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Entscheid

DGZ.2020.6

Aufsichtsbeschwerde gegen den Zivilgerichtspräsidenten

23. November 2020Deutsch23 min

Getrenntlebens. Für das Verfahren war Zivilgerichtspräsident A____ als Einzelrichter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGZ.2020.6

ENTSCHEID

vom 27.

November 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

Zivilgerichtspräsident A____

Gegenstand

Aufsichtsrechtliche Anzeigen

von B____ vom 23. Juni und

31. August 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

B____

(Anzeigestellerin) und C____ (Ehemann) heirateten am

14. Februar 2013. Aus der Ehe ging eine am 27. November 2013

geborene Tochter hervor. Am 8. Februar 2019 gelangte die Anzeigestellerin

an das Zivilgericht und ersuchte um Bewilligung und Regelung des

Getrenntlebens. Für das Verfahren war Zivilgerichtspräsident A____ als Einzelrichter

zuständig. Am 25. April 2019 fand vor dem Zivilgerichtspräsidenten

eine Verhandlung mit den beiden Parteien, deren Rechtsvertreterinnen sowie

einer Dolmetscherin statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag bestätigte der

Zivilgerichtspräsident den Ehegatten das bestehende Getrenntleben und regelte

gewisse Aspekte des Getrenntlebens. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Gesuch vom

9. August 2019 stellte der Ehemann dem Zivilgericht Anträge

betreffend die Obhut über die Tochter und deren Schulung. Nachdem die Anzeigestellerin

ihrerseits Anträge betreffend die Obhut über die Tochter, den Unterhalt für die

Tochter und die eheliche Wohnung gestellt hatte, fand am

28. August 2019 in dieser Sache eine Verhandlung statt. Daran nahmen

die Anzeigestellerin mit ihrer neuen Rechtsvertreterin, der Ehemann mit seiner

Rechtsvertreterin sowie ein Dolmetscher teil. Nach weiterem Schriftverkehr

fällte der Zivilgerichtspräsident am 23. Oktober 2019 einen Entscheid, in

welchem er in Ergänzung seines Entscheids vom 25. April 2019 die

Obhut über die Tochter und die Betreuungsanteile der Eltern regelte. Den Ehemann verpflichtete er, der Anzeigestellerin an den Unterhalt der

Tochter einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'308.– zu bezahlen, die Kosten

der von der Anzeigestellerin und der Tochter bewohnten Wohnung zu tragen und

der Anzeigestellerin einen Anteil von 10 % seines Nettobonus als Barunterhalt

für die Tochter zu überweisen. Die Ehefrau verpflichtete er, sich umgehend und

intensiv um eine Anstellung von mindestens 50 % zu bemühen und dem Gericht am

2. März 2020 ihre Bemühungen einzureichen, falls sie bis zu diesem Zeitpunkt

keine Stelle gefunden hat. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

Mit

Eingabe vom 28. Februar 2020 reichte die Anzeigestellerin Belege für ihre

Stellensuche ein. In der Folge stellten die Ehegatten mit mehreren Eingaben Anträge

betreffend den Kindesunterhalt, die Schulung der Tochter und Prozesskostenvorschüsse.

Am 19. August 2020 fand eine weitere Verhandlung statt, an der die

Parteien mit ihren Rechtsvertreterinnen sowie eine Dolmetscherin teilnahmen.

Mit Entscheid vom gleichen Tag ermächtigte der Zivilgerichtspräsident den

Ehemann, die Einschulung der Tochter in Frankreich zu veranlassen. In Abänderung

seines Entscheids vom 23. Oktober 2019 behaftete er den Ehemann bei seiner

Bereitschaft, der Anzeigestellerin an den Unterhalt der Tochter einen

Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'000.– zu bezahlen, verpflichtete ihn, die

Kosten der von der Ehefrau und der Tochter bewohnten Wohnung zu tragen und der

Anzeigestellerin einen Anteil von 10 % seines Nettobonus als Barunterhalt

für die Tochter zu überweisen, und erlaubte ihm, den Wohnkostenanteil der

Ehefrau von CHF 500.– vom Barunterhaltsbeitrag für die Tochter abzuziehen.

Mit Gesuch vom 16. September 2020 ersuchte die Anzeigestellerin das

Appellationsgericht um vorsorglichen Aufschub der Wirkungen der Regelung der

Einschulung (Aktenzeichen DGZ.2020.9). Mit Berufung vom 5. Oktober 2020

focht die Anzeigestellerin den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 19.

August 2020 betreffend die Regelung der Einschulung in Frankreich an

(Aktenzeichen ZB.2020.35).

Mit

einer an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte gerichteten

Eingabe vom 23. Juni 2020 (Eingang beim Appellationsgericht 24. Juli 2020)

beanstandete die Anzeigestellerin verschiedene Verhaltensweisen der

Rechtsvertreterin des Ehemanns und des Zivilgerichtspräsidenten im vorstehend

geschilderten Verfahren. Am 31. August 2020 reichte die

Anzeigestellerin sinngemäss eine ergänzende aufsichtsrechtliche Anzeige ein.

Der Zivilgerichtspräsident beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Oktober

2020 die Abweisung der aufsichtsrechtlichen Anzeigen. Am 26. Oktober 2020

reichte die Anzeigestellerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des

Zivilgerichtspräsidenten ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des

Appellationsgerichts im Verfahren DGZ.2020.9 und die Akten des

Appellationsgerichts im Verfahren ZB.2020.35 einschliesslich Vorakten in

elektronischer Form bei. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Wegen Verletzung von Amtspflichten

bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der

betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine aufsichtsrechtliche

Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,

SG 154.100]). Das Appellationsgericht als Gesamtgericht beaufsichtigt die

unteren Gerichte unter Wahrung ihrer gerichtlichen Unabhängigkeit (§ 90 Ziff. 3 GOG). Für aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die der Aufsicht des

Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG).

1.2

Die Eingabe vom 23. Juni 2020 wird

betreffend die Vorwürfe gegen den Zivilgerichtspräsidenten als

aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen. Insoweit ist darauf einzutreten.

Betreffend die Vorwürfe gegen die Rechtsvertreterin des Ehemanns wurde die

Eingabe vom 23. Juni 2020 von der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und

Anwälte als Anzeige entgegengenommen. Diesbezüglich ist das Appellationsgericht

im Rahmen der Aufsicht über die unteren Gerichte für die Behandlung nicht

zuständig.

1.3

Das Appellationsgericht als

Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 68 Abs. 5 GOG) und überprüft die erhobenen Rügen mit freier Kognition (AGE DG.2017.49 vom

21.

März 2018 E. 1.3). Es gibt der Anzeigestellerin Auskunft über die

Erledigung ihrer Anzeige (§ 68 Abs. 5 GOG). Gemäss der ständigen Praxis des Appellationsgerichts

erfolgt diese Auskunft in Form eines begründeten Entscheids (AGE DGZ.2019.9 vom

6.

April 2020 E. 1.2).

2.

Grundsätze der Aufsicht

2.1

Bei der Aufsicht des

Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die

Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (AGE DGZ.2019.9 vom

6.

April 2020 E. 2, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018

E. 2 und DG.2017.27 vom 30. August 2017 E. 1.3; Ratschlag Nr. 14.0147.01

vom 28. Mai 2014 zu einer Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes,

S. 51). Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf

eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der

erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste

Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des

Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten

eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizangestellten voraus.

Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten

der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder ein

Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von

Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner

Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an

den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts

abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder

materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder

Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde,

nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann (AGE DGZ.2019.9 vom

6.

April 2020 E. 2, DGZ.2019.8 vom 5. Februar 2020 E. 2.2 und

DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2).

2.2

Nicht jede Verletzung von

Verfahrensgrundsätzen durch den Richter bildet einen hinreichenden Grund für

ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Appellationsgerichts. Die Schwelle

ist aber dort erreicht, wo die Verletzungen derart schwer wiegen, dass sie

einer leichtfertigen Amtsführung, einer ungebührlichen Behandlung der

Beteiligten, einem missbräuchlichen Gebrauch der Amtsbefugnisse oder sonstwie einem

Verhalten gleichkommen, das der Würde und dem Ansehen des Gerichts abträglich

ist (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 2 und DGZ.2019.8 vom 5. Februar 2020

E. 2.2; vgl. AGE DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 2).

2.3

Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf «gleiche und

gerechte Behandlung». Darin enthalten ist das grundlegende Gebot eines fairen

Verfahrens (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 3.2; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 16).

Zusammen mit dem Gebot der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 30

Abs. 1 BV) verlangt der prozessuale Fairnessgrundsatz vom Richter,

dass er zu jedem Zeitpunkt in gleichbleibender Distanz zu den

Verfahrensparteien und ihren Anliegen steht. Nähebeziehungen zur einen oder

anderen Partei bedeuten Distanzverlust und begünstigen Befürchtungen

unsachgemässer Bevorzugung oder Benachteiligung der einen oder anderen Partei,

namentlich wenn sie ein bestimmtes Mass überschreiten (AGE DGZ.2019.9 vom 6.

April 2020 E. 3.2; vgl. Kiener,

Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 89 f.). So kann das Gebot

zur richterlichen Distanzierung und Neutralität etwa durch unbotmässige

Äusserungen des Richters zur Person oder zum Verhalten der Parteien verletzt

werden (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 3.2; näher dazu Kiener, a.a.O., S. 100 ff.).

Richter haben grundsätzlich eine zurückhaltende Ausdrucksweise zu wählen und

sich um die nötige Gelassenheit zu bemühen. Eine vollkommene Abgeklärtheit kann

jedoch nicht in jeder Situation gleichermassen erwartet werden. Das Gebot der

Sachlichkeit verlangt, dass sich Richter insbesondere in der Hauptverhandlung

grob unsachlicher Bemerkungen, Demonstrationen von Bestrafungswillen,

sachfremden Machtbewusstseins oder Humor auf Kosten der Verfahrensbeteiligten

enthalten. Kritik, namentlich an der Verfahrensführung der Beteiligten, ist

allerdings nicht ausgeschlossen. Ungeschickte oder scherzhafte Äusserungen,

verbale Entgleisungen, Unhöflichkeiten oder eine gewisse Ungehaltenheit

vermögen grundsätzlich noch keine Befangenheit zu begründen. Demgegenüber sind

kränkende oder beleidigende Werturteile, die Persönlichkeitsmerkmale der

Parteien wie Aussehen, Geschlecht, Rasse, Herkunft, religiöse Zugehörigkeit

oder sexuelle Orientierung betreffen, klar verpönt (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020

E. 3.2; vgl. BGer 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.4).

Negative Bemerkungen, die sich gegen die Person einer Verfahrenspartei richten,

hat ein Richter zu unterlassen (BGer 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.4).

Ebenso wenig darf ein Richter die Parteien manipulieren, ihnen etwa Vergleiche aufnötigen

oder sie zum Verzicht auf ein Rechtsmittel oder zu bestimmten prozessualen

Vorkehrungen drängen (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 3.2; vgl. Kiener, a.a.O., S. 103). Ein

Richter darf auf eine Partei weder übermässig noch mit unzulässigen Mitteln

Druck ausüben, um sie zum Abschluss eines Vergleichs zu bewegen (vgl. AGE

DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 4 [betreffend Schlichtungsverfahren];

vgl. zur unzulässigen Ausübung übermässigen Vergleichsdrucks auf eine Partei

ferner AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 3.3.2). Wann bestimmte

Äusserungen oder ein bestimmtes Verhalten des Richters die Grenze des

Zulässigen bzw. noch Hinnehmbaren überschreitet, lässt sich nur in Würdigung

der «Verfahrensgesamtheit» beurteilen (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 3.2;

Kiener, a.a.O., S. 102).

3.

Eingangsvotum

Die

Anzeigestellerin behauptet, der Zivilgerichtspräsident habe zu Beginn der

Verhandlung vom 25. April 2019 gesagt: "Sie arbeiten nicht, Sie sprechen

kein Deutsch, verlassen Sie die Schweiz." (Anzeigeergänzung, S. 1)

Der Zivilgerichtspräsident macht geltend, er habe derartige Ausführungen weder

wörtlich noch sinngemäss gemacht (Vernehmlassung, S. 5). Die Feststellungen,

dass die Anzeigestellerin nicht arbeite und kein Deutsch spreche, wären ohnehin

nicht zu beanstanden, weil sie der Wahrheit entsprochen hätten und sachlich

gewesen wären. In der Verhandlung vom 25. April 2019 erklärte die

Anzeigestellerin denn auch, dass alles übersetzt werden müsse (Verhandlungsprotokoll,

S. 2), und in der Verhandlung vom 28. August 2019 erklärte sie, sie

verstehe kein Deutsch (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Angesichts der fehlenden

passiven Deutschkenntnisse erscheint es ausgeschlossen, dass die

Anzeigestellerin über relevante aktive Deutschkenntnisse verfügt hat. Eine

Aufforderung des Zivilgerichtspräsidenten an eine Partei, die Schweiz zu

verlassen, wäre höchst ungewöhnlich, erst recht zu Beginn einer

Eheschutzverhandlung. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der

Zivilgerichtspräsident einen Anlass für eine entsprechende Aussage gehabt haben

könnte. Schliesslich liegt es angesichts der fehlenden Deutschkenntnisse der

Anzeigestellerin nahe, dass sie den Zivilgerichtspräsidenten missverstanden

hat. Die erst mehr als ein Jahr nach der Verhandlung aufgestellte und durch

nichts belegte Behauptung der Anzeigestellerin ist deshalb unglaubhaft und

nicht geeignet, den Vorwurf einer unsachlichen oder in anderer Weise

ungebührlichen Äusserung zu begründen.

4.

Behinderung der Rechtsvertreterin bei der Berufsausübung?

In

der Verhandlung vom 28. August 2019 erklärte die Rechtsvertreterin der

Anzeigestellerin, es habe Vorfälle gegeben, welche die Anzeigestellerin

beanzeigt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Gemäss der Vernehmlassung des

Zivilgerichtspräsidenten (S. 4) kann der Inhalt dieser Anzeige einer

E-Mail einer Mitarbeiterin der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (fabe)

Dispositiv

vom 18. Juli 2019 an den Ehemann entnommen werden. Demnach ging es um den

Vorwurf, dass der Ehemann seine neue Partnerin nicht daran gehindert habe, die

Tochter am Arm zu kneifen und die Haut zu drehen. Der Zivilgerichtspräsident

äusserte dem Verhandlungsprotokoll zufolge (S. 8) sein Unverständnis

darüber, dass die Rechtsvertreterin der Ehefrau die Anschuldigungen der Ehefrau

unbesehen als Fakten übernommen habe. Zudem hielt er die Rechtsvertreterin der

Anzeigestellerin an, von derartigen Ausführungen abzusehen. Die

Anzeigestellerin behauptet, der Zivilgerichtspräsident habe ihre

Rechtsvertreterin dabei wütend unterbrochen und daran gehindert, ihren Beruf

ordnungsgemäss auszuüben (Anzeige, S.2; Anzeigeergänzung, S. 1). Der

Zivilgerichtspräsident wendet dagegen ein, er habe sich wohl bestimmt, aber

absolut respektwahrend geäussert (Vernehmlassung, S. 4).

Es

erscheint möglich, dass die Anzeigestellerin eine gewisse Ungehaltenheit des

Zivilgerichtspräsidenten wahrgenommen hat. Darin läge aber keine ungebührliche

Behandlung der Verfahrensbeteiligten. Die unsubstanziierte Behauptung der

Anzeigestellerin, der Zivilgerichtspräsident sei wütend gewesen, ist nicht

geeignet, den Vorwurf eines ungebührlichen Verhaltens zu begründen.

Der

Vorwurf der Anzeigestellerin, der Zivilgerichtspräsident habe ihre

Rechtsvertreterin daran gehindert, ihren Beruf ordnungsgemäss auszuüben, ist

unbegründet. Zunächst hatte auch die Mitarbeiterin der fabe den Vorwurf der

Anzeigestellerin unkritisch übernommen (vgl. E-Mail [...] vom

18. Juli 2019). Der Ehemann war deshalb verständlicherweise irritiert (vgl.

E-Mail des Ehemanns vom 21. August 2019; Vernehmlassung, S. 4). Gemäss den

Angaben des Ehemanns nahm die Mitarbeiterin den Vorwurf anlässlich eines

Gesprächs zurück (E-Mail des Ehemanns vom 21. August 2019; Eingabe

der Rechtsvertreterin des Ehemanns vom 23. August 2019). Unter diesen

Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der Zivilgerichtspräsident

verhindern wollte, dass die Rechtsvertreterin der Anzeigestellerin erneut für

unnötige Irritationen sorgt, indem auch sie die Vorwürfe der Anzeigestellerin

unbesehen als Tatsachen übernimmt. In der Begründung seines Entscheids vom

23. Oktober 2019 erwog der Zivilgerichtspräsident, die Vorwürfe der

Anzeigestellerin gegen die Lebenspartnerin des Ehemanns stünden einer

ausgedehnten Betreuung der Tochter durch den Ehemann nicht entgegen. Die vom

Ehemann bestrittenen Anschuldigungen seien nicht belegt. Selbst wenn die

behauptete einmalige Tätlichkeit tatsächlich stattgefunden haben sollte, hätte

sie jedoch nicht zur Folge, dass der Ehemann die Tochter nicht mehr zu sich

nehmen dürfte. Da sie nicht beantragt habe, dass der Ehemann die Tochter nicht

mehr zuhause sehen dürfe, scheine dies auch der Einschätzung der

Anzeigestellerin zu entsprechen (Entscheid vom 23. Oktober 2019, E. 3.2).

Die Anzeigestellerin macht nicht geltend, dass ihre Rechtsvertreterin in der

Verhandlung vom 28. August 2019 irgendwelche Beweise für die Vorwürfe der

Anzeigestellerin hätte nennen wollen. Damit ist nicht ersichtlich, wie sie vom

Zivilgerichtspräsidenten an der Wahrung der Interessen der Anzeigestellerin

hätte gehindert werden sollen.

5. Bezichtigung der Lüge?

Die

Anzeigestellerin behauptet, im Anschluss an die Bemerkung gegenüber ihrer

Rechtsvertreterin sei der Zivilgerichtspräsident "ausgerutscht", habe

Dampf abgelassen und sie zu Unrecht der Lüge bezichtigt (Anzeige, S. 2).

Mit ihren kaum verständlichen Ausführungen scheint die Anzeigestellerin

behaupten zu wollen, die Lüge, die ihr der Zivilgerichtspräsident vorgeworfen

habe, solle darin bestanden haben, dass sie zu Unrecht behauptet habe, der

Ehemann lebe mit drei Kindern zusammen (vgl. Anzeige, S. 2; Anzeigeergänzung,

S. 1; E-Mail [...] vom 18. Juli 2019; Schreiben [...]

vom 6. September 2019). Der Zivilgerichtspräsident führt aus, er

habe sich respektwahrend und korrekt verhalten und der Vorwurf, er habe die

Anzeigestellerin der Lüge bezichtigt, sei unzutreffend (Vernehmlassung,

S. 1 und 3 f.). In der Verhandlung vom 25. April 2019 erklärte die

Rechtsvertreterin des Ehemanns, dieser lebe in Frankreich zusammen mit seiner

neuen Partnerin und deren Kindern (Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 5).

Dementsprechend erwog der Zivilgerichtspräsident in der Begründung seines

Entscheids vom 23. Oktober 2019, der Ehemann lebe mit seiner Partnerin und

deren Kindern zusammen (Entscheid vom 23. Oktober 2019,

E. 4.2.1). Unter diesen Umständen erscheint es schlechterdings ausgeschlossen,

dass der Zivilgerichtspräsident die Anzeigestellerin der Lüge bezichtigt hat,

weil sie gesagt habe, der Ehemann lebe mit drei Kindern zusammen. Die

Behauptungen der Anzeigestellerin im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Lüge sind

daher unglaubhaft und nicht geeignet, den Vorwurf eines ungebührlichen

Verhaltens zu begründen.

6. Drohung?

6.1 Die Anzeigestellerin behauptet, der

Zivilgerichtspräsident habe sie in der Verhandlung vom 28. August 2019 bedroht

(Anzeige, S. 2; Anzeigeergänzung, S. 1). Trotz der Beharrlichkeit des

Zivilgerichtspräsidenten habe sie sich geweigert, sich in der Schweiz scheiden

zu lassen. Dazu habe der Zivilgerichtspräsident sehr wütend gesagt: "Da

Sie keine Entscheidung treffen, werde ich sie für Sie treffen und es wird nicht

zu Ihren Gunsten sein. Ich werde an die Einwanderung schreiben, ich werde an

die Sozialhilfe schreiben, damit Sie überhaupt nichts bekommen!" Zum

Beweis verweist die Anzeigestellerin auf eine E-Mail ihrer Rechtsvertreterin

vom 29. August 2019. In dieser auf Englisch verfassten E-Mail an die

Anzeigestellerin schreibt die Anwältin, nach der Verhandlung vom Vortag sei sie

nicht sicher, ob der Gerichtspräsident der Anzeigestellerin Unterhalt

zusprechen werde. Es scheine ihr, dass er so verärgert über die

Anzeigestellerin und ihre Rechtsvertreterin gewesen sei, dass er Dinge gesagt

habe, die bedrohlich gewesen seien, z. B. dass er in Erwägung ziehe, dem

Migrationsamt und der Sozialhilfe mitzuteilen, dass die Anzeigestellerin das

Angebot ihres Ehemanns nicht angenommen habe ("It seems to me, that he was

so angry with you and with me, that things he said were threatening, for

example that he thinks about telling the migration office and social aid, that

you did not agree in the offer of your husband."). Er sei absolut nicht

berechtigt, derartige Dinge zu tun. Er dürfte ausschliesslich das Migrationsamt

über die Trennung informieren.

Der

Zivilgerichtspräsident bestreitet, dass er sich in der Verhandlung vom 28.

August 2019 unkorrekt verhalten habe (vgl. Vernehmlassung, S.1 und 3-5). Wie sich

aus dem Verhandlungsprotokoll (S. 4) ergibt, machte der Ehemann in der

Verhandlung vom 28. August 2019 betreffend das Getrenntleben ein Angebot

bezüglich der Scheidungsfolgen. Nach der nachvollziehbaren Einschätzung des

Zivilgerichtspräsidenten war dieses Angebot äusserst grosszügig und im

Interesse der Tochter (Stellungnahme, S. 4). Dass es wohl unter der Bedingung

stand, dass die Anzeigestellerin im Elsass oder der Region Basel wohnt (vgl. ihre

Stellungnahme vom 26. Oktober 2020, S. 3; Verhandlungsprotokoll, S. 4-6),

ändert daran nichts. Der Zivilgerichtspräsident legt dar, er habe versucht, der

Anzeigestellerin zu erläutern, dass und weshalb er das Angebot als angemessen

erachte. Er habe ihr in Aussicht gestellt, dass im Fall der Ablehnung des

Angebots ihr wirtschaftliches Fortkommen und damit auch ihr Aufenthaltsstatus

gefährdet seien. Ferner werde dem Migrationsamt praxisgemäss eine Kopie des Entscheids

zugestellt. Es sei ihm darum gegangen, der Ehefrau die tatsächlich bedrohlichen

Entwicklungen wie den Entzug der Aufenthaltsbewilligung, die voraussichtliche

Sozialhilfebedürftigkeit und die Einschulung der Tochter in Frankreich, die

damals absehbar gewesen seien und nun effektiv eingetreten seien bzw. bevorstünden,

aufzuzeigen (Vernehmlassung, S. 4 f.).

6.2 Aufgrund der Darstellungen der

Anzeigestellerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin einerseits und der Darstellung

des Zivilgerichtspräsidenten andererseits ist anzunehmen, dass der

Zivilgerichtspräsident der Ehefrau in der Verhandlung vom 28. August 2019

erklärt hat, bei Ablehnung des Angebots des Ehemanns bestehe die Gefahr, dass

sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne, dass sie ihr

Aufenthaltsrecht in der Schweiz verliere und dass sie Sozialhilfe beziehen

müsse. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, haben diese Gefahren

tatsächlich bestanden.

Im

Verfahren, in dem am 28. August 2019 die Verhandlung stattgefunden

hatte, erging am 23. Oktober 2019 der Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten.

Damit wurde der Ehemann verpflichtet, der Anzeigestellerin an den Unterhalt der

Tochter einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'308.– zu bezahlen und die Kosten der

von der Anzeigestellerin und der Tochter bewohnten Wohnung zu tragen. In diesem

Kindesunterhaltsbeitrag war ein Betreuungsunterhalt von CHF 2'967.–

enthalten (Entscheid vom 23. Oktober 2019, Ziff. 2 und E. 4.3). Der

Zivilgerichtspräsident erwog, der Ehefrau sei derzeit noch kein hypothetisches

Einkommen anzurechnen (Entscheid vom 23. Oktober 2019, E. 4.2.4). Er

verpflichtete sie aber, sich umgehend und intensiv um eine Anstellung von

mindestens 50 % zu bemühen und dem Gericht am 2. März 2020 ihre Bemühungen

einzureichen, falls sie bis dahin keine Stelle gefunden haben sollte. Zudem

machte er sie darauf aufmerksam, dass ihr ein hypothetisches Einkommen

angerechnet werden könne, falls sich ihre Bemühungen als ungenügend erweisen

sollten (Entscheid vom 23. Oktober 2019, Ziff. 4). In seinem Entscheid vom

19. August 2020 stellte der Zivilgerichtspräsident fest, die

Anzeigestellerin habe nicht nachgewiesen, dass sie sich in genügender Weise um

eine Anstellung bemüht habe, und es sei davon auszugehen, dass es ihr bei

genügenden Bemühungen möglich und zumutbar gewesen wäre, eine angemessene

Anstellung von 50 % zu finden. Daher sei ihr ein hypothetisches Einkommen

anzurechnen und bestehe kein Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt (Entscheid

vom 19. August 2020, E. 3.7 f.). Die Anzeigestellerin akzeptierte diesen

Entscheid betreffend die Aufhebung des Betreuungsunterhalts (Berufung vom

5. Oktober 2020, Ziff. 39). Dass die Anzeigestellerin nach der

Aufhebung des Betreuungsunterhalts voraussichtlich wird Sozialhilfe beziehen

müssen, wenn sie nicht umgehend eine Stelle findet, ist demnach naheliegend.

Am

16. Januar 2016 wurde der Anzeigestellerin eine bis zum 15. Januar 2021 gültige

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Mit Schreiben

vom 7. September 2020 teilte das Migrationsamt der Anzeigestellerin mit,

dass es beabsichtige, mangels eines fortdauernden Ehewillens die Aufenthaltsbewilligung

zu widerrufen und die Anzeigestellerin aus der Schweiz wegzuweisen. Eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) komme mangels

dreijähriger Ehegemeinschaft nicht in Betracht. Im Rahmen der Prüfung der

Verhältnismässigkeit berücksichtigte das Migrationsamt, dass die Anzeigestellerin

in der Schweiz weder beruflich noch sprachlich integriert sei und über keine

gesicherten Mittel verfüge (Schreiben des Migrationsamts vom 7. September

2020).

Es

erscheint durchaus möglich, dass der Zivilgerichtspräsident die

Anzeigestellerin in der Verhandlung vom 28. August 2019 darauf hingewiesen hat,

dass Entscheide des Zivilgerichts betreffend ausländische Personen dem

Migrationsamt mitgeteilt werden. Betreffend die Meldepflichten im Zusammenhang

mit zivil- und strafrechtlichen Urteilen (Art. 97 Abs. 3 lit. b AIG) bestimmt

Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201), dass die Gerichtsbehörden zivil- und strafrechtliche

Urteile, von denen Ausländerinnen und Ausländer betroffen sind, unaufgefordert

der kantonalen Migrationsbehörde melden (vgl. Spescha,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 97 AIG N 4). Dabei dürfte die Meldepflicht nur bestehen, wenn die

Urteile Informationen enthalten, die für die Erfüllung der gesetzlichen

Aufgaben der Migrationsbehörden geeignet und erforderlich sind (vgl. VwGer ZH

VB.2013.00464 vom 22. August 2013 E. 4.3; Kiener/Breitenbücher, Das Recht von

Sans-Papiers auf Justizzugang, in: ZBl 2019 S. 356 ff., 370). Entscheide

des Zivilgerichts betreffend das Getrenntleben einer ausländischen Person

enthalten regelmässig Informationen, die für die Erfüllung der gesetzlichen

Aufgaben der Migrationsbehörden geeignet und erforderlich sind. Dies gilt

insbesondere auch für die Entscheide des Zivilgerichtspräsidenten vom 25. April

und 23. Oktober 2019 sowie 19. August 2020. Damit war das Zivilgericht nicht

nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Entscheide betreffend das

Getrenntleben der Anzeigestellerin und ihres Ehemanns dem Migrationsamt

mitzuteilen. Die Behauptung der Rechtsvertreterin der Anzeigestellerin, der

Zivilgerichtspräsident dürfe das Migrationsamt nur über die Trennung

informieren, ist unrichtig.

Aus

den vorstehend dargelegten Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass der Zivilgerichtspräsident

der Anzeigestellerin erklärt hat, bei Ablehnung des Angebots des Ehemanns

bestehe die Gefahr, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne,

Sozialhilfe beziehen müsse und ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verliere.

Genauso wenig wäre es zu beanstanden, wenn der Zivilgerichtspräsident die

Anzeigestellerin zusätzlich darauf aufmerksam gemacht hätte, dass dem

Migrationsamt Kopien seiner Entscheide zugestellt werden. Diese Informationen

mögen für die Anzeigestellerin zwar bedrohlich gewirkt haben, zumal ihr bewusst

gewesen sein dürfte, dass das Migrationsamt aufgrund der Zustellung der

Entscheide zwar keine Kenntnis von der Ablehnung des Angebots des Ehemanns

erhalten wird, sehr wohl aber von ihrer daraus resultierenden rechtlichen und

wirtschaftlichen Situation. Da die Informationen korrekt gewesen sind und dazu

gedient haben, die Anzeigestellerin über ihre Lage aufzuklären, kann darin

trotzdem keine unzulässige Drohung gesehen werden. Der Vorwurf psychischer

Gewalttätigkeiten (vgl. Anzeigeergänzung, S. 2) entbehrt jeglicher

Grundlage.

Dass

der Zivilgerichtspräsident erklärt habe, er ziehe in Erwägung, das

Migrationsamt und die Sozialhilfe über die Ablehnung des Angebots des Ehemanns

durch die Anzeigestellerin zu informieren, ist hingegen nicht glaubhaft. Selbst

unter der Annahme, dass er sich über die Anzeigestellerin und ihre

Rechtsvertreterin geärgert hätte, sind weder ein Grund, der ihn zu einer

solchen Aussage hätte veranlassen können, noch ein Interesse, das er an einer solchen

Aussage gehabt haben könnte, ersichtlich. Zudem spricht der Umstand, dass die

Anzeigestellerin das Verhalten des Zivilgerichtspräsidenten soweit ersichtlich

erst fast ein Jahr später erstmals beanstandet hat, gegen ein ernsthaftes

Fehlverhalten. Bei einem solchen wäre zu erwarten, dass es von der

Anzeigestellerin nach Rücksprache mit ihrer Rechtsvertreterin innert

vernünftiger Frist beanstandet worden wäre, wenn sie sich daran gestört hätte.

Die Angaben der Anzeigestellerin und ihrer Rechtsvertreterin sind

möglicherweise darauf zurückzuführen, dass sie die Aussagen des

Zivilgerichtspräsidenten betreffend die Gefahr des Verlusts des

Aufenthaltsrechts und der Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Mitteilung der

Entscheide an das Migrationsamt missverstanden haben.

Betreffend

die Stimmung bzw. die Ausdrucksweise des Zivilgerichtspräsidenten erscheint es

nicht ausgeschlossen, dass die Anzeigestellerin und ihre Rechtsvertreterin eine

gewisse Ungehaltenheit wahrgenommen haben mögen. Darin läge aber keine ungebührliche

Behandlung der Verfahrensbeteiligten.

6.3 In ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung des Zivilgerichtspräsidenten

wirft die Anzeigestellerin zusätzlich die Frage auf, worin der Zweck des

Schreibens des Zivilgerichtspräsidenten vom 29. August 2019 an das

Migrationsamt bestehe (Stellungnahme, S. 3). Am 29. August 2019 verfügte der

Zivilgerichtspräsident eine amtliche Erkundigung beim Migrationsamt über den

aktuellen aufenthaltsrechtlichen Status der Anzeigestellerin und der Tochter

sowie den Stand und den mutmasslichen Ausgang des laufenden

aufenthaltsrechtlichen Verfahrens. Die betreffenden Informationen waren

insbesondere für die Regelung der Obhut erforderlich. Dabei musste der

Zivilgerichtspräsident namentlich die Frage beantworten, ob die Tochter die

Schule in Basel oder in Frankreich besuchen sollte. Zur Beurteilung, ob und wie

lange ein Schulbesuch in Basel möglich war, musste er den aktuellen und den

mutmasslichen künftigen Aufenthaltsstatus der Anzeigestellerin und der Tochter

kennen (vgl. zum Ganzen Entscheid vom 23. Oktober 2019, E. 3.3 f.). Die

amtliche Erkundigung beim Migrationsamt ist damit in keiner Art und Weise zu

beanstanden.

7. Weitere

Vorwürfe

7.1 Die Anzeigestellerin behauptet, am 5.

November 2019 habe sie die "permanence juridique" bzw. die

unentgeltliche juristische Beratung am Zivilgericht besuchen wollen. Der Grund

dafür scheint darin bestanden zu haben, dass der Ehemann die Unterhaltsbeiträge

gemäss dem Entscheid vom 23. Oktober 2019 nicht habe bezahlen wollen. Während

sie gewartet habe, habe sie den Zivilgerichtspräsidenten gesehen und ihn mit

dem Mitarbeiter, der die Wartenummern abgegeben habe, sprechen gehört. Später

habe ihr der Mitarbeiter gesagt, dass sie die "permanence juridique"

bzw. die Beratung nicht besuchen könne, weil ein Verfahren hängig sei (vgl. Anzeige,

S. 2; E-Mail der Anzeigestellerin an ihre Rechtsvertreterin vom 10. November

2019; Stellungnahme, S. 5 f.). Mit der "permanence juridique" dürfte

die Anzeigestellerin die Eheaudienz bzw. Rechtsauskunft gemeint haben. Für den

Fall, dass die Anzeigestellerin beanstanden sollte, dass sie nicht zur

Eheaudienz zugelassen worden sei, erklärt der Zivilgerichtspräsident, dass dies

nicht auf sein Verhalten zurückzuführen wäre, weil er in einen entsprechenden

Vorgang nicht involviert gewesen sei. Der Grund dafür könnte darin bestanden

haben, dass Parteien, die anwaltlich vertreten sind, in hängigen Verfahren von

der Rechtsauskunft ausgeschlossen und an ihre Vertreter verwiesen werden. Dies

ist nicht zu beanstanden, weil von anwaltlich vertretenen Parteien erwartet

werden darf, dass sie sich mit ihren juristischen Fragen an ihre anwaltliche

Vertretung wenden. Selbst wenn der Zivilgerichtspräsident dafür verantwortlich

gewesen wäre, dass die Anzeigestellerin nicht zur "permanence juridique"

zugelassen worden wäre, könnte ihm aus den vorstehenden Gründen kein

pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden.

7.2 Die Anzeigestellerin erklärt

sinngemäss, sie verstehe nicht, weshalb der Kindesunterhalt heute noch

Gegenstand eines Verfahrens vor dem Zivilgericht bildet, obwohl in Frankreich

ein Scheidungsverfahren hängig ist (vgl. Anzeige, S. 2). Damit wirft sie die

Frage nach der Zuständigkeit des Zivilgerichtspräsidenten auf. Diese ist nicht

im aufsichtsrechtlichen Verfahren zu prüfen, sondern im Fall eines zulässigen

Rechtsmittels gegen eine Verfügung oder einen Entscheid des

Zivilgerichtspräsidenten und einer entsprechenden Rüge vom Appellationsgericht

als Beschwerde- oder Berufungsinstanz.

7.3 Schliesslich wirft die Anzeigestellerin

Fragen betreffend den Entscheid vom 19. August 2020 und seine Auswirkungen

auf (Anzeigeergänzung, S. 2 und Stellungnahme, S. 4 f.). Auch diese sind

offensichtlich nicht geeignet, ein pflichtwidriges Verhalten des

Zivilgerichtspräsidenten zu begründen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen

ist.

8. Zusammenfassung und Kosten

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass kein pflichtwidriges Verhalten des

Zivilgerichtspräsidenten feststellbar ist. Die aufsichtsrechtlichen Anzeigen

sind deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Für das

aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben (vgl. § 68 Abs. 6 GOG).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die aufsichtsrechtlichen Anzeigen vom

23. Juni und 31. August 2020 werden abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Anzeigestellerin

-

Zivilgerichtspräsident A____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher