DGZ.2019.9
Aufsichtsrechtliche Anzeige
6. April 2020Deutsch17 min
zweiten Schriftenwechsel fand am 10. Oktober 2019 eine mündliche Verhandlung vor
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2019.9
ENTSCHEID
vom 6.
April 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier
Steiner, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
Zivilgerichtspräsident
A____
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
von B____ vom 7. November 2019
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Klage vom
18. Juni 2018 verlangte der Arbeitnehmer B____ (Anzeigesteller) von seiner
ehemaligen Arbeitgeberin [...] (Arbeitgeberin) im Wesentlichen die Zahlung von
CHF 23'400.– nebst Zins für Überstunden und Ferientage. Mit Klageantwort vom 6.
September 2018 beantragte die Arbeitgeberin die Abweisung der Klage. Nach einem
zweiten Schriftenwechsel fand am 10. Oktober 2019 eine mündliche Verhandlung vor
dem Zivilgericht Basel-Stadt statt. Anwesend waren der Anzeigesteller
persönlich und dessen Anwalt [...] sowie für die Arbeitgeberin der Leiter der
Personalabteilung und der Anwalt [...]. Die Verhandlung leitete Zivilgerichtspräsident
A____ (Zivilgerichtspräsident). Dieser befragte unter anderem zwei Zeuginnen
und einen Zeugen. Mit Entscheid vom selben Tag verpflichtete das Zivilgericht
die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Ferienentschädigung von CHF 5'193.05 nebst
Zins an den Anzeigesteller.
Mit
«Beschwerdebrief» vom 7. November 2019 wandte sich der Anzeigesteller an das
Appellationsgericht. Darin beschwert er sich über das Verhalten des
Zivilgerichtspräsidenten während der Verhandlung vom 10. Oktober 2019. Mit
Verfügung vom 13. November 2019 nahm der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts die Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen und
stellte sie dem Zivilgerichtspräsidenten zur Vernehmlassung zu. Mit
Vernehmlassung vom 9. Dezember 2019 nahm dieser Stellung und reichte die
Verfahrensakten ein. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 stellte der
Verfahrensleiter die Vernehmlassung dem Anzeigesteller zu und bat den
Zivilgerichtspräsidenten, die Tonaufnahme der Verhandlung einzureichen. Mit
Eingabe vom 8. Januar 2019 nahm der Anzeigesteller zur Vernehmlassung des
Zivilgerichtspräsidenten kurz Stellung. Am 17. Januar 2020 reichte der
Zivilgerichtspräsident die Tonaufnahme mit den Zeugenbefragungen ein. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Wegen
Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und
Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche
Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Schreiben des Anzeigestellers
vom 7. November 2019 («Beschwerdebrief») wird als aufsichtsrechtliche Anzeige
entgegengenommen.
Das
Appellationsgericht beaufsichtigt das Zivilgericht unter Wahrung der
gerichtlichen Unabhängigkeit des Zivilgerichts (vgl. § 90 Ziffer 3
GOG). Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des
Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt in die Zuständigkeit des
Dreiergerichts des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG).
Dieses ist somit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden
aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen den Zivilgerichtspräsidenten.
1.2
Zur
Beurteilung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige stellt das Appellationsgericht
den Sachverhalt von Amtes wegen fest und trifft gegebenenfalls die erforderlichen
Massnahmen (vgl. § 68 Abs. 5 Satz 1 GOG). Es gibt dem Anzeigesteller Auskunft
über die Erledigung seiner Anzeige (§ 68 Abs. 5 Satz 2 GOG). Die in § 68
Abs. 5 Satz 2 GOG geregelte Art, wie dem Anzeigesteller über die
Erledigung seiner Anzeige zu berichten ist («Auskunft über die Erledigung der
Anzeige») ist offen formuliert und umfasst eine grosse Bandbreite an
Reaktionsmöglichkeiten – von der blossen Erledigungsanzeige bis zur Bekanntgabe
des begründeten Entscheids. Im Ratschlag zum GOG wird dazu ausgeführt, dass der
Anzeigesteller nach wie vor keinen Anspruch auf eine detaillierte Antwort auf
die eingereichte Anzeige habe, es aber dennoch üblich sei und auch angebracht
erscheine, eine der Rechtsnatur der aufsichtsrechtlichen Anzeige angepasste
schriftliche Rückmeldung zu geben (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom
28.
