DGZ.2020.11
Ausstandsgesuch (BGer 5A_176/2021 vom 5. März 2021)
16. Februar 2021Deutsch24 min
Vor
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2020.11
ENTSCHEID
vom 16.
Februar 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Gesuchsteller
[...]
gegen
B____, Zivilgerichtspräsidentin
Gesuchsgegnerin
Bäumleingasse 1, 4001 Basel
Gegenstand
Ausstandsgesuch und
aufsichtsrechtliche
Anzeige
Sachverhalt
Sachverhalt
Vor
dem Zivilgericht war ein Scheidungsverfahren in Sachen C____ (nachfolgend
Ehefrau) gegen A____ (nachfolgend Gesuchsteller) mit dem Aktenzeichen [...]
hängig. Verfahrensleiterin war die Zivilgerichtspräsidentin B____ (nachfolgend
Zivilgerichtspräsidentin). Am 5. Dezember 2020 wurde auf der
Zustellplattform IncaMail zuhanden des Appellationsgerichts eine elektronische
Eingabe des Gesuchstellers vom 5. November 2020 mit Beilagen abgegeben. Die
Eingabe ist als Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen die
Zivilgerichtspräsidentin betreffend das Verfahren [...] bezeichnet. Am 6., 7.
und 8. Dezember 2020 wurden auf der Zustellplattform IncaMail zuhanden des
Appellationsgerichts eine elektronische Eingabe vom 6. Dezember 2020
(„Ergänzungen zum Ausstandsgesuch“) eine elektronische Eingabe vom 7. Dezember
2020 („Ausstandsgesuch/Ergänzungen“) mit Beilagen und eine elektronische
Eingabe vom 8. Dezember 2020 abgegeben.
Am
14. Dezember 2020 erliess der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident eine prozessleitende Verfügung. Mit Ziff. 2
kündigte er an, dass die Eingaben des Gesuchstellers vom 5. November 2020 sowie
6., 7. und 8. Dezember 2020 einschliesslich Beilagen betreffend die
Rechtsbegehren 1, 2, 4, 5 und 6 zuständigkeitshalber an das Zivilgericht
weitergeleitet werden, falls der Gesuchsteller innert einer Frist von zehn
Tagen ab Zustellung der Verfügung die Weiterleitung beantragt. Andernfalls
werde das Appellationsgericht einen förmlichen Entscheid über seine
Zuständigkeit fällen. Zur Kenntnisnahme wurden die Eingaben vom 5. November
sowie 6., 7. und 8. Dezember 2020 einschliesslich Beilagen der
Zivilgerichtspräsidentin bereits mit der Verfügung vom 14. Dezember 2020
zugestellt. Mit Ziff. 5 setzte der Verfahrensleiter dem Gesuchsteller eine
Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um seine Eingaben
einschliesslich Beilagen elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur versehen oder in Papierform handschriftlich unterzeichnet nochmals
einzureichen. Bei unbenütztem Ablauf der Nachfrist gälten die Eingaben
zivilprozessual als nicht erfolgt. Mit Ziff. 6 wies der Verfahrensleiter
den Gesuchsteller an, dem Gericht innert einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung
der Verfügung für das vorliegende Verfahren ein Zustellungsdomizil in der
Schweiz zu bezeichnen. Mit Ziff. 8 teilte der Verfahrensleiter dem
Gesuchsteller mit, dass er unabhängig von einer Verbesserung der Eingaben
gemäss Ziff. 5 beabsichtige, betreffend das Rechtsbegehren um Eröffnung
einer Strafuntersuchung Kopien der Eingaben des Gesuchstellers vom 5. November
2020 sowie 6. und 7. Dezember 2020 einschliesslich Beilagen als
Strafanzeige des Gesuchstellers zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt weiterzuleiten. Allfällige Einwände gegen die Weiterleitung von
Kopien der Beilagen hätte der Gesuchsteller innert einer Frist von zehn Tagen
ab Zustellung der Verfügung beim Appellationsgericht vorzubringen. Gestützt auf
die ausdrückliche Erlaubnis in der Eingabe vom 8. Dezember 2020
beabsichtige der Verfahrensleiter, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auch das
vom Gesuchsteller gewünschte neue Zustellungsdomizil mitzuteilen.
Mit
Entscheid vom 17. Dezember 2020 wies das Zivilgericht ohne Beteiligung der
Zivilgerichtspräsidentin Ausstandsgesuche des Gesuchstellers gegen die
Zivilgerichtspräsidentin und zwei Zivilgerichtspräsidenten ab. Mit Entscheid
ebenfalls vom 17. Dezember 2020 schied das Zivilgericht unter dem Vorsitz
der Zivilgerichtspräsidentin die vom Gesuchsteller und seiner Ehefrau
geschlossene Ehe und regelte die Scheidungsfolgen.
Mit
Eingabe vom 25. Januar 2021 an das Appellationsgericht bezeichnete der
Gesuchsteller ein Zustellungsdomizil in Luxemburg. Die Akten des Zivilgerichts
wurden beigezogen. Stellungnahmen der Ehefrau oder der Zivilgerichtspräsidentin
wurden nicht eingeholt. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Unterzeichnung der Eingaben des
Gesuchstellers
Eingaben an das
Gericht sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Eingaben in
Papierform sind eigenhändig zu unterzeichnen (Kramer/Erk,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 130
N 2). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische
Signatur (ZertES, SR 943.03) versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO).
Dabei muss es sich um die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders
handeln (Bohnet, in: Commentaire
romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 130 CPC N 13). Die Eingaben
des Gesuchstellers vom 5. November sowie 6., 7. und 8. Dezember 2020 sind
nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Mängel wie
fehlende Unterschrift sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern.
Andernfalls gilt die Eingabe gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO
zivilprozessual als nicht erfolgt. Mit Ziff. 5 der prozessleitenden
Verfügung vom 14. Dezember 2020 wurde dem Gesuchsteller deshalb eine
Nachfrist angesetzt, um die erwähnten Eingaben einschliesslich Beilagen elektronisch
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder in Papierform
handschriftlich unterzeichnet nochmals einzureichen. Wie sich aus den
nachstehenden Erwägungen ergibt, ist auf die zivilprozessualen Rechtsbegehren
des Gesuchstellers ohnehin nicht einzutreten. Aus diesem Grund ist eine
Verbesserung des Formmangels zwecklos. Ziff. 5 der prozessleitenden
Verfügung vom 14. Dezember 2020 wird daher widerrufen.
2.
Zivilprozessuale
Rechtsbegehren des Gesuchstellers
2.1
Die Eingabe des Gesuchstellers vom 5.
November 2020 (Abgabe auf der Zustellplattform zuhanden des Appellationsgerichts
am 5. Dezember 2020) an das Appellationsgericht enthält zunächst ein
Ausstandsgesuch gegen eine Zivilgerichtspräsidentin (Rechtsbegehren 1). Über
streitige Ausstandsgesuche entscheidet in Abhängigkeit davon, ob für die
Hauptsache das Einzelgericht, das Dreiergericht oder die Kammer zuständig ist,
eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter des betreffenden Gerichts, das
Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson oder
die Kammer des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson (vgl. Art. 50
Abs. 1 der ZPO in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff. 2 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für den Entscheid über das
Ausstandsgesuchs gegen eine Zivilgerichtspräsidentin ist somit nicht das
Appellationsgericht, sondern das Zivilgericht zuständig. Dies gilt auch für die
Aufhebung von Amtshandlungen, an denen die abgelehnte Zivilgerichtspräsidentin
mitgewirkt hat (Rechtsbegehren 2), die Sistierung des Verfahrens [...]
(Rechtsbegehren 4) und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung (Rechtsbegehren 5).
2.2
Zu prüfen bleibt, ob die Eingaben des
Gesuchstellers vom 5. November sowie 6., 7. und 8. Dezember 2020
betreffend die Rechtsbegehren 1, 2, 4 und 5 zuständigkeitshalber an das
Zivilgericht weiterzuleiten sind.
Gemäss
Art. 48 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) gilt eine
Frist auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder
bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht
worden ist, und ist die Eingabe unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
Diese Regelung entspricht einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz (BGE 140 III 636 E. 3.5 S. 641; Amstutz/Arnold,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 48 BGG N 21). Die
ZPO äussert sich weder zur Frage der Fristwahrung durch Eingaben, die bei einer
unzuständigen Behörde eingereicht werden, noch zur Frage der Weiterleitung
solcher Eingaben an die zuständige Behörde (Botschaft zur Änderung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26. Februar 2020, in: BBl 2020 S. 2697
[nachfolgend Botschaft 2020], 2747). Das Bundesgericht verneinte für die
versehentliche Einreichung eines Rechtsmittels der ZPO bei einer unzuständigen
Behörde ein qualifiziertes Schweigen der ZPO (BGE 140 III 636 E. 3.6
S. 642). Um den Bedenken gegen eine zu weitreichende
Fristwahrungsvorschrift mit entsprechender Weiterleitungspflicht der Behörden
im Hinblick auf allenfalls unklare Zuständigkeitsfragen aufgrund
unterschiedlicher kantonaler Gerichtsorganisationen Rechnung zu tragen,
beschränkte es die analoge Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG bzw. die
Anwendung des entsprechenden allgemeinen Verfahrensgrundsatzes jedoch auf
Rechtsmittel der ZPO, die versehentlich bei der Vorinstanz eingereicht werden
(BGE 140 III 636 E. 3.6 S. 642 f. und E. 3.7 S. 643). Zur
analogen Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 3 BGG auf andere Eingaben hat
sich das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nicht ausdrücklich geäussert. Aus
dem Umstand, dass es die analoge Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 3 BGG
sogar für Rechtsmittel, für die der entsprechende allgemeine
Verfahrensgrundsatz schon lange anerkannt ist (vgl. BGE 121 I 93 E. 1d
S. 95, 118 Ia 241 E. 3c S. 243 f.), auf die Einreichung bei
der Vorinstanz beschränkt hat, ist jedoch zu schliessen, dass eine analoge
Anwendung auf andere Eingaben gänzlich ausgeschlossen ist. Dafür spricht auch
die Tatsache, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Regelung von Art. 63 ZPO
wegen der damit verbundenen Zusatzbelastung der Gerichte bewusst auf die
Statuierung einer Weiterleitungspflicht verzichtet hat (vgl. Botschaft zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221,
7277). Dass im Anwendungsbereich der ZPO nach geltendem Recht bzw. gemäss
der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Weiterleitungspflicht nur
für Berufungen und Beschwerden gilt, die versehentlich beim vorinstanzlichen
Gericht, das den Entscheid gefällt hat, eingereicht werden, entspricht auch der
Auffassung des Bundesrats bzw. von Bohnet/Schaller
(vgl. Botschaft 2020, S. 2747; Erläuternder Bericht zur Änderung der
Zivilprozessordnung vom 2. März 2018 S. 61 f.;
Bohnet/Schaller, PROJET 2020 DE
RÉVISION DU CODE DE PROCÉDURE CIVILE: PLAIDOYER POUR LA JURISPRUDENCE, in: SJ
2020.
II S. 189, 195).
Die
Eingaben des Gesuchstellers vom 5. November sowie 6., 7. und 8. Dezember
2020.
sind keine Rechtsmittel. Bezüglich der zivilprozessualen Rechtsbegehren 1,
2, 4 und 5 trifft das Appellationsgericht folglich keine Weiterleitungspflicht.
Aus
den beigezogenen Akten des Zivilgerichts ist ersichtlich, dass auf der
Zustellplattform IncaMail am 5., 6., 7. und 8. Dezember 2020 zuhanden des
Zivilgerichts Eingaben des Gesuchstellers abgegeben worden sind, die bei
summarischer Prüfung identisch sind mit den Eingaben, die auf der
Zustellplattform IncaMail am 5., 6., 7. und 8. Dezember 2020 zuhanden des
Appellationsgerichts abgegeben worden sind. Damit ist eine Weiterleitung der
Eingaben an das Zivilgericht ohnehin überflüssig, weil davon auszugehen ist,
dass dieses bereits im Besitz der Eingaben ist. Insbesondere aus diesem, dem
Verfahrensleiter im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch nicht bekannten
Grund kommt auch eine freiwillige Weiterleitung der Eingaben des Gesuchstellers
vom 5. November sowie 6.,7. und 8. Dezember 2020 an das Zivilgericht nicht
in Betracht. Ziff. 2 der prozessleitenden Verfügung vom 14. Dezember
2020.
ist daher zu widerrufen.
2.3
Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass das Appellationsgericht für die Rechtsbegehren 1, 2, 4 und 5
der Eingabe vom 5. November 2020 nicht zuständig ist und eine Weiterleitung an
das Zivilgericht nicht in Betracht kommt. Folglich ist diesbezüglich ein
Nichteintretensentscheid zu fällen.
3.
Aufsichtsrechtliche
Anzeige
3.1
Mit
dem Rechtsbegehren 6 seiner Eingabe vom 5. November 2020 beantragt der
Gesuchsteller, „[e]s sei die zuständige Aufsichtsbehörde über das Verfahren in
Kenntnis zu setzen“. Der Betreff der E-Mail, mit der die Eingabe vom 5.
November 2020 versendet worden ist, lautet „Ausstandsgesuch Verfahren [...] /
Aufsichtsanzeige“. In seinen Eingaben vom 5. November sowie 6. und 7. Dezember
2020.
bringt der Gesuchsteller Behauptungen betreffend die
Zivilgerichtspräsidentin vor. In seiner Eingabe vom 5. November 2020 (S. 10)
macht er zudem geltend, die Zivilgerichtspräsidentin habe wiederholt schwere
Amtspflichtverletzungen begangen. Dabei dürfte es sich zwar in erster Linie um
eine Begründung für das Ausstandsgesuch gegen die Zivilgerichtspräsidentin
handeln. Unter Mitberücksichtigung des Rechtsbegehrens 6 und des Betreffs der
E-Mail spricht der Vorwurf der wiederholten schweren Amtspflichtverletzung aber
auch dafür, dass der Gesuchsteller eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die
Zivilgerichtspräsidentin erheben will. Aus den vorstehenden Gründen sind die
Eingaben des Gesuchstellers vom 5. November sowie 6. und 7. Dezember 2020
auch als aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die Zivilgerichtspräsidentin zu
qualifizieren, soweit der Gesuchsteller darin Vorwürfe gegen diese erhebt. Die
aufsichtsrechtliche Anzeige ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn (AGE
DG.2017.49 vom 21. März 2018 E. 1.3). Der Gesuchsteller als Anzeigesteller
hat im aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung (vgl. VGE
VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.2 betreffend die
aufsichtsrechtliche Anzeige gegen Anwältinnen und Anwälte).
Gemäss § 68 Abs. 1 GOG ist eine aufsichtsrechtliche Anzeige schriftlich einzureichen. Die
elektronischen Eingaben des Gesuchstellers vom 5. November sowie 6. und 7. Dezember
2020.
sind nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Damit dürften sie dem Schriftformerfordernis nicht genügen. Die Fragen, ob und
wenn ja unter welchen Voraussetzungen aufsichtsrechtliche Anzeigen elektronisch
eingereicht werden können und welche Rechtsfolgen ein Formmangel nach sich
zieht, können jedoch offen bleiben, weil die aufsichtsrechtliche Anzeige des
Gesuchstellers aus den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
3.2
Bei
der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die
Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (AGE
DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 2,
DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 2 und DG.2017.27 vom 30.
August 2017 E. 1.3; Ratschlag Nr. 14.0147.01 vom 28. Mai 2014 zu einer
Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, S. 51). Der Zweck der Aufsichtsbefugnis
besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein
geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für
eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten
des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges
Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizangestellten
voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das
Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter
oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der
Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von
seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein
Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder
des Gerichts abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf
formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung
oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer
Beschwerde, nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann (AGE
DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 2, DGZ.2019.8 vom
5.
Februar 2020 E. 2.2 und DGS.2019.27 vom 3. Dezember
2019.
E. 1.2).
3.3
3.3.1
In
mehreren Eingaben, die dem Zivilgericht vor dem 1. Dezember 2020 zugingen,
gab der Gesuchsteller die Rechtsanwaltskanzlei von D____ als Zustellungsdomizil
an. Am 1. Dezember 2020 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass eine
Verfügung vom 13. August 2020, Aktenkopien und die Vorladung für die
Verhandlung vom 17. Dezember 2020 dem Gesuchsteller an ein neues noch zu
bezeichnendes Zustellungsdomizil zugestellt werden. Diese Verfügung wurde mit
Schreiben vom 2. Dezember 2020 versandt.
Der
Gesuchsteller behauptet, er habe dem Zivilgericht nicht mitgeteilt, dass er ein
neues Zustellungsdomizil brauche, und will aus dem Umstand, dass die
Zivilgerichtspräsidentin gewusst habe, dass ein neues Zustellungsdomizil
erforderlich sei, schliessen, dass sie vor dem Erlass der Verfügung vom 1. Dezember
2020.
mit D____ Kontakt gehabt habe (vgl. Eingabe vom 5. November 2020
S. 4; Eingabe vom 6. Dezember 2020 S. 1). Seine weiteren
diesbezüglichen Angaben sind widersprüchlich. In seiner Eingabe vom 5. November
2020.
behauptet er, am 2. Dezember 2020 habe ihn der Bruder von D____ kontaktiert,
weil dieser das Zustellungsdomizil habe auflösen wollen (Eingabe vom 5.
November 2020 S. 4). In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2020 scheint
er hingegen geltend machen zu wollen, noch am 2. Dezember 2020 habe ihm
der Bruder von D____ sinngemäss erklärt, dieser werde seine Aufgabe als Zustellungsdomizil
weiterhin wahrnehmen (vgl. Eingabe vom 6. Dezember 2020 S. 6).
Gemäss einem Auszug eines WhatsApp-Chat, der vom Gesuchsteller eingereicht
worden ist und dessen Echtheit nicht überprüft werden kann, schrieb ihm eine
Person, bei der es sich offenbar um den Bruder von D____ handeln soll, am 2. Dezember
2020.
unter anderem die folgenden beiden Nachrichten: «Hi A____, Du hattest mir
Dispositiv
mal CHF 200.00 für die Postfachleerung im Sommer gegeben gehabt. Da D____ demnächst
das Postfach auflösen wird, ist die Leerung hinfällig. Kannst Du mir deine
Bankverbindung mitteilen, damit ich Dir die CHF 200.00 überweisen kann.»
«Wenn Briefe kommen, wird D____ sie Dir schicken. Er nimmt sein Wort sehr
ernst.» Gemäss dem vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel teilte ihm der
Bruder von D____ somit am 2. Dezember 2020 mit, dass dieser das Zustellungsdomizil
auflösen werde, und bezog sich die Zusicherung der Weiterleitung von Briefen
erkennbar nur auf die Zeit bis zur Auflösung des Postfachs. Wie eine eigene
Eingabe des Gesuchstellers beweist, wusste er aber bereits am 1. Dezember
2020, dass er ein neues Zustellungsdomizil braucht. Mit der betreffenden
Eingabe vom 1. Dezember 2020 teilte er dem Zivilgericht mit, «dass
‘Rechtsanwalt’ D____ mich nicht mehr in dem Verfahren und der Verhandlung am [...] vertreten will und somit auch nicht mehr Zustelldomizil
agieren kann.»
Gemäss dem
Verfahrensprotokoll teilte der Gesuchsteller dem Zivilgericht am 1. Dezember
2020 telefonisch mit, dass die Zustelladresse bei D____ nicht mehr aktuell sei.
Der Gesuchsteller könne ihn nicht mehr erreichen bzw. er reagiere nicht
mehr auf seine Kontaktaufnahmen. Der Gesuchsteller habe mitgeteilt, man solle
ihm ab sofort jegliche Post des Zivilgerichts über IncaMail zustellen. Das
Zivilgericht habe ihm mitgeteilt, dass er dies noch schriftlich einreichen
solle inklusive IncaMail-Adresse. Gemäss diesem Protokolleintrag kann die
Zivilgerichtspräsidentin aufgrund eines Telefonats des Gesuchstellers mit dem
Zivilgericht von der Erforderlichkeit eines neuen Zustellungsdomizils gewusst
haben und spricht ihre Verfügung vom 1. Dezember 2020 in keiner Art und
Weise für einen Kontakt mit D____.
Der
Gesuchsteller reichte dem Zivilgericht zwei Eingaben vom 1. Dezember 2020
elektronisch ein. Mit der einen, bereits erwähnten Eingabe teilte er dem
Zivilgericht mit, «dass ‘Rechtsanwalt’ D____ mich nicht mehr in dem Verfahren
und der Verhandlung am [...] vertreten will und somit auch
nicht mehr Zustelldomizil agieren kann.» Die erste Eingabe wurde am 1. Dezember
2020 um 17:27 Uhr abgegeben und am 1. Dezember 2020 um 17:29 Uhr angenommen.
Die zweite Eingabe wurde am 2. Dezember 2020 um 01:58 Uhr abgegeben und am
2. Dezember 2020 um 01:59 Uhr angenommen. Die Reihenfolge der Eingaben und
der Abholquittungen im Fallverwaltungssystem spricht dafür, dass es sich bei
der Eingabe betreffend das Zustellungsdomizil um die erste der beiden Eingaben
gehandelt hat. Damit liegt es nahe, dass die Zivilgerichtspräsidentin auch
aufgrund der Eingabe des Gesuchstellers vom 1. Dezember 2020 zum Schluss
gekommen sein kann, dass er ein neues Zustellungsdomizil zu bezeichnen hat.
Die vom
Gesuchsteller vorgebrachten Behauptungen und Beweismittel sind nicht geeignet,
Zweifel an der Richtigkeit der Protokollierung des Anrufs vom 1. Dezember
2020 zu erwecken. Selbst wenn der protokollierte Anruf des Gesuchstellers nicht
stattgefunden hätte und seine Eingabe betreffend das Zustellungsdomizil erst
nach Erlass der Verfügung vom 1. Dezember 2020 beim Zivilgericht
eingegangen wäre, bestünde aber kein Anlass für ein aufsichtsrechtliches
Einschreiten des Appellationsgerichts. Die Zivilgerichtspräsidentin hätte sich
nicht pflichtwidrig verhalten, wenn sie vor dem Versand der Verfügung mit den
Aktenkopien bei der als Zustellungsdomizil angegebenen Rechtsanwaltskanzlei
nachgefragt hätte, ob die für den Gesuchsteller bestimmte Sendung dort
tatsächlich entgegengenommen wird. Anlässlich einer Akteneinsichtnahme vom 12.
August 2020 gab der Gesuchsteller dem Zivilgericht eine Zustelladresse in Basel
an, an der eine Sendung des Zivilgerichts nicht abgeholt wurde. Mit Eingabe vom
27. August 2020 teilte der Gesuchsteller dem Zivilgericht eine Adresse in
Deutschland mit, an der er gemäss dem zuständigen Amtsgericht nicht zu
ermitteln gewesen sei. Angesichts dessen, dass sich damit bereits zwei vom
Gesuchsteller angegebene Zustellungsdomizile als untauglich erwiesen haben,
wäre eine vorgängige Nachfrage beim Zustellungsdomizil erst recht verständlich
gewesen. Dafür, dass die Zivilgerichtspräsidentin mit D____ eine Absprache
getroffen hätte (vgl. Eingabe vom 5. November 2020 S. 4 f.),
besteht überhaupt kein Hinweis.
3.3.2 Die
Zivilgerichtspräsidentin ist Mitglied des Vorstands des Vereins [...]. Dieser
Verein bezweckt den Aufbau und die regelmässige Durchführung eines
strukturierten Elternkurses für Eltern in Trennung und Scheidung, vornehmlich
im Raum Basel, einschliesslich der Ausbildung der notwendigen Trainerinnen und
Trainer nach dem Vorbild und den Vorgaben des Projekts «[...]» in München (Art. 2
Abs. 1 der Statuten des Vereins [...]). Der Verein verfolgt keine
wirtschaftlichen Zwecke (Art. 2 Abs. 3 der Statuten des Vereins [...]).
Die Tätigkeit der Zivilgerichtspräsidentin im Vorstand dieses Vereins ist aus
berufsethischer Sicht unproblematisch. Sie ist nicht vergleichbar mit der in
der Stellungnahme der Ethikkommission der Schweizerischen Vereinigung der
Richterinnen und Richter vom 9. November 2016 beurteilten entgeltlichen
Nebenbeschäftigung eines nicht im Familienrecht tätigen Richters als
selbständiger Paarberater (vgl. dazu Eingabe vom 5. November 2020 S. 7
f.). Der Gesuchsteller wirft die Frage auf, ob die Tätigkeit der
Zivilgerichtspräsidentin im Verein [...] dem Gerichtsrat gemeldet worden sei
(Eingabe vom 5. November 2020 S. 7 f.). Im Register der
Interessenbindungen, Stand Januar 2020, das im Kantonsblatt vom 25. März 2020
publiziert worden ist, ist vermerkt, dass die Zivilgerichtspräsidentin
Vorstandmitglied des Vereins [...] ist. Damit ist erstellt, dass die Tätigkeit
korrekt mitgeteilt worden ist. Sodann bezeichnet der Gesuchsteller den Verein [...]
als «Geldwaschverein» (Eingabe vom 5. November 2020 S. 3, 7 und 9;
Eingabe vom 6. Dezember 2020 S. 3 und 5). Diese Bezeichnung entbehrt
jeglicher Grundlage. Es besteht nicht der geringste Hinweis dafür, dass der
Verein in irgendeiner Art und Weise in Geldwäscherei verwickelt sein könnte.
Zusammenfassend ist die Tätigkeit der Zivilgerichtspräsidentin im Vorstand des
Vereins [...] in keiner Art und Weise geeignet, eine Amtspflichtverletzung zu
begründen.
3.3.3 Der
Gesuchsteller behauptet, das Zivilgericht habe aufgrund eines Prozesses seines
früheren Anwalts D____ gegen Drittparteien spätestens seit dem 5. Oktober 2020
gewusst, dass Verlustscheine gegen D____ bestehen, und wirft ihm vor, dass es
ihn darüber nicht informiert habe (Eingabe vom 5. November 2020 S. 3 und
5 f.). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Allfällige Kenntnisse über
Verlustscheine von D____ aus einem Prozess, an dem der Gesuchsteller nicht
beteiligt gewesen ist, durfte das Zivilgericht diesem aufgrund des
Amtsgeheimnisses nicht offenbaren. Im Übrigen fehlt jeglicher Beweis dafür,
dass der Zivilgerichtspräsidentin Verlustscheine gegen D____ bekannt gewesen
sind.
3.3.4 Die
pauschalen und unsubstanziierten Vorwürfe des Gesuchstellers, die
Zivilgerichtspräsidentin habe im Verfahren [...] mehrere prozessuale Fehler zu
seinem Nachteil begangen und zeige eine feindselige und persönlich motivierte
Einstellung (vgl. Eingabe vom 5. November 2020 S. 10), rechtfertigen
ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Appellationsgerichts genauso wenig
wie seine weiteren Vorwürfe gegen die Zivilgerichtspräsidentin.
3.3.5 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass kein pflichtwidriges Verhalten der
Zivilgerichtspräsidentin feststellbar ist. Die aufsichtsrechtlichen Anzeigen
sind deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Vorsorgliches
Ausstandsgesuch
4.1 Der
Gesuchsteller beantragt vorsorglich sinngemäss den Ausstand aller
Gerichtspersonen des Appellationsgerichts, die Eltern eine Weisung erteilt
haben, einen vom Verein [...] durchgeführten Elternkurs zu besuchen (vgl. Eingabe
vom 6. Dezember 2020 S. 3).
4.2 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den
Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder
wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft
mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die
den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine
Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1
ZPO). Art. 47 bis Art. 51 ZPO konkretisieren den verfassungs-
und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien gemäss Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6
Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47 ZPO N 1).
Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn
Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der
Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.
Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (VGE
DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2
S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener,
a.a.O., Art. 47 ZPO N 2).
Über streitige
Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 4
Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das
Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson.
Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr
entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz,
dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft,
nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches
oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter
Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn
diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied
zu ersetzen wäre (VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 1.3; vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember
2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015
vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; Wullschleger, a.a.O., Art. 50
N 2).
4.3 Der
Verfahrensleiter war an einem Entscheid beteiligt, mit dem eine Vereinbarung
genehmigt wurde, mit der sich Eltern verpflichteten, sich für den Kurs [...]
anzumelden (AGE ZB.2016.46 vom 3. April 2017). In einem anderen, unter dem
Vorsitz des Verfahrensleiters gefällten Entscheid des Appellationsgerichts
wurde der Kurs [...] zwar als empfehlenswert bezeichnet, auf eine entsprechende
Weisung aber ausdrücklich verzichtet (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020
E. 8.10). Der Verfahrensleiter kann sich nicht erinnern, dass er je eine
Weisung erteilt hätte, einen vom Verein [...] durchgeführten Elternkurs zu
besuchen, oder dass er an einem Entscheid beteiligt gewesen wäre, mit dem eine
solche Weisung erlassen worden wäre. Auch in der Entscheidsammlung des
Appellationsgerichts hat er keinen entsprechenden Entscheid gefunden. Damit ist
davon auszugehen, dass der Verfahrensleiter nie eine Weisung erteilt hat, einen
vom Verein [...] durchgeführten Elternkurs zu besuchen. Die beiden weiteren am
vorliegenden Entscheid beteiligten Gerichtspräsidenten und der am vorliegenden
Entscheid beteiligte Gerichtsschreiber sind noch nie mit einer entsprechenden
Weisung befasst gewesen. Damit ist das vorsorgliche Ausstandsgesuch
gegenstandslos.
Im Übrigen
könnte betreffend das vorsorgliche Austandsgesuch auch unter Beteiligung von
Gerichtspersonen, die bereits Weisungen zum Besuch eines vom Verein [...]
durchgeführten Elternkurses erteilt haben, ein Nichteintretensentscheid gefällt
werden. Dass Gerichtspersonen des Appellationsgerichts Eltern eine Weisung
erteilt hätten, einen vom Verein [...] durchgeführten Elternkurs zu besuchen,
und dass die Zivilgerichtspräsidentin Mitglied des Vorstands dieses Vereins
ist, genügte offensichtlich nicht, um im vorliegenden Verfahren Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Gerichtspersonen des Appellationsgerichts zu erwecken.
Folglich könnte auf das Ausstandsgesuch wegen offensichtlicher Unbegründetheit
unter Mitwirkung der betreffenden Gerichtspersonen nicht eingetreten werden (vgl. oben
E. 4.2).
5. Zustelladresse
5.1 Die
Verfügung vom 14. Dezember 2020 wurde auf dem Rechtshilfeweg an das vom
Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2020 angegebene Zustellungsdomizil
in Deutschland gesendet. Die Sendung konnte dem Gesuchsteller an dieser Adresse
jedoch nicht zugestellt werden, da der Gesuchsteller gemäss Mitteilung der ausländischen
Behörde an der angegebenen Adresse nicht wohnhaft ist. Erst am 23. Dezember
2020 nannte der Gesuchsteller in einem anderen Verfahren des
Appellationsgerichts eine Adresse in Luxemburg und erst mit Eingabe vom
25. Januar 2021 wünschte er, dass diese in allen beim Appellationsgericht
hängigen Verfahren als Adresse bzw. Zustellungsdomizil verwendet wird. Unter
diesen Umständen gilt die Verfügung vom 14. Dezember 2020 mit dem erfolglosen
Zustellungsversuch an der vom Gesuchsteller in der Eingabe vom 8. Dezember 2020
bezeichneten Adresse als zugestellt (vgl. Staehelin/Bachofner,
in: Staehelin et al., Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 17 Rz. 22; Gschwend, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 138 ZPO N 3; Frei,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 138 ZPO N 26).
5.2 Mit
Eingabe vom 10. Februar 2020 teilte der Gesuchsteller dem Appellationsgericht in
einem neuen Verfahren eine Adresse in der Schweiz mit und beantragte, dass
diese in allen derzeit h.gigen Verfahren hinterlegt werde. Damit entfällt im
vorliegenden Verfahren die Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in
der Schweiz. Ziff. 6 der prozessleitenden Verfügung vom 14. Dezember
2020 ist deshalb zu widerrufen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Rechtsbegehren 1,
2, 4 und 5 der Eingabe des Gesuchstellers vom 5. November 2020
(„Ausstandsgesuch“, Abgabe auf der Zustellplattform IncaMail zuhanden des
Appellationsgerichts 5. Dezember 2020) wird nicht eingetreten.
Die aufsichtsrechtlichen Anzeigen des Gesuchstellers gegen die
Zivilgerichtspräsidentin B____ werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
Die Ziffern 2, 5 und 6 der prozessleitenden Verfügung vom 14. Dezember
2020 werden widerrufen.
An Ziffer 8 der prozessleitenden Verfügung vom 14. Dezember 2020
wird festgehalten. Es ist beabsichtigt, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
zusätzlich mitzuteilen, dass der Gesuchsteller als neue Zustelladresse die
folgende Adresse angegeben hat: A____, [...].
Eine Kopie der Verfügung vom 14. Dezember 2020 wird dem Gesuchsteller zur
Kenntnisnahme an die Adresse [...] zugestellt. Diese erneute Zustellung löst
keine neue Rechtsmittelfrist aus.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Gesuchsgegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.