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Entscheid

DGZ.2020.5

Ausstandsgesuch

16. Oktober 2020Deutsch18 min

(Gesuchsteller) war von Juni 2007 bis Dezember 2011 bei der B____ (Arbeitgeberin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGZ.2020.5

ENTSCHEID

vom 16.

Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius

Gelzer, Dr. Carl Gustav Mez

und

Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____

Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Ausstandsgegesuch gegen den

Appellationsgerichtspräsidenten

vom 8. Juli 2020

(in den Verfahren X____ und Y____)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Gesuchsteller) war von Juni 2007 bis Dezember 2011 bei der B____ (Arbeitgeberin)

angestellt. Er macht in der Folge geltend, die Arbeitgeberin habe es unterlassen,

ihn rechtzeitig bei der Krankentaggeldversicherung anzumelden, wodurch ihm in

der Zeit zwischen Februar 2012 und März 2014 Krankentaggeldleistungen im Betrag

von CHF 140‘000.– entgangen seien. Nach einer gescheiterten

Schlichtungsverhandlung und der am 24. Mai 2018 erfolgten Ausstellung einer

Klagebewilligung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Juli 2018 Klage

gegen die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht des Kantons Basel-Stadt mit welchem

er deren kosten- und entschädigungsfälligen, teilklageweisen Verurteilung zur

Zahlung von CHF 30'000.– beantragte. Diese Klage wie auch das vom Gesuchsteller

gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das

Zivilgericht mit Entscheid GS.2018.29 vom 18. November 2019 ab. Gegen diesen

Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Mai 2020 Berufung beim Appellationsgericht,

mit welchem er die «vollumfängliche Neubeurteilung der

Streitsache» durch das Appellationsgericht beantragt

(Verfahren X____). Als Instruktionsrichter in diesem

Verfahren wurde der Präsident C____ eingesetzt. Dieser instruierte das Verfahren

in der Folge mit Verfügungen vom 8. und 25. Juni sowie 7. Juli 2020.

Zwischenzeitlich

reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. April 2020 bei der

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein neues Schlichtungsgesuch

ein mit dem Rechtsbegehren, die Arbeitgeberin sei im Sinne einer Teilklage zu

verpflichten, ihm CHF 30‘000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Februar 2012

zu bezahlen. In der Folge stellte der Schlichter das Schlichtungsgesuch

mit Verfügung vom 8. April 2020 der Arbeitgeberin zu und setzte dieser

Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung eigener Unterlagen.

Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller «Einsprache und Beschwerde»

bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts, mit welcher er beanstandet, dass

die Schlichtungsbehörde die Parteien nicht unmittelbar in eine

Schlichtungsverhandlung geladen, sondern der Arbeitgeberin zuvor noch

Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch gegeben hat. Diese Eingabe

überwies der Schlichter mit Verfügung vom 17. April 2020 zuständigkeitshalber

dem Appellationsgericht. Die Verfahrensleitung oblag wiederum dem Präsidenten C____.

Das Appellationsgericht trat unter seiner Mitwirkung auf die Beschwerde mit

Entscheid Y____ ohne Kosten zu erheben nicht ein. Dieser Entscheid ist dem

Gesuchsteller am 19. Juni 2020 zugestellt worden.

Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 beantragte der Gesuchsteller im

Berufungsverfahren X____ und im Beschwerdeverfahren Y____ den Ausstand des

Verfahrensleiters C____. Zu diesem Gesuch nahmen der abgelehnte

Appellationsgerichtspräsident sowie die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 13.

resp. 17. Juli 2020 Stellung. Hierzu replizierte der Gesuchsteller mit Eingabe

vom 1. August 2020. Die Einzelheiten der Standpunkte des Gesuchstellers und der

weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig

zur Beurteilung von Berufungen und Beschwerden gegen Entscheide des

Zivilgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff.

6.

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Über streitige

Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen entscheidet das Dreiergericht des

betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson (Art. 50 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] in Verbindung mit § 56 Abs. 4

Ziff. 2 GOG). Die abgelehnte Gerichtsperson wird für die Beurteilung des

Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG).

1.2

Das

Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen C____ bezieht sich nicht nur auf das

noch hängige Berufungsverfahren X____, sondern

auch auf das Beschwerdeverfahren Y____.

Wie der abgelehnte Appellationsgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung

zutreffend ausführt, sind Ausstandsgründe, welche erst nach Eröffnung eines

Entscheids des oberen kantonalen Gerichts aber vor Ablauf der Frist für die

Beschwerde in Zivilsachen oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht entdeckt worden sind, mit diesen Rechtsmitteln an das

Bundesgericht zu richten (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.1 S. 122 f.; Tappy, in: Commentaire romand, 2.

Auflage, Basel 2019, Art. 51 CPC N 15 f.; vgl. ferner BGE 139 III 466 E. 3.4 S.

468.

f.; Wullschleger, in;

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 51 N 10). Im Beschwerdeverfahren Y____ wurde der Entscheid des Appellationsgerichts als

Beschwerdeinstanz am [...] Juni 2020

gefällt und dem Gesuchsteller am 19. Juni 2020 zugestellt. Damit war die Frist

für die Beschwerde in Zivilsachen oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an

das Bundesgericht im Zeitpunkt des Gesuchs vom 8. Juli 2020 noch nicht

abgelaufen. Folglich ist das Appellationsgericht für die Beurteilung des

Ausstandsgesuchs betreffend das Verfahren Y____ nicht

zuständig, weshalb auf das Gesuch insoweit nicht einzutreten ist.

2.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson

unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse

hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied

einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige

oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in

der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen,

insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer

Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden

Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft

zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DGZ.2020.3 vom 5. Mai 2020 E. 2.1, DG.2016.16

vom 14. November 2016 E. 2.2, DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2). Art. 47 bis

51.

ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der

Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung

[BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,

SR 0.101]; vgl. Kiener, in:

Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47 N

1; Weber, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 47 ZPO N 1 f.; Wullschleger,

a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 47–51 N 1). Befangenheit und damit ein

Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet

sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das

subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände

nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den

Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die

Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener,

a.a.O., Art. 47 N 2; Weber,

a.a.O., Art. 47 ZPO N 3 ff.).

3.

3.1

Zur

Begründung seines Ausstandsgesuchs weist der Gesuchsteller darauf hin, dass der

Vertreter der Arbeitgeberin wie der abgelehnte Gerichtspräsident Mitglied der [...]

Partei [...] sei. Obwohl nur ein Mitglied des Präsidiums Mitglied dieser Partei

sei, seien die beiden Verfahren ausgerechnet ihm zugeteilt worden, was kein

Zufall sein könne. Schon dieser Umstand berechtige zum Ausstandsbegehren gegen

den Verfahrensleiter [...] (Gesuch, Ziff. 7 ff.).

3.2

Die

gleiche Parteiangehörigkeit von Gerichtspräsident und Parteivertreter begründet

keinen objektiven Anschein der Befangenheit des Gerichtspräsidenten. Soweit ein

Ausstandsgesuch auf die Parteizugehörigkeit eines Gerichtsmitglieds gezielt

wird, müssen besondere Gründe bezeichnet werden, weshalb dieses im konkreten

Fall befangen sein soll, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. AGE

DG.2016.7 vom 29. Februar 2016 E. 2.2 m.H. auf BGer 6B_1043/2014 vom 25.

November 2014 E.2 sowie AGE DG.2017.38 vom 24. Januar 2018 E. 2.3 m.H. auf

BGer 1F_40/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2; Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 41

m.w.H.). Auch die gleiche Parteiangehörigkeit von Gerichtspräsident und

Parteivertreter begründet für sich allein keinen objektiven Anschein einer

Befangenheit. Wie das Bundesgericht feststellt, kommt es oft vor, dass sich ein

Richter und ein Advokat aufgrund der Zugehörigkeit zur gleichen Partei kennen

(BGE 138 I 1 E. 2.4 S. 5; Kiener,

a.a.O., Art. 47 N 18). Ganz allgemein erscheint auch eine gewisse Nähe von

Gerichtsmitgliedern und Anwältinnen und Anwälten im Sinne einer Bekanntschaft

systemimmanent und ist daher entgegen der replicando erfolgten Behauptung des

Gesuchstellers (Replik, Ziff. 8) für sich allein nicht geeignet, einen

objektiven Argwohn einer Parteilichkeit zu begründen (Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 31).

Vorliegend hat der

abgelehnte Gerichtspräsident mit seiner Stellungnahme erklärt, sich an

persönliche Kontakte ausserhalb des Besuchs von Parteiversammlungen nicht

erinnern zu können (Stellungnahme Gerichtspräsident, Ziff. 2.1). Auch der

Vertreter der Arbeitgeberin hat festgestellt, mit dem abgelehnten

Gerichtspräsidenten weder privat noch sonst wie verbunden zu sein

(Stellungnahme Vertreter der Arbeitgeberin). Dem hält der Gesuchsteller

entgegen, da für ihn der Nachweis einer Freundschaft oder eines sonstigen

engeren politischen Kontakts zwischen den beiden praktisch unmöglich sei, stehe

im Umkehrschluss fest, dass eine solche Beziehung nicht ausgeschlossen werden

könne (Replik, Ziff. 8). Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 49

Abs. 1 i.f. ZPO hat die Partei, welche ein Ausstandsgesuch erhebt, die den

Ausstandsgrund begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht

ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen,

selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325, 120 II 393

E. 4c S. 398, 104 Ia 408 E. 4 S. 413, 88 I 11 E. 5a S. 14). Aufgrund der vom

Gesuchsteller allein geltend gemachten Mitgliedschaft in der gleichen Partei

ergeben sich aber keine Anhaltspunkte, aus welchen mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit hervorgehen könnte, dass zwischen dem Gerichtspräsidenten

und dem Parteivertreter entgegen ihren expliziten Äusserungen im vorliegenden

Verfahren eine nähere Beziehung bestehen könnte. Dies gilt umso mehr, als nach

dem Gesagten auch eine Bekanntschaft zwischen Gerichtspräsident und

Parteivertreter eine solche nicht zu begründen vermöchte.

4.

4.1

Weiter

leitet der Gesuchsteller die Befangenheit des abgelehnten Gerichtspräsidenten aus

dessen Verfahrensleitung ab.

4.1.1

So macht

er als «Beweis für die Parteilichkeit von C____» geltend, dieser habe im

Entscheid Y____ in E. 2.3.2 ausgeführt, die Schlichtungsbehörde habe

rechtzeitig zu einer Schlichtungsverhandlung laden können. Diese Behauptung sei

«erfunden und gelogen», sei doch bis heute in keine Schlichtungsverhandlung

geladen worden (Gesuch, Ziff. 11 f.; Replik, Ziff. 14 f.).

4.1.2

Zudem

habe der abgelehnte Gerichtspräsident ihm mit Verfügung vom 24. Juni 2020 sein

verfassungsrechtliches Akteneinsichtrecht verweigert, indem er einen Anspruch

auf Zustellung von Akten oder Kopien von Akten verneint habe. Er sei mit der

«rechtswidrigen Abweisung» seines Akteneinsichtsrechts nicht einverstanden

gewesen, weshalb er nach vorgängiger telefonischer Voranmeldung die Kanzlei des

Appellationsgerichts am 30. Juni 2020 aufgesucht habe. Dort habe man ihm die

Anfertigung von Kopien der eingesehenen Akten unter Verweis auf die

instruktionsrichterliche Verfügung vom 24. Juni 2020 verweigert. Erst als er

vehement auf seinem Anspruch bestanden habe, habe man den abgelehnten

Gerichtspräsidenten angerufen und ihm darauf mitgeteilt, dass er gemäss dessen

Auskunft sämtliche Akten kopieren lassen und mitnehmen könne. Der abgelehnte

Gerichtspräsident habe seine Verfügung vom 24. Juni 2020 falsch formuliert.

Sowohl der falsche Hinweis auf eine Vorladung wie auch die Verfügung vom

24.

Juni 2020 belegten «Willkür und Parteilichkeit in ihrer höchsten

Form». Dies lasse sich allein durch die Absicht des abgelehnten Gerichtspräsidenten

begründen, seinen politischen Parteikollegen aus der [...] zu bevorteilen

(Gesuch, Ziff. 12 ff.).

4.1.3

Weiter

rügt er, dass sowohl im Verfahren X____ wie auch im Verfahren Y____ C____ als

Instruktionsrichter eingesetzt worden sei, was wiederum kein Zufall sein könne

(Gesuch, Ziff. 26). Wenn ein Verfahrensleiter schon in einem «kleineren

Verfahren» Parteilichkeit zeige, dann werde er im Verfahren X____, in dem es

«um viel mehr gehe» die «gleichen, parteilichen, voreingenommenen und

befangenen ‘Verhaltensmuster’» an den Tag legen. Er sei daher überzeugt, dass

er im Berufungsverfahren X____ «kein faires, unabhängiges und unparteiisches

Gerichtsverfahren haben werde» (Gesuch, Ziff. 29).

4.1.4

Schliesslich

verweist der Gesuchsteller auf die Verfügung des abgelehnten Gerichtspräsidenten

vom 25. Juni 2020 im Verfahren X____, mit welcher er darauf hingewiesen worden

sei, dass er der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung

zu bezahlen habe, wenn seine Berufung abgewiesen oder darauf nicht eingetreten

werde. Diese Mitteilung sei völlig überflüssig. Es handle sich daher um einen

parteilichen Hinweis, mit welchem er «indirekt und unterschwellig eigentlich

schon zum Vornherein» mitteile, dass er seine Berufung abweisen werde (Gesuch,

Ziff. 32 ff.).

4.2

Auch

diese Umstände vermögen weder für sich noch in Kombination mit der gerügten

Parteizugehörigkeit den objektiven Anschein der Befangenheit des abgelehnten Gerichtspräsidenten

zu begründen.

4.2.1

Verfahrensmassnahmen

vermögen nur in Ausnahmefällen den Anschein der Befangenheit eines

Gerichtsmitglieds zu erwecken (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; BGer 1B_2/2015

vom 19. März 2015 E. 4.3, 5A_910/2013 vom 6. März 2014 E. 5.2; Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 35 mit

Hinweisen; AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1). Dies gilt im

Allgemeinen auch für Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer

Gerichtsperson. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die

Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen

Rechtsmittelverfahren zu rügen (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f., 113 Ia 410

E. 2b S. 410 f.; BGer 1B_291/2015 und 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3).

Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte, krasse oder

wiederholte Fehler einseitig zu Lasten einer Partei, die als schwere

Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober

2018.

E. 4.3.3., BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, BEZ.2016.45 vom

27.

Januar 2017 E. 2.2).

4.2.2

Zum

vornherein keine Befangenheit des abgelehnten Gerichtsmitglieds zu begründen

vermag der Umstand, dass er in beiden zwischen dem Gesuchsteller und der Arbeitgeberin

geführten Verfahren X____ und Y____ als Instruktionsrichter eingesetzt worden

ist. Die einzelnen Fälle werden gemäss § 19 des Organisationsreglements des

Appellationsgerichts (SG 154.150) vom Abteilungspräsidenten an die einzelnen,

der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zugeteilt.

Abteilungspräsident der zivilrechtlichen Abteilung ist D____. Der abgelehnte

Gerichtspräsident hatte somit keinen Einfluss auf die Zuteilung der beiden

Fälle an ihn.

4.2.3

Entgegen

der Auffassung des Gesuchstellers erweist sich weiter die Verfügung des abgelehnten

Gerichtspräsidenten vom 24. Juni 2020 im Verfahren Y____ weder als

Verfahrensfehler noch vermag sie objektiv den Anschein seiner Befangenheit

gegenüber dem Gesuchsteller zu begründen. Mit dieser Verfügung wies der

abgelehnte Gerichtspräsident dessen Gesuch «um Zustellung der Akten» ab. Er

stellte dabei fest, dass es ihm freistehe, «die Akten des Appellationsgerichts Y____

und die Akten der Schlichtungsbehörde SB.2020.248 nach telefonischer Anmeldung

während der Schalteröffnungszeiten der Kanzlei des Appellationsgerichts auf der

Kanzlei des Appellationsgerichts einzusehen». Zur Begründung erwog er, dass Parteien,

die nicht Anwälte sind, die Akten am Sitz des aktenführenden Gerichts

einzusehen hätten. Das Akteneinsichtsrecht gebe ihnen keinen Anspruch auf

Zustellung von Akten oder von Kopien von Akten (vgl. Gehri, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 53

ZPO N 29; Hurni, in: Berner

Kommentar, 2012, Art. 53 ZPO N 73). Dementsprechend hätten Parteien, die nicht

Anwälte sind, nach der Praxis des Appellationsgerichts die Akten auf der

Kanzlei des Appellationsgerichts einzusehen (vgl. Gesuchsbeilage 7). Diese

Verfügung entspricht sowohl der einheitlich angewandten Praxis des

Appellationsgericht wie auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen aufgrund

des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Im Unterschied zu

Anwältinnen und Anwälten unterstehen nicht vertretene Parteien selber nicht den

gleichen Berufspflichten und der Aufsicht einer Aufsichtsbehörde, weshalb ihnen

die Gerichtsakten nicht ausgehändigt werden. Das Gericht ist auch nicht

verpflichtet, ihnen Kopien sämtlicher Vorakten zu edieren.

Unzutreffend war

dagegen die Auffassung der Kanzlei, dass dem Gesuchsteller mit dieser Verfügung

auch anlässlich seiner Vorsprache zur Akteneinsicht der Anspruch auf

Anfertigung von Kopien generell abgesprochen werden sollte. Diesen Irrtum hat

der abgelehnte Gerichtspräsident denn auch noch während dessen Vorsprache auf

der Kanzlei geklärt. Dass der abgelehnte Gerichtspräsident dabei das

Missverständnis gegenüber den Mitarbeitenden der Kanzlei auf sich genommen hat,

weshalb eine Kanzleimitarbeiterin dem Gesuchsteller gemäss seinen Ausführungen

erklärt habe, dass er die Verfügung «falsch formuliert» habe, ändert nichts

daran, dass daraus auch nicht ansatzweise eine feindselige Grundhaltung des

abgelehnten Gerichtspräsidenten gegenüber dem Gesuchsteller abgeleitet werden

kann.

4.2.4

Unzutreffend

erscheint auch der dem abgelehnten Gerichtspräsidenten gemachte Vorwurf, der

Entscheid Y____ enthalte eine «Lüge» respektive «Erfindung» (Gesuch, Ziff. 11

f.; Replik, Ziff. 14 f.). Dieser Vorwurf bezieht sich auf die Erwägung in

E. 2.3.2 zu dem vom Gesuchsteller in jenem Verfahren erhobenen Vorwurf einer

Rechtsverzögerung durch die angerufene Behörde. Dazu hat das Dreiergericht des

Appellationsgerichts erwogen, gemäss Art. 202 Abs. 3 ZPO stelle die

Schlichtungsbehörde der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und

lade gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor. Sowohl die Zustellung des

Schlichtungsgesuchs als auch die Vorladung der Parteien hätten unverzüglich zu

erfolgen. Gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO habe die Verhandlung innert zwei Monaten

seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels

stattzufinden. Auf den Abschluss des Schriftenwechsels könne dabei aber nur

abgestellt werden, wenn dessen Durchführung zulässig sei. Mit Ausnahme von

Konstellationen, die nicht vorliegen, sei ein förmlicher Schriftenwechsel im

Schlichtungsverfahren aber unzulässig. Zulässig sei dagegen die unaufgeforderte

Einreichung einer fakultativen schriftlichen Stellungnahme durch den

Gesuchsgegner. Hierfür könne nach einem Teil der Lehre eine Frist gesetzt

werden. Schliesslich erwog das Dreiergericht, dass in der Literatur kontrovers

diskutiert werde, ob die Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO

per se eine Rechtsverzögerung begründe. Vorliegend behaupte der Gesuchsteller

«zu Recht nicht», dass «eine Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs.

1.

ZPO drohe». Sie erwog dazu abschliessend, «die Schlichtungsbehörde konnte die

Parteien rechtzeitig zu einer Schlichtungsverhandlung auf einen Termin innert

zwei Monaten seit dem Eingang des Schlichtungsgesuchs am 2. April 2020

vorladen». Wie der abgelehnte Gerichtspräsident mit seiner Stellungnahme

ausführte (Stellungnahme Gerichtspräsident, Ziff. 2.3), wird mit dieser

Formulierung nicht behauptet, dass die Schlichtungsbehörde die Vorladung auch

tatsächlich innert zwei Monaten vorgenommen hat. Vielmehr wird allein darauf

hingewiesen, dass die Schlichtungsbehörde auch nach der Vornahme der

angefochtenen Verfügung des Schlichters vom 8. April 2020 weiterhin die

Möglichkeit gehabt hat, rechtzeitig auf einen Termin innert zwei Monaten seit

dem Eingang des Schlichtungsgesuchs am 2. April 2020 vorzuladen. Diese

Aussage ist korrekt. Daraus folgt, dass der Entscheid Y____ weder eine Lüge

noch eine Erfindung enthielt.

Zu beachten ist

dabei auch, dass im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen geltend gemacht

werden können. Die Beschwerde und die mit ihr geltend gemachte

Rechtsverzögerung war daher auf der Grundlage der Situation im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung des Schlichters vom 8. April 2020 zu prüfen (Art. 326

Abs. 1 ZPO, dazu: Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326 N 3 ff.). Daher

musste im Verfahren Y____ zum vornherein unerheblich bleiben, ob die

Vorladefrist im Anschluss an die Verfügung vom 8. April 2020 tatsächlich

eingehalten worden ist. Massgeblich war mit den Ausführungen des abgelehnten

Gerichtspräsidenten daher allein, ob sie damals eingehalten werden konnte.

Selbst wenn aber

der abgelehnte Gerichtspräsident an einem Urteil mitgewirkt hätte, welches im

Sinne des Vorhalts des Gesuchstellers eine unzutreffende Feststellung enthalten

hätte, so wäre dies nach dem Gesagten (vgl. oben E. 4.2.1) ohnehin nicht

geeignet, den Anschein seiner Befangenheit zu begründen.

4.2.5

Dies

gilt auch für den beanstandeten Hinweis in der Verfügung des abgelehnten Gerichtspräsidenten

im Verfahren X____ (vgl. Gesuch, Ziff. 32 ff.). Der darin enthaltene Hinweis

auf mögliche Kostenfolgen ist nicht zu beanstanden, verlangt Art. 97 ZPO doch

ausdrücklich die Aufklärung nicht anwaltlich vertretener Parteien über die

Kostenfolgen eines Verfahrens.

4.3

Daraus

folgt, dass das Ausstandsgesuch einerseits abzuweisen ist, soweit darauf

eingetreten werden kann. Andererseits folgt daraus aber auch, dass es ebenfalls

hätte abgewiesen werden müssen, soweit auch in Bezug auf das Ausstandsgesuch

betreffend das Verfahren Y____ hätte eingetreten werden können.

5.

5.1

Der

Gesuchsteller stellte mit seiner Replik sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege (Replik, Ziff. 19).

Gemäss Art. 117

ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos anzusehen sind

Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die

Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten

und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind

als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene

Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil

er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende

Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und

summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt

der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139

f.).

Wie es den

vorgehenden Erwägungen ersichtlich wird, stellt sich das vorliegende

Ausstandsgesuch klarerweise als unbegründet dar. Die Gewinnaussichten des

Ausstandsgesuchs erscheinen daher von vornherein als beträchtlich geringer als

die Verlustgefahren. Zufolge Aussichtslosigkeit des Ausstandsgesuchs ist das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher abzuweisen.

5.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 500.– (Wullschleger,

a.a.O., Art. 50 N 13; § 33 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]). Auf

die Zusprechung einer Parteientschädigung an die anwaltschaftlich vertretene

Arbeitgeberin kann verzichtet werden, zumal sie auch keinen entsprechenden

Antrag stellen lässt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des

Ausstandsverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

C____

-

Arbeitgeberin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.