DGZ.2019.8
Aufsichtsrechtliche Anzeige
5. Februar 2020Deutsch19 min
Berufungsverfahren vor Appellationsgericht durchgeführt (Verfahrensnummern [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2019.8
ENTSCHEID
vom 5.
Februar 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier
Steiner, Dr. Claudius Gelzer
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
Zivilgerichtspräsident A____
Appellationsgerichtspräsident B____
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
von C____ vom 23. September 2019
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 3. Oktober
2017 leitete D____ (nachfolgend: Ehefrau) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein
Eheschutzverfahren gegen C____ (nachfolgend: Ehemann und Anzeigesteller) ein
(Verfahrensnummer [...]). Im Rahmen dieses Eheschutzverfahrens wurden auch drei
Berufungsverfahren vor Appellationsgericht durchgeführt (Verfahrensnummern [...]
zum Ehegatten- und Kinderunterhalt, [...] zur Lohnanweisung an die
Arbeitgeberin und [...] zum Ehegatten- und Kinderunterhalt).
Mit
"Beschwerde" vom 23. September 2019 wandte sich der
Anzeigesteller an das Appellationsgericht. Darin meldete er "diverse
Vorfälle und Verhaltensmerkwürdigkeiten" des Zivilgerichtspräsidenten A____
und des Appellationsgerichtspräsidenten B____, "die in keinem Verhältnis
einer üblichen Gerichtsführung entsprechen und unbedingt einer speziellen
Beachtung erfordern". Mit Schreiben vom 27. September 2019 nahm der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts diese Eingabe als aufsichtsrechtliche
Anzeige entgegen. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 teilte er dem
Anzeigesteller mit, es sei vorgesehen, keine Vernehmlassungen einzuholen und
aufgrund der vorliegenden Anzeige und der eingereichten Akten zu entscheiden.
Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
Das
Appellationsgericht beaufsichtigt das Zivilgericht unter Wahrung seiner gerichtlichen
Unabhängigkeit (§ 90 Ziffer 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der
Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt in die
Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Das Appellationsgericht ist somit zuständig
zur Beurteilung der vorliegenden aufsichtsrechtlichen Anzeige, soweit sie sich
gegen den Zivilgerichtspräsidenten A____ richtet. Soweit sie den
Appellationsgerichtspräsidenten B____ betrifft, fehlt es an einer
entsprechenden Zuständigkeit des Appellationsgerichts, da das
Appellationsgericht nicht seiner eigenen Aufsicht untersteht.
2.
Kritik an den Entscheiden und Verfügungen des Zivilgerichts
und des
Appellationsgerichts
2.1
Mit
seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige macht der Anzeigesteller zahlreiche Fehler
geltend, die in seinen Verfahren vor Zivilgericht und vor Appellationsgericht
den Gerichtspräsidenten A____ und B____ unterlaufen sein sollen.
In Bezug auf das
Eheschutzverfahren vor Zivilgericht ([...]) kritisiert er detailliert mehrere
Verfahrensschritte:
- die Vorladung des Zivilgerichts zur Verhandlung
Getrenntleben vom 23. Oktober 2017 (Anzeige, S. 3 f.),
- die Behandlung seines Gesuchs um Verschiebung
dieser Verhandlung (S. 4–6),
- den an dieser Verhandlung gefällten Entscheid
des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 (S. 6–11),
- den Entscheid des Zivilgerichts vom
8.
November 2017 zur Lohnanweisung an die Arbeitgeberin des
Anzeigestellers (S. 11–16),
- die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 6. Juli 2018 (S. 27–30),
- die
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 27. August 2018 (S. 30–32),
- den Entscheid des Zivilgerichts vom
31.
Oktober 2018 zum Ehegatten- und Kinderunterhalt (S. 32 f.).
In Bezug auf die
drei Berufungsverfahren vor Appellationsgericht kritisiert der Anzeigesteller
ebenfalls detailliert verschiedene Verfahrensschritte:
- Im Verfahren [...] (Ehegatten- und
Kinderunterhalt) kritisiert er die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten
vom 6. Dezember 2017 und dessen Vernehmlassung an das Bundesgericht vom
28.
Dezember 2017 sowie den Entscheid des Appellationsgerichts vom
28.
April 2018 (Anzeige, S. 16–18 und 24–27).
- Im Verfahren [...] (Lohnanweisung an die
Arbeitgeberin des Anzeigestellers) bemängelt er den Entscheid des
Appellationsgerichts vom 23. März 2018 (S. 18–23).
- Im Verfahren [...] (Ehegatten- und
Kinderunterhalt) schliesslich kritisiert er die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten
vom 18. Februar 2019 und den Entscheid des Appellationsgerichts vom
6.
Mai 2019 (S. 34–41).
Zusammenfassend
führt der Anzeigesteller aus, es sei aus seiner Anzeige eindeutig erkennbar,
dass sich das Zivilgericht und das Appellationsgericht schwer täten mit
Kindesbelangen und strafrechtlichen Entscheidungen. Zu nennen seien etwa die
Bestrafungen von Verstössen der Gegenanwältin, Ermahnungen bei
Zuwiderhandlungen von Besuchsrechten und Informationsverletzungen der Ehefrau.
Auch das Thema "falsche uneidliche Aussagen" scheine kein Thema vor
Gericht zu sein. Am Ende reduziere sich das Gericht auf ein "reines
Berechnungsbüro für Unterhaltsberechnungen", aber auch hier nur mit
mässigem Erfolg, weil unterhaltsrelevante Teile vergessen, verweigert oder
falsch gerechnet worden seien, natürlich nur zu seinen Lasten. Schliesslich
wirft der Anzeigesteller die Frage auf, wieso man einer Partei angehören müsse,
um an den Basler Gerichten als Gerichtspräsident arbeiten zu können. Es sei wichtig,
dass die Parteizentralen der beiden betroffenen Gerichtspräsidenten über die
vorgefallenen Sachverhalte informiert würden (S. 41 f.). Der
Anzeigesteller verlangt, dass gegen die beiden betroffenen Gerichtspräsidenten A____
und B____ ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird (S. 43).
2.2
Wegen
Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und
Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche
Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 GOG). Bei der Aufsicht des
Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die
Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer
Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51; AGE BEZ.2016.54 vom
3.
Januar 2017 E. 1.7). Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht
darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein
geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für
eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten
des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges
Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizangestellten
voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das
Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter
oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der
Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von
seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein
Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder
des Gerichts abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf
formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung
oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer
Beschwerde, nicht aber mittels einer aufsichtsrechtlichen Anzeige erfolgen kann
(vgl. zum Ganzen AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2, DG.2017.31
vom 31. Januar 2018 E. 2).
Nicht jede
Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch den Richter bildet einen
hinreichenden Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des
Appellationsgerichts. Die Schwelle ist aber dort erreicht, wo die Verletzungen
derart schwer wiegen, dass sie einer leichtfertigen Amtsführung, einer
ungebührlichen Behandlung der Beteiligten, einem missbräuchlichen Gebrauch der
Amtsbefugnisse oder sonstwie einem Verhalten gleichkommen, das der Würde und
dem Ansehen des Gerichts abträglich ist (AGE DG.2017.31 vom 31. Januar
2018.
E. 2.).
2.3
Im
vorliegenden Fall macht der Anzeigesteller formelle und materielle Mängel
geltend, an denen die von ihm bezeichneten Entscheide und Verfügungen leiden
sollen. Beispielhaft sei die Kritik des Anzeigestellers am Entscheid des
Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 in Auszügen zitiert (Anzeige, S. 6–11):
"Analysiert man die
Urteilsbegründung vom 23. Oktober 2017 von Herrn
A____, dann fallen die folgenden Punkte auf:
a.) "In einem der
Verfügung angefügten Hinweis forderte das Gericht den Ehemann auf, der Ehefrau
umgehend und bedingungslos das für die Rückführung der Tochter notwendige Geld
zur Verfügung zu stellen oder die Flüge andernfalls selbst zu buchen und zu
bezahlen"
Bei diesen Punkt hat wohl
die Kreativität ein wenig über die Strenge geschossen. Zuerst, dass ich das erste
Gerichtsdokument erst am 18. Oktober 2017 erhielt, nämlich die
obenerwähnte Gerichtsvorladung. Auf was Herr A____ anspielte
war keine Verfügung, sondern eine Abmachung bei der Eheaudienz vom 19. September
2017.
mit dem Präsidenten Herrn E____ und auf
dessen Rat, welcher auch sehr vernünftig war, sollte ich einen Vertrag zur
Rückführung meiner Tochter machen. Die Befürchtung war nämlich, dass wenn meine
Ehefrau das Geld direkt erhielte, sie wieder nach Russland zurückkehrte und
meine Tochter nicht zurückgebracht hätte. Diese Aussage und Empfehlung stützte Herr E____ wohl auf seinem Erfahrungsschatz bei
ähnlichen Fällen. […]
b.) Zum Punkt: "nicht nachvollziehbarer Weise geweigert hat,
der Ehefrau das für die Rückführung der Tochter nötige Geld zur Verfügung zu
stellen"
Diese Aussage von Herrn A____ entbehrt jeglicher Grundlage, denn schon
im Email vom 5. Oktober 2017 sage ich meiner Ehefrau zu, dass ich gemäss
dem Vorschlag von Herrn E____ die Flugtickets buchen werde. EM:
"Ich habe der EF das Geld für die Tickets nicht gegen, weil wir mit Herrn E____ abgemacht hatten, dass ich die
Tickets buche und dass wir alles schriftlich abmachen" […]
c.)
Zum Punkt: "nicht von sich aus bereit war, der Ehefrau einen angemessenen Unterhaltsbeitrag
zu bezahlen"
Dass Frau F____ nur einen Kontoauszug eines einzigen Kontos als Beweismittel eingereicht
hatte, ist Herr A____ anscheinend nicht
aufgefallen. Dass nur ein Konto in der Familie vorhanden schien, kann nun
wirklich nicht angenommen werden und ist nicht glaubhaft, da ich ebenfalls an
der Eheschutzverhandlung Dokumente aus der Steuererklärung deponierte. Eine
Nachfrage bei meiner Ehefrau oder der Gegenanwältin Frau
F____ um diese offenkundlichen "Defizite bei der Würdigung"
auszugleichen, hielt Herr A____ wohl nicht für
nötig. Ihn rechte dieses mangelhafte Beweismittel um diese Anschuldigung gegen
mich zu formulieren.
Meine
Ehefrau hatte nämlich auf folgende gemeinsamen Familien-Konten den Zugriff:
- Postkonto [...]
- UBS Konto [...] (Lohneingang der [...] Versicherung)
- UBS Konto [...]
Beim
Konto UBS Konto [...] gingen die Lohnzahlungen
der [...] Versicherung ein und vom Konto [...] überwies die Ehefrau die letzten zwei Jahre knapp
CHF 10‘000.- nach Russland. […]
Weiteres
besitzt meine Ehefrau ein eigenes Konto bei der UBS auf welches ich keinen
Zugriff hatte und habe: UBS Konto [...]. Genau
dieses private Konto meiner Ehefrau, keines aber der Familie, nutzte Frau F____
als Beweismittel. Interessant war, dass dieses Konto auch erst seit März 2017 existierte. Dieses Konto hatte meine Ehefrau anfangs des
Jahres 2017 dringend gewünscht und von diesem Konto überwies sie dann auch das
Geld für die Flugtickets an ihre Mutter, welche dann die Tickets für den Wegzug
nach Russland organisierte. Herr A____ war dies anscheinend genug Beweismittel
um mir zu unterstellen, dass ich nicht bereit war einen angemessenen Unterhalt
zu bezahlen. Das diese Behauptung reiner Unfug war, konnte im Schreiben von
meinem Anwalt Herr H____ vom 31. Mai 2018 und 26. Juni 2018
ausführlich widerlegt werden. […]
Im Übrigen überwies meine Ehefrau vom Familienkonto und von meinem
Konto in den letzten zwei Jahren vor dem Eheschutzbegehren rund CHF 60'000.-
nach Russland zu ihrer Mutter. Schwer lastet die Vermutung auf meiner Frau,
dass sie den Wegzug nach Russland schon lange geplant hatte, als die gemeinsame
Tochter G____ geboren wurde. Auch dieser Punkt wurde im Schreiben meines
Anwaltes Herr H____ vom 31. Mai 2018 ausführlich unter Punkt 9b.)
dokumentiert. […]
d.)
Zum Punkt: "Ferner entbehren die Anzeigen des Ehemannes wegen
Kindesentführung jeglicher Grundlage"
Aus
dem Verhandlungsprotokoll vom 23. Oktober 2017 entnehmen wir den Ausspruch
des Gerichtspräsidenten ‘GP’ Herrn A____:
GP
"Erklärt dem EM, dass die EF die Tochter beim Erziehungsdepartement nicht
abgemeldet hat, dass die EF die Tochter jedoch nicht in die Schweiz
zurückbringen konnte, da der EM ihr mitgeteilt hat, dass er sie nicht in die
Wohnung lässt"
Schauen
wir uns das wichtigste Beweismittel des Erziehungsdepartementes an und finden
unter dem Betreff des Emails:
"Abmeldeunterlagen
Kindergarten Schuljahr 2017/2018"
und
im Textkopf:
"Sehr
geehrter Herr C____
im
Anhang sende ich ihnen die Abmeldeunteriagen von Ihrer Tochter G____ vom
Kindergarten Schuljahr 2017/2018."
Ich
glaube sicherlich, dass das Beharren von Herrn A____ auf den Rückzug meiner
Strafanzeige nur einen wirklichen Grund hatte, nämlich nicht das "die
Ehefrau am Flughafen verhaftet wird" sondern dass der Unterhalt für
meine Ehefrau durch mich beglichen werden solle, obwohl meine Ehefrau meine
Tochter widerrechtlich nach Russland gebracht hatte. Für meine Ehefrau eine
hervorragende Lösung welche natürlich auch sehr interessant für den Kanton
Basel-Stadt war, um natürlich auch hier Kosten zu
sparen. Kosteneffiziente Gerichtssprechung für den Kanton Basel-Stadt? […]
e.)
Zum Punkt: "Zwar sind in der Steuererklärung der Ehegatten für das Jahr
2016.
diverse Darlehen der [...] GmbH aufgeführt". Es ist jedoch unklar,
wofür diese gewährt wurden. Auch ist nicht belegt, dass die Zinszahlungen
effektiv geleistet wurden."
Zuerst
muss einmal bemerkt werden, dass diese Darlehen resp. die Darlehenszinsen bei
der Steuererklärung eingereicht und durch das Steueramt akzeptiert wurden. Die
Darlehenszahlungen müssen nämlich auch dort belegt werden, Das aber effektiv
kein Interesse von Herrn A____ und auch später beim Appellationsgericht bestand
diese Kosten bei mir zu berücksichtigen, zeigt sich mit aller Deutlichkeit bei
der Lieferung der Überweisungsbelege und der Kontoauszüge. Bei einer
Berufungsverhandlung beim Appellationsgericht verwandelte sich das Darlehen
sogar noch auf wundersame Weise in eine Hypothek. Dazu aber später unter
Punkt 15.)
f.)
Zum Punkt: "Das Gericht hat die Steuern bei der Unterhaltsberechnung
jedoch versehentlich unberücksichtigt gelassen und den Überschuss direkt
auf die Ehegatten und die Tochter verteilt, wobei die Tochter die Hälfte des
Anteils eines Ehegatten erhält"
Es
muss vielleicht auch bemerkt werden, dass solche Bestandteile wie die
Steuerhöhe substantiell sind und keineswegs vergessen werden sollten. Zu
bemerken sei hier, dass mit die "Hälfte des Anteils eines Ehegatten"
natürlich mein Anteil gemeint war und dies zu meinen Ungunsten war. In diesen
Schreiben werden uns solche gravierenden "Versehen" zu meinen
Ungunsten noch wiederholt auffallen.
Mit
der Aussage von Herrn A____ vom 23. Oktober 2017 "die anstehenden
Probleme zu erörtern und eine Befriedung der Situation anzustreben"
hat er gleich eine komplette Getrenntleben-Verhandlung gemacht und mir komplett
die Schuld zugesprochen. Die Strafanzeige gegen meine Ehefrau war der Kanton
Basel-Stadt ebenfalls los und ich darf den Unterhalt für meine Ehefrau
bezahlen. Die Konsequenzen eines solchen Vorgehens und solcher Versäumnisse
muss ich bis heute tragen. […]“
Mit diesen Ausführungen
in seiner Anzeige (S. 6–11) macht der Anzeigesteller formelle und
materielle Mängel des Entscheids des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017
geltend. Die Kritik beschlägt die formelle und materielle Richtigkeit dieses
Entscheids. Wie in E. 2.2 ausgeführt wird, sind solche Mängel mit einer
(rechtzeitigen) Berufung (oder einer Beschwerde) vorzubringen, nicht aber mit
einer aufsichtsrechtlichen Anzeige. Ein Grund für das Einschreiten der
Aufsichtsbehörde läge dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder ein
Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von
Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner
Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an
den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts
abträglich ist (vgl. E. 2.2). Ein solch ungebührliches oder
missbräuchliches Verhalten des Zivilgerichtspräsidenten macht der
Anzeigesteller nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die vom
Anzeigesteller gerügten Mängel betreffen nicht das Verhalten des
Zivilgerichtspräsidenten, sondern angebliche Mängel des Entscheids und damit
einen Aspekt der Rechtsprechung; diese fällt aber nicht unter die Aufsicht
(vgl. E. 2.2). Soweit mit der Anzeige Mängel des Entscheids des
Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 geltend gemacht werden, kann somit auf
die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht eingetreten werden.
Diese
Ausführungen zur Kritik des Anzeigestellers am Entscheid des Zivilgerichts vom
23.
Oktober 2017 (Anzeige, S. 6–11) gelten sinngemäss auch für seine
Kritik an den übrigen Verfahrensschritten des Zivilgerichts, so an der Vorladung
zur Verhandlung vom 23. Oktober 2017 (S. 3 f.), der Behandlung
des Gesuchs um Verschiebung der Verhandlung (S. 4–6), dem Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. November 2017 (S. 11–16), den Verfügungen des
Zivilgerichtspräsidenten vom 6. Juli 2018 und 27. August 2018
(S. 27–30 und 30–32) sowie dem Entscheid des Zivilgerichts vom 31. Oktober
2018.
(S. 32 f.). Auch diese Kritikpunkte betreffen (angebliche)
materielle und formelle Mängel, die im Rahmen einer Berufung oder Beschwerde
geprüft werden können, nicht aber (erst oder nochmals) im Rahmen einer
aufsichtsrechtlichen Anzeige. Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige kann somit
auch in diesen Punkten nicht eingetreten werden.
2.4
In
Bezug auf die Kritik des Anzeigestellers an den Verfügungen und an der
Vernehmlassung des Appellationsgerichtspräsidenten und den Entscheiden des
Appellationsgerichts ist das Appellationsgericht nicht zuständig. Wie in
E. 1 ausgeführt wurde, ist das Appellationsgericht nicht zuständig zur
Aufsicht über sich selbst. Auf die diesbezügliche Kritik des Anzeigestellers
kann deshalb nicht eingetreten werden. Im Übrigen hat die Kritik auch nicht ein
ungebührliches oder missbräuchliches Verhalten des
Appellationsgerichtspräsidenten zum Gegenstand.
3.
Kritik
an der Protokollführung
Neben
verschiedenen Entscheiden und Verfügungen des Zivilgerichts und des
Appellationsgerichts kritisiert der Anzeigesteller sodann die Protokollführung
durch das Zivilgericht. Es sei interessant, dass die Aussagen des
Zivilgerichtspräsidenten grösstenteils nicht protokolliert würden. Da diese
Aussagen im Protokoll fehlten und es untersagt sei, die Verhandlung auf Band
aufzunehmen, habe der Gerichtspräsident die Möglichkeit, nach seinem Sinn zu
schalten und zu walten, wie es ihm beliebe. Der "Angeklagte" habe
dann wohl immer das Nachsehen (Anzeige, S. 10 oben). Der Anzeigesteller
beantragt in diesem Zusammenhang die "Aufhebung der mangelhaften
Protokollführung besonders wenn die Aussagen des Gerichtspräsidenten wohl
gezielt unterschlagen werden" (S. 43 unten).
