DGZ.2020.10
Gesuch um Berichtigung betreffend den Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2015.58 vom 1. März 2016
16. März 2021Deutsch12 min
zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.– wird per 1. August 2015
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2020.10
ENTSCHEID
vom 16. März 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier
Steiner, Dr. Patrizia Schmid
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Parteien
A____
Gesuchsteller
[...]
gegen
B____
Gesuchsgegnerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Gesuch um Berichtigung
betreffend den Entscheid des Appellationsgerichts
ZB.2015.58
vom 1. März 2016
Sachverhalt
Sachverhalt
Im
Eheschutzverfahren der (heute vormaligen) Ehegatten A____ und B____
verpflichtete das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. Mai 2013
den Ehemann unter anderem, seiner Ehefrau für die Dauer der Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts mit Wirkung ab dem 1. September 2013 einen monatlichen
Ehegattenunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 3'000.– zu bezahlen.
Mit Eingabe vom
22. März 2013 begehrte der Ehemann beim Zivilgericht Basel-Stadt die Scheidung
der Ehe. Unter anderem mit Eingabe vom 2. August 2015 ersuchte der Ehemann um
Reduktion des Unterhaltsbeitrags für die Ehefrau während des
Scheidungsverfahrens auf monatlich CHF 1'500.– bzw. CHF 500.–. Mit
Entscheid [...] vom 10. November 2015 hat das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens
den Antrag des Ehemanns auf Umteilung der Obhut über seine Kinder abgewiesen
(Ziff. 1), den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau für die Dauer des
Scheidungsverfahrens mit Wirkung ab 1. Juli 2015 aufgehoben (Ziff. 2) und
festgestellt, dass der Ehemann weiterhin an die Ehefrau für die Kinder C____
und D____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag,
zahlbar monatlich im Voraus, in der Höhe von CHF 3'000.– für D____
zuzüglich allfälliger Kinderzulagen und CHF 500.– zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen für C____ bezahlt (Ziff. 3). Gegen diese Massnahmeverfügung erhob
B____ Berufung an das Appellationsgericht und beantragte in Aufhebung von
Dispositiv-Ziffer 2 die Abweisung des Antrags des Berufungsbeklagten auf
Aufhebung der ehelichen Unterhaltzahlungspflicht. Mit seiner Berufungsantwort
beantragte der Ehemann die Abweisung der Berufung. Mit Entscheid ZB.2015.58 vom
1. März 2016 änderte das Appellationsgericht Ziffer 2 des angefochtenen
Entscheids des Zivilgerichts vom 10. November 2015 in teilweiser Gutheissung
der Berufung wie folgt ab: «Der vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin
zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.– wird per 1. August 2015
auf CHF 500.– reduziert und mit Wirkung per 1. September 2015 aufgehoben».
Die dagegen von der Ehefrau erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das
Bundesgericht mit Urteil 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 gut, soweit darauf
einzutreten war (auszugsweise publiziert in BGE 143 III 233). Es hob den
Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2015.58 vom 1. März 2016 sowie die
Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts [...] vom 10. November
2015 auf, wies das Gesuch des Ehemanns um Abänderung des Ehegattenunterhalts
für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab und wies die Sache zur Neuverlegung
der Kosten und Entschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens an das
Appellationsgericht zurück. Mit neuem Entscheid ZB.2015.58 vom 2. November 2017
regelte das Appellationsgericht die Kosten neu.
Mit Eingabe vom
30. November 2020 ersuchte A____ (Gesuchsteller) um Berichtigung des Entscheids
ZB.2015.58 vom 1. März 2016. Er beantragt in der Sache, «Ziff. 1 Abs. 2 des
Entscheids ZB.2015.58 vom 1. März 2016 sei wie folgt zu berichtigen:
„Der vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu bezahlende monatliche
Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.- wird per 1. August 2015 auf Fr. 500.- reduziert
und mit Wirkung per 1. September 2105 aufgehoben.“» Weiter beantragt er einen
Entscheid «unter Kostenfolge für die Staatskasse».
Der
Instruktionsrichter verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung der
Gesuchsgegnerin. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig
für die Berichtigung oder Erläuterung eines Entscheids im Sinne von Art. 334 der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist das Gericht, welches den betreffenden Entscheid
gefällt hat (AGE DG.2015.9 vom 10. September 2015 E. 1 und DGZ.2019.4 vom 16. August
2019.
E. 1, beide mit weiteren Hinweisen). Der Entscheid ZB.2015.58 vom 1.
März 2016 wurde von einem Ausschuss des Appellationsgerichts gefällt (§ 10 Abs.
1.
in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100; ausser Kraft
seit 1. Juli 2016]). Seit Geltung des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100; in Kraft seit 1. Juli 2016) entspricht der Ausschuss unter dem EG ZPO
einem Dreiergericht des Appellationsgerichts, weshalb dieses für die
Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff.
6.
GOG). Der Gesuchsteller ist als vormalige Partei im zu berichtigenden
Entscheid zur Antragstellung berechtigt (Herzog,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 334 ZPO N 12 und 14a).
1.2
Gemäss
Art. 330 in Verbindung mit Art. 334 Abs. 2 ZPO stellt das Gericht der
Gegenpartei das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch zur Stellungnahme zu, es
sei denn das Gesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig oder
offensichtlich unbegründet. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,
fehlt es dem Gesuchsteller bereits an einem schutzwürdigen Interesse an der
Berichtigung, weshalb auf die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin
verzichtet wurde. Sieht das Gericht von einer Zustellung des Gesuchs an die
Gegenpartei zur Stellungnahme wegen Aussichtslosigkeit ab, muss dieser aber
spätestens mit Zustellung des das Gesuch abweisenden oder darauf nicht
eintretenden Entscheids Kenntnis vom Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuchs
gegeben werden. Die Gegenpartei hat ein legitimes Interesse daran zu wissen,
inwiefern der Gesuchsteller eine Präzisierung des Entscheids angestrebt hatte (Schwander, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 334 N 14), weshalb der Gesuchsgegnerin
vorliegender Entscheid zugestellt wird.
1.3
1.3.1
Als
blosser Rechtsbehelf setzt das Verfahren nach Art. 334 ZPO keine Beschwer
voraus.
Voraussetzung für das Eintreten auf ein Berichtigungsgesuch ist aber
in jedem Fall ein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers an der
Berichtigung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Tanner,
Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht [Art. 334
ZPO], in: ZZZ 41/2017, S. 3, 12). Um schutzwürdig zu sein, muss das
Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel bzw.
den Rechtsbehelf aktuell sein. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die
Gutheissung des Rechtsmittels dem Rechtsmittelkläger einen praktischen Nutzen
eintragen würde. Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird
sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische
oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (vgl. für das Verwaltungsprozessrecht:
VGE VD.2019.245 vom 10. Juni 2020 E. 1.2.1). Ein schutzwürdiges Interesse
an einer Erläuterung oder Berichtigung wird beispielsweise bejaht, wenn es bei
der Vollstreckung des Entscheides zu Problemen kam (BGE 143 III 564 E. 4.3.2
S. 569; Tanner, a.a.O., S. 3,
12, mit Hinweis auf BGer 5A_841/2014 vom 29. Mai 2015 E. 1.2).
1.3.2
Eine
Erläuterung oder Berichtigung gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO hat ein Gericht auf
Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen vorzunehmen, wenn das Dispositiv eines
Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der
Begründung im Widerspruch steht. Soweit der Inhalt des Dispositivs durch die
Erwägungen eindeutig geklärt wird, besteht keine Unklarheit (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016 Art. 334 ZPO N 6) und bedarf es keiner Erläuterung (vgl. Herzog, a.a.O., Art. 334 ZPO N 4). Das
Gericht nimmt dann eine Berichtigung vor, wenn ein Entscheid offensichtlich
unvollständig ist, Rechnungs- oder Kanzleifehler enthält oder das schriftlich
eröffnete Urteil irrtümlicherweise offensichtlich vom Ergebnis der Beratungen
abweicht (Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1428).
Erläuterung und Berichtigung sind Rechtsbehelfe, die lediglich die gerichtliche
Klarstellung eines Entscheids bzw. die Übereinstimmung des eröffneten
Entscheids mit dem wirklichen Inhalt bezwecken und nicht auf dessen inhaltliche
Änderung hinzielen (Sutter-Somm,
a.a.O., N 1424; Sterchi, in:
Berner Kommentar, 2012, Art. 334 ZPO N 2).
1.3.3
Grundsätzlich
unterliegen alle Entscheide der Erläuterung oder der Berichtigung unabhängig
davon, ob es sich um Sach- oder Prozessentscheide handelt. Auch Entscheide über
vorsorgliche Massahmen und prozessleitende Verfügungen können der Erläuterung
oder Berichtigung unterliegen (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 334 N 4; Sutter-Somm,
a.a.O., N 1426).
Vorliegend wurde
der Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2015.58 vom 1. März 2016, dessen
Berichtigung verlangt wird, vom Bundesgericht mit Urteil 5A_297/2016 vom 2. Mai
2017.
aufgehoben (auszugsweise publiziert in BGE 143 III 233). Sodann hob das
Bundesgericht die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 10. November 2015 auf und wies das Gesuch des Beschwerdegegners
(in vorliegendem Verfahren Gesuchsteller) um Abänderung des Ehegattenunterhalts
für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab. Ein reformatorischer Entscheid des
Bundesgerichts ersetzt im Umfang des Streitgegenstands den Entscheid der
Vorinstanz (von Werdt, in: Seiler
et al. [Hrsg.], Handkommentar BGG, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 107 N 9). Weil
somit das Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 den Entscheid des
Appellationsgerichts vollständig ersetzt, kann der Entscheid ZB.2015.58 vom 1.
März 2016 kein zulässiges Objekt für ein Berichtigungsbegehren mehr bilden
(vgl. Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 334 ZPO N 4). Da der betreffende Entscheid des
Appellationsgerichts ZB.2015.58 vom 1. März 2016 durch das
Bundesgericht aufgehoben worden ist, würde dessen Berichtigung dem Gesuchsteller
keinen praktischen Nutzen eintragen und fehlt es ihm folglich auch an einem
schutzwürdigen Interesse an der Berichtigung dieses Entscheids (vgl. dazu
E. 1.3.1).
1.3.4
Dem
hält der Gesuchsteller entgegen, er werde von der Gesuchsgegnerin zu Unrecht
zur Zahlung von Unterhalt von CHF 3'000.– pro Monat angehalten, obwohl der
Unterhalt für die Kinder und die Ehefrau am 5. Februar 2015 in einer
Einigungsverhandlung im Verfahren [...] vor dem Zivilgericht Basel-Stadt
einvernehmlich von CHF 3'000.– auf CHF 2'000.– unter Anrechnung von
Hilflosenentschädigungen reduziert worden sei. Dazu könne die Gesuchbeklagte
«durch alle Instanzen und vor allen Gerichtsbarkeiten weiterhin erfolgreich auf
den i[n] BGer 5A_297/2016 unter B.b falsch dargestellten Sacherhalt verweisen»
lassen. Als «Beleg der Richtigkeit des Sachverhalts i[n] BGer 5A_297/2016 [vom
2.
Mai 2017]» könne sie auf den Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2015.58
vom 1. März 2016 verweisen. «Dass dieser Entscheid aufgehoben» worden sei,
tue «der Beweiskraft keinen Abbruch, solange der Bundesgerichtsentscheid den
Sachverhalt falsch und vom Appellationsgericht unwidersprochen» wiedergebe. Der
Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin müsse «sich mittlerweile nicht mehr auf das
Appellationsgericht berufen, sondern [könne] auf zwei Bundesgerichtsurteile
verweisen, die sich auf das Appellationsgericht stützen». Weiter bezieht sich
der Gesuchsteller zur Begründung eines Rechtsschutzinteresses auf die Aufsichtsbeschwerden,
die er gegen den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin erhoben habe, sowie eine
Rückforderungsklage für zu Unrecht betriebenen Unterhalt in Höhe von CHF 3'000.–.
Alle diese Verfahren würden in kostenpflichtigen Niederlagen münden, «wenn das
Appellationsgericht nicht endlich seinen Fehler» berichtige. Weiter leitet er
ein Rechtsschutzinteresse aus der Tatsache einer möglichen Revision von
diversen Gerichtsentscheiden ab, bei denen der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin
mit Erfolg auf BGer 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 bzw. BGer 5A_579/2018 vom
30.
April 2019 verwiesen habe.
1.3.5
Daraus
vermag der Gesuchsteller aber kein massgebendes Interesse an einer Berichtigung
des aufgehobenen Entscheids des Appellationsgerichts abzuleiten. Grundlage für den
vom Gesuchsteller bestrittenen Unterhalt ist der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Bern vom 1. Mai 2013, welcher den Ehemann unter anderem verpflichtet,
seiner Ehefrau für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mit
Wirkung ab dem 1. September 2013 einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag
in der Höhe von CHF 3'000.– zu bezahlen. Die vom Gesuchsteller geltend
gemachte, einverständliche Abänderung dieses Unterhaltsbeitrages war im
Entscheid ZB.2015.58 vom 1. März 2016 gar nicht zu beurteilen. Entsprechend
finden sich dazu im genannten Entscheid auch gar keine Ausführungen. Das vom
Gesuchsteller Verlangte käme folglich insofern einer materiellen Änderung des
betreffenden Entscheids gleich, welche nicht Gegenstand einer Berichtigung sein
kann (vgl. E. 1.3.2; BGer 5A_841/2014 vom 29. Mai 2015 E. 1.2; für
die Erläuterung: BGE 143 III 520 E. 6.1 S. 522 f., mit
weiteren Hinweisen). Mit dem vorliegenden Gesuch um Berichtigung ist eine
solche inhaltliche Ergänzung bzw. Änderung nicht zu erreichen.
1.3.6
Daraus
folgt, dass dem Gesuchsteller kein aktuelles Interesse an der Berichtigung des
vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid ZB.2015.58 vom 1. März 2016 zukommt.
2.
Aus
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf das Gesuch um Berichtigung des
Entscheids ZB.2015.58 vom 10. März 2016 nicht eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt der Gesuchsteller dessen Kosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei
deren Bemessung ist dem Umfang der Eingabe des Gesuchstellers mit zahlreichen
Beilagen und dem dadurch bewirkten Aufwand Rechnung zu tragen. Angemessen
erscheint daher eine Gebühr von CHF 800.– (§ 5 in Verbindung mit § 16
des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Diese Gebühr wird
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Da die Gesuchsgegnerin in das
Verfahren nicht einbezogen worden ist, ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Gesuch um Berichtigung des
Entscheids des Appellationsgerichts ZB.2015.58 vom 1. März 2016 wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des
Berichtigungsverfahrens von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Gesuchgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.