DGV.2025.1
Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten
15. Mai 2025Deutsch15 min
Gesuchsteller) den Ausstand des Instruktionsrichters im Beschwerdeverfahren [...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DGV.2025.1
URTEIL
vom 15. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid,
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. phil.
und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen den
Appellationsgerichtspräsidenten
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ ist der Vater von [...] und [...]. Mit Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: KESB) vom 2.
Dezember 2024 wurde den Eltern eine Weisung gemäss Art. 397 Abs. 3 ZGB erteilt
und eine Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB errichtet. Gegen diesen
Entscheid erhob A____ mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt ([...]).
Mit Eingabe vom 7. April 2025 beantragte A____ (nachfolgend:
Gesuchsteller) den Ausstand des Instruktionsrichters im Beschwerdeverfahren [...],
B____. Dieses Ausstandsgesuch ergänzte er am 11. April mit einem «Erweiterten
Ausstandsgesuch». Der betroffene Instruktionsrichter bezog am 17. April
2025 Stellung dazu und beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Der
Gesuchsteller reichte am 19. April 2025 –noch bevor ihm die Stellungnahme vom
17. April 2025 zugestellt werden konnte – eine zusätzliche «Erweiterung» seines
Ausstandsgesuchs ein. Auch hierzu nahm der Richter am 23. April 2025
Stellung, wobei er an der beantragten Abweisung festhielt. Mit Verfügung vom 24.
April 2025 wurden dem Gesuchsteller die beiden Stellungnahmen vom 17. und
23. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter wurde ihm mitgeteilt,
dass eine Entscheidfällung ab dem 5. Mai 2025 vorgesehen sei und deshalb eine allfällige
Replik bis dann beim Gericht einzugehen hätte. Der Antrag auf «einstweilige
Sistierung aller Verfahren, die unter Mitwirkung von Herrn B____ entschieden
wurden, bis zur abschliessenden Beurteilung des Ausstandsgesuchs» wurde mit
begründeter Verfügung vom 24. April 2025 abgewiesen. Bis zum 5. Mai 2025
ist beim Appellationsgericht keine Replik auf die Stellungnahmen des Richters
eingegangen.
Die Einzelheiten der Standpunkte des Gesuchstellers sowie der
weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde
des Gesuchstellers vom 31. Dezember 2024 gegen den Entscheid der KESB vom 2.
Dezember 2024 im Verfahren [...] ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als
Verwaltungsgericht (vgl. VGE VD.2017.77 vom 13. Oktober 2017 E. 1). Über
streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet
gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften
das Dreiergericht des betreffenden Gerichts grundsätzlich ohne die abgelehnte
Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein
ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG; VGE
DGV.2020.1 vom 5. Mai 2020 E. 1.1, DGV.2019.3 vom 22. März 2019 E. 1.1).
1.2
Im Ausstandsgesuch und den jeweiligen
Erweiterungen spricht der Gesuchsteller teilweise vom «Gericht». In Anbetracht
dessen, dass ausschliesslich der instruierende Richter die angesprochenen
Verfahrenshandlungen vorgenommen hat und der Gesuchsteller an keiner Stelle
Bezug auf die übrigen Mitglieder des Richtergremiums nimmt, wird das
Ausstandsgesuch als ausschliesslich gegen den instruierenden Richter, B____,
gerichtet entgegengenommen, zumal ein allfälliges Gesuch gegen die übrigen
Mitglieder mit keinem Wort begründet wurde.
2.
2.1
Der Gesuchsteller hat in seinem
Ausstandsgesuch vom 7. April 2024 zunächst ausgeführt, dass sich die Besorgnis
der Befangenheit von Präsident B____ aus «einer Vielzahl objektiv belegbarer Umstände
im bisherigen Verfahrenslauf» ergebe. Namentlich hat er 11 verschiedene
Ausstandsgründe geltend gemacht und diese jeweils einzeln näher ausgeführt (Ausstandsgesuch
S. 2 ff.): (1.) Die im Rekursverfahren vom 31. Dezember 2024 eingereichten, für
die Beurteilung zentralen Beweismittel seien vom Gericht bislang weder
gewürdigt noch in irgendeiner Form berücksichtigt worden. (2.) Die Aussagen der
Kindsmutter würden offenkundig als glaubhafte Grundlage für die Beurteilung
genommen, ohne deren Richtigkeit kritisch zu hinterfragen oder deren Herkunft
zu prüfen. (3.) Es würden inhaltlich die Aussagen der KESB sowie der
involvierten Drittstellen übernommen, ohne zu berücksichtigen, dass sich diese
Aussagen ausschliesslich auf Mitteilungen der Kindsmutter stützten. Eine
unabhängige Prüfung oder Beweisaufnahme würde nicht erfolgen. (4.) Die
Feststellung des Gerichts, der Gesuchsteller sei zur Mitwirkung nicht bereit,
sei nachweislich unzutreffend. Er habe wiederholt dokumentiert, dass er zur
Zusammenarbeit mit «externen, unabhängigen Fachstellen» bereit sei. Diese
Erklärungen seien bisher vom Gericht ignoriert worden. (5.) Dem Gesuchsteller
werde seitens des Gerichts und der KESB wiederholt Kindesmanipulation
unterstellt, ohne dass konkrete Belege dafür vorgelegt worden seien.
Beweisanträge des Gesuchstellers zur Widerlegung seien nicht behandelt worden.
(6.) Die «wiederholte, nicht begründete» Verweigerung von Ferienzeiten trotz
bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge stelle eine unzulässige Einschränkung
elterlicher Rechte dar. (7.) Das Gericht missachte dokumentiertes Fehlverhalten
der Kindsmutter, welche die Betreuung mehrfach eigenmächtig geändert habe. Die
entsprechenden Beweise seien eingereicht, würden jedoch nicht gewürdigt. (8.)
Es entstehe der objektive Eindruck, dass die Kindsmutter aufgrund ihrer
beruflichen Stellung im [...]departement faktisch bevorzugt behandelt werde.
(9.) Die Aussagen der seitens der KESB involvierten Fachperson würden vom
Gericht ungeprüft übernommen, obwohl diese nachweislich relevante Beweise
ignoriere und eine eingereichte Gefährdungsmeldung unbeachtet gelassen habe.
(10.) Die «faktisch gelebte annähernd hälftige Betreuung» werde vom Gericht
unbeachtet gelassen, während eine «rechtlich hälftige Lösung» ohne
nachvollziehbare Begründung abgelehnt werde. (11.) Trotz «frühstzeitiger»
Planung und mehrfacher Einigungsversuche mit der Kindsmutter sei dem
Gesuchsteller die Wahrnehmung der Fasnachtsferien ohne rechtliche Grundlage
verweigert worden. Auch hier seien keine «Gegenbeweise» verlangt worden.
2.2
Der Gesuchsteller hat sein Ausstandsgesuch
mit Eingabe vom 11. April 2025 ein erstes Mal «erweitert» bzw. ergänzt. Er hat
ausgeführt, die Ergänzung beziehe sich auf alle bisherigen Verfügungen des
betroffenen Richters und insbesondere auf jene vom 3. April 2025. In seiner 12
Seiten umfassenden Ergänzung hat der Gesuchsteller zunächst wiederum sieben
Ausstandsgründe genannt, auf die er in der Folge ausführlich zurückgekommen
ist. Unter anderem wirft er dem betroffenen Richter willkürliche und
widersprüchliche Verfügungen, insbesondere «bei Ferien- und Umgangsrechts-regelungen»,
sowie mangelhafte Begründungen vor. Es sei unkritisch auf einseitige und
ungeprüfte Informationsquellen abgestellt worden, relevante Fakten und Beweise
seien ignoriert und unbelegte, schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn, den
Gesuchsteller, seien verwertet worden. Es liege eine «offensichtliche
Ungleichbehandlung der Parteien» vor, indem unterschiedliche Massstäbe bei der
Beurteilung des Verhaltens, der Kooperation und der «Regelkonformität der
Elternteile» angewandt würden. Die von diesem Richter getroffenen Verfahrensanweisungen
– insbesondere die Aufforderung zur Kooperation mit «als befangen bekannten
Stellen bei gleichzeitiger Ignoranz gegenüber Angeboten für objektive
Klärungsmassnahmen» – seien unzumutbar.
2.3
Der vom Ausstandsgesuch betroffene Richter
hat in seiner Stellungnahme vom 17. April 2025 mitgeteilt, dass er weder eine
Einseitigkeit noch eine mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit
seinerseits zu erkennen vermöge. Der Gesuchsteller begründe sein Gesuch mit
einer angeblich einseitigen Beweiswürdigung. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen,
dass der Gesuchsteller die Verfahrensleitung nur selektiv wahrzunehmen scheine.
Bereits mit Verfügung vom 6. Januar 2025 sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederhergestellt und seien damit zu Gunsten des Gesuchstellers die angefochtenen
Massnahmen aufgeschoben worden. Mit Verfügung vom 8. April 2025 habe der
Instruktionsrichter zudem ein Gesuch der Mutter um Abänderung der mit Verfügung
vom 3. April 2025 festgesetzten Betreuungszeiten abgewiesen. Im Übrigen habe er
sich bei seinen vorsorglichen Anordnungen auf die Empfehlung der mit der
Familie befassten Fachpersonen gestützt. Für den Instruktionsrichter sei auch
nicht erkennbar, welche vom Gesuchsteller angebotenen Beweismittel abgelehnt
worden sein sollen. Die Feststellung in der Verfügung vom 3. April 2025, wonach
der Gesuchsteller eine Zusammenarbeit mit Drittpersonen kategorisch verweigere,
stütze sich auf die Akten; namentlich auf eine Mail vom 18. Dezember 2024 sowie
eine Aktennotiz zu einem Gespräch vom 21. Oktober 2024. Bezüglich der
vorgeworfenen «Verweigerung einer Ferienregelung» weist der betroffene Richter
darauf hin, dass eine Ferienreglung einer vorgängigen, gemeinsamen Planung
bedürfe. Ferien könnten nicht einseitig und kurzfristig festgelegt werden, wie
dies der Gesuchsteller für sich in Anspruch zu nehmen scheine. Schliesslich
seien die Verfügungen jeweils – wenn auch der Natur des Entscheids entsprechend
kurz – begründet worden. Die Vorwürfe gegen die Mutter im Zusammenhang mit der
Fasnacht 2025 seien bereits im Hauptverfahren vorgebracht worden und vom
Gesamtgericht mit dem Entscheid in der Sache zu beurteilen.
2.4
Der Gesuchsteller hat das Ausstandsgesuch mit
Eingabe vom 21. April 2025 – unaufgefordert und noch bevor ihm die
Stellungnahme vom 17. April zugestellt werden konnte – ein weiteres Mal
ergänzt. Namentlich wirft er dem betroffenen Richter fehlende Objektivität und
«nachweislich falsche Aussagen zur angeblich einseitigen Betreuungsgestaltung»
vor. In der Verfügung vom 3. April 2025 habe dieser behauptet, der
Gesuchsteller würde sich: «einseitig die Kompetenz anmassen, die Betreuung
seiner Töchter zu regeln». Diese Behauptung stehe in «eklatantem Widerspruch»
zur tatsächlichen Aktenlage. Der betroffene Richter ignoriere zudem «moderne
pädagogische Standards» und Missachte den Willen der Kinder. Damit verstosse er
gegen «elementare Prinzipien der Kindeswohlabwägung». «Das Gericht» stütze sich
im Weiteren auf Aussagen von Frau [...], die «für ihre einseitigen, nicht
objektivierten und teilweise erwiesenermassen falschen Analysen aktenkundig
bekannt» sei. Dass «das Gericht» diese Aussagen übernehme, ohne den Kindsvater
zu befragen oder dessen Stellungnahme zu würdigen, sei ein grober Verstoss
gegen die Pflicht zur sorgfältigen Beweiswürdigung gemäss Art. 157 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Weiter habe der
Gesuchsteller «im Rekurs vom 31. Dezember 2024 auf über 76 Seiten mit
umfangreicher Belegführung dargelegt, dass sämtliche Initiativen seinerseits
zur Anpassung des Betreuungsmodells nicht seinen eigenen Interessen, sondern
ausschliesslich den dokumentierten und geäusserten Wünschen seiner Kinder
entspringen» würden. Der Präsident B____ habe diese Eingaben inhaltlich nicht
gewürdigt und durch pauschale und falsche Unterstellungen ersetzt, was eine
«eklatante» Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs.
2.
BV darstelle.
2.5
Präsident B____ hat am 23. April 2025 Stellung
zum erneut erweiterten Ausstandsgesuch genommen. Er hat ausgeführt, der
Gesuchsteller verkenne, dass vorsorgliche Massnahmen nicht auf einer
umfassenden Abklärung des Sachverhalts, sondern der Natur der Sache nach auf
einer lediglich vorläufigen Beurteilung der Akten beruhten. Vor diesem
Hintergrund ziele die Kritik am vorsorglichen Entscheid an der Sache vorbei.
Auch unter Berücksichtigung des erweiterten Ausstandsgesuchs vermöge er daher
weder eine Einseitigkeit noch mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit zu
erkennen, weshalb er nach wie vor die Abweisung des Ausstandsgesuchs beantrage.
3.
3.1
Im Verfahren vor dem Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung über den Ausstand sinngemäss (Art. 47 ff. ZPO; § 56 Abs. 2 GOG). Art. 47 bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und
menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art.
30.
Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. Kiener,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.
47.
N 1; Weber, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 47 ZPO N 1 ff.). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO
tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache
ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung,
insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder
Rechtsbeistand, als sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder
Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der gleichen Sache tätig war (lit. b)
oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder
Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f.).
Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine
Gerichtsperson ablehnt, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DGV.2020.1
vom 5. Mai 2020 E. 2.1, DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2). Befangenheit und
damit ein Ausstandsgrund ist dann anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu
erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher
Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen.
Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1; Kiener,
a.a.O., Art. 47 N 2; Weber, a.a.O.
Art. 47 ZPO N 3 ff.).
3.2
Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche
Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven
Anschein der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht
als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür
vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021
E. 2, BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGer
5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener,
a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 50). Dies gilt auch für Verfahrensmassnahmen
und zwar unabhängig davon, ob diese richtig oder falsch sind (BGer 5A_181/2022
vom 27. Mai 2022 E. 2.1, 5A_843/2019 vom 8. April 2020 E. 4.2.1, 5A_201/2018
vom 19. Juni 2018 E. 3.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; Sutter-Somm/Seiler, in:
Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 47 N 14). Befangenheitsbegründend sind
nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere
Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November
2019.
E. 2; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018
E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November
2009.
E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art.
47.
N 19; Weber, a.a.O., Art. 47 ZPO N 4). Dabei müssen objektiv gerechtfertigte
Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig
eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht
(vgl. BGer 4F_2/2025 vom 24. März 2025 E. 1.1, 4A_208/2018 vom 22. August 2018
E. 2, 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November
2019.
E. 2).
3.3
Der Gesuchsteller wirft dem betroffenen Richter
diverse Fehler, insbesondere in Zusammenhang mit der vorsorglichen Verfügung
vom 3. April 2025, vor. Abgesehen davon, dass Verfahrensfehler wie erwogen gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keinen Ausstandsgrund
darstellen, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dem Instruktionsrichter
Fehler unterlaufen sind, zumal die bisher zu treffenden Entscheide im Gegensatz
zum erst noch vom Gesamtgericht zu treffenden Entscheid in der Sache lediglich
aufgrund einer summarischen, vorläufigen Würdigung der Akten getroffen wurden. Bei
dieser vorläufigen Interessenabwägung kam dem Instruktionsrichter ein
erheblicher Ermessensspielraum zu, wobei er auf umfassende Abklärungen
verzichten durfte. Wie der betroffenen Richter überdies zu Recht darlegt, kann auch
keineswegs von einer einseitigen Verfahrensleitung zu Lasten des Gesuchstellers
gesprochen werden (s. dazu E. 2.3).
Auch der Vorwurf, der betroffene Richter «unterstelle» dem
Gesuchsteller zu Unrecht eine «einseitige Betreuungsregelung», verfängt nicht.
Tatsache ist, dass der Gesuchsteller die KESB mit Schreiben vom 27. März 2025
darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass: «die neue Betreuungsregelung mit einer
ergänzenden Übernachtung ab sofort in Kraft tritt»; und weiter: «Die
Kindesmutter wurde am Sonntag den 22. März 2025 über die Änderungen informiert.
Die Kindesmutter hat auf diese nicht reagiert.». Wie aus dieser Passage klar
hervorgeht, ist der Gesuchsteller offensichtlich tatsächlich der Meinung, die
Betreuungszeiten einseitig nach seinen Vorstellungen anpassen zu können. Dass
der Gesuchsteller dieser Ansicht ist und dies auch konkret zu tun beabsichtigt,
ergibt sich auch aus weiterer Korrespondenz mit der Kindsmutter: In einer Mail
vom 25. März 2025 schrieb er dieser beispielsweise: «du wirst in den nächsten
72.
Stunden entsprechend informiert werden über die sofortigen Änderungen der
Betreuungszeiten. ich werde auch nicht mehr bei Gericht oder anderswo anfragen
ob ich dies darf, denn meine juristische Beraterin haben ja unmissverständlich
klar gemacht, dass ich dies tun kann [sic!]». Aus einer Aktennotiz der KESB vom
31.
März 2025 geht denn auch hervor, dass der Gesuchsteller seine Ankündigungen
umgesetzt und die Kinder nicht planmässig zur Mutter zurückgebracht hat. Dass
der betroffene Richter in der Verfügungsbegründung vom 3. April 2025 entsprechend
aufgegriffen hat, der Gesuchsteller meine offenbar, die Betreuung seiner
Töchter einseitig regeln zu können, erweckt unter diesen Umständen keinen
objektiven Anschein der Befangenheit bzw. der fehlenden Distanz oder
Neutralität gegenüber den Parteien. Diese Begründung stützt sich vielmehr auf
die Akten, die dem Richter zum Zeitpunkt der Verfügung vorgelegen haben und auf
die darin enthaltenen, vom Gesuchsteller selbst gewählten Formulierungen.
3.4
Aus dem Erwogenen folgt, dass das
Ausstandsgesuch gegen B____ abzuweisen ist.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der
Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]; § 33 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Appellationsgerichtspräsident, B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde
in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.