Die Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) regelt die Protokollführung in
Art. 235. Demgemäss führt das Gericht über jede Verhandlung Protokoll und
dieses enthält insbesondere den Ort und die Zeit der Verhandlung, die Zusammensetzung
des Gerichts, die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen, die
Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien, die Verfügungen
des Gerichts und die Unterschrift der protokollführenden Person (Art. 235
Abs. 1 ZPO). Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt
nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien
enthalten sind; sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen
geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden (Abs. 2). Über
Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht (Abs. 3).
Eine mangelhafte
Protokollführung ist gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO somit im Rahmen eines
Protokollberichtigungsgesuchs beim betroffenen Gericht im betreffenden Verfahren
geltend zu machen. Die Rüge der mangelhaften Protokollführung hätte der
Anzeigesteller somit damals im Eheschutzverfahren mittels eines
Protokollberichtigungsgesuchs vorbringen müssen. Auf die erst in der
aufsichtsrechtlichen Anzeige erhobenen Rüge einer mangelhaften Protokollführung
durch das Zivilgericht kann somit nicht eingetreten werden.
Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass die vom Anzeigesteller kritisierte Art der
Protokollführung korrekt ist: Aus dem Wortlaut von Art. 235 Abs. 1
ZPO ergibt sich, dass im Protokoll zunächst der "äussere Rahmen der
Verhandlung" vollständig festzuhalten ist (Leuenberger,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 235 N 6).
Äusserungen des Verfahrensleiters sind nur zu protokollieren, wenn sie Verfügungscharakter
haben (Art. 235 Abs. 1 lit. e ZPO). Eine Pflicht, Äusserungen
des Verfahrensleiters zu protokollieren, besteht somit einzig für Verfügungen,
nicht aber für weitere Äusserungen des Verfahrensleiters. Auch in der
Kommentarliteratur finden sich keine Anhaltspunkte für die Auffassung des
Anzeigestellers, wonach die Aussagen des Verfahrensleiters zu protokollieren
seien (vgl. etwa Leuenberger, a.
a. O., Art. 235 N 6–13; Willisegger,
Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 235 ZPO N 14–34; Killias, Berner Kommentar, 2012,
Art. 235 ZPO N 1–13). Die Protokollführung durch das Zivilgericht
wäre somit auch in der Sache nicht zu beanstanden und die aufsichtsrechtliche Anzeige
in diesem Punkt abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte.
4.
Kritik
an der Verteilung der Gerichts- und Anwaltskosten
Der
Anzeigesteller kritisiert im Weiteren die Verteilung der Gerichts- und
Anwaltskosten durch das Zivilgericht und das Appellationsgericht. Es sei ihm
aufgefallen, dass die Wörter "nicht glaubhaft/nicht nachvollziehbar/nicht
relevant" in relevant starker unberechtigter Weise gegen ihn verwendet
worden seien. Auch sei die Kostenverteilung "nach eigenem Ermessen"
des Appellationsgerichts immer zu seinen Ungunsten ausgefallen. Die Kosten
sollten den Anzeigesteller wohl "erschlagen und mundtot machen". Der
Anzeigesteller listet sodann die Gerichtskosten des Zivilgerichts, des
Appellationsgerichts und des Bundesgerichts (Total von CHF 6‘675.–), die Dolmetscherkosten
(Total von CHF 306.25) und die Anwaltskosten der Anwältin seiner Ehefrau
(Total von CHF 11‘732.35) auf (Anzeige, S. 42 f.).
Zusammenfassend beantragt er Schadenersatz in der Höhe der bei ihm angefallenen
Gerichts- und Anwaltskosten von CHF 41‘102.53 (Anzeige, S. 43 unten).
Mit dieser
Kritik an der Verteilung der Gerichts- und Anwaltskosten macht der
Anzeigesteller wiederum Mängel der Entscheide des Zivilgerichts und des
Appellatonsgerichts geltend. Die Kritik beschlägt die formelle und materielle
Richtigkeit der Entscheide. Wie in E. 2.2 ausgeführt wird, sind solche
Mängel im Rahmen eines (rechtzeitigen) Rechtsmittels vorzubringen, nicht aber
nachträglich mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige. Auf die aufsichtsrechtliche
Anzeige kann somit auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
5.
Kritik
an der ungenügenden räumlichen Trennung der Gerichte
Der
Anzeigesteller erachtet schliesslich auch die "fehlende örtliche Trennung
von Zivil- und Appellationsgericht" als problematisch, weil sich die
beiden Gerichte "in den gemeinsamen Räumen an der
"Bäumleingasse 1–5" absprechen können". Diese fehlende
Trennung ermögliche es den Vertretern des Zivilgerichts, "zweifelhafte
Entscheide" zu treffen, da ihnen gewiss sei, dass das Appellationsgericht
diese Entscheide stützen werde (Anzeige, S. 1 unten). Der Anzeigesteller
beantragt deshalb eine "nachvollziehbare Trennung der ersten und zweiten
Instanz, besonders der gemeinsam genutzten Räume besonders der gemeinsame
Pausenraum" (Anzeige, S. 43 unten).
Es fragt sich
zunächst, ob diese Kritik an der angeblich ungenügenden räumlichen Trennung von
Zivilgericht und Appellationsgericht im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen
Anzeige geprüft werden kann. Wie in E. 2.2 ausgeführt wird, hat die
Aufsichtsbefugnis des Appellationsgerichts zum Zweck, im Hinblick auf eine
ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der
erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste
Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Die Kritik des Anzeigestellers wird
damit vom Zweck der Aufsichtsbefugnis gedeckt, soweit sie das Zivilgericht
betrifft. Soweit sie das Appellationsgericht selbst betrifft, besteht dagegen
keine Aufsichtsbefugnis des Appellationsgerichts über sich selbst (vgl.
E. 1).
Im Hinblick auf
die Aufsicht über das Zivilgericht ist unklar, inwiefern die gemeinsame Nutzung
desselben Pausenraums durch das Zivilgericht und das Appellationsgericht ein
geordnetes Funktionieren des Zivilgerichts gefährden soll. Es ist darauf
hinzuweisen, dass die Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten des Zivilgerichts
und diejenigen des Appellationsgerichts ihre Pausen im gemeinsam genutzten Raum
nicht miteinander verbringen. Demgemäss besteht auch die vom Anzeigesteller angesprochene
Gefahr nicht, dass sich die Zivilgerichtspräsidentinnen und -präsidenten durch
das Bestehen eines gemeinsamen Pausenraums animiert sehen, sich mit den
Appellationsgerichtspräsidentinnen und -präsidenten in
"zweifelhaften" Fällen abzusprechen. Im Übrigen entbehrt der Vorwurf
jeglicher Grundlage, die Vertreter des Zivilgerichts träfen "zweifelhafte
Entscheide", da sie sicher sein könnten, dass das Appellationsgericht
diese Entscheide schützen werde. Der Vorwurf findet jedenfalls in der Statistik
keine Stütze: So wurden beispielsweise im Jahr 2018 21 % (8 von 38) der
zivilrechtlichen Berufungen, auf die eingetreten wurde, und 8 % (3 von 38)
der zivilrechtlichen Beschwerden, auf die eingetreten wurde, mindestens
teilweise gutgeheissen. Im Jahr 2017 betrugen die entsprechenden
Gutheissungsquoten 29 % (15 von 52 Berufungen, auf die eingetreten
wurde) und 19 % (8 von 42 Beschwerden, auf die eingetreten wurde)
(vgl. Jahresbericht Appellationsgericht 2018, S. 6 und 7). Mit
anderen Worten: In einer erheblichen Anzahl von Fällen, die in der Sache
behandelt wurden, wurden die Entscheide und Verfügungen des Zivilgerichts vom
Appellationsgericht nicht oder nicht vollumfänglich geschützt (zwischen
8.
% und 29 %). Die Behauptung des Anzeigestellers, die beiden Instanzen
sprächen sich ab und das Zivilgericht könne sich deshalb sicher sein, dass
"zweifelhafte Entscheide" vom Appellationsgericht geschützt würden,
trifft somit nicht zu. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist in diesem Punkt
deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.
Zusammenfassung
und Kosten
Aus diesen
Ausführungen ergibt sich, dass die aufsichtsrechtliche Anzeige abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann.
Für das
aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom
23.
September 2019 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Anzeigesteller
-
Zivilgerichtspräsident A____
- Appellationsgerichtspräsident B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue