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Entscheid

DGZ.2020.7

Revisionsklage gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. Mai 2020

21. Dezember 2020Deutsch3 min

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 12. November 2020

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGZ.2020.7

ENTSCHEID

vom 21. Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Gesuchstellerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Gesuchsgegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Revision

des Entscheids des Appellationsgerichts vom 14. Mai 2020 (BEZ.2020.21)

Erwägungen

Mit Schreiben

vom 10. Oktober 2019 erhob A____ (Gesuchstellerin) Beschwerde gegen

die Ankündigung der Pfändung in der Betreibung Nr. [...] durch das

Betreibungsamt. Mit Entscheid vom 5. März 2020 wies die untere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Beschwerde ab. Die

hiergegen erhobene Beschwerde wies die obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt mit Entscheid vom 14. Mai 2020 ab, soweit

darauf eingetreten werden konnte.

Mit

"Revisionsklage" vom 3. August 2020 gelangte die Gesuchstellerin

an die obere Aufsichtsbehörde und verlangte, das Betreibungsverfahren Nr. [...]

und den daraus resultierenden Verlustschein Nr. [...] für ungültig zu erklären.

Am 16. Oktober 2020 verfügte der Verfahrensleiter die Leistung eines

Kostenvorschusses von CHF 200.–. Mit Eingabe vom

Sachverhalt

27. Oktober 2020 (Postaufgabe: 29. Oktober 2020) ersuchte die Gesuchstellerin

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 12. November 2020

wies der Verfahrensleiter dieses Gesuchs ab und setzte der Gesuchstellerin eine

Nachfrist von fünf Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung zur Leistung des

Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Säumnisfolgen. Auch innert dieser Nachfrist

hat die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf das

Revisionsgesuch ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO

nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht

eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

Erwägungen

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.