Lexipedia

Entscheid

DGZ.2019.9

Aufsichtsrechtliche Anzeige

6. April 2020Deutsch17 min

zweiten Schriftenwechsel fand am 10. Oktober 2019 eine mündliche Verhandlung vor

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGZ.2019.9

ENTSCHEID

vom 6.

April 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier

Steiner, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

Zivilgerichtspräsident

A____

Gegenstand

Aufsichtsrechtliche Anzeige

von B____ vom 7. November 2019

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Klage vom

18. Juni 2018 verlangte der Arbeitnehmer B____ (Anzeigesteller) von seiner

ehemaligen Arbeitgeberin [...] (Arbeitgeberin) im Wesentlichen die Zahlung von

CHF 23'400.– nebst Zins für Überstunden und Ferientage. Mit Klageantwort vom 6.

September 2018 beantragte die Arbeitgeberin die Abweisung der Klage. Nach einem

zweiten Schriftenwechsel fand am 10. Oktober 2019 eine mündliche Verhandlung vor

dem Zivilgericht Basel-Stadt statt. Anwesend waren der Anzeigesteller

persönlich und dessen Anwalt [...] sowie für die Arbeitgeberin der Leiter der

Personalabteilung und der Anwalt [...]. Die Verhandlung leitete Zivilgerichtspräsident

A____ (Zivilgerichtspräsident). Dieser befragte unter anderem zwei Zeuginnen

und einen Zeugen. Mit Entscheid vom selben Tag verpflichtete das Zivilgericht

die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Ferienentschädigung von CHF 5'193.05 nebst

Zins an den Anzeigesteller.

Mit

«Beschwerdebrief» vom 7. November 2019 wandte sich der Anzeigesteller an das

Appellationsgericht. Darin beschwert er sich über das Verhalten des

Zivilgerichtspräsidenten während der Verhandlung vom 10. Oktober 2019. Mit

Verfügung vom 13. November 2019 nahm der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts die Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen und

stellte sie dem Zivilgerichtspräsidenten zur Vernehmlassung zu. Mit

Vernehmlassung vom 9. Dezember 2019 nahm dieser Stellung und reichte die

Verfahrensakten ein. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 stellte der

Verfahrensleiter die Vernehmlassung dem Anzeigesteller zu und bat den

Zivilgerichtspräsidenten, die Tonaufnahme der Verhandlung einzureichen. Mit

Eingabe vom 8. Januar 2019 nahm der Anzeigesteller zur Vernehmlassung des

Zivilgerichtspräsidenten kurz Stellung. Am 17. Januar 2020 reichte der

Zivilgerichtspräsident die Tonaufnahme mit den Zeugenbefragungen ein. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Wegen

Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und

Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche

Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Schreiben des Anzeigestellers

vom 7. November 2019 («Beschwerdebrief») wird als aufsichtsrechtliche Anzeige

entgegengenommen.

Das

Appellationsgericht beaufsichtigt das Zivilgericht unter Wahrung der

gerichtlichen Unabhängigkeit des Zivilgerichts (vgl. § 90 Ziffer 3

GOG). Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des

Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt in die Zuständigkeit des

Dreiergerichts des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG).

Dieses ist somit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden

aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen den Zivilgerichtspräsidenten.

1.2

Zur

Beurteilung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige stellt das Appellationsgericht

den Sachverhalt von Amtes wegen fest und trifft gegebenenfalls die erforderlichen

Massnahmen (vgl. § 68 Abs. 5 Satz 1 GOG). Es gibt dem Anzeigesteller Auskunft

über die Erledigung seiner Anzeige (§ 68 Abs. 5 Satz 2 GOG). Die in § 68

Abs. 5 Satz 2 GOG geregelte Art, wie dem Anzeigesteller über die

Erledigung seiner Anzeige zu berichten ist («Auskunft über die Erledigung der

Anzeige») ist offen formuliert und umfasst eine grosse Bandbreite an

Reaktionsmöglichkeiten – von der blossen Erledigungsanzeige bis zur Bekanntgabe

des begründeten Entscheids. Im Ratschlag zum GOG wird dazu ausgeführt, dass der

Anzeigesteller nach wie vor keinen Anspruch auf eine detaillierte Antwort auf

die eingereichte Anzeige habe, es aber dennoch üblich sei und auch angebracht

erscheine, eine der Rechtsnatur der aufsichtsrechtlichen Anzeige angepasste

schriftliche Rückmeldung zu geben (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom

28.

Mai 2014, S. 52). Der Wortlaut und die Erwägungen des

Gesetztgebers lassen den Umfang der Auskunftserteilung mit anderen Worten

offen, schliessen aber eine detaillierte Auskunft nicht aus. Gemäss der

ständigen Praxis des Appellationsgerichts erfolgt die Auskunft über die

Erledigung der Anzeige denn auch in Form eines begründeten Entscheids (vgl. AGE

DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019, DG.2018.36 vom 17. Januar 2019, DG.2018.32

vom 23. November 2018, DG.2018.34 vom 19. September 2018, DG.2017.49 vom 21.

März 2018, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018, DG.2017.27 vom 30. August 2017 und

DG.2017.15 vom 8. August 2017; vgl. zur Praxis unter der basel-städtischen

Zivilprozessordnung Fischer, Die

Aufsichtsbeschwerde im basel-städtischen Prozess, in: BJM 1976, S. 129 ff.,

129.

und 155; in diesem Sinn auch Pellaton,

Le droit disciplinaire des magistrats du siège, Dissertation Neuchâtel 2016,

N 1385 für die Mitteilung von Entscheiden in Disziplinarsachen). Damit

soll dem Interesse des Anzeigestellers und der angezeigten Person Rechnung

getragen werden, Umfang und Grenzen der Amtspflichten im konkreten Fall

nachvollziehen zu können. Diese detaillierte Art der Auskunftserteilung

erscheint auch geeignet, das Vertrauen der betroffenen Anzeigesteller in das

Funktionieren der Justiz zu stärken, indem ihnen jeweils die Gründe für die

Begründetheit oder Unbegründetheit ihrer Anzeige dargelegt werden. Eine blosse

Auskunft über die Erledigung der Anzeige – ohne erläuternde Erwägungen –

erfüllt diesen Zweck nicht oder nicht in gleichem Mass. Es besteht kein Grund,

im vorliegenden Fall von dieser ständigen Praxis abzuweichen.

2.

Gegenstand

der Aufsicht

Bei der Aufsicht

des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die

Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer

Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014, S. 51). Der Zweck der

Aufsicht besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der

Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte

sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe

zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt

ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters

oder Justizangestellten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt

ein Grund für ein Einschreiten dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder

ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme

von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner

Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an

den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts

abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder

materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder

Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde,

nicht aber mittels einer aufsichtsrechtlichen Anzeige erfolgen kann (vgl. zum

Ganzen AGE DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 2 mit Hinweisen). Nicht jede

Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch den Richter bildet einen

hinreichenden Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des

Appellationsgerichts. Die Schwelle ist aber dort erreicht, wo die Verletzungen

derart schwer wiegen, dass sie einer leichtfertigen Amtsführung, einer

ungebührlichen Behandlung der Beteiligten, einem missbräuchlichen Gebrauch der

Amtsbefugnisse oder sonstwie einem Verhalten gleichkommen, das der Würde und

dem Ansehen des Gerichts abträglich ist (AGE DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E.

2.).

3.

Ungebührliches

Verhalten und Vergleichsdruck

3.1

In

seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 7. November 2019 führt der

Anzeigesteller aus, er schreibe aufgrund des Verhaltens des Zivilgerichtspräsidenten

in der Verhandlung vom 10. Oktober 2019. Dieser habe zu Beginn der Verhandlung

«einen aggressiven und einschüchternden Ausbruch» gegen den Anzeigesteller

gehabt. Er habe seinen Zorn auf ihn gerichtet, weil die erste Zeugin kein

Deutsch verstanden habe und es seiner Meinung nach in der Verantwortung des

Anzeigestellers gewesen wäre, das Gericht über diesen Umstand zu informieren.

Der Zivilgerichtspräsident habe geäussert, dass der Anzeigesteller sich «zu

dieser Anhörung 'berechtigt'» gefühlt hätte, und gesagt, dass er von der Stadt

Basel bezahlt werde und dass der Anzeigesteller seine Zeit verschwende (Anzeige,

S. 1 oben). All dies sei vor einer Zeugin passiert, welche zuvor seine

Untergebene gewesen sei (Anzeige, S. 2).

Der

Zivilgerichtspräsident führt hierzu aus, dass das Zivilgericht drei Zeugen

geladen habe. Bei der ersten Zeugin habe sich herausgestellt, dass diese nur

Englisch gesprochen habe. Da der Anzeigesteller diese Zeugin angerufen habe,

wäre es Sache des Anzeigestellers bzw. seines Anwalts gewesen, einen

Dolmetscher zu beantragen. Das Gericht müsse nicht annehmen, dass eine in Basel

tätige Person kein Deutsch spreche. Da kein Dolmetscher anwesend gewesen sei,

habe er die Befragung – im Sinn einer nicht selbstverständlichen Dienstleistung

– auf Englisch durchgeführt. Es sei ein «unprofessionelles und unzumutbares

Verhalten eines Anwalts», wenn er in Kenntnis der Fremdsprachigkeit der selber

beantragten Zeugin keinen Dolmetscher beantrage. Aus diesem Grund sei er

während der Befragung «in Bezug auf das anwaltschaftliche Versäumnis etwas

deutlicher geworden». Seine Enttäuschung habe sich in erster Linie an den

Anwalt des Anzeigestellers gerichtet; vor diesem Hintergrund seien wohl «auch

etwas deutlichere Aussagen» seinerseits gefallen. Dazu gehöre auch der Verweis

auf das kostenlose Verfahren, das insbesondere auch von der Anwaltschaft einer

besonders effizienten Prozessführung bedürfe (Vernehmlassung, S .1 f.).

3.2

Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf

«gleiche und gerechte Behandlung». Darin enthalten ist das grundlegende Gebot

eines fairen Verfahrens (Waldmann,

in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesverfassung,

Basel 2015, Art. 29 N 16). Zusammen mit dem Gebot der

richterlichen Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 BV) verlangt der

prozessuale Fairnessgrundsatz vom Richter, dass er zu jedem Zeitpunkt in

gleichbleibender Distanz zu den Verfahrensparteien und ihren Anliegen steht.

Nähebeziehungen zur einen oder anderen Partei bedeuten Distanzverlust und

begünstigen Befürchtungen unsachgemässer Bevorzugung oder Benachteiligung der

einen oder anderen Partei, namentlich wenn sie ein bestimmtes Mass

überschreiten (Kiener,

Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 89 f.). So kann das Gebot

zur richterlichen Distanzierung und Neutralität etwa durch unbotmässige

Äusserungen des Richters zur Person oder zum Verhalten der Parteien verletzt

werden (näher dazu Kiener, a.a.O.,

S. 100 ff.). Wie das Bundesgericht in BGer 1B_214/2016 vom

28.

Juli 2016 ausgeführt hat, haben sich Richter und Richterinnen in

ihrer Ausdrucksweise grundsätzlich zurückzuhalten und sich um die nötige

Gelassenheit zu bemühen. Eine vollkommene Abgeklärtheit kann jedoch nicht in

jeder Situation gleichermassen erwartet werden. Das Gebot der Sachlichkeit

verlangt, dass sich Richter insbesondere in der Hauptverhandlung grob

unsachlicher Bemerkungen, Demonstrationen von Bestrafungswillen, sachfremden

Machtbewusstseins oder Humor auf Kosten der Verfahrensbeteiligten enthalten.

Kritik, namentlich an der Verfahrensführung der Beteiligten, ist allerdings

nicht ausgeschlossen. Ungeschickte oder scherzhafte Äusserungen, verbale

Entgleisungen, Unhöflichkeiten oder eine gewisse Ungehaltenheit vermögen

grundsätzlich noch keine Befangenheit zu begründen. Demgegenüber sind kränkende

oder beleidigende Werturteile, die Persönlichkeitsmerkmale der Parteien wie

Aussehen, Geschlecht, Rasse, Herkunft, religiöse Zugehörigkeit oder sexuelle

Orientierung betreffen, klar verpönt (BGer 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016

E. 3.4 mit Hinweisen). Ebensowenig darf ein Richter die Parteien

manipulieren, ihnen etwa Vergleiche aufnötigen oder sie zum Verzicht auf ein

Rechtsmittel oder zu bestimmten prozessualen Vorkehrungen drängen (Kiener, a.a.O., S. 103). Wann

bestimmte Äusserungen oder ein bestimmtes Verhalten des Richters die Grenze des

Zulässigen bzw. noch Hinnehmbaren überschreitet, lässt sich nur in Würdigung

der «Verfahrensgesamtheit» beurteilen (Kiener,

a.a.O., S. 102).

3.3

3.3.1

In

Bezug auf den vom Anzeigesteller behaupteten «aggressiven und einschüchternden

Ausbruch» ihm gegenüber ist zunächst kurz die Verfahrensvorgeschichte

darzustellen: Der Anzeigesteller hatte in seiner schriftlichen Replik die

Befragung mehrerer Zeuginnen und Zeugen beantragt zur Frage, ob er Überstunden

geleistet habe. Die Arbeitgeberin ihrerseits hatte in ihren Rechtsschriften

ebenfalls zwei Zeugen zu dieser Frage beantragt. Der Zivilgerichtspräsident lud

in der Folge zwei vom Anzeigesteller bezeichnete Zeuginnen und einen von der

Arbeitgeberin bezeichneten Zeugen zur Verhandlung vom 10. Oktober 2019 vor. Zu

Beginn der Befragung der ersten Zeugin – einer ehemaligen Mitarbeiterin des

Anzeigestellers mit italienischem Vor- und Familiennamen – stellte sich heraus,

dass diese kein Deutsch sprach und der Anwalt des Anzeigestellers es versäumt

hatte, vorgängig einen Dolmetscher zu beantragen. Der Zivilgerichtspräsident

führte in der Folge die Befragung dieser ersten Zeugin – im Einverständnis mit

den Parteien – auf Englisch durch (Verhandlungsprotokoll vom 10. Oktober 2019,

S. 2 oben).

Der Tonaufnahme

der Zeugenbefragung lässt sich entnehmen, dass der Zivilgerichtspräsident die

knapp 20-minütige Befragung zunächst sehr kompetent und ruhig auf Englisch

durchführt. Nach dieser knapp 20-minütigen Befragung der ersten Zeugin durch

den Zivilgerichtspräsidenten gibt dieser – in einem verärgerten Tonfall –

seiner Hoffnung Ausdruck, dass man nun abkürzen könne, und verrät seine Unlust,

«noch mehr auf Englisch zu machen» und der ersten Zeugin weitere Fragen (der

Parteien) vorzulegen. Anschliessend taxiert er das Versäumnis des Anwalts des

Anzeigestellers, einen Dolmetscher zu beantragen, mit einer nicht druckreifen

Wendung und als «vollkommen unprofessionell». Daraufhin spricht er den

Anzeigesteller – in eindringlichem und verärgertem Tonfall – direkt und auf

Englisch an: Er – der Anzeigesteller – habe genau gewusst, dass seine ehemalige

Arbeitskollegin englischsprachig sei. Aber er lasse alle Beteiligten hier

erscheinen und erachte dies als selbstverständlich, er erachte alles als

selbstverständlich, was sie hier machten. Er habe ziemlich Glück, dass er – der

Zivilgerichtspräsident – in […] studiert habe und aus diesem Grund – gemeint

ist wohl die Zeugenbefragung in englischer Sprache – erwarte er später etwas

vom Anzeigesteller. Er wolle den Fall nicht entscheiden und es gehe ihm auf die

Nerven. Anschliessend wendet sich der Zivilgerichtspräsident den Anwälten zu

und gestattet ihnen – der Tonfall ist weiterhin verärgert – noch je eine Frage

an die erste Zeugin. Die weitere Befragung ist recht kurz und erfolgt wieder in

gemässigtem Tonfall. Anschliessend verschafft der Zivilgerichtspräsident seinem

Unmut nochmals Luft. Anschliessend bedankt und entschuldigt er sich freundlich

bei der ersten Zeugin und verabschiedet sie.

Nachdem die

erste Zeugin den Gerichtssaal verlassen hat, verschafft der

Zivilgerichtspräsident seinem Ärger erneut Luft. Nachdem er das vorliegende

Zeugenprotokoll in harschen Worten als unbrauchbar qualifiziert und den

Aussagen der auf seinen Vorschlag hin und im Einverständnis mit den Parteien

auf Englisch einvernommenen Zeugin nunmehr jeden Beweiswert abgesprochen hat,

fragt er den Anzeigesteller und dessen Anwalt, ob sie noch mehr Zeugen wollten

oder man gleich zu den Vergleichsgesprächen kommen könne. Erneut äussert er

seine Unlust und wendet sich auf Englisch an den Anzeigesteller: Das Gericht

werde vom Staat bezahlt und er – der Anzeigesteller – zahle nicht einmal

Gerichtsgebühren; dann könne er sich an das halten, was das Gericht von ihm

erwarte.

3.3.2

Am

Ursprung der Verärgerung des Zivilgerichtspräsidenten steht offenbar das

Versäumnis des Anzeigestellers bzw. dasjenige seines Anwalts, für die Befragung

der ersten Zeugin, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen

Dolmetscher zu beantragen. Das – in Verhandlungssituation zweifellos ärgerliche

– Versäumnis war möglicherweise dem Umstand geschuldet, dass der Anzeigesteller

seinen Anwalt nicht über die Fremdsprachigkeit der ersten Zeugin informiert

hatte und der Anwalt stillschweigend angenommen hatte, dass die erste Zeugin

trotz ihres italienischen Namens Deutsch spreche; diese Annahme erscheint

aufgrund des Umstands, dass die Zeugin bei einem in Basel ansässigen

Unternehmen arbeitete und in Lörrach wohnt, nicht als abwegig. Insofern

erscheint das Versäumnis des Anwalts entgegen der Auffassung des

Zivilgerichtspräsidenten nicht als «vollkommen unprofessionell» (vgl.

Tonaufnahme) oder «unzumutbar» (vgl. Vernehmlassung vom 9. Dezember 2019,

S. 1 unten), sondern als nachvollziehbar.

Ein kurzer

Hinweis auf die praktischen Probleme des unterbliebenen Antrags auf Beizug

eines Dolmetschers und der eigene Unmut darüber sind einem

verhandlungsführenden Richter zweifellos zuzugestehen. Die in E. 3.3.1

geschilderte wiederholte Reaktion des Zivilgerichtspräsidenten auf dieses

Versäumnis lässt aber zum einen die nötige Angemessenheit und richterliche

Zurückhaltung vermissen und baut zum anderen einen unzulässigen Vergleichsdruck

auf: Nachdem er gegenüber den Verfahrensbeteiligten seine Unlust mitgeteilt und

das Versäumnis des Anwalts als «vollkommen unprofessionell» disqualifiziert

hat, wendet er sich – weiterhin in verärgertem und eindringlichem Ton – an den

Anzeigesteller persönlich und stellt auch diesen verbal «in den Senkel». Zudem

gibt er seiner Erwartung Ausdruck, dass der Anzeigesteller aufgrund seines

Versäumnisses, einen Dolmetscher beantragen zu lassen, in einen Vergleich

einwillige («und aus diesem Grund erwarte ich später etwas von Ihnen»), und

setzt ihn mit der treuwidrigen Ankündigung, den Aussagen der auf Englisch

einvernommenen Zeugin keinen Beweiswert zuzuerkennen, weiter unter Druck. Der

Eindruck des Anzeigestellers, dass der Zivilgerichtspräsident einen

«aggressiven und einschüchternden Ausbruch» ihm gegenüber gehabt habe, ist

somit zutreffend. Dass sich die Enttäuschung des Zivilgerichtspräsidenten in

erster Linie an den Anwalt des Anzeigestellers gerichtet habe, wie der

Zivilgerichtspräsident ausführt (Vernehmlassung, S. 2 oben), trifft demgemäss

nicht zu. Im Übrigen liesse die vom Zivilgerichtspräsidenten geäusserte

Enttäuschung auch dann die nötige Angemessenheit und Zurückhaltung vermissen,

wenn sie nicht an den Anzeigesteller persönlich gerichtet gewesen wäre, sondern

an dessen Anwalt. Die Äusserungen des Zivilgerichtspräsidenten sind umso

problematischer, als sie darauf gerichtet sind, den Vergleichsdruck auf den

Anzeigesteller zu erhöhen, dies namentlich durch den verärgerten und

eindringlichen Tonfall, das Dramatisieren eines zwar etwas ärgerlichen, aber

nicht sehr gravierenden Versäumnisses des Anzeigestellers, die geäusserte

Erwartung einer Gegenleistung (Abschluss eines Vergleichs) aufgrund dieses

Versäumnisses, den klar geäusserten Unwillen, den Fall zu entscheiden, und den

Hinweis darauf, dass der Anzeigesteller (aufgrund der Kostenlosigkeit des

Verfahrens) keine Gerichtsgebühren entrichte. Mit diesen Äusserungen in ihrer

Gesamtheit und dem einschüchternden Tonfall hat der Zivilgerichtspräsident

übermässigen und damit unzulässigen Vergleichsdruck auf den Anzeigesteller

ausgeübt. Dass der Anzeigesteller und dessen Anwalt diesem Vergleichsdruck

schliesslich nicht nachgegeben haben, ändert nichts an dessen Übermass.

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass der Zivilgerichtspräsident sich in der Verhandlung vom

10.

Oktober 2019 im Ton und im Inhalt seiner Äusserungen vergriffen und

unzulässigen Vergleichsdruck auf den Anzeigesteller ausgeübt hat. Dieses

Verhalten ist dem Ansehen und der Würde des Gerichts abträglich.

4.

Befangenheit

Der Anzeigesteller

macht sodann geltend, dass der Zivilgerichtspräsident die Entscheidung bereits

getroffen habe, bevor er überhaupt die Zeugen gehört habe. Er habe während

seines Ausbruchs gesagt, dass der Anzeigesteller die Überstunden vergessen

könne, weil er nicht zu dessen Gunsten entscheiden werde. Die Entscheidung sei

durch Wut und Emotionen getroffen worden, nicht durch Gerechtigkeit (Anzeige,

S. 2 oben). Mit diesen Ausführungen erhebt der Anzeigesteller sinngemäss den

Vorwurf der Befangenheit. Dieser Vorwurf wird vom Zivilgerichtspräsidenten

zurückgewiesen (Vernehmlassung, S. 2 oben).

Wie oben unter

E. 2 ausgeführt worden ist, geht es bei der Aufsicht des

Appellationsgerichts über das Zivilgericht um die Aufsicht über die

Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung. Als Institut der

Justizverwaltung ist die aufsichtsrechtliche Anzeige somit eher verwaltungs- denn

zivilrechtlicher Natur (Staehelin/Staehelin/Grolimund,

Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, § 6 N 31;

Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber

[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den

Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff.

N 121). Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder

materielle Mängel kann daher nicht im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Anzeige

stattfinden, sondern ausschliesslich auf dem von der Zivilprozessordnung

vorgesehenen Rechtsmittelweg (Berufung, Beschwerde, Revision). Insofern ist die

aufsichtsrechtliche Anzeige subsidiär (§ 68 Abs. 2 GOG; Kunz, a.a.O, Vor Art. 308 ff. N 122 f.;

AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2). Soweit vorliegend die Frage der

Befangenheit des Zivilgerichtspräsidenten zur Diskussion steht, handelt es sich

um einen Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Der Anzeigesteller wäre

deshalb gehalten gewesen, die Befangenheit des Zivilgerichtspräsidenten nach

Massgabe der Bestimmungen von Art. 47 ff. ZPO geltend zu machen.

Nachdem das Verfahren um die arbeitsrechtliche Streitigkeit mangels Anfechtung

des Entscheids vom 10. Oktober 2019 rechtskräftig abgeschlossen worden

ist, kann die Befangenheit des Zivilgerichtspräsidenten nicht mehr zum

Gegenstand eines Aufsichtsverfahrens gemacht werden. Auf die angebliche

Befangenheit ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen.

5.

Mangelnde

Aktenkenntnis

Der

Anzeigesteller bringt schliesslich vor, er habe das Gefühl gehabt, der

Zivilgerichtspräsident sei mit seiner Akte nicht vertraut gewesen (Anzeige, S.

2.

oben). Dieser Vorwurf wird vom Zivilgerichtspräsidenten zurückgewiesen

(Vernehmlassung, S. 2). Ob dieser Vorwurf im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen

überhaupt geprüft werden kann (vgl. E. 4.2 oben), kann hier offenbleiben,

da er sich als unbegründet erweist: Der Vorwurf der mangelnden Aktenkenntnis

lässt sich mit der Tonaufnahme nicht belegen. Belegen lässt sich nur, dass der

Zivilgerichtspräsident den Beweiswert der vom Anzeigesteller eingereichten

Tabellen harsch abgewertet hat. Allerdings lässt sich aus diesem Umstand oder

aus weiteren Passagen der Tonaufnahme nicht ableiten, dass er die Akten nicht

hinreichend gekannt hätte. Der Anzeigesteller führt denn auch nicht aus, welche

Anhaltspunkte er für seine Vermutung habe. Der Vorwurf der mangelnden

Aktenkenntnis erscheint somit als unbegründet.

6.

Zusammenfassung

und Kosten

Aus den vorstehenden

Ausführungen ergibt sich, dass der Zivilgerichtspräsident sich in der

Verhandlung vom 10. Oktober 2019 im Ton und im Inhalt seiner Äusserungen

vergriffen und so unzulässigen Vergleichsdruck auf den Anzeigesteller ausgeübt

hat (E. 3). Die Frage nach seiner Befangenheit hätte zum Gegenstand eines

Ablehnungsgesuchs bzw. eines ordentlichen Rechtsmittels gemacht werden müssen

und kann nicht mehr im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Anzeige geprüft werden

(E. 4). Der Vorwurf der mangelnden Aktenkenntnis ist unbelegt (E. 5).

Es wird demgemäss festgestellt, dass sich der Zivilgerichtspräsident in der

Verhandlung vom 10. Oktober 2019 teilweise ungebührlich und pflichtwidrig

verhalten hat.

Aufgrund der

vorliegenden Anzeige hat das Appellationsgericht mit der Vorsitzenden des

Zivilgerichts vereinbart, dass sie mit dem Zivilgerichtspräsidenten zeitnah das

Gespräch sucht, um weitere Unterstützungsmassnahmen zur Verbesserung der

Verhandlungsführung des Zivilgerichtspräsidenten zu besprechen.

Für das

aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben (vgl. § 68 Abs. 6 GOG).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der

aufsichtsrechtlichen Anzeige wird festgestellt, dass der Zivilgerichtspräsident

sich in der Verhandlung vom 10. Oktober 2019 im Ton und im Inhalt seiner

Äusserungen vergriffen und unzulässigen Vergleichsdruck auf den Anzeigesteller

ausgeübt hat.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Anzeigesteller

-

Zivilgerichtspräsident A____

-

Vorsitzende Präsidentin des Zivilgerichts Dr. Elisabeth Braun

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher