DGZ.2020.5
Ausstandsgesuch
16. Oktober 2020Deutsch18 min
(Gesuchsteller) war von Juni 2007 bis Dezember 2011 bei der B____ (Arbeitgeberin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2020.5
ENTSCHEID
vom 16.
Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Carl Gustav Mez
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____
Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsgegesuch gegen den
Appellationsgerichtspräsidenten
vom 8. Juli 2020
(in den Verfahren X____ und Y____)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Gesuchsteller) war von Juni 2007 bis Dezember 2011 bei der B____ (Arbeitgeberin)
angestellt. Er macht in der Folge geltend, die Arbeitgeberin habe es unterlassen,
ihn rechtzeitig bei der Krankentaggeldversicherung anzumelden, wodurch ihm in
der Zeit zwischen Februar 2012 und März 2014 Krankentaggeldleistungen im Betrag
von CHF 140‘000.– entgangen seien. Nach einer gescheiterten
Schlichtungsverhandlung und der am 24. Mai 2018 erfolgten Ausstellung einer
Klagebewilligung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Juli 2018 Klage
gegen die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht des Kantons Basel-Stadt mit welchem
er deren kosten- und entschädigungsfälligen, teilklageweisen Verurteilung zur
Zahlung von CHF 30'000.– beantragte. Diese Klage wie auch das vom Gesuchsteller
gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das
Zivilgericht mit Entscheid GS.2018.29 vom 18. November 2019 ab. Gegen diesen
Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Mai 2020 Berufung beim Appellationsgericht,
mit welchem er die «vollumfängliche Neubeurteilung der
Streitsache» durch das Appellationsgericht beantragt
(Verfahren X____). Als Instruktionsrichter in diesem
Verfahren wurde der Präsident C____ eingesetzt. Dieser instruierte das Verfahren
in der Folge mit Verfügungen vom 8. und 25. Juni sowie 7. Juli 2020.
Zwischenzeitlich
reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. April 2020 bei der
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein neues Schlichtungsgesuch
ein mit dem Rechtsbegehren, die Arbeitgeberin sei im Sinne einer Teilklage zu
verpflichten, ihm CHF 30‘000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Februar 2012
zu bezahlen. In der Folge stellte der Schlichter das Schlichtungsgesuch
mit Verfügung vom 8. April 2020 der Arbeitgeberin zu und setzte dieser
Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung eigener Unterlagen.
Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller «Einsprache und Beschwerde»
bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts, mit welcher er beanstandet, dass
die Schlichtungsbehörde die Parteien nicht unmittelbar in eine
Schlichtungsverhandlung geladen, sondern der Arbeitgeberin zuvor noch
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch gegeben hat. Diese Eingabe
überwies der Schlichter mit Verfügung vom 17. April 2020 zuständigkeitshalber
dem Appellationsgericht. Die Verfahrensleitung oblag wiederum dem Präsidenten C____.
Das Appellationsgericht trat unter seiner Mitwirkung auf die Beschwerde mit
Entscheid Y____ ohne Kosten zu erheben nicht ein. Dieser Entscheid ist dem
Gesuchsteller am 19. Juni 2020 zugestellt worden.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 beantragte der Gesuchsteller im
Berufungsverfahren X____ und im Beschwerdeverfahren Y____ den Ausstand des
Verfahrensleiters C____. Zu diesem Gesuch nahmen der abgelehnte
Appellationsgerichtspräsident sowie die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 13.
resp. 17. Juli 2020 Stellung. Hierzu replizierte der Gesuchsteller mit Eingabe
vom 1. August 2020. Die Einzelheiten der Standpunkte des Gesuchstellers und der
weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig
zur Beurteilung von Berufungen und Beschwerden gegen Entscheide des
Zivilgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff.
6.
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Über streitige
Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen entscheidet das Dreiergericht des
betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson (Art. 50 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] in Verbindung mit § 56 Abs. 4
Ziff. 2 GOG). Die abgelehnte Gerichtsperson wird für die Beurteilung des
Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG).
1.2
Das
Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen C____ bezieht sich nicht nur auf das
noch hängige Berufungsverfahren X____, sondern
auch auf das Beschwerdeverfahren Y____.
Wie der abgelehnte Appellationsgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung
zutreffend ausführt, sind Ausstandsgründe, welche erst nach Eröffnung eines
Entscheids des oberen kantonalen Gerichts aber vor Ablauf der Frist für die
Beschwerde in Zivilsachen oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht entdeckt worden sind, mit diesen Rechtsmitteln an das
Bundesgericht zu richten (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.1 S. 122 f.; Tappy, in: Commentaire romand, 2.
Auflage, Basel 2019, Art. 51 CPC N 15 f.; vgl. ferner BGE 139 III 466 E. 3.4 S.
468.
f.; Wullschleger, in;
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 51 N 10). Im Beschwerdeverfahren Y____ wurde der Entscheid des Appellationsgerichts als
Beschwerdeinstanz am [...] Juni 2020
gefällt und dem Gesuchsteller am 19. Juni 2020 zugestellt. Damit war die Frist
für die Beschwerde in Zivilsachen oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an
das Bundesgericht im Zeitpunkt des Gesuchs vom 8. Juli 2020 noch nicht
abgelaufen. Folglich ist das Appellationsgericht für die Beurteilung des
Ausstandsgesuchs betreffend das Verfahren Y____ nicht
zuständig, weshalb auf das Gesuch insoweit nicht einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson
unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse
hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied
einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige
oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in
der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen,
insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer
Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden
Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft
zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DGZ.2020.3 vom 5. Mai 2020 E. 2.1, DG.2016.16
vom 14. November 2016 E. 2.2, DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2). Art. 47 bis
51.
ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der
Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,
SR 0.101]; vgl. Kiener, in:
Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47 N
1; Weber, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 47 ZPO N 1 f.; Wullschleger,
a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 47–51 N 1). Befangenheit und damit ein
Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das
subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände
nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die
Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener,
a.a.O., Art. 47 N 2; Weber,
a.a.O., Art. 47 ZPO N 3 ff.).
3.
3.1
Zur
Begründung seines Ausstandsgesuchs weist der Gesuchsteller darauf hin, dass der
Vertreter der Arbeitgeberin wie der abgelehnte Gerichtspräsident Mitglied der [...]
Partei [...] sei. Obwohl nur ein Mitglied des Präsidiums Mitglied dieser Partei
sei, seien die beiden Verfahren ausgerechnet ihm zugeteilt worden, was kein
Zufall sein könne. Schon dieser Umstand berechtige zum Ausstandsbegehren gegen
den Verfahrensleiter [...] (Gesuch, Ziff. 7 ff.).
3.2
Die
gleiche Parteiangehörigkeit von Gerichtspräsident und Parteivertreter begründet
keinen objektiven Anschein der Befangenheit des Gerichtspräsidenten. Soweit ein
Ausstandsgesuch auf die Parteizugehörigkeit eines Gerichtsmitglieds gezielt
wird, müssen besondere Gründe bezeichnet werden, weshalb dieses im konkreten
Fall befangen sein soll, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. AGE
DG.2016.7 vom 29. Februar 2016 E. 2.2 m.H. auf BGer 6B_1043/2014 vom 25.
November 2014 E.2 sowie AGE DG.2017.38 vom 24. Januar 2018 E. 2.3 m.H. auf
BGer 1F_40/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2; Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 41
m.w.H.). Auch die gleiche Parteiangehörigkeit von Gerichtspräsident und
Parteivertreter begründet für sich allein keinen objektiven Anschein einer
Befangenheit. Wie das Bundesgericht feststellt, kommt es oft vor, dass sich ein
Richter und ein Advokat aufgrund der Zugehörigkeit zur gleichen Partei kennen
(BGE 138 I 1 E. 2.4 S. 5; Kiener,
a.a.O., Art. 47 N 18). Ganz allgemein erscheint auch eine gewisse Nähe von
Gerichtsmitgliedern und Anwältinnen und Anwälten im Sinne einer Bekanntschaft
systemimmanent und ist daher entgegen der replicando erfolgten Behauptung des
Gesuchstellers (Replik, Ziff. 8) für sich allein nicht geeignet, einen
objektiven Argwohn einer Parteilichkeit zu begründen (Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 31).
Vorliegend hat der
abgelehnte Gerichtspräsident mit seiner Stellungnahme erklärt, sich an
persönliche Kontakte ausserhalb des Besuchs von Parteiversammlungen nicht
erinnern zu können (Stellungnahme Gerichtspräsident, Ziff. 2.1). Auch der
Vertreter der Arbeitgeberin hat festgestellt, mit dem abgelehnten
Gerichtspräsidenten weder privat noch sonst wie verbunden zu sein
(Stellungnahme Vertreter der Arbeitgeberin). Dem hält der Gesuchsteller
entgegen, da für ihn der Nachweis einer Freundschaft oder eines sonstigen
engeren politischen Kontakts zwischen den beiden praktisch unmöglich sei, stehe
im Umkehrschluss fest, dass eine solche Beziehung nicht ausgeschlossen werden
könne (Replik, Ziff. 8). Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 49
Abs. 1 i.f. ZPO hat die Partei, welche ein Ausstandsgesuch erhebt, die den
Ausstandsgrund begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht
ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen,
selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325, 120 II 393
E. 4c S. 398, 104 Ia 408 E. 4 S. 413, 88 I 11 E. 5a S. 14). Aufgrund der vom
Gesuchsteller allein geltend gemachten Mitgliedschaft in der gleichen Partei
ergeben sich aber keine Anhaltspunkte, aus welchen mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit hervorgehen könnte, dass zwischen dem Gerichtspräsidenten
und dem Parteivertreter entgegen ihren expliziten Äusserungen im vorliegenden
Verfahren eine nähere Beziehung bestehen könnte. Dies gilt umso mehr, als nach
dem Gesagten auch eine Bekanntschaft zwischen Gerichtspräsident und
Parteivertreter eine solche nicht zu begründen vermöchte.
4.
4.1
Weiter
leitet der Gesuchsteller die Befangenheit des abgelehnten Gerichtspräsidenten aus
dessen Verfahrensleitung ab.
4.1.1
So macht
er als «Beweis für die Parteilichkeit von C____» geltend, dieser habe im
Entscheid Y____ in E. 2.3.2 ausgeführt, die Schlichtungsbehörde habe
rechtzeitig zu einer Schlichtungsverhandlung laden können. Diese Behauptung sei
«erfunden und gelogen», sei doch bis heute in keine Schlichtungsverhandlung
geladen worden (Gesuch, Ziff. 11 f.; Replik, Ziff. 14 f.).
4.1.2
Zudem
habe der abgelehnte Gerichtspräsident ihm mit Verfügung vom 24. Juni 2020 sein
verfassungsrechtliches Akteneinsichtrecht verweigert, indem er einen Anspruch
auf Zustellung von Akten oder Kopien von Akten verneint habe. Er sei mit der
«rechtswidrigen Abweisung» seines Akteneinsichtsrechts nicht einverstanden
gewesen, weshalb er nach vorgängiger telefonischer Voranmeldung die Kanzlei des
Appellationsgerichts am 30. Juni 2020 aufgesucht habe. Dort habe man ihm die
Anfertigung von Kopien der eingesehenen Akten unter Verweis auf die
instruktionsrichterliche Verfügung vom 24. Juni 2020 verweigert. Erst als er
vehement auf seinem Anspruch bestanden habe, habe man den abgelehnten
Gerichtspräsidenten angerufen und ihm darauf mitgeteilt, dass er gemäss dessen
Auskunft sämtliche Akten kopieren lassen und mitnehmen könne. Der abgelehnte
Gerichtspräsident habe seine Verfügung vom 24. Juni 2020 falsch formuliert.
Sowohl der falsche Hinweis auf eine Vorladung wie auch die Verfügung vom
24.
Juni 2020 belegten «Willkür und Parteilichkeit in ihrer höchsten
Form». Dies lasse sich allein durch die Absicht des abgelehnten Gerichtspräsidenten
begründen, seinen politischen Parteikollegen aus der [...] zu bevorteilen
(Gesuch, Ziff. 12 ff.).
4.1.3
Weiter
rügt er, dass sowohl im Verfahren X____ wie auch im Verfahren Y____ C____ als
Instruktionsrichter eingesetzt worden sei, was wiederum kein Zufall sein könne
(Gesuch, Ziff. 26). Wenn ein Verfahrensleiter schon in einem «kleineren
Verfahren» Parteilichkeit zeige, dann werde er im Verfahren X____, in dem es
«um viel mehr gehe» die «gleichen, parteilichen, voreingenommenen und
befangenen ‘Verhaltensmuster’» an den Tag legen. Er sei daher überzeugt, dass
er im Berufungsverfahren X____ «kein faires, unabhängiges und unparteiisches
Gerichtsverfahren haben werde» (Gesuch, Ziff. 29).
4.1.4
Schliesslich
verweist der Gesuchsteller auf die Verfügung des abgelehnten Gerichtspräsidenten
vom 25. Juni 2020 im Verfahren X____, mit welcher er darauf hingewiesen worden
sei, dass er der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
zu bezahlen habe, wenn seine Berufung abgewiesen oder darauf nicht eingetreten
werde. Diese Mitteilung sei völlig überflüssig. Es handle sich daher um einen
parteilichen Hinweis, mit welchem er «indirekt und unterschwellig eigentlich
schon zum Vornherein» mitteile, dass er seine Berufung abweisen werde (Gesuch,
Ziff. 32 ff.).
4.2
Auch
diese Umstände vermögen weder für sich noch in Kombination mit der gerügten
Parteizugehörigkeit den objektiven Anschein der Befangenheit des abgelehnten Gerichtspräsidenten
zu begründen.
4.2.1
Verfahrensmassnahmen
vermögen nur in Ausnahmefällen den Anschein der Befangenheit eines
Gerichtsmitglieds zu erwecken (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; BGer 1B_2/2015
vom 19. März 2015 E. 4.3, 5A_910/2013 vom 6. März 2014 E. 5.2; Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 35 mit
Hinweisen; AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1). Dies gilt im
Allgemeinen auch für Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer
Gerichtsperson. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die
Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren zu rügen (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f., 113 Ia 410
E. 2b S. 410 f.; BGer 1B_291/2015 und 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3).
Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte, krasse oder
wiederholte Fehler einseitig zu Lasten einer Partei, die als schwere
Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober
2018.
E. 4.3.3., BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, BEZ.2016.45 vom
27.
Januar 2017 E. 2.2).
4.2.2
Zum
vornherein keine Befangenheit des abgelehnten Gerichtsmitglieds zu begründen
vermag der Umstand, dass er in beiden zwischen dem Gesuchsteller und der Arbeitgeberin
geführten Verfahren X____ und Y____ als Instruktionsrichter eingesetzt worden
ist. Die einzelnen Fälle werden gemäss § 19 des Organisationsreglements des
Appellationsgerichts (SG 154.150) vom Abteilungspräsidenten an die einzelnen,
der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zugeteilt.
Abteilungspräsident der zivilrechtlichen Abteilung ist D____. Der abgelehnte
Gerichtspräsident hatte somit keinen Einfluss auf die Zuteilung der beiden
Fälle an ihn.
4.2.3
Entgegen
der Auffassung des Gesuchstellers erweist sich weiter die Verfügung des abgelehnten
Gerichtspräsidenten vom 24. Juni 2020 im Verfahren Y____ weder als
Verfahrensfehler noch vermag sie objektiv den Anschein seiner Befangenheit
gegenüber dem Gesuchsteller zu begründen. Mit dieser Verfügung wies der
abgelehnte Gerichtspräsident dessen Gesuch «um Zustellung der Akten» ab. Er
stellte dabei fest, dass es ihm freistehe, «die Akten des Appellationsgerichts Y____
und die Akten der Schlichtungsbehörde SB.2020.248 nach telefonischer Anmeldung
während der Schalteröffnungszeiten der Kanzlei des Appellationsgerichts auf der
Kanzlei des Appellationsgerichts einzusehen». Zur Begründung erwog er, dass Parteien,
die nicht Anwälte sind, die Akten am Sitz des aktenführenden Gerichts
einzusehen hätten. Das Akteneinsichtsrecht gebe ihnen keinen Anspruch auf
Zustellung von Akten oder von Kopien von Akten (vgl. Gehri, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 53
ZPO N 29; Hurni, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 53 ZPO N 73). Dementsprechend hätten Parteien, die nicht
Anwälte sind, nach der Praxis des Appellationsgerichts die Akten auf der
Kanzlei des Appellationsgerichts einzusehen (vgl. Gesuchsbeilage 7). Diese
Verfügung entspricht sowohl der einheitlich angewandten Praxis des
Appellationsgericht wie auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen aufgrund
des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Im Unterschied zu
Anwältinnen und Anwälten unterstehen nicht vertretene Parteien selber nicht den
gleichen Berufspflichten und der Aufsicht einer Aufsichtsbehörde, weshalb ihnen
die Gerichtsakten nicht ausgehändigt werden. Das Gericht ist auch nicht
verpflichtet, ihnen Kopien sämtlicher Vorakten zu edieren.
Unzutreffend war
dagegen die Auffassung der Kanzlei, dass dem Gesuchsteller mit dieser Verfügung
auch anlässlich seiner Vorsprache zur Akteneinsicht der Anspruch auf
Anfertigung von Kopien generell abgesprochen werden sollte. Diesen Irrtum hat
der abgelehnte Gerichtspräsident denn auch noch während dessen Vorsprache auf
der Kanzlei geklärt. Dass der abgelehnte Gerichtspräsident dabei das
Missverständnis gegenüber den Mitarbeitenden der Kanzlei auf sich genommen hat,
weshalb eine Kanzleimitarbeiterin dem Gesuchsteller gemäss seinen Ausführungen
erklärt habe, dass er die Verfügung «falsch formuliert» habe, ändert nichts
daran, dass daraus auch nicht ansatzweise eine feindselige Grundhaltung des
abgelehnten Gerichtspräsidenten gegenüber dem Gesuchsteller abgeleitet werden
kann.
4.2.4
Unzutreffend
erscheint auch der dem abgelehnten Gerichtspräsidenten gemachte Vorwurf, der
Entscheid Y____ enthalte eine «Lüge» respektive «Erfindung» (Gesuch, Ziff. 11
f.; Replik, Ziff. 14 f.). Dieser Vorwurf bezieht sich auf die Erwägung in
E. 2.3.2 zu dem vom Gesuchsteller in jenem Verfahren erhobenen Vorwurf einer
Rechtsverzögerung durch die angerufene Behörde. Dazu hat das Dreiergericht des
Appellationsgerichts erwogen, gemäss Art. 202 Abs. 3 ZPO stelle die
Schlichtungsbehörde der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und
lade gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor. Sowohl die Zustellung des
Schlichtungsgesuchs als auch die Vorladung der Parteien hätten unverzüglich zu
erfolgen. Gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO habe die Verhandlung innert zwei Monaten
seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels
stattzufinden. Auf den Abschluss des Schriftenwechsels könne dabei aber nur
abgestellt werden, wenn dessen Durchführung zulässig sei. Mit Ausnahme von
Konstellationen, die nicht vorliegen, sei ein förmlicher Schriftenwechsel im
Schlichtungsverfahren aber unzulässig. Zulässig sei dagegen die unaufgeforderte
Einreichung einer fakultativen schriftlichen Stellungnahme durch den
Gesuchsgegner. Hierfür könne nach einem Teil der Lehre eine Frist gesetzt
werden. Schliesslich erwog das Dreiergericht, dass in der Literatur kontrovers
diskutiert werde, ob die Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO
per se eine Rechtsverzögerung begründe. Vorliegend behaupte der Gesuchsteller
«zu Recht nicht», dass «eine Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs.
1.
ZPO drohe». Sie erwog dazu abschliessend, «die Schlichtungsbehörde konnte die
Parteien rechtzeitig zu einer Schlichtungsverhandlung auf einen Termin innert
zwei Monaten seit dem Eingang des Schlichtungsgesuchs am 2. April 2020
vorladen». Wie der abgelehnte Gerichtspräsident mit seiner Stellungnahme
ausführte (Stellungnahme Gerichtspräsident, Ziff. 2.3), wird mit dieser
Formulierung nicht behauptet, dass die Schlichtungsbehörde die Vorladung auch
tatsächlich innert zwei Monaten vorgenommen hat. Vielmehr wird allein darauf
hingewiesen, dass die Schlichtungsbehörde auch nach der Vornahme der
angefochtenen Verfügung des Schlichters vom 8. April 2020 weiterhin die
Möglichkeit gehabt hat, rechtzeitig auf einen Termin innert zwei Monaten seit
dem Eingang des Schlichtungsgesuchs am 2. April 2020 vorzuladen. Diese
Aussage ist korrekt. Daraus folgt, dass der Entscheid Y____ weder eine Lüge
noch eine Erfindung enthielt.
Zu beachten ist
dabei auch, dass im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen geltend gemacht
werden können. Die Beschwerde und die mit ihr geltend gemachte
Rechtsverzögerung war daher auf der Grundlage der Situation im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung des Schlichters vom 8. April 2020 zu prüfen (Art. 326
Abs. 1 ZPO, dazu: Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326 N 3 ff.). Daher
musste im Verfahren Y____ zum vornherein unerheblich bleiben, ob die
Vorladefrist im Anschluss an die Verfügung vom 8. April 2020 tatsächlich
eingehalten worden ist. Massgeblich war mit den Ausführungen des abgelehnten
Gerichtspräsidenten daher allein, ob sie damals eingehalten werden konnte.
Selbst wenn aber
der abgelehnte Gerichtspräsident an einem Urteil mitgewirkt hätte, welches im
Sinne des Vorhalts des Gesuchstellers eine unzutreffende Feststellung enthalten
hätte, so wäre dies nach dem Gesagten (vgl. oben E. 4.2.1) ohnehin nicht
geeignet, den Anschein seiner Befangenheit zu begründen.
4.2.5
Dies
gilt auch für den beanstandeten Hinweis in der Verfügung des abgelehnten Gerichtspräsidenten
im Verfahren X____ (vgl. Gesuch, Ziff. 32 ff.). Der darin enthaltene Hinweis
auf mögliche Kostenfolgen ist nicht zu beanstanden, verlangt Art. 97 ZPO doch
ausdrücklich die Aufklärung nicht anwaltlich vertretener Parteien über die
Kostenfolgen eines Verfahrens.
4.3
Daraus
folgt, dass das Ausstandsgesuch einerseits abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Andererseits folgt daraus aber auch, dass es ebenfalls
hätte abgewiesen werden müssen, soweit auch in Bezug auf das Ausstandsgesuch
betreffend das Verfahren Y____ hätte eingetreten werden können.
5.
5.1
Der
Gesuchsteller stellte mit seiner Replik sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (Replik, Ziff. 19).
Gemäss Art. 117
ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos anzusehen sind
Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139
f.).
Wie es den
vorgehenden Erwägungen ersichtlich wird, stellt sich das vorliegende
Ausstandsgesuch klarerweise als unbegründet dar. Die Gewinnaussichten des
Ausstandsgesuchs erscheinen daher von vornherein als beträchtlich geringer als
die Verlustgefahren. Zufolge Aussichtslosigkeit des Ausstandsgesuchs ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher abzuweisen.
5.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.– (Wullschleger,
a.a.O., Art. 50 N 13; § 33 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]). Auf
die Zusprechung einer Parteientschädigung an die anwaltschaftlich vertretene
Arbeitgeberin kann verzichtet werden, zumal sie auch keinen entsprechenden
Antrag stellen lässt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des
Ausstandsverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
C____
-
Arbeitgeberin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.