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Entscheid

DGZ.2020.8

Schlichtungsverhandlung und Rechtsverzögerung

26. Januar 2021Deutsch6 min

8. September 2020 wandte sich A____ (Gesuchsteller) an das Appellationsgericht Basel-Stadt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGZ.2020.8

ENTSCHEID

vom 26. Januar 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____

Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch vom 8. September

2020

betreffend Schlichtungsverhandlung

und Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

8. September 2020 wandte sich A____ (Gesuchsteller) an das Appellationsgericht Basel-Stadt.

Unter der Überschrift «Nachtrag Schlichtungsgesuch (SG) vom 6.7.2020

(SB.2018.401/SB.2020.470)» stellte er ein Gesuch um Durchführung einer

Schlichtungsverhandlung betreffend diverse Rechtsbegehren gegen die B____ AG, C____,

das Betreibungsamt Basel-Stadt, das Betreibungsamt Basel-Landschaft (Abteilung

Liegenschaften VZG), das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt und das

Betreibungsamt Oberland (Dienststelle Oberland Ost). Der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts überwies das Gesuch mit Verfügung vom 22. September 2020 zuständigkeitshalber

an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt. Gleichzeitig teilte

er dem Gesuchsteller mit, dass er beim Appellationsgericht einen

Kostenvorschuss leisten müsse, wenn er einen formellen Entscheid des

Appellationsgerichts über die Eingabe vom 8. September 2020 beantrage. Am 5.

Oktober 2020 ersuchte der Gesuchsteller um Erstreckung der Frist für die Leistung

des Kostenvorschusses. Am 21. Oktober 2020 teilte er mit, dass er den

Kostenvorschuss bezahlt habe. Ausserdem kündigte er an, dass er «sämtliche

Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt als zurückgezogen respektive

storniert erklären» würde, wenn mit den Gegenparteien «eine compliance-fähige

Lösung bis 31.10.2020 gefunden» werde. Der Gesuchsteller wiederholte mit

Eingaben vom 2. November, 16. November, 3. Dezember und 23. Dezember 2020 die vorstehende

Ankündigung und verschob die Fristen für die «Findung einer compliance-fähigen

resp. aussergerichtlichen Lösung» bis schliesslich am 31. Januar 2021. Am 8.

und 14. Dezember 2020 sowie am 12. Januar 2021 reichte der Gesuchsteller Kopien

von Eingaben an andere Behörden und von Schreiben an Rechtsanwälte samt

Beilagen ein. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten der

zivilgerichtlichen Schlichtungsverfahren SB.2018.401 und SB.2020.470 bei. Er

verzichtete darauf, bei den im Gesuch vom 8. September 2020 genannten Personen

und Behörden Stellungnahmen einzuholen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Mit

der Eingabe vom 8. September 2020 beantragt der Gesuchsteller beim Appellationsgericht

die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung betreffend diverse Rechtsbegehren

gegen verschiedene Personen bzw. Behörden. Das Appellationsgericht ist zur

Durchführung von Schlichtungsverfahren – soweit gesetzlich vorgesehen – nur in Fällen

zuständig, in denen es als einzige kantonale Instanz entscheidet (vgl. § 88

Abs. 1 und §§ 91–93 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Gesuchsteller zeigt nicht auf, dass es sich vorliegend um einen solchen Fall handelt,

der die Zuständigkeit des Appellationsgerichts begründete. Dies ist auch nicht

ersichtlich. Der «Nachtrag Schlichtungsgesuch» bezieht sich denn auch auf

Schlichtungsgesuche, die der Gesuchsteller bei der Schlichtungsbehörde des

Zivilgerichts Basel-Stadt eingereicht hat. Das Zivilgericht ist gemäss § 70 Abs. 1 GOG zur erstinstanzlichen Beurteilung aller Angelegenheiten zuständig,

auf welche die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung findet, soweit es

das Gesetz vorsieht. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts überwies

daher den «Nachtrag Schlichtungsgesuch» zu Recht zuständigkeitshalber an die

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts.

Der

Gesuchsteller begründet die Einreichung des «Nachtrags Schlichtungsgesuch» beim

Appellationsgericht damit, dass er sich aufgrund einer Rechtsverzögerung bzw.

Rechtsverweigerung durch das Zivilgericht Basel-Stadt in den Verfahren

SB.2018.401 und SB.2020.470 die Überweisung der vorliegenden Angelegenheit an

die nächsthöhere gerichtliche Instanz erlaube (Begleitschreiben vom 8.

September 2020). Eine allfällige Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung des

zuständigen Gerichts bzw. der zuständigen Schlichtungsbehörde begründet jedoch keine

Zuständigkeit der übergeordneten gerichtlichen Instanz zur materiellen

Beurteilung der Angelegenheit. Diese kann in solchen Fällen mithin nicht

einfach an die übergeordnete Instanz überwiesen werden.

1.2

Soweit

der Gesuchsteller eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend macht,

könnte seine Eingabe vom 8. September 2020 als Beschwerde im Sinn von Art. 319

lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) entgegengenommen

und behandelt werden. Fälle von Rechtsverzögerung sind nach Art. 319 lit. c ZPO

mit Beschwerde anfechtbar. Ebenfalls mit Beschwerde kann die qualifizierte Form

der Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

und Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, 0.101) gerügt

werden (vgl. Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 319 N 16 f., mit weiteren Hinweisen).

Der

Gesuchsteller begründet allerdings nicht, worin die behauptete

Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch die Schlichtungsbehörde des

Zivilgerichts Basel-Stadt in den Verfahren SB.2018.401 und SB.2020.470 liegen

soll. Aus den beigezogenen Akten geht hervor, dass im Schlichtungsverfahren SB.2018.401

am 20. Juli 2018 nach der Durchführung der Schlichtungsverhandlung am gleichen

Tag die Klagebewilligung erteilt worden ist. Auch im Schlichtungsverfahren SB.2020.470

wurde dem Gesuchsteller nach der Durchführung der Schlichtungsverhandlung vom

29.

September 2020 am gleichen Tag die Klagebewilligung erteilt. Da der

Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 8. September 2020 nicht aufzeigt, worin die

von ihm geltend gemachte Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung liegen soll

und eine solche auch nicht ersichtlich ist, könnte auf die Eingabe auch nicht

eingetreten werden, wenn diese als Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln wäre.

2.

Aufgrund dieser

Erwägungen kann auf den «Nachtrag Schlichtungsgesuch» vom 8. September 2020

nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller

dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, §

5.

in Verbindung mit § 16 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Gesuch vom 8. September 2020 wird

nicht eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.