Lexipedia

Entscheid

DGV.2025.1

Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten

15. Mai 2025Deutsch15 min

Gesuchsteller) den Ausstand des Instruktionsrichters im Beschwerdeverfahren [...],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

DGV.2025.1

URTEIL

vom 15. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid,

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. phil.

und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen den

Appellationsgerichtspräsidenten

(im Verfahren [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ ist der Vater von [...] und [...]. Mit Entscheid der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: KESB) vom 2.

Dezember 2024 wurde den Eltern eine Weisung gemäss Art. 397 Abs. 3 ZGB erteilt

und eine Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB errichtet. Gegen diesen

Entscheid erhob A____ mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt ([...]).

Mit Eingabe vom 7. April 2025 beantragte A____ (nachfolgend:

Gesuchsteller) den Ausstand des Instruktionsrichters im Beschwerdeverfahren [...],

B____. Dieses Ausstandsgesuch ergänzte er am 11. April mit einem «Erweiterten

Ausstandsgesuch». Der betroffene Instruktionsrichter bezog am 17. April

2025 Stellung dazu und beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Der

Gesuchsteller reichte am 19. April 2025 –noch bevor ihm die Stellungnahme vom

17. April 2025 zugestellt werden konnte – eine zusätzliche «Erweiterung» seines

Ausstandsgesuchs ein. Auch hierzu nahm der Richter am 23. April 2025

Stellung, wobei er an der beantragten Abweisung festhielt. Mit Verfügung vom 24.

April 2025 wurden dem Gesuchsteller die beiden Stellungnahmen vom 17. und

23. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter wurde ihm mitgeteilt,

dass eine Entscheidfällung ab dem 5. Mai 2025 vorgesehen sei und deshalb eine allfällige

Replik bis dann beim Gericht einzugehen hätte. Der Antrag auf «einstweilige

Sistierung aller Verfahren, die unter Mitwirkung von Herrn B____ entschieden

wurden, bis zur abschliessenden Beurteilung des Ausstandsgesuchs» wurde mit

begründeter Verfügung vom 24. April 2025 abgewiesen. Bis zum 5. Mai 2025

ist beim Appellationsgericht keine Replik auf die Stellungnahmen des Richters

eingegangen.

Die Einzelheiten der Standpunkte des Gesuchstellers sowie der

weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde

des Gesuchstellers vom 31. Dezember 2024 gegen den Entscheid der KESB vom 2.

Dezember 2024 im Verfahren [...] ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als

Verwaltungsgericht (vgl. VGE VD.2017.77 vom 13. Oktober 2017 E. 1). Über

streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet

gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften

das Dreiergericht des betreffenden Gerichts grundsätzlich ohne die abgelehnte

Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein

ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG; VGE

DGV.2020.1 vom 5. Mai 2020 E. 1.1, DGV.2019.3 vom 22. März 2019 E. 1.1).

1.2

Im Ausstandsgesuch und den jeweiligen

Erweiterungen spricht der Gesuchsteller teilweise vom «Gericht». In Anbetracht

dessen, dass ausschliesslich der instruierende Richter die angesprochenen

Verfahrenshandlungen vorgenommen hat und der Gesuchsteller an keiner Stelle

Bezug auf die übrigen Mitglieder des Richtergremiums nimmt, wird das

Ausstandsgesuch als ausschliesslich gegen den instruierenden Richter, B____,

gerichtet entgegengenommen, zumal ein allfälliges Gesuch gegen die übrigen

Mitglieder mit keinem Wort begründet wurde.

2.

2.1

Der Gesuchsteller hat in seinem

Ausstandsgesuch vom 7. April 2024 zunächst ausgeführt, dass sich die Besorgnis

der Befangenheit von Präsident B____ aus «einer Vielzahl objektiv belegbarer Umstände

im bisherigen Verfahrenslauf» ergebe. Namentlich hat er 11 verschiedene

Ausstandsgründe geltend gemacht und diese jeweils einzeln näher ausgeführt (Ausstandsgesuch

S. 2 ff.): (1.) Die im Rekursverfahren vom 31. Dezember 2024 eingereichten, für

die Beurteilung zentralen Beweismittel seien vom Gericht bislang weder

gewürdigt noch in irgendeiner Form berücksichtigt worden. (2.) Die Aussagen der

Kindsmutter würden offenkundig als glaubhafte Grundlage für die Beurteilung

genommen, ohne deren Richtigkeit kritisch zu hinterfragen oder deren Herkunft

zu prüfen. (3.) Es würden inhaltlich die Aussagen der KESB sowie der

involvierten Drittstellen übernommen, ohne zu berücksichtigen, dass sich diese

Aussagen ausschliesslich auf Mitteilungen der Kindsmutter stützten. Eine

unabhängige Prüfung oder Beweisaufnahme würde nicht erfolgen. (4.) Die

Feststellung des Gerichts, der Gesuchsteller sei zur Mitwirkung nicht bereit,

sei nachweislich unzutreffend. Er habe wiederholt dokumentiert, dass er zur

Zusammenarbeit mit «externen, unabhängigen Fachstellen» bereit sei. Diese

Erklärungen seien bisher vom Gericht ignoriert worden. (5.) Dem Gesuchsteller

werde seitens des Gerichts und der KESB wiederholt Kindesmanipulation

unterstellt, ohne dass konkrete Belege dafür vorgelegt worden seien.

Beweisanträge des Gesuchstellers zur Widerlegung seien nicht behandelt worden.

(6.) Die «wiederholte, nicht begründete» Verweigerung von Ferienzeiten trotz

bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge stelle eine unzulässige Einschränkung

elterlicher Rechte dar. (7.) Das Gericht missachte dokumentiertes Fehlverhalten

der Kindsmutter, welche die Betreuung mehrfach eigenmächtig geändert habe. Die

entsprechenden Beweise seien eingereicht, würden jedoch nicht gewürdigt. (8.)

Es entstehe der objektive Eindruck, dass die Kindsmutter aufgrund ihrer

beruflichen Stellung im [...]departement faktisch bevorzugt behandelt werde.

(9.) Die Aussagen der seitens der KESB involvierten Fachperson würden vom

Gericht ungeprüft übernommen, obwohl diese nachweislich relevante Beweise

ignoriere und eine eingereichte Gefährdungsmeldung unbeachtet gelassen habe.

(10.) Die «faktisch gelebte annähernd hälftige Betreuung» werde vom Gericht

unbeachtet gelassen, während eine «rechtlich hälftige Lösung» ohne

nachvollziehbare Begründung abgelehnt werde. (11.) Trotz «frühstzeitiger»

Planung und mehrfacher Einigungsversuche mit der Kindsmutter sei dem

Gesuchsteller die Wahrnehmung der Fasnachtsferien ohne rechtliche Grundlage

verweigert worden. Auch hier seien keine «Gegenbeweise» verlangt worden.

2.2

Der Gesuchsteller hat sein Ausstandsgesuch

mit Eingabe vom 11. April 2025 ein erstes Mal «erweitert» bzw. ergänzt. Er hat

ausgeführt, die Ergänzung beziehe sich auf alle bisherigen Verfügungen des

betroffenen Richters und insbesondere auf jene vom 3. April 2025. In seiner 12

Seiten umfassenden Ergänzung hat der Gesuchsteller zunächst wiederum sieben

Ausstandsgründe genannt, auf die er in der Folge ausführlich zurückgekommen

ist. Unter anderem wirft er dem betroffenen Richter willkürliche und

widersprüchliche Verfügungen, insbesondere «bei Ferien- und Umgangsrechts-regelungen»,

sowie mangelhafte Begründungen vor. Es sei unkritisch auf einseitige und

ungeprüfte Informationsquellen abgestellt worden, relevante Fakten und Beweise

seien ignoriert und unbelegte, schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn, den

Gesuchsteller, seien verwertet worden. Es liege eine «offensichtliche

Ungleichbehandlung der Parteien» vor, indem unterschiedliche Massstäbe bei der

Beurteilung des Verhaltens, der Kooperation und der «Regelkonformität der

Elternteile» angewandt würden. Die von diesem Richter getroffenen Verfahrensanweisungen

– insbesondere die Aufforderung zur Kooperation mit «als befangen bekannten

Stellen bei gleichzeitiger Ignoranz gegenüber Angeboten für objektive

Klärungsmassnahmen» – seien unzumutbar.

2.3

Der vom Ausstandsgesuch betroffene Richter

hat in seiner Stellungnahme vom 17. April 2025 mitgeteilt, dass er weder eine

Einseitigkeit noch eine mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit

seinerseits zu erkennen vermöge. Der Gesuchsteller begründe sein Gesuch mit

einer angeblich einseitigen Beweiswürdigung. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen,

dass der Gesuchsteller die Verfahrensleitung nur selektiv wahrzunehmen scheine.

Bereits mit Verfügung vom 6. Januar 2025 sei die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde wiederhergestellt und seien damit zu Gunsten des Gesuchstellers die angefochtenen

Massnahmen aufgeschoben worden. Mit Verfügung vom 8. April 2025 habe der

Instruktionsrichter zudem ein Gesuch der Mutter um Abänderung der mit Verfügung

vom 3. April 2025 festgesetzten Betreuungszeiten abgewiesen. Im Übrigen habe er

sich bei seinen vorsorglichen Anordnungen auf die Empfehlung der mit der

Familie befassten Fachpersonen gestützt. Für den Instruktionsrichter sei auch

nicht erkennbar, welche vom Gesuchsteller angebotenen Beweismittel abgelehnt

worden sein sollen. Die Feststellung in der Verfügung vom 3. April 2025, wonach

der Gesuchsteller eine Zusammenarbeit mit Drittpersonen kategorisch verweigere,

stütze sich auf die Akten; namentlich auf eine Mail vom 18. Dezember 2024 sowie

eine Aktennotiz zu einem Gespräch vom 21. Oktober 2024. Bezüglich der

vorgeworfenen «Verweigerung einer Ferienregelung» weist der betroffene Richter

darauf hin, dass eine Ferienreglung einer vorgängigen, gemeinsamen Planung

bedürfe. Ferien könnten nicht einseitig und kurzfristig festgelegt werden, wie

dies der Gesuchsteller für sich in Anspruch zu nehmen scheine. Schliesslich

seien die Verfügungen jeweils – wenn auch der Natur des Entscheids entsprechend

kurz – begründet worden. Die Vorwürfe gegen die Mutter im Zusammenhang mit der

Fasnacht 2025 seien bereits im Hauptverfahren vorgebracht worden und vom

Gesamtgericht mit dem Entscheid in der Sache zu beurteilen.

2.4

Der Gesuchsteller hat das Ausstandsgesuch mit

Eingabe vom 21. April 2025 – unaufgefordert und noch bevor ihm die

Stellungnahme vom 17. April zugestellt werden konnte – ein weiteres Mal

ergänzt. Namentlich wirft er dem betroffenen Richter fehlende Objektivität und

«nachweislich falsche Aussagen zur angeblich einseitigen Betreuungsgestaltung»

vor. In der Verfügung vom 3. April 2025 habe dieser behauptet, der

Gesuchsteller würde sich: «einseitig die Kompetenz anmassen, die Betreuung

seiner Töchter zu regeln». Diese Behauptung stehe in «eklatantem Widerspruch»

zur tatsächlichen Aktenlage. Der betroffene Richter ignoriere zudem «moderne

pädagogische Standards» und Missachte den Willen der Kinder. Damit verstosse er

gegen «elementare Prinzipien der Kindeswohlabwägung». «Das Gericht» stütze sich

im Weiteren auf Aussagen von Frau [...], die «für ihre einseitigen, nicht

objektivierten und teilweise erwiesenermassen falschen Analysen aktenkundig

bekannt» sei. Dass «das Gericht» diese Aussagen übernehme, ohne den Kindsvater

zu befragen oder dessen Stellungnahme zu würdigen, sei ein grober Verstoss

gegen die Pflicht zur sorgfältigen Beweiswürdigung gemäss Art. 157 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Weiter habe der

Gesuchsteller «im Rekurs vom 31. Dezember 2024 auf über 76 Seiten mit

umfangreicher Belegführung dargelegt, dass sämtliche Initiativen seinerseits

zur Anpassung des Betreuungsmodells nicht seinen eigenen Interessen, sondern

ausschliesslich den dokumentierten und geäusserten Wünschen seiner Kinder

entspringen» würden. Der Präsident B____ habe diese Eingaben inhaltlich nicht

gewürdigt und durch pauschale und falsche Unterstellungen ersetzt, was eine

«eklatante» Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs.

2.

BV darstelle.

2.5

Präsident B____ hat am 23. April 2025 Stellung

zum erneut erweiterten Ausstandsgesuch genommen. Er hat ausgeführt, der

Gesuchsteller verkenne, dass vorsorgliche Massnahmen nicht auf einer

umfassenden Abklärung des Sachverhalts, sondern der Natur der Sache nach auf

einer lediglich vorläufigen Beurteilung der Akten beruhten. Vor diesem

Hintergrund ziele die Kritik am vorsorglichen Entscheid an der Sache vorbei.

Auch unter Berücksichtigung des erweiterten Ausstandsgesuchs vermöge er daher

weder eine Einseitigkeit noch mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit zu

erkennen, weshalb er nach wie vor die Abweisung des Ausstandsgesuchs beantrage.

3.

3.1

Im Verfahren vor dem Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Schweizerischen

Zivilprozessordnung über den Ausstand sinngemäss (Art. 47 ff. ZPO; § 56 Abs. 2 GOG). Art. 47 bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und

menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art.

30.

Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. Kiener,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.

47.

N 1; Weber, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 47 ZPO N 1 ff.). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO

tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache

ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung,

insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder

Rechtsbeistand, als sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder

Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der gleichen Sache tätig war (lit. b)

oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder

Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f.).

Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine

Gerichtsperson ablehnt, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DGV.2020.1

vom 5. Mai 2020 E. 2.1, DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2). Befangenheit und

damit ein Ausstandsgrund ist dann anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die

geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu

erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher

Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver

Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen.

Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1; Kiener,

a.a.O., Art. 47 N 2; Weber, a.a.O.

Art. 47 ZPO N 3 ff.).

3.2

Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche

Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven

Anschein der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht

als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür

vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021

E. 2, BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGer

5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener,

a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 50). Dies gilt auch für Verfahrensmassnahmen

und zwar unabhängig davon, ob diese richtig oder falsch sind (BGer 5A_181/2022

vom 27. Mai 2022 E. 2.1, 5A_843/2019 vom 8. April 2020 E. 4.2.1, 5A_201/2018

vom 19. Juni 2018 E. 3.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; Sutter-Somm/Seiler, in:

Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 47 N 14). Befangenheitsbegründend sind

nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere

Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November

2019.

E. 2; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018

E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November

2009.

E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art.

47.

N 19; Weber, a.a.O., Art. 47 ZPO N 4). Dabei müssen objektiv gerechtfertigte

Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig

eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht

(vgl. BGer 4F_2/2025 vom 24. März 2025 E. 1.1, 4A_208/2018 vom 22. August 2018

E. 2, 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November

2019.

E. 2).

3.3

Der Gesuchsteller wirft dem betroffenen Richter

diverse Fehler, insbesondere in Zusammenhang mit der vorsorglichen Verfügung

vom 3. April 2025, vor. Abgesehen davon, dass Verfahrensfehler wie erwogen gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keinen Ausstandsgrund

darstellen, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dem Instruktionsrichter

Fehler unterlaufen sind, zumal die bisher zu treffenden Entscheide im Gegensatz

zum erst noch vom Gesamtgericht zu treffenden Entscheid in der Sache lediglich

aufgrund einer summarischen, vorläufigen Würdigung der Akten getroffen wurden. Bei

dieser vorläufigen Interessenabwägung kam dem Instruktionsrichter ein

erheblicher Ermessensspielraum zu, wobei er auf umfassende Abklärungen

verzichten durfte. Wie der betroffenen Richter überdies zu Recht darlegt, kann auch

keineswegs von einer einseitigen Verfahrensleitung zu Lasten des Gesuchstellers

gesprochen werden (s. dazu E. 2.3).

Auch der Vorwurf, der betroffene Richter «unterstelle» dem

Gesuchsteller zu Unrecht eine «einseitige Betreuungsregelung», verfängt nicht.

Tatsache ist, dass der Gesuchsteller die KESB mit Schreiben vom 27. März 2025

darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass: «die neue Betreuungsregelung mit einer

ergänzenden Übernachtung ab sofort in Kraft tritt»; und weiter: «Die

Kindesmutter wurde am Sonntag den 22. März 2025 über die Änderungen informiert.

Die Kindesmutter hat auf diese nicht reagiert.». Wie aus dieser Passage klar

hervorgeht, ist der Gesuchsteller offensichtlich tatsächlich der Meinung, die

Betreuungszeiten einseitig nach seinen Vorstellungen anpassen zu können. Dass

der Gesuchsteller dieser Ansicht ist und dies auch konkret zu tun beabsichtigt,

ergibt sich auch aus weiterer Korrespondenz mit der Kindsmutter: In einer Mail

vom 25. März 2025 schrieb er dieser beispielsweise: «du wirst in den nächsten

72.

Stunden entsprechend informiert werden über die sofortigen Änderungen der

Betreuungszeiten. ich werde auch nicht mehr bei Gericht oder anderswo anfragen

ob ich dies darf, denn meine juristische Beraterin haben ja unmissverständlich

klar gemacht, dass ich dies tun kann [sic!]». Aus einer Aktennotiz der KESB vom

31.

März 2025 geht denn auch hervor, dass der Gesuchsteller seine Ankündigungen

umgesetzt und die Kinder nicht planmässig zur Mutter zurückgebracht hat. Dass

der betroffene Richter in der Verfügungsbegründung vom 3. April 2025 entsprechend

aufgegriffen hat, der Gesuchsteller meine offenbar, die Betreuung seiner

Töchter einseitig regeln zu können, erweckt unter diesen Umständen keinen

objektiven Anschein der Befangenheit bzw. der fehlenden Distanz oder

Neutralität gegenüber den Parteien. Diese Begründung stützt sich vielmehr auf

die Akten, die dem Richter zum Zeitpunkt der Verfügung vorgelegen haben und auf

die darin enthaltenen, vom Gesuchsteller selbst gewählten Formulierungen.

3.4

Aus dem Erwogenen folgt, dass das

Ausstandsgesuch gegen B____ abzuweisen ist.

4.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der

Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]; § 33 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Appellationsgerichtspräsident, B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde

in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.