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Entscheid

DGZ.2019.8

Aufsichtsrechtliche Anzeige

5. Februar 2020Deutsch19 min

Berufungsverfahren vor Appellationsgericht durchgeführt (Verfahrensnummern [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGZ.2019.8

ENTSCHEID

vom 5.

Februar 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier

Steiner, Dr. Claudius Gelzer

und

Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

Zivilgerichtspräsident A____

Appellationsgerichtspräsident B____

Gegenstand

Aufsichtsrechtliche Anzeige

von C____ vom 23. September 2019

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 3. Oktober

2017 leitete D____ (nachfolgend: Ehefrau) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein

Eheschutzverfahren gegen C____ (nachfolgend: Ehemann und Anzeigesteller) ein

(Verfahrensnummer [...]). Im Rahmen dieses Eheschutzverfahrens wurden auch drei

Berufungsverfahren vor Appellationsgericht durchgeführt (Verfahrensnummern [...]

zum Ehegatten- und Kinderunterhalt, [...] zur Lohnanweisung an die

Arbeitgeberin und [...] zum Ehegatten- und Kinderunterhalt).

Mit

"Beschwerde" vom 23. September 2019 wandte sich der

Anzeigesteller an das Appellationsgericht. Darin meldete er "diverse

Vorfälle und Verhaltensmerkwürdigkeiten" des Zivilgerichtspräsidenten A____

und des Appellationsgerichtspräsidenten B____, "die in keinem Verhältnis

einer üblichen Gerichtsführung entsprechen und unbedingt einer speziellen

Beachtung erfordern". Mit Schreiben vom 27. September 2019 nahm der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts diese Eingabe als aufsichtsrechtliche

Anzeige entgegen. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 teilte er dem

Anzeigesteller mit, es sei vorgesehen, keine Vernehmlassungen einzuholen und

aufgrund der vorliegenden Anzeige und der eingereichten Akten zu entscheiden.

Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Das

Appellationsgericht beaufsichtigt das Zivilgericht unter Wahrung seiner gerichtlichen

Unabhängigkeit (§ 90 Ziffer 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der

Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt in die

Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Das Appellationsgericht ist somit zuständig

zur Beurteilung der vorliegenden aufsichtsrechtlichen Anzeige, soweit sie sich

gegen den Zivilgerichtspräsidenten A____ richtet. Soweit sie den

Appellationsgerichtspräsidenten B____ betrifft, fehlt es an einer

entsprechenden Zuständigkeit des Appellationsgerichts, da das

Appellationsgericht nicht seiner eigenen Aufsicht untersteht.

2.

Kritik an den Entscheiden und Verfügungen des Zivilgerichts

und des

Appellationsgerichts

2.1

Mit

seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige macht der Anzeigesteller zahlreiche Fehler

geltend, die in seinen Verfahren vor Zivilgericht und vor Appellationsgericht

den Gerichtspräsidenten A____ und B____ unterlaufen sein sollen.

In Bezug auf das

Eheschutzverfahren vor Zivilgericht ([...]) kritisiert er detailliert mehrere

Verfahrensschritte:

- die Vorladung des Zivilgerichts zur Verhandlung

Getrenntleben vom 23. Oktober 2017 (Anzeige, S. 3 f.),

- die Behandlung seines Gesuchs um Verschiebung

dieser Verhandlung (S. 4–6),

- den an dieser Verhandlung gefällten Entscheid

des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 (S. 6–11),

- den Entscheid des Zivilgerichts vom

8.

November 2017 zur Lohnanweisung an die Arbeitgeberin des

Anzeigestellers (S. 11–16),

- die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 6. Juli 2018 (S. 27–30),

- die

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 27. August 2018 (S. 30–32),

- den Entscheid des Zivilgerichts vom

31.

Oktober 2018 zum Ehegatten- und Kinderunterhalt (S. 32 f.).

In Bezug auf die

drei Berufungsverfahren vor Appellationsgericht kritisiert der Anzeigesteller

ebenfalls detailliert verschiedene Verfahrensschritte:

- Im Verfahren [...] (Ehegatten- und

Kinderunterhalt) kritisiert er die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten

vom 6. Dezember 2017 und dessen Vernehmlassung an das Bundesgericht vom

28.

Dezember 2017 sowie den Entscheid des Appellationsgerichts vom

28.

April 2018 (Anzeige, S. 16–18 und 24–27).

- Im Verfahren [...] (Lohnanweisung an die

Arbeitgeberin des Anzeigestellers) bemängelt er den Entscheid des

Appellationsgerichts vom 23. März 2018 (S. 18–23).

- Im Verfahren [...] (Ehegatten- und

Kinderunterhalt) schliesslich kritisiert er die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten

vom 18. Februar 2019 und den Entscheid des Appellationsgerichts vom

6.

Mai 2019 (S. 34–41).

Zusammenfassend

führt der Anzeigesteller aus, es sei aus seiner Anzeige eindeutig erkennbar,

dass sich das Zivilgericht und das Appellationsgericht schwer täten mit

Kindesbelangen und strafrechtlichen Entscheidungen. Zu nennen seien etwa die

Bestrafungen von Verstössen der Gegenanwältin, Ermahnungen bei

Zuwiderhandlungen von Besuchsrechten und Informationsverletzungen der Ehefrau.

Auch das Thema "falsche uneidliche Aussagen" scheine kein Thema vor

Gericht zu sein. Am Ende reduziere sich das Gericht auf ein "reines

Berechnungsbüro für Unterhaltsberechnungen", aber auch hier nur mit

mässigem Erfolg, weil unterhaltsrelevante Teile vergessen, verweigert oder

falsch gerechnet worden seien, natürlich nur zu seinen Lasten. Schliesslich

wirft der Anzeigesteller die Frage auf, wieso man einer Partei angehören müsse,

um an den Basler Gerichten als Gerichtspräsident arbeiten zu können. Es sei wichtig,

dass die Parteizentralen der beiden betroffenen Gerichtspräsidenten über die

vorgefallenen Sachverhalte informiert würden (S. 41 f.). Der

Anzeigesteller verlangt, dass gegen die beiden betroffenen Gerichtspräsidenten A____

und B____ ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird (S. 43).

2.2

Wegen

Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und

Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche

Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 GOG). Bei der Aufsicht des

Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die

Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer

Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51; AGE BEZ.2016.54 vom

3.

Januar 2017 E. 1.7). Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht

darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein

geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für

eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten

des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges

Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizangestellten

voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das

Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter

oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der

Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von

seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein

Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder

des Gerichts abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf

formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung

oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer

Beschwerde, nicht aber mittels einer aufsichtsrechtlichen Anzeige erfolgen kann

(vgl. zum Ganzen AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2, DG.2017.31

vom 31. Januar 2018 E. 2).

Nicht jede

Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch den Richter bildet einen

hinreichenden Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des

Appellationsgerichts. Die Schwelle ist aber dort erreicht, wo die Verletzungen

derart schwer wiegen, dass sie einer leichtfertigen Amtsführung, einer

ungebührlichen Behandlung der Beteiligten, einem missbräuchlichen Gebrauch der

Amtsbefugnisse oder sonstwie einem Verhalten gleichkommen, das der Würde und

dem Ansehen des Gerichts abträglich ist (AGE DG.2017.31 vom 31. Januar

2018.

E. 2.).

2.3

Im

vorliegenden Fall macht der Anzeigesteller formelle und materielle Mängel

geltend, an denen die von ihm bezeichneten Entscheide und Verfügungen leiden

sollen. Beispielhaft sei die Kritik des Anzeigestellers am Entscheid des

Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 in Auszügen zitiert (Anzeige, S. 6–11):

"Analysiert man die

Urteilsbegründung vom 23. Oktober 2017 von Herrn

A____, dann fallen die folgenden Punkte auf:

a.) "In einem der

Verfügung angefügten Hinweis forderte das Gericht den Ehemann auf, der Ehefrau

umgehend und bedingungslos das für die Rückführung der Tochter notwendige Geld

zur Verfügung zu stellen oder die Flüge andernfalls selbst zu buchen und zu

bezahlen"

Bei diesen Punkt hat wohl

die Kreativität ein wenig über die Strenge geschossen. Zuerst, dass ich das erste

Gerichtsdokument erst am 18. Oktober 2017 erhielt, nämlich die

obenerwähnte Gerichtsvorladung. Auf was Herr A____ anspielte

war keine Verfügung, sondern eine Abmachung bei der Eheaudienz vom 19. September

2017.

mit dem Präsidenten Herrn E____ und auf

dessen Rat, welcher auch sehr vernünftig war, sollte ich einen Vertrag zur

Rückführung meiner Tochter machen. Die Befürchtung war nämlich, dass wenn meine

Ehefrau das Geld direkt erhielte, sie wieder nach Russland zurückkehrte und

meine Tochter nicht zurückgebracht hätte. Diese Aussage und Empfehlung stützte Herr E____ wohl auf seinem Erfahrungsschatz bei

ähnlichen Fällen. […]

b.) Zum Punkt: "nicht nachvollziehbarer Weise geweigert hat,

der Ehefrau das für die Rückführung der Tochter nötige Geld zur Verfügung zu

stellen"

Diese Aussage von Herrn A____ entbehrt jeglicher Grundlage, denn schon

im Email vom 5. Oktober 2017 sage ich meiner Ehefrau zu, dass ich gemäss

dem Vorschlag von Herrn E____ die Flugtickets buchen werde. EM:

"Ich habe der EF das Geld für die Tickets nicht gegen, weil wir mit Herrn E____ abgemacht hatten, dass ich die

Tickets buche und dass wir alles schriftlich abmachen" […]

c.)

Zum Punkt: "nicht von sich aus bereit war, der Ehefrau einen angemessenen Unterhaltsbeitrag

zu bezahlen"

Dass Frau F____ nur einen Kontoauszug eines einzigen Kontos als Beweismittel eingereicht

hatte, ist Herr A____ anscheinend nicht

aufgefallen. Dass nur ein Konto in der Familie vorhanden schien, kann nun

wirklich nicht angenommen werden und ist nicht glaubhaft, da ich ebenfalls an

der Eheschutzverhandlung Dokumente aus der Steuererklärung deponierte. Eine

Nachfrage bei meiner Ehefrau oder der Gegenanwältin Frau

F____ um diese offenkundlichen "Defizite bei der Würdigung"

auszugleichen, hielt Herr A____ wohl nicht für

nötig. Ihn rechte dieses mangelhafte Beweismittel um diese Anschuldigung gegen

mich zu formulieren.

Meine

Ehefrau hatte nämlich auf folgende gemeinsamen Familien-Konten den Zugriff:

- Postkonto [...]

- UBS Konto [...] (Lohneingang der [...] Versicherung)

- UBS Konto [...]

Beim

Konto UBS Konto [...] gingen die Lohnzahlungen

der [...] Versicherung ein und vom Konto [...] überwies die Ehefrau die letzten zwei Jahre knapp

CHF 10‘000.- nach Russland. […]

Weiteres

besitzt meine Ehefrau ein eigenes Konto bei der UBS auf welches ich keinen

Zugriff hatte und habe: UBS Konto [...]. Genau

dieses private Konto meiner Ehefrau, keines aber der Familie, nutzte Frau F____

als Beweismittel. Interessant war, dass dieses Konto auch erst seit März 2017 existierte. Dieses Konto hatte meine Ehefrau anfangs des

Jahres 2017 dringend gewünscht und von diesem Konto überwies sie dann auch das

Geld für die Flugtickets an ihre Mutter, welche dann die Tickets für den Wegzug

nach Russland organisierte. Herr A____ war dies anscheinend genug Beweismittel

um mir zu unterstellen, dass ich nicht bereit war einen angemessenen Unterhalt

zu bezahlen. Das diese Behauptung reiner Unfug war, konnte im Schreiben von

meinem Anwalt Herr H____ vom 31. Mai 2018 und 26. Juni 2018

ausführlich widerlegt werden. […]

Im Übrigen überwies meine Ehefrau vom Familienkonto und von meinem

Konto in den letzten zwei Jahren vor dem Eheschutzbegehren rund CHF 60'000.-

nach Russland zu ihrer Mutter. Schwer lastet die Vermutung auf meiner Frau,

dass sie den Wegzug nach Russland schon lange geplant hatte, als die gemeinsame

Tochter G____ geboren wurde. Auch dieser Punkt wurde im Schreiben meines

Anwaltes Herr H____ vom 31. Mai 2018 ausführlich unter Punkt 9b.)

dokumentiert. […]

d.)

Zum Punkt: "Ferner entbehren die Anzeigen des Ehemannes wegen

Kindesentführung jeglicher Grundlage"

Aus

dem Verhandlungsprotokoll vom 23. Oktober 2017 entnehmen wir den Ausspruch

des Gerichtspräsidenten ‘GP’ Herrn A____:

GP

"Erklärt dem EM, dass die EF die Tochter beim Erziehungsdepartement nicht

abgemeldet hat, dass die EF die Tochter jedoch nicht in die Schweiz

zurückbringen konnte, da der EM ihr mitgeteilt hat, dass er sie nicht in die

Wohnung lässt"

Schauen

wir uns das wichtigste Beweismittel des Erziehungsdepartementes an und finden

unter dem Betreff des Emails:

"Abmeldeunterlagen

Kindergarten Schuljahr 2017/2018"

und

im Textkopf:

"Sehr

geehrter Herr C____

im

Anhang sende ich ihnen die Abmeldeunteriagen von Ihrer Tochter G____ vom

Kindergarten Schuljahr 2017/2018."

Ich

glaube sicherlich, dass das Beharren von Herrn A____ auf den Rückzug meiner

Strafanzeige nur einen wirklichen Grund hatte, nämlich nicht das "die

Ehefrau am Flughafen verhaftet wird" sondern dass der Unterhalt für

meine Ehefrau durch mich beglichen werden solle, obwohl meine Ehefrau meine

Tochter widerrechtlich nach Russland gebracht hatte. Für meine Ehefrau eine

hervorragende Lösung welche natürlich auch sehr interessant für den Kanton

Basel-Stadt war, um natürlich auch hier Kosten zu

sparen. Kosteneffiziente Gerichtssprechung für den Kanton Basel-Stadt? […]

e.)

Zum Punkt: "Zwar sind in der Steuererklärung der Ehegatten für das Jahr

2016.

diverse Darlehen der [...] GmbH aufgeführt". Es ist jedoch unklar,

wofür diese gewährt wurden. Auch ist nicht belegt, dass die Zinszahlungen

effektiv geleistet wurden."

Zuerst

muss einmal bemerkt werden, dass diese Darlehen resp. die Darlehenszinsen bei

der Steuererklärung eingereicht und durch das Steueramt akzeptiert wurden. Die

Darlehenszahlungen müssen nämlich auch dort belegt werden, Das aber effektiv

kein Interesse von Herrn A____ und auch später beim Appellationsgericht bestand

diese Kosten bei mir zu berücksichtigen, zeigt sich mit aller Deutlichkeit bei

der Lieferung der Überweisungsbelege und der Kontoauszüge. Bei einer

Berufungsverhandlung beim Appellationsgericht verwandelte sich das Darlehen

sogar noch auf wundersame Weise in eine Hypothek. Dazu aber später unter

Punkt 15.)

f.)

Zum Punkt: "Das Gericht hat die Steuern bei der Unterhaltsberechnung

jedoch versehentlich unberücksichtigt gelassen und den Überschuss direkt

auf die Ehegatten und die Tochter verteilt, wobei die Tochter die Hälfte des

Anteils eines Ehegatten erhält"

Es

muss vielleicht auch bemerkt werden, dass solche Bestandteile wie die

Steuerhöhe substantiell sind und keineswegs vergessen werden sollten. Zu

bemerken sei hier, dass mit die "Hälfte des Anteils eines Ehegatten"

natürlich mein Anteil gemeint war und dies zu meinen Ungunsten war. In diesen

Schreiben werden uns solche gravierenden "Versehen" zu meinen

Ungunsten noch wiederholt auffallen.

Mit

der Aussage von Herrn A____ vom 23. Oktober 2017 "die anstehenden

Probleme zu erörtern und eine Befriedung der Situation anzustreben"

hat er gleich eine komplette Getrenntleben-Verhandlung gemacht und mir komplett

die Schuld zugesprochen. Die Strafanzeige gegen meine Ehefrau war der Kanton

Basel-Stadt ebenfalls los und ich darf den Unterhalt für meine Ehefrau

bezahlen. Die Konsequenzen eines solchen Vorgehens und solcher Versäumnisse

muss ich bis heute tragen. […]“

Mit diesen Ausführungen

in seiner Anzeige (S. 6–11) macht der Anzeigesteller formelle und

materielle Mängel des Entscheids des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017

geltend. Die Kritik beschlägt die formelle und materielle Richtigkeit dieses

Entscheids. Wie in E. 2.2 ausgeführt wird, sind solche Mängel mit einer

(rechtzeitigen) Berufung (oder einer Beschwerde) vorzubringen, nicht aber mit

einer aufsichtsrechtlichen Anzeige. Ein Grund für das Einschreiten der

Aufsichtsbehörde läge dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder ein

Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von

Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner

Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an

den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts

abträglich ist (vgl. E. 2.2). Ein solch ungebührliches oder

missbräuchliches Verhalten des Zivilgerichtspräsidenten macht der

Anzeigesteller nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die vom

Anzeigesteller gerügten Mängel betreffen nicht das Verhalten des

Zivilgerichtspräsidenten, sondern angebliche Mängel des Entscheids und damit

einen Aspekt der Rechtsprechung; diese fällt aber nicht unter die Aufsicht

(vgl. E. 2.2). Soweit mit der Anzeige Mängel des Entscheids des

Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 geltend gemacht werden, kann somit auf

die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht eingetreten werden.

Diese

Ausführungen zur Kritik des Anzeigestellers am Entscheid des Zivilgerichts vom

23.

Oktober 2017 (Anzeige, S. 6–11) gelten sinngemäss auch für seine

Kritik an den übrigen Verfahrensschritten des Zivilgerichts, so an der Vorladung

zur Verhandlung vom 23. Oktober 2017 (S. 3 f.), der Behandlung

des Gesuchs um Verschiebung der Verhandlung (S. 4–6), dem Entscheid des

Zivilgerichts vom 8. November 2017 (S. 11–16), den Verfügungen des

Zivilgerichtspräsidenten vom 6. Juli 2018 und 27. August 2018

(S. 27–30 und 30–32) sowie dem Entscheid des Zivilgerichts vom 31. Oktober

2018.

(S. 32 f.). Auch diese Kritikpunkte betreffen (angebliche)

materielle und formelle Mängel, die im Rahmen einer Berufung oder Beschwerde

geprüft werden können, nicht aber (erst oder nochmals) im Rahmen einer

aufsichtsrechtlichen Anzeige. Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige kann somit

auch in diesen Punkten nicht eingetreten werden.

2.4

In

Bezug auf die Kritik des Anzeigestellers an den Verfügungen und an der

Vernehmlassung des Appellationsgerichtspräsidenten und den Entscheiden des

Appellationsgerichts ist das Appellationsgericht nicht zuständig. Wie in

E. 1 ausgeführt wurde, ist das Appellationsgericht nicht zuständig zur

Aufsicht über sich selbst. Auf die diesbezügliche Kritik des Anzeigestellers

kann deshalb nicht eingetreten werden. Im Übrigen hat die Kritik auch nicht ein

ungebührliches oder missbräuchliches Verhalten des

Appellationsgerichtspräsidenten zum Gegenstand.

3.

Kritik

an der Protokollführung

Neben

verschiedenen Entscheiden und Verfügungen des Zivilgerichts und des

Appellationsgerichts kritisiert der Anzeigesteller sodann die Protokollführung

durch das Zivilgericht. Es sei interessant, dass die Aussagen des

Zivilgerichtspräsidenten grösstenteils nicht protokolliert würden. Da diese

Aussagen im Protokoll fehlten und es untersagt sei, die Verhandlung auf Band

aufzunehmen, habe der Gerichtspräsident die Möglichkeit, nach seinem Sinn zu

schalten und zu walten, wie es ihm beliebe. Der "Angeklagte" habe

dann wohl immer das Nachsehen (Anzeige, S. 10 oben). Der Anzeigesteller

beantragt in diesem Zusammenhang die "Aufhebung der mangelhaften

Protokollführung besonders wenn die Aussagen des Gerichtspräsidenten wohl

gezielt unterschlagen werden" (S. 43 unten).

Die Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) regelt die Protokollführung in

Art. 235. Demgemäss führt das Gericht über jede Verhandlung Protokoll und

dieses enthält insbesondere den Ort und die Zeit der Verhandlung, die Zusammensetzung

des Gerichts, die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen, die

Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien, die Verfügungen

des Gerichts und die Unterschrift der protokollführenden Person (Art. 235

Abs. 1 ZPO). Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt

nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien

enthalten sind; sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen

geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden (Abs. 2). Über

Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht (Abs. 3).

Eine mangelhafte

Protokollführung ist gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO somit im Rahmen eines

Protokollberichtigungsgesuchs beim betroffenen Gericht im betreffenden Verfahren

geltend zu machen. Die Rüge der mangelhaften Protokollführung hätte der

Anzeigesteller somit damals im Eheschutzverfahren mittels eines

Protokollberichtigungsgesuchs vorbringen müssen. Auf die erst in der

aufsichtsrechtlichen Anzeige erhobenen Rüge einer mangelhaften Protokollführung

durch das Zivilgericht kann somit nicht eingetreten werden.

Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen, dass die vom Anzeigesteller kritisierte Art der

Protokollführung korrekt ist: Aus dem Wortlaut von Art. 235 Abs. 1

ZPO ergibt sich, dass im Protokoll zunächst der "äussere Rahmen der

Verhandlung" vollständig festzuhalten ist (Leuenberger,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 235 N 6).

Äusserungen des Verfahrensleiters sind nur zu protokollieren, wenn sie Verfügungscharakter

haben (Art. 235 Abs. 1 lit. e ZPO). Eine Pflicht, Äusserungen

des Verfahrensleiters zu protokollieren, besteht somit einzig für Verfügungen,

nicht aber für weitere Äusserungen des Verfahrensleiters. Auch in der

Kommentarliteratur finden sich keine Anhaltspunkte für die Auffassung des

Anzeigestellers, wonach die Aussagen des Verfahrensleiters zu protokollieren

seien (vgl. etwa Leuenberger, a.

a. O., Art. 235 N 6–13; Willisegger,

Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 235 ZPO N 14–34; Killias, Berner Kommentar, 2012,

Art. 235 ZPO N 1–13). Die Protokollführung durch das Zivilgericht

wäre somit auch in der Sache nicht zu beanstanden und die aufsichtsrechtliche Anzeige

in diesem Punkt abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte.

4.

Kritik

an der Verteilung der Gerichts- und Anwaltskosten

Der

Anzeigesteller kritisiert im Weiteren die Verteilung der Gerichts- und

Anwaltskosten durch das Zivilgericht und das Appellationsgericht. Es sei ihm

aufgefallen, dass die Wörter "nicht glaubhaft/nicht nachvollziehbar/nicht

relevant" in relevant starker unberechtigter Weise gegen ihn verwendet

worden seien. Auch sei die Kostenverteilung "nach eigenem Ermessen"

des Appellationsgerichts immer zu seinen Ungunsten ausgefallen. Die Kosten

sollten den Anzeigesteller wohl "erschlagen und mundtot machen". Der

Anzeigesteller listet sodann die Gerichtskosten des Zivilgerichts, des

Appellationsgerichts und des Bundesgerichts (Total von CHF 6‘675.–), die Dolmetscherkosten

(Total von CHF 306.25) und die Anwaltskosten der Anwältin seiner Ehefrau

(Total von CHF 11‘732.35) auf (Anzeige, S. 42 f.).

Zusammenfassend beantragt er Schadenersatz in der Höhe der bei ihm angefallenen

Gerichts- und Anwaltskosten von CHF 41‘102.53 (Anzeige, S. 43 unten).

Mit dieser

Kritik an der Verteilung der Gerichts- und Anwaltskosten macht der

Anzeigesteller wiederum Mängel der Entscheide des Zivilgerichts und des

Appellatonsgerichts geltend. Die Kritik beschlägt die formelle und materielle

Richtigkeit der Entscheide. Wie in E. 2.2 ausgeführt wird, sind solche

Mängel im Rahmen eines (rechtzeitigen) Rechtsmittels vorzubringen, nicht aber

nachträglich mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige. Auf die aufsichtsrechtliche

Anzeige kann somit auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

5.

Kritik

an der ungenügenden räumlichen Trennung der Gerichte

Der

Anzeigesteller erachtet schliesslich auch die "fehlende örtliche Trennung

von Zivil- und Appellationsgericht" als problematisch, weil sich die

beiden Gerichte "in den gemeinsamen Räumen an der

"Bäumleingasse 1–5" absprechen können". Diese fehlende

Trennung ermögliche es den Vertretern des Zivilgerichts, "zweifelhafte

Entscheide" zu treffen, da ihnen gewiss sei, dass das Appellationsgericht

diese Entscheide stützen werde (Anzeige, S. 1 unten). Der Anzeigesteller

beantragt deshalb eine "nachvollziehbare Trennung der ersten und zweiten

Instanz, besonders der gemeinsam genutzten Räume besonders der gemeinsame

Pausenraum" (Anzeige, S. 43 unten).

Es fragt sich

zunächst, ob diese Kritik an der angeblich ungenügenden räumlichen Trennung von

Zivilgericht und Appellationsgericht im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen

Anzeige geprüft werden kann. Wie in E. 2.2 ausgeführt wird, hat die

Aufsichtsbefugnis des Appellationsgerichts zum Zweck, im Hinblick auf eine

ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der

erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste

Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Die Kritik des Anzeigestellers wird

damit vom Zweck der Aufsichtsbefugnis gedeckt, soweit sie das Zivilgericht

betrifft. Soweit sie das Appellationsgericht selbst betrifft, besteht dagegen

keine Aufsichtsbefugnis des Appellationsgerichts über sich selbst (vgl.

E. 1).

Im Hinblick auf

die Aufsicht über das Zivilgericht ist unklar, inwiefern die gemeinsame Nutzung

desselben Pausenraums durch das Zivilgericht und das Appellationsgericht ein

geordnetes Funktionieren des Zivilgerichts gefährden soll. Es ist darauf

hinzuweisen, dass die Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten des Zivilgerichts

und diejenigen des Appellationsgerichts ihre Pausen im gemeinsam genutzten Raum

nicht miteinander verbringen. Demgemäss besteht auch die vom Anzeigesteller angesprochene

Gefahr nicht, dass sich die Zivilgerichtspräsidentinnen und -präsidenten durch

das Bestehen eines gemeinsamen Pausenraums animiert sehen, sich mit den

Appellationsgerichtspräsidentinnen und -präsidenten in

"zweifelhaften" Fällen abzusprechen. Im Übrigen entbehrt der Vorwurf

jeglicher Grundlage, die Vertreter des Zivilgerichts träfen "zweifelhafte

Entscheide", da sie sicher sein könnten, dass das Appellationsgericht

diese Entscheide schützen werde. Der Vorwurf findet jedenfalls in der Statistik

keine Stütze: So wurden beispielsweise im Jahr 2018 21 % (8 von 38) der

zivilrechtlichen Berufungen, auf die eingetreten wurde, und 8 % (3 von 38)

der zivilrechtlichen Beschwerden, auf die eingetreten wurde, mindestens

teilweise gutgeheissen. Im Jahr 2017 betrugen die entsprechenden

Gutheissungsquoten 29 % (15 von 52 Berufungen, auf die eingetreten

wurde) und 19 % (8 von 42 Beschwerden, auf die eingetreten wurde)

(vgl. Jahresbericht Appellationsgericht 2018, S. 6 und 7). Mit

anderen Worten: In einer erheblichen Anzahl von Fällen, die in der Sache

behandelt wurden, wurden die Entscheide und Verfügungen des Zivilgerichts vom

Appellationsgericht nicht oder nicht vollumfänglich geschützt (zwischen

8.

% und 29 %). Die Behauptung des Anzeigestellers, die beiden Instanzen

sprächen sich ab und das Zivilgericht könne sich deshalb sicher sein, dass

"zweifelhafte Entscheide" vom Appellationsgericht geschützt würden,

trifft somit nicht zu. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist in diesem Punkt

deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.

Zusammenfassung

und Kosten

Aus diesen

Ausführungen ergibt sich, dass die aufsichtsrechtliche Anzeige abzuweisen ist,

soweit darauf eingetreten werden kann.

Für das

aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom

23.

September 2019 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Anzeigesteller

-

Zivilgerichtspräsident A____

- Appellationsgerichtspräsident B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue