DGZ.2020.6
Aufsichtsbeschwerde gegen den Zivilgerichtspräsidenten
23. November 2020Deutsch23 min
Getrenntlebens. Für das Verfahren war Zivilgerichtspräsident A____ als Einzelrichter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2020.6
ENTSCHEID
vom 27.
November 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
Zivilgerichtspräsident A____
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeigen
von B____ vom 23. Juni und
31. August 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
B____
(Anzeigestellerin) und C____ (Ehemann) heirateten am
14. Februar 2013. Aus der Ehe ging eine am 27. November 2013
geborene Tochter hervor. Am 8. Februar 2019 gelangte die Anzeigestellerin
an das Zivilgericht und ersuchte um Bewilligung und Regelung des
Getrenntlebens. Für das Verfahren war Zivilgerichtspräsident A____ als Einzelrichter
zuständig. Am 25. April 2019 fand vor dem Zivilgerichtspräsidenten
eine Verhandlung mit den beiden Parteien, deren Rechtsvertreterinnen sowie
einer Dolmetscherin statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag bestätigte der
Zivilgerichtspräsident den Ehegatten das bestehende Getrenntleben und regelte
gewisse Aspekte des Getrenntlebens. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Gesuch vom
9. August 2019 stellte der Ehemann dem Zivilgericht Anträge
betreffend die Obhut über die Tochter und deren Schulung. Nachdem die Anzeigestellerin
ihrerseits Anträge betreffend die Obhut über die Tochter, den Unterhalt für die
Tochter und die eheliche Wohnung gestellt hatte, fand am
28. August 2019 in dieser Sache eine Verhandlung statt. Daran nahmen
die Anzeigestellerin mit ihrer neuen Rechtsvertreterin, der Ehemann mit seiner
Rechtsvertreterin sowie ein Dolmetscher teil. Nach weiterem Schriftverkehr
fällte der Zivilgerichtspräsident am 23. Oktober 2019 einen Entscheid, in
welchem er in Ergänzung seines Entscheids vom 25. April 2019 die
Obhut über die Tochter und die Betreuungsanteile der Eltern regelte. Den Ehemann verpflichtete er, der Anzeigestellerin an den Unterhalt der
Tochter einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'308.– zu bezahlen, die Kosten
der von der Anzeigestellerin und der Tochter bewohnten Wohnung zu tragen und
der Anzeigestellerin einen Anteil von 10 % seines Nettobonus als Barunterhalt
für die Tochter zu überweisen. Die Ehefrau verpflichtete er, sich umgehend und
intensiv um eine Anstellung von mindestens 50 % zu bemühen und dem Gericht am
2. März 2020 ihre Bemühungen einzureichen, falls sie bis zu diesem Zeitpunkt
keine Stelle gefunden hat. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.
Mit
Eingabe vom 28. Februar 2020 reichte die Anzeigestellerin Belege für ihre
Stellensuche ein. In der Folge stellten die Ehegatten mit mehreren Eingaben Anträge
betreffend den Kindesunterhalt, die Schulung der Tochter und Prozesskostenvorschüsse.
Am 19. August 2020 fand eine weitere Verhandlung statt, an der die
Parteien mit ihren Rechtsvertreterinnen sowie eine Dolmetscherin teilnahmen.
Mit Entscheid vom gleichen Tag ermächtigte der Zivilgerichtspräsident den
Ehemann, die Einschulung der Tochter in Frankreich zu veranlassen. In Abänderung
seines Entscheids vom 23. Oktober 2019 behaftete er den Ehemann bei seiner
Bereitschaft, der Anzeigestellerin an den Unterhalt der Tochter einen
Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'000.– zu bezahlen, verpflichtete ihn, die
Kosten der von der Ehefrau und der Tochter bewohnten Wohnung zu tragen und der
Anzeigestellerin einen Anteil von 10 % seines Nettobonus als Barunterhalt
für die Tochter zu überweisen, und erlaubte ihm, den Wohnkostenanteil der
Ehefrau von CHF 500.– vom Barunterhaltsbeitrag für die Tochter abzuziehen.
Mit Gesuch vom 16. September 2020 ersuchte die Anzeigestellerin das
Appellationsgericht um vorsorglichen Aufschub der Wirkungen der Regelung der
Einschulung (Aktenzeichen DGZ.2020.9). Mit Berufung vom 5. Oktober 2020
focht die Anzeigestellerin den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 19.
August 2020 betreffend die Regelung der Einschulung in Frankreich an
(Aktenzeichen ZB.2020.35).
Mit
einer an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte gerichteten
Eingabe vom 23. Juni 2020 (Eingang beim Appellationsgericht 24. Juli 2020)
beanstandete die Anzeigestellerin verschiedene Verhaltensweisen der
Rechtsvertreterin des Ehemanns und des Zivilgerichtspräsidenten im vorstehend
geschilderten Verfahren. Am 31. August 2020 reichte die
Anzeigestellerin sinngemäss eine ergänzende aufsichtsrechtliche Anzeige ein.
Der Zivilgerichtspräsident beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Oktober
2020 die Abweisung der aufsichtsrechtlichen Anzeigen. Am 26. Oktober 2020
reichte die Anzeigestellerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des
Zivilgerichtspräsidenten ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des
Appellationsgerichts im Verfahren DGZ.2020.9 und die Akten des
Appellationsgerichts im Verfahren ZB.2020.35 einschliesslich Vorakten in
elektronischer Form bei. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Wegen Verletzung von Amtspflichten
bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der
betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine aufsichtsrechtliche
Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,
SG 154.100]). Das Appellationsgericht als Gesamtgericht beaufsichtigt die
unteren Gerichte unter Wahrung ihrer gerichtlichen Unabhängigkeit (§ 90 Ziff. 3 GOG). Für aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die der Aufsicht des
Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG).
1.2
Die Eingabe vom 23. Juni 2020 wird
betreffend die Vorwürfe gegen den Zivilgerichtspräsidenten als
aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen. Insoweit ist darauf einzutreten.
Betreffend die Vorwürfe gegen die Rechtsvertreterin des Ehemanns wurde die
Eingabe vom 23. Juni 2020 von der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte als Anzeige entgegengenommen. Diesbezüglich ist das Appellationsgericht
im Rahmen der Aufsicht über die unteren Gerichte für die Behandlung nicht
zuständig.
1.3
Das Appellationsgericht als
Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 68 Abs. 5 GOG) und überprüft die erhobenen Rügen mit freier Kognition (AGE DG.2017.49 vom
21.
März 2018 E. 1.3). Es gibt der Anzeigestellerin Auskunft über die
Erledigung ihrer Anzeige (§ 68 Abs. 5 GOG). Gemäss der ständigen Praxis des Appellationsgerichts
erfolgt diese Auskunft in Form eines begründeten Entscheids (AGE DGZ.2019.9 vom
6.
April 2020 E. 1.2).
2.
Grundsätze der Aufsicht
2.1
Bei der Aufsicht des
Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die
Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (AGE DGZ.2019.9 vom
6.
April 2020 E. 2, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018
E. 2 und DG.2017.27 vom 30. August 2017 E. 1.3; Ratschlag Nr. 14.0147.01
vom 28. Mai 2014 zu einer Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes,
S. 51). Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf
eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der
erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste
Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des
Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten
eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizangestellten voraus.
Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten
der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder ein
Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von
Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner
Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an
den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts
abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder
materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder
Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde,
nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann (AGE DGZ.2019.9 vom
6.
April 2020 E. 2, DGZ.2019.8 vom 5. Februar 2020 E. 2.2 und
DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2).
2.2
Nicht jede Verletzung von
Verfahrensgrundsätzen durch den Richter bildet einen hinreichenden Grund für
ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Appellationsgerichts. Die Schwelle
ist aber dort erreicht, wo die Verletzungen derart schwer wiegen, dass sie
einer leichtfertigen Amtsführung, einer ungebührlichen Behandlung der
Beteiligten, einem missbräuchlichen Gebrauch der Amtsbefugnisse oder sonstwie einem
Verhalten gleichkommen, das der Würde und dem Ansehen des Gerichts abträglich
ist (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 2 und DGZ.2019.8 vom 5. Februar 2020
E. 2.2; vgl. AGE DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 2).
2.3
Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf «gleiche und
gerechte Behandlung». Darin enthalten ist das grundlegende Gebot eines fairen
Verfahrens (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 3.2; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 16).
Zusammen mit dem Gebot der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 30
Abs. 1 BV) verlangt der prozessuale Fairnessgrundsatz vom Richter,
dass er zu jedem Zeitpunkt in gleichbleibender Distanz zu den
Verfahrensparteien und ihren Anliegen steht. Nähebeziehungen zur einen oder
anderen Partei bedeuten Distanzverlust und begünstigen Befürchtungen
unsachgemässer Bevorzugung oder Benachteiligung der einen oder anderen Partei,
namentlich wenn sie ein bestimmtes Mass überschreiten (AGE DGZ.2019.9 vom 6.
April 2020 E. 3.2; vgl. Kiener,
Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 89 f.). So kann das Gebot
zur richterlichen Distanzierung und Neutralität etwa durch unbotmässige
Äusserungen des Richters zur Person oder zum Verhalten der Parteien verletzt
werden (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 3.2; näher dazu Kiener, a.a.O., S. 100 ff.).
Richter haben grundsätzlich eine zurückhaltende Ausdrucksweise zu wählen und
sich um die nötige Gelassenheit zu bemühen. Eine vollkommene Abgeklärtheit kann
jedoch nicht in jeder Situation gleichermassen erwartet werden. Das Gebot der
Sachlichkeit verlangt, dass sich Richter insbesondere in der Hauptverhandlung
grob unsachlicher Bemerkungen, Demonstrationen von Bestrafungswillen,
sachfremden Machtbewusstseins oder Humor auf Kosten der Verfahrensbeteiligten
enthalten. Kritik, namentlich an der Verfahrensführung der Beteiligten, ist
allerdings nicht ausgeschlossen. Ungeschickte oder scherzhafte Äusserungen,
verbale Entgleisungen, Unhöflichkeiten oder eine gewisse Ungehaltenheit
vermögen grundsätzlich noch keine Befangenheit zu begründen. Demgegenüber sind
kränkende oder beleidigende Werturteile, die Persönlichkeitsmerkmale der
Parteien wie Aussehen, Geschlecht, Rasse, Herkunft, religiöse Zugehörigkeit
oder sexuelle Orientierung betreffen, klar verpönt (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020
E. 3.2; vgl. BGer 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.4).
Negative Bemerkungen, die sich gegen die Person einer Verfahrenspartei richten,
hat ein Richter zu unterlassen (BGer 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.4).
Ebenso wenig darf ein Richter die Parteien manipulieren, ihnen etwa Vergleiche aufnötigen
oder sie zum Verzicht auf ein Rechtsmittel oder zu bestimmten prozessualen
Vorkehrungen drängen (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 3.2; vgl. Kiener, a.a.O., S. 103). Ein
Richter darf auf eine Partei weder übermässig noch mit unzulässigen Mitteln
Druck ausüben, um sie zum Abschluss eines Vergleichs zu bewegen (vgl. AGE
DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 4 [betreffend Schlichtungsverfahren];
vgl. zur unzulässigen Ausübung übermässigen Vergleichsdrucks auf eine Partei
ferner AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 3.3.2). Wann bestimmte
Äusserungen oder ein bestimmtes Verhalten des Richters die Grenze des
Zulässigen bzw. noch Hinnehmbaren überschreitet, lässt sich nur in Würdigung
der «Verfahrensgesamtheit» beurteilen (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 3.2;
Kiener, a.a.O., S. 102).
3.
Eingangsvotum
Die
Anzeigestellerin behauptet, der Zivilgerichtspräsident habe zu Beginn der
Verhandlung vom 25. April 2019 gesagt: "Sie arbeiten nicht, Sie sprechen
kein Deutsch, verlassen Sie die Schweiz." (Anzeigeergänzung, S. 1)
Der Zivilgerichtspräsident macht geltend, er habe derartige Ausführungen weder
wörtlich noch sinngemäss gemacht (Vernehmlassung, S. 5). Die Feststellungen,
dass die Anzeigestellerin nicht arbeite und kein Deutsch spreche, wären ohnehin
nicht zu beanstanden, weil sie der Wahrheit entsprochen hätten und sachlich
gewesen wären. In der Verhandlung vom 25. April 2019 erklärte die
Anzeigestellerin denn auch, dass alles übersetzt werden müsse (Verhandlungsprotokoll,
S. 2), und in der Verhandlung vom 28. August 2019 erklärte sie, sie
verstehe kein Deutsch (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Angesichts der fehlenden
passiven Deutschkenntnisse erscheint es ausgeschlossen, dass die
Anzeigestellerin über relevante aktive Deutschkenntnisse verfügt hat. Eine
Aufforderung des Zivilgerichtspräsidenten an eine Partei, die Schweiz zu
verlassen, wäre höchst ungewöhnlich, erst recht zu Beginn einer
Eheschutzverhandlung. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der
Zivilgerichtspräsident einen Anlass für eine entsprechende Aussage gehabt haben
könnte. Schliesslich liegt es angesichts der fehlenden Deutschkenntnisse der
Anzeigestellerin nahe, dass sie den Zivilgerichtspräsidenten missverstanden
hat. Die erst mehr als ein Jahr nach der Verhandlung aufgestellte und durch
nichts belegte Behauptung der Anzeigestellerin ist deshalb unglaubhaft und
nicht geeignet, den Vorwurf einer unsachlichen oder in anderer Weise
ungebührlichen Äusserung zu begründen.
4.
Behinderung der Rechtsvertreterin bei der Berufsausübung?
In
der Verhandlung vom 28. August 2019 erklärte die Rechtsvertreterin der
Anzeigestellerin, es habe Vorfälle gegeben, welche die Anzeigestellerin
beanzeigt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Gemäss der Vernehmlassung des
Zivilgerichtspräsidenten (S. 4) kann der Inhalt dieser Anzeige einer
E-Mail einer Mitarbeiterin der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (fabe)
Dispositiv
vom 18. Juli 2019 an den Ehemann entnommen werden. Demnach ging es um den
Vorwurf, dass der Ehemann seine neue Partnerin nicht daran gehindert habe, die
Tochter am Arm zu kneifen und die Haut zu drehen. Der Zivilgerichtspräsident
äusserte dem Verhandlungsprotokoll zufolge (S. 8) sein Unverständnis
darüber, dass die Rechtsvertreterin der Ehefrau die Anschuldigungen der Ehefrau
unbesehen als Fakten übernommen habe. Zudem hielt er die Rechtsvertreterin der
Anzeigestellerin an, von derartigen Ausführungen abzusehen. Die
Anzeigestellerin behauptet, der Zivilgerichtspräsident habe ihre
Rechtsvertreterin dabei wütend unterbrochen und daran gehindert, ihren Beruf
ordnungsgemäss auszuüben (Anzeige, S.2; Anzeigeergänzung, S. 1). Der
Zivilgerichtspräsident wendet dagegen ein, er habe sich wohl bestimmt, aber
absolut respektwahrend geäussert (Vernehmlassung, S. 4).
Es
erscheint möglich, dass die Anzeigestellerin eine gewisse Ungehaltenheit des
Zivilgerichtspräsidenten wahrgenommen hat. Darin läge aber keine ungebührliche
Behandlung der Verfahrensbeteiligten. Die unsubstanziierte Behauptung der
Anzeigestellerin, der Zivilgerichtspräsident sei wütend gewesen, ist nicht
geeignet, den Vorwurf eines ungebührlichen Verhaltens zu begründen.
Der
Vorwurf der Anzeigestellerin, der Zivilgerichtspräsident habe ihre
Rechtsvertreterin daran gehindert, ihren Beruf ordnungsgemäss auszuüben, ist
unbegründet. Zunächst hatte auch die Mitarbeiterin der fabe den Vorwurf der
Anzeigestellerin unkritisch übernommen (vgl. E-Mail [...] vom
18. Juli 2019). Der Ehemann war deshalb verständlicherweise irritiert (vgl.
E-Mail des Ehemanns vom 21. August 2019; Vernehmlassung, S. 4). Gemäss den
Angaben des Ehemanns nahm die Mitarbeiterin den Vorwurf anlässlich eines
Gesprächs zurück (E-Mail des Ehemanns vom 21. August 2019; Eingabe
der Rechtsvertreterin des Ehemanns vom 23. August 2019). Unter diesen
Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der Zivilgerichtspräsident
verhindern wollte, dass die Rechtsvertreterin der Anzeigestellerin erneut für
unnötige Irritationen sorgt, indem auch sie die Vorwürfe der Anzeigestellerin
unbesehen als Tatsachen übernimmt. In der Begründung seines Entscheids vom
23. Oktober 2019 erwog der Zivilgerichtspräsident, die Vorwürfe der
Anzeigestellerin gegen die Lebenspartnerin des Ehemanns stünden einer
ausgedehnten Betreuung der Tochter durch den Ehemann nicht entgegen. Die vom
Ehemann bestrittenen Anschuldigungen seien nicht belegt. Selbst wenn die
behauptete einmalige Tätlichkeit tatsächlich stattgefunden haben sollte, hätte
sie jedoch nicht zur Folge, dass der Ehemann die Tochter nicht mehr zu sich
nehmen dürfte. Da sie nicht beantragt habe, dass der Ehemann die Tochter nicht
mehr zuhause sehen dürfe, scheine dies auch der Einschätzung der
Anzeigestellerin zu entsprechen (Entscheid vom 23. Oktober 2019, E. 3.2).
Die Anzeigestellerin macht nicht geltend, dass ihre Rechtsvertreterin in der
Verhandlung vom 28. August 2019 irgendwelche Beweise für die Vorwürfe der
Anzeigestellerin hätte nennen wollen. Damit ist nicht ersichtlich, wie sie vom
Zivilgerichtspräsidenten an der Wahrung der Interessen der Anzeigestellerin
hätte gehindert werden sollen.
5. Bezichtigung der Lüge?
Die
Anzeigestellerin behauptet, im Anschluss an die Bemerkung gegenüber ihrer
Rechtsvertreterin sei der Zivilgerichtspräsident "ausgerutscht", habe
Dampf abgelassen und sie zu Unrecht der Lüge bezichtigt (Anzeige, S. 2).
Mit ihren kaum verständlichen Ausführungen scheint die Anzeigestellerin
behaupten zu wollen, die Lüge, die ihr der Zivilgerichtspräsident vorgeworfen
habe, solle darin bestanden haben, dass sie zu Unrecht behauptet habe, der
Ehemann lebe mit drei Kindern zusammen (vgl. Anzeige, S. 2; Anzeigeergänzung,
S. 1; E-Mail [...] vom 18. Juli 2019; Schreiben [...]
vom 6. September 2019). Der Zivilgerichtspräsident führt aus, er
habe sich respektwahrend und korrekt verhalten und der Vorwurf, er habe die
Anzeigestellerin der Lüge bezichtigt, sei unzutreffend (Vernehmlassung,
S. 1 und 3 f.). In der Verhandlung vom 25. April 2019 erklärte die
Rechtsvertreterin des Ehemanns, dieser lebe in Frankreich zusammen mit seiner
neuen Partnerin und deren Kindern (Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 5).
Dementsprechend erwog der Zivilgerichtspräsident in der Begründung seines
Entscheids vom 23. Oktober 2019, der Ehemann lebe mit seiner Partnerin und
deren Kindern zusammen (Entscheid vom 23. Oktober 2019,
E. 4.2.1). Unter diesen Umständen erscheint es schlechterdings ausgeschlossen,
dass der Zivilgerichtspräsident die Anzeigestellerin der Lüge bezichtigt hat,
weil sie gesagt habe, der Ehemann lebe mit drei Kindern zusammen. Die
Behauptungen der Anzeigestellerin im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Lüge sind
daher unglaubhaft und nicht geeignet, den Vorwurf eines ungebührlichen
Verhaltens zu begründen.
6. Drohung?
6.1 Die Anzeigestellerin behauptet, der
Zivilgerichtspräsident habe sie in der Verhandlung vom 28. August 2019 bedroht
(Anzeige, S. 2; Anzeigeergänzung, S. 1). Trotz der Beharrlichkeit des
Zivilgerichtspräsidenten habe sie sich geweigert, sich in der Schweiz scheiden
zu lassen. Dazu habe der Zivilgerichtspräsident sehr wütend gesagt: "Da
Sie keine Entscheidung treffen, werde ich sie für Sie treffen und es wird nicht
zu Ihren Gunsten sein. Ich werde an die Einwanderung schreiben, ich werde an
die Sozialhilfe schreiben, damit Sie überhaupt nichts bekommen!" Zum
Beweis verweist die Anzeigestellerin auf eine E-Mail ihrer Rechtsvertreterin
vom 29. August 2019. In dieser auf Englisch verfassten E-Mail an die
Anzeigestellerin schreibt die Anwältin, nach der Verhandlung vom Vortag sei sie
nicht sicher, ob der Gerichtspräsident der Anzeigestellerin Unterhalt
zusprechen werde. Es scheine ihr, dass er so verärgert über die
Anzeigestellerin und ihre Rechtsvertreterin gewesen sei, dass er Dinge gesagt
habe, die bedrohlich gewesen seien, z. B. dass er in Erwägung ziehe, dem
Migrationsamt und der Sozialhilfe mitzuteilen, dass die Anzeigestellerin das
Angebot ihres Ehemanns nicht angenommen habe ("It seems to me, that he was
so angry with you and with me, that things he said were threatening, for
example that he thinks about telling the migration office and social aid, that
you did not agree in the offer of your husband."). Er sei absolut nicht
berechtigt, derartige Dinge zu tun. Er dürfte ausschliesslich das Migrationsamt
über die Trennung informieren.
Der
Zivilgerichtspräsident bestreitet, dass er sich in der Verhandlung vom 28.
August 2019 unkorrekt verhalten habe (vgl. Vernehmlassung, S.1 und 3-5). Wie sich
aus dem Verhandlungsprotokoll (S. 4) ergibt, machte der Ehemann in der
Verhandlung vom 28. August 2019 betreffend das Getrenntleben ein Angebot
bezüglich der Scheidungsfolgen. Nach der nachvollziehbaren Einschätzung des
Zivilgerichtspräsidenten war dieses Angebot äusserst grosszügig und im
Interesse der Tochter (Stellungnahme, S. 4). Dass es wohl unter der Bedingung
stand, dass die Anzeigestellerin im Elsass oder der Region Basel wohnt (vgl. ihre
Stellungnahme vom 26. Oktober 2020, S. 3; Verhandlungsprotokoll, S. 4-6),
ändert daran nichts. Der Zivilgerichtspräsident legt dar, er habe versucht, der
Anzeigestellerin zu erläutern, dass und weshalb er das Angebot als angemessen
erachte. Er habe ihr in Aussicht gestellt, dass im Fall der Ablehnung des
Angebots ihr wirtschaftliches Fortkommen und damit auch ihr Aufenthaltsstatus
gefährdet seien. Ferner werde dem Migrationsamt praxisgemäss eine Kopie des Entscheids
zugestellt. Es sei ihm darum gegangen, der Ehefrau die tatsächlich bedrohlichen
Entwicklungen wie den Entzug der Aufenthaltsbewilligung, die voraussichtliche
Sozialhilfebedürftigkeit und die Einschulung der Tochter in Frankreich, die
damals absehbar gewesen seien und nun effektiv eingetreten seien bzw. bevorstünden,
aufzuzeigen (Vernehmlassung, S. 4 f.).
6.2 Aufgrund der Darstellungen der
Anzeigestellerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin einerseits und der Darstellung
des Zivilgerichtspräsidenten andererseits ist anzunehmen, dass der
Zivilgerichtspräsident der Ehefrau in der Verhandlung vom 28. August 2019
erklärt hat, bei Ablehnung des Angebots des Ehemanns bestehe die Gefahr, dass
sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne, dass sie ihr
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verliere und dass sie Sozialhilfe beziehen
müsse. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, haben diese Gefahren
tatsächlich bestanden.
Im
Verfahren, in dem am 28. August 2019 die Verhandlung stattgefunden
hatte, erging am 23. Oktober 2019 der Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten.
Damit wurde der Ehemann verpflichtet, der Anzeigestellerin an den Unterhalt der
Tochter einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'308.– zu bezahlen und die Kosten der
von der Anzeigestellerin und der Tochter bewohnten Wohnung zu tragen. In diesem
Kindesunterhaltsbeitrag war ein Betreuungsunterhalt von CHF 2'967.–
enthalten (Entscheid vom 23. Oktober 2019, Ziff. 2 und E. 4.3). Der
Zivilgerichtspräsident erwog, der Ehefrau sei derzeit noch kein hypothetisches
Einkommen anzurechnen (Entscheid vom 23. Oktober 2019, E. 4.2.4). Er
verpflichtete sie aber, sich umgehend und intensiv um eine Anstellung von
mindestens 50 % zu bemühen und dem Gericht am 2. März 2020 ihre Bemühungen
einzureichen, falls sie bis dahin keine Stelle gefunden haben sollte. Zudem
machte er sie darauf aufmerksam, dass ihr ein hypothetisches Einkommen
angerechnet werden könne, falls sich ihre Bemühungen als ungenügend erweisen
sollten (Entscheid vom 23. Oktober 2019, Ziff. 4). In seinem Entscheid vom
19. August 2020 stellte der Zivilgerichtspräsident fest, die
Anzeigestellerin habe nicht nachgewiesen, dass sie sich in genügender Weise um
eine Anstellung bemüht habe, und es sei davon auszugehen, dass es ihr bei
genügenden Bemühungen möglich und zumutbar gewesen wäre, eine angemessene
Anstellung von 50 % zu finden. Daher sei ihr ein hypothetisches Einkommen
anzurechnen und bestehe kein Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt (Entscheid
vom 19. August 2020, E. 3.7 f.). Die Anzeigestellerin akzeptierte diesen
Entscheid betreffend die Aufhebung des Betreuungsunterhalts (Berufung vom
5. Oktober 2020, Ziff. 39). Dass die Anzeigestellerin nach der
Aufhebung des Betreuungsunterhalts voraussichtlich wird Sozialhilfe beziehen
müssen, wenn sie nicht umgehend eine Stelle findet, ist demnach naheliegend.
Am
16. Januar 2016 wurde der Anzeigestellerin eine bis zum 15. Januar 2021 gültige
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Mit Schreiben
vom 7. September 2020 teilte das Migrationsamt der Anzeigestellerin mit,
dass es beabsichtige, mangels eines fortdauernden Ehewillens die Aufenthaltsbewilligung
zu widerrufen und die Anzeigestellerin aus der Schweiz wegzuweisen. Eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) komme mangels
dreijähriger Ehegemeinschaft nicht in Betracht. Im Rahmen der Prüfung der
Verhältnismässigkeit berücksichtigte das Migrationsamt, dass die Anzeigestellerin
in der Schweiz weder beruflich noch sprachlich integriert sei und über keine
gesicherten Mittel verfüge (Schreiben des Migrationsamts vom 7. September
2020).
Es
erscheint durchaus möglich, dass der Zivilgerichtspräsident die
Anzeigestellerin in der Verhandlung vom 28. August 2019 darauf hingewiesen hat,
dass Entscheide des Zivilgerichts betreffend ausländische Personen dem
Migrationsamt mitgeteilt werden. Betreffend die Meldepflichten im Zusammenhang
mit zivil- und strafrechtlichen Urteilen (Art. 97 Abs. 3 lit. b AIG) bestimmt
Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201), dass die Gerichtsbehörden zivil- und strafrechtliche
Urteile, von denen Ausländerinnen und Ausländer betroffen sind, unaufgefordert
der kantonalen Migrationsbehörde melden (vgl. Spescha,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 97 AIG N 4). Dabei dürfte die Meldepflicht nur bestehen, wenn die
Urteile Informationen enthalten, die für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Migrationsbehörden geeignet und erforderlich sind (vgl. VwGer ZH
VB.2013.00464 vom 22. August 2013 E. 4.3; Kiener/Breitenbücher, Das Recht von
Sans-Papiers auf Justizzugang, in: ZBl 2019 S. 356 ff., 370). Entscheide
des Zivilgerichts betreffend das Getrenntleben einer ausländischen Person
enthalten regelmässig Informationen, die für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Migrationsbehörden geeignet und erforderlich sind. Dies gilt
insbesondere auch für die Entscheide des Zivilgerichtspräsidenten vom 25. April
und 23. Oktober 2019 sowie 19. August 2020. Damit war das Zivilgericht nicht
nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Entscheide betreffend das
Getrenntleben der Anzeigestellerin und ihres Ehemanns dem Migrationsamt
mitzuteilen. Die Behauptung der Rechtsvertreterin der Anzeigestellerin, der
Zivilgerichtspräsident dürfe das Migrationsamt nur über die Trennung
informieren, ist unrichtig.
Aus
den vorstehend dargelegten Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass der Zivilgerichtspräsident
der Anzeigestellerin erklärt hat, bei Ablehnung des Angebots des Ehemanns
bestehe die Gefahr, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne,
Sozialhilfe beziehen müsse und ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verliere.
Genauso wenig wäre es zu beanstanden, wenn der Zivilgerichtspräsident die
Anzeigestellerin zusätzlich darauf aufmerksam gemacht hätte, dass dem
Migrationsamt Kopien seiner Entscheide zugestellt werden. Diese Informationen
mögen für die Anzeigestellerin zwar bedrohlich gewirkt haben, zumal ihr bewusst
gewesen sein dürfte, dass das Migrationsamt aufgrund der Zustellung der
Entscheide zwar keine Kenntnis von der Ablehnung des Angebots des Ehemanns
erhalten wird, sehr wohl aber von ihrer daraus resultierenden rechtlichen und
wirtschaftlichen Situation. Da die Informationen korrekt gewesen sind und dazu
gedient haben, die Anzeigestellerin über ihre Lage aufzuklären, kann darin
trotzdem keine unzulässige Drohung gesehen werden. Der Vorwurf psychischer
Gewalttätigkeiten (vgl. Anzeigeergänzung, S. 2) entbehrt jeglicher
Grundlage.
Dass
der Zivilgerichtspräsident erklärt habe, er ziehe in Erwägung, das
Migrationsamt und die Sozialhilfe über die Ablehnung des Angebots des Ehemanns
durch die Anzeigestellerin zu informieren, ist hingegen nicht glaubhaft. Selbst
unter der Annahme, dass er sich über die Anzeigestellerin und ihre
Rechtsvertreterin geärgert hätte, sind weder ein Grund, der ihn zu einer
solchen Aussage hätte veranlassen können, noch ein Interesse, das er an einer solchen
Aussage gehabt haben könnte, ersichtlich. Zudem spricht der Umstand, dass die
Anzeigestellerin das Verhalten des Zivilgerichtspräsidenten soweit ersichtlich
erst fast ein Jahr später erstmals beanstandet hat, gegen ein ernsthaftes
Fehlverhalten. Bei einem solchen wäre zu erwarten, dass es von der
Anzeigestellerin nach Rücksprache mit ihrer Rechtsvertreterin innert
vernünftiger Frist beanstandet worden wäre, wenn sie sich daran gestört hätte.
Die Angaben der Anzeigestellerin und ihrer Rechtsvertreterin sind
möglicherweise darauf zurückzuführen, dass sie die Aussagen des
Zivilgerichtspräsidenten betreffend die Gefahr des Verlusts des
Aufenthaltsrechts und der Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Mitteilung der
Entscheide an das Migrationsamt missverstanden haben.
Betreffend
die Stimmung bzw. die Ausdrucksweise des Zivilgerichtspräsidenten erscheint es
nicht ausgeschlossen, dass die Anzeigestellerin und ihre Rechtsvertreterin eine
gewisse Ungehaltenheit wahrgenommen haben mögen. Darin läge aber keine ungebührliche
Behandlung der Verfahrensbeteiligten.
6.3 In ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung des Zivilgerichtspräsidenten
wirft die Anzeigestellerin zusätzlich die Frage auf, worin der Zweck des
Schreibens des Zivilgerichtspräsidenten vom 29. August 2019 an das
Migrationsamt bestehe (Stellungnahme, S. 3). Am 29. August 2019 verfügte der
Zivilgerichtspräsident eine amtliche Erkundigung beim Migrationsamt über den
aktuellen aufenthaltsrechtlichen Status der Anzeigestellerin und der Tochter
sowie den Stand und den mutmasslichen Ausgang des laufenden
aufenthaltsrechtlichen Verfahrens. Die betreffenden Informationen waren
insbesondere für die Regelung der Obhut erforderlich. Dabei musste der
Zivilgerichtspräsident namentlich die Frage beantworten, ob die Tochter die
Schule in Basel oder in Frankreich besuchen sollte. Zur Beurteilung, ob und wie
lange ein Schulbesuch in Basel möglich war, musste er den aktuellen und den
mutmasslichen künftigen Aufenthaltsstatus der Anzeigestellerin und der Tochter
kennen (vgl. zum Ganzen Entscheid vom 23. Oktober 2019, E. 3.3 f.). Die
amtliche Erkundigung beim Migrationsamt ist damit in keiner Art und Weise zu
beanstanden.
7. Weitere
Vorwürfe
7.1 Die Anzeigestellerin behauptet, am 5.
November 2019 habe sie die "permanence juridique" bzw. die
unentgeltliche juristische Beratung am Zivilgericht besuchen wollen. Der Grund
dafür scheint darin bestanden zu haben, dass der Ehemann die Unterhaltsbeiträge
gemäss dem Entscheid vom 23. Oktober 2019 nicht habe bezahlen wollen. Während
sie gewartet habe, habe sie den Zivilgerichtspräsidenten gesehen und ihn mit
dem Mitarbeiter, der die Wartenummern abgegeben habe, sprechen gehört. Später
habe ihr der Mitarbeiter gesagt, dass sie die "permanence juridique"
bzw. die Beratung nicht besuchen könne, weil ein Verfahren hängig sei (vgl. Anzeige,
S. 2; E-Mail der Anzeigestellerin an ihre Rechtsvertreterin vom 10. November
2019; Stellungnahme, S. 5 f.). Mit der "permanence juridique" dürfte
die Anzeigestellerin die Eheaudienz bzw. Rechtsauskunft gemeint haben. Für den
Fall, dass die Anzeigestellerin beanstanden sollte, dass sie nicht zur
Eheaudienz zugelassen worden sei, erklärt der Zivilgerichtspräsident, dass dies
nicht auf sein Verhalten zurückzuführen wäre, weil er in einen entsprechenden
Vorgang nicht involviert gewesen sei. Der Grund dafür könnte darin bestanden
haben, dass Parteien, die anwaltlich vertreten sind, in hängigen Verfahren von
der Rechtsauskunft ausgeschlossen und an ihre Vertreter verwiesen werden. Dies
ist nicht zu beanstanden, weil von anwaltlich vertretenen Parteien erwartet
werden darf, dass sie sich mit ihren juristischen Fragen an ihre anwaltliche
Vertretung wenden. Selbst wenn der Zivilgerichtspräsident dafür verantwortlich
gewesen wäre, dass die Anzeigestellerin nicht zur "permanence juridique"
zugelassen worden wäre, könnte ihm aus den vorstehenden Gründen kein
pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden.
7.2 Die Anzeigestellerin erklärt
sinngemäss, sie verstehe nicht, weshalb der Kindesunterhalt heute noch
Gegenstand eines Verfahrens vor dem Zivilgericht bildet, obwohl in Frankreich
ein Scheidungsverfahren hängig ist (vgl. Anzeige, S. 2). Damit wirft sie die
Frage nach der Zuständigkeit des Zivilgerichtspräsidenten auf. Diese ist nicht
im aufsichtsrechtlichen Verfahren zu prüfen, sondern im Fall eines zulässigen
Rechtsmittels gegen eine Verfügung oder einen Entscheid des
Zivilgerichtspräsidenten und einer entsprechenden Rüge vom Appellationsgericht
als Beschwerde- oder Berufungsinstanz.
7.3 Schliesslich wirft die Anzeigestellerin
Fragen betreffend den Entscheid vom 19. August 2020 und seine Auswirkungen
auf (Anzeigeergänzung, S. 2 und Stellungnahme, S. 4 f.). Auch diese sind
offensichtlich nicht geeignet, ein pflichtwidriges Verhalten des
Zivilgerichtspräsidenten zu begründen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen
ist.
8. Zusammenfassung und Kosten
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass kein pflichtwidriges Verhalten des
Zivilgerichtspräsidenten feststellbar ist. Die aufsichtsrechtlichen Anzeigen
sind deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Für das
aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben (vgl. § 68 Abs. 6 GOG).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die aufsichtsrechtlichen Anzeigen vom
23. Juni und 31. August 2020 werden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Anzeigestellerin
-
Zivilgerichtspräsident A____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher