DGV.2025.2
Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten (im Verfahren [...])
27. Juni 2025Deutsch10 min
B____ und A____ sind die Eltern von C____, welcher die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DGV.2025.2
URTEIL
vom 27.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Manuel Kreis
und
Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen den
Appellationsgerichtspräsidenten (im Ver-
fahren [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ und A____ sind die Eltern von C____, welcher die
Primarschule im Kanton Basel-Stadt besucht. Mit Entscheid vom 13. März 2025
ordnete die Leiterin der Primarschule einen Schulwechsel von C____ an. Gegen
diesen Entscheid erhob B____ Rekurs beim Erziehungsdepartement und stellte den
Antrag auf eine sofortige Aussetzung des Schulwechsels. Dieser Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Erziehungsdepartement
mit Schreiben vom 16. April 2025 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid wandte sich
A____ mit Eingabe vom 22. April 2025 und dem Antrag auf Erlass einer
superprovisorischen Verfügung direkt an das Verwaltungsgericht. Mit Eingabe vom
23. April 2025 teilte er dem Gericht mit, dass er gegen den Entscheid des
Erziehungsdepartements vom 16. April 2025 auch beim Regierungsrat Rekurs
erhoben habe. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts, D____, verfügte
darauf am 24. April 2025, dass auf das Gesuch von A____ vom 22. April 2025 um
Erlass einer superprovisorischen Verfügung zurzeit nicht eingetreten werde und
die Eingaben von A____ vom 22. April 2025 einschliesslich Beilagen als Gesuch
um Erlass einer superprovisorischen Verfügung zuständigkeitshalber dem
Regierungsrat weitergeleitet würden. Gleichzeitig stellte er fest, dass es dem
Regierungsrat oder dem zuständigen Departement freistehe, den Rekurs gegen das
Schreiben des Leiters der Abteilung Recht des Erziehungsdepartements vom 16.
April 2025 bereits nach Eingang der Rekursanmeldung zusammen mit dem Gesuch um
Erlass einer superprovisorischen Verfügung dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
zu überweisen. In der Folge überwies der Regierungspräsident den an den
Regierungsrat gerichteten Rekurs von A____ mit Schreiben vom 28. April 2025 zum
Entscheid an das Verwaltungsgericht. Mit zwei weiteren Eingaben vom 30. April
2025 verlangte er einen sofortigen Entscheid über seinen Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung und Erlass einer superprovisorischen Verfügung
betreffend den Schulwechsel seines Sohnes. Dieses Gesuch wies der
Instruktionsrichter D____ mit Verfügung vom 30. April 2025 ab und verpflichtete
den Rekurrenten zur Leistung eines Kostenvorschusses.
In der Folge beantragte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller)
mit Eingabe vom 7. Mai 2025 den Ausstand von D____. Dazu nahm dieser mit
Schreiben vom 14. Mai 2025 Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuchs.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 liess sich der Gesuchsteller noch einmal zu seinem
Gesuch vernehmen.
Die Einzelheiten der Standpunkte des Gesuchstellers sowie der
weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Zuständig für Entscheide über Verwaltungsrekurse ist ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht (vgl. § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100] analog). Über
streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder dieses Dreiergerichts entscheidet
gemäss § 56 Abs. 2 und Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher
Vorschriften ein Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte
Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein
ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG; DGV.2019.3 vom
22.
März 2019 E. 1.1). Das vorliegende Ausstandsgesuch richtet sich gegen den
Gerichtspräsidenten D____, welcher als Instruktionsrichter das Verfahren […]
leitet. Aufgrund der auf § 21a des Organisationsreglements des
Appellationsgerichts (SG 154.150) gestützten Praxis bei der Spruchkörperbildung
ist zu erwarten, dass die Beurteilung des Rekurses durch ein Dreiergericht
unter Mitwirkung der bisher instruierenden Gerichtsperson erfolgt. Zuständig
ist vorliegend somit ein Dreiergericht des Verwaltungsgerichts ohne den vom
Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspräsidenten.
2.
2.1
Der Gesuchsteller stützt sein
Ausstandsbegehren auf Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und «§§
49.
ff. VRPG». Im Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
gelten aber die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) über den Ausstand sinngemäss (Art. 47 ff. ZPO; § 56 Abs. 2 GOG). Art. 47
bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der
Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,
SR 0.101]; vgl. Kiener, in:
Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 47 N
1; Weber, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2024, Art. 47 ZPO N 1 ff.). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine
Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein
persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung,
insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder
Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder
Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der gleichen Sache tätig war (lit. b)
oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder
Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit.
f.). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine
Gerichtsperson ablehnt, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DGV.2020.1
vom 5. Mai 2020 E. 2.1, DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2). Befangenheit und
damit ein Ausstandsgrund ist dann anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu
erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher
Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen.
Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1; Kiener,
a.a.O., Art. 47 N 2; Weber, a.a.O.
Art. 47 ZPO N 3 ff.).
2.2
Zur Begründung seines Ausstandsgesuchs wirft
der Gesuchsteller dem abgelehnten Instruktionsrichter Passivität im
Zusammenhang mit seinem superprovisorischen Gesuch vom 22. April 2025 vor,
indem er dieses trotz Vorliegens einer Kindswohlgefährdung an den Regierungsrat
überwiesen habe, anstatt selber darüber zu entscheiden. Er stellt sich dabei
auf den Standpunkt, sobald eine medizinisch belegte Kindeswohlgefährdung mit
Antrag auf sofortige gerichtliche Schutzmassnahme geltend gemacht werde, habe
das Gericht eine eigene Prüfpflicht. Weiter wirft er dem Instruktionsrichter
vor, das Verfahren weitergeleitet zu haben, obwohl klargeworden sei, dass er
keine unvoreingenommene Prüfung beabsichtige. Er habe alle eingereichten
Beweise wie ärztliche Atteste, schulärztliche Mitteilungen, die psychologische Belastung
oder die Krankschreibung seines Sohnes vollständig ignoriert und bloss pauschal
erklärt, es sei «nichts Glaubhaftes» dargelegt worden. Damit werde sein
rechtliches Gehör in elementarer Weise verletzt. Auch ein psychologischer
Abklärungstermin bei den UPK Basel am 27. Mai 2025 sei in der Verfügung
vollständig übergangen worden. Daraus sei nachweislich ein Schaden entstanden,
sei sein Sohn doch seit über drei Wochen krankgeschrieben worden. Die
Argumentation des abgelehnten Richters, das vollständige Absehen von
Beweiswürdigung und seine selektive Bezugnahme auf Verwaltungsaussagen zeigten
eine klare sachwidrige Ermessensausübung. Schliesslich macht er geltend, dass
das Verfahren mit einem Haupttermin innert eines Monats auffällig beschleunigt
worden sei, ohne Raum für Beweisaufnahme, psychologische Abklärung oder
persönliche Anhörung zu lassen. Dieses Vorgehen benachteilige gezielt die
Kindesseite und wirke parteiisch zugunsten der Schulbehörde.
2.3
Diese Ausführungen sind offensichtlich nicht
geeignet, die fehlende Unparteilichkeit des abgelehnten Instruktionsrichters zu
begründen.
2.3.1
Vorauszuschicken gilt es dabei, dass Verfahrensfehler
oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson im Allgemeinen keinen
objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Sie können somit
grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden,
sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (AGE
BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2, BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2;
vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 47 ZPO N 50). Dies gilt auch für Verfahrensmassnahmen und zwar unabhängig
davon, ob diese richtig oder falsch sind (BGer 5A_181/2022 vom 27. Mai 2022 E.
2.1, 5A_843/2019 vom 8. April 2020 E. 4.2.1, 5A_201/2018 vom 19. Juni 2018 E.
3.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.],
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 47 N
14). Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte
Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE
BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2,
DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer
5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener,
a.a.O., Art. 47 N 19; Weber,
a.a.O., Art. 47 ZPO N 4). Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur
Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung
manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. BGer
4F_2/2025 vom 24. März 2025 E. 1.1, 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 2,
5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E.
2).
2.3.2
Hinzu kommt, dass Verfahrensfehler vorliegend
nicht zu erkennen sind. Entscheide des Erziehungsdepartements sind gemäss § 41
Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) beim Regierungsrat
anzufechten. Dieser ist als Rekursinstanz sodann zuständig zum Erlass
verfahrensleitender Verfügungen wie die superprovisorische Anordnung der
aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche Hemmung der Vollstreckung eines
angefochtenen Entscheids. Der Regierungsrat resp. das den Rekurs instruierende
Departement kann den Rekurs in der Folge an das Verwaltungsgericht überweisen
(§ 42 OG). Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber nicht zuständig zur
Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide des Erziehungsdepartements, sind
Departemente doch keine Vorinstanzen des Gerichts (vgl. § 10 Abs. 1 VRPG). Dies
gilt auch dann, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine Kindswohlgefährdung droht.
Auch in diesem Fall bleibt der Regierungsrat die zuständige Rekursinstanz zum
Erlass vorsorglicher Massnahmen. Das vom abgelehnten Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 24. April 2025 erfolgte Nichteintreten auf das Gesuch von A____(Gesuchsteller)
vom 22. April 2025 um Erlass einer superprovisorischen Verfügung und die
Überweisung der entsprechenden Eingaben des Gesuchstellers und Rekurrenten vom
22.
April 2025 an den Regierungsrat sind daher nicht zu beanstanden.
2.3.3
Auch bei der weiteren Verfahrensleitung sind
keine Verfahrensfehler, geschweige denn besonders qualifizierte oder wiederholte
Fehler zu erkennen. Mit der Verfügung vom 30. April 2025 hat der
Instruktionsrichter nach der erfolgten Begründung seiner Zuständigkeit infolge
der Überweisung des Rekurses durch den Regierungspräsidenten an das
Verwaltungsgericht eingehend und nachvollziehbar begründet, weshalb er das
Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung abgewiesen hat. Er hat auf
die belegte Belastung des Sohnes im bisherigen Schulsetting verwiesen und sich
eingehend mit den Argumenten des Gesuchstellers für eine Rückversetzung in
dieses Setting auseinandergesetzt. Widersprüchlich erscheint der Vorhalt, der
abgelehnte Instruktionsrichter habe bei seinem Entscheid über den Erlass einer
superprovisorischen Verfügung den psychologischen Abklärungstermin bei den UPK
Basel am 27. Mai 2025 vollständig übergangen. Der Antrag ist mit Eingaben vom
30.
April 2025 erneuert und um sofortigen Erlass einer Verfügung ersucht
worden. Diese ist gleichentags erfolgt. Über superprovisorische Anträge ist
sofort zu entscheiden. Es ist daher nicht ersichtlich, wie so ein vier Wochen
später erfolgender Abklärungstermin hätte berücksichtigt werden sollen. Vor
diesem Hintergrund ist auch die Beanstandung der beschleunigten Behandlung des
Gesuchs durch den abgelehnten Instruktionsrichter unverständlich. Schliesslich
ist nicht ersichtlich und wird nicht konkretisiert, wie der abgelehnte
Instruktionsrichter durch seinen Entscheid sein Ermessen überschritten und
damit den objektiven Anschein von Befangenheit begründet haben sollte.
3.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass gegen den abgelehnten
Gerichtspräsidenten kein Ausstandsgrund gemäss § 56 Abs. 2 GOG in Verbindung
mit Art. 47 ZPO vorliegt, weshalb das Ausstandsgesuch abzuweisen ist.
Entsprechend dem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
D____
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.