DGZ.2020.8
Schlichtungsverhandlung und Rechtsverzögerung
26. Januar 2021Deutsch6 min
8. September 2020 wandte sich A____ (Gesuchsteller) an das Appellationsgericht Basel-Stadt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2020.8
ENTSCHEID
vom 26. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____
Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch vom 8. September
2020
betreffend Schlichtungsverhandlung
und Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
8. September 2020 wandte sich A____ (Gesuchsteller) an das Appellationsgericht Basel-Stadt.
Unter der Überschrift «Nachtrag Schlichtungsgesuch (SG) vom 6.7.2020
(SB.2018.401/SB.2020.470)» stellte er ein Gesuch um Durchführung einer
Schlichtungsverhandlung betreffend diverse Rechtsbegehren gegen die B____ AG, C____,
das Betreibungsamt Basel-Stadt, das Betreibungsamt Basel-Landschaft (Abteilung
Liegenschaften VZG), das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt und das
Betreibungsamt Oberland (Dienststelle Oberland Ost). Der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts überwies das Gesuch mit Verfügung vom 22. September 2020 zuständigkeitshalber
an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt. Gleichzeitig teilte
er dem Gesuchsteller mit, dass er beim Appellationsgericht einen
Kostenvorschuss leisten müsse, wenn er einen formellen Entscheid des
Appellationsgerichts über die Eingabe vom 8. September 2020 beantrage. Am 5.
Oktober 2020 ersuchte der Gesuchsteller um Erstreckung der Frist für die Leistung
des Kostenvorschusses. Am 21. Oktober 2020 teilte er mit, dass er den
Kostenvorschuss bezahlt habe. Ausserdem kündigte er an, dass er «sämtliche
Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt als zurückgezogen respektive
storniert erklären» würde, wenn mit den Gegenparteien «eine compliance-fähige
Lösung bis 31.10.2020 gefunden» werde. Der Gesuchsteller wiederholte mit
Eingaben vom 2. November, 16. November, 3. Dezember und 23. Dezember 2020 die vorstehende
Ankündigung und verschob die Fristen für die «Findung einer compliance-fähigen
resp. aussergerichtlichen Lösung» bis schliesslich am 31. Januar 2021. Am 8.
und 14. Dezember 2020 sowie am 12. Januar 2021 reichte der Gesuchsteller Kopien
von Eingaben an andere Behörden und von Schreiben an Rechtsanwälte samt
Beilagen ein. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten der
zivilgerichtlichen Schlichtungsverfahren SB.2018.401 und SB.2020.470 bei. Er
verzichtete darauf, bei den im Gesuch vom 8. September 2020 genannten Personen
und Behörden Stellungnahmen einzuholen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Mit
der Eingabe vom 8. September 2020 beantragt der Gesuchsteller beim Appellationsgericht
die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung betreffend diverse Rechtsbegehren
gegen verschiedene Personen bzw. Behörden. Das Appellationsgericht ist zur
Durchführung von Schlichtungsverfahren – soweit gesetzlich vorgesehen – nur in Fällen
zuständig, in denen es als einzige kantonale Instanz entscheidet (vgl. § 88
Abs. 1 und §§ 91–93 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Gesuchsteller zeigt nicht auf, dass es sich vorliegend um einen solchen Fall handelt,
der die Zuständigkeit des Appellationsgerichts begründete. Dies ist auch nicht
ersichtlich. Der «Nachtrag Schlichtungsgesuch» bezieht sich denn auch auf
Schlichtungsgesuche, die der Gesuchsteller bei der Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts Basel-Stadt eingereicht hat. Das Zivilgericht ist gemäss § 70 Abs. 1 GOG zur erstinstanzlichen Beurteilung aller Angelegenheiten zuständig,
auf welche die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung findet, soweit es
das Gesetz vorsieht. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts überwies
daher den «Nachtrag Schlichtungsgesuch» zu Recht zuständigkeitshalber an die
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts.
Der
Gesuchsteller begründet die Einreichung des «Nachtrags Schlichtungsgesuch» beim
Appellationsgericht damit, dass er sich aufgrund einer Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung durch das Zivilgericht Basel-Stadt in den Verfahren
SB.2018.401 und SB.2020.470 die Überweisung der vorliegenden Angelegenheit an
die nächsthöhere gerichtliche Instanz erlaube (Begleitschreiben vom 8.
September 2020). Eine allfällige Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung des
zuständigen Gerichts bzw. der zuständigen Schlichtungsbehörde begründet jedoch keine
Zuständigkeit der übergeordneten gerichtlichen Instanz zur materiellen
Beurteilung der Angelegenheit. Diese kann in solchen Fällen mithin nicht
einfach an die übergeordnete Instanz überwiesen werden.
1.2
Soweit
der Gesuchsteller eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend macht,
könnte seine Eingabe vom 8. September 2020 als Beschwerde im Sinn von Art. 319
lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) entgegengenommen
und behandelt werden. Fälle von Rechtsverzögerung sind nach Art. 319 lit. c ZPO
mit Beschwerde anfechtbar. Ebenfalls mit Beschwerde kann die qualifizierte Form
der Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
und Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, 0.101) gerügt
werden (vgl. Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 319 N 16 f., mit weiteren Hinweisen).
Der
Gesuchsteller begründet allerdings nicht, worin die behauptete
Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch die Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts Basel-Stadt in den Verfahren SB.2018.401 und SB.2020.470 liegen
soll. Aus den beigezogenen Akten geht hervor, dass im Schlichtungsverfahren SB.2018.401
am 20. Juli 2018 nach der Durchführung der Schlichtungsverhandlung am gleichen
Tag die Klagebewilligung erteilt worden ist. Auch im Schlichtungsverfahren SB.2020.470
wurde dem Gesuchsteller nach der Durchführung der Schlichtungsverhandlung vom
29.
September 2020 am gleichen Tag die Klagebewilligung erteilt. Da der
Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 8. September 2020 nicht aufzeigt, worin die
von ihm geltend gemachte Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung liegen soll
und eine solche auch nicht ersichtlich ist, könnte auf die Eingabe auch nicht
eingetreten werden, wenn diese als Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln wäre.
2.
Aufgrund dieser
Erwägungen kann auf den «Nachtrag Schlichtungsgesuch» vom 8. September 2020
nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, §
5.
in Verbindung mit § 16 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Gesuch vom 8. September 2020 wird
nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.