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Entscheid

DGZ.2020.2

Unterhaltsbeiträge

4. Mai 2020Deutsch3 min

Am 19. März 2020

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGZ.2020.2

ENTSCHEID

vom 4.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Ehemann

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

C____

Beschwerdegegnerin

[...] Ehefrau

vertreten durch D____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. März 2020

betreffend Unterhaltsbeiträge

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 19. März 2020

wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) das Dispositiv eines Entscheids des

Zivilgerichts vom 17. März 2020 zugestellt. Am 30. März 2020 erhob der

Beschwerdeführer vor Erhalt der definitiven schriftlichen Begründung Beschwerde

gegen den Kostenentscheid des Entscheids des Zivilgerichts vom 17. März 2020.

Mit Verfügung vom 1. April 2020 wies der Verfahrensleiter den Beschwerdeführer

darauf hin, dass er damit rechnen müsse, dass die Beschwerdeinstanz nach

Leistung des Kostenvorschusses einen kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid

fälle, wenn er seine Beschwerde nicht vorher zurückziehe. Falls er seine

Beschwerde innert der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses zurückziehe,

werde das Beschwerdeverfahren kostenlos abgeschrieben. Mit Eingabe vom 16.

April 2020 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 30. März 2020 innert der

Frist für die Leistung des Kostenvorschusses vor dessen Bezahlung zurück.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Im

Falle des Rückzugs der Beschwerde hat das Gericht das Verfahren abzuschreiben

(vgl. Art. 241 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] und

zur Berufung Seiler, Die Berufung nach

ZPO, Zürich 2013, N 414). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge

Urteilssurrogats ist der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids

zuständig (§ 45 Abs. 1 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und

der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Auf die Erhebung von Gerichtskosten

wird in Anwendung von § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG

154.810) verzichtet, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde auf Hinweis des

Verfahrensleiters auf die Rechtslage noch vor der Leistung des

Kostenvorschusses zurückgezogen hat.

2.2

Da die Beschwerde der

Beschwerdegegnerin noch nicht zugestellt worden ist, ist ihrer Rechtsbeiständin

durch das Beschwerdeverfahren kein relevanter Aufwand entstanden. Der

Beschwerdeführer hat deshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung

zu bezahlen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das

vorliegende Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jacqueline Bubendorf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.