DGZ.2020.7
Revisionsklage gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. Mai 2020
21. Dezember 2020Deutsch3 min
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 12. November 2020
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGZ.2020.7
ENTSCHEID
vom 21. Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Gesuchstellerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Gesuchsgegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Revision
des Entscheids des Appellationsgerichts vom 14. Mai 2020 (BEZ.2020.21)
Erwägungen
Mit Schreiben
vom 10. Oktober 2019 erhob A____ (Gesuchstellerin) Beschwerde gegen
die Ankündigung der Pfändung in der Betreibung Nr. [...] durch das
Betreibungsamt. Mit Entscheid vom 5. März 2020 wies die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Beschwerde ab. Die
hiergegen erhobene Beschwerde wies die obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt mit Entscheid vom 14. Mai 2020 ab, soweit
darauf eingetreten werden konnte.
Mit
"Revisionsklage" vom 3. August 2020 gelangte die Gesuchstellerin
an die obere Aufsichtsbehörde und verlangte, das Betreibungsverfahren Nr. [...]
und den daraus resultierenden Verlustschein Nr. [...] für ungültig zu erklären.
Am 16. Oktober 2020 verfügte der Verfahrensleiter die Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 200.–. Mit Eingabe vom
Sachverhalt
27. Oktober 2020 (Postaufgabe: 29. Oktober 2020) ersuchte die Gesuchstellerin
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 12. November 2020
wies der Verfahrensleiter dieses Gesuchs ab und setzte der Gesuchstellerin eine
Nachfrist von fünf Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung zur Leistung des
Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Säumnisfolgen. Auch innert dieser Nachfrist
hat die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf das
Revisionsgesuch ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO
nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
Erwägungen
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.