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Entscheid

DGV.2025.2

Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten (im Verfahren [...])

27. Juni 2025Deutsch10 min

B____ und A____ sind die Eltern von C____, welcher die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

DGV.2025.2

URTEIL

vom 27.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer, Dr. Manuel Kreis

und

Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen den

Appellationsgerichtspräsidenten (im Ver-

fahren [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ und A____ sind die Eltern von C____, welcher die

Primarschule im Kanton Basel-Stadt besucht. Mit Entscheid vom 13. März 2025

ordnete die Leiterin der Primarschule einen Schulwechsel von C____ an. Gegen

diesen Entscheid erhob B____ Rekurs beim Erziehungsdepartement und stellte den

Antrag auf eine sofortige Aussetzung des Schulwechsels. Dieser Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Erziehungsdepartement

mit Schreiben vom 16. April 2025 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid wandte sich

A____ mit Eingabe vom 22. April 2025 und dem Antrag auf Erlass einer

superprovisorischen Verfügung direkt an das Verwaltungsgericht. Mit Eingabe vom

23. April 2025 teilte er dem Gericht mit, dass er gegen den Entscheid des

Erziehungsdepartements vom 16. April 2025 auch beim Regierungsrat Rekurs

erhoben habe. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts, D____, verfügte

darauf am 24. April 2025, dass auf das Gesuch von A____ vom 22. April 2025 um

Erlass einer superprovisorischen Verfügung zurzeit nicht eingetreten werde und

die Eingaben von A____ vom 22. April 2025 einschliesslich Beilagen als Gesuch

um Erlass einer superprovisorischen Verfügung zuständigkeitshalber dem

Regierungsrat weitergeleitet würden. Gleichzeitig stellte er fest, dass es dem

Regierungsrat oder dem zuständigen Departement freistehe, den Rekurs gegen das

Schreiben des Leiters der Abteilung Recht des Erziehungsdepartements vom 16.

April 2025 bereits nach Eingang der Rekursanmeldung zusammen mit dem Gesuch um

Erlass einer superprovisorischen Verfügung dem Verwaltungsgericht zum Entscheid

zu überweisen. In der Folge überwies der Regierungspräsident den an den

Regierungsrat gerichteten Rekurs von A____ mit Schreiben vom 28. April 2025 zum

Entscheid an das Verwaltungsgericht. Mit zwei weiteren Eingaben vom 30. April

2025 verlangte er einen sofortigen Entscheid über seinen Antrag auf Anordnung

der aufschiebenden Wirkung und Erlass einer superprovisorischen Verfügung

betreffend den Schulwechsel seines Sohnes. Dieses Gesuch wies der

Instruktionsrichter D____ mit Verfügung vom 30. April 2025 ab und verpflichtete

den Rekurrenten zur Leistung eines Kostenvorschusses.

In der Folge beantragte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller)

mit Eingabe vom 7. Mai 2025 den Ausstand von D____. Dazu nahm dieser mit

Schreiben vom 14. Mai 2025 Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuchs.

Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 liess sich der Gesuchsteller noch einmal zu seinem

Gesuch vernehmen.

Die Einzelheiten der Standpunkte des Gesuchstellers sowie der

weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zuständig für Entscheide über Verwaltungsrekurse ist ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht (vgl. § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100] analog). Über

streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder dieses Dreiergerichts entscheidet

gemäss § 56 Abs. 2 und Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher

Vorschriften ein Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte

Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein

ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG; DGV.2019.3 vom

22.

März 2019 E. 1.1). Das vorliegende Ausstandsgesuch richtet sich gegen den

Gerichtspräsidenten D____, welcher als Instruktionsrichter das Verfahren […]

leitet. Aufgrund der auf § 21a des Organisationsreglements des

Appellationsgerichts (SG 154.150) gestützten Praxis bei der Spruchkörperbildung

ist zu erwarten, dass die Beurteilung des Rekurses durch ein Dreiergericht

unter Mitwirkung der bisher instruierenden Gerichtsperson erfolgt. Zuständig

ist vorliegend somit ein Dreiergericht des Verwaltungsgerichts ohne den vom

Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspräsidenten.

2.

2.1

Der Gesuchsteller stützt sein

Ausstandsbegehren auf Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und «§§

49.

ff. VRPG». Im Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht

gelten aber die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) über den Ausstand sinngemäss (Art. 47 ff. ZPO; § 56 Abs. 2 GOG). Art. 47

bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der

Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung

[BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,

SR 0.101]; vgl. Kiener, in:

Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 47 N

1; Weber, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2024, Art. 47 ZPO N 1 ff.). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine

Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein

persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung,

insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder

Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder

Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der gleichen Sache tätig war (lit. b)

oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder

Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit.

f.). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine

Gerichtsperson ablehnt, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DGV.2020.1

vom 5. Mai 2020 E. 2.1, DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2). Befangenheit und

damit ein Ausstandsgrund ist dann anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die

geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu

erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher

Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver

Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen.

Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1; Kiener,

a.a.O., Art. 47 N 2; Weber, a.a.O.

Art. 47 ZPO N 3 ff.).

2.2

Zur Begründung seines Ausstandsgesuchs wirft

der Gesuchsteller dem abgelehnten Instruktionsrichter Passivität im

Zusammenhang mit seinem superprovisorischen Gesuch vom 22. April 2025 vor,

indem er dieses trotz Vorliegens einer Kindswohlgefährdung an den Regierungsrat

überwiesen habe, anstatt selber darüber zu entscheiden. Er stellt sich dabei

auf den Standpunkt, sobald eine medizinisch belegte Kindeswohlgefährdung mit

Antrag auf sofortige gerichtliche Schutzmassnahme geltend gemacht werde, habe

das Gericht eine eigene Prüfpflicht. Weiter wirft er dem Instruktionsrichter

vor, das Verfahren weitergeleitet zu haben, obwohl klargeworden sei, dass er

keine unvoreingenommene Prüfung beabsichtige. Er habe alle eingereichten

Beweise wie ärztliche Atteste, schulärztliche Mitteilungen, die psychologische Belastung

oder die Krankschreibung seines Sohnes vollständig ignoriert und bloss pauschal

erklärt, es sei «nichts Glaubhaftes» dargelegt worden. Damit werde sein

rechtliches Gehör in elementarer Weise verletzt. Auch ein psychologischer

Abklärungstermin bei den UPK Basel am 27. Mai 2025 sei in der Verfügung

vollständig übergangen worden. Daraus sei nachweislich ein Schaden entstanden,

sei sein Sohn doch seit über drei Wochen krankgeschrieben worden. Die

Argumentation des abgelehnten Richters, das vollständige Absehen von

Beweiswürdigung und seine selektive Bezugnahme auf Verwaltungsaussagen zeigten

eine klare sachwidrige Ermessensausübung. Schliesslich macht er geltend, dass

das Verfahren mit einem Haupttermin innert eines Monats auffällig beschleunigt

worden sei, ohne Raum für Beweisaufnahme, psychologische Abklärung oder

persönliche Anhörung zu lassen. Dieses Vorgehen benachteilige gezielt die

Kindesseite und wirke parteiisch zugunsten der Schulbehörde.

2.3

Diese Ausführungen sind offensichtlich nicht

geeignet, die fehlende Unparteilichkeit des abgelehnten Instruktionsrichters zu

begründen.

2.3.1

Vorauszuschicken gilt es dabei, dass Verfahrensfehler

oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson im Allgemeinen keinen

objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Sie können somit

grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden,

sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (AGE

BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2, BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2;

vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 47 ZPO N 50). Dies gilt auch für Verfahrensmassnahmen und zwar unabhängig

davon, ob diese richtig oder falsch sind (BGer 5A_181/2022 vom 27. Mai 2022 E.

2.1, 5A_843/2019 vom 8. April 2020 E. 4.2.1, 5A_201/2018 vom 19. Juni 2018 E.

3.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.],

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 47 N

14). Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte

Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE

BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2,

DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer

5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener,

a.a.O., Art. 47 N 19; Weber,

a.a.O., Art. 47 ZPO N 4). Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur

Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung

manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. BGer

4F_2/2025 vom 24. März 2025 E. 1.1, 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 2,

5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E.

2).

2.3.2

Hinzu kommt, dass Verfahrensfehler vorliegend

nicht zu erkennen sind. Entscheide des Erziehungsdepartements sind gemäss § 41

Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) beim Regierungsrat

anzufechten. Dieser ist als Rekursinstanz sodann zuständig zum Erlass

verfahrensleitender Verfügungen wie die superprovisorische Anordnung der

aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche Hemmung der Vollstreckung eines

angefochtenen Entscheids. Der Regierungsrat resp. das den Rekurs instruierende

Departement kann den Rekurs in der Folge an das Verwaltungsgericht überweisen

(§ 42 OG). Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber nicht zuständig zur

Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide des Erziehungsdepartements, sind

Departemente doch keine Vorinstanzen des Gerichts (vgl. § 10 Abs. 1 VRPG). Dies

gilt auch dann, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine Kindswohlgefährdung droht.

Auch in diesem Fall bleibt der Regierungsrat die zuständige Rekursinstanz zum

Erlass vorsorglicher Massnahmen. Das vom abgelehnten Instruktionsrichter mit

Verfügung vom 24. April 2025 erfolgte Nichteintreten auf das Gesuch von A____(Gesuchsteller)

vom 22. April 2025 um Erlass einer superprovisorischen Verfügung und die

Überweisung der entsprechenden Eingaben des Gesuchstellers und Rekurrenten vom

22.

April 2025 an den Regierungsrat sind daher nicht zu beanstanden.

2.3.3

Auch bei der weiteren Verfahrensleitung sind

keine Verfahrensfehler, geschweige denn besonders qualifizierte oder wiederholte

Fehler zu erkennen. Mit der Verfügung vom 30. April 2025 hat der

Instruktionsrichter nach der erfolgten Begründung seiner Zuständigkeit infolge

der Überweisung des Rekurses durch den Regierungspräsidenten an das

Verwaltungsgericht eingehend und nachvollziehbar begründet, weshalb er das

Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung abgewiesen hat. Er hat auf

die belegte Belastung des Sohnes im bisherigen Schulsetting verwiesen und sich

eingehend mit den Argumenten des Gesuchstellers für eine Rückversetzung in

dieses Setting auseinandergesetzt. Widersprüchlich erscheint der Vorhalt, der

abgelehnte Instruktionsrichter habe bei seinem Entscheid über den Erlass einer

superprovisorischen Verfügung den psychologischen Abklärungstermin bei den UPK

Basel am 27. Mai 2025 vollständig übergangen. Der Antrag ist mit Eingaben vom

30.

April 2025 erneuert und um sofortigen Erlass einer Verfügung ersucht

worden. Diese ist gleichentags erfolgt. Über superprovisorische Anträge ist

sofort zu entscheiden. Es ist daher nicht ersichtlich, wie so ein vier Wochen

später erfolgender Abklärungstermin hätte berücksichtigt werden sollen. Vor

diesem Hintergrund ist auch die Beanstandung der beschleunigten Behandlung des

Gesuchs durch den abgelehnten Instruktionsrichter unverständlich. Schliesslich

ist nicht ersichtlich und wird nicht konkretisiert, wie der abgelehnte

Instruktionsrichter durch seinen Entscheid sein Ermessen überschritten und

damit den objektiven Anschein von Befangenheit begründet haben sollte.

3.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass gegen den abgelehnten

Gerichtspräsidenten kein Ausstandsgrund gemäss § 56 Abs. 2 GOG in Verbindung

mit Art. 47 ZPO vorliegt, weshalb das Ausstandsgesuch abzuweisen ist.

Entsprechend dem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen

Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

D____

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.