Mai 2014, S. 52). Der Wortlaut und die Erwägungen des
Gesetztgebers lassen den Umfang der Auskunftserteilung mit anderen Worten
offen, schliessen aber eine detaillierte Auskunft nicht aus. Gemäss der
ständigen Praxis des Appellationsgerichts erfolgt die Auskunft über die
Erledigung der Anzeige denn auch in Form eines begründeten Entscheids (vgl. AGE
DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019, DG.2018.36 vom 17. Januar 2019, DG.2018.32
vom 23. November 2018, DG.2018.34 vom 19. September 2018, DG.2017.49 vom 21.
März 2018, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018, DG.2017.27 vom 30. August 2017 und
DG.2017.15 vom 8. August 2017; vgl. zur Praxis unter der basel-städtischen
Zivilprozessordnung Fischer, Die
Aufsichtsbeschwerde im basel-städtischen Prozess, in: BJM 1976, S. 129 ff.,
129.
und 155; in diesem Sinn auch Pellaton,
Le droit disciplinaire des magistrats du siège, Dissertation Neuchâtel 2016,
N 1385 für die Mitteilung von Entscheiden in Disziplinarsachen). Damit
soll dem Interesse des Anzeigestellers und der angezeigten Person Rechnung
getragen werden, Umfang und Grenzen der Amtspflichten im konkreten Fall
nachvollziehen zu können. Diese detaillierte Art der Auskunftserteilung
erscheint auch geeignet, das Vertrauen der betroffenen Anzeigesteller in das
Funktionieren der Justiz zu stärken, indem ihnen jeweils die Gründe für die
Begründetheit oder Unbegründetheit ihrer Anzeige dargelegt werden. Eine blosse
Auskunft über die Erledigung der Anzeige – ohne erläuternde Erwägungen –
erfüllt diesen Zweck nicht oder nicht in gleichem Mass. Es besteht kein Grund,
im vorliegenden Fall von dieser ständigen Praxis abzuweichen.
2.
Gegenstand
der Aufsicht
Bei der Aufsicht
des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die
Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer
Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014, S. 51). Der Zweck der
Aufsicht besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der
Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte
sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe
zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt
ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters
oder Justizangestellten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt
ein Grund für ein Einschreiten dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder
ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme
von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner
Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an
den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts
abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder
materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder
Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde,
nicht aber mittels einer aufsichtsrechtlichen Anzeige erfolgen kann (vgl. zum
Ganzen AGE DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 2 mit Hinweisen). Nicht jede
Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch den Richter bildet einen
hinreichenden Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des
Appellationsgerichts. Die Schwelle ist aber dort erreicht, wo die Verletzungen
derart schwer wiegen, dass sie einer leichtfertigen Amtsführung, einer
ungebührlichen Behandlung der Beteiligten, einem missbräuchlichen Gebrauch der
Amtsbefugnisse oder sonstwie einem Verhalten gleichkommen, das der Würde und
dem Ansehen des Gerichts abträglich ist (AGE DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E.
2.).
3.
Ungebührliches
Verhalten und Vergleichsdruck
3.1
In
seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 7. November 2019 führt der
Anzeigesteller aus, er schreibe aufgrund des Verhaltens des Zivilgerichtspräsidenten
in der Verhandlung vom 10. Oktober 2019. Dieser habe zu Beginn der Verhandlung
«einen aggressiven und einschüchternden Ausbruch» gegen den Anzeigesteller
gehabt. Er habe seinen Zorn auf ihn gerichtet, weil die erste Zeugin kein
Deutsch verstanden habe und es seiner Meinung nach in der Verantwortung des
Anzeigestellers gewesen wäre, das Gericht über diesen Umstand zu informieren.
Der Zivilgerichtspräsident habe geäussert, dass der Anzeigesteller sich «zu
dieser Anhörung 'berechtigt'» gefühlt hätte, und gesagt, dass er von der Stadt
Basel bezahlt werde und dass der Anzeigesteller seine Zeit verschwende (Anzeige,
S. 1 oben). All dies sei vor einer Zeugin passiert, welche zuvor seine
Untergebene gewesen sei (Anzeige, S. 2).
Der
Zivilgerichtspräsident führt hierzu aus, dass das Zivilgericht drei Zeugen
geladen habe. Bei der ersten Zeugin habe sich herausgestellt, dass diese nur
Englisch gesprochen habe. Da der Anzeigesteller diese Zeugin angerufen habe,
wäre es Sache des Anzeigestellers bzw. seines Anwalts gewesen, einen
Dolmetscher zu beantragen. Das Gericht müsse nicht annehmen, dass eine in Basel
tätige Person kein Deutsch spreche. Da kein Dolmetscher anwesend gewesen sei,
habe er die Befragung – im Sinn einer nicht selbstverständlichen Dienstleistung
– auf Englisch durchgeführt. Es sei ein «unprofessionelles und unzumutbares
Verhalten eines Anwalts», wenn er in Kenntnis der Fremdsprachigkeit der selber
beantragten Zeugin keinen Dolmetscher beantrage. Aus diesem Grund sei er
während der Befragung «in Bezug auf das anwaltschaftliche Versäumnis etwas
deutlicher geworden». Seine Enttäuschung habe sich in erster Linie an den
Anwalt des Anzeigestellers gerichtet; vor diesem Hintergrund seien wohl «auch
etwas deutlichere Aussagen» seinerseits gefallen. Dazu gehöre auch der Verweis
auf das kostenlose Verfahren, das insbesondere auch von der Anwaltschaft einer
besonders effizienten Prozessführung bedürfe (Vernehmlassung, S .1 f.).
3.2
Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf
«gleiche und gerechte Behandlung». Darin enthalten ist das grundlegende Gebot
eines fairen Verfahrens (Waldmann,
in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesverfassung,
Basel 2015, Art. 29 N 16). Zusammen mit dem Gebot der
richterlichen Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 BV) verlangt der
prozessuale Fairnessgrundsatz vom Richter, dass er zu jedem Zeitpunkt in
gleichbleibender Distanz zu den Verfahrensparteien und ihren Anliegen steht.
Nähebeziehungen zur einen oder anderen Partei bedeuten Distanzverlust und
begünstigen Befürchtungen unsachgemässer Bevorzugung oder Benachteiligung der
einen oder anderen Partei, namentlich wenn sie ein bestimmtes Mass
überschreiten (Kiener,
Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 89 f.). So kann das Gebot
zur richterlichen Distanzierung und Neutralität etwa durch unbotmässige
Äusserungen des Richters zur Person oder zum Verhalten der Parteien verletzt
werden (näher dazu Kiener, a.a.O.,
S. 100 ff.). Wie das Bundesgericht in BGer 1B_214/2016 vom
28.
Juli 2016 ausgeführt hat, haben sich Richter und Richterinnen in
ihrer Ausdrucksweise grundsätzlich zurückzuhalten und sich um die nötige
Gelassenheit zu bemühen. Eine vollkommene Abgeklärtheit kann jedoch nicht in
jeder Situation gleichermassen erwartet werden. Das Gebot der Sachlichkeit
verlangt, dass sich Richter insbesondere in der Hauptverhandlung grob
unsachlicher Bemerkungen, Demonstrationen von Bestrafungswillen, sachfremden
Machtbewusstseins oder Humor auf Kosten der Verfahrensbeteiligten enthalten.
Kritik, namentlich an der Verfahrensführung der Beteiligten, ist allerdings
nicht ausgeschlossen. Ungeschickte oder scherzhafte Äusserungen, verbale
Entgleisungen, Unhöflichkeiten oder eine gewisse Ungehaltenheit vermögen
grundsätzlich noch keine Befangenheit zu begründen. Demgegenüber sind kränkende
oder beleidigende Werturteile, die Persönlichkeitsmerkmale der Parteien wie
Aussehen, Geschlecht, Rasse, Herkunft, religiöse Zugehörigkeit oder sexuelle
Orientierung betreffen, klar verpönt (BGer 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016
E. 3.4 mit Hinweisen). Ebensowenig darf ein Richter die Parteien
manipulieren, ihnen etwa Vergleiche aufnötigen oder sie zum Verzicht auf ein
Rechtsmittel oder zu bestimmten prozessualen Vorkehrungen drängen (Kiener, a.a.O., S. 103). Wann
bestimmte Äusserungen oder ein bestimmtes Verhalten des Richters die Grenze des
Zulässigen bzw. noch Hinnehmbaren überschreitet, lässt sich nur in Würdigung
der «Verfahrensgesamtheit» beurteilen (Kiener,
a.a.O., S. 102).
3.3
3.3.1
In
Bezug auf den vom Anzeigesteller behaupteten «aggressiven und einschüchternden
Ausbruch» ihm gegenüber ist zunächst kurz die Verfahrensvorgeschichte
darzustellen: Der Anzeigesteller hatte in seiner schriftlichen Replik die
Befragung mehrerer Zeuginnen und Zeugen beantragt zur Frage, ob er Überstunden
geleistet habe. Die Arbeitgeberin ihrerseits hatte in ihren Rechtsschriften
ebenfalls zwei Zeugen zu dieser Frage beantragt. Der Zivilgerichtspräsident lud
in der Folge zwei vom Anzeigesteller bezeichnete Zeuginnen und einen von der
Arbeitgeberin bezeichneten Zeugen zur Verhandlung vom 10. Oktober 2019 vor. Zu
Beginn der Befragung der ersten Zeugin – einer ehemaligen Mitarbeiterin des
Anzeigestellers mit italienischem Vor- und Familiennamen – stellte sich heraus,
dass diese kein Deutsch sprach und der Anwalt des Anzeigestellers es versäumt
hatte, vorgängig einen Dolmetscher zu beantragen. Der Zivilgerichtspräsident
führte in der Folge die Befragung dieser ersten Zeugin – im Einverständnis mit
den Parteien – auf Englisch durch (Verhandlungsprotokoll vom 10. Oktober 2019,
S. 2 oben).
Der Tonaufnahme
der Zeugenbefragung lässt sich entnehmen, dass der Zivilgerichtspräsident die
knapp 20-minütige Befragung zunächst sehr kompetent und ruhig auf Englisch
durchführt. Nach dieser knapp 20-minütigen Befragung der ersten Zeugin durch
den Zivilgerichtspräsidenten gibt dieser – in einem verärgerten Tonfall –
seiner Hoffnung Ausdruck, dass man nun abkürzen könne, und verrät seine Unlust,
«noch mehr auf Englisch zu machen» und der ersten Zeugin weitere Fragen (der
Parteien) vorzulegen. Anschliessend taxiert er das Versäumnis des Anwalts des
Anzeigestellers, einen Dolmetscher zu beantragen, mit einer nicht druckreifen
Wendung und als «vollkommen unprofessionell». Daraufhin spricht er den
Anzeigesteller – in eindringlichem und verärgertem Tonfall – direkt und auf
Englisch an: Er – der Anzeigesteller – habe genau gewusst, dass seine ehemalige
Arbeitskollegin englischsprachig sei. Aber er lasse alle Beteiligten hier
erscheinen und erachte dies als selbstverständlich, er erachte alles als
selbstverständlich, was sie hier machten. Er habe ziemlich Glück, dass er – der
Zivilgerichtspräsident – in […] studiert habe und aus diesem Grund – gemeint
ist wohl die Zeugenbefragung in englischer Sprache – erwarte er später etwas
vom Anzeigesteller. Er wolle den Fall nicht entscheiden und es gehe ihm auf die
Nerven. Anschliessend wendet sich der Zivilgerichtspräsident den Anwälten zu
und gestattet ihnen – der Tonfall ist weiterhin verärgert – noch je eine Frage
an die erste Zeugin. Die weitere Befragung ist recht kurz und erfolgt wieder in
gemässigtem Tonfall. Anschliessend verschafft der Zivilgerichtspräsident seinem
Unmut nochmals Luft. Anschliessend bedankt und entschuldigt er sich freundlich
bei der ersten Zeugin und verabschiedet sie.
Nachdem die
erste Zeugin den Gerichtssaal verlassen hat, verschafft der
Zivilgerichtspräsident seinem Ärger erneut Luft. Nachdem er das vorliegende
Zeugenprotokoll in harschen Worten als unbrauchbar qualifiziert und den
Aussagen der auf seinen Vorschlag hin und im Einverständnis mit den Parteien
auf Englisch einvernommenen Zeugin nunmehr jeden Beweiswert abgesprochen hat,
fragt er den Anzeigesteller und dessen Anwalt, ob sie noch mehr Zeugen wollten
oder man gleich zu den Vergleichsgesprächen kommen könne. Erneut äussert er
seine Unlust und wendet sich auf Englisch an den Anzeigesteller: Das Gericht
werde vom Staat bezahlt und er – der Anzeigesteller – zahle nicht einmal
Gerichtsgebühren; dann könne er sich an das halten, was das Gericht von ihm
erwarte.
3.3.2
Am
Ursprung der Verärgerung des Zivilgerichtspräsidenten steht offenbar das
Versäumnis des Anzeigestellers bzw. dasjenige seines Anwalts, für die Befragung
der ersten Zeugin, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen
Dolmetscher zu beantragen. Das – in Verhandlungssituation zweifellos ärgerliche
– Versäumnis war möglicherweise dem Umstand geschuldet, dass der Anzeigesteller
seinen Anwalt nicht über die Fremdsprachigkeit der ersten Zeugin informiert
hatte und der Anwalt stillschweigend angenommen hatte, dass die erste Zeugin
trotz ihres italienischen Namens Deutsch spreche; diese Annahme erscheint
aufgrund des Umstands, dass die Zeugin bei einem in Basel ansässigen
Unternehmen arbeitete und in Lörrach wohnt, nicht als abwegig. Insofern
erscheint das Versäumnis des Anwalts entgegen der Auffassung des
Zivilgerichtspräsidenten nicht als «vollkommen unprofessionell» (vgl.
Tonaufnahme) oder «unzumutbar» (vgl. Vernehmlassung vom 9. Dezember 2019,
S. 1 unten), sondern als nachvollziehbar.
Ein kurzer
Hinweis auf die praktischen Probleme des unterbliebenen Antrags auf Beizug
eines Dolmetschers und der eigene Unmut darüber sind einem
verhandlungsführenden Richter zweifellos zuzugestehen. Die in E. 3.3.1
geschilderte wiederholte Reaktion des Zivilgerichtspräsidenten auf dieses
Versäumnis lässt aber zum einen die nötige Angemessenheit und richterliche
Zurückhaltung vermissen und baut zum anderen einen unzulässigen Vergleichsdruck
auf: Nachdem er gegenüber den Verfahrensbeteiligten seine Unlust mitgeteilt und
das Versäumnis des Anwalts als «vollkommen unprofessionell» disqualifiziert
hat, wendet er sich – weiterhin in verärgertem und eindringlichem Ton – an den
Anzeigesteller persönlich und stellt auch diesen verbal «in den Senkel». Zudem
gibt er seiner Erwartung Ausdruck, dass der Anzeigesteller aufgrund seines
Versäumnisses, einen Dolmetscher beantragen zu lassen, in einen Vergleich
einwillige («und aus diesem Grund erwarte ich später etwas von Ihnen»), und
setzt ihn mit der treuwidrigen Ankündigung, den Aussagen der auf Englisch
einvernommenen Zeugin keinen Beweiswert zuzuerkennen, weiter unter Druck. Der
Eindruck des Anzeigestellers, dass der Zivilgerichtspräsident einen
«aggressiven und einschüchternden Ausbruch» ihm gegenüber gehabt habe, ist
somit zutreffend. Dass sich die Enttäuschung des Zivilgerichtspräsidenten in
erster Linie an den Anwalt des Anzeigestellers gerichtet habe, wie der
Zivilgerichtspräsident ausführt (Vernehmlassung, S. 2 oben), trifft demgemäss
nicht zu. Im Übrigen liesse die vom Zivilgerichtspräsidenten geäusserte
Enttäuschung auch dann die nötige Angemessenheit und Zurückhaltung vermissen,
wenn sie nicht an den Anzeigesteller persönlich gerichtet gewesen wäre, sondern
an dessen Anwalt. Die Äusserungen des Zivilgerichtspräsidenten sind umso
problematischer, als sie darauf gerichtet sind, den Vergleichsdruck auf den
Anzeigesteller zu erhöhen, dies namentlich durch den verärgerten und
eindringlichen Tonfall, das Dramatisieren eines zwar etwas ärgerlichen, aber
nicht sehr gravierenden Versäumnisses des Anzeigestellers, die geäusserte
Erwartung einer Gegenleistung (Abschluss eines Vergleichs) aufgrund dieses
Versäumnisses, den klar geäusserten Unwillen, den Fall zu entscheiden, und den
Hinweis darauf, dass der Anzeigesteller (aufgrund der Kostenlosigkeit des
Verfahrens) keine Gerichtsgebühren entrichte. Mit diesen Äusserungen in ihrer
Gesamtheit und dem einschüchternden Tonfall hat der Zivilgerichtspräsident
übermässigen und damit unzulässigen Vergleichsdruck auf den Anzeigesteller
ausgeübt. Dass der Anzeigesteller und dessen Anwalt diesem Vergleichsdruck
schliesslich nicht nachgegeben haben, ändert nichts an dessen Übermass.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Zivilgerichtspräsident sich in der Verhandlung vom
10.
Oktober 2019 im Ton und im Inhalt seiner Äusserungen vergriffen und
unzulässigen Vergleichsdruck auf den Anzeigesteller ausgeübt hat. Dieses
Verhalten ist dem Ansehen und der Würde des Gerichts abträglich.
4.
Befangenheit
Der Anzeigesteller
macht sodann geltend, dass der Zivilgerichtspräsident die Entscheidung bereits
getroffen habe, bevor er überhaupt die Zeugen gehört habe. Er habe während
seines Ausbruchs gesagt, dass der Anzeigesteller die Überstunden vergessen
könne, weil er nicht zu dessen Gunsten entscheiden werde. Die Entscheidung sei
durch Wut und Emotionen getroffen worden, nicht durch Gerechtigkeit (Anzeige,
S. 2 oben). Mit diesen Ausführungen erhebt der Anzeigesteller sinngemäss den
Vorwurf der Befangenheit. Dieser Vorwurf wird vom Zivilgerichtspräsidenten
zurückgewiesen (Vernehmlassung, S. 2 oben).
Wie oben unter
E. 2 ausgeführt worden ist, geht es bei der Aufsicht des
Appellationsgerichts über das Zivilgericht um die Aufsicht über die
Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung. Als Institut der
Justizverwaltung ist die aufsichtsrechtliche Anzeige somit eher verwaltungs- denn
zivilrechtlicher Natur (Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, § 6 N 31;
Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber
[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den
Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff.
N 121). Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder
materielle Mängel kann daher nicht im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Anzeige
stattfinden, sondern ausschliesslich auf dem von der Zivilprozessordnung
vorgesehenen Rechtsmittelweg (Berufung, Beschwerde, Revision). Insofern ist die
aufsichtsrechtliche Anzeige subsidiär (§ 68 Abs. 2 GOG; Kunz, a.a.O, Vor Art. 308 ff. N 122 f.;
AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2). Soweit vorliegend die Frage der
Befangenheit des Zivilgerichtspräsidenten zur Diskussion steht, handelt es sich
um einen Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Der Anzeigesteller wäre
deshalb gehalten gewesen, die Befangenheit des Zivilgerichtspräsidenten nach
Massgabe der Bestimmungen von Art. 47 ff. ZPO geltend zu machen.
Nachdem das Verfahren um die arbeitsrechtliche Streitigkeit mangels Anfechtung
des Entscheids vom 10. Oktober 2019 rechtskräftig abgeschlossen worden
ist, kann die Befangenheit des Zivilgerichtspräsidenten nicht mehr zum
Gegenstand eines Aufsichtsverfahrens gemacht werden. Auf die angebliche
Befangenheit ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen.
5.
Mangelnde
Aktenkenntnis
Der
Anzeigesteller bringt schliesslich vor, er habe das Gefühl gehabt, der
Zivilgerichtspräsident sei mit seiner Akte nicht vertraut gewesen (Anzeige, S.
2.
oben). Dieser Vorwurf wird vom Zivilgerichtspräsidenten zurückgewiesen
(Vernehmlassung, S. 2). Ob dieser Vorwurf im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen
überhaupt geprüft werden kann (vgl. E. 4.2 oben), kann hier offenbleiben,
da er sich als unbegründet erweist: Der Vorwurf der mangelnden Aktenkenntnis
lässt sich mit der Tonaufnahme nicht belegen. Belegen lässt sich nur, dass der
Zivilgerichtspräsident den Beweiswert der vom Anzeigesteller eingereichten
Tabellen harsch abgewertet hat. Allerdings lässt sich aus diesem Umstand oder
aus weiteren Passagen der Tonaufnahme nicht ableiten, dass er die Akten nicht
hinreichend gekannt hätte. Der Anzeigesteller führt denn auch nicht aus, welche
Anhaltspunkte er für seine Vermutung habe. Der Vorwurf der mangelnden
Aktenkenntnis erscheint somit als unbegründet.
6.
Zusammenfassung
und Kosten
Aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt sich, dass der Zivilgerichtspräsident sich in der
Verhandlung vom 10. Oktober 2019 im Ton und im Inhalt seiner Äusserungen
vergriffen und so unzulässigen Vergleichsdruck auf den Anzeigesteller ausgeübt
hat (E. 3). Die Frage nach seiner Befangenheit hätte zum Gegenstand eines
Ablehnungsgesuchs bzw. eines ordentlichen Rechtsmittels gemacht werden müssen
und kann nicht mehr im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Anzeige geprüft werden
(E. 4). Der Vorwurf der mangelnden Aktenkenntnis ist unbelegt (E. 5).
Es wird demgemäss festgestellt, dass sich der Zivilgerichtspräsident in der
Verhandlung vom 10. Oktober 2019 teilweise ungebührlich und pflichtwidrig
verhalten hat.
Aufgrund der
vorliegenden Anzeige hat das Appellationsgericht mit der Vorsitzenden des
Zivilgerichts vereinbart, dass sie mit dem Zivilgerichtspräsidenten zeitnah das
Gespräch sucht, um weitere Unterstützungsmassnahmen zur Verbesserung der
Verhandlungsführung des Zivilgerichtspräsidenten zu besprechen.
Für das
aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben (vgl. § 68 Abs. 6 GOG).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der
aufsichtsrechtlichen Anzeige wird festgestellt, dass der Zivilgerichtspräsident
sich in der Verhandlung vom 10. Oktober 2019 im Ton und im Inhalt seiner
Äusserungen vergriffen und unzulässigen Vergleichsdruck auf den Anzeigesteller
ausgeübt hat.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Anzeigesteller
-
Zivilgerichtspräsident A____
-
Vorsitzende Präsidentin des Zivilgerichts Dr. Elisabeth Braun
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher