Lexipedia

Entscheid

DGZ.2020.10

Gesuch um Berichtigung betreffend den Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2015.58 vom 1. März 2016

16. März 2021Deutsch12 min

zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.– wird per 1. August 2015

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGZ.2020.10

ENTSCHEID

vom 16. März 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier

Steiner, Dr. Patrizia Schmid

und

Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

Parteien

A____

Gesuchsteller

[...]

gegen

B____

Gesuchsgegnerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Gesuch um Berichtigung

betreffend den Entscheid des Appellationsgerichts

ZB.2015.58

vom 1. März 2016

Sachverhalt

Sachverhalt

Im

Eheschutzverfahren der (heute vormaligen) Ehegatten A____ und B____

verpflichtete das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. Mai 2013

den Ehemann unter anderem, seiner Ehefrau für die Dauer der Aufhebung des

gemeinsamen Haushalts mit Wirkung ab dem 1. September 2013 einen monatlichen

Ehegattenunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 3'000.– zu bezahlen.

Mit Eingabe vom

22. März 2013 begehrte der Ehemann beim Zivilgericht Basel-Stadt die Scheidung

der Ehe. Unter anderem mit Eingabe vom 2. August 2015 ersuchte der Ehemann um

Reduktion des Unterhaltsbeitrags für die Ehefrau während des

Scheidungsverfahrens auf monatlich CHF 1'500.– bzw. CHF 500.–. Mit

Entscheid [...] vom 10. November 2015 hat das Zivilgericht des Kantons

Basel-Stadt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens

den Antrag des Ehemanns auf Umteilung der Obhut über seine Kinder abgewiesen

(Ziff. 1), den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau für die Dauer des

Scheidungsverfahrens mit Wirkung ab 1. Juli 2015 aufgehoben (Ziff. 2) und

festgestellt, dass der Ehemann weiterhin an die Ehefrau für die Kinder C____

und D____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag,

zahlbar monatlich im Voraus, in der Höhe von CHF 3'000.– für D____

zuzüglich allfälliger Kinderzulagen und CHF 500.– zuzüglich allfälliger

Kinderzulagen für C____ bezahlt (Ziff. 3). Gegen diese Massnahmeverfügung erhob

B____ Berufung an das Appellationsgericht und beantragte in Aufhebung von

Dispositiv-Ziffer 2 die Abweisung des Antrags des Berufungsbeklagten auf

Aufhebung der ehelichen Unterhaltzahlungspflicht. Mit seiner Berufungsantwort

beantragte der Ehemann die Abweisung der Berufung. Mit Entscheid ZB.2015.58 vom

1. März 2016 änderte das Appellationsgericht Ziffer 2 des angefochtenen

Entscheids des Zivilgerichts vom 10. November 2015 in teilweiser Gutheissung

der Berufung wie folgt ab: «Der vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin

zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.– wird per 1. August 2015

auf CHF 500.– reduziert und mit Wirkung per 1. September 2015 aufgehoben».

Die dagegen von der Ehefrau erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das

Bundesgericht mit Urteil 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 gut, soweit darauf

einzutreten war (auszugsweise publiziert in BGE 143 III 233). Es hob den

Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2015.58 vom 1. März 2016 sowie die

Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts [...] vom 10. November

2015 auf, wies das Gesuch des Ehemanns um Abänderung des Ehegattenunterhalts

für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab und wies die Sache zur Neuverlegung

der Kosten und Entschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens an das

Appellationsgericht zurück. Mit neuem Entscheid ZB.2015.58 vom 2. November 2017

regelte das Appellationsgericht die Kosten neu.

Mit Eingabe vom

30. November 2020 ersuchte A____ (Gesuchsteller) um Berichtigung des Entscheids

ZB.2015.58 vom 1. März 2016. Er beantragt in der Sache, «Ziff. 1 Abs. 2 des

Entscheids ZB.2015.58 vom 1. März 2016 sei wie folgt zu berichtigen:

„Der vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu bezahlende monatliche

Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.- wird per 1. August 2015 auf Fr. 500.- reduziert

und mit Wirkung per 1. September 2105 aufgehoben.“» Weiter beantragt er einen

Entscheid «unter Kostenfolge für die Staatskasse».

Der

Instruktionsrichter verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung der

Gesuchsgegnerin. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig

für die Berichtigung oder Erläuterung eines Entscheids im Sinne von Art. 334 der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist das Gericht, welches den betreffenden Entscheid

gefällt hat (AGE DG.2015.9 vom 10. September 2015 E. 1 und DGZ.2019.4 vom 16. August

2019.

E. 1, beide mit weiteren Hinweisen). Der Entscheid ZB.2015.58 vom 1.

März 2016 wurde von einem Ausschuss des Appellationsgerichts gefällt (§ 10 Abs.

1.

in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100; ausser Kraft

seit 1. Juli 2016]). Seit Geltung des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100; in Kraft seit 1. Juli 2016) entspricht der Ausschuss unter dem EG ZPO

einem Dreiergericht des Appellationsgerichts, weshalb dieses für die

Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff.

6.

GOG). Der Gesuchsteller ist als vormalige Partei im zu berichtigenden

Entscheid zur Antragstellung berechtigt (Herzog,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 334 ZPO N 12 und 14a).

1.2

Gemäss

Art. 330 in Verbindung mit Art. 334 Abs. 2 ZPO stellt das Gericht der

Gegenpartei das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch zur Stellungnahme zu, es

sei denn das Gesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig oder

offensichtlich unbegründet. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,

fehlt es dem Gesuchsteller bereits an einem schutzwürdigen Interesse an der

Berichtigung, weshalb auf die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin

verzichtet wurde. Sieht das Gericht von einer Zustellung des Gesuchs an die

Gegenpartei zur Stellungnahme wegen Aussichtslosigkeit ab, muss dieser aber

spätestens mit Zustellung des das Gesuch abweisenden oder darauf nicht

eintretenden Entscheids Kenntnis vom Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuchs

gegeben werden. Die Gegenpartei hat ein legitimes Interesse daran zu wissen,

inwiefern der Gesuchsteller eine Präzisierung des Entscheids angestrebt hatte (Schwander, in: Brunner et al. [Hrsg.],

ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 334 N 14), weshalb der Gesuchsgegnerin

vorliegender Entscheid zugestellt wird.

1.3

1.3.1

Als

blosser Rechtsbehelf setzt das Verfahren nach Art. 334 ZPO keine Beschwer

voraus.

Voraussetzung für das Eintreten auf ein Berichtigungsgesuch ist aber

in jedem Fall ein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers an der

Berichtigung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Tanner,

Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht [Art. 334

ZPO], in: ZZZ 41/2017, S. 3, 12). Um schutzwürdig zu sein, muss das

Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel bzw.

den Rechtsbehelf aktuell sein. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die

Gutheissung des Rechtsmittels dem Rechtsmittelkläger einen praktischen Nutzen

eintragen würde. Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird

sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische

oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (vgl. für das Verwaltungsprozessrecht:

VGE VD.2019.245 vom 10. Juni 2020 E. 1.2.1). Ein schutzwürdiges Interesse

an einer Erläuterung oder Berichtigung wird beispielsweise bejaht, wenn es bei

der Vollstreckung des Entscheides zu Problemen kam (BGE 143 III 564 E. 4.3.2

S. 569; Tanner, a.a.O., S. 3,

12, mit Hinweis auf BGer 5A_841/2014 vom 29. Mai 2015 E. 1.2).

1.3.2

Eine

Erläuterung oder Berichtigung gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO hat ein Gericht auf

Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen vorzunehmen, wenn das Dispositiv eines

Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der

Begründung im Widerspruch steht. Soweit der Inhalt des Dispositivs durch die

Erwägungen eindeutig geklärt wird, besteht keine Unklarheit (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2016 Art. 334 ZPO N 6) und bedarf es keiner Erläuterung (vgl. Herzog, a.a.O., Art. 334 ZPO N 4). Das

Gericht nimmt dann eine Berichtigung vor, wenn ein Entscheid offensichtlich

unvollständig ist, Rechnungs- oder Kanzleifehler enthält oder das schriftlich

eröffnete Urteil irrtümlicherweise offensichtlich vom Ergebnis der Beratungen

abweicht (Sutter-Somm,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1428).

Erläuterung und Berichtigung sind Rechtsbehelfe, die lediglich die gerichtliche

Klarstellung eines Entscheids bzw. die Übereinstimmung des eröffneten

Entscheids mit dem wirklichen Inhalt bezwecken und nicht auf dessen inhaltliche

Änderung hinzielen (Sutter-Somm,

a.a.O., N 1424; Sterchi, in:

Berner Kommentar, 2012, Art. 334 ZPO N 2).

1.3.3

Grundsätzlich

unterliegen alle Entscheide der Erläuterung oder der Berichtigung unabhängig

davon, ob es sich um Sach- oder Prozessentscheide handelt. Auch Entscheide über

vorsorgliche Massahmen und prozessleitende Verfügungen können der Erläuterung

oder Berichtigung unterliegen (Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 334 N 4; Sutter-Somm,

a.a.O., N 1426).

Vorliegend wurde

der Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2015.58 vom 1. März 2016, dessen

Berichtigung verlangt wird, vom Bundesgericht mit Urteil 5A_297/2016 vom 2. Mai

2017.

aufgehoben (auszugsweise publiziert in BGE 143 III 233). Sodann hob das

Bundesgericht die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts

Basel-Stadt vom 10. November 2015 auf und wies das Gesuch des Beschwerdegegners

(in vorliegendem Verfahren Gesuchsteller) um Abänderung des Ehegattenunterhalts

für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab. Ein reformatorischer Entscheid des

Bundesgerichts ersetzt im Umfang des Streitgegenstands den Entscheid der

Vorinstanz (von Werdt, in: Seiler

et al. [Hrsg.], Handkommentar BGG, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 107 N 9). Weil

somit das Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 den Entscheid des

Appellationsgerichts vollständig ersetzt, kann der Entscheid ZB.2015.58 vom 1.

März 2016 kein zulässiges Objekt für ein Berichtigungsbegehren mehr bilden

(vgl. Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 334 ZPO N 4). Da der betreffende Entscheid des

Appellationsgerichts ZB.2015.58 vom 1. März 2016 durch das

Bundesgericht aufgehoben worden ist, würde dessen Berichtigung dem Gesuchsteller

keinen praktischen Nutzen eintragen und fehlt es ihm folglich auch an einem

schutzwürdigen Interesse an der Berichtigung dieses Entscheids (vgl. dazu

E. 1.3.1).

1.3.4

Dem

hält der Gesuchsteller entgegen, er werde von der Gesuchsgegnerin zu Unrecht

zur Zahlung von Unterhalt von CHF 3'000.– pro Monat angehalten, obwohl der

Unterhalt für die Kinder und die Ehefrau am 5. Februar 2015 in einer

Einigungsverhandlung im Verfahren [...] vor dem Zivilgericht Basel-Stadt

einvernehmlich von CHF 3'000.– auf CHF 2'000.– unter Anrechnung von

Hilflosenentschädigungen reduziert worden sei. Dazu könne die Gesuchbeklagte

«durch alle Instanzen und vor allen Gerichtsbarkeiten weiterhin erfolgreich auf

den i[n] BGer 5A_297/2016 unter B.b falsch dargestellten Sacherhalt verweisen»

lassen. Als «Beleg der Richtigkeit des Sachverhalts i[n] BGer 5A_297/2016 [vom

2.

Mai 2017]» könne sie auf den Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2015.58

vom 1. März 2016 verweisen. «Dass dieser Entscheid aufgehoben» worden sei,

tue «der Beweiskraft keinen Abbruch, solange der Bundesgerichtsentscheid den

Sachverhalt falsch und vom Appellationsgericht unwidersprochen» wiedergebe. Der

Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin müsse «sich mittlerweile nicht mehr auf das

Appellationsgericht berufen, sondern [könne] auf zwei Bundesgerichtsurteile

verweisen, die sich auf das Appellationsgericht stützen». Weiter bezieht sich

der Gesuchsteller zur Begründung eines Rechtsschutzinteresses auf die Aufsichtsbeschwerden,

die er gegen den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin erhoben habe, sowie eine

Rückforderungsklage für zu Unrecht betriebenen Unterhalt in Höhe von CHF 3'000.–.

Alle diese Verfahren würden in kostenpflichtigen Niederlagen münden, «wenn das

Appellationsgericht nicht endlich seinen Fehler» berichtige. Weiter leitet er

ein Rechtsschutzinteresse aus der Tatsache einer möglichen Revision von

diversen Gerichtsentscheiden ab, bei denen der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin

mit Erfolg auf BGer 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 bzw. BGer 5A_579/2018 vom

30.

April 2019 verwiesen habe.

1.3.5

Daraus

vermag der Gesuchsteller aber kein massgebendes Interesse an einer Berichtigung

des aufgehobenen Entscheids des Appellationsgerichts abzuleiten. Grundlage für den

vom Gesuchsteller bestrittenen Unterhalt ist der Entscheid des Obergerichts des

Kantons Bern vom 1. Mai 2013, welcher den Ehemann unter anderem verpflichtet,

seiner Ehefrau für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mit

Wirkung ab dem 1. September 2013 einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag

in der Höhe von CHF 3'000.– zu bezahlen. Die vom Gesuchsteller geltend

gemachte, einverständliche Abänderung dieses Unterhaltsbeitrages war im

Entscheid ZB.2015.58 vom 1. März 2016 gar nicht zu beurteilen. Entsprechend

finden sich dazu im genannten Entscheid auch gar keine Ausführungen. Das vom

Gesuchsteller Verlangte käme folglich insofern einer materiellen Änderung des

betreffenden Entscheids gleich, welche nicht Gegenstand einer Berichtigung sein

kann (vgl. E. 1.3.2; BGer 5A_841/2014 vom 29. Mai 2015 E. 1.2; für

die Erläuterung: BGE 143 III 520 E. 6.1 S. 522 f., mit

weiteren Hinweisen). Mit dem vorliegenden Gesuch um Berichtigung ist eine

solche inhaltliche Ergänzung bzw. Änderung nicht zu erreichen.

1.3.6

Daraus

folgt, dass dem Gesuchsteller kein aktuelles Interesse an der Berichtigung des

vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid ZB.2015.58 vom 1. März 2016 zukommt.

2.

Aus

vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf das Gesuch um Berichtigung des

Entscheids ZB.2015.58 vom 10. März 2016 nicht eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens trägt der Gesuchsteller dessen Kosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei

deren Bemessung ist dem Umfang der Eingabe des Gesuchstellers mit zahlreichen

Beilagen und dem dadurch bewirkten Aufwand Rechnung zu tragen. Angemessen

erscheint daher eine Gebühr von CHF 800.– (§ 5 in Verbindung mit § 16

des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Diese Gebühr wird

mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Da die Gesuchsgegnerin in das

Verfahren nicht einbezogen worden ist, ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Gesuch um Berichtigung des

Entscheids des Appellationsgerichts ZB.2015.58 vom 1. März 2016 wird nicht

eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des

Berichtigungsverfahrens von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Gesuchgegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.