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Entscheid

DGV.2024.2

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2024)

22. August 2024Deutsch5 min

der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht, welche mit Urteil BGer 2C_169/2024

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

DGV.2024.2

URTEIL

vom 22. August 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Verwaltungsgerichts vom

16. Februar 2024)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

16. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht im Verfahren VD.2024.21 den

Rekurs von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) gegen einen Entscheid des Justiz-

und Sicherheitsdepartements vom 9. November 2023 betreffend Ausreisefrist sowie

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsrechtlichen

Rekursverfahren ab. Die Kosten des Rekursverfahren mit einer Gebühr in der Höhe

von CHF 800.– auferlegte es dem Gesuchsteller. Gegen diesen Entscheid erhob

der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht, welche mit Urteil BGer 2C_169/2024

vom 4. Juni 2024 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde.

Mit Gesuch vom 4. August

2024 ersuchte der Gesuchsteller um Erlass der verwaltungsgerichtlichen Gebühren

von CHF 800.–. Das Verwaltungsgericht hat keinen Schriftenwechsel

durchgeführt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen

ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Bei der Eingabe des Gesuchstellers vom 4. August 2024

handelt es sich primär um ein Erlassgesuch betreffend die ihm im Verfahren

VD.2024.21 auferlegten Gerichtskosten. Für einen nachträglichen Erlass von

Verfahrenskosten ist der Einzelrichter zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der

Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 112 ZPO N 2). Nachdem das Bundesgericht mit Urteil BGer 2C_169/2024

vom 4. Juni 2024 die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das VGE Urteil

VD.2024.21 vom 16. Februar 2024 abgewiesen hat, soweit es darauf

eingetreten ist, ist dieser Entscheid und als Bestandteil davon der

Kostenentscheid formell rechtskräftig geworden. Auf das Erlassgesuch der

Gesuchstellerin ist folglich einzutreten.

2.

2.1

Der nachträgliche Erlass rechtskräftig

verlegter Verfahrenskosten wird weder im Gesetz über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) noch im

Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVG, SR 172.021), auf welches in

§ 21 VRPG subsidiär verwiesen wird, explizit geregelt. Für den

nachträglichen Erlass von Verfahrenskosten in verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren kann daher in analoger Anwendung auf die zivilprozessuale

Regelung zurückgegriffen werden (VGE VD.2019.187 vom 1. November 2022

E. 2.1).

2.2

Ein Erlass der Gerichtskosten nach

Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) kommt nur dann in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der

gesuchstellenden Person ausgewiesen und dauernd ist. Ein gesetzlicher Anspruch

auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen

Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei

die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (AGE

DG.2017.20 vom 28. April 2017 E. 2 und DG.2017.10 vom 22. März

2017.

E. 2; vgl. auch Rüegg/Rüegg,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 112 ZPO N 1). Von einer

dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu

prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen

Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden

können (AGE DG 2017.20 vom 28. April 2017 E. 2 und DG.2017.10 vom 22. März

2017.

E. 2; Jenny, in

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 112 ZPO N 5 ff.). Mit dem

Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die

strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen

Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (vgl. AGE DG.2016.3 vom 11. April

2016.

E. 2.1).

3.

Im Verfahren VD.2024.21 ist das Gesuch des Gesuchstellers um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit des Rekurses abgewiesen worden. Die Abweisung des Gesuchs

erfolgte daher unabhängig von seiner bereits damals bestehenden prozessualen

Bedürftigkeit, auf welche sich der Gesuchsteller mit seinem Gesuch um

nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten bezieht. Mit seinem nachträglichen

Gesuch versucht er damit die strengen Voraussetzungen für die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege, welche neben der Hablosigkeit auch die fehlende

Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels voraussetzt, zu umgehen. Daraus folgt,

dass das Gesuch abgewiesen werden muss.

4.

Keine Grundlage hat auch das nicht weiter konkretisierte

Gesuch um Stundung der ihm im Verfahren VD.2024.21 auferlegten

Verfahrenskosten. Der Gesuchsteller legt nicht dar, dass in einem späteren

Zeitpunkt eher von einer besseren Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könnte.

Es gibt daher keinen Grund für eine Stundung der Forderung, welche vielmehr

weiter zu vollstrecken sein wird.

5.

Daraus folgt, dass das Gesuch des Gesuchstellers

vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hätte er auch die Kosten

dieses Verfahrens zu tragen. Umständehalber kann aber auf die Erhebung weiterer

Kosten verzichtet werden (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch wird abgewiesen.

Für das vorliegende Verfahren wird auf die Erhebung von

Kosten verzichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Zentrales Rechnungswesen Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.