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Entscheid

DGZ.2020.11

Ausstandsgesuch (BGer 5A_176/2021 vom 5. März 2021)

16. Februar 2021Deutsch24 min

Vor

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGZ.2020.11

ENTSCHEID

vom 16.

Februar 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Gesuchsteller

[...]

gegen

B____, Zivilgerichtspräsidentin

Gesuchsgegnerin

Bäumleingasse 1, 4001 Basel

Gegenstand

Ausstandsgesuch und

aufsichtsrechtliche

Anzeige

Sachverhalt

Sachverhalt

Vor

dem Zivilgericht war ein Scheidungsverfahren in Sachen C____ (nachfolgend

Ehefrau) gegen A____ (nachfolgend Gesuchsteller) mit dem Aktenzeichen [...]

hängig. Verfahrensleiterin war die Zivilgerichtspräsidentin B____ (nachfolgend

Zivilgerichtspräsidentin). Am 5. Dezember 2020 wurde auf der

Zustellplattform IncaMail zuhanden des Appellationsgerichts eine elektronische

Eingabe des Gesuchstellers vom 5. November 2020 mit Beilagen abgegeben. Die

Eingabe ist als Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen die

Zivilgerichtspräsidentin betreffend das Verfahren [...] bezeichnet. Am 6., 7.

und 8. Dezember 2020 wurden auf der Zustellplattform IncaMail zuhanden des

Appellationsgerichts eine elektronische Eingabe vom 6. Dezember 2020

(„Ergänzungen zum Ausstandsgesuch“) eine elektronische Eingabe vom 7. Dezember

2020 („Ausstandsgesuch/Ergänzungen“) mit Beilagen und eine elektronische

Eingabe vom 8. Dezember 2020 abgegeben.

Am

14. Dezember 2020 erliess der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident eine prozessleitende Verfügung. Mit Ziff. 2

kündigte er an, dass die Eingaben des Gesuchstellers vom 5. November 2020 sowie

6., 7. und 8. Dezember 2020 einschliesslich Beilagen betreffend die

Rechtsbegehren 1, 2, 4, 5 und 6 zuständigkeitshalber an das Zivilgericht

weitergeleitet werden, falls der Gesuchsteller innert einer Frist von zehn

Tagen ab Zustellung der Verfügung die Weiterleitung beantragt. Andernfalls

werde das Appellationsgericht einen förmlichen Entscheid über seine

Zuständigkeit fällen. Zur Kenntnisnahme wurden die Eingaben vom 5. November

sowie 6., 7. und 8. Dezember 2020 einschliesslich Beilagen der

Zivilgerichtspräsidentin bereits mit der Verfügung vom 14. Dezember 2020

zugestellt. Mit Ziff. 5 setzte der Verfahrensleiter dem Gesuchsteller eine

Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um seine Eingaben

einschliesslich Beilagen elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen

Signatur versehen oder in Papierform handschriftlich unterzeichnet nochmals

einzureichen. Bei unbenütztem Ablauf der Nachfrist gälten die Eingaben

zivilprozessual als nicht erfolgt. Mit Ziff. 6 wies der Verfahrensleiter

den Gesuchsteller an, dem Gericht innert einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung

der Verfügung für das vorliegende Verfahren ein Zustellungsdomizil in der

Schweiz zu bezeichnen. Mit Ziff. 8 teilte der Verfahrensleiter dem

Gesuchsteller mit, dass er unabhängig von einer Verbesserung der Eingaben

gemäss Ziff. 5 beabsichtige, betreffend das Rechtsbegehren um Eröffnung

einer Strafuntersuchung Kopien der Eingaben des Gesuchstellers vom 5. November

2020 sowie 6. und 7. Dezember 2020 einschliesslich Beilagen als

Strafanzeige des Gesuchstellers zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt weiterzuleiten. Allfällige Einwände gegen die Weiterleitung von

Kopien der Beilagen hätte der Gesuchsteller innert einer Frist von zehn Tagen

ab Zustellung der Verfügung beim Appellationsgericht vorzubringen. Gestützt auf

die ausdrückliche Erlaubnis in der Eingabe vom 8. Dezember 2020

beabsichtige der Verfahrensleiter, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auch das

vom Gesuchsteller gewünschte neue Zustellungsdomizil mitzuteilen.

Mit

Entscheid vom 17. Dezember 2020 wies das Zivilgericht ohne Beteiligung der

Zivilgerichtspräsidentin Ausstandsgesuche des Gesuchstellers gegen die

Zivilgerichtspräsidentin und zwei Zivilgerichtspräsidenten ab. Mit Entscheid

ebenfalls vom 17. Dezember 2020 schied das Zivilgericht unter dem Vorsitz

der Zivilgerichtspräsidentin die vom Gesuchsteller und seiner Ehefrau

geschlossene Ehe und regelte die Scheidungsfolgen.

Mit

Eingabe vom 25. Januar 2021 an das Appellationsgericht bezeichnete der

Gesuchsteller ein Zustellungsdomizil in Luxemburg. Die Akten des Zivilgerichts

wurden beigezogen. Stellungnahmen der Ehefrau oder der Zivilgerichtspräsidentin

wurden nicht eingeholt. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Unterzeichnung der Eingaben des

Gesuchstellers

Eingaben an das

Gericht sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Eingaben in

Papierform sind eigenhändig zu unterzeichnen (Kramer/Erk,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 130

N 2). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische

Signatur (ZertES, SR 943.03) versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO).

Dabei muss es sich um die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders

handeln (Bohnet, in: Commentaire

romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 130 CPC N 13). Die Eingaben

des Gesuchstellers vom 5. November sowie 6., 7. und 8. Dezember 2020 sind

nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Mängel wie

fehlende Unterschrift sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern.

Andernfalls gilt die Eingabe gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO

zivilprozessual als nicht erfolgt. Mit Ziff. 5 der prozessleitenden

Verfügung vom 14. Dezember 2020 wurde dem Gesuchsteller deshalb eine

Nachfrist angesetzt, um die erwähnten Eingaben einschliesslich Beilagen elektronisch

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder in Papierform

handschriftlich unterzeichnet nochmals einzureichen. Wie sich aus den

nachstehenden Erwägungen ergibt, ist auf die zivilprozessualen Rechtsbegehren

des Gesuchstellers ohnehin nicht einzutreten. Aus diesem Grund ist eine

Verbesserung des Formmangels zwecklos. Ziff. 5 der prozessleitenden

Verfügung vom 14. Dezember 2020 wird daher widerrufen.

2.

Zivilprozessuale

Rechtsbegehren des Gesuchstellers

2.1

Die Eingabe des Gesuchstellers vom 5.

November 2020 (Abgabe auf der Zustellplattform zuhanden des Appellationsgerichts

am 5. Dezember 2020) an das Appellationsgericht enthält zunächst ein

Ausstandsgesuch gegen eine Zivilgerichtspräsidentin (Rechtsbegehren 1). Über

streitige Ausstandsgesuche entscheidet in Abhängigkeit davon, ob für die

Hauptsache das Einzelgericht, das Dreiergericht oder die Kammer zuständig ist,

eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter des betreffenden Gerichts, das

Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson oder

die Kammer des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson (vgl. Art. 50

Abs. 1 der ZPO in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff. 2 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für den Entscheid über das

Ausstandsgesuchs gegen eine Zivilgerichtspräsidentin ist somit nicht das

Appellationsgericht, sondern das Zivilgericht zuständig. Dies gilt auch für die

Aufhebung von Amtshandlungen, an denen die abgelehnte Zivilgerichtspräsidentin

mitgewirkt hat (Rechtsbegehren 2), die Sistierung des Verfahrens [...]

(Rechtsbegehren 4) und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung (Rechtsbegehren 5).

2.2

Zu prüfen bleibt, ob die Eingaben des

Gesuchstellers vom 5. November sowie 6., 7. und 8. Dezember 2020

betreffend die Rechtsbegehren 1, 2, 4 und 5 zuständigkeitshalber an das

Zivilgericht weiterzuleiten sind.

Gemäss

Art. 48 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) gilt eine

Frist auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder

bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht

worden ist, und ist die Eingabe unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.

Diese Regelung entspricht einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz (BGE 140 III 636 E. 3.5 S. 641; Amstutz/Arnold,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 48 BGG N 21). Die

ZPO äussert sich weder zur Frage der Fristwahrung durch Eingaben, die bei einer

unzuständigen Behörde eingereicht werden, noch zur Frage der Weiterleitung

solcher Eingaben an die zuständige Behörde (Botschaft zur Änderung der

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26. Februar 2020, in: BBl 2020 S. 2697

[nachfolgend Botschaft 2020], 2747). Das Bundesgericht verneinte für die

versehentliche Einreichung eines Rechtsmittels der ZPO bei einer unzuständigen

Behörde ein qualifiziertes Schweigen der ZPO (BGE 140 III 636 E. 3.6

S. 642). Um den Bedenken gegen eine zu weitreichende

Fristwahrungsvorschrift mit entsprechender Weiterleitungspflicht der Behörden

im Hinblick auf allenfalls unklare Zuständigkeitsfragen aufgrund

unterschiedlicher kantonaler Gerichtsorganisationen Rechnung zu tragen,

beschränkte es die analoge Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG bzw. die

Anwendung des entsprechenden allgemeinen Verfahrensgrundsatzes jedoch auf

Rechtsmittel der ZPO, die versehentlich bei der Vorinstanz eingereicht werden

(BGE 140 III 636 E. 3.6 S. 642 f. und E. 3.7 S. 643). Zur

analogen Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 3 BGG auf andere Eingaben hat

sich das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nicht ausdrücklich geäussert. Aus

dem Umstand, dass es die analoge Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 3 BGG

sogar für Rechtsmittel, für die der entsprechende allgemeine

Verfahrensgrundsatz schon lange anerkannt ist (vgl. BGE 121 I 93 E. 1d

S. 95, 118 Ia 241 E. 3c S. 243 f.), auf die Einreichung bei

der Vorinstanz beschränkt hat, ist jedoch zu schliessen, dass eine analoge

Anwendung auf andere Eingaben gänzlich ausgeschlossen ist. Dafür spricht auch

die Tatsache, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Regelung von Art. 63 ZPO

wegen der damit verbundenen Zusatzbelastung der Gerichte bewusst auf die

Statuierung einer Weiterleitungspflicht verzichtet hat (vgl. Botschaft zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221,

7277). Dass im Anwendungsbereich der ZPO nach geltendem Recht bzw. gemäss

der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Weiterleitungspflicht nur

für Berufungen und Beschwerden gilt, die versehentlich beim vorinstanzlichen

Gericht, das den Entscheid gefällt hat, eingereicht werden, entspricht auch der

Auffassung des Bundesrats bzw. von Bohnet/Schaller

(vgl. Botschaft 2020, S. 2747; Erläuternder Bericht zur Änderung der

Zivilprozessordnung vom 2. März 2018 S. 61 f.;

Bohnet/Schaller, PROJET 2020 DE

RÉVISION DU CODE DE PROCÉDURE CIVILE: PLAIDOYER POUR LA JURISPRUDENCE, in: SJ

2020.

II S. 189, 195).

Die

Eingaben des Gesuchstellers vom 5. November sowie 6., 7. und 8. Dezember

2020.

sind keine Rechtsmittel. Bezüglich der zivilprozessualen Rechtsbegehren 1,

2, 4 und 5 trifft das Appellationsgericht folglich keine Weiterleitungspflicht.

Aus

den beigezogenen Akten des Zivilgerichts ist ersichtlich, dass auf der

Zustellplattform IncaMail am 5., 6., 7. und 8. Dezember 2020 zuhanden des

Zivilgerichts Eingaben des Gesuchstellers abgegeben worden sind, die bei

summarischer Prüfung identisch sind mit den Eingaben, die auf der

Zustellplattform IncaMail am 5., 6., 7. und 8. Dezember 2020 zuhanden des

Appellationsgerichts abgegeben worden sind. Damit ist eine Weiterleitung der

Eingaben an das Zivilgericht ohnehin überflüssig, weil davon auszugehen ist,

dass dieses bereits im Besitz der Eingaben ist. Insbesondere aus diesem, dem

Verfahrensleiter im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch nicht bekannten

Grund kommt auch eine freiwillige Weiterleitung der Eingaben des Gesuchstellers

vom 5. November sowie 6.,7. und 8. Dezember 2020 an das Zivilgericht nicht

in Betracht. Ziff. 2 der prozessleitenden Verfügung vom 14. Dezember

2020.

ist daher zu widerrufen.

2.3

Aus den vorstehenden Erwägungen

ergibt sich, dass das Appellationsgericht für die Rechtsbegehren 1, 2, 4 und 5

der Eingabe vom 5. November 2020 nicht zuständig ist und eine Weiterleitung an

das Zivilgericht nicht in Betracht kommt. Folglich ist diesbezüglich ein

Nichteintretensentscheid zu fällen.

3.

Aufsichtsrechtliche

Anzeige

3.1

Mit

dem Rechtsbegehren 6 seiner Eingabe vom 5. November 2020 beantragt der

Gesuchsteller, „[e]s sei die zuständige Aufsichtsbehörde über das Verfahren in

Kenntnis zu setzen“. Der Betreff der E-Mail, mit der die Eingabe vom 5.

November 2020 versendet worden ist, lautet „Ausstandsgesuch Verfahren [...] /

Aufsichtsanzeige“. In seinen Eingaben vom 5. November sowie 6. und 7. Dezember

2020.

bringt der Gesuchsteller Behauptungen betreffend die

Zivilgerichtspräsidentin vor. In seiner Eingabe vom 5. November 2020 (S. 10)

macht er zudem geltend, die Zivilgerichtspräsidentin habe wiederholt schwere

Amtspflichtverletzungen begangen. Dabei dürfte es sich zwar in erster Linie um

eine Begründung für das Ausstandsgesuch gegen die Zivilgerichtspräsidentin

handeln. Unter Mitberücksichtigung des Rechtsbegehrens 6 und des Betreffs der

E-Mail spricht der Vorwurf der wiederholten schweren Amtspflichtverletzung aber

auch dafür, dass der Gesuchsteller eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die

Zivilgerichtspräsidentin erheben will. Aus den vorstehenden Gründen sind die

Eingaben des Gesuchstellers vom 5. November sowie 6. und 7. Dezember 2020

auch als aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die Zivilgerichtspräsidentin zu

qualifizieren, soweit der Gesuchsteller darin Vorwürfe gegen diese erhebt. Die

aufsichtsrechtliche Anzeige ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn (AGE

DG.2017.49 vom 21. März 2018 E. 1.3). Der Gesuchsteller als Anzeigesteller

hat im aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung (vgl. VGE

VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.2 betreffend die

aufsichtsrechtliche Anzeige gegen Anwältinnen und Anwälte).

Gemäss § 68 Abs. 1 GOG ist eine aufsichtsrechtliche Anzeige schriftlich einzureichen. Die

elektronischen Eingaben des Gesuchstellers vom 5. November sowie 6. und 7. Dezember

2020.

sind nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

Damit dürften sie dem Schriftformerfordernis nicht genügen. Die Fragen, ob und

wenn ja unter welchen Voraussetzungen aufsichtsrechtliche Anzeigen elektronisch

eingereicht werden können und welche Rechtsfolgen ein Formmangel nach sich

zieht, können jedoch offen bleiben, weil die aufsichtsrechtliche Anzeige des

Gesuchstellers aus den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

3.2

Bei

der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die

Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (AGE

DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 2,

DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 2 und DG.2017.27 vom 30.

August 2017 E. 1.3; Ratschlag Nr. 14.0147.01 vom 28. Mai 2014 zu einer

Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, S. 51). Der Zweck der Aufsichtsbefugnis

besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein

geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für

eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten

des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges

Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizangestellten

voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das

Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter

oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der

Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von

seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein

Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder

des Gerichts abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf

formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung

oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer

Beschwerde, nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann (AGE

DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 2, DGZ.2019.8 vom

5.

Februar 2020 E. 2.2 und DGS.2019.27 vom 3. Dezember

2019.

E. 1.2).

3.3

3.3.1

In

mehreren Eingaben, die dem Zivilgericht vor dem 1. Dezember 2020 zugingen,

gab der Gesuchsteller die Rechtsanwaltskanzlei von D____ als Zustellungsdomizil

an. Am 1. Dezember 2020 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass eine

Verfügung vom 13. August 2020, Aktenkopien und die Vorladung für die

Verhandlung vom 17. Dezember 2020 dem Gesuchsteller an ein neues noch zu

bezeichnendes Zustellungsdomizil zugestellt werden. Diese Verfügung wurde mit

Schreiben vom 2. Dezember 2020 versandt.

Der

Gesuchsteller behauptet, er habe dem Zivilgericht nicht mitgeteilt, dass er ein

neues Zustellungsdomizil brauche, und will aus dem Umstand, dass die

Zivilgerichtspräsidentin gewusst habe, dass ein neues Zustellungsdomizil

erforderlich sei, schliessen, dass sie vor dem Erlass der Verfügung vom 1. Dezember

2020.

mit D____ Kontakt gehabt habe (vgl. Eingabe vom 5. November 2020

S. 4; Eingabe vom 6. Dezember 2020 S. 1). Seine weiteren

diesbezüglichen Angaben sind widersprüchlich. In seiner Eingabe vom 5. November

2020.

behauptet er, am 2. Dezember 2020 habe ihn der Bruder von D____ kontaktiert,

weil dieser das Zustellungsdomizil habe auflösen wollen (Eingabe vom 5.

November 2020 S. 4). In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2020 scheint

er hingegen geltend machen zu wollen, noch am 2. Dezember 2020 habe ihm

der Bruder von D____ sinngemäss erklärt, dieser werde seine Aufgabe als Zustellungsdomizil

weiterhin wahrnehmen (vgl. Eingabe vom 6. Dezember 2020 S. 6).

Gemäss einem Auszug eines WhatsApp-Chat, der vom Gesuchsteller eingereicht

worden ist und dessen Echtheit nicht überprüft werden kann, schrieb ihm eine

Person, bei der es sich offenbar um den Bruder von D____ handeln soll, am 2. Dezember

2020.

unter anderem die folgenden beiden Nachrichten: «Hi A____, Du hattest mir

Dispositiv

mal CHF 200.00 für die Postfachleerung im Sommer gegeben gehabt. Da D____ demnächst

das Postfach auflösen wird, ist die Leerung hinfällig. Kannst Du mir deine

Bankverbindung mitteilen, damit ich Dir die CHF 200.00 überweisen kann.»

«Wenn Briefe kommen, wird D____ sie Dir schicken. Er nimmt sein Wort sehr

ernst.» Gemäss dem vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel teilte ihm der

Bruder von D____ somit am 2. Dezember 2020 mit, dass dieser das Zustellungsdomizil

auflösen werde, und bezog sich die Zusicherung der Weiterleitung von Briefen

erkennbar nur auf die Zeit bis zur Auflösung des Postfachs. Wie eine eigene

Eingabe des Gesuchstellers beweist, wusste er aber bereits am 1. Dezember

2020, dass er ein neues Zustellungsdomizil braucht. Mit der betreffenden

Eingabe vom 1. Dezember 2020 teilte er dem Zivilgericht mit, «dass

‘Rechtsanwalt’ D____ mich nicht mehr in dem Verfahren und der Verhandlung am [...] vertreten will und somit auch nicht mehr Zustelldomizil

agieren kann.»

Gemäss dem

Verfahrensprotokoll teilte der Gesuchsteller dem Zivilgericht am 1. Dezember

2020 telefonisch mit, dass die Zustelladresse bei D____ nicht mehr aktuell sei.

Der Gesuchsteller könne ihn nicht mehr erreichen bzw. er reagiere nicht

mehr auf seine Kontaktaufnahmen. Der Gesuchsteller habe mitgeteilt, man solle

ihm ab sofort jegliche Post des Zivilgerichts über IncaMail zustellen. Das

Zivilgericht habe ihm mitgeteilt, dass er dies noch schriftlich einreichen

solle inklusive IncaMail-Adresse. Gemäss diesem Protokolleintrag kann die

Zivilgerichtspräsidentin aufgrund eines Telefonats des Gesuchstellers mit dem

Zivilgericht von der Erforderlichkeit eines neuen Zustellungsdomizils gewusst

haben und spricht ihre Verfügung vom 1. Dezember 2020 in keiner Art und

Weise für einen Kontakt mit D____.

Der

Gesuchsteller reichte dem Zivilgericht zwei Eingaben vom 1. Dezember 2020

elektronisch ein. Mit der einen, bereits erwähnten Eingabe teilte er dem

Zivilgericht mit, «dass ‘Rechtsanwalt’ D____ mich nicht mehr in dem Verfahren

und der Verhandlung am [...] vertreten will und somit auch

nicht mehr Zustelldomizil agieren kann.» Die erste Eingabe wurde am 1. Dezember

2020 um 17:27 Uhr abgegeben und am 1. Dezember 2020 um 17:29 Uhr angenommen.

Die zweite Eingabe wurde am 2. Dezember 2020 um 01:58 Uhr abgegeben und am

2. Dezember 2020 um 01:59 Uhr angenommen. Die Reihenfolge der Eingaben und

der Abholquittungen im Fallverwaltungssystem spricht dafür, dass es sich bei

der Eingabe betreffend das Zustellungsdomizil um die erste der beiden Eingaben

gehandelt hat. Damit liegt es nahe, dass die Zivilgerichtspräsidentin auch

aufgrund der Eingabe des Gesuchstellers vom 1. Dezember 2020 zum Schluss

gekommen sein kann, dass er ein neues Zustellungsdomizil zu bezeichnen hat.

Die vom

Gesuchsteller vorgebrachten Behauptungen und Beweismittel sind nicht geeignet,

Zweifel an der Richtigkeit der Protokollierung des Anrufs vom 1. Dezember

2020 zu erwecken. Selbst wenn der protokollierte Anruf des Gesuchstellers nicht

stattgefunden hätte und seine Eingabe betreffend das Zustellungsdomizil erst

nach Erlass der Verfügung vom 1. Dezember 2020 beim Zivilgericht

eingegangen wäre, bestünde aber kein Anlass für ein aufsichtsrechtliches

Einschreiten des Appellationsgerichts. Die Zivilgerichtspräsidentin hätte sich

nicht pflichtwidrig verhalten, wenn sie vor dem Versand der Verfügung mit den

Aktenkopien bei der als Zustellungsdomizil angegebenen Rechtsanwaltskanzlei

nachgefragt hätte, ob die für den Gesuchsteller bestimmte Sendung dort

tatsächlich entgegengenommen wird. Anlässlich einer Akteneinsichtnahme vom 12.

August 2020 gab der Gesuchsteller dem Zivilgericht eine Zustelladresse in Basel

an, an der eine Sendung des Zivilgerichts nicht abgeholt wurde. Mit Eingabe vom

27. August 2020 teilte der Gesuchsteller dem Zivilgericht eine Adresse in

Deutschland mit, an der er gemäss dem zuständigen Amtsgericht nicht zu

ermitteln gewesen sei. Angesichts dessen, dass sich damit bereits zwei vom

Gesuchsteller angegebene Zustellungsdomizile als untauglich erwiesen haben,

wäre eine vorgängige Nachfrage beim Zustellungsdomizil erst recht verständlich

gewesen. Dafür, dass die Zivilgerichtspräsidentin mit D____ eine Absprache

getroffen hätte (vgl. Eingabe vom 5. November 2020 S. 4 f.),

besteht überhaupt kein Hinweis.

3.3.2 Die

Zivilgerichtspräsidentin ist Mitglied des Vorstands des Vereins [...]. Dieser

Verein bezweckt den Aufbau und die regelmässige Durchführung eines

strukturierten Elternkurses für Eltern in Trennung und Scheidung, vornehmlich

im Raum Basel, einschliesslich der Ausbildung der notwendigen Trainerinnen und

Trainer nach dem Vorbild und den Vorgaben des Projekts «[...]» in München (Art. 2

Abs. 1 der Statuten des Vereins [...]). Der Verein verfolgt keine

wirtschaftlichen Zwecke (Art. 2 Abs. 3 der Statuten des Vereins [...]).

Die Tätigkeit der Zivilgerichtspräsidentin im Vorstand dieses Vereins ist aus

berufsethischer Sicht unproblematisch. Sie ist nicht vergleichbar mit der in

der Stellungnahme der Ethikkommission der Schweizerischen Vereinigung der

Richterinnen und Richter vom 9. November 2016 beurteilten entgeltlichen

Nebenbeschäftigung eines nicht im Familienrecht tätigen Richters als

selbständiger Paarberater (vgl. dazu Eingabe vom 5. November 2020 S. 7

f.). Der Gesuchsteller wirft die Frage auf, ob die Tätigkeit der

Zivilgerichtspräsidentin im Verein [...] dem Gerichtsrat gemeldet worden sei

(Eingabe vom 5. November 2020 S. 7 f.). Im Register der

Interessenbindungen, Stand Januar 2020, das im Kantonsblatt vom 25. März 2020

publiziert worden ist, ist vermerkt, dass die Zivilgerichtspräsidentin

Vorstandmitglied des Vereins [...] ist. Damit ist erstellt, dass die Tätigkeit

korrekt mitgeteilt worden ist. Sodann bezeichnet der Gesuchsteller den Verein [...]

als «Geldwaschverein» (Eingabe vom 5. November 2020 S. 3, 7 und 9;

Eingabe vom 6. Dezember 2020 S. 3 und 5). Diese Bezeichnung entbehrt

jeglicher Grundlage. Es besteht nicht der geringste Hinweis dafür, dass der

Verein in irgendeiner Art und Weise in Geldwäscherei verwickelt sein könnte.

Zusammenfassend ist die Tätigkeit der Zivilgerichtspräsidentin im Vorstand des

Vereins [...] in keiner Art und Weise geeignet, eine Amtspflichtverletzung zu

begründen.

3.3.3 Der

Gesuchsteller behauptet, das Zivilgericht habe aufgrund eines Prozesses seines

früheren Anwalts D____ gegen Drittparteien spätestens seit dem 5. Oktober 2020

gewusst, dass Verlustscheine gegen D____ bestehen, und wirft ihm vor, dass es

ihn darüber nicht informiert habe (Eingabe vom 5. November 2020 S. 3 und

5 f.). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Allfällige Kenntnisse über

Verlustscheine von D____ aus einem Prozess, an dem der Gesuchsteller nicht

beteiligt gewesen ist, durfte das Zivilgericht diesem aufgrund des

Amtsgeheimnisses nicht offenbaren. Im Übrigen fehlt jeglicher Beweis dafür,

dass der Zivilgerichtspräsidentin Verlustscheine gegen D____ bekannt gewesen

sind.

3.3.4 Die

pauschalen und unsubstanziierten Vorwürfe des Gesuchstellers, die

Zivilgerichtspräsidentin habe im Verfahren [...] mehrere prozessuale Fehler zu

seinem Nachteil begangen und zeige eine feindselige und persönlich motivierte

Einstellung (vgl. Eingabe vom 5. November 2020 S. 10), rechtfertigen

ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Appellationsgerichts genauso wenig

wie seine weiteren Vorwürfe gegen die Zivilgerichtspräsidentin.

3.3.5 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass kein pflichtwidriges Verhalten der

Zivilgerichtspräsidentin feststellbar ist. Die aufsichtsrechtlichen Anzeigen

sind deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Vorsorgliches

Ausstandsgesuch

4.1 Der

Gesuchsteller beantragt vorsorglich sinngemäss den Ausstand aller

Gerichtspersonen des Appellationsgerichts, die Eltern eine Weisung erteilt

haben, einen vom Verein [...] durchgeführten Elternkurs zu besuchen (vgl. Eingabe

vom 6. Dezember 2020 S. 3).

4.2 Gemäss

Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den

Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder

wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft

mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die

den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine

Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1

ZPO). Art. 47 bis Art. 51 ZPO konkretisieren den verfassungs-

und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien gemäss Art. 30 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6

Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],

Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47 ZPO N 1).

Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn

Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der

Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der

Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Das Misstrauen in die

Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.

Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (VGE

DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2

S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener,

a.a.O., Art. 47 ZPO N 2).

Über streitige

Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 4

Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das

Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson.

Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr

entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz,

dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft,

nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches

oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter

Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn

diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied

zu ersetzen wäre (VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 1.3; vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember

2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015

vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; Wullschleger, a.a.O., Art. 50

N 2).

4.3 Der

Verfahrensleiter war an einem Entscheid beteiligt, mit dem eine Vereinbarung

genehmigt wurde, mit der sich Eltern verpflichteten, sich für den Kurs [...]

anzumelden (AGE ZB.2016.46 vom 3. April 2017). In einem anderen, unter dem

Vorsitz des Verfahrensleiters gefällten Entscheid des Appellationsgerichts

wurde der Kurs [...] zwar als empfehlenswert bezeichnet, auf eine entsprechende

Weisung aber ausdrücklich verzichtet (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020

E. 8.10). Der Verfahrensleiter kann sich nicht erinnern, dass er je eine

Weisung erteilt hätte, einen vom Verein [...] durchgeführten Elternkurs zu

besuchen, oder dass er an einem Entscheid beteiligt gewesen wäre, mit dem eine

solche Weisung erlassen worden wäre. Auch in der Entscheidsammlung des

Appellationsgerichts hat er keinen entsprechenden Entscheid gefunden. Damit ist

davon auszugehen, dass der Verfahrensleiter nie eine Weisung erteilt hat, einen

vom Verein [...] durchgeführten Elternkurs zu besuchen. Die beiden weiteren am

vorliegenden Entscheid beteiligten Gerichtspräsidenten und der am vorliegenden

Entscheid beteiligte Gerichtsschreiber sind noch nie mit einer entsprechenden

Weisung befasst gewesen. Damit ist das vorsorgliche Ausstandsgesuch

gegenstandslos.

Im Übrigen

könnte betreffend das vorsorgliche Austandsgesuch auch unter Beteiligung von

Gerichtspersonen, die bereits Weisungen zum Besuch eines vom Verein [...]

durchgeführten Elternkurses erteilt haben, ein Nichteintretensentscheid gefällt

werden. Dass Gerichtspersonen des Appellationsgerichts Eltern eine Weisung

erteilt hätten, einen vom Verein [...] durchgeführten Elternkurs zu besuchen,

und dass die Zivilgerichtspräsidentin Mitglied des Vorstands dieses Vereins

ist, genügte offensichtlich nicht, um im vorliegenden Verfahren Misstrauen in

die Unparteilichkeit der Gerichtspersonen des Appellationsgerichts zu erwecken.

Folglich könnte auf das Ausstandsgesuch wegen offensichtlicher Unbegründetheit

unter Mitwirkung der betreffenden Gerichtspersonen nicht eingetreten werden (vgl. oben

E. 4.2).

5. Zustelladresse

5.1 Die

Verfügung vom 14. Dezember 2020 wurde auf dem Rechtshilfeweg an das vom

Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2020 angegebene Zustellungsdomizil

in Deutschland gesendet. Die Sendung konnte dem Gesuchsteller an dieser Adresse

jedoch nicht zugestellt werden, da der Gesuchsteller gemäss Mitteilung der ausländischen

Behörde an der angegebenen Adresse nicht wohnhaft ist. Erst am 23. Dezember

2020 nannte der Gesuchsteller in einem anderen Verfahren des

Appellationsgerichts eine Adresse in Luxemburg und erst mit Eingabe vom

25. Januar 2021 wünschte er, dass diese in allen beim Appellationsgericht

hängigen Verfahren als Adresse bzw. Zustellungsdomizil verwendet wird. Unter

diesen Umständen gilt die Verfügung vom 14. Dezember 2020 mit dem erfolglosen

Zustellungsversuch an der vom Gesuchsteller in der Eingabe vom 8. Dezember 2020

bezeichneten Adresse als zugestellt (vgl. Staehelin/Bachofner,

in: Staehelin et al., Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 17 Rz. 22; Gschwend, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 138 ZPO N 3; Frei,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 138 ZPO N 26).

5.2 Mit

Eingabe vom 10. Februar 2020 teilte der Gesuchsteller dem Appellationsgericht in

einem neuen Verfahren eine Adresse in der Schweiz mit und beantragte, dass

diese in allen derzeit h.gigen Verfahren hinterlegt werde. Damit entfällt im

vorliegenden Verfahren die Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in

der Schweiz. Ziff. 6 der prozessleitenden Verfügung vom 14. Dezember

2020 ist deshalb zu widerrufen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Rechtsbegehren 1,

2, 4 und 5 der Eingabe des Gesuchstellers vom 5. November 2020

(„Ausstandsgesuch“, Abgabe auf der Zustellplattform IncaMail zuhanden des

Appellationsgerichts 5. Dezember 2020) wird nicht eingetreten.

Die aufsichtsrechtlichen Anzeigen des Gesuchstellers gegen die

Zivilgerichtspräsidentin B____ werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten

ist.

Die Ziffern 2, 5 und 6 der prozessleitenden Verfügung vom 14. Dezember

2020 werden widerrufen.

An Ziffer 8 der prozessleitenden Verfügung vom 14. Dezember 2020

wird festgehalten. Es ist beabsichtigt, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

zusätzlich mitzuteilen, dass der Gesuchsteller als neue Zustelladresse die

folgende Adresse angegeben hat: A____, [...].

Eine Kopie der Verfügung vom 14. Dezember 2020 wird dem Gesuchsteller zur

Kenntnisnahme an die Adresse [...] zugestellt. Diese erneute Zustellung löst

keine neue Rechtsmittelfrist aus.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Gesuchsgegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a

oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.