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Entscheid

DGZ.2021.1

Gesuch um vorsorglichen Aufschub der Vollstreckbarkeit

29. April 2021Deutsch34 min

der Polizei sistierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...] (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGZ.2021.1

ENTSCHEID

vom 29. April 2021

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Parteien

A____

Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____

Gesuchsgegner

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Gesuch um vorsorglichen

Aufschub der Vollstreckung

betreffend vorsorgliche

Massnahmen im Ehescheidungsverfahren

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Ehefrau), geboren [...] 1976, und B____ (nachfolgend Ehemann),

geboren [...] 1977, heirateten [...] 2001 in [...]. Aus der Ehe gingen zwei

gemeinsame Kinder hervor, C____, geboren [...] 2006, und D____, geboren [...]

2008.

Mit

Entscheid vom 13. Dezember 2016 legte das Kantonsgericht Basel-Landschaft im

Rahmen eines Eheschutzverfahrens den persönlichen Verkehr zwischen den beiden

Kindern und dem Ehemann fest. Das Kantonsgericht errichtete eine Beistandschaft

mit den Aufgaben, das Besuchsrecht zu überwachen, zu begleiten und darauf

hinzuwirken, dass die Kinder beim Ehemann übernachten, das Besuchsrecht

ausgebaut und das Ferienrecht in Gang gesetzt werden könne. Die Ehegatten

wurden aufgefordert, die Kinder für die Übergabe zum anderen Elternteil zu

motivieren, möglichst wenig Konfliktpotenzial zu schaffen, vor den Kindern

nicht schlecht über den anderen Elternteil zu reden und darauf hinzuwirken,

dass sich auch andere Familienangehörige vor den Kindern nicht schlecht über

den anderen Elternteil äussern.

Nach

einer Eskalation zwischen den Ehegatten bei einer Übergabesituation mit Einsatz

der Polizei sistierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...] (nachfolgend

KESB) mit superprovisorischem Entscheid vom 10. Februar 2017 die persönlichen

Kontakte zwischen dem Ehemann und den Kindern. Am 28. Februar 2017 wurde der

superprovisorische Entscheid bestätigt und E____ zum Beistand der Kinder

ernannt. Auf Empfehlung des Beistandes hob die KESB die Sistierung der Kontakte

mit Entscheid vom 15. Juni 2017 wieder auf.

Gemäss

Bericht des Beistands vom 7. März 2018 wurde der persönliche Verkehr zwischen

dem Ehemann und den Kindern nach Aufhebung der Sistierung bis hin zu

gemeinsamen Ferien ausgebaut. Gleichzeitig hätten sich Schwierigkeiten

bezüglich des Umgangs des Ehemanns mit dem Beistand, der Ehefrau und den

Kindern gezeigt.

Gemäss

einer Polizeimeldung kam es am 11. März 2018 in Anwesenheit der Kinder zu einem

Streit zwischen den Ehegatten und einem Hausbewohner. Mit superprovisorischem

und vorsorglichem Entscheid vom 21. März und 27. April 2018 lehnte die KESB

eine Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Ehemann und den Kindern

ab. Dies aufgrund des Wunsches der Kinder, den Kontakt zum Ehemann beizubehalten.

Die KESB erteilte dem Ehemann Weisungen.

Für

die Kinder wurde im Verfahren vor der KESB und allfälligen

Rechtsmittelinstanzen eine Verfahrensvertretung im Sinn von Art. 299 Abs. 1 ZPO

durch Rechtsanwältin F____ angeordnet. Aufgrund des Eheschutzverfahrens

zwischen den Eltern vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft [...] wurde für

die Kinder zudem eine Vertretungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs.

2 ZGB mit Frau F____ als Beiständin errichtet. Sie erhielt die Aufgabe, die

Kinder in anderen Zivil- und Strafverfahren zu vertreten, in denen sowohl ein

Kind Partei oder betroffen ist und zugleich mindestens ein Elternteil. Frau F____

amtierte sodann auch im Scheidungsverfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt

als Kindsvertreterin, bis sie das Mandat Ende Juli 2020 krankheitsbedingt

niederlegte. An ihrer Stelle wurde Advokat G____ eingesetzt.

Am

31. Mai 2018 sistierte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen dem Ehemann

und den Kindern ein weiteres Mal superprovisorisch. Mit vorsorglichem Entscheid

vom 19. Juli 2018 wurde der Kontakt zu C____ sistiert, jener zu D____ auf einen

wöchentlichen Nachmittag eingeschränkt.

Die

KESB fällte am 23. Mai 2019 folgenden Entscheid:

«1. In Bestätigung des vorsorglichen

Entscheids vom 19.07.2018 bleibt der persönliche Verkehr zwischen C____ mit dem

Vater B____ gestützt auf Art. 273 Abs. 3 i.V.m. Art. 274 Abs. 2 ZGB vorsorglich

bis auf weiteres vollumfänglich sistiert.

2. In teilweiser Abänderung des

vorsorglichen Entscheids vom 19.07.2018 wird der persönliche Verkehr zwischen D____

mit dem Vater B____ gestützt auf Art. 273 Abs. 3 i.V.m. Art 274 Abs. 2 ZGB im

nachstehenden Umfang festgelegt:

2.1. Donnerstagnachmittag 12:00 bis

19:00 Uhr. […]

2.2. Einen Samstag im Monat zwischen

10:00 Uhr und 20:00 Uhr, beginnend im Juni […].»

Der

Ehemann reichte mit Klage vom 8. März 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt die

Scheidung ein. Er beantragte unter anderem ein vierzehntägliches Besuchsrecht

für beide Kinder von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr und jeweils

donnerstags nach Schulschluss von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie vier Wochen

gemeinsame Ferien pro Jahr.

Anlässlich

einer Einigungsverhandlung vom 28. Mai 2019 im Rahmen des Scheidungsverfahrens

kam es zu einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten. Gemäss dieser sollte der Entscheid

der KESB vom 23. Mai 2019 vorerst gelten mit der Massgabe, dass der Beistand

von den ihm damit übertragenen Aufgaben entbunden wird. Diese sollten teilweise

auf die damalige Kindesvertreterin, Frau F____, übertragen werden. In

Abänderung von Ziff. 2.2 des Entscheids der KESB vom 23. Mai 2019

vereinbarten die Ehegatten, dass der Kontakt zwischen dem Ehemann und D____

jeden dritten Sonntag des Monats stattfinde. Im Weiteren stimmten die Parteien

einer Beauftragung der Fachstelle Familienrecht der Kinder- und

Jugendpsychiatrischen Klinik der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel

(KJPK BS) mit einem interventionsorientierten Gutachten zu. Das Gutachten

sollte Empfehlungen zum Kontaktrecht und zur Notwendigkeit einer Beistandschaft

erarbeiten. Die Parteien verpflichteten sich, bis zum Vorliegen des Gutachtens

auf Anträge hinsichtlich des Kontaktrechts zu verzichten. Mit Entscheid vom 28.

Mai 2019 genehmigte das Zivilgericht die Vereinbarung. Aufgrund der Rückmeldung

der KJPK BS vom 24. Juni 2019, wonach der Sohn C____ bei ihnen durch die Fachstelle

[…] betreut werde, wurde der Auftrag für das interventionsorientierte Gutachten

schliesslich an die Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland (KJP BL) erteilt.

Mit

Eingaben vom 15. November 2019 und 13. Dezember 2019 monierte der Ehemann die

Erschwerung bzw. Verhinderung der Ausübung seines Kontaktrechtes mit D____

durch die Ehefrau. Er beantragte dem Gericht, die Ehefrau zur Einhaltung der

Vereinbarung anzuhalten und die Besuchstage über Weihnachten festzulegen. Zur

Stellungnahme aufgefordert beantragte die Ehefrau mit Eingabe vom

17. Dezember 2019 die vorläufige Sistierung der Besuche, weil D____ ab

sofort keine Besuche mehr beim Ehemann wolle. Der Entscheid bezüglich des

weiteren Vorgehens betreffend Besuchsrecht sei der KJP BL zu übertragen. Mit

Eingabe vom 10. März 2020 erkundigte sich der Ehemann über den Stand des

Verfahrens. Er beklagte sich erneut darüber, dass er seinen Sohn D____ seit

Dezember 2019 nicht mehr gesehen habe und das in Auftrag gegebene Gutachten

immer noch nicht vorliege. Er beantragte dem Gericht, das Verfahren

entsprechend weiterzuführen und die hängigen Anträge zu behandeln. Der

Zivilgerichtspräsident stellte mit Verfügung vom 13. März 2020 fest, dass das

Besuchsrecht gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung vom 28. Mai 2019 nach wie vor

in Kraft sei, und forderte die Ehefrau auf, sich an diese Vereinbarung zu

halten. Des Weiteren erkundigte er sich bei der KJP BL wann mit dem im August

2019 angeordneten Gutachten gerechnet werden könne.

Die

KJP BL teilte mit Schreiben vom 19. März 2020 mit, dass das angeordnete

Gutachten bis Ende April 2020 fertig gestellt werde. Die Ehefrau beharrte mit

Schreiben vom 23. März 2020 auf ihren Anträgen auf Sistierung des Besuchsrechts

des Ehemanns gegenüber C____ und auf Übertragung des Entscheids zum weiteren

Vorgehens an die KJP BL. Am 25. März 2020 erliess das Zivilgericht die folgende

Verfügung:

«1. […]

2. Die Beklagte wird auf Ziff. 2

der Verfügung vom 13. März 2020 verwiesen («Das Besuchsrecht gemäss Ziff. 4 der

Vereinbarung vom 28. Mai 2019 ist nach wie vor in Kraft. Die Beklagte wird

hiermit aufgefordert, sich an diese Vereinbarung zu halten.») Demzufolge wird

der Antrag der Beklagten auf Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters

(hiermit auch formell) abgewiesen.

3. Weitere Verfügungen folgen nach

Vorliegen des Gutachtens der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland.»

Die

Ehefrau beantragte die Begründung dieser Verfügung und focht sie in der Folge

mit «Beschwerde» vom 14. April 2020 an. Sie beantragte im Wesentlichen die

Aufhebung der Verfügung des Zivilgerichts vom 25. März 2020 und von Ziff. 4 der

Vereinbarung vom 28. Mai 2019. Das Besuchsrecht des Ehemanns sei bis zum

Vorliegen des Gutachtens der KJP BL zu sistieren. Eventualiter sei die

Verfügung des Zivilgerichts vom 25. März 2020 aufzuheben und die Angelegenheit

an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Mit «Beschwerdeantwort»

vom 7. Mai 2020 beantragte der Ehemann die vollumfängliche Abweisung des

Rechtsmittels. Am 15. Mai 2020 ging beim Zivilgericht das Gutachten der

KJP BL vom 13. Mai 2020 ein. Die damalige Kindesvertreterin beantragt im

Rechtsmittelverfahren vor dem Appellationsgericht mit Stellungnahme vom 27. Mai

2020 im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Zivilgerichts vom 25. März

2020 und die Gutheissung des Rechtsmittels. In Abänderung von Ziff. 4 der Vereinbarung

der Parteien vom 28. Mai 2019 und in Abänderung von Ziff. 2.1 des

Entscheids der KESB vom 23. März 2019 sei das Besuchsrecht des Ehemanns

gegenüber C____ zu sistieren. Im Übrigen sei die Angelegenheit zur neuen

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragt die damalige Kindesvertreterin die superprovisorische Sistierung des

Besuchsrechts des Ehemanns gegenüber C____. Als Beweismittel reichte sie unter

anderem das Gutachten der KJP BL vom 13. Mai 2020 ein. Gestützt auf die

Stellungnahme der damaligen Kindesvertreterin und das Gutachten sistierte die

Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 29. Mai 2020

das Besuchsrecht des Ehemanns gegenüber D____ superprovisorisch. Mit Entscheid

vom 25. November 2020 (BEZ.2020.24) hiess das Appellationsgericht die Berufung

der Ehefrau gut, hob die Verfügung des Zivilgerichts vom 25. März 2020 auf

und sistierte das Besuchsrecht des Ehemanns gegenüber D____ vorsorglich für die

Zeit bis zum neuen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten über die vorsorgliche

Regelung des Besuchsrechts für die Dauer des Scheidungsverfahrens.

Am

9. Februar 2021 fand vor dem Zivilgerichtspräsidenten in Anwesenheit der

Ehegatten und ihrer Rechtsvertreterinnen sowie des Kindesvertreters eine zweite

Einigungsverhandlung statt. Nachdem Vergleichsgespräche gescheitert waren,

forderte der Zivilgerichtspräsident die Verfahrensbeteiligten dazu auf,

Verfahrensanträge zu den Kinderbelangen zu stellen. Der Ehemann verwies in

erster Linie auf seine Eingabe vom 14. Juli 2020. Zudem beantragte er

insbesondere die Durchführung von mindestens zwei Erinnerungskontakten zwischen

ihm und den Kindern pro Jahr sowie einer angeordneten Beratung der Ehegatten

bei Dipl.-Psych. H____. Der Kindesvertreter beantragte insbesondere, die Ehegatten

seien zu verpflichten, eine angeordnete Beratung bei Dipl.-Psych. H____ zwecks

Wiederaufnahme und Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und

dem Ehemann zu besuchen und es seien zwei Erinnerungskontakte zwischen den

Kindern und dem Ehemann zu verfügen. Die Ehefrau beantragte die Sistierung des

Besuchsrechts des Ehemanns und die Abweisung der Anträge betreffend angeordnete

Beratung und Erinnerungskontakte (Verhandlungsprotokoll vom 9. Februar 2021 S.

6–8).

Am

10. Februar 2021 fällte das Zivilgericht den folgenden Entscheid betreffend

vorsorgliche Regelung des Kontakts- bzw. Besuchsrechts:

«1. Es wird angeordnet, dass sich die

Kindseltern (jeweils einzeln) baldmöglichst in eine Familientherapie bei

Dipl. Psych. H____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP und Mediatorin,

begeben. Ziel dieser Therapie soll insbesondere die Aufgleisung von

Erinnerungskontakten und die spätere mögliche Ausweitung der Besuchskontakte des

Kindsvaters mit seinen beiden Söhnen C____ und D____ sein.

Die Kindseltern haben dem Gericht umgehend die

ersten Therapie-Termine mitzuteilen und diese Termin-Vereinbarungen zu

dokumentieren.

Sollten sich die Kindseltern dieser Anordnung widersetzen,

behält sich das Gericht ausdrücklich vor, die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern

gutachterlich abklären zu lassen.

2. Spätestens bis zum Beginn der

Schulsommerferien 2021 soll mindestens ein Erinnerungskontakt des

Kindsvaters mit seinen Söhnen C____ und D____ stattfinden. Ein weiterer

Erinnerungskotakt soll im zweiten Halbjahr 2021 stattfinden.

3. Das Kontakt- bzw. Besuchsrecht

des Kindsvaters gemäss Vereinbarung vom 28. Mai 2019 wird bis zur

Wahrnehmung der beiden Erinnerungskontakte gemäss Ziff. 2 sistiert.

4. Die Kindseltern werden

verpflichtet, konstruktiv mit den involvierten Behörden und Fachleuten

zusammenzuarbeiten, mit dem Ziel, den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern

und dem Kindsvater wiederaufzunehmen.

5. Der Kindsvater wird bei seiner

Bereitschaft behaftet, inskünftig Drittpersonen und aussenstehende Institutionen

nicht länger in den Familienkonflikt zu involvieren.

6. Die KESB [...] wird angewiesen,

für C____ und D____, geb. […] und […], umgehend eine neue

Beistandsperson zu ernennen. Die Beistandsperson hat die Kindseltern

insbesondere bei der Organisation der Erinnerungskontakte gemäss Ziff. 2 zu

unterstützen und zu begleiten.

7. […]

8. […]

9. […]»

Dieser

Entscheid wurde ohne schriftliche Begründung eröffnet. Mit Eingabe vom

19. Februar 2021 verlangte die Ehefrau eine schriftliche Begründung.

Mit

Eingabe vom 19. März 2021 teilte der Ehemann dem Zivilgericht mit, dass die mit

Entscheid vom 10. Februar 2021 angeordnete Familientherapie von Dipl.-Psych. H____

beendet worden sei. Er habe seine Termine wahrgenommen, zuletzt am 15. März

2021. Gleichentags habe die Psychologin erwähnt, dass sich die Ehefrau nie bei

ihr gemeldet habe. Die mit dem Ehemann bereits vereinbarten Termine im April

und Mai 2021 seien abgesagt worden. Die Psychologin habe es sehr bedauert, dass

die Ehefrau keine Bereitschaft zu einer Aufarbeitung und Lösung zeige, könne

ohne Intervention des Gerichts aber nichts ausrichten. Der Ehemann beantragte

dem Zivilgericht, die Erziehungsfähigkeit rasch gutachterlich abklären zu

lassen, falls sich die Ehefrau nicht doch noch umgehend und nachweislich zu den

verordneten Sitzungen anmelde und diese auch wahrnehme.

Am

22. März 2021 erliess der Zivilgerichtspräsident folgende Verfügung:

«1. […]

2. Die Beklagte erhält eine unerstreckbare

Frist bis 12. April 2021 zur Mitteilung und Dokumentation der ersten

Therapie-Termine bei Dipl. Psych. H____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP

und Mediatorin (entsprechend Ziff. 1 des Entscheides vom 10. Februar 2021).

3. […]»

Mit

Eingabe an das Appellationsgericht vom 30. März 2021 beantragt die Ehefrau, die

Vollstreckung von Ziff. 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar 2021

sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme aufzuschieben.

Mit

Verfügung vom 31. März 2021 schob der Appellationsgerichtspräsident die

Vollstreckbarkeit von Ziff. 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar

2021 superprovisorisch auf, stellte das Gesuch dem Ehemann und dem

Kindesvertreter zu und gab ihnen Gelegenheit, schriftlich dazu Stellung zu

nehmen. Der Kindesvertreter beantragte mit Stellungnahme vom 16. April 2021 die

Abweisung des Gesuchs der Ehefrau. Der Ehemann stellte mit Gesuchsantwort vom

19. April 2021 die folgenden Anträge: Der Antrag der Ehefrau um Aufschiebung

der Vollstreckung von Ziff. 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar

2021 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei abzuweisen. Die

superprovisorisch erfolgte Aufschiebung der Vollstreckbarkeit gemäss Verfügung

des Appellationsgerichts vom 31. März 2021 sei aufzuheben. In Vollstreckung des

Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar 2021 sei der Ehefrau erneut wie in

Ziff. 2 der Verfügung vom 22. März 2021 eine angemessene Frist von maximal drei

Wochen zur Mitteilung und Dokumentation der ersten Therapie-Termine bei Dipl.-Psych.

H____ anzusetzen.

Mit

Eingabe vom 27. April 2021 reichte die Ehefrau dem Appellationsgericht ihre

Berufung (ZB.2021.22) gegen den unterdessen schriftlich begründeten Entscheid

des Zivilgerichts vom 10. Februar 2021 ein und machte geltend, diese sei auch

für das vorliegenden Verfahren relevant. Zudem äusserte sie sich kurz zu den

Stellungnahmen des Ehemanns und des Kindesvertreters und legte den Entscheid

der KESB vom 23. Mai 2019 ins Recht.

Die

weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten (F.2019.86)

im schriftlichen Verfahren.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zuständig

zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache sind

die Präsidentinnen oder Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichts

(§ 41 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

Über Berufungen gegen Entscheide des Zivilgerichts entscheidet das

Appellationsgericht (§ 88 Abs. 1 GOG). Damit ist für den Entscheid

über das Gesuch der Ehefrau vom 30. März 2021, die Vollstreckung von Ziff.

1.

des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar 2021 im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme aufzuschieben, der Appellationsgerichtspräsident

zuständig.

2.

2.1

Ein Entscheid, der nicht mit einem

Rechtsmittel anfechtbar ist, das die Vollstreckbarkeit von Gesetzes wegen

hemmt, ist ohne gegenteilige Anordnung ab der Eröffnung im Dispositiv

vollstreckbar. Solange die schriftliche Begründung nicht vorliegt, ist es der

unterliegenden Partei aber nicht möglich, ein Rechtsmittel zu erheben und zu

beantragen, diesem sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Um sich in der

Zwischenzeit gegen eine drohende Vollstreckung zur Wehr zu setzen, kann die

unterliegende Partei nach Rechtsprechung und Lehre in sinngemässer Anwendung

von Art. 261 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bei

der Rechtsmittelinstanz den vorsorglichen Aufschub der Vollstreckbarkeit

beantragen (vgl. AGE DGZ.2019.10 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; Kantonsgericht

BL 430 12 374 vom 18. Dezember 2012 E. 1, 410 12 182 vom 19.

Juni 2012 E. 1; Kantonsgericht SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014 E. 2; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al.

[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 325 N 23; Seiler, Die Anfechtung von

prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319

ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65, 90; Staehelin/Bachofner,

in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019

[nachfolgend Staehelin/Bachofner,

Zivilprozessrecht], § 26 N 17 und 43; Staehelin/Bachofner,

Vollstreckung im Niemandsland, in: Jusletter 16. April 2012 [nachfolgend Staehelin/Bachofner, Jusletter],

N 1–4, 8 f. und 13–15). Im Ergebnis läuft ein Gesuch um eine solche

vorsorgliche Massnahme auf ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

für das in Aussicht genommene Rechtsmittel hinaus. Für die Beurteilung des

Gesuchs gelten deshalb die zu Art. 315 Abs. 5 und Art. 325 Abs. 2 ZPO

entwickelten Grundsätze (Kantonsgericht SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014

E. 3; vgl. AGE DGZ.2019.10 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; vgl. im Ergebnis

auch Staehelin/Bachofner, Jusletter.,

N 15 f.). Grundsätzlich muss die gesuchstellende Partei glaubhaft machen,

dass ihr bei sofortiger Vollstreckung ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht (vgl. Kantonsgericht SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014 E. 3;

Kantonsgericht BL 430 12 374 vom 18. Dezember 2012 E. 1, 410 12 182 vom 19.

Juni 2012 E. 1; Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.

325.

N 6; Staehelin/Bachofner, Jusletter.,

N 16). Dieser Nachteil ist gegen die Nachteile abzuwägen, die der

Gegenpartei bei einem Aufschub der Vollstreckbarkeit drohen (vgl. Kantonsgericht

SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 204 E. 3; Kantonsgericht BL 430 12 374 vom

18.

Dezember 2012 E. 1, 410 12 182 vom 19. Juni 2012

E. 1; Staehelin/Bachofner, Jusletter,

N 16; Steininger, in: Brunner et

al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 315 N 11; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 315 ZPO N 14b). Schliesslich dürfen auch die Erfolgschancen des

Rechtsmittels berücksichtigt werden (Kantonsgericht SG ZV.2014.64 vom 17. Juni

2014.

E. 3; Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 325 N 6; vgl. Staehelin/Bachofner,

Jusletter, N 16).

2.2

Für den Entscheid über den

vorsorglichen Aufschub der Vollstreckbarkeit sind die Tat- und Rechtsfragen

bloss summarisch und vorläufig zu prüfen (vgl. AGE ZB.2017.29 vom 14. September

2017.

E. 4.6 mit Nachweisen [betreffend summarische Prüfung der Rechtsfragen];

VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 4.3 [betreffend öffentliches

Prozessrecht]; Sprecher, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 261 ZPO N 80 und 82 [betreffend

summarische Prüfung der Tatfragen und vorläufige Prüfung der Rechtsfragen]; Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 268 N 1 [betreffend vorläufige

Prüfung]; kritisch zur bloss summarischen Prüfung der Rechtsfragen Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 84).

Die vorstehenden und die nachstehenden Erwägungen beruhen daher auf einer bloss

provisorischen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und enthalten

deshalb bloss provisorische und summarische Beurteilungen. Im Interesse der

einfacheren Lesbarkeit der Begründung des vorliegenden Entscheids wird dies in

den einzelnen Erwägungen nicht ausdrücklich erwähnt.

2.3

Bei Leistungsmassnahmen auf

vorzeitige vorläufige Vollstreckung des behaupteten Anspruchs, die eine

definitive Wirkung haben können, darf der Aufschub der Vollstreckbarkeit gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur verweigert werden, wenn die Berufung von

vornherein offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint. Dabei geht das

Bundesgericht von einer definitiven Wirkung aus, wenn der Streitigkeit keine

über die vorsorgliche Massnahme hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BGE 138 III 378 E. 6.4 S. 381 f.). Die Verpflichtung der Ehefrau, sich in die

Familientherapie zu begeben, stellt keine solche Leistungsmassnahme dar. Sie

dient nicht der vorsorglichen vorzeitigen Vollstreckung eines behaupteten

Anspruchs, sondern bloss der Förderung der angeordneten Erinnerungskontakte und

einer möglichen späteren Ausweitung der Besuchskontakte. Mit dem Besuch der

Familientherapie entfällt das Interesse an der Regelung des Kontakt- bzw.

Besuchsrechts nicht (vgl. auch E. 3.1.4).

3.

3.1

3.1.1

Die Verpflichtung, sich in eine

Familientherapie zu begeben, stellt einen Eingriff in die Persönlichkeit der

Ehefrau dar.

3.1.2

Die Ehefrau behauptet, in der Ehe sei

es immer wieder zu psychischen und physischen Übergriffen gekommen. Vor fünf

Jahren sei der Ehemann vor den Kindern ihr gegenüber gewalttätig geworden.

Daraufhin sei sie ins Frauenhaus geflüchtet (Gesuch S. 4). Der Ehemann

bestreitet psychische und physische Übergriffe (vgl. Gesuchsantwort Ziff.

6). Der pauschale Verweis auf die gesamten Akten des Zivilgerichts genügt nicht

zur Glaubhaftmachung der unsubstanziierten Behauptung der Ehefrau. Diese werden

auch durch den Entscheid der KESB vom 23. Mai 2019 nicht gestützt. Damit sind

psychische und physische Übergriffe des Ehemanns auf die Ehefrau in der Zeit

vor ihrem Aufenthalt im Frauenhaus bei provisorischer und summarischer

Beurteilung nicht glaubhaft. Im Übrigen änderten solche nichts an der

Beurteilung des vorliegenden Gesuchs.

Weiter

behauptet die Ehefrau, der Ehemann äussere sich immer wieder negativ über sie

(Gesuch S. 5). Der Ehemann bestreitet dies ebenfalls (vgl. Gesuchsantwort Ziff. 6).

Soweit die Ehefrau in ihrer Auflistung (Gesuchsbeilage 5) konkrete negative

Äusserungen des Gesuchstellers schildert (Einträge betreffend 17. November

2017, 24. September 2017, 18. September 2017 und Juni/Juli 2017, 23. Januar

2017, 7. oder 8. Juli 2016 und 30. März 2016), stützen sich ihre

Schilderungen mit einer Ausnahme (Eintrag betreffend 7. oder 8. Juli 2016)

ausschliesslich auf behauptete Angaben der Kinder. Die Angaben der Ehefrau und der

pauschale Verweis auf die gesamten Vorakten genügen bei provisorischer und

summarischer Beurteilung nicht zur Glaubhaftmachung, dass der Ehemann die

behaupteten negativen Äusserungen gemacht hat und dass diese unwahr sind. Die

behaupteten wiederholten negativen Äusserungen können daher nicht

berücksichtigt werden. Im Übrigen änderte auch ihre Berücksichtigung nichts am

vorliegenden Entscheid.

Schliessslich

behauptet die Ehefrau, seit fünf Jahren mache der Ehemann ihr und den Kindern

das Leben schwer und drohe er immer wieder, ihr oder anderen Personen etwas

anzutun (Gesuch S. 4). Auch dies wird vom Ehemann bestritten (vgl.

Gesuchsantwort Ziff. 6). Ob die einzelnen Vorwürfe in der Auflistung der

Ehefrau (Gesuchsbeilage 5) glaubhaft sind, kann und muss im Rahmen der

Beurteilung des vorliegenden Gesuchs nicht beurteilt werden. In ihrer

Auflistung (Gesuchsbeilage 5) schildert die Ehefrau detailliert diverse

Drohungen des Ehemanns gegen Verwandte von ihr (Sohn, Vater, Bruder und Nichte;

vgl. insb. Einträge betreffend 2. Dezember 2019, Juni/Juli 2017, 1. April 2017,

1.

Februar 2017, 23. Januar 2017, 15. Januar 2017) sowie Drohungen gegen die

Ehefrau selbst (Einträge betreffend 9. März 2018, 2. Januar 2017 und 3. Februar

oder August 2016). Die Schilderungen stützen sich grösstenteils auf behauptete

Aussagen der Kinder. Drei Drohungen will die Ehefrau selbst gehört haben (vgl.

Einträge betreffend 9. März 2018, 1. Februar 2017 und 3. Februar oder

August 2016). Auch im Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland

(KJP BL) vom 13. Mai 2020 (Gesuchsbeilage 8) finden sich Angaben zu Drohungen.

Gemäss dem Beistand der Kinder hätten diese berichtet, dass der Ehemann ihnen

gegenüber Drohungen gegen die Ehefrau, deren Eltern und den Beistand geäussert

habe (S. 9). Die Eltern der Ehefrau hätten angegeben, sie hätten diverse

Bedrohungen durch den Ehemann erlebt und von den Kindern von Drohungen gegen

den Vater und den Bruder der Ehefrau erfahren (S. 12). Die Rechtsvertreterin

der Ehefrau habe den Gutachterinnen mitgeteilt, der Ehemann habe die Ehefrau

nach einer Gerichtsverhandlung mit den Worten bedroht, sie würde schon noch

sehen, zu was er fähig sei (S. 15). Auch die Kinder hätten von Drohungen des

Ehemanns berichtet (S. 16). Aus Sicht der Gutachterinnen ist davon auszugehen,

dass der Ehemann durchaus im Affekt bedrohliche Äusserungen gemacht habe (S.

19). Die Glaubhaftigkeit der einzelnen Behauptungen betreffend die Drohungen

kann und muss im Rahmen des vorliegenden Entscheids zwar nicht geprüft werden.

Angesichts dessen, dass Drohungen von verschiedenen Personen geschildert worden

sind, erscheint die Möglichkeit, dass der Gesuchsteller zumindest einen Teil

der behaupteten Drohungen ausgesprochen hat, aber deutlich wahrscheinlicher als

die Möglichkeit, dass alle diesbezüglichen Angaben unwahr sind. Damit sind

Drohungen des Ehemanns gegenüber der Ehefrau bei provisorischer und

summarischer Beurteilung glaubhaft. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen,

dass seit der letzten behaupteten Drohung bereits mehr als 16 Monate vergangen

sind. Ebenfalls glaubhaft ist bei provisorischer und summarischer Beurteilung,

dass seit rund fünf Jahren ein ausgeprägter Konflikt zwischen den Ehegatten

besteht, der die Ehefrau und die Kinder stark belastet (vgl. insb. auch

Gutachten der KJP BL vom 13. Mai 2020 S. 18–20). Wer die Schuld daran

trägt, kann und muss im Rahmen des vorliegenden Entscheids nicht beurteilt

werden.

3.1.3

Aus den vorstehenden Gründen ist es

bei provisorischer und summarischer Beurteilung glaubhaft, dass die Familientherapie

für die Ehefrau eine Belastung darstellt. Durch die Wahrnehmung der

Therapie-Termine entsteht ihr daher ein Nachteil. Dieser ist nicht leicht

wiedergutzumachen, weil die Therapiesitzungen nicht rückgängig gemacht werden

können. Entgegen der Ansicht der Ehefrau (Gesuch S. 5) ist aber nicht

nachvollziehbar, weshalb diese Belastung unzumutbar gross sein sollte. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass sich die Ehefrau und der Ehemann gemäss dem

Entscheid vom 10. Februar 2021 jeweils einzeln in die Familientherapie bei

Dipl.-Psych. H____ zu begeben haben und es damit im Rahmen der Therapie nicht

zu einer Begegnung der Ehefrau mit dem Ehemann kommt. Dass die Ehegatten sich

jeweils einzeln in die Familientherapie begeben ist gerichtlich angeordnet

(Ziff. 1) und nicht, wie von der Ehefrau vorgebracht (Berufung S. 4), eine

blosse Behauptung der Gegenseite. Die Ehefrau macht geltend, in der

Familientherapie solle sie unter Druck gesetzt werden, damit sie die Kinder

motiviere, den Ehemann zu sehen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des

Ehemanns könne ihr dies nicht mehr zugemutet werden (Berufung S. 4 f. und 7).

Dafür, dass in der Familientherapie unverhältnismässiger Druck auf die Ehefrau

ausgeübt werden sollte, besteht kein Hinweis. Ob in der Familientherapie darauf

hingearbeitet werden soll, dass die Ehefrau die Kinder zu Kontakten mit dem

Ehemann motiviert, wie von der Ehefrau behauptet (Berufung S. 7), kann und muss

im Rahmen des vorliegenden Entscheids nicht beurteilt werden. Gemäss der

angefochtenen Ziff. 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar 2021 ist

das Ziel der angeordneten Familientherapie lediglich «insbesondere die

Aufgleisung von Erinnerungskontakten und die spätere mögliche Ausweitung der

Besuchskontakte des Kindsvaters mit seinen beiden Söhnen C____ und D____». Jedenfalls

wäre die Familientherapie zur Förderung des Kindeswohls auch dann geeignet,

wenn sie der Ehefrau bloss ermöglichte, ihre Ängste abzubauen oder zumindest

einen Umgang damit zu finden, der eine Übertragung auf die Kinder verhindert

(vgl. unten E. 3.2.2). Die Ehefrau macht zwar geltend, es stelle sich die

Frage, ob Erinnerungskontakte mit dem Ehemann gegen den Willen der Kinder

zurzeit sinnvoll seien, wehrt sich aber ausdrücklich nicht gegen solche

(Berufung S. 6 f.). Gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Februar

2021.

soll spätestens bis zum Beginn der Schulsommerferien 2021 mindestens ein

Erinnerungskontakt des Ehemanns mit den Kindern stattfinden. Ein weiterer

Erinnerungskontakt soll im zweiten Halbjahr 2021 stattfinden (Ziff. 2).

Zudem verpflichtete das Zivilgericht die Ehegatten, konstruktiv mit den

involvierten Behörden und Fachleuten zusammenzuarbeiten mit dem Ziel, den

persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und dem Ehemann wieder aufzunehmen

(Ziff. 4). Diese Anordnungen wurden von der Ehefrau nicht angefochten. Aus dem

Verhalten der Ehefrau ist zu schliessen, dass auch sie zumindest bei nicht

erzwungenen Erinnerungskontakten keine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls

befürchtet. Unter diesen Umständen ist es selbst bei Wahrunterstellung der

nicht glaubhaft gemachten Behauptungen der Ehefrau betreffend das bisherige

Verhalten des Ehemanns (vgl. dazu oben E. 3.1.2 Abs. 1 und 2) nicht

nachvollziehbar, weshalb es ihr nicht zumutbar wäre, die Kinder zu Kontakten mit

dem Vater zu motivieren. Schliesslich ist anzunehmen, dass die qualifizierte

und erfahrene Psychologin, Dipl.-Psych. H____, die Familientherapie so

durchführen wird, dass die Ehefrau dadurch trotz ihrer Belastungen keinen

Schaden nimmt. Am 10. Februar 2021 ordnete das Zivilgericht an, dass sich die

Ehegatten baldmöglichst in eine Familientherapie bei Dipl.-Psych. H____ zu

begeben und dem Gericht umgehend die ersten Therapie-Termine mitzuteilen haben.

Dieser Entscheid war ab der Eröffnung im Dispositiv am 12. Februar 2021 bis zum

superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit mit Verfügung vom 31. März

2021.

vollstreckbar. Trotzdem meldete sich die Ehefrau nicht bei Dipl.-Psych. H____.

Gemäss der Darstellung des Ehemanns bedauerte diese es sehr, dass es seitens

der Ehefrau keinerlei Bereitschaft zu einer Aufarbeitung und Lösung gebe

(Eingabe des Ehemanns vom 19. März 2021). Ob sich die Psychologin tatsächlich

dahingehend geäussert hat, kann im Rahmen des vorliegenden Entscheids nicht

abschliessend beurteilt werden. Entgegen der Ansicht der Ehefrau (vgl. Berufung

S. 3) könnte eine entsprechende Äusserung der Psychologin aber nicht als

Zeichen dafür betrachtet werden, dass sie gegenüber der Ehefrau voreingenommen

wäre. Aus dem Bedauern über die Mitwirkungsverweigerung wäre vielmehr zu

schliessen, dass auch die sachverständige Psychologin die angeordnete

Familientherapie als erfolgversprechend betrachtet.

3.1.4

Die Ehefrau macht geltend, ohne den

vorsorglichen Aufschub der Vollstreckung von Ziff. 1 des Entscheids des

Zivilgerichts vom 10. Februar 2021 werde ihre Berufung gegen diese Anordnung

sinnlos, weil sie die Familientherapie bereits absolviert habe, bevor die

Berufungsinstanz über die Rechtmässigkeit ihrer Anordnung entschieden habe.

Damit werde ihr faktisch ein Rechtsmittel genommen. Auch dies stelle einen

nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (vgl. Gesuch S. 4 f.; Berufung

S. 3). Die Ehefrau hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die

Familientherapie im Zeitpunkt des Entscheids der Berufungsinstanz über ihre

Berufung gegen Ziff. 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar 2021

bereits abgeschlossen sein wird. Es ist vielmehr gut vorstellbar, dass die

Familientherapie länger dauert als das Berufungsverfahren und daher auch im

Zeitpunkt des Entscheids der Berufungsinstanz noch ein aktuelles Interesse an

der Beurteilung der Berufung der Ehefrau besteht. Im Übrigen änderte auch die

Berücksichtigung des von der Ehefrau geltend gemachten zusätzlichen nicht

leicht wiedergutzumachenden Nachteils nichts am vorliegenden Entscheid.

3.2

3.2.1

Nachdem C____ bereits seit dem Jahr

2018.

keinen Kontakt zum Ehemann gewünscht hatte, verweigerten im Zeitpunkt des

Abschlusses des Gutachtens der KJP BL beide Kinder den Kontakt zum Ehemann

(Gutachten der KJP BL vom 13. Mai 2020 S. 10 und 15–19, insb. 18 f.).

Gegenüber dem Kindesvertreter bekräftigten die Kinder mehrfach, dass sie

keinerlei Kontakt mit dem Ehemann wünschten (Stellungnahme Ziff. 3). Beim

Entscheid über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist der geäusserte

Kindeswille zu berücksichtigen und bei älteren Kindern ein massgebliches

Kriterium. Das Kind kann aber nicht autonom bestimmen, ob und zu welchen

Bedingungen es Umgang mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil haben möchte,

und der von ihm geäusserte Wille kann nicht das alleinige Element bei der

gerichtlichen Entscheidfindung sein. Andernfalls würde der Kindeswille mit dem

Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus

widersprechen können (AGE BEZ.2020.24 vom 25. November 2020 E. 2.5.1 mit

Nachweisen). Dementsprechend erklärten die Gutachterinnen, bei der Beurteilung,

ob ein Besuchsrecht für den abwesenden Elternteil dem Kind voll zuträglich sei,

müssten grundsätzlich verschiedene begünstigende und hemmende Faktoren

gegeneinander abgewogen werden. Sie formulierten insbesondere die folgende

Empfehlung: «Wir befürworten aus gutachterlicher und kinder- und

jugendpsychologischer Sicht die schrittweise unverfängliche Wiederaufnahme der

Kontakte zwischen dem Kv [Ehemann] und C____ und D____ im Sinne des Kindswohls.

Da beide Kinder aktuell nicht mit Besuchen beim Kv einverstanden sind,

vorwiegend aus Selbstschutz, die Km [Ehefrau] grundsätzlich offen ist, sich

aber aktuell zu belastet zeigt, der Kv ebenfalls einerseits Verständnis zeigt,

andererseits aber an einem minimalen Kontakt festhält (zumindest zu D____)

empfehlen wir, dass wenigstens zwei Kontakte pro Jahr im Sinne von

‚Erinnerungskontakten‘ stattfinden.» (Gutachten der KJP BL vom 13. Mai 2020 S. 19 f.).

Aus dieser Empfehlung ist zu schliessen, dass zumindest nicht erzwungene

Erinnerungskontakte zur Förderung des Kindeswohls trotz der zurzeit ablehnenden

Haltung der Kinder geboten sind (vgl. zur Frage, ob eine zwangsweise

Durchsetzung von Erinnerungskontakten mit dem Wohl urteilsfähiger Kinder

vereinbar ist BGer 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5). Es ist davon

auszugehen, dass seit Mai 2018 keine persönlichen Kontakte zwischen dem Ehemann

und C____ und seit Dezember 2019 auch keine persönlichen Kontakte zwischen dem

Ehemann und D____ stattgefunden haben. Seit dem Abschluss des Gutachtens ist

inzwischen bald ein Jahr vergangen, ohne dass ein Erinnerungskontakt

stattgefunden hätte. Die Kinder erleiden daher einen erheblichen Nachteil, wenn

ein erster Erinnerungskontakt nicht wie im Entscheid vom 10. Februar 2021

vorgesehen spätestens bis zum Beginn der Schulsommerferien 2021 stattfinden

kann. Zudem erleidet auch der Ehemann, der den Kontakt zu seinen Kindern

wünscht und sie sehr vermisst (Gutachten der KJP BL vom 13. Mai 2020 S. 7 und

17), einen erheblichen Nachteil, wenn der erste Erinnerungskontakt nicht wie

vorgesehen stattfinden kann. Diese Nachteile sind nicht leicht

wiedergutzumachen, weil die Zeit ohne Kontakt zwischen dem Ehemann und den

Kinder unwiederbringlich verflossen ist.

3.2.2

Gemäss dem Gutachten befinden sich die

Kinder in einem Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern und wirken sie sehr

verängstigt. Ihre Ablehnung des Kontakts mit dem Ehemann wird von den

Gutachterinnen vorwiegend als Selbstschutz interpretiert. Die Ehefrau wirke

ängstlich. Auch wenn sie versuche, möglichst wenig negative Aussagen über den

Ehemann zu machen, und auch wenn sie versuchen sollte, die Kinder nicht direkt

zu beeinflussen, spürten die Kinder ihre Angst und sei von einer Übertragung

der ängstlichen Haltung der Ehefrau auf die Kinder auszugehen (Gutachten der

KJP BL vom 13. Mai 2020 S. 17–20). Gegenüber dem Kindesvertreter begründeten

die Kinder ihre Ablehnung von Kontakt mit dem Ehemann damit, dass sie Angst vor

ihm hätten. D____ erklärte sogar, es sei schmerzhaft und er würde den Ehemann

gerne wiedersehen, aber das gehe nicht, weil er zu viel Angst habe (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 9. Februar 2021 S. 3 und 5). Die Gutachterinnen

empfahlen nicht nur eine psychotherapeutische Begleitung der Kinder, sondern

auch eine solche der Ehegatten (Gutachten KJP BL S. 20). Zur Frage, ob die

psychotherapeutische Begleitung der Eltern durch dieselbe Psychologin erfolgen

soll, äusserten sich die Gutachterinnen nicht ausdrücklich. Es ist jedoch davon

auszugehen, dass die Therapie ihren Zweck, die Wiederaufnahme und allfällige

Ausweisung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Ehemann und den Kindern nur

erfüllen kann, wenn die Psychologin den Elternkonflikt aus der Sicht beider

Ehegatten kennt. Zudem muss es sich um eine Person handeln, die über

einschlägige Kompetenz und Erfahrung verfügt. Die von der Ehefrau behauptete

Psychotherapie bei einer anderen Therapeutin oder einem anderen Therapeuten als

der mit dem Entscheid vom 10. Februar 2021 bestimmten Psychologin

(Berufung S. 5) vermöchte daher die angeordnete Familientherapie nicht zu

ersetzen. Im Übrigen hat die Ehefrau die behauptete Psychotherapie weder

substanziiert noch glaubhaft gemacht. Wenn sich die Ehefrau der mit dem

Entscheid vom 10. Februar 2021 angeordneten Familientherapie unterzieht,

besteht die Chance, dass sie ihre Ängste abbauen oder zumindest einen Umgang

mit ihnen finden kann, der eine Übertragung auf die Kinder verhindert. Damit

wird die Chance eröffnet, dass auch die Kinder ihre Ängste ablegen und sich

spätestens bis zum Beginn der Schulsommerferien 2021 auf einen

Erinnerungskontakt mit dem Ehemann einlassen. Wenn sich die Ehefrau der

Familientherapie einstweilen entzieht, bleiben die Verhältnisse hingegen

unverändert und besteht eine erhebliche Gefahr, dass die Kinder den

Erinnerungskontakt aufgrund ihrer Ängste verweigern und dessen Durchführung

scheitert. Folglich droht den Kindern und dem Ehemann bei einem Aufschub der

Vollstreckbarkeit von Ziff. 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar

2021.

ein erheblicher nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil.

3.3

Der Nachteil, der den Kindern und dem

Ehemann bei einem Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziff. 1 des Entscheids vom

10.

Februar 2021 droht, wiegt schwerer als der Nachteil, welcher der Ehefrau im

Fall der Vollstreckung droht. Dies gälte auch dann, wenn mit der Ehefrau davon

ausgegangen würde, ihre Berufung gegen Ziff. 1 des Entscheids des Zivilgerichts

vom 10. Februar 2021 würde ohne vorsorglichen Aufschub der Vollstreckung

sinnlos (vgl. dazu oben E. 3.1.4). Die Erfolgschancen der Berufung gegen Ziff.

1.

des Entscheids vom 10. Februar 2020 sind jedenfalls nicht eindeutig positiv

und sprechen damit nicht für den Aufschub der Vollstreckbarkeit. Aus den

vorstehenden Gründen ist das Gesuch um vorsorglichen Aufschub der

Vollstreckbarkeit abzuweisen.

3.4

Die Frist zur Mitteilung und

Dokumentation der ersten Therapie-Termine bei Dipl.-Psych. H____, die der

Zivilgerichtspräsident der Ehefrau zwecks Vollstreckung von Ziff. 1 des

Entscheids vom 10. Februar 2021 mit Verfügung vom 22. März 2021 angesetzt

hatte, ist während des superprovisorischen Aufschubs der Vollstreckbarkeit von

Ziff. 1 des Entscheids vom 10. Februar 2021 abgelaufen. Die Frist ist der

Ehefrau daher mit dem vorliegenden Entscheid neu anzusetzen.

4.

4.1

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die

Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. In Anwendung von Art. 107

Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von diesem

Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen.

Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den

materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur

des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip. Bei Fehlen

besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in

familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE

ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 10.4.1 mit Nachweisen). Das gleiche muss für

ein Gesuch um vorsorglichen Aufschub der Vollstreckbarkeit gelten, weil auch in

diesem Fall bereits ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt (so im Ergebnis

auch AGE DGZ.2019.10 vom 17. Dezember 2019 E. 5). Ein besonderer Umstand, der

eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen würde, ist im vorliegenden

Fall nicht ersichtlich. Folglich hat die Ehefrau als unterliegende Partei in

Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens

zu tragen.

4.2

Die Gerichtskosten des vorliegenden

Verfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1ꞌ200.–

festgesetzt.

4.3

4.3.1

Die Parteientschädigung und die

Entschädigung des Kindesvertreters bemessen sich nach dem Zeitaufwand (vgl. §

10.

Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]).

4.3.2

Mit Honorarnote vom 19. April 2021

macht die Rechtsvertreterin des Ehemanns einen Zeitaufwand von 5,83 Stunden zu

einem Stundenansatz von CHF 200.– entsprechend CHF 1ꞌ166.67 und

Auslagen von CHF 74.25 geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Gemäss der

Praxis des Appellationsgerichts beträgt der Stundenansatz für die

Parteientschädigung zwar grundsätzlich CHF 250.– (AGE ZB.2020.27 vom 15. Dezember

2020.

E. 3.1). Der Betrag der Parteientschädigung kann den mit der Honorarnote

vom 19. April 2021 geltend gemachten aber nicht übersteigen, weil das Gericht

einer Partei nach dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht

mehr zusprechen darf, als sie verlangt, und weil die Parteientschädigung nicht

zu einer Bereicherung der Partei führen soll (AGE ZB.2020.32 vom 15. Januar

2021.

E. 2.4).

4.3.3

Der Stundenansatz für die

Entschädigung des Kindesvertreters beträgt nach der Praxis des

Appellationsgerichts CHF 200.– (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 10.4.6).

Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen. Für das

Studium des Gesuchs und die Stellungnahme erscheint ein Aufwand von knapp vier

Stunden angemessen. Unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen wird die

Entschädigung des Kindesvertreters daher auf CHF 800.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: 1. Das Gesuch der Ehefrau vom

30.

März 2021, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Vollstreckung von

Ziffer 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar 2021 (F.2019.86)

aufzuschieben, wird abgewiesen.

2.

Der superprovisorische

Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 des Entscheids des Zivilgerichts

vom 10. Februar 2021 (F.2019.86) wird aufgehoben.

3.

Die Ehefrau erhält eine unerstreckbare

Frist von 21 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids zur Mitteilung

und Dokumentation der ersten Therapie-Termine bei Dipl.-Psych. H____,

Fachpsychologin für Psychotherapie FSP und Mediatorin (entsprechend Ziffer 1

des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar 2021 [F.2019.86]).

4.

Die Ehefrau trägt die

Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1ꞌ200.–.

5.

Die Ehefrau hat dem Ehemann

für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1ꞌ240.90,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 95.55, zu bezahlen.

6.

Die Ehefrau hat dem

Kindesvertreter, Advokat G____, für das vorliegende Verfahren eine

Entschädigung von CHF 800.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, zu bezahlen.

7.

Die Eingabe der Ehefrau vom

27.

April 2021 (ohne Beilagen) wird dem Ehemann und dem Kindesvertreter zur

Kenntnisnahme zugestellt.

Mitteilung an:

-

Ehefrau

-

Ehemann

-

Kindsvertreter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder

b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.