DGV.2024.2
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2024)
22. August 2024Deutsch5 min
der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht, welche mit Urteil BGer 2C_169/2024
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
DGV.2024.2
URTEIL
vom 22. August 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Verwaltungsgerichts vom
16. Februar 2024)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
16. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht im Verfahren VD.2024.21 den
Rekurs von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) gegen einen Entscheid des Justiz-
und Sicherheitsdepartements vom 9. November 2023 betreffend Ausreisefrist sowie
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsrechtlichen
Rekursverfahren ab. Die Kosten des Rekursverfahren mit einer Gebühr in der Höhe
von CHF 800.– auferlegte es dem Gesuchsteller. Gegen diesen Entscheid erhob
der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht, welche mit Urteil BGer 2C_169/2024
vom 4. Juni 2024 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde.
Mit Gesuch vom 4. August
2024 ersuchte der Gesuchsteller um Erlass der verwaltungsgerichtlichen Gebühren
von CHF 800.–. Das Verwaltungsgericht hat keinen Schriftenwechsel
durchgeführt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Bei der Eingabe des Gesuchstellers vom 4. August 2024
handelt es sich primär um ein Erlassgesuch betreffend die ihm im Verfahren
VD.2024.21 auferlegten Gerichtskosten. Für einen nachträglichen Erlass von
Verfahrenskosten ist der Einzelrichter zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der
Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 112 ZPO N 2). Nachdem das Bundesgericht mit Urteil BGer 2C_169/2024
vom 4. Juni 2024 die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das VGE Urteil
VD.2024.21 vom 16. Februar 2024 abgewiesen hat, soweit es darauf
eingetreten ist, ist dieser Entscheid und als Bestandteil davon der
Kostenentscheid formell rechtskräftig geworden. Auf das Erlassgesuch der
Gesuchstellerin ist folglich einzutreten.
2.
2.1
Der nachträgliche Erlass rechtskräftig
verlegter Verfahrenskosten wird weder im Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) noch im
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVG, SR 172.021), auf welches in
§ 21 VRPG subsidiär verwiesen wird, explizit geregelt. Für den
nachträglichen Erlass von Verfahrenskosten in verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren kann daher in analoger Anwendung auf die zivilprozessuale
Regelung zurückgegriffen werden (VGE VD.2019.187 vom 1. November 2022
E. 2.1).
2.2
Ein Erlass der Gerichtskosten nach
Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) kommt nur dann in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der
gesuchstellenden Person ausgewiesen und dauernd ist. Ein gesetzlicher Anspruch
auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen
Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei
die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (AGE
DG.2017.20 vom 28. April 2017 E. 2 und DG.2017.10 vom 22. März
2017.
E. 2; vgl. auch Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 112 ZPO N 1). Von einer
dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu
prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen
Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden
können (AGE DG 2017.20 vom 28. April 2017 E. 2 und DG.2017.10 vom 22. März
2017.
E. 2; Jenny, in
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 112 ZPO N 5 ff.). Mit dem
Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die
strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen
Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (vgl. AGE DG.2016.3 vom 11. April
2016.
E. 2.1).
3.
Im Verfahren VD.2024.21 ist das Gesuch des Gesuchstellers um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit des Rekurses abgewiesen worden. Die Abweisung des Gesuchs
erfolgte daher unabhängig von seiner bereits damals bestehenden prozessualen
Bedürftigkeit, auf welche sich der Gesuchsteller mit seinem Gesuch um
nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten bezieht. Mit seinem nachträglichen
Gesuch versucht er damit die strengen Voraussetzungen für die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege, welche neben der Hablosigkeit auch die fehlende
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels voraussetzt, zu umgehen. Daraus folgt,
dass das Gesuch abgewiesen werden muss.
4.
Keine Grundlage hat auch das nicht weiter konkretisierte
Gesuch um Stundung der ihm im Verfahren VD.2024.21 auferlegten
Verfahrenskosten. Der Gesuchsteller legt nicht dar, dass in einem späteren
Zeitpunkt eher von einer besseren Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könnte.
Es gibt daher keinen Grund für eine Stundung der Forderung, welche vielmehr
weiter zu vollstrecken sein wird.
5.
Daraus folgt, dass das Gesuch des Gesuchstellers
vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hätte er auch die Kosten
dieses Verfahrens zu tragen. Umständehalber kann aber auf die Erhebung weiterer
Kosten verzichtet werden (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch wird abgewiesen.
Für das vorliegende Verfahren wird auf die Erhebung von
Kosten verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Baier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.