...] E. 3.4.3). Das Appellationsgericht widerspricht sich in seinen

Erwägungen nicht, weil querulatorisches Verhalten nicht ausschliesst, dass eine

Klage zumindest teilweise nicht aussichtslos ist. Im Übrigen legt der

Gesuchsteller nicht dar, inwiefern das Verhalten des Gerichtspräsidenten C____

in diesem Verfahren den Schluss nahelege, dass sich bei ihm eine Haltung

manifestiert hätte, die auf fehlende Distanz oder Neutralität schliessen

liesse.

2.4.4

Schliesslich

macht der Gesuchsteller geltend, das Verwaltungsgericht hätte ihm im unter der Mitwirkung

der Gerichtspräsidenten B____ und C____ ergangenen Entscheid [...]

vom 1. Juni 2023 unterstellt, er habe um zeitlich unbefristete

Stundung einer Gebührenforderung ersucht; dieses Ersuchen habe es dann

rechtskräftig abgewiesen. Einerseits ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses

Vorbringen geeignet wäre, den Anschein der Befangenheit der Gerichtspräsidenten

B____ und C____ zu begründen. Andererseits ist es auch inhaltlich unzutreffend:

Das vom Gesuchsteller erwähnte Urteil VGE [...] vom 16. März 2023 mag

betreffend den Antrag des Gesuchstellers auf Stundung der Gebühren insofern unklar

sein, als ihm nicht entnommen werden kann, auf welchen Zeitraum sich der Antrag

des Gesuchstellers bezog. Daraus kann entgegen den Ausführungen des

Gesuchstellers jedoch nicht abgeleitet werden, das Verwaltungsgericht habe ihm

ein Gesuch um zeitlich unbefristete Stundung unterstellt.

3.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf das offensichtlich

verspätete Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsschreiberin E____ nicht

eingetreten wird und dass gegen keine der weiteren abgelehnten Gerichtspersonen

ein Ausstandsgrund gemäss § 56 Abs. 2 GOG in Verbindung mit

Art. 47 ZPO vorliegt, weshalb diese Ausstandsgesuche abzuweisen sind.

Entsprechend dem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten

mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Dem Gesuchsteller kann aber die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende

Ausstandsverfahren bewilligt werden, zumal dieses nicht als von vornerein

aussichtslos zu qualifizieren ist. Die Gebühr geht daher zulasten der

Gerichtskasse.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Ausstandsgesuche gegen die

Gerichtspräsidenten B____, C____ und den Richter D____ werden abgewiesen.

Auf das Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsschreiberin E____

wird nicht eingetreten.

Dem Gesuchsteller wird für das Ausstandsverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich

Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

abgelehnte Gerichtspersonen des Appellationsgerichts

-

Verfahrensleitung des Rekursverfahrens [...]

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.