DGV.2025.7
Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten (im Verfahren [...])
23. September 2025Deutsch13 min
unterziehen, es legte die Betreuungszeiten des Vaters neu fest, errichtete für C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DGV.2025.7
URTEIL
vom 23. September 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid, lic. iur.
Lucienne Renaud, Dr. Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiberin MLaw Anna
Bleichenbacher
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen den
Appellationsgerichtspräsidenten
(im Verfahren […])
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Vater, Gesuchsteller) und B____ (Mutter) sind die
nicht miteinander verheirateten Eltern von C____ und D____. Mit Entscheid vom
27. Mai 2025 ([…]) wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht den
Vater an, sich einer Begutachtung betreffend seine Erziehungsfähigkeit zu
unterziehen, es legte die Betreuungszeiten des Vaters neu fest, errichtete für C____
und D____ eine Erziehungsbeistandschaft und beauftragte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: KESB), eine Beistandsperson
einzusetzen. Im Verfahren […] beantragte der Gesuchsteller bereits mehrfach den
Ausstand des Instruktionsrichters, E____. Diese Gesuche wurden mit Urteil vom
15. Mai 2025 (DGV.2025.1) sowie vom 28. August 2025 (DGV.2025.5) abgewiesen.
Am 20. Juni 2025 setzte der Instruktionsrichter das
Besuchsrecht des Vaters mittels einer superprovisorischen Verfügung aus und er
untersagte der Mutter, die Töchter in den Schwimmunterricht zu bringen.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 beantragte der Gesuchsteller
erneut den Ausstand des Instruktionsrichters. Am 7. Juli 2025 erschien der
Gesuchsteller zur Akteneinsicht betreffend das Verfahren […] in den
Räumlichkeiten des Appellationsgerichts. Gleichentags reichte der Gesuchsteller
ein Dokument mit dem Titel «Eingabe an das Appellationsgericht Basel-Stadt:
Eine kausale Analyse richterlicher Realitätsverweigerung» ein. Der betroffene
Instruktionsrichter bezog am 25. Juli 2025 Stellung zum Gesuch und der weiteren
Eingabe des Gesuchstellers und beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Diese
Stellungnahme wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 29. Juli 2025
zugestellt und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Innert
Frist ging keine weitere Stellungnahme ein.
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Mai 2025
erhob A____ mit Eingabe vom 14. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesgericht.
Der soeben geschilderte Prozessverlauf beschränkt sich auf
die für den vorliegenden Entscheid relevanten Ereignisse. Die Einzelheiten der
Standpunkte des Gesuchstellers sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich,
soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers richtet
sich gegen die Mitwirkung von E____ im Verfahren […]. Zuständig für die
Beurteilung der Beschwerde des Gesuchstellers vom 31. Dezember 2024 gegen den
Entscheid der KESB vom 2. Dezember 2024 im Verfahren […] war gemäss § 92 Ziff.
10.
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht (vgl. VGE VD.2017.77 vom 13.
Oktober 2017 E. 1). Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des
Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt
bundesrechtlicher Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne
die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des
Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG; VGE DGV.2020.1 vom 5. Mai 2020 E. 1.1, DGV.2019.3 vom 22. März 2019
E. 1.1).
1.2
Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid
im Verfahren […] Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Somit liegt die
Zuständigkeit für das Verfahren nicht mehr beim Appellationsgericht. Es ist
damit fraglich, ob der Gesuchsteller überhaupt noch ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse hat in Bezug auf die Frage, ob bei E____ Ausstandsgründe
vorliegen. Da sich das Gesuch implizit aber auch auf bereits vergangene
Verfahrenshandlungen von E____ bezieht, ist das Rechtsschutzinteresse und damit
das Vorhandensein der Eintretensvoraussetzungen vorderhand zu bejahen.
2.
2.1
Der
Gesuchsteller beantragt in seinem Ausstandsgesuch vom 23. Juni 2025 zunächst, E____
müsse «wegen offenkundiger Befangenheit, wiederholter Missachtung
rechtsstaatlicher Grundsätze, institutionalisierter Parteilichkeit und
systematischer Diskreditierung des Kindesvaters» in den Ausstand treten. Zudem
sei Verfügungen, die der Genannte erlassen habe, die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Weiter beantragt der Gesuchsteller die «Richterliche Offenlegung» von
Vorgeschichten, auf die sich das Gericht berufen habe. Zudem verlangt der
Gesuchsteller eine Eignungsüberprüfung von E____ für familienrechtliche
Verfahren, die Mitteilung seines Gesuchs an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des
Grossen Rats sowie den Gerichtsrat.
2.2
All
dies begründet der Gesuchsteller im Wesentlichen mit fehlender Neutralität und
selektiver Beweiswürdigung durch E____. Zudem bringt er vor, der
Instruktionsrichter habe in seiner superprovisorischen Verfügung vom 20. Juni
2025.
Szenarien konstruiert und den Gesuchsteller psychologisch stigmatisiert.
Weiter behauptet der Gesuchsteller, Kritik werde durch das Gericht systematisch
unterdrückt und E____ würde «auf jede Form elterlicher Kritik mit repressiver
Eskalation» reagieren. Zudem führt der Gesuchsteller aus, es finde eine
Täter-Opfer-Umkehr zulasten des Kindeswohls statt. Dies alles führe dazu, dass E____
nicht mehr «objektiv, empathisch oder rechtsstaatlich neutral» urteilen könne
und die bisherigen Entscheide eine «wiederkehrende Herabwürdigung,
psychologische Stigmatisierung und institutionelle[r] Abwehrhaltung» zeigen
würden.
2.3
In seiner Eingabe vom 7. Juli 2025 bringt der
Gesuchsteller zusätzlich vor, die vom Appellationsgericht geführten
Verfahrensakten betreffend […] seien unvollständig. Konkret fehlten gemäss dem
Gesuchsteller die Stellungnahme der Kindsmutter zum «Vorfall vom 18. Juni
2025», die Akten betreffend F____, das Protokoll inklusive schriftlicher
Notizen der Befragung von D____ und C____ vom 30. April 2025 sowie «nahezu
vollständig alle KESB Akten für den Zeitraum vom 8. April 2024-31.12.2024». Zudem
stellt der Gesuchsteller wiederholt die Eignung von E____ betreffend die
Verfahrensführung infrage.
2.4
Der vom Ausstandsgesuch betroffene Richter
hat in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2025 mitgeteilt, dass er weder eine
Einseitigkeit noch eine mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit
seinerseits zu erkennen vermöge. Der Gesuchsteller begründe sein Gesuch mit
einer angeblich fehlenden richterlichen Neutralität und selektiver
Beweiswürdigung. Diesbezüglich weist E____ darauf hin, dass mit der Verfügung
vom 13. Juni 2025 dem Gesuchsteller kein allgemeines Kontaktverbot auferlegt
wurde, sondern lediglich superprovisorisch untersagt wurde, B____ (Beigeladene
im Verfahren […]) direkt Nachrichten zu senden. Wenn der Gesuchsteller in
seinem Ausstandsgesuch rüge, es beruhe auf unbelegten Behauptungen der
Kindsmutter, wonach der Gesuchsteller sie mit Nachrichten überflute, verkenne
der Gesuchsteller, dass der Instruktionsrichter als Verfahrensleiter im Rahmen
einer summarischen Prüfung auf diese Darstellung abstellen durfte, da es
notorisch erscheine, dass der Gesuchsteller alle Verfahrensbeteiligten mit
Eingaben überhäufe.
Weiter bezieht sich die Stellungnahme von E____ auf die
superprovisorische Aussetzung des Besuchsrechts des Vaters sowie das
superprovisorische Verbot gegenüber der Mutter, die Töchter in den
Schwimmunterricht zu bringen vom 20. Juni 2025. Hierzu führt der vom
Ausstandsgesuch betroffene Richter aus, dass es sich bei den «Vorgeschichten»,
deren Offenlegung der Gesuchsteller fordert, um die Tatsache handelt, dass der
Gesuchsteller sowohl in diesem Verfahren, als auch schon in Bezug auf eine
ältere Tochter entsprechende Vorwürfe in den Raum stellte, die keine Grundlage
gehabt haben. Weiter seien Einwirkungen des Vaters auf die Kinder mittels
Videobefragung und von den Kindern unterzeichnetem Protokoll belegt. Eine
weitere Einwirkung des Vaters auf die Kinder sei im Interesse einer seriösen
Abklärung der Sache zu verhindern. Auch diesbezüglich verweist E____ auf die
vorläufige Natur des betreffenden Entscheids.
Letztlich bezieht sich der vom Ausstandsgesuch betroffene
Richter in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2025 auf die gemäss Eingabe des
Gesuchstellers vom 7. Juli 2025 angeblich unvollständigen Akten. Er bringt vor,
in der Verfügung habe er offengelegt, dass er sich auf die telefonische
Mitteilung der Beiständin bezogen habe. Zudem habe er den Sachverhalt mit einer
telefonischen Rückfrage bei der Schwimmschule weiter abgeklärt, was in einer
Aktennotiz dokumentiert sei. Dabei sei auch die Stellungnahme der Mutter
erhoben worden, weshalb es keiner zusätzlichen schriftlichen Auskunft der
Mutter bedurfte, zumal sich die Mutter mit Bezug auf die Verfügung vom 20. Juni
2025.
damit einverstanden erklärte, den Schwimmunterricht zu sistieren.
Der vom Ausstandsgesuch betroffene Richter verzichtete im
Übrigen darauf, sich zu den weiteren, an seine Person adressierten Vorwürfe zu
äussern.
3.
3.1
Im Verfahren vor dem Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung über den Ausstand sinngemäss (Art. 47 ff. Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; § 56 Abs. 2 GOG). Art. 47 bis 51 ZPO
konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien
auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR
101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR
0.101]; vgl. Kiener, in: Oberhammer
et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 47 N 1; Weber, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2024, Art. 47 ZPO N 1 ff.). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson
unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse
hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied
einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige
oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der
gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen,
insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer
Vertretung, befangen sein könnte (lit. f.). Die den Ausstand begründenden
Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnt, glaubhaft zu
machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DGV.2020.1 vom 5. Mai 2020 E. 2.1, DG.2017.52
vom 19. April 2018 E. 2). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist dann
anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer
Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr
müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit
oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen
ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 2; Weber, a.a.O. Art. 47 ZPO N 3 ff.).
3.2
Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche
Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven
Anschein der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht
als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür
vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021
E. 2, BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGer
5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener,
a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, in:
Berner Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 50). Dies gilt auch für
Verfahrensmassnahmen und zwar unabhängig davon, ob diese richtig oder falsch
sind (BGer 5A_181/2022 vom 27. Mai 2022 E. 2.1, 5A_843/2019 vom 8. April 2020
E. 4.2.1, 5A_201/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13.
November 2019 E. 2; Sutter-Somm/Seiler,
in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 47 N 14). Befangenheitsbegründend sind
nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere
Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November
2019.
E. 2; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018
E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009
E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N
19; Weber, a.a.O., Art. 47 ZPO N
4). Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass
sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf
fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. BGer 4F_2/2025 vom 24. März 2025
E. 1.1, 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 2, 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E.
2.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2).
3.3
3.3.1
Vorliegend relevant ist damit die Frage, ob
betreffend E____ der Anschein der Befangenheit besteht. Zu prüfen ist somit, ob
bei objektiver Betrachtung Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Über Vorbringen des
Gesuchstellers, welche bereits im Urteil vom 15. Mai 2025 sowie im Urteil vom 28.
August 2025 behandelt wurden, ist nicht nochmals zu befinden.
3.3.2
Der Gesuchsteller wirft dem betroffenen
Richter diverse Fehler, insbesondere in Zusammenhang mit den
superprovisorischen Verfügungen vom 13. und 20. Juni 2025, vor. Abgesehen
davon, dass Verfahrensfehler wie erwogen gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darlegen, ist vorliegend
nicht ersichtlich, dass dem Instruktionsrichter Fehler unterlaufen sind, zumal
diese genannten Entscheide lediglich aufgrund einer summarischen, vorläufigen
Würdigung der Akten getroffen wurden. Bei dieser vorläufigen Interessenabwägung
kam dem Instruktionsrichter ein erheblicher Ermessensspielraum zu, wobei er auf
umfassende Abklärungen verzichten durfte. Ist der Gesuchsteller mit dieser
Würdigung nicht einverstanden, muss dies im ordentlichen Rechtsmittelverfahren
geltend gemacht werden. Dies gilt ebenso für den Antrag des Gesuchstellers, es
sei den von E____ getroffenen Verfügungen die «sofortige aufschiebende Wirkung»
zu erteilen. Wie der betroffene Richter überdies zu Recht darlegt, kann auch
keineswegs von einer einseitigen Verfahrensleitung zu Lasten des Gesuchstellers
gesprochen werden. Dies manifestiert sich beispielsweise in der superprovisorisch
erteilten Weisung an die Kindsmutter, die Töchter nicht mehr in den
Schwimmunterricht zu bringen, damit der vom Vater behauptete Sachverhalt
betreffend übergriffiges Verhalten des Schwimmlehrers gegenüber der Tochter C____
seriös abgeklärt werden kann.
3.3.3
Auch der Vorwurf, die Akten seien
unvollständig, verfängt nicht. Die Mutter hat betreffend den angeblichen
Vorfall im Schwimmunterricht keine schriftliche Stellungnahme eingereicht
respektive keine schriftliche Stellungnahme einreichen müssen, weshalb das
Fehlen einer solchen Stellungnahme in den Akten nicht kritisiert werden kann.
Auch das Nichtvorhandensein der Akten betreffend F____ ist nicht zu
kritisieren, würde es sich dabei doch um Verfahrensakten betreffend eine am
Verfahren unbeteiligte Drittperson handeln, die selbstredend nicht in den
Verfahrensakten betreffend C____ und D____ untergebracht sind. Dass betreffend
die Kinderanhörung vom 30. April 2025 ein Protokoll und schriftliche Notizen in
den Akten fehlen würden, entbehrt einer sachlichen Grundlage. In
Kinderanhörungen werden keine Wortprotokolle erstellt, sondern lediglich die
für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten (Art. 314a Abs. 2 ZGB;
s. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im kantonalen Beschwerdeverfahren Maranta, in: Kren
Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser (Hrsg.), ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich
2021, Art. 314a N 3; vgl. auch Affolter-Fringeli/Vogel,
in: Berner Kommentar, 2016, Art. 314a ZGB N 32 f.). Die vorhandene Aktennotiz
(Juris Akten-Nr. 128 im Verfahren […]) gibt Aufschluss über die zentralen
Aussagen von C____ und D____ in der Kinderanhörung und entspricht damit den
gesetzlichen Voraussetzungen an das Protokoll einer Kinderanhörung.
3.3.4
Die vom Gesuchsteller geforderte «dienstaufsichtliche
Überprüfung der Eignung des Richters» sowie Mitteilung seines Gesuchs an das
Justiz- und Sicherheitsdepartement, die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des
Grossen Rats sowie den Gerichtsrat sind mangels gesetzlicher Vorschrift
unzulässig.
3.4
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass bei objektiver Betrachtung nicht der Anschein der
Befangenheit oder Voreingenommenheit von E____ erweckt wird. Aus dem Gesagten
folgt, dass das Ausstandsgesuch gegen E____ abzuweisen ist.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der
Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen (§ 30 Abs. 1 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]; § 33 Reglement über die Gerichtsgebühren [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Appellationsgerichtspräsident, E____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.