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Entscheid

DGV.2025.7

Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten (im Verfahren [...])

23. September 2025Deutsch13 min

unterziehen, es legte die Betreuungszeiten des Vaters neu fest, errichtete für C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

DGV.2025.7

URTEIL

vom 23. September 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid, lic. iur.

Lucienne Renaud, Dr. Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiberin MLaw Anna

Bleichenbacher

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[…]

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen den

Appellationsgerichtspräsidenten

(im Verfahren […])

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Vater, Gesuchsteller) und B____ (Mutter) sind die

nicht miteinander verheirateten Eltern von C____ und D____. Mit Entscheid vom

27. Mai 2025 ([…]) wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht den

Vater an, sich einer Begutachtung betreffend seine Erziehungsfähigkeit zu

unterziehen, es legte die Betreuungszeiten des Vaters neu fest, errichtete für C____

und D____ eine Erziehungsbeistandschaft und beauftragte die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: KESB), eine Beistandsperson

einzusetzen. Im Verfahren […] beantragte der Gesuchsteller bereits mehrfach den

Ausstand des Instruktionsrichters, E____. Diese Gesuche wurden mit Urteil vom

15. Mai 2025 (DGV.2025.1) sowie vom 28. August 2025 (DGV.2025.5) abgewiesen.

Am 20. Juni 2025 setzte der Instruktionsrichter das

Besuchsrecht des Vaters mittels einer superprovisorischen Verfügung aus und er

untersagte der Mutter, die Töchter in den Schwimmunterricht zu bringen.

Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 beantragte der Gesuchsteller

erneut den Ausstand des Instruktionsrichters. Am 7. Juli 2025 erschien der

Gesuchsteller zur Akteneinsicht betreffend das Verfahren […] in den

Räumlichkeiten des Appellationsgerichts. Gleichentags reichte der Gesuchsteller

ein Dokument mit dem Titel «Eingabe an das Appellationsgericht Basel-Stadt:

Eine kausale Analyse richterlicher Realitätsverweigerung» ein. Der betroffene

Instruktionsrichter bezog am 25. Juli 2025 Stellung zum Gesuch und der weiteren

Eingabe des Gesuchstellers und beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Diese

Stellungnahme wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 29. Juli 2025

zugestellt und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Innert

Frist ging keine weitere Stellungnahme ein.

Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Mai 2025

erhob A____ mit Eingabe vom 14. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesgericht.

Der soeben geschilderte Prozessverlauf beschränkt sich auf

die für den vorliegenden Entscheid relevanten Ereignisse. Die Einzelheiten der

Standpunkte des Gesuchstellers sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich,

soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers richtet

sich gegen die Mitwirkung von E____ im Verfahren […]. Zuständig für die

Beurteilung der Beschwerde des Gesuchstellers vom 31. Dezember 2024 gegen den

Entscheid der KESB vom 2. Dezember 2024 im Verfahren […] war gemäss § 92 Ziff.

10.

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht (vgl. VGE VD.2017.77 vom 13.

Oktober 2017 E. 1). Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des

Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt

bundesrechtlicher Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne

die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des

Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG; VGE DGV.2020.1 vom 5. Mai 2020 E. 1.1, DGV.2019.3 vom 22. März 2019

E. 1.1).

1.2

Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid

im Verfahren […] Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Somit liegt die

Zuständigkeit für das Verfahren nicht mehr beim Appellationsgericht. Es ist

damit fraglich, ob der Gesuchsteller überhaupt noch ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse hat in Bezug auf die Frage, ob bei E____ Ausstandsgründe

vorliegen. Da sich das Gesuch implizit aber auch auf bereits vergangene

Verfahrenshandlungen von E____ bezieht, ist das Rechtsschutzinteresse und damit

das Vorhandensein der Eintretensvoraussetzungen vorderhand zu bejahen.

2.

2.1

Der

Gesuchsteller beantragt in seinem Ausstandsgesuch vom 23. Juni 2025 zunächst, E____

müsse «wegen offenkundiger Befangenheit, wiederholter Missachtung

rechtsstaatlicher Grundsätze, institutionalisierter Parteilichkeit und

systematischer Diskreditierung des Kindesvaters» in den Ausstand treten. Zudem

sei Verfügungen, die der Genannte erlassen habe, die aufschiebende Wirkung zu

erteilen. Weiter beantragt der Gesuchsteller die «Richterliche Offenlegung» von

Vorgeschichten, auf die sich das Gericht berufen habe. Zudem verlangt der

Gesuchsteller eine Eignungsüberprüfung von E____ für familienrechtliche

Verfahren, die Mitteilung seines Gesuchs an das Justiz- und

Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des

Grossen Rats sowie den Gerichtsrat.

2.2

All

dies begründet der Gesuchsteller im Wesentlichen mit fehlender Neutralität und

selektiver Beweiswürdigung durch E____. Zudem bringt er vor, der

Instruktionsrichter habe in seiner superprovisorischen Verfügung vom 20. Juni

2025.

Szenarien konstruiert und den Gesuchsteller psychologisch stigmatisiert.

Weiter behauptet der Gesuchsteller, Kritik werde durch das Gericht systematisch

unterdrückt und E____ würde «auf jede Form elterlicher Kritik mit repressiver

Eskalation» reagieren. Zudem führt der Gesuchsteller aus, es finde eine

Täter-Opfer-Umkehr zulasten des Kindeswohls statt. Dies alles führe dazu, dass E____

nicht mehr «objektiv, empathisch oder rechtsstaatlich neutral» urteilen könne

und die bisherigen Entscheide eine «wiederkehrende Herabwürdigung,

psychologische Stigmatisierung und institutionelle[r] Abwehrhaltung» zeigen

würden.

2.3

In seiner Eingabe vom 7. Juli 2025 bringt der

Gesuchsteller zusätzlich vor, die vom Appellationsgericht geführten

Verfahrensakten betreffend […] seien unvollständig. Konkret fehlten gemäss dem

Gesuchsteller die Stellungnahme der Kindsmutter zum «Vorfall vom 18. Juni

2025», die Akten betreffend F____, das Protokoll inklusive schriftlicher

Notizen der Befragung von D____ und C____ vom 30. April 2025 sowie «nahezu

vollständig alle KESB Akten für den Zeitraum vom 8. April 2024-31.12.2024». Zudem

stellt der Gesuchsteller wiederholt die Eignung von E____ betreffend die

Verfahrensführung infrage.

2.4

Der vom Ausstandsgesuch betroffene Richter

hat in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2025 mitgeteilt, dass er weder eine

Einseitigkeit noch eine mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit

seinerseits zu erkennen vermöge. Der Gesuchsteller begründe sein Gesuch mit

einer angeblich fehlenden richterlichen Neutralität und selektiver

Beweiswürdigung. Diesbezüglich weist E____ darauf hin, dass mit der Verfügung

vom 13. Juni 2025 dem Gesuchsteller kein allgemeines Kontaktverbot auferlegt

wurde, sondern lediglich superprovisorisch untersagt wurde, B____ (Beigeladene

im Verfahren […]) direkt Nachrichten zu senden. Wenn der Gesuchsteller in

seinem Ausstandsgesuch rüge, es beruhe auf unbelegten Behauptungen der

Kindsmutter, wonach der Gesuchsteller sie mit Nachrichten überflute, verkenne

der Gesuchsteller, dass der Instruktionsrichter als Verfahrensleiter im Rahmen

einer summarischen Prüfung auf diese Darstellung abstellen durfte, da es

notorisch erscheine, dass der Gesuchsteller alle Verfahrensbeteiligten mit

Eingaben überhäufe.

Weiter bezieht sich die Stellungnahme von E____ auf die

superprovisorische Aussetzung des Besuchsrechts des Vaters sowie das

superprovisorische Verbot gegenüber der Mutter, die Töchter in den

Schwimmunterricht zu bringen vom 20. Juni 2025. Hierzu führt der vom

Ausstandsgesuch betroffene Richter aus, dass es sich bei den «Vorgeschichten»,

deren Offenlegung der Gesuchsteller fordert, um die Tatsache handelt, dass der

Gesuchsteller sowohl in diesem Verfahren, als auch schon in Bezug auf eine

ältere Tochter entsprechende Vorwürfe in den Raum stellte, die keine Grundlage

gehabt haben. Weiter seien Einwirkungen des Vaters auf die Kinder mittels

Videobefragung und von den Kindern unterzeichnetem Protokoll belegt. Eine

weitere Einwirkung des Vaters auf die Kinder sei im Interesse einer seriösen

Abklärung der Sache zu verhindern. Auch diesbezüglich verweist E____ auf die

vorläufige Natur des betreffenden Entscheids.

Letztlich bezieht sich der vom Ausstandsgesuch betroffene

Richter in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2025 auf die gemäss Eingabe des

Gesuchstellers vom 7. Juli 2025 angeblich unvollständigen Akten. Er bringt vor,

in der Verfügung habe er offengelegt, dass er sich auf die telefonische

Mitteilung der Beiständin bezogen habe. Zudem habe er den Sachverhalt mit einer

telefonischen Rückfrage bei der Schwimmschule weiter abgeklärt, was in einer

Aktennotiz dokumentiert sei. Dabei sei auch die Stellungnahme der Mutter

erhoben worden, weshalb es keiner zusätzlichen schriftlichen Auskunft der

Mutter bedurfte, zumal sich die Mutter mit Bezug auf die Verfügung vom 20. Juni

2025.

damit einverstanden erklärte, den Schwimmunterricht zu sistieren.

Der vom Ausstandsgesuch betroffene Richter verzichtete im

Übrigen darauf, sich zu den weiteren, an seine Person adressierten Vorwürfe zu

äussern.

3.

3.1

Im Verfahren vor dem Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Schweizerischen

Zivilprozessordnung über den Ausstand sinngemäss (Art. 47 ff. Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; § 56 Abs. 2 GOG). Art. 47 bis 51 ZPO

konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien

auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR

101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR

0.101]; vgl. Kiener, in: Oberhammer

et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 47 N 1; Weber, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2024, Art. 47 ZPO N 1 ff.). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson

unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse

hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied

einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige

oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der

gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen,

insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer

Vertretung, befangen sein könnte (lit. f.). Die den Ausstand begründenden

Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnt, glaubhaft zu

machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DGV.2020.1 vom 5. Mai 2020 E. 2.1, DG.2017.52

vom 19. April 2018 E. 2). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist dann

anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer

Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr

müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit

oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen

ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 2; Weber, a.a.O. Art. 47 ZPO N 3 ff.).

3.2

Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche

Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven

Anschein der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht

als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür

vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021

E. 2, BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGer

5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener,

a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, in:

Berner Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 50). Dies gilt auch für

Verfahrensmassnahmen und zwar unabhängig davon, ob diese richtig oder falsch

sind (BGer 5A_181/2022 vom 27. Mai 2022 E. 2.1, 5A_843/2019 vom 8. April 2020

E. 4.2.1, 5A_201/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13.

November 2019 E. 2; Sutter-Somm/Seiler,

in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 47 N 14). Befangenheitsbegründend sind

nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere

Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November

2019.

E. 2; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018

E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009

E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N

19; Weber, a.a.O., Art. 47 ZPO N

4). Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass

sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf

fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. BGer 4F_2/2025 vom 24. März 2025

E. 1.1, 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 2, 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E.

2.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2).

3.3

3.3.1

Vorliegend relevant ist damit die Frage, ob

betreffend E____ der Anschein der Befangenheit besteht. Zu prüfen ist somit, ob

bei objektiver Betrachtung Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in

die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Über Vorbringen des

Gesuchstellers, welche bereits im Urteil vom 15. Mai 2025 sowie im Urteil vom 28.

August 2025 behandelt wurden, ist nicht nochmals zu befinden.

3.3.2

Der Gesuchsteller wirft dem betroffenen

Richter diverse Fehler, insbesondere in Zusammenhang mit den

superprovisorischen Verfügungen vom 13. und 20. Juni 2025, vor. Abgesehen

davon, dass Verfahrensfehler wie erwogen gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darlegen, ist vorliegend

nicht ersichtlich, dass dem Instruktionsrichter Fehler unterlaufen sind, zumal

diese genannten Entscheide lediglich aufgrund einer summarischen, vorläufigen

Würdigung der Akten getroffen wurden. Bei dieser vorläufigen Interessenabwägung

kam dem Instruktionsrichter ein erheblicher Ermessensspielraum zu, wobei er auf

umfassende Abklärungen verzichten durfte. Ist der Gesuchsteller mit dieser

Würdigung nicht einverstanden, muss dies im ordentlichen Rechtsmittelverfahren

geltend gemacht werden. Dies gilt ebenso für den Antrag des Gesuchstellers, es

sei den von E____ getroffenen Verfügungen die «sofortige aufschiebende Wirkung»

zu erteilen. Wie der betroffene Richter überdies zu Recht darlegt, kann auch

keineswegs von einer einseitigen Verfahrensleitung zu Lasten des Gesuchstellers

gesprochen werden. Dies manifestiert sich beispielsweise in der superprovisorisch

erteilten Weisung an die Kindsmutter, die Töchter nicht mehr in den

Schwimmunterricht zu bringen, damit der vom Vater behauptete Sachverhalt

betreffend übergriffiges Verhalten des Schwimmlehrers gegenüber der Tochter C____

seriös abgeklärt werden kann.

3.3.3

Auch der Vorwurf, die Akten seien

unvollständig, verfängt nicht. Die Mutter hat betreffend den angeblichen

Vorfall im Schwimmunterricht keine schriftliche Stellungnahme eingereicht

respektive keine schriftliche Stellungnahme einreichen müssen, weshalb das

Fehlen einer solchen Stellungnahme in den Akten nicht kritisiert werden kann.

Auch das Nichtvorhandensein der Akten betreffend F____ ist nicht zu

kritisieren, würde es sich dabei doch um Verfahrensakten betreffend eine am

Verfahren unbeteiligte Drittperson handeln, die selbstredend nicht in den

Verfahrensakten betreffend C____ und D____ untergebracht sind. Dass betreffend

die Kinderanhörung vom 30. April 2025 ein Protokoll und schriftliche Notizen in

den Akten fehlen würden, entbehrt einer sachlichen Grundlage. In

Kinderanhörungen werden keine Wortprotokolle erstellt, sondern lediglich die

für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten (Art. 314a Abs. 2 ZGB;

s. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im kantonalen Beschwerdeverfahren Maranta, in: Kren

Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser (Hrsg.), ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich

2021, Art. 314a N 3; vgl. auch Affolter-Fringeli/Vogel,

in: Berner Kommentar, 2016, Art. 314a ZGB N 32 f.). Die vorhandene Aktennotiz

(Juris Akten-Nr. 128 im Verfahren […]) gibt Aufschluss über die zentralen

Aussagen von C____ und D____ in der Kinderanhörung und entspricht damit den

gesetzlichen Voraussetzungen an das Protokoll einer Kinderanhörung.

3.3.4

Die vom Gesuchsteller geforderte «dienstaufsichtliche

Überprüfung der Eignung des Richters» sowie Mitteilung seines Gesuchs an das

Justiz- und Sicherheitsdepartement, die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des

Grossen Rats sowie den Gerichtsrat sind mangels gesetzlicher Vorschrift

unzulässig.

3.4

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass bei objektiver Betrachtung nicht der Anschein der

Befangenheit oder Voreingenommenheit von E____ erweckt wird. Aus dem Gesagten

folgt, dass das Ausstandsgesuch gegen E____ abzuweisen ist.

4.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der

Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich

Auslagen (§ 30 Abs. 1 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

[VRPG, SG 270.100]; § 33 Reglement über die Gerichtsgebühren [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Appellationsgerichtspräsident, E____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.