DGV.2023.4
Revisionsgesuch
16. November 2023Deutsch24 min
(nachfolgend Bereich BdM), verfügte am 8. April 2022, dass die Aufenthaltsbewilligung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DGV.2023.4
URTEIL
vom 16. November 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend das Urteil des
Verwaltungsgerichts
vom 6. März 2023 (VD.2022.161)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt
(nachfolgend Bereich BdM), verfügte am 8. April 2022, dass die Aufenthaltsbewilligung
von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) nicht verlängert wird und er aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen wird. Am 11. April 2022 meldete der
Gesuchsteller gegen diese Verfügung Rekurs an. Mit Entscheid vom 19. Mai 2022
trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) auf den Rekurs
mangels Rekursbegründung bzw. mangels rechtzeitigen Fristerstreckungsgesuchs
für eine solche nicht ein. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 ersuchte der
Gesuchsteller das JSD um Erlass einer neuen Verfügung. Das JSD nahm die Eingabe
als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen und trat darauf
mit Entscheid vom 8. Juli 2022 nicht ein. Mit Eingabe vom 16. Juli 2022 meldete
der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid Rekurs an. Der Regierungsrat überwies
diesen dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 8. August 2022
begründete der Gesuchsteller seinen Rekurs. Das Verwaltungsgericht wies diesen
mit Urteil vom 6. März 2023 (VD.2022.161) ab.
Mit einem an das Appellationsgericht adressierten
Revisionsgesuch vom 3. August 2023 (Postaufgabe 7. August 2023) beantragt der
Gesuchsteller, die Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022 sei in Revision
zu ziehen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Revision von rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. Gemäss
der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung von § 21 Abs. 1 VRPG
gelten für die Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
ergänzend die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVG, SR 172.021), soweit deren Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen
Rekurse und Beschwerden möglich ist und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG bestimmt zwar, dass für Revisionsgesuche
betreffend Urteile eines Dreiergerichts des Appellationsgerichts ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig ist. Bestimmungen zu den
Voraussetzungen und zum Verfahren der Revision enthält das GOG aber nicht.
Hingegen ist die Revision ausführlich in Art. 66–68 VwVG geregelt. Diese
Bestimmungen wurden bereits bisher zur Konkretisierung des aus Art. 29
Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten Anspruchs
auf Revision herangezogen (VGE DG.2014.23 vom 20. Januar 2015
E. 1 und DG.2014.27 vom 8. Dezember 2014 E. 1.2.1). Die
Revisionsgründe bestimmen sich damit nach Art. 66 VwVG (VGE DG.2018.35
vom 15. Oktober 2018 E. 1.1, DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.1
und DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.1). Zuständig zur Behandlung eines
Revisionsgesuchs ist die Rechtsmittelinstanz, die sich zuletzt im fraglichen
Punkt mit der Sache befasst hat (vgl. Kölz/
Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1324).
1.2
Abgesehen
von im vorliegenden Fall von vornherein nicht einschlägigen Gründen, zieht das
Verwaltungsgericht sein Urteil in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 2
lit. a VwVG in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel vorbringt (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.2, DG.2017.37
vom 22. März 2018 E. 1.3.2 und DG.2017.47 vom 8. März 2018
E. 1.1.2). Als neue Tatsachen kommen nur solche in Betracht, die im
Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden gewesen sind (VGE DG.2018.35 vom 15.
Oktober 2018 E. 1.2, DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.2 und
DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.2; vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., N 1332; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 1992 f.; Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.],
Kommentar zum VwVG, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 66 N 18 und Scherrer Reber, in: Waldmann/ Krauskopf
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 66
N 25 f.). Eine Tatsache, die erst nach der Urteilsfällung eingetreten ist,
stellt keinen Revisionsgrund dar (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn,
a.a.O., N 1993; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 1332; Mächler, a.a.O.,
Art. 66 N 18 und Scherrer Reber,
a.a.O., Art. 66 N 26). Eine solche Tatsache kann höchstens Gegenstand eines
Wiedererwägungsgesuchs sein, für dessen Behandlung die erstinstanzlich
verfügende Behörde zuständig ist (vgl. Kölz/
Häner/Bertschi, a.a.O., N 1332 und Scherrer
Reber, a.a.O., Art. 66 N 26). Die neuen Beweismittel müssen dem Beweis
von Tatsachen dienen, die bereits im Urteilszeitpunkt bestanden haben (VGE DG.2018.35
vom 15. Oktober 2018 E. 1.2, DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.2 und
DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.2; vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 1994; Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O.,
N 1333 und Mächler, a.a.O.,
Art. 66 N 19). Sie müssen aber im Gegensatz zu den neuen Tatsachen
nicht aus der Zeit vor der Urteilsfällung stammen (VGE DG.2018.35 vom
15.
Oktober 2018 E. 1.2; vgl. VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018
E. 4.2; Kiener/Rüt-sche/Kuhn,
a.a.O., N 1994; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 1333 und Mächler,
a.a.O., Art. 66 N 19). Mögliche Beweisgegenstände sind sowohl neue erhebliche
Tatsachen als auch Tatsachen, die im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber
zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober
2018.
E. 1.2; vgl. VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.2; Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., N 1333 und
Mächler, a.a.O., Art. 66 N 19).
Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, zu
einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen (VGE DG.2018.35 vom
15.
Oktober 2018 E. 1.2, DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.2 und DG.2017.47
vom 8. März 2018 E. 1.1.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 1332 f.; Mächler,
a.a.O., Art. 66 N 20 und Moser/
Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
3.
Auflage, Basel 2022, N 5.51). Ein Beweismittel, das nicht geeignet
ist, die behauptete Tatsache zu beweisen, ist nicht erheblich (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/ Kayser, a.a.O.,
N 5.51).
1.3
Neue
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel gelten in sinngemässer Anwendung von
Art. 66 Abs. 3 VwVG nur dann als Revisionsgründe, wenn die Partei sie
im Rahmen des Verfahrens, das dem Urteil des Verwaltungsgerichts voranging,
oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen das Urteil zustand, nicht
geltend machen konnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache oder
das Beweismittel der Partei nicht bekannt war und bei Anwendung zumutbarer
Sorgfalt nicht bekannt sein konnte, wenn es der Partei rechtlich oder
tatsächlich nicht möglich war, die Tatsache oder das Beweismittel geltend zu
machen, oder wenn objektiv keine Veranlassung zur Geltendmachung der Tatsache
oder des Beweismittels bestand (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.3, DG.2017.37
vom 22. März 2018 E. 1.3.2 und DG.2017.47 vom 8. März 2018
E. 1.1.2; vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; Mächler, a.a.O., Art. 66 N 29
und 32; Scherrer Reber, a.a.O.,
Art. 66 N 44 und Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 517). Wenn
der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass der Vollzug des ursprünglichen
Entscheids gegen zwingendes Völkerrecht, insbesondere Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention
[EMRK, SR 0.101]) verstossen würde, muss dieses Vorbringen im Rahmen des
Revisionsverfahrens auch dann geprüft werden, wenn der Gesuchsteller die
geltend gemachten Revisionsgründe bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt
bereits im dem Entscheid vorangegangenen Verfahren oder mit einem ordentlichen
Rechtsmittel gegen den Entscheid hätte geltend machen können (VGE VD.2018.57
vom 19. Juli 2018 E. 4.4 mit Nachweisen).
1.4
Auf
ein Revisionsgesuch ist einzutreten, wenn der Gesuchsteller einen zulässigen
Revisionsgrund geltend macht und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.4; vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O.,
N 1346; Mächler, a.a.O.,
Art. 68 N 2 f. und Scherrer/Reber,
a.a.O., Art. 68 N 2). Macht der Gesuchsteller keinen zulässigen Revisionsgrund
geltend, hätte er einen Grund im Sinn von Art. 66 Abs. 2 lit. a–c VwVG bereits
in einem früheren Verfahren vorbringen können oder fehlt eine andere
Sachurteilsvoraussetzung, so tritt das Verwaltungsgericht auf das
Revisionsgesuch nicht ein (vgl. Kiener/ Rütsche/Kuhn,
a.a.O., N 2007; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 1342 und 1346; Mächler,
a.a.O., Art. 66 N 33 und Art. 68 N 2 f. und Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 44 und Art. 68 N 2). Wenn
das Verwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch eintritt, prüft es das Vorliegen
des geltend gemachten Revisionsgrunds. Gegenstand dieser Prüfung ist
insbesondere die Frage, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel erheblich sind.
Bejaht das Verwaltungsgericht den Revisionsgrund, so heisst es das
Revisionsgesuch gut, hebt das angefochtene Urteil ganz oder teilweise auf und entscheidet in der Sache neu (VGE DG.2018.35
vom 15. Oktober 2018 E. 1.4; vgl. Kölz/Häner/
Bertschi, a.a.O., N 1346; Mächler,
a.a.O., Art. 68 N 4 f. und 11 und Scherrer
Reber, a.a.O., Art. 68 N 3 f.). Wenn der geltend gemachte
Revisionsgrund nicht vorliegt, weist das Verwaltungsgericht das Revisionsgesuch
ab (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 68
N 4 und Scherrer Reber, a.a.O.,
Art. 68 N 3).
2.
2.1
Mit seinem an das Appellationsgericht
adressierten Revisionsgesuch vom 3. August 2023 beantragt der
Gesuchsteller die Revision der Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022.
Für die Revision ist diejenige Instanz zuständig, die den in Revision zu
ziehenden Entscheid gefällt hat (Mächler,
a.a.O., Art. 66 N 2). Folglich kann das Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht die Verfügung des Bereichs BdM nicht in Revision ziehen.
Hingegen ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Revision seines Urteils
vom 6. März 2023. Mit seiner Rekursbegründung vom 8. August 2022 machte der
Gesuchsteller geltend, dass das JSD seine Eingabe vom 21. Juni 2022
fälschlicherweise als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt als
Wiedererwägungsgesuch qualifiziert habe, und beantragte unter anderem, dass die
Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022 in Wiedererwägung zu ziehen sei.
Das Verwaltungsgericht erwog in der Begründung seines Urteils vom 6. März 2023
zwar, es sei nicht zu beanstanden, dass das JSD die Eingabe des Gesuchstellers
vom 21. Juni 2022 als Wiedereinsetzungsgesuch entgegengenommen hat. Für den
Fall, dass die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert würde, prüfte es
aber, ob der Gesuchsteller einen Anspruch auf Eintreten auf sein
Wiedererwägungsgesuch hat. Dabei kam es zum Schluss, dass die Verfügung des
Bereichs BdM vom 8. April 2022 nicht in Wiedererwägung zu ziehen und der Antrag
auf Wiedererwägung der Verfügung vom 8. April 2022 abzuweisen sei (VGE
VD.2022.161 vom 6. März 2023 E. 2.3). Damit hat sich das Verwaltungsgericht
zuletzt mit der Frage befasst, ob die Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April
2022.
aufgrund von Tatsachen, die im Zeitpunkt des Urteils vom 6. März 2023
bereits vorhanden waren, in Wiedererwägung zu ziehen ist. Folglich hat es vorliegend
auch nur darüber zu entscheiden, ob diese Frage aufgrund der vom Gesuchsteller
geltend gemachten Revisionsgründe anders zu beantworten ist. Dabei geht es
jedoch nicht um die Revision der Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April
2022, sondern um die Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. März
2023.
Daher wird das Revisionsgesuch vom 3. August 2023 als sinngemässes
Gesuch um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023
entgegengenommen, soweit es sich auf Tatsachen bezieht, die im Zeitpunkt der Urteilsfällung
bereits vorhanden gewesen sind.
2.2
Der
Gesuchsteller macht zwar geltend, er werde «durch völkerstaatsvertragswidrige
Eingriffe/Einwirkungen in seiner Völkerrechtspersönlichkeit […] unhaltbar
verletzt», macht aber keinen Sachverhalt glaubhaft, welcher den Vollzug der
Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022 als Verstoss gegen zwingendes
Völkerrecht erscheinen liesse. Damit gelten neue erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel im vorliegenden Fall in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3
VwVG nur dann als Revisionsgründe, wenn der Gesuchsteller sie nicht im Rahmen
des Verfahrens, das der Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022 bzw. dem
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023 voranging, oder auf dem Wege
eines Rekurses bzw. einer Beschwerde gegen die Verfügung des Bereichs BdM oder
das Urteil des Verwaltungsgerichts geltend machen konnte.
2.3
2.3.1
2.3.1.1
Der Gesuchsteller reicht das
Inhaltsverzeichnis der Akten der Suva mit Aktenstand 28. März 2023
(Gesuchsbeilage 4) und eine detaillierte Taggeldübersicht der Suva
(Gesuchsbeilage 6) ein. Diese Urkunden beweisen, dass er vom 8. August 2017 bis
7.
Februar 2018 und vom 1. Mai 2018 bis 28. Februar 2019 100 %
arbeitsunfähig gewesen ist und für diese Zeit Taggelder erhalten hat. Zudem
reicht der Gesuchsteller ein Schreiben der [...] als Versicherung seiner
Arbeitgeberin B____ vom 16. Juni 2023 (Gesuchsbeilage 3b) ein. Dieses
spricht dafür, dass er seit dem 13. September 2022 mindestens teilweise
arbeitsunfähig ist und Taggelder erhält. Der Gesuchsteller scheint geltend
machen zu wollen, er habe seine Arbeitsunfähigkeit vom 8. August 2017 bis
7.
Februar 2018 und vom 1. Mai 2018 bis 28. Februar 2019 in den
früheren Verfahren nicht geltend machen können, weil er die Akten der Suva erst
am 28. März 2023 erhalten habe. Dass er die Akten der Suva tatsächlich erst an
diesem Datum erhalten hat, mag zutreffen. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt
hätte er aber ohne weiteres bereits vor der Verfügung des Bereichs BdM vom 8.
April 2022 und erst recht vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März
2023.
Einsicht in die Akten der Suva nehmen und sich Kopien der relevanten
Aktenstücke beschaffen können. Im Übrigen hätte der Gesuchsteller seine
Arbeitsunfähigkeiten vom 8. August 2017 bis 7. Februar 2018 und vom
1.
Mai 2018 bis 28. Februar 2019 sowie seit dem 13. September 2022 auch
unabhängig von den Akten der Suva bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt
ohne weiteres bereits in den früheren Verfahren behaupten und beweisen können.
Da er während seiner Arbeitsunfähigkeiten vom 8. August 2017 bis 7. Februar
2018.
und vom 1. Mai 2018 bis 28. Februar 2019 nachweislich Taggelder
erhalten hat und seine Arbeitsunfähigkeit seit dem 13. September 2022 zumindest
der Versicherung seiner Arbeitgeberin gemeldet und von dieser registriert
worden ist, ist es offensichtlich, dass der Gesuchsteller von diesen
Arbeitsunfähigkeiten Kenntnis gehabt hat. Soweit er nicht ohnehin bereits
darüber verfügt hat, wäre es ihm aufgrund dieser Kenntnis ohne weiteres möglich
gewesen, sich die ärztlichen Zeugnisse oder Berichte betreffend seine
Arbeitsunfähigkeiten zu beschaffen und diese als Beweismittel einzureichen. Den
Bezug der Taggelder hätte der Gesuchsteller problemlos mit Taggeldabrechnungen
oder Kontoauszügen beweisen können. Aus den vorstehenden Gründen ist auf das
Revisionsgesuch nicht einzutreten, soweit es sich auf Arbeitsunfähigkeiten des
Gesuchstellers vom 8. August 2017 bis 7. Februar 2018, 1. Mai
2018.
bis 28. Februar 2019 und seit dem 13. September 2022 bezieht.
2.3.1.2
Im Übrigen erwiesen sich die Feststellungen in
E. 1 der Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022 aufgrund der vorstehend
erwähnten und in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG nicht als
Revisionsgründe geltenden Tatsachen höchstens teilweise als unrichtig. Der
Bereich BdM erwog betreffend die Mutwilligkeit der Nichterfüllung der
Verpflichtungen des Gesuchstellers, dass er «gemäss Prüfungen in den Jahren
2017, 2018 und 2019 erwerbstätig» gewesen sei und «teilweise Lohnpfändungen»
bestanden hätten. Der Gesuchsteller behauptet mit einer handschriftlichen
Bemerkung auf der detaillierten Taggeldübersicht (Gesuchsbeilage 6)
selbst, dass er vom 1. Januar bis 7. August 2017 und vom 8. Februar bis
30.
April 2018 gearbeitet hat. Zudem ist eine Arbeitsunfähigkeit vom 1.
März 2019 bis 12. September 2022 durch die vorstehend erwähnten Urkunden in
keiner Art und Weise belegt. Folglich ist davon auszugehen, dass der
Gesuchsteller in den Jahren 2017, 2018 und 2019 teilweise durchaus erwerbstätig
gewesen ist, und können in diesen Jahren teilweise ohne weiteres Lohnpfändungen
bestanden haben.
2.3.2
2.3.2.1
Der Gesuchsteller scheint gestützt auf ein
Arztzeugnis von Dr. med. C____ vom 12. Mai 2023 (Gesuchsbeilage 2) geltend
machen zu wollen, er sei seit einem Unfall vom 1. Mai 2018 ununterbrochen 100 %
arbeitsunfähig gewesen und habe von dieser Arbeitsunfähigkeit erst aufgrund des
Arztzeugnisses Kenntnis erhalten.
2.3.2.2
Dass der Gesuchsteller vom 1. Mai 2018 bis 28.
Februar 2019 100 % arbeitsunfähig gewesen ist und wohl seit dem 13. September
2022.
mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, hätte er ohne weiteres in den
früheren Verfahren bzw. zumindest im dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6.
März 2023 vorausgehenden Verfahren behaupten und beweisen können (vgl. oben E.
2.3.1). Dass er vom 15. Juni bis 30. November 2020 arbeitsunfähig gewesen
ist, hat der Bereich BdM im früheren Verfahren zumindest implizit bereits
berücksichtigt (vgl. Aufenthaltsüberprüfung Aufenthalte [Beilage zur
Rekursbegründung vom 8. August 2022 im Verfahren VD.2022.161] und Verfügung vom
8.
April 2022 E. 1). Die Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. März 2023 ist erst nach
der Urteilsfällung eingetreten und stellt daher keinen Revisionsgrund dar.
Betreffend die Arbeitsunfähigkeit in diesen drei Zeiträumen ist daher auf das
Revisionsgesuch nicht einzutreten.
2.3.2.3
Zum Beweis, dass der Gesuchsteller in der Zeit
vom 1. März 2019 bis 14. Juni 2020 und vom 1. Dezember 2020 bis 6. März 2023
arbeitsunfähig gewesen ist, ist das Arztzeugnis vom 12. Mai 2023 aus den nachstehenden
Gründen nicht geeignet. Daher ist sein Revisionsgesuch betreffend die
Arbeitsunfähigkeit in diesen zwei Zeiträumen abzuweisen. Dr. C____ hat den
Gesuchsteller erstmals am 13. April 2023 behandelt. Gemäss seinem Arztzeugnis
vom 12. Mai 2023 (S. 1 und 4) ist der Gesuchsteller in seiner angestammten
Tätigkeit «[s]eit dem Unfallereignis» bis zum 15. Juni 2023 100 %
arbeitsunfähig und liegen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Da sich die
Feststellung, die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem Unfallereignis, nur in
der Rubrik Angaben des Patienten findet, ist allerdings unklar, ob Dr. C____
diesbezüglich überhaupt eine eigene Feststellung getroffen hat oder bloss die
Behauptung des Gesuchstellers wiedergibt. Da der Gesuchsteller am 8. August
2017.
und 1. Mai 2018 (vgl. detaillierte Taggeldübersicht [Gesuchsbeilage 6])
sowie am 15. Juni 2020 (vgl. Aufenthaltsüberprüfung Aufenthalte [Beilage zur
Rekursbegründung vom 8. August 2023 im Verfahren VD.2022.161]) Unfälle erlitten
hat, ist zudem nicht klar, seit wann der Gesuchsteller gemäss dem Arztzeugnis
arbeitsunfähig sein soll. Der Umstand, dass darin nur ein Unfallereignis vom 1.
März 2018 erwähnt wird, spricht allerdings dafür, dass das Arztzeugnis
diesbezüglich einen Schreibfehler enthält und sich die Angabe seit dem
Unfallereignis auf den Unfall vom 1. Mai 2018 bezieht.
Falls Dr. C____ dem Gesuchsteller mit seinem Zeugnis vom 12.
Mai 2023 überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Mai 2018 attestiert,
stellt er die Arbeitsunfähigkeit für fast fünf Jahre rückwirkend fest. Eine
nachvollziehbare Begründung, weshalb die Arbeitsunfähigkeit bereits seit fast
fünf Jahre vor dem ersten Kontakt von Dr. C____ mit dem Gesuchsteller bestanden
haben soll, ist dem Zeugnis nicht zu entnehmen. Die Formulierung, «[a]usgehend von
einem Unfallereignis vom 01.03.2018, bei dem der Versicherte auf der Baustelle
von einer Leiter auf die rechte Schulterblattregion stürzte, haben sich die
Beschwerden aktuell verstärkt», und die Angabe eines Rückfalls als Unfall-Datum
sprechen vielmehr dafür, dass die Beeinträchtigung der Gesundheit des
Gesuchstellers oder deren Auswirkungen auf seine Fähigkeit, zumutbare Arbeit zu
leisten, zwischen den Phasen der Arbeitsunfähigkeit –vom 1. Mai 2018 bis 28.
Februar 2019 und vom 15. Juni bis 30. November 2020 sowie der Erstbehandlung
bei Dr. C____ am 13. April 2023 – geringer gewesen sind als während diesen
Phasen der Arbeitsunfähigkeit und damit für die Möglichkeit, dass der
Gesuchsteller seit seinem Unfall vom 1. Mai 2018 zeitweise durchaus
arbeitsfähig gewesen ist.
Der Gesuchsteller behauptet mit einer handschriftlichen
Bemerkung auf der detaillierten Taggeldübersicht (Gesuchsbeilage 6) selbst,
dass er vom 8. Februar bis 30. April 2018 gearbeitet habe. Zudem ist durch
einen Arbeitsvertrag vom 26. August 2021 und ein Zwischenzeugnis der B____ vom
31.
Januar 2022 (Beilagen zur Rekursbegründung vom 8. August 2022 im
Verfahren VD.2022.161) erstellt, dass der Gesuchsteller bei dieser Gesellschaft
vom 3. Juni bis 31. August 2021 im Stundenlohn als Spezialreiniger 1 und
vom 1. September 2021 bis mindestens 31. Januar 2022 in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitspensum von 100 % als
Teamleiter und Spezialreiniger 1 angestellt gewesen ist. Gemäss den
Angaben in seiner Rekursbegründung vom 8. August 2022 (S. 7) im Verfahren
VD.2022.161 hat der Gesuchsteller diese Tätigkeit im August 2022 noch immer
ausgeübt. Somit ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in der Zeit, in
der er gemäss seinen neuesten Behauptungen 100 % arbeitsunfähig gewesen sein
soll, während mindestens eineinhalb Jahren erwerbstätig gewesen ist, wobei das
Arbeitspensum während mindestens eines Jahres 100 % betragen hat.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Aufgrund des Erfordernisses der
Zumutbarkeit der Arbeit ist es zwar grundsätzlich denkbar, dass eine Person
trotz tatsächlicher Arbeitsleistung als arbeitsunfähig zu qualifizieren ist,
weil die geleistete Arbeit als unzumutbar erachtet wird. Abgesehen davon, dass
im Fall einer Heilbehandlung die Arbeitsfähigkeit nicht so hoch angesetzt
werden darf, dass der Fortgang der Heilbehandlung gefährdet wird, kommt der
Zumutbarkeit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf aber
kaum steuernde Wirkung zu. Vielmehr ist im Rahmen des medizinisch-theoretisch
Möglichen eine Aufnahme bzw. Weiterführung der bisherigen Tätigkeit
grundsätzlich ohne Weiteres zumutbar und beurteilt sich die Festlegung der
Arbeitsfähigkeit in der Folge hauptsächlich nach der wirtschaftlichen
Verwertbarkeit (vgl. Kieser,
Kommentar zum ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 6 N 61). Indem der
Gesuchsteller während mindestens eineinhalb Jahren gearbeitet hat, hat er den
Tatbeweis erbracht, dass er in der Lage gewesen ist, Erwerbsarbeit zu leisten
und seine Arbeitskraft wirtschaftlich zu verwerten. Seine Behauptung, er habe
jeden Tag unter Schmerzen gearbeitet (Rekursbegründung vom 8. August 2022 S. 7
im Verfahren VD.2022.161), änderte daran auch bei Wahrunterstellung nichts,
wobei der Gesuchsteller die Schmerzen ohnehin nicht mit Folgen des Unfalls vom
1.
Mai 2018, sondern mit Folgen des Unfalls vom 15. Juni 2020 zu begründen
scheint.
Schliesslich genügt eine erst nach Jahren erfolgte
rückwirkende Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit regelmässig nicht zur Annahme
einer Arbeitsunfähigkeit, wenn die bisherige Arbeitgeberin die
Leistungseinbusse nicht bemerkt hat (Kieser,
a.a.O., Art. 6 N 56 und 59; vgl. Traub,
in: Basler Kommentar, 2020, Art. 6 ATSG N 16). Dass seine Arbeitgeberinnen
während der Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers eine Leistungseinbusse bemerkt
hätten, wird weder im Arztzeugnis festgestellt noch im Gesuch behauptet. Das
Zwischenzeugnis der B____ vom 31. Januar 2022 (Beilage zur Rekursbegründung vom
8.
August 2022 im Verfahren VD.2022.161) spricht für das Gegenteil. Gemäss
diesem erledigte und verteilte der Gesuchsteller die anfallenden Arbeiten
selbständig und hervorragend und hoffte die Arbeitgeberin, dass ihr der
Gesuchsteller noch lange als ein geschätzter Mitarbeiter erhalten bleibe.
2.3.3
Dr. C____ empfiehlt in seinem Arztzeugnis vom
12.
Mai 2023 eine ganzheitliche Begutachtung des Gesuchstellers hinsichtlich
einer IV-Einstufung. Diese Empfehlung stellt keinen Revisionsgrund dar, weil
sie erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023 abgegeben worden
ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller nicht
nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Empfehlung als solche für die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung oder seine Wegweisung erheblich
sein sollte.
2.3.4
Der Gesuchsteller macht geltend, auch die
Diagnosen gemäss dem Arztzeugnis vom 12. Mai 2023 stellten neue erhebliche
Tatsachen und Beweismittel dar. Weshalb die Diagnosen als solche für die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Gesuchstellers oder seine Wegweisung
relevant sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird von ihm nicht
nachvollziehbar dargelegt. Im Übrigen war zumindest ein Teil der Diagnosen dem
Rekurrenten offensichtlich bereits vor dem Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 6. März 2023 bekannt und hätte von ihm bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt
bereits in den früheren Verfahren vorgebracht und mit Arztzeugnissen bewiesen
werden können. Auch betreffend die Diagnosen ist sein Revisionsgesuch daher
abzuweisen.
2.3.5
Der Gesuchsteller reicht einen ärztlichen
Bericht von Dr. med. D____ vom 27. Juni 2023 (Gesuchsbeilage 3) ein. Gemäss
diesem befindet sich der Gesuchsteller seit dem 8. Juni 2023 bei Dr. D____ in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Der behandelnde Psychiater
diagnostiziert Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) mit
Übergang in eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und stellt
fest, dass der Gesuchsteller aus psychiatrischer Sicht ab dem 8. Juni 2023 bis
auf weiteres 100 % arbeitsunfähig sei und die
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Nachdruck indiziert sei. Da
sich der Gesuchsteller erst seit dem 8. Juni 2023 bei Dr. D____ in Behandlung
befindet und auch eine im ärztlichen Bericht erwähnte notfallmässige
Untersuchung auf der zentralen Patientenaufnahme der UPK Basel erst am 6. April
2023.
erfolgt ist, beziehen sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand des
Gesuchstellers und dessen Folgen im Bericht vom 27. Juni 2023 offensichtlich
auf die Zeit nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023.
Daher können weder der ärztliche Bericht vom 27. Juni 2023 noch die darin
festgestellten vorstehend erwähnten Tatsachen Revisionsgründe darstellen. Im
Übrigen wird im ärztlichen Bericht erwähnt, dass der Gesuchsteller von Februar
2009.
bis März 2023 mit diversen Unterbrüchen bei Dr. med. E____ in
psychiatrischer Behandlung gestanden habe. Allfällige Beeinträchtigungen seiner
psychischen Gesundheit, die Anlass für diese Behandlung geboten haben, und die
Behandlung selbst hätte der Gesuchsteller bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt
bereits im früheren Verfahren geltend machen und mit einem ärztlichen Bericht
von Dr. E____ beweisen können. Insoweit ist daher auf sein Revisionsgesuch
nicht einzutreten.
2.3.6
Der Gesuchsteller macht als weitere neue
erhebliche Tatsache und weiteres neues erhebliches Beweismittel geltend, dass
er gemäss ärztlicher Bestätigung von Dr. D____ vom 14. Juli 2023
(Gesuchsbeilage 3) einer kontinuierlichen psychiatrischen Behandlung bedürfe
und in seinem Zustand nicht ausgewiesen werden dürfe. Da sich der Gesuchsteller
gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. D____ erst seit dem 27. Juni 2023
bei diesem in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet,
betreffen diese Angaben die Zeit nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom
6.
März 2023. Diesbezüglich ist daher auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten. Im Übrigen ist die Beurteilung, ob der Gesuchsteller ausgewiesen
werden darf, ohnehin nicht Sache des behandelnden Psychiaters. In seine
Kompetenz fallen bloss ärztliche Feststellungen darüber, welcher Behandlung der
Gesuchsteller bedarf und welche Folgen die Wegweisung für seine psychische
Gesundheit hätte. Zu den möglichen Folgen der Wegweisung sind aber weder der
ärztlichen Bestätigung vom 14. Juli 2023 noch dem ärztlichen Bericht vom 27.
Juni 2023 konkrete Angaben zu entnehmen.
2.4
Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, behauptet der Gesuchsteller
mehrere neue Tatsachen, die erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom
6.
März 2023 eingetreten sind. Diese stellen keine Revisionsgründe dar.
Sie können aber möglicherweise Gegenstand eines Wiedererwägungsgesuchs sein.
Für die Behandlung eines solchen Gesuchs ist der Bereich BdM als
erstinstanzlich verfügende Behörde zuständig (vgl. oben E. 1.2). Daher wird das
Revisionsgesuch in sinngemässer Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG (vgl. dazu Daum/Bieri, in: Auer et al. [Hrsg.],
VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 8 N 3 und Art. 9 N 8; Kiener/Rütsche/ Kuhn, a.a.O., N 505 und Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O.,
N 3.10) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG an den Bereich BdM weitergeleitet
zur Prüfung, ob es betreffend nach der Urteilsfällung eingetretene Tatsachen
als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen ist. Diesbezüglich wird der
Gesuchsteller daran erinnert, dass nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintreten
auf ein Wiedererwägungsgesuch besteht (vgl. VGE VD.2022.161 vom 6. März 2023 E.
2.3.2
f.).
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das
Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend
diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens hat der
Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 68 Abs. 2 VwVG und § 21 Abs. 1 VRPG). Diese werden in Anwendung von § 23
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.–
festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Revisionsgesuch vom 3. August 2023
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Revisionsgesuch vom 3. August 2023 wird an den Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration weitergeleitet zur Prüfung, ob es betreffend nach dem Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023 (VD.2022.161) eingetretene Tatsachen als
Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und
Migration vom 8. April 2022 entgegenzunehmen ist.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.