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Entscheid

DGV.2023.4

Revisionsgesuch

16. November 2023Deutsch24 min

(nachfolgend Bereich BdM), verfügte am 8. April 2022, dass die Aufenthaltsbewilligung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

DGV.2023.4

URTEIL

vom 16. November 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend das Urteil des

Verwaltungsgerichts

vom 6. März 2023 (VD.2022.161)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt

(nachfolgend Bereich BdM), verfügte am 8. April 2022, dass die Aufenthaltsbewilligung

von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) nicht verlängert wird und er aus der

Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen wird. Am 11. April 2022 meldete der

Gesuchsteller gegen diese Verfügung Rekurs an. Mit Entscheid vom 19. Mai 2022

trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) auf den Rekurs

mangels Rekursbegründung bzw. mangels rechtzeitigen Fristerstreckungsgesuchs

für eine solche nicht ein. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 ersuchte der

Gesuchsteller das JSD um Erlass einer neuen Verfügung. Das JSD nahm die Eingabe

als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen und trat darauf

mit Entscheid vom 8. Juli 2022 nicht ein. Mit Eingabe vom 16. Juli 2022 meldete

der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid Rekurs an. Der Regierungsrat überwies

diesen dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 8. August 2022

begründete der Gesuchsteller seinen Rekurs. Das Verwaltungsgericht wies diesen

mit Urteil vom 6. März 2023 (VD.2022.161) ab.

Mit einem an das Appellationsgericht adressierten

Revisionsgesuch vom 3. August 2023 (Postaufgabe 7. August 2023) beantragt der

Gesuchsteller, die Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022 sei in Revision

zu ziehen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Revision von rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. Gemäss

der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung von § 21 Abs. 1 VRPG

gelten für die Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

ergänzend die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes

(VwVG, SR 172.021), soweit deren Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen

Rekurse und Beschwerden möglich ist und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG bestimmt zwar, dass für Revisionsgesuche

betreffend Urteile eines Dreiergerichts des Appellationsgerichts ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig ist. Bestimmungen zu den

Voraussetzungen und zum Verfahren der Revision enthält das GOG aber nicht.

Hingegen ist die Revision ausführlich in Art. 66–68 VwVG geregelt. Diese

Bestimmungen wurden bereits bisher zur Konkretisierung des aus Art. 29

Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten Anspruchs

auf Revision herangezogen (VGE DG.2014.23 vom 20. Januar 2015

E. 1 und DG.2014.27 vom 8. Dezember 2014 E. 1.2.1). Die

Revisionsgründe bestimmen sich damit nach Art. 66 VwVG (VGE DG.2018.35

vom 15. Oktober 2018 E. 1.1, DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.1

und DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.1). Zuständig zur Behandlung eines

Revisionsgesuchs ist die Rechtsmittelinstanz, die sich zuletzt im fraglichen

Punkt mit der Sache befasst hat (vgl. Kölz/

Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1324).

1.2

Abgesehen

von im vorliegenden Fall von vornherein nicht einschlägigen Gründen, zieht das

Verwaltungsgericht sein Urteil in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 2

lit. a VwVG in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder

Beweismittel vorbringt (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.2, DG.2017.37

vom 22. März 2018 E. 1.3.2 und DG.2017.47 vom 8. März 2018

E. 1.1.2). Als neue Tatsachen kommen nur solche in Betracht, die im

Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden gewesen sind (VGE DG.2018.35 vom 15.

Oktober 2018 E. 1.2, DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.2 und

DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.2; vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., N 1332; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 1992 f.; Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.],

Kommentar zum VwVG, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 66 N 18 und Scherrer Reber, in: Waldmann/ Krauskopf

[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 66

N 25 f.). Eine Tatsache, die erst nach der Urteilsfällung eingetreten ist,

stellt keinen Revisionsgrund dar (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn,

a.a.O., N 1993; Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 1332; Mächler, a.a.O.,

Art. 66 N 18 und Scherrer Reber,

a.a.O., Art. 66 N 26). Eine solche Tatsache kann höchstens Gegenstand eines

Wiedererwägungsgesuchs sein, für dessen Behandlung die erstinstanzlich

verfügende Behörde zuständig ist (vgl. Kölz/

Häner/Bertschi, a.a.O., N 1332 und Scherrer

Reber, a.a.O., Art. 66 N 26). Die neuen Beweismittel müssen dem Beweis

von Tatsachen dienen, die bereits im Urteilszeitpunkt bestanden haben (VGE DG.2018.35

vom 15. Oktober 2018 E. 1.2, DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.2 und

DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.2; vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 1994; Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O.,

N 1333 und Mächler, a.a.O.,

Art. 66 N 19). Sie müssen aber im Gegensatz zu den neuen Tatsachen

nicht aus der Zeit vor der Urteilsfällung stammen (VGE DG.2018.35 vom

15.

Oktober 2018 E. 1.2; vgl. VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018

E. 4.2; Kiener/Rüt-sche/Kuhn,

a.a.O., N 1994; Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 1333 und Mächler,

a.a.O., Art. 66 N 19). Mögliche Beweisgegenstände sind sowohl neue erhebliche

Tatsachen als auch Tatsachen, die im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber

zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober

2018.

E. 1.2; vgl. VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.2; Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., N 1333 und

Mächler, a.a.O., Art. 66 N 19).

Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, zu

einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen (VGE DG.2018.35 vom

15.

Oktober 2018 E. 1.2, DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.2 und DG.2017.47

vom 8. März 2018 E. 1.1.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 1332 f.; Mächler,

a.a.O., Art. 66 N 20 und Moser/

Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,

3.

Auflage, Basel 2022, N 5.51). Ein Beweismittel, das nicht geeignet

ist, die behauptete Tatsache zu beweisen, ist nicht erheblich (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/ Kayser, a.a.O.,

N 5.51).

1.3

Neue

erhebliche Tatsachen oder Beweismittel gelten in sinngemässer Anwendung von

Art. 66 Abs. 3 VwVG nur dann als Revisionsgründe, wenn die Partei sie

im Rahmen des Verfahrens, das dem Urteil des Verwaltungsgerichts voranging,

oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen das Urteil zustand, nicht

geltend machen konnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache oder

das Beweismittel der Partei nicht bekannt war und bei Anwendung zumutbarer

Sorgfalt nicht bekannt sein konnte, wenn es der Partei rechtlich oder

tatsächlich nicht möglich war, die Tatsache oder das Beweismittel geltend zu

machen, oder wenn objektiv keine Veranlassung zur Geltendmachung der Tatsache

oder des Beweismittels bestand (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.3, DG.2017.37

vom 22. März 2018 E. 1.3.2 und DG.2017.47 vom 8. März 2018

E. 1.1.2; vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; Mächler, a.a.O., Art. 66 N 29

und 32; Scherrer Reber, a.a.O.,

Art. 66 N 44 und Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 517). Wenn

der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass der Vollzug des ursprünglichen

Entscheids gegen zwingendes Völkerrecht, insbesondere Art. 3 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention

[EMRK, SR 0.101]) verstossen würde, muss dieses Vorbringen im Rahmen des

Revisionsverfahrens auch dann geprüft werden, wenn der Gesuchsteller die

geltend gemachten Revisionsgründe bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt

bereits im dem Entscheid vorangegangenen Verfahren oder mit einem ordentlichen

Rechtsmittel gegen den Entscheid hätte geltend machen können (VGE VD.2018.57

vom 19. Juli 2018 E. 4.4 mit Nachweisen).

1.4

Auf

ein Revisionsgesuch ist einzutreten, wenn der Gesuchsteller einen zulässigen

Revisionsgrund geltend macht und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.4; vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O.,

N 1346; Mächler, a.a.O.,

Art. 68 N 2 f. und Scherrer/Reber,

a.a.O., Art. 68 N 2). Macht der Gesuchsteller keinen zulässigen Revisionsgrund

geltend, hätte er einen Grund im Sinn von Art. 66 Abs. 2 lit. a–c VwVG bereits

in einem früheren Verfahren vorbringen können oder fehlt eine andere

Sachurteilsvoraussetzung, so tritt das Verwaltungsgericht auf das

Revisionsgesuch nicht ein (vgl. Kiener/ Rütsche/Kuhn,

a.a.O., N 2007; Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 1342 und 1346; Mächler,

a.a.O., Art. 66 N 33 und Art. 68 N 2 f. und Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 44 und Art. 68 N 2). Wenn

das Verwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch eintritt, prüft es das Vorliegen

des geltend gemachten Revisionsgrunds. Gegenstand dieser Prüfung ist

insbesondere die Frage, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel erheblich sind.

Bejaht das Verwaltungsgericht den Revisionsgrund, so heisst es das

Revisionsgesuch gut, hebt das angefochtene Urteil ganz oder teilweise auf und entscheidet in der Sache neu (VGE DG.2018.35

vom 15. Oktober 2018 E. 1.4; vgl. Kölz/Häner/

Bertschi, a.a.O., N 1346; Mächler,

a.a.O., Art. 68 N 4 f. und 11 und Scherrer

Reber, a.a.O., Art. 68 N 3 f.). Wenn der geltend gemachte

Revisionsgrund nicht vorliegt, weist das Verwaltungsgericht das Revisionsgesuch

ab (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 68

N 4 und Scherrer Reber, a.a.O.,

Art. 68 N 3).

2.

2.1

Mit seinem an das Appellationsgericht

adressierten Revisionsgesuch vom 3. August 2023 beantragt der

Gesuchsteller die Revision der Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022.

Für die Revision ist diejenige Instanz zuständig, die den in Revision zu

ziehenden Entscheid gefällt hat (Mächler,

a.a.O., Art. 66 N 2). Folglich kann das Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht die Verfügung des Bereichs BdM nicht in Revision ziehen.

Hingegen ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Revision seines Urteils

vom 6. März 2023. Mit seiner Rekursbegründung vom 8. August 2022 machte der

Gesuchsteller geltend, dass das JSD seine Eingabe vom 21. Juni 2022

fälschlicherweise als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt als

Wiedererwägungsgesuch qualifiziert habe, und beantragte unter anderem, dass die

Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022 in Wiedererwägung zu ziehen sei.

Das Verwaltungsgericht erwog in der Begründung seines Urteils vom 6. März 2023

zwar, es sei nicht zu beanstanden, dass das JSD die Eingabe des Gesuchstellers

vom 21. Juni 2022 als Wiedereinsetzungsgesuch entgegengenommen hat. Für den

Fall, dass die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert würde, prüfte es

aber, ob der Gesuchsteller einen Anspruch auf Eintreten auf sein

Wiedererwägungsgesuch hat. Dabei kam es zum Schluss, dass die Verfügung des

Bereichs BdM vom 8. April 2022 nicht in Wiedererwägung zu ziehen und der Antrag

auf Wiedererwägung der Verfügung vom 8. April 2022 abzuweisen sei (VGE

VD.2022.161 vom 6. März 2023 E. 2.3). Damit hat sich das Verwaltungsgericht

zuletzt mit der Frage befasst, ob die Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April

2022.

aufgrund von Tatsachen, die im Zeitpunkt des Urteils vom 6. März 2023

bereits vorhanden waren, in Wiedererwägung zu ziehen ist. Folglich hat es vorliegend

auch nur darüber zu entscheiden, ob diese Frage aufgrund der vom Gesuchsteller

geltend gemachten Revisionsgründe anders zu beantworten ist. Dabei geht es

jedoch nicht um die Revision der Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April

2022, sondern um die Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. März

2023.

Daher wird das Revisionsgesuch vom 3. August 2023 als sinngemässes

Gesuch um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023

entgegengenommen, soweit es sich auf Tatsachen bezieht, die im Zeitpunkt der Urteilsfällung

bereits vorhanden gewesen sind.

2.2

Der

Gesuchsteller macht zwar geltend, er werde «durch völkerstaatsvertragswidrige

Eingriffe/Einwirkungen in seiner Völkerrechtspersönlichkeit […] unhaltbar

verletzt», macht aber keinen Sachverhalt glaubhaft, welcher den Vollzug der

Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022 als Verstoss gegen zwingendes

Völkerrecht erscheinen liesse. Damit gelten neue erhebliche Tatsachen oder

Beweismittel im vorliegenden Fall in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3

VwVG nur dann als Revisionsgründe, wenn der Gesuchsteller sie nicht im Rahmen

des Verfahrens, das der Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022 bzw. dem

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023 voranging, oder auf dem Wege

eines Rekurses bzw. einer Beschwerde gegen die Verfügung des Bereichs BdM oder

das Urteil des Verwaltungsgerichts geltend machen konnte.

2.3

2.3.1

2.3.1.1

Der Gesuchsteller reicht das

Inhaltsverzeichnis der Akten der Suva mit Aktenstand 28. März 2023

(Gesuchsbeilage 4) und eine detaillierte Taggeldübersicht der Suva

(Gesuchsbeilage 6) ein. Diese Urkunden beweisen, dass er vom 8. August 2017 bis

7.

Februar 2018 und vom 1. Mai 2018 bis 28. Februar 2019 100 %

arbeitsunfähig gewesen ist und für diese Zeit Taggelder erhalten hat. Zudem

reicht der Gesuchsteller ein Schreiben der [...] als Versicherung seiner

Arbeitgeberin B____ vom 16. Juni 2023 (Gesuchsbeilage 3b) ein. Dieses

spricht dafür, dass er seit dem 13. September 2022 mindestens teilweise

arbeitsunfähig ist und Taggelder erhält. Der Gesuchsteller scheint geltend

machen zu wollen, er habe seine Arbeitsunfähigkeit vom 8. August 2017 bis

7.

Februar 2018 und vom 1. Mai 2018 bis 28. Februar 2019 in den

früheren Verfahren nicht geltend machen können, weil er die Akten der Suva erst

am 28. März 2023 erhalten habe. Dass er die Akten der Suva tatsächlich erst an

diesem Datum erhalten hat, mag zutreffen. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt

hätte er aber ohne weiteres bereits vor der Verfügung des Bereichs BdM vom 8.

April 2022 und erst recht vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März

2023.

Einsicht in die Akten der Suva nehmen und sich Kopien der relevanten

Aktenstücke beschaffen können. Im Übrigen hätte der Gesuchsteller seine

Arbeitsunfähigkeiten vom 8. August 2017 bis 7. Februar 2018 und vom

1.

Mai 2018 bis 28. Februar 2019 sowie seit dem 13. September 2022 auch

unabhängig von den Akten der Suva bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt

ohne weiteres bereits in den früheren Verfahren behaupten und beweisen können.

Da er während seiner Arbeitsunfähigkeiten vom 8. August 2017 bis 7. Februar

2018.

und vom 1. Mai 2018 bis 28. Februar 2019 nachweislich Taggelder

erhalten hat und seine Arbeitsunfähigkeit seit dem 13. September 2022 zumindest

der Versicherung seiner Arbeitgeberin gemeldet und von dieser registriert

worden ist, ist es offensichtlich, dass der Gesuchsteller von diesen

Arbeitsunfähigkeiten Kenntnis gehabt hat. Soweit er nicht ohnehin bereits

darüber verfügt hat, wäre es ihm aufgrund dieser Kenntnis ohne weiteres möglich

gewesen, sich die ärztlichen Zeugnisse oder Berichte betreffend seine

Arbeitsunfähigkeiten zu beschaffen und diese als Beweismittel einzureichen. Den

Bezug der Taggelder hätte der Gesuchsteller problemlos mit Taggeldabrechnungen

oder Kontoauszügen beweisen können. Aus den vorstehenden Gründen ist auf das

Revisionsgesuch nicht einzutreten, soweit es sich auf Arbeitsunfähigkeiten des

Gesuchstellers vom 8. August 2017 bis 7. Februar 2018, 1. Mai

2018.

bis 28. Februar 2019 und seit dem 13. September 2022 bezieht.

2.3.1.2

Im Übrigen erwiesen sich die Feststellungen in

E. 1 der Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022 aufgrund der vorstehend

erwähnten und in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG nicht als

Revisionsgründe geltenden Tatsachen höchstens teilweise als unrichtig. Der

Bereich BdM erwog betreffend die Mutwilligkeit der Nichterfüllung der

Verpflichtungen des Gesuchstellers, dass er «gemäss Prüfungen in den Jahren

2017, 2018 und 2019 erwerbstätig» gewesen sei und «teilweise Lohnpfändungen»

bestanden hätten. Der Gesuchsteller behauptet mit einer handschriftlichen

Bemerkung auf der detaillierten Taggeldübersicht (Gesuchsbeilage 6)

selbst, dass er vom 1. Januar bis 7. August 2017 und vom 8. Februar bis

30.

April 2018 gearbeitet hat. Zudem ist eine Arbeitsunfähigkeit vom 1.

März 2019 bis 12. September 2022 durch die vorstehend erwähnten Urkunden in

keiner Art und Weise belegt. Folglich ist davon auszugehen, dass der

Gesuchsteller in den Jahren 2017, 2018 und 2019 teilweise durchaus erwerbstätig

gewesen ist, und können in diesen Jahren teilweise ohne weiteres Lohnpfändungen

bestanden haben.

2.3.2

2.3.2.1

Der Gesuchsteller scheint gestützt auf ein

Arztzeugnis von Dr. med. C____ vom 12. Mai 2023 (Gesuchsbeilage 2) geltend

machen zu wollen, er sei seit einem Unfall vom 1. Mai 2018 ununterbrochen 100 %

arbeitsunfähig gewesen und habe von dieser Arbeitsunfähigkeit erst aufgrund des

Arztzeugnisses Kenntnis erhalten.

2.3.2.2

Dass der Gesuchsteller vom 1. Mai 2018 bis 28.

Februar 2019 100 % arbeitsunfähig gewesen ist und wohl seit dem 13. September

2022.

mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, hätte er ohne weiteres in den

früheren Verfahren bzw. zumindest im dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6.

März 2023 vorausgehenden Verfahren behaupten und beweisen können (vgl. oben E.

2.3.1). Dass er vom 15. Juni bis 30. November 2020 arbeitsunfähig gewesen

ist, hat der Bereich BdM im früheren Verfahren zumindest implizit bereits

berücksichtigt (vgl. Aufenthaltsüberprüfung Aufenthalte [Beilage zur

Rekursbegründung vom 8. August 2022 im Verfahren VD.2022.161] und Verfügung vom

8.

April 2022 E. 1). Die Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. März 2023 ist erst nach

der Urteilsfällung eingetreten und stellt daher keinen Revisionsgrund dar.

Betreffend die Arbeitsunfähigkeit in diesen drei Zeiträumen ist daher auf das

Revisionsgesuch nicht einzutreten.

2.3.2.3

Zum Beweis, dass der Gesuchsteller in der Zeit

vom 1. März 2019 bis 14. Juni 2020 und vom 1. Dezember 2020 bis 6. März 2023

arbeitsunfähig gewesen ist, ist das Arztzeugnis vom 12. Mai 2023 aus den nachstehenden

Gründen nicht geeignet. Daher ist sein Revisionsgesuch betreffend die

Arbeitsunfähigkeit in diesen zwei Zeiträumen abzuweisen. Dr. C____ hat den

Gesuchsteller erstmals am 13. April 2023 behandelt. Gemäss seinem Arztzeugnis

vom 12. Mai 2023 (S. 1 und 4) ist der Gesuchsteller in seiner angestammten

Tätigkeit «[s]eit dem Unfallereignis» bis zum 15. Juni 2023 100 %

arbeitsunfähig und liegen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Da sich die

Feststellung, die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem Unfallereignis, nur in

der Rubrik Angaben des Patienten findet, ist allerdings unklar, ob Dr. C____

diesbezüglich überhaupt eine eigene Feststellung getroffen hat oder bloss die

Behauptung des Gesuchstellers wiedergibt. Da der Gesuchsteller am 8. August

2017.

und 1. Mai 2018 (vgl. detaillierte Taggeldübersicht [Gesuchsbeilage 6])

sowie am 15. Juni 2020 (vgl. Aufenthaltsüberprüfung Aufenthalte [Beilage zur

Rekursbegründung vom 8. August 2023 im Verfahren VD.2022.161]) Unfälle erlitten

hat, ist zudem nicht klar, seit wann der Gesuchsteller gemäss dem Arztzeugnis

arbeitsunfähig sein soll. Der Umstand, dass darin nur ein Unfallereignis vom 1.

März 2018 erwähnt wird, spricht allerdings dafür, dass das Arztzeugnis

diesbezüglich einen Schreibfehler enthält und sich die Angabe seit dem

Unfallereignis auf den Unfall vom 1. Mai 2018 bezieht.

Falls Dr. C____ dem Gesuchsteller mit seinem Zeugnis vom 12.

Mai 2023 überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Mai 2018 attestiert,

stellt er die Arbeitsunfähigkeit für fast fünf Jahre rückwirkend fest. Eine

nachvollziehbare Begründung, weshalb die Arbeitsunfähigkeit bereits seit fast

fünf Jahre vor dem ersten Kontakt von Dr. C____ mit dem Gesuchsteller bestanden

haben soll, ist dem Zeugnis nicht zu entnehmen. Die Formulierung, «[a]usgehend von

einem Unfallereignis vom 01.03.2018, bei dem der Versicherte auf der Baustelle

von einer Leiter auf die rechte Schulterblattregion stürzte, haben sich die

Beschwerden aktuell verstärkt», und die Angabe eines Rückfalls als Unfall-Datum

sprechen vielmehr dafür, dass die Beeinträchtigung der Gesundheit des

Gesuchstellers oder deren Auswirkungen auf seine Fähigkeit, zumutbare Arbeit zu

leisten, zwischen den Phasen der Arbeitsunfähigkeit –vom 1. Mai 2018 bis 28.

Februar 2019 und vom 15. Juni bis 30. November 2020 sowie der Erstbehandlung

bei Dr. C____ am 13. April 2023 – geringer gewesen sind als während diesen

Phasen der Arbeitsunfähigkeit und damit für die Möglichkeit, dass der

Gesuchsteller seit seinem Unfall vom 1. Mai 2018 zeitweise durchaus

arbeitsfähig gewesen ist.

Der Gesuchsteller behauptet mit einer handschriftlichen

Bemerkung auf der detaillierten Taggeldübersicht (Gesuchsbeilage 6) selbst,

dass er vom 8. Februar bis 30. April 2018 gearbeitet habe. Zudem ist durch

einen Arbeitsvertrag vom 26. August 2021 und ein Zwischenzeugnis der B____ vom

31.

Januar 2022 (Beilagen zur Rekursbegründung vom 8. August 2022 im

Verfahren VD.2022.161) erstellt, dass der Gesuchsteller bei dieser Gesellschaft

vom 3. Juni bis 31. August 2021 im Stundenlohn als Spezialreiniger 1 und

vom 1. September 2021 bis mindestens 31. Januar 2022 in einem

unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitspensum von 100 % als

Teamleiter und Spezialreiniger 1 angestellt gewesen ist. Gemäss den

Angaben in seiner Rekursbegründung vom 8. August 2022 (S. 7) im Verfahren

VD.2022.161 hat der Gesuchsteller diese Tätigkeit im August 2022 noch immer

ausgeübt. Somit ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in der Zeit, in

der er gemäss seinen neuesten Behauptungen 100 % arbeitsunfähig gewesen sein

soll, während mindestens eineinhalb Jahren erwerbstätig gewesen ist, wobei das

Arbeitspensum während mindestens eines Jahres 100 % betragen hat.

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise

Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu

leisten (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Aufgrund des Erfordernisses der

Zumutbarkeit der Arbeit ist es zwar grundsätzlich denkbar, dass eine Person

trotz tatsächlicher Arbeitsleistung als arbeitsunfähig zu qualifizieren ist,

weil die geleistete Arbeit als unzumutbar erachtet wird. Abgesehen davon, dass

im Fall einer Heilbehandlung die Arbeitsfähigkeit nicht so hoch angesetzt

werden darf, dass der Fortgang der Heilbehandlung gefährdet wird, kommt der

Zumutbarkeit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf aber

kaum steuernde Wirkung zu. Vielmehr ist im Rahmen des medizinisch-theoretisch

Möglichen eine Aufnahme bzw. Weiterführung der bisherigen Tätigkeit

grundsätzlich ohne Weiteres zumutbar und beurteilt sich die Festlegung der

Arbeitsfähigkeit in der Folge hauptsächlich nach der wirtschaftlichen

Verwertbarkeit (vgl. Kieser,

Kommentar zum ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 6 N 61). Indem der

Gesuchsteller während mindestens eineinhalb Jahren gearbeitet hat, hat er den

Tatbeweis erbracht, dass er in der Lage gewesen ist, Erwerbsarbeit zu leisten

und seine Arbeitskraft wirtschaftlich zu verwerten. Seine Behauptung, er habe

jeden Tag unter Schmerzen gearbeitet (Rekursbegründung vom 8. August 2022 S. 7

im Verfahren VD.2022.161), änderte daran auch bei Wahrunterstellung nichts,

wobei der Gesuchsteller die Schmerzen ohnehin nicht mit Folgen des Unfalls vom

1.

Mai 2018, sondern mit Folgen des Unfalls vom 15. Juni 2020 zu begründen

scheint.

Schliesslich genügt eine erst nach Jahren erfolgte

rückwirkende Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit regelmässig nicht zur Annahme

einer Arbeitsunfähigkeit, wenn die bisherige Arbeitgeberin die

Leistungseinbusse nicht bemerkt hat (Kieser,

a.a.O., Art. 6 N 56 und 59; vgl. Traub,

in: Basler Kommentar, 2020, Art. 6 ATSG N 16). Dass seine Arbeitgeberinnen

während der Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers eine Leistungseinbusse bemerkt

hätten, wird weder im Arztzeugnis festgestellt noch im Gesuch behauptet. Das

Zwischenzeugnis der B____ vom 31. Januar 2022 (Beilage zur Rekursbegründung vom

8.

August 2022 im Verfahren VD.2022.161) spricht für das Gegenteil. Gemäss

diesem erledigte und verteilte der Gesuchsteller die anfallenden Arbeiten

selbständig und hervorragend und hoffte die Arbeitgeberin, dass ihr der

Gesuchsteller noch lange als ein geschätzter Mitarbeiter erhalten bleibe.

2.3.3

Dr. C____ empfiehlt in seinem Arztzeugnis vom

12.

Mai 2023 eine ganzheitliche Begutachtung des Gesuchstellers hinsichtlich

einer IV-Einstufung. Diese Empfehlung stellt keinen Revisionsgrund dar, weil

sie erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023 abgegeben worden

ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller nicht

nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Empfehlung als solche für die

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung oder seine Wegweisung erheblich

sein sollte.

2.3.4

Der Gesuchsteller macht geltend, auch die

Diagnosen gemäss dem Arztzeugnis vom 12. Mai 2023 stellten neue erhebliche

Tatsachen und Beweismittel dar. Weshalb die Diagnosen als solche für die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Gesuchstellers oder seine Wegweisung

relevant sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird von ihm nicht

nachvollziehbar dargelegt. Im Übrigen war zumindest ein Teil der Diagnosen dem

Rekurrenten offensichtlich bereits vor dem Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 6. März 2023 bekannt und hätte von ihm bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt

bereits in den früheren Verfahren vorgebracht und mit Arztzeugnissen bewiesen

werden können. Auch betreffend die Diagnosen ist sein Revisionsgesuch daher

abzuweisen.

2.3.5

Der Gesuchsteller reicht einen ärztlichen

Bericht von Dr. med. D____ vom 27. Juni 2023 (Gesuchsbeilage 3) ein. Gemäss

diesem befindet sich der Gesuchsteller seit dem 8. Juni 2023 bei Dr. D____ in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Der behandelnde Psychiater

diagnostiziert Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) mit

Übergang in eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und stellt

fest, dass der Gesuchsteller aus psychiatrischer Sicht ab dem 8. Juni 2023 bis

auf weiteres 100 % arbeitsunfähig sei und die

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Nachdruck indiziert sei. Da

sich der Gesuchsteller erst seit dem 8. Juni 2023 bei Dr. D____ in Behandlung

befindet und auch eine im ärztlichen Bericht erwähnte notfallmässige

Untersuchung auf der zentralen Patientenaufnahme der UPK Basel erst am 6. April

2023.

erfolgt ist, beziehen sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand des

Gesuchstellers und dessen Folgen im Bericht vom 27. Juni 2023 offensichtlich

auf die Zeit nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023.

Daher können weder der ärztliche Bericht vom 27. Juni 2023 noch die darin

festgestellten vorstehend erwähnten Tatsachen Revisionsgründe darstellen. Im

Übrigen wird im ärztlichen Bericht erwähnt, dass der Gesuchsteller von Februar

2009.

bis März 2023 mit diversen Unterbrüchen bei Dr. med. E____ in

psychiatrischer Behandlung gestanden habe. Allfällige Beeinträchtigungen seiner

psychischen Gesundheit, die Anlass für diese Behandlung geboten haben, und die

Behandlung selbst hätte der Gesuchsteller bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt

bereits im früheren Verfahren geltend machen und mit einem ärztlichen Bericht

von Dr. E____ beweisen können. Insoweit ist daher auf sein Revisionsgesuch

nicht einzutreten.

2.3.6

Der Gesuchsteller macht als weitere neue

erhebliche Tatsache und weiteres neues erhebliches Beweismittel geltend, dass

er gemäss ärztlicher Bestätigung von Dr. D____ vom 14. Juli 2023

(Gesuchsbeilage 3) einer kontinuierlichen psychiatrischen Behandlung bedürfe

und in seinem Zustand nicht ausgewiesen werden dürfe. Da sich der Gesuchsteller

gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. D____ erst seit dem 27. Juni 2023

bei diesem in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet,

betreffen diese Angaben die Zeit nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom

6.

März 2023. Diesbezüglich ist daher auf das Revisionsgesuch nicht

einzutreten. Im Übrigen ist die Beurteilung, ob der Gesuchsteller ausgewiesen

werden darf, ohnehin nicht Sache des behandelnden Psychiaters. In seine

Kompetenz fallen bloss ärztliche Feststellungen darüber, welcher Behandlung der

Gesuchsteller bedarf und welche Folgen die Wegweisung für seine psychische

Gesundheit hätte. Zu den möglichen Folgen der Wegweisung sind aber weder der

ärztlichen Bestätigung vom 14. Juli 2023 noch dem ärztlichen Bericht vom 27.

Juni 2023 konkrete Angaben zu entnehmen.

2.4

Wie

sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, behauptet der Gesuchsteller

mehrere neue Tatsachen, die erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom

6.

März 2023 eingetreten sind. Diese stellen keine Revisionsgründe dar.

Sie können aber möglicherweise Gegenstand eines Wiedererwägungsgesuchs sein.

Für die Behandlung eines solchen Gesuchs ist der Bereich BdM als

erstinstanzlich verfügende Behörde zuständig (vgl. oben E. 1.2). Daher wird das

Revisionsgesuch in sinngemässer Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG (vgl. dazu Daum/Bieri, in: Auer et al. [Hrsg.],

VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 8 N 3 und Art. 9 N 8; Kiener/Rütsche/ Kuhn, a.a.O., N 505 und Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O.,

N 3.10) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG an den Bereich BdM weitergeleitet

zur Prüfung, ob es betreffend nach der Urteilsfällung eingetretene Tatsachen

als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen ist. Diesbezüglich wird der

Gesuchsteller daran erinnert, dass nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintreten

auf ein Wiedererwägungsgesuch besteht (vgl. VGE VD.2022.161 vom 6. März 2023 E.

2.3.2

f.).

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das

Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend

diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens hat der

Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 68 Abs. 2 VwVG und § 21 Abs. 1 VRPG). Diese werden in Anwendung von § 23

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.–

festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Das Revisionsgesuch vom 3. August 2023

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Revisionsgesuch vom 3. August 2023 wird an den Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration weitergeleitet zur Prüfung, ob es betreffend nach dem Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023 (VD.2022.161) eingetretene Tatsachen als

Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und

Migration vom 8. April 2022 entgegenzunehmen ist.

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lilith Fluri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.