DGZ.2020.2
Unterhaltsbeiträge
4. Mai 2020Deutsch3 min
Am 19. März 2020
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGZ.2020.2
ENTSCHEID
vom 4.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Ehemann
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
C____
Beschwerdegegnerin
[...] Ehefrau
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. März 2020
betreffend Unterhaltsbeiträge
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 19. März 2020
wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) das Dispositiv eines Entscheids des
Zivilgerichts vom 17. März 2020 zugestellt. Am 30. März 2020 erhob der
Beschwerdeführer vor Erhalt der definitiven schriftlichen Begründung Beschwerde
gegen den Kostenentscheid des Entscheids des Zivilgerichts vom 17. März 2020.
Mit Verfügung vom 1. April 2020 wies der Verfahrensleiter den Beschwerdeführer
darauf hin, dass er damit rechnen müsse, dass die Beschwerdeinstanz nach
Leistung des Kostenvorschusses einen kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid
fälle, wenn er seine Beschwerde nicht vorher zurückziehe. Falls er seine
Beschwerde innert der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses zurückziehe,
werde das Beschwerdeverfahren kostenlos abgeschrieben. Mit Eingabe vom 16.
April 2020 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 30. März 2020 innert der
Frist für die Leistung des Kostenvorschusses vor dessen Bezahlung zurück.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Im
Falle des Rückzugs der Beschwerde hat das Gericht das Verfahren abzuschreiben
(vgl. Art. 241 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] und
zur Berufung Seiler, Die Berufung nach
ZPO, Zürich 2013, N 414). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge
Urteilssurrogats ist der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids
zuständig (§ 45 Abs. 1 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und
der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Auf die Erhebung von Gerichtskosten
wird in Anwendung von § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG
154.810) verzichtet, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde auf Hinweis des
Verfahrensleiters auf die Rechtslage noch vor der Leistung des
Kostenvorschusses zurückgezogen hat.
2.2
Da die Beschwerde der
Beschwerdegegnerin noch nicht zugestellt worden ist, ist ihrer Rechtsbeiständin
durch das Beschwerdeverfahren kein relevanter Aufwand entstanden. Der
Beschwerdeführer hat deshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung
zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das
vorliegende Